RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/14/1324-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch Mag. B B, Rechtsanwalt in Ort Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 20.03.2014, Zl ***, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 03.03.2015, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen die Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt: „Durch die A KG mit Sitz in Ort Z, Adresse 2, wurde am 09.10.2013 im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Kraftfahrers C C, geb. am xx.xx.xxxx, (es ist dieser damals durch die obgenannte Unternehmung als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) zum Einsatz gebracht worden) durch die genannte Unternehmung - die der Anzeige vorausgegangene Kontrolle hat am 09.10.2013 um 11.45 Uhr am Parkplatz der Firma B in Ort Y, Adresse 3 stattgefunden - in nachangeführter Weise nachangeführte Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes außer acht gelassen: Entgegen den Bestimmungen des Artikels 15 Abs. 3 der EWG-VO Nr. 3821/1985, wonach die Lenker die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so zu bedienen haben, dass die im Zusammenhang mit dem Vollzug Arbeitszeitgesetz und der EWG-VO Nr. 3820/1985 relevanten Zeiten (Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunter-brechungen und Tagesruhezeiten) getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden, hat es der vorangeführte Arbeitnehmer (Kraftfahrer) am 09.10.2013 um 11.45 Uhr unterlassen, die entsprechende Schaltvorrichtung (Zeitgruppenschalter) so zu betätigen, dass die (im Zusammenhang mit dem Arbeitszeitgesetz) relevanten Zeiten (Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten) getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden bzw. wurden. Der Zeitgruppenschalter am digitalen Kontrollgerät war zum Zeitpunkt der Kontrolle auf Arbeitsunterbrechung gestellt, obwohl der Fahrer Entladearbeiten durchgeführt hat. Aufzeichnungen zu den in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, nämlich weitere vorgesehene Zeitgruppen wie „sonstige Arbeitszeiten“, sind hingegen nicht erfolgt.Entgegen den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 3, der EWG-VO Nr. 3821 aus 1985,, wonach die Lenker die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so zu bedienen haben, dass die im Zusammenhang mit dem Vollzug Arbeitszeitgesetz und der EWG-VO Nr. 3820 aus 1985, relevanten Zeiten (Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunter-brechungen und Tagesruhezeiten) getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden, hat es der vorangeführte Arbeitnehmer (Kraftfahrer) am 09.10.2013 um 11.45 Uhr unterlassen, die entsprechende Schaltvorrichtung (Zeitgruppenschalter) so zu betätigen, dass die (im Zusammenhang mit dem Arbeitszeitgesetz) relevanten Zeiten (Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten) getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden bzw. wurden. Der Zeitgruppenschalter am digitalen Kontrollgerät war zum Zeitpunkt der Kontrolle auf Arbeitsunterbrechung gestellt, obwohl der Fahrer Entladearbeiten durchgeführt hat. Aufzeichnungen zu den in Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, nämlich weitere vorgesehene Zeitgruppen wie „sonstige Arbeitszeiten“, sind hingegen nicht erfolgt. Sie haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) der C GmbH welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der A KG ist eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1b Ziff. 2 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 3 der EWG-VO Nr. 3821/1985, begangen.Sie haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der C GmbH welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der A KG ist eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins b, Ziff. 2 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, der EWG-VO Nr. 3821 aus 1985,, begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß §gemäß Paragraph 675,00 3 Tagen 28 Abs. 5 Z 8 AZG28 Absatz 5, Ziffer 8, AZG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 67,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher: 742,50 Euro“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters und dem Arbeitsinspektorat jeweils am 24.03.2014 zugestellt. Innerhalb offener Beschwerdefrist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „Gegen das Straferkenntnis des Stadtmagistrats Zl ***, vom 20.03.2014, dem bevollmächtigten Vertreter, Mag. B B, Rechtsanwalt, Adresse 1, Ort Z, zugestellt am 24.03.2014, wird gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 und Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist„Gegen das Straferkenntnis des Stadtmagistrats Zl ***, vom 20.03.2014, dem bevollmächtigten Vertreter, Mag. B B, Rechtsanwalt, Adresse 1, Ort Z, zugestellt am 24.03.2014, wird gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Das oben bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Insbesondere wurde durch die erstinstanzliche Behörde die Rechtsfrage unrichtig gelöst. Im Einzelnen wird hiezu ausgeführt wie folgt: I. Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften:römisch eins. Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften:
- a)Die Behörde erster Instanz ging auf die schuldbefreiende Umstände des Beschuldigten nicht ein. Diese hätte jedoch dem Grundsatz der materiellen Wahrheit bzw. Grundsatz der Amtswegigkeit entsprechend, die notwendigen Erhebungen (Zeugeneinvernahm e, etc.) durchzuführen gehabt und wäre in weiterer Folge zur Erkenntnis gekommen, dass eben ein wirksames Regel- und Kontrollsystem bereits zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat installiert war und dementsprechend dem Beschwerdeführer kein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zuzurechnen ist. Entsprechende Beweisanträge zur Erörterung dieser Fragen wurden jedenfalls durch den Beschwerdeführer gestellt und die Glaubhaftmachung bzw. Beweisführung daher entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörden jedenfalls angetreten. II. Rechtswidrigkeit des Inhaltes:römisch zwei. Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
- a)Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG ausführt, ist im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ausführt, ist im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zeichnet nicht die, unrichtigerweise als erwiesen angenommene, Tat in möglichst getrennter deutlicher Erfassung, sondern stellt bereits ihre rechtliche Würdigung dar. Somit ist der Spruch auf den Gesetzeswortlaut beschränkt; dies ist nicht gesetzteskonform. Insbesondere reicht eine bloß paragraphenmäßige Zitierung von Gebotsnormen nicht für die erforderliche Konkretisierung der Tathandlung aus (VwSlg 13.224 A/1990). Die Umschreibung der jeweiligen Tat hat im Spruch selbst und nicht erst in der Begründung zu erfolgen (VwSlg 17.326 A/2007).
- b)Weiters ergibt sich aus § 44a Z 2 VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Verwaltungsvorschrift anzugeben ist, welche durch die Tat verletzt worden sein soll. Diese Angabe hat so präzise zu erfolgen, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (VwSlg 17.767 A/2009). Auf die richtige und vollständige Vorhaltung der durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift, hat der Beschuldigte ein subjektives Recht (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0009).Weiters ergibt sich aus Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Verwaltungsvorschrift anzugeben ist, welche durch die Tat verletzt worden sein soll. Diese Angabe hat so präzise zu erfolgen, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (VwSlg 17.767 A/2009). Auf die richtige und vollständige Vorhaltung der durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift, hat der Beschuldigte ein subjektives Recht (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0009). Die im Straferkenntnis als übertreten angenommene Verwaltungsvorschrift des § 28 Abs. 1b Z 2 Arbeitszeitgesetz existiert jedoch nicht mehr. Insoweit hat die Behörde damit die Verletzung einer Rechtsvorschrift angelastet, die bezüglich des inkriminierten Tatzeitpunktes nicht mehr in Kraft gestanden ist und ist das Straferkenntnis daher, insbesondere in Anbetracht der zusätzlich mangelhaft ausgeführten Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG, rechtswidrig (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0042).Die im Straferkenntnis als übertreten angenommene Verwaltungsvorschrift des Paragraph 28, Absatz eins b, Ziffer 2, Arbeitszeitgesetz existiert jedoch nicht mehr. Insoweit hat die Behörde damit die Verletzung einer Rechtsvorschrift angelastet, die bezüglich des inkriminierten Tatzeitpunktes nicht mehr in Kraft gestanden ist und ist das Straferkenntnis daher, insbesondere in Anbetracht der zusätzlich mangelhaft ausgeführten Tatumschreibung nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, rechtswidrig (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0042).
- c)Die vorgenommene Begründung in dem Straferkenntnis erster Instanz ist objektiv mangelhaft und unzulänglich. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde nicht ihrer Verpflichtung, die Überlegungen entsprechend zu begründen. Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde war sehr wohl ein wirksam es Regel- und Kontrollsystem vorhanden und wurde dies durch den Beschwerdeführer auch dementsprechend vorgebracht. Insbesondere wurden sämtliche Fahrer auf den Kontrollgeräten eingehend geschult und wurden ebenso auf die Einhaltung und korrekte Bedienung abzielende Kontrollen durchgeführt, welche sich nicht in bloßen Stichproben erschöpften. Auch waren und sind für den Fall von Verstößen gegen die Instruktionen Sanktionierungsinstrumente eingerichtet, welche ein regelkonformes Verhalten der Verfahren in Bezug auf die entsprechenden Normen sicherstellen. Jedenfalls wurden durch den Beschwerdeführer sämtliche mögliche Maßnahmen getroffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit und die korrekte Aufzeichnung derselben sicherzustellen. Ein Schuldbeweis ist keinesfalls erbracht und hätte die erstinstanzliche Behörde nach umfassender Prüfung und richtiger Beweiswürdigung nicht vom Verschulden des Beschwerdeführers ausgehen dürfen. Auf die diesbezüglichen Verletzungen von Verfahrensbestimmungen wurde bereits hingewiesen.
- d)Im Übrigen unterlief dem Fahrer des Beschuldigten bei der Bedienung lediglich ein Versehen. Eine derartige Fehlbedienung durch einen Arbeitnehmer ist aber bei keinem noch so engmaschigen Kontrollsystem zu verhindern und vermag der Vorwurf der erstinstanzlichen Behörde kein wie auch immer geartetes strafbares Verhalten des Beschwerdeführers zu untermauern. Eine Verletzung der Vorschriften des Art 15 Abs. 3 EWR-VO 3821/1985 durch den Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht gegeben bzw. sind die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt. Ein Bedienungsfehler ist jedenfalls durch einen Geschäftsführer nicht zu verantworten.Im Übrigen unterlief dem Fahrer des Beschuldigten bei der Bedienung lediglich ein Versehen. Eine derartige Fehlbedienung durch einen Arbeitnehmer ist aber bei keinem noch so engmaschigen Kontrollsystem zu verhindern und vermag der Vorwurf der erstinstanzlichen Behörde kein wie auch immer geartetes strafbares Verhalten des Beschwerdeführers zu untermauern. Eine Verletzung der Vorschriften des Artikel 15, Absatz 3, EWR-VO 3821 aus 1985, durch den Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht gegeben bzw. sind die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt. Ein Bedienungsfehler ist jedenfalls durch einen Geschäftsführer nicht zu verantworten.
- e)Sollte die angerufene Instanz nicht zur Ansicht gelangen, dass dem Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten vorzuwerfen ist, ist nach Ansicht des unbescholtenen Beschwerdeführers ein Vorgehen nach §§ 21 bzw. 45 VStG aufgrund des geringfügigen Verschuldens sowie der unbedeutenden Folgen der Übertretung gerechtfertigt und wäre mit einer bloßen Ermahnung des Beschwerdeführers und Absehen einer Strafe Genüge getan. Ansonsten wäre das Vorgehen gem. § 20 VStG in Form einer außerordentlichen Strafmilderung aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe zweckdienlich.Sollte die angerufene Instanz nicht zur Ansicht gelangen, dass dem Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten vorzuwerfen ist, ist nach Ansicht des unbescholtenen Beschwerdeführers ein Vorgehen nach Paragraphen 21, bzw. 45 VStG aufgrund des geringfügigen Verschuldens sowie der unbedeutenden Folgen der Übertretung gerechtfertigt und wäre mit einer bloßen Ermahnung des Beschwerdeführers und Absehen einer Strafe Genüge getan. Ansonsten wäre das Vorgehen gem. Paragraph 20, VStG in Form einer außerordentlichen Strafmilderung aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe zweckdienlich. Aus diesen Gründen wird daher beantragt
- a)gem. § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen undgem. Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
- b)das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gem. § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 VStG einzustellen.das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gem. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen. in eventu
- c)das Verfahren gem. § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellendas Verfahren gem. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen in eventu
- d)die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.“ Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 03.03.2015 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der einerseits der Beschwerdeführer, andererseits Herr C C als Zeuge einvernommen wurden. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bürgermeisterin der Stadt Z mit der Zahl *** und in das vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung gelegte Urkundenkonvolut (Beilage ./A). Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der C GmbH Diese Firma verfügte damals über 19 LKW und 10 Transporter. Von der Firma wurden 35 Fahrer beschäftigt, davon 25 als C-Fahrer. Hinsichtlich der Bedienung des Kontrollgerätes wurden die Fahrer drei Mal geschult, einmal in der Fahrschule D, das zweite Mal bei der Übernahme der Fahrzeuge von der Firma E und ein drittes Mal bei der Firma F. Die Firma C GmbH ist im Nahverkehr tätig. Diese hat Aufträge von Unternehmen H übernommen und wird von der Firma G das Tiroler Unterland beliefert. Die Fahrer fahren verschiedene Touren. Die weiteste Tour geht von Ort Z nach Ort X. Die Fahrer fahren verschiedene Touren. Die weiteste Tour geht von Ort Z nach Ort römisch zehn. Herr C C ist auf der Tour von Ort Z nach Ort Y eingesetzt. Für die Tour startet er zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr in Ort Z und kommt um 16.00 Uhr wieder zurück. Er fährt vom Ort W weg und kommt dort wieder hin. Von ihm wird Stückgut ausgeliefert. Am 09.10.2013 wurde Herr C C um 11.45 Uhr am Parkplatz der Firma B in Ort Y, Adresse 3, vom Arbeitsinspektor DI (FH) D D kontrolliert. Vom Arbeitsinspektor wurde das digitale Kontrollgerät ausgelesen und ergab sich folgender Ausdruck: Die Zeiten auf dem Ausdruck sind in UTC-Zeit angeführt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle führte Herr C C eine Ladetätigkeit durch. Der Zeitgruppenschalter am digitalen Kontrollgerät war zum Zeitpunkt der Kontrolle auf Arbeitsunterbrechung gestellt. Von Seiten des Arbeitsinspektorates Z wurde an die Bürgermeisterin der Stadt Z ein Strafantrag gestellt, wegen des Verdachtes der Übertretung gemäß § 28 Abs 5 Z 8 Arbeitszeitgesetz. Von Seiten des Arbeitsinspektorates Z wurde an die Bürgermeisterin der Stadt Z ein Strafantrag gestellt, wegen des Verdachtes der Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, Arbeitszeitgesetz. In objektiver Hinsicht wird nicht bestritten, dass Herr C C zum Zeitpunkt der Kontrolle den Zeitgruppenschalter nicht richtig betätigte. Anlässlich der Verhandlung gab er an, dass es sein Fehler gewesen sei. Er erklärte diesen damit, dass er einen neuen LKW gehabt habe. Das Fahrzeug, das er vorher gehabt habe, hätte von Lenkzeit auf Arbeitszeit geschaltet. Dann, wenn er Ruhezeit gehabt habe, habe er Ruhezeit eingeben müssen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nach der Kontrolle die LKW’s zum großen Teil umprogrammieren habe lassen. Ihn treffe kein Verschulden und selbst wenn, wäre es äußerst geringfügig, da Arbeitszeitüberschreitungen aufgrund der Länge der Touren auszuschließen seien und er nichts zu „vertuschen“ habe. § 28 Abs 5 Z 8 Arbeitszeitgesetz (AZG) ordnet an, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs 6 zu bestrafen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, wenn sie Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang 1B oder die Fahrerkarte gemäß Art 3 Abs 1, Art 13, Art 14, Art 15 ausgenommen Abs 6, oder Art 16 der Verordnung EWG Nr 3821/85 verletzen.Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, Arbeitszeitgesetz (AZG) ordnet an, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, wenn sie Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang 1B oder die Fahrerkarte gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15, ausgenommen Absatz 6,, oder Artikel 16, der Verordnung EWG Nr 3821/85 verletzen. Nach Abs 6 sind Übertretungen gemäß Abs 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG alsNach Absatz 6, sind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als 1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- a)in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,in den Fällen der Ziffer eins, bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,
- b)im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro; 2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro; 3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen. Artikel 13 der EWG-VO 3821/85 hat nachstehenden Inhalt: Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benützung des Kontrollgeräts sowie die Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist. Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benützung des Kontrollgeräts sowie die Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins B ausgerüstet ist. Artikel 15 Abs 3 der EWG-VO 3821/85 ordnet an, dass die Fahrer Artikel 15 Absatz 3, der EWG-VO 3821/85 ordnet an, dass die Fahrer - darauf zu achten haben, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; - die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so zu betätigen haben, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
- a)unter dem Zeichen Lenkrad: die Lenkzeiten;
- b)„andere Arbeiten“: Das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors; sie sind unter dem Zeichen „Hammer“ aufzuzeichnen;
- c)die „Bereitschaftszeit“ im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG ist unter dem Zeichen „Raute“ aufzuzeichnen;
- d)unter dem Zeichen „Bett“ die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten. § 28 Abs 1b idF des BGBl 1994/446 lautete wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins b, in der Fassung des BGBl 1994/446 lautete wie folgt: Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die 1. die Pflichten gemäß § 15d Abs 2 oder gemäß Art 12 Abs 2 der Verordnung EWG Nr 3820/85 verletzen oderdie Pflichten gemäß Paragraph 15 d, Absatz 2, oder gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung EWG Nr 3820/85 verletzen oder 2. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art 3 Abs 1, Art 13, Art 14, Art 15 Abs 1 bis 3, 5 oder 7 oder Art 16 der Verordnung EG Nr 3821/85 verletzen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegen, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die den bergbehördlichen Aufsichten unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von Schilling 3.000,00 bis Schilling 30.000,00, im Wiederholungsfall Schilling 5.000,00 bis Schilling 50.000,00, zu bestrafen. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15, Absatz eins bis 3, 5 oder 7 oder Artikel 16, der Verordnung EG Nr 3821/85 verletzen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegen, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die den bergbehördlichen Aufsichten unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von Schilling 3.000,00 bis Schilling 30.000,00, im Wiederholungsfall Schilling 5.000,00 bis Schilling 50.000,00, zu bestrafen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 05.08.1997, Zl 97/11/0025, ausgesprochen, dass Art 15 der Verordnung EWG Nr 3821/85 keine Verwaltungsstraf-bestände enthält, welche gemäß § 28 Abs 1b Z 2 AZG zur Bestrafung des Arbeitgebers wegen Verstößen gegen Art 15 führen können. Er führte noch Folgendes aus:Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 05.08.1997, Zl 97/11/0025, ausgesprochen, dass Artikel 15, der Verordnung EWG Nr 3821/85 keine Verwaltungsstraf-bestände enthält, welche gemäß Paragraph 28, Absatz eins b, Ziffer 2, AZG zur Bestrafung des Arbeitgebers wegen Verstößen gegen Artikel 15, führen können. Er führte noch Folgendes aus: Wenn in den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (Zahl 96/11/0062 bis 0065, Zahl 96/11/0113) ausgesagt wurde, dass die Abs 3, 5 und 7 des Art 15 nur Verpflichtungen des Fahrers (= des Arbeitnehmers) statuieren, so gilt dies in gleicher Weise für den hier zum Tragen kommenden dritten Satz des Art 15 Abs 2. Wenn in den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (Zahl 96/11/0062 bis 0065, Zahl 96/11/0113) ausgesagt wurde, dass die Absatz 3, 5 und 7 des Artikel 15, nur Verpflichtungen des Fahrers (= des Arbeitnehmers) statuieren, so gilt dies in gleicher Weise für den hier zum Tragen kommenden dritten Satz des Artikel 15, Absatz 2, Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass die rechtlichen Erwägungen in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs 1b Z 2 des Arbeitszeitgesetzes in der damaligen Fassung auch auf die Bestimmungen des § 28 Abs 5 Z 8 AZG zutreffen, sodass hinsichtlich der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Unterlassung des KFZ-Lenkers der richtigen Betätigung des Zeitgruppenschalters keine Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gegeben ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass die rechtlichen Erwägungen in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz eins b, Ziffer 2, des Arbeitszeitgesetzes in der damaligen Fassung auch auf die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG zutreffen, sodass hinsichtlich der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Unterlassung des KFZ-Lenkers der richtigen Betätigung des Zeitgruppenschalters keine Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gegeben ist. Das erkennende Mitglied ist der Auffassung, dass höchstens die Unterlassung der Einschulung einem Arbeitgeber vorgeworfen werden könnte, was im Gegenstandsfall jedoch nicht spruchgemäß vorgeworfen wurde. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, wäre im Gegenstandsfall zu werten, dass – wie sich aus der Aussage des Zeugen C C ergibt – lediglich ein Versehen vorliegt. Er hat angegeben, früher mit einem LKW unterwegs gewesen zu sein, dessen Zeitgruppenschalter bei Lenkunterbrechungen automatisch auf „andere Arbeiten“ gestellt hat. Ferner ist in diesem Fall zu werten, dass – wie sich aus dem Fall ergibt – die Firma des Beschwerdeführers im Nahverkehr tätig ist, keine überlangen Lenkzeiten zustande kommen, der Arbeitstag 8 Stunden beträgt, sodass anzunehmen ist, dass es kaum zu Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz kommt. Im Gegenstandsfall wurde auch die Kontrolle zum Anlass genommen, die Kontrollgeräte umzustellen, sodass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol zudem die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG erfüllt sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, wäre im Gegenstandsfall zu werten, dass – wie sich aus der Aussage des Zeugen C C ergibt – lediglich ein Versehen vorliegt. Er hat angegeben, früher mit einem LKW unterwegs gewesen zu sein, dessen Zeitgruppenschalter bei Lenkunterbrechungen automatisch auf „andere Arbeiten“ gestellt hat. Ferner ist in diesem Fall zu werten, dass – wie sich aus dem Fall ergibt – die Firma des Beschwerdeführers im Nahverkehr tätig ist, keine überlangen Lenkzeiten zustande kommen, der Arbeitstag 8 Stunden beträgt, sodass anzunehmen ist, dass es kaum zu Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz kommt. Im Gegenstandsfall wurde auch die Kontrolle zum Anlass genommen, die Kontrollgeräte umzustellen, sodass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol zudem die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG erfüllt sind. Bei dieser Gesetzesstelle hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität zu einer Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Aus vorgenannten Überlegungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.14.1324.4