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{'item': 'LVwG-2014/26/3081-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/26/3081-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 1

Abs 1 berührt werden (§ 9 lit c), die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden (Paragraph 9, Litera c,), - Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 9 lit

  1. e)sowieGeländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften (Paragraph 9, Litera e,) sowie - die Verwendung von Kraftfahrzeugen in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 9 lit g)die Verwendung von Kraftfahrzeugen in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften (Paragraph 9, Litera g,) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen. Nach § 29 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur dann erteilt werden,Nach Paragraph 29, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur dann erteilt werden,
  2. a)wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1

Abs 1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1

Abs 1 überwiegen.wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Für Vorhaben nach § 9 darf gemäß § 29 Abs 2 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Naturschutzgenehmigung nur dann erteilt werden,Für Vorhaben nach Paragraph 9, darf gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Naturschutzgenehmigung nur dann erteilt werden, 1) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1

Abs 1 nicht beeinträchtigt oder wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2) wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1

Abs 1 überwiegen.wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 lit b und Abs 2 Z 2 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dennoch zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

§ 1

Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Ziffer 2, ist die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dennoch zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Der beschwerdeführende Landesumweltanwalt meint, dass das verfahrensgegenständliche Projekt starke Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 verursache und nicht mit den Bestimmungen des Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogrammes 2005 sowie der Alpenkonvention vereinbar sei, weswegen die beantragte Naturschutzgenehmigung zu versagen sei. Dieser Auffassung kann vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden, wozu im Einzelnen wie folgt auf die Beschwerdeargumentation des Landesumweltanwaltes einzugehen ist:

  1. a)In der Beschwerde des Landesumweltanwaltes wird vorgetragen, dass der dem Verfahren der belangten Behörde beigezogene naturkundefachliche Sachverständige eine im Projektgebiet vorkommende Hochmoorsenke außer Acht gelassen habe, was insofern nicht nachvollziehbar sei, als dieses Hochmoor beinahe in seinem vollen Umfang durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigt werde und die betroffene (degradierte) Hochmoorsenke ein hohes naturkundliches Potenzial in sich berge. Zu dieser Beschwerdeargumentation ist festzuhalten, dass der von der Kritik des Landesumweltanwaltes betroffene naturkundefachliche Sachverständige bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 28.01.2015 zu der degradierten Hochmoorsenke im Bereich des geplanten Talstationsgebäudes erklärend ausführte, „dass mit dem Begriff der Degradierung ein Zustand beschrieben wird, wonach sich der gegebene Zustand vom Naturzustand entfernt. Dies ist bei der gegenständlichen Hochmoorsenke der Fall, vielleicht durch die jahrhundertelange Beweidung, die auch mit einer entsprechenden Düngung einhergeht. In den Projektunterlagen wurde diese degradierte Hochmoorsenke großräumig eingezeichnet, bei der Begehung vor Ort konnte allerdings festgestellt werden, dass die geplante Talstation nicht im Moorbereich errichtet wird. Dies wäre auch wohl nicht im Interesse der Konsenswerberin, ein Gebäude auf nicht tragfähigem Grund zu errichten. Bei der Begehung war das geplante Talstationsgebäude ausgepflockt und nach Angaben der Konsenswerberin mit GPS eingemessen. Über weitere Frage durch den Vertreter des Landesumweltanwaltes erklärte der Sachverständige, dass bei der Begehung bei der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde an Ort und Stelle das Talstationsgebäude im Gelände ausgepflockt gewesen ist, wobei auf der besichtigten Fläche kein Hochmoorgebiet festgestellt werden konnte. Der Widerspruch zur planlichen Darstellung der Hochmoorfläche zu dieser Feststellung im Rahmen der örtlichen Begehung ist dadurch zu erklären, dass im Plan das Hochmoorgebiet eben großräumig eingezeichnet worden ist. Über weitere Frage durch den Vertreter des Landesumweltanwaltes führte der Sachverständige aus, dass im Zuge der Baumaßnahmen zur Errichtung des Talstationsgebäudes das dortige Hochmoor randlich betroffen sein kann. Ergänzend legte der Sachverständige diesbezüglich dar, dass entsprechende Auflagen vorgesehen worden sind, die längerfristige Beeinträchtigungen von Mooren und Feuchtgebietsflächen durch die Projektmaßnahmen ausschließen sollen. Im Zuge der Baumaßnahmen wird es sicherlich zu einer vorübergehenden geringfügigen Beanspruchung solcher Grundflächen kommen. Bezüglich des Hochmoores ist auch festzuhalten, dass dieses bereits degradiert ist. Insgesamt ist aus naturkundefachlicher Sicht mit keinen langfristigen und irreversiblen Schäden an den betroffenen Grundflächen zu rechnen. Kleinflächige Beeinträchtigungen sind aber sicherlich gerade im Zuge der Ausführung des Projekts nicht auszuschließen.“ Ebenso erklärte der dem Beschwerdeverfahren beigezogene geologische Sachverständige bei der Rechtsmittelverhandlung am 28.01.2015 über Frage durch die Vertreter der Konsenswerberin, „dass ihm beim durchgeführten Lokalaugenschein im Zuge der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 11.06.2014 im Bereich der geplanten Talstation keine Vernässung und auch kein Hochmoor aufgefallen ist. Wäre dies der Fall gewesen, so wäre die Verlegung der Talstation wohl empfohlen worden. Hätte die Talstation aus Zwangspunkten heraus in ihrer Lage nicht verändert werden können, wären entsprechende Gründungsmaßnahmen vorzusehen, um die Standfestigkeit der Talstation herzustellen. Weder mir noch dem Geologen der Konsenswerberin sind allerdings im Bereich der geplanten Tatstation diesbezügliche Probleme aufgefallen.“ Insgesamt ergibt sich angesichts dieser Darlegungen des naturkundefachlichen wie auch des geologischen Sachverständigen, dass die vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt ins Treffen geführte Hochmoorsenke nicht wirklich von den vorgesehenen Projektmaßnahmen (insbesondere der Errichtung des Talstationsgebäudes) betroffen ist, mag auch das Hochmoorgebiet im Einreichprojekt großräumig eingezeichnet worden sein, was den Landesumweltanwalt augenscheinlich zur Annahme gebracht hat, die in Rede stehende Hochmoorsenke sei beinahe in ihrem vollen Umfang vom Projekt betroffen. Der geologische wie auch der naturkundefachliche Sachverständige haben allerdings im Rahmen einer örtlichen Besichtigung festgestellt, dass das geplante Talstationsgebäude nicht im dortigen Hochmoor situiert wird. Daraus erklärt sich wiederum selbstredend, dass der naturkundefachliche Sachverständige in seinem Gutachten nicht weitergehend auf die gegenständliche Hochmoorsenke eingegangen ist. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist daher die im Zusammenhang mit der degradierten Hochmoorsenke vorgebrachte Kritik nicht berechtigt. Das diesbezügliche Vorbringen ist folglich nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde des Landesumweltanwaltes zum Erfolg zu führen.
  2. b)Der beschwerdeführende Landesumweltanwalt hat weiters bemängelt, dass die Auswirkungen der projektgemäß vorgesehenen Pistenpräparierung im Gegenstandsbereich nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten, dies in Bezug auf - Frostschäden an Vegetation und Wurzeln infolge der starken Verdichtung der Schneedecke, - die Verkürzung der (aufgrund der Höhenlage ohnehin schon kurzen) Vegetationszeit wegen der verzögerten Ausaperung durch die Schneeverdichtung und - Durchwurzelungsprobleme zufolge des verdichteten Bodens. Diese Auswirkungen der Pistenpräparierung würden das Pflanzenvorkommen im Projektgebiet negativ beeinflussen. Zu diesem Beschwerdevorbringen des Landesumweltanwaltes ist darzulegen, dass der naturkundefachliche Sachverständige im Verfahren der belangten Behörde unter Hinweis auf vorliegende Studien keine massiven Auswirkungen auf die Pflanzengesellschaften durch die Pistenpräparierung bei entsprechender Schneedecke erkannt hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der naturkundefachliche Sachverständige zur Thematik der Pistenpräparierung noch Folgendes festgehalten: „Zu den Auswirkungen der geplanten Pistenpräparierung befragt, dies in Bezug auf mögliche Frostschäden an Pflanzen, in Bezug auf die zu erwartende Verkürzung der Vegetationszeit sowie auf mögliche Durchwurzelungsprobleme der Pflanzen, gab der Sachverständige an, dass dieses Thema der Auswirkungen von Pistenpräparierungen im Kreis der naturkundefachlichen Sachverständigen sehr kontroversiell gesehen wird. Es liegen dazu auch sehr kontroversielle Untersuchungen vor. Im Schigebiet selbst gibt es größere Niedermoorbereiche, die einer Pistenpräparierung unterliegen, sich aber in einem guten Zustand befinden. Hochmoore wären sicherlich bezüglich der Pistenpräparierung empfindlicher. Es ist sicherlich sehr schwer, einen Nachweis darüber zu führen, dass durch die Pistenpräparierung die angeführten Schäden jedenfalls eintreten. Allerdings ist auch nicht völlig ausgeschlossen, dass die Pistenpräparierung Auswirkungen der erwähnten Art nach sich zieht. Erwartbar ist eine Artenverschiebung im Bereich der betroffenen Feuchtgebietsfläche. Allerdings ist aus meiner fachlichen Sicht nicht davon auszugehen, dass es zu irreversiblen Schäden kommen wird.“ Vor diesem Hintergrund gelangte das erkennende Gericht zum Schluss, dass die im konkreten Fall erwartbaren Auswirkungen der Pistenpräparierung auf die im Projektgebiet vorkommenden Pflanzengesellschaften nicht derart sind, dass sie der Erteilung der beantragten Naturschutzgenehmigung entgegenstünden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 auch vorsehen, dass von den Verboten einer Beeinträchtigung geschützter Pflanzengesellschaften Ausnahmen bewilligt werden können, sodass selbst bei Eintritt gewisser Auswirkungen der Pistenpräparierung auf die im Projektbereich vorkommenden Pflanzengesellschaften – welche entsprechend den Ausführungen des beigezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen aber nicht als gravierend zu bewerten sind – die begehrte Naturschutzgenehmigung nicht zwingend zu versagen ist (vgl § 23 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005).Vor diesem Hintergrund gelangte das erkennende Gericht zum Schluss, dass die im konkreten Fall erwartbaren Auswirkungen der Pistenpräparierung auf die im Projektgebiet vorkommenden Pflanzengesellschaften nicht derart sind, dass sie der Erteilung der beantragten Naturschutzgenehmigung entgegenstünden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 auch vorsehen, dass von den Verboten einer Beeinträchtigung geschützter Pflanzengesellschaften Ausnahmen bewilligt werden können, sodass selbst bei Eintritt gewisser Auswirkungen der Pistenpräparierung auf die im Projektbereich vorkommenden Pflanzengesellschaften – welche entsprechend den Ausführungen des beigezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen aber nicht als gravierend zu bewerten sind – die begehrte Naturschutzgenehmigung nicht zwingend zu versagen ist vergleiche Paragraph 23, Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005).
  3. c)In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die im Projektgebiet erhobenen Tierarten nicht vollständig überprüft worden seien und zur Abhandlung des Schutzgutes „Tiere und deren Lebensraum“ noch weitere Erhebungen und Gutachten zu veranlassen seien. Insbesondere bemängelte der beschwerdeführende Landesumweltanwalt, dass das Anschlagsrisiko des im Projektgebiet festgestellten Schneehuhns an den Schleppliftseilen nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Gleichermaßen sei der Rückzugsraum für Vögel nicht ausreichend beurteilt worden und seien die angrenzenden Lebensräume als Kompensationsräume nicht als langfristig gesichert anzusehen. Im Rahmen der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 28.01.2015 wurde daher ein tierökologischer Sachverständiger, der sich mit dem vom Projekt betroffenen Geländebereich bereits näher befasst hatte, einer Befragung unterzogen und hat dieser zum vorgenannten Beschwerdevorbringen des Landesumweltanwaltes wie folgt dargelegt: „Ich habe drei Begehungen des Projektgebietes vorgenommen. Dies mit der Zielsetzung, die darin vorkommenden Tierarten zu erheben. Bei den Begehungen kam es zu Sichtungen von Tierarten, die in meiner tierökologischen Stellungnahme festgehalten wurden. Außerdem erfolgte eine Einschätzung des Projektgebiets in Bezug auf das Vorkommenspotenzial für Tierarten. Aufgrund der gewonnenen Gebietskenntnisse wurden Rückschlüsse darauf gezogen, welche Tierarten im Projektgebiet vorkommen können, dies auch in Bezug auf Tierarten, die bei den Begehungen nicht direkt gesichtet werden konnten. In meiner tierökologischen Stellungnahme (Projektbeilage 1d des Einreichprojekts der Konsenswerberin) wurde dann eine Aufstellung der im Projektgebiet vorkommenden Tierarten eingearbeitet. Aus meiner Sicht hat eine vollständige Überprüfung und Erhebung der im Projektgebiet vorkommenden Tierarten stattgefunden. Ich habe dann auch fachlich beurteilt, inwieweit sich die Ausführung des gegenständlichen Projekts auf die im Gebiet vorkommenden Tierarten auswirken wird. Ich bin dabei zum Ergebnis gelangt, dass ausreichend Rückzugsmöglichkeiten und Ausweichmöglichkeiten für die Tierarten gegeben sind, dies im Anschluss an das Projektgebiet, und zwar in die Richtung des ungestörten und nicht schitechnisch erschlossenen Geländes. Aus meiner Sicht ist dort ein geeigneter Lebensraum für die im Projektgebiet vorkommenden Tierarten vorhanden. Insbesondere trifft dies für das Alpenschneehuhn zu. Der untersuchte Geländekessel wurde in einer Tiefe von 500 bis 600 m untersucht und ist dort ein geeigneter Lebensraum für das Alpenschneehuhn vorhanden, wohin es sich zurückziehen und auch ausweichen kann. In diesem Bereich, der außerhalb des Projektgebietes liegt, waren sogar mehr Sichtungen des Alpenschneehuhnes gegeben. In Bezug auf das Anschlagsrisiko der Seile des zu errichtenden Liftes verweise ich auf eine französische Untersuchung aus dem Jahr 2013, wonach insbesondere das Schneehuhn nicht besonders anflugsgefährdet ist, wenn auch ein gewisses Anflugsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Eine diesbezügliche deutsche Untersuchung hat ergeben, dass in Bezug auf einen Kilometer Seilanlage in 10 Jahren ein Anflug eines Schneehuhnes geschieht. Dies ist aus meiner Sicht als gering zu bewerten. Im Gegenstandsfall ist auch deshalb das Anflugsrisiko als gering einzuschätzen, da meiner fachlichen Beurteilung nach die Schneehühner das Projektgebiet nicht öfters aufgrund eines Wechsels ihres Standortes überfliegen werden, zumal sie im Schigebietsraum einen nicht so attraktiven Standort vorfinden. Über Frage durch den Vertreter des Landesumweltanwaltes führte der Sachverständige aus, dass bei Birkhühnern grundsätzlich ein höheres Anflugsrisiko (im Vergleich zu Schneehühnern) anzunehmen ist. Im Gegenstandsfall ist die Situation so, dass das Projektgebiet außerhalb des Waldgebietes gelegen ist und geschlossener Wald erst weit unterhalb des Projektgebietes gegeben ist. Birkhühner bevorzugen einen Lebensraum im Grenzbereich des Waldes zum alpinen offenen Gelände. Aus diesem Grund ist das Projektgebiet als Lebensstandort für die Birkhühner als nicht besonders geeignet einzustufen und ist nicht zu erwarten, dass ein größeres Vorkommen von Birkhühnern im Projektgebiet auftritt. Bei meinen Begehungen habe ich jedenfalls keinen Nachweis über das Vorkommen von Birkhühnern im Projektgebiet erbringen können. Eine Untersuchung der Universität für Bodenkultur hat ergeben, dass besonders kollisionsgefährdete Seilbereiche jene sind, die entlang von Geländekanten bzw Geländestufen führen. Hier wird in der Studie der Universität für Bodenkultur empfohlen, zur besseren Sichtbarmachung der Seilanlage die Bügel einer Schleppliftanlage hängen zu lassen, dies bis jedenfalls Ende Mai eines jeden Jahres, da hier das Anflugsrisiko am größten ist, weil insbesondere in der Balzzeit gerade die Hähne zu wenig auf die Seilanlagen achten. Über weitere Frage durch den Vertreter des Landesumweltanwaltes erklärte der Sachverständige, dass es zwar durch das gegenständliche Projekt zu einer Verkleinerung des Lebensraumes für Schneehühner im Zeitpunkt des Liftbetriebes kommen wird, dies aber aufgrund der Größe des gesamten dortigen Kessels nicht besonders ins Gewicht fallen wird. Über weitere Frage durch den Vertreter des Landesumweltanwaltes führte der Sachverständige aus, dass der Erhaltungszustand der vorhandenen Population an Schneehühnern äußerst schwierig zu beurteilen ist. Aufgrund der Bestandszahlen kann aber eher von einem guten Zustand gesprochen werden.“ Mit Blick auf diese fachlichen Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen tierökologischen Sachverständigen kann nun das erkennende Gericht nicht finden, dass eine unzureichende Befassung mit den Fragestellungen erfolgt wäre, welche Tierarten im Projektgebiet vorkommen und mit welchen Auswirkungen aufgrund des geplanten Vorhabens auf diese gerechnet werden muss. Nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat der beigezogene tierökologische Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, dass keine derartigen Auswirkungen auf die im Projektbereich lebenden Tiere zu befürchten stehen, dass die beantragte Naturschutzbewilligung nicht erteilt werden könnte. Vom erkennenden Gericht wurde zur Verringerung des Anflugsrisikos aber mit einer zusätzlichen Auflage vorgesehen, dass die Bügel der Schleppliftanlage zur besseren Sichtbarmachung der Seilanlage bis jedenfalls Ende Mai eines jeden Jahres am Schlepplift zu belassen sind, zumal nach den überzeugenden Darlegungen des tierökologischen Sachverständigen bis Ende Mai das Anflugsrisiko deshalb am größten ist, weil in dieser Zeit die Balz der Birkhühner stattfindet und hier gerade die Hähne zu wenig auf die Seilanlagen achten. Die Vertreter der Konsenswerberin erklärten bei der mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 auch, mit der vorbeschriebenen Auflage einverstanden zu sein. In diesem Sinne war der angefochtene Bescheid zu ergänzen.
  4. d)In seinem Rechtsmittelschriftsatz rügt der beschwerdeführende Landesumweltanwalt die im Verfahren der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf das Schutzgut „Landschaftsbild und Erholungswert“, da die anthropogene Vorbelastung durch den an das Projektgebiet angrenzenden Schiraum mit vier Bergstationen von Liftanlagen sowie der gastronomischen Versorgungseinrichtung „R-Hütte“ im Sichtbereich des Projektbereiches Eingang in die naturkundefachliche Beurteilung gefunden hätte, und zwar in einem zu starken Ausmaß. Zudem sei die erfolgte Vorschreibung der Färbung sämtlicher Betonfassadenteile dieser Gebäude im Sichtbereich des Projektbereiches in einem dunklen Anthrazit keine echte Ausgleichsmaßnahme in Bezug auf die eintretenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Zu dieser Kritik des beschwerdeführenden Landesumweltanwaltes ist festzustellen, dass die belangte Behörde – dem von ihr beigezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen folgend – davon ausgegangen ist, dass es durch das streitverfangene Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes kommen wird, diese Beeinträchtigungen jedoch durch die anthropogenen Vorbelastungen (vier Bergstationen von Sesselbahnen sowie die gastronomische Versorgungseinrichtung „R-Hütte“) entlang des Geländegrates, der das Projektgebiet vom anschließend bestehenden Schiraum trennt, relativiert werden. Nach Meinung des erkennenden Gerichts vermag der beschwerdeführende Landesumweltanwalt mit seiner Beschwerdeargumentation keine Fehlerhaftigkeit dieser Beurteilung des Schutzgutes „Landschaftsbild und Erholungswert“ aufzuzeigen, ist doch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien für die Beantwortung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflusst wird, entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; sind das Landschaftsbild (mit-)prägende anthropogene Eingriffe bereits vorhanden, so ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren anpasst (vgl. dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 18.01.1999, Zahl 95/10/0077, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Nach Meinung des erkennenden Gerichts vermag der beschwerdeführende Landesumweltanwalt mit seiner Beschwerdeargumentation keine Fehlerhaftigkeit dieser Beurteilung des Schutzgutes „Landschaftsbild und Erholungswert“ aufzuzeigen, ist doch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien für die Beantwortung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflusst wird, entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; sind das Landschaftsbild (mit-)prägende anthropogene Eingriffe bereits vorhanden, so ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren anpasst vergleiche dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 18.01.1999, Zahl 95/10/0077, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Einer solchen Entscheidung ist – so der Verwaltungsgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung weiters – eine auf hinreichende Ermittlungsergebnisse (insbesondere auf sachverständiger Basis) beruhende großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft zugrunde zu legen; erst eine solche Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für das erkennende Gericht deutlich klargestellt, dass die das Landschaftsbild im Projektbereich sehr maßgeblich mitprägenden anthropogenen Eingriffe in Form von vier Bergstationen von Liftanlagen sowie in Form des Gastronomiebetriebes „R-Hütte“ – situiert entlang einer Geländekante – bei der Beurteilung des Landschaftsbildes nicht einfach außer Acht gelassen werden können. Die gegenteilige Beschwerdeargumentation des Landesumweltanwaltes, wonach sich diese Gebäude (je nach Blickwinkel) nicht immer im Sichtfeld befinden und daher weitestgehend ein anthropogen unbeeinflusstes Landschaftsbild gegeben sei, vermag nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht wirklich zu überzeugen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt hier der zutreffenden Auffassung der belangten Behörde und des von ihr beigezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen, wonach sehr wohl bei der Beurteilung der Auswirkungen des strittigen Vorhabens auf das Schutzgut „Landschaftsbild und Erholungswert“ die anthropogenen Vorbelastungen in Form der technischen Einrichtungen des angrenzenden Schiraumes entsprechend miteinzubeziehen sind. Ebenso wenig sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Lage, sich der Meinung des beschwerdeführenden Landesumweltanwaltes anzuschließen, dass die vorgeschriebene Färbung der Betonfassadenteile der im Landschaftsbild an der Geländekante in Erscheinung tretenden Gebäude in einem dunklen Anthrazit bei der gegenständlich vorzunehmenden Entscheidung nicht berücksichtigt werden könne, da diese Maßnahme Stand der Technik bezüglich Verminderungsmaßnahmen darstelle. Der Landesumweltanwalt übersieht hier, dass für die konsenswerbende Gesellschaft keine rechtliche Verpflichtung besteht, die Betonfassadenteile ihrer bereits bestehenden Liftstationsgebäude in einem dunklen Anthrazit einzufärben, jedenfalls ist dafür für das erkennende Gericht eine derartige Rechtsverpflichtung nicht erkennbar. Wenn nun im Zuge der Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens auf Seiten der Konsenswerberin die Bereitschaft besteht, eine entsprechende diesbezügliche Behördenauflage zur Einfärbung der Betonfassadenteile der Bestandsgebäude zu akzeptieren, womit eine rechtliche Verpflichtung der Konsenswerberin zur Durchführung der gewünschten Fassadeneinfärbung geschaffen werden kann, so ist dieser Umstand jedenfalls nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol bei der gegenständlich vorzunehmenden Entscheidung zu berücksichtigen, dies unabhängig davon, ob die Maßnahme der Fassadenfärbung nun als Ausgleichsmaßnahme bezeichnet werden kann oder nicht. Dass die vorgeschriebene Einfärbung der Betonfassadenteile der Bestandsgebäude eine Verbesserung für das im Gegenstandsbereich gegebene Landschaftsbild zu bewirken vermag, steht grundsätzlich unstrittig fest und wird dies auch nicht vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt in Abrede gestellt. Insgesamt ist daher das sich auf das Schutzgut „Landschaftsbild und Erholungswert“ beziehende Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt begehrte Versagung der Naturschutzbewilligung zu tragen.
  5. e)Der Landesumweltanwalt vermeint weiters, die belangte Behörde habe die rechtlichen Voraussetzungen des Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogrammes 2005 nicht ausreichend geprüft, weshalb die diesbezüglichen Ausschlusskriterien und Positivkriterien für die beabsichtigte Erweiterung eines bestehenden Schigebietes nicht beurteilbar seien.
  6. aa)So bringt der beschwerdeführende Landesumweltanwalt im Zusammenhang mit dem Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 etwa vor, dass vorliegend nicht nachvollziehbar sei, inwieweit eine kleine Erweiterung eines bestehenden Schigebietes von regionaler Bedeutung sein könne, sodass diese Erweiterungsvoraussetzung nicht abschließend beurteilt werden könne. Im Rahmen der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 28.01.2015 wurde zur Abklärung dieser aufgeworfenen Fragestellung der Geschäftsführer des Tourismusverbandes Erste Ferienregion im Tal O einer Befragung unterzogen, wobei dieser wie folgt ausführte: „Ich bin Geschäftsführer des Tourismusverbandes Erste Ferienregion im Tal O. Dieser Tourismusverband umfasst 12 Gemeinden des vorderen Tales O, und zwar von der Gemeinde Q am Anfang des Tales O bis zur Gemeinde U im mittleren Tal O. Von Seiten des Tourismusverbandes werden insbesondere zwei Zielgruppen sehr stark beworben, und zwar Familien mit Kindern und Paare ab 30. Gerade für unsere Zielgruppe der Familien mit Kindern ist ein geeignetes Anfängergelände im Schiraum von äußerster Wichtigkeit. Wichtig ist dabei auch, dass dieses Anfängergelände in einem schneesicheren Bereich gelegen ist, sohin in einer Höhenlage wie das gegenständliche Projekt. Meiner Meinung nach ist das gegenständliche Projekt geeignet, das touristische Angebot in unserem Verband einer Bereicherung zuzuführen, insofern sehe ich im gegenständlichen Projekt eine Attraktivitätssteigerung des Gästeangebotes. Wenn ich gefragt werde, ob ich das gegenständliche Projekt als „im Interesse der Region des Tourismusverbandes Erste Ferienregion im Tal O gelegen“ sehe, so kann ich diese Frage ohne Zögern mit ja beantworten. Der Tourismus und die Einkünfte aus dem Tourismus sind für die Region unseres Tourismusverbands von enormer Bedeutung. Im Gebiet unseres Tourismusverbandes werden 2,4 Millionen Übernachtungen gezählt und verfügt die Region über 20.000 Gästebetten. Die Verweildauer unserer Gäste beträgt im Durchschnitt fünf Tage im Winter, sohin um einen Tag mehr als im Tirol-Schnitt. Dies ist auf die Zielgruppe der Familien mit Kindern zurückzuführen. Im touristischen Geschäft heißt es ständig wettbewerbsfähig zu bleiben und den gesteigerten Ansprüchen der Gäste gerecht zu werden. Daher sind wir bemüht, unser Angebot laufend zu verbessern, wozu auch das gegenständliche Projekt meiner Meinung nach beitragen kann. Daher sehe ich im gegenständlichen Projekt eine Sicherung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit unserer Region. Meiner Meinung nach passt das gegenständliche Projekt auch in seiner Art und Größe genau zur Region unseres Tourismusverbandes, es könnte sogar noch etwas größer sein. Ich kann auch die Aussage unterstützen, dass das Projekt von besonderer Bedeutung für Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke der Bevölkerung unserer Region ist. Wenn ich gefragt werde, ob ich mir andere Möglichkeiten zur Schaffung eines geeigneten Anfängergeländes vorstellen könnte, so gebe ich an, dass ich kein Planer bin, ich allerdings auf der vorderen Seite des gegenständlichen Schigebietes keine Möglichkeit sehe, da dort bereits viele Pisten vorhanden sind. Der gegenständliche Bereich ist als Anfängergelände zu bezeichnen und für diese Zwecke bestens geeignet. Über Frage durch die Vertreterin des Landesumweltanwaltes erklärte der Zeuge, dass seiner Einschätzung nach durch das gegenständliche Projekt keine zusätzlichen Gästeübernachtungen zu erwarten sind. Es geht vor allem darum, dass die Attraktivität des Gästeangebotes des Tourismusgebietes verbessert wird. Besonders in den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass ein geeignetes Anfängergelände in höherer Lage notwendig ist, um den Gästen, die Schianfänger sind, ein entsprechendes Angebot machen zu können“. Weiters wurde vom erkennenden Gericht zur Beurteilung des anzunehmenden „touristischen Interesses der betreffenden Region“ am streitverfangenen Bauvorhaben ein sportfachlicher Sachverständiger dem Verfahren beigezogen. Dieser führte bei der mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 wie folgt aus: „Aus meiner fachlichen Sicht erweitert das gegenständliche Projekt das bestehende Angebot der Konsenswerberin, welches wiederum von besonderer Bedeutung für Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke der Bevölkerung der Ballungs- und Zentralräume des P-Tales und des vorderen Tales O sowie auch des süddeutschen Raumes ist. Diese Aussage von mir in meiner schriftlichen Stellungnahme vom 13.06.2014 halte ich unverändert für richtig und zutreffend. Wenn ich in meinem Gutachten vom 13.06.2014 von einer Attraktivitätssteigerung durch das gegenständliche Projekt für das Schigebiet der Konsenswerberin gesprochen habe, mit welcher auch eine Förderung der Wettbewerbsfähigkeit einhergeht, wenn auch nur zu einem geringeren Teil, so führe ich heute erklärend dazu aus, dass mit dem gegenständlichen Projekt jedenfalls eine qualitative Attraktivitätssteigerung verbunden ist. Da es sich aber um ein äußerst kleinräumiges Projekt handelt, kann meiner Meinung nach nicht davon gesprochen werden, dass eine enorme Wettbewerbssteigerung damit einhergeht. Grundsätzlich ist die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit durch das gegenständliche Projekt schwer quantifizierbar, zumal es auch kein vergleichbares Angebot im Schigebietsraum der Konsenswerberin gibt. Beim gegenständlichen Projekt ist besonders hervorzuheben, dass das Projektgebiet ein sehr geeignetes Anfängergelände wie auch ein Gelände für leicht fortgeschrittene Schifahrer ist. Das Gelände ist eher flach, gewellt und kupiert, sodass vielfältige Bewegungsmöglichkeiten für die Schifahrer gegeben sind. Zudem ist das zu erschließende Gebiet äußerst schneesicher, dies mit Blick auf die Höhe des Geländes von in etwa 2.100 m. Eine Auszeichnung stellt beim gegenständlichen Projekt auch die Tatsache dar, dass hier ein Anfängergelände am Rande eines Schigebietes geschaffen würde, welches von den Anfängern und leicht fortgeschrittenen Schifahrern kreuzungsfrei genützt werden kann. Sie werden also nicht durch bereits geübtere Schifahrer gestört, die auf anderen Pisten unterwegs sind, welche das gegenständliche Gelände kreuzen. Schließlich ist die Exponierung des Geländes hervorzuheben, welches nach Süden ausgerichtet ist. Dies ist besonders für Kinder attraktiv, da bei entsprechendem Wetter ein sonniges Schigelände vorliegt. Letztlich ist auch ein Vorteil des gegenständlichen Gebietes, dass kein Wald gegeben ist, wodurch die Präparierung erleichtert wird“. Schließlich ist im gegebenen Zusammenhang der Beurteilung des „touristischen Interesses der betreffenden Region“ auf die Fachstellungnahme der raumordnungsfachlichen Sachverständigen Bedacht zu nehmen. Diese legte bei der Rechtsmittelverhandlung am 28.01.2015 über Befragen wie folgt dar: „Ich habe zum gegenständlichen Projekt bereits eine schriftliche Stellungnahme erstattet, es handelt sich dabei um die schriftliche Stellungnahme vom 11.06.2014. Ich habe auch einen Lokalaugenschein im Zuge der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 11.06.2014 vorgenommen. In meiner Stellungnahme habe ich aufgezeigt, dass es sich beim Projektgebiet um eine eigene Geländekammer abseits kreuzender und hoch frequentierter Schipisten handelt, was gerade für Anfänger (insbesondere Kinder) einen idealen Übungsbereich darstellt. Ich habe auch aufgezeigt, dass es mit dem Projekt zu einer Entzerrung des Anfängerschigeländes kommt. Diese Aussage habe ich im Zusammenhang mit dem derzeitigen Anfängergelände im Bereich der M-Alm verstanden, wo derzeit die Anfänger das Schilaufen üben können. Dieser Bereich der M-Alm verfügt über zwei Lifte, allerdings ist es in diesem Bereich so, dass andere Schifahrerströme diesen Bereich des Anfängergeländes im Bereich der M-Alm kreuzen, wodurch es zu Störungen der Anfänger kommt. Im Gegensatz dazu ist der gegenständliche Bereich abseits am Rande gelegen, sodass eine Störung durch andere Schifahrerströme nicht zu erwarten ist. Der gegenständliche Bereich ist auch sehr übersichtlich, was besonders für Kinder vorteilhaft erscheint, weil diese sofort einen Überblick über das Übungsgelände haben. Außerdem befindet sich in der Nähe eine Verpflegungsstation in Form der sogenannten „R-Hütte“, wo die Kinder sich auch zwischendurch aufwärmen könnten und auch die Toilette benutzen könnten. Dies erscheint gerade für Kinder besonders wichtig. Zudem ist schließlich die Rückbringung der Kinder über blaue Pisten gesichert. Mit dem gegenständlichen Projekt wird ein Zusatzangebot für Schianfänger geschaffen, wodurch es zu einer Aufwertung des gesamten Schigebietes kommt. Darin erblicke ich auch einen gewissen Wettbewerbsvorteil, da Gäste mit Kindern auf ein entsprechendes Angebot achten. Insgesamt erblicke ich aus raumordnerischer Sicht ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Projekt. Dies habe ich in meiner Stellungnahme vom 11.06.2014 bereits dargelegt und halte ich an dieser Aussage unverändert fest“. Mit Blick auf diese nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des als Zeugen einvernommenen Geschäftsführers des zuständigen Tourismusverbandes wie auch der beiden Sachverständigen (aus den Fachbereichen der Sporttechnik sowie der Raumordnung) ist für das erkennende Gericht aber klar, dass dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben „touristisches Interesse der betreffenden Region“ entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs 2 Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm zuzubilligen ist. Mit Blick auf diese nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des als Zeugen einvernommenen Geschäftsführers des zuständigen Tourismusverbandes wie auch der beiden Sachverständigen (aus den Fachbereichen der Sporttechnik sowie der Raumordnung) ist für das erkennende Gericht aber klar, dass dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben „touristisches Interesse der betreffenden Region“ entsprechend der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm zuzubilligen ist. Aufgrund dieses öffentlichen Interesses ist in Ansehung des streitverfangenen Projekts auch die Erweiterungsvoraussetzung gemäß § 4 Abs 1 lit b Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 gegeben. Aufgrund dieses öffentlichen Interesses ist in Ansehung des streitverfangenen Projekts auch die Erweiterungsvoraussetzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 gegeben.
  7. bb)Entsprechend den Beschwerdeausführungen des Landesumweltanwaltes sei vorliegend nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt sei, dass das streitverfangene Vorhaben keine Gefährdung wesentlicher Interessen des Natur- und Umweltschutzes bedinge. Insbesondere erachtet der beschwerdeführende Landesumweltanwalt das Ausschlusskriterium des § 5 lit d Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 insofern als verwirklicht, als er eine erhebliche langfristige Beeinträchtigung von Mooren befürchtet, die als Laichgewässer für Amphibien bedeutsam sind.Insbesondere erachtet der beschwerdeführende Landesumweltanwalt das Ausschlusskriterium des Paragraph 5, Litera d, Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 insofern als verwirklicht, als er eine erhebliche langfristige Beeinträchtigung von Mooren befürchtet, die als Laichgewässer für Amphibien bedeutsam sind. Außerdem vermag er das Vorliegen des Positivkriteriums nach § 6 lit a Z 1 Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005, sohin die Rücksichtnahme auf „Krummseggenrasen, Polsterseggenrasen, Nackried-Gesellschaften und Gämsheide“, nicht nachzuvollziehen.Außerdem vermag er das Vorliegen des Positivkriteriums nach Paragraph 6, Litera a, Ziffer eins, Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005, sohin die Rücksichtnahme auf „Krummseggenrasen, Polsterseggenrasen, Nackried-Gesellschaften und Gämsheide“, nicht nachzuvollziehen. Zu diesen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragestellungen erfolgten im Rahmen der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 28.01.2015 Befragungen des tierökologischen sowie des naturkundefachlichen Sachverständigen. Der tierökologische Sachverständige erklärte dazu Folgendes: „In Bezug auf im Projektgebiet vorhandene Laichgewässer für Amphibien halte ich fest, dass diese von den Baumaßnahmen nicht direkt betroffen werden. Durch die geplante Pistenpräparierung wird ein in einer Mulde befindlicher Tümpel insofern betroffen, als im Zuge der Pistenpräparierung diese Mulde zugeschoben werden wird. Die diesbezügliche Auswirkung auf die Amphibien halte ich als relativ gering, zumal auch bei natürlichen Verhältnissen bei hoher Schneelage und entsprechender Windverfrachtung damit zu rechnen ist, dass diese Mulde mit Schnee verfüllt wird. Zur Frage, inwieweit eine spätere Ausaperung dieser Mulde einen Vor- oder Nachteil für die Amphibien erbringt, ist darauf hinzuweisen, dass manchmal ein Vorteil zu erwarten sein wird, dies in trockenen Jahren. Manchmal wird durch die spätere Ausaperung der Mulde auch ein gewisser Nachteil möglicherweise gegeben sein, der auch im natürlichen Verlauf bei entsprechend strengen Wintern mit viel Schnee und entsprechender Windverfrachtung eintreten kann. Über Frage durch den Vertreter des Landesumweltanwaltes, ob aus dem Vorkommen von Laich des Grasfrosches sowie des Bergmolches in den Tümpeln darauf geschlossen werden kann, dass diese Tümpel nicht austrocknen, erklärte der Sachverständige, dass das Vorkommen von Laich des Grasfrosches diesen Schluss keinesfalls zulässt, da Untersuchungen ergeben haben, dass Grasfrösche auch öfters Laich in Gewässern ablegen, die dann in der Folge austrocknen. Im Gegensatz dazu bleiben die Bergmolche länger im Wasser und erstreckt sich die Laichzeit über längere Zeiträume, sodass der Bergmolch seinen Laich viel sorgfältiger ablegt. Es ist also so beim Bergmolch, dass dieser sich ein anderes Gewässer sucht, wenn er bemerkt, dass der Tümpel trocken fällt und somit der bereits abgelegte Laich gefährdet wird. Über weitere Frage durch den Vertreter des Landesumweltanwaltes erklärte der Sachverständige, dass der am nächsten zur Talstation gelegene kleine Tümpel im Herbst trocken fallen kann, dies unabhängig von den Projektmaßnahmen. Über weitere Frage durch den Vertreter des Landesumweltanwaltes führte der Sachverständige aus, dass die Laichzeit beim Grasfrosch in der projektgegenständlichen Höhe dann zu erwarten ist, wenn entsprechende Nachttemperaturen über dem Gefrierpunkt vorliegen. Im Projektgebiet ist zu erwarten, dass die Laichzeit vielleicht schon im April, jedenfalls aber im Mai einsetzen wird“. Der naturkundefachliche Sachverständige führte im gegebenen Zusammenhang im Zuge der Verhandlung am 28.01.2015 wiederum Folgendes aus: „Befragt zu langfristigen Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen in Bezug auf Moore gab der Sachverständige an, dass er nicht mit irreversiblen Schäden rechnet. Er erwartet sehr wohl eine gewisse Artenverschiebung. Bezüglich der Laichgewässer für Amphibien hält der Sachverständige fest, dass bereits Dr. H die Auswirkungen des Projekts auf die Laichgewässer sehr gut dargestellt hat und er sich diesen fachlichen Ausführungen anschließen kann. Befragt zu einer Rücksichtnahme des Projekts auf Vorkommen von Krummseggenrasen, Polsterseggenrasen, Nackried-Gesellschaften und Gämsheide, gab der Sachverständige an, dass diese Pflanzen sehr häufig im alpinen Raum vorkommen. Das vorliegende Projekt ist aus meiner fachlichen Sicht in Bezug auf die zu berücksichtigenden Naturschutzinteressen als äußerst optimiert zu beurteilen. Dies insofern, als das Projekt zwar weiter hangwärts in Richtung Geländekante verlegt werden könnte, dadurch aber viel größere Geländeeingriffe notwendig werden würden. Daher wurde das Projekt so positioniert, dass zwar im Randbereich ein Feuchtgebiet betroffen ist, aber nur insoweit, als dies erforderlich ist. Insofern wurde auf die genannten Vorkommen entsprechend Rücksicht genommen. Über Frage durch den Vertreter des Landesumweltanwaltes führte der Sachverständige aus, dass die projektgemäß vorgesehene Entsteinung im Feuchtgebietsbereich (betroffen sind drei Steine) nach Auskunft des Projektanten so vorgenommen wird, dass die drei großen Steine mit dem Kompressor zerkleinert werden und eine Befahrung des Feuchtgebietsbereiches mit Maschinen nicht vorgesehen ist, weshalb auch eine entsprechende Auflage vorgesehen wurde, wonach eine Befahrung der Feuchtgebietsbereiche mit Maschinen nicht erlaubt ist. Über weitere Frage durch den Vertreter des Landesumweltanwaltes erklärte der Sachverständige, dass angesichts der Großräumigkeit des dortigen Feuchtgebietskomplexes randliche Auswirkungen der Pistenpräparierung auf Insekten und Schmetterlinge im Feuchtgebietsbereich relativiert werden. Über weitere Frage durch den Vertreter des Landesumweltanwaltes, ob die Projektmaßnahmen eine negative Auswirkung auf den Erhaltungszustand der im Projektbereich vorkommenden Grasfroschpopulation haben werden, gab der Sachverständige an, dass seinem Wissen nach die Grasfrösche ein Lebensalter von 20 bis 25 Jahren erreichen können. Seinem Wissen nach kann sich eine derartige Population auch halten, wenn in manchen Jahren aufgrund ungünstiger Verhältnisse keine Fortpflanzung möglich ist. Im Gegenstandsfall sind insgesamt drei Standorte gegeben, die den Grasfröschen zum Laichen dienen können. Zwei dieser Tümpel werden von den Projektmaßnahmen gar nicht berührt. Einer dieser Tümpel wird – wie bereits dargelegt – im Zuge der Pistenpräparierungsmaßnahmen mit Schnee zugeschoben. Dieser wird dann etwas später als die anderen ausapern. Insgesamt ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass dadurch eine gewisse Auswirkung auf die Population an Grasfröschen eintreten kann, doch ist nicht zu erwarten, dass die Population an Grasfröschen durch die Projektmaßnahmen insgesamt gefährdet wird. Jedenfalls lässt sich das Gegenteil meiner Meinung nach nicht beweisen“. Angesichts dieser glaubhaften und schlüssigen Fachausführungen des tierökologischen wie auch des naturkundefachlichen Sachverständigen ist nun aber für das erkennende Gericht entgegen der Auffassung des beschwerdeführenden Landesumweltanwaltes klargestellt, dass - eine Gefährdung wesentlicher Interessen des Natur- und Umweltschutzes gemäß § 4 Abs 1 lit d Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 aufgrund des vorliegenden Projekts nicht zu befürchten steht,eine Gefährdung wesentlicher Interessen des Natur- und Umweltschutzes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 aufgrund des vorliegenden Projekts nicht zu befürchten steht, - eine erhebliche langfristige Beeinträchtigung von Mooren und stehenden Gewässern, die als Laichgewässer für Amphibien bedeutsam sind (§ 5 lit d Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005), ebenso wenig angenommen werden kann und eine erhebliche langfristige Beeinträchtigung von Mooren und stehenden Gewässern, die als Laichgewässer für Amphibien bedeutsam sind (Paragraph 5, Litera d, Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005), ebenso wenig angenommen werden kann und - das streitverfangene Vorhaben sehr wohl im Sinne der Bestimmung des § 6 lit a Z 1 Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 auf im Projektbereich gegebene Vorkommen von „Krummseggenrasen, Polsterseggenrasen, Nackried-Gesellschaften und Gämsheide“ besonders Rücksicht nimmt.das streitverfangene Vorhaben sehr wohl im Sinne der Bestimmung des Paragraph 6, Litera a, Ziffer eins, Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 auf im Projektbereich gegebene Vorkommen von „Krummseggenrasen, Polsterseggenrasen, Nackried-Gesellschaften und Gämsheide“ besonders Rücksicht nimmt. Demgemäß sind nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts die vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt in Zweifel gezogenen Erweiterungsvoraussetzungen und Positivkriterien des Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogrammes 2005 gegeben, wohingegen kein Ausschlusskriterium der genannten Rechtsvorschrift erkennbar ist, dies in Übereinstimmung mit der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung. Folglich vermag auch das auf die Bestimmungen des Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogrammes 2005 bezogene Beschwerdevorbringen das vorliegende Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen.
  8. f)Schließlich bemängelt der beschwerdeführende Landesumweltanwalt, dass die belangte Behörde zu wenig auf die Protokolle und Bestimmungen der Alpenkonvention geachtet habe, wobei er speziell Art 9 sowie Art 14 Abs 1 des Bodenprotokolls ins Treffen führt, wonach Schließlich bemängelt der beschwerdeführende Landesumweltanwalt, dass die belangte Behörde zu wenig auf die Protokolle und Bestimmungen der Alpenkonvention geachtet habe, wobei er speziell Artikel 9, sowie Artikel 14, Absatz eins, des Bodenprotokolls ins Treffen führt, wonach - die Vertragsparteien sich verpflichtet hätten, Hoch- und Flachmoore zu erhalten (Art 9 Bodenprotokoll) unddie Vertragsparteien sich verpflichtet hätten, Hoch- und Flachmoore zu erhalten (Artikel 9, Bodenprotokoll) und - nachteilige Auswirkungen von touristischen Aktivitäten auf die alpinen Böden vermieden werden sollten (Art 14 Abs 1 Bodenprotokoll).nachteilige Auswirkungen von touristischen Aktivitäten auf die alpinen Böden vermieden werden sollten (Artikel 14, Absatz eins, Bodenprotokoll). Dazu ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol festzuhalten, dass im Art 9 des Protokolls „Bodenschutz“ der Alpenkonvention eine Verpflichtung der Vertragsparteien vorgesehen ist, Hoch- und Flachmoore zu erhalten, wozu mittelfristig anzustreben ist, die Verwendung von Torf vollständig zu ersetzen; außerdem sollen in Feuchtgebieten und Mooren Entwässerungsmaßnahmen außer in begründeten Ausnahmefällen auf die Pflege bestehender Netze begrenzt werden und Rückbaumaßnahmen bei bestehenden Entwässerungen gefördert werden. Dazu ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol festzuhalten, dass im Artikel 9, des Protokolls „Bodenschutz“ der Alpenkonvention eine Verpflichtung der Vertragsparteien vorgesehen ist, Hoch- und Flachmoore zu erhalten, wozu mittelfristig anzustreben ist, die Verwendung von Torf vollständig zu ersetzen; außerdem sollen in Feuchtgebieten und Mooren Entwässerungsmaßnahmen außer in begründeten Ausnahmefällen auf die Pflege bestehender Netze begrenzt werden und Rückbaumaßnahmen bei bestehenden Entwässerungen gefördert werden. Unter Hinweis auf die vorstehenden Begründungsausführungen zur Betroffenheit der im Projektbereich gegebenen Feuchtgebiete ist zu bemerken, dass mit dem streitverfangenen Bauvorhaben keine im Sinne des Art 9 des Bodenprotokolls der Alpenkonvention verpönten Maßnahmen verbunden sind. Dies wird nach Meinung des erkennenden Gerichts insbesondere durch die fachlichen Darlegungen des beigezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen klargestellt.Unter Hinweis auf die vorstehenden Begründungsausführungen zur Betroffenheit der im Projektbereich gegebenen Feuchtgebiete ist zu bemerken, dass mit dem streitverfangenen Bauvorhaben keine im Sinne des Artikel 9, des Bodenprotokolls der Alpenkonvention verpönten Maßnahmen verbunden sind. Dies wird nach Meinung des erkennenden Gerichts insbesondere durch die fachlichen Darlegungen des beigezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen klargestellt. In Art 14 des Protokolls „Bodenschutz“ der Alpenkonvention ist wiederum festgelegt, dass die Vertragsparteien in der geeignetsten Weise darauf hinwirken, dass In Artikel 14, des Protokolls „Bodenschutz“ der Alpenkonvention ist wiederum festgelegt, dass die Vertragsparteien in der geeignetsten Weise darauf hinwirken, dass - nachteilige Auswirkungen von touristischen Aktivitäten auf die alpinen Böden vermieden werden, - die durch eine intensive touristische Nutzung beeinträchtigten Böden stabilisiert werden, insbesondere und soweit möglich durch die Wiederherstellung der Vegetationsdecke und die Anwendung naturnaher Ingenieurtechniken, wobei die weitere Nutzung so gelenkt werden soll, dass derartige Schäden nicht mehr auftreten, und - Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten in Wäldern mit Schutzfunktionen nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt und in labilen Gebieten nicht erteilt werden. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde ein geologischer Sachverständiger beigezogen und hat dieser bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 28.01.2015 zur gegenständlichen Thematik gutachtlich wie folgt ausgeführt: „Richtig ist, dass ich bei der örtlichen Verhandlung der belangten Behörde am 11.06.2014 teilgenommen habe und damals eine geologische Stellungnahme in Bezug auf das vorliegende Projekt erstattet habe. Richtig ist weiters, dass ich in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Projekt festgestellt habe, dass im Projektbereich keine Anzeichen für aktive Gelände- und Hangbewegungen erkennbar gewesen sind. Ich habe das Projektgebiet auch als standfestes Gelände beurteilt. Im Bereich der Baumaßnahmen habe ich auch keine Vernässungen festgestellt. Die Untergrundverhältnisse bewerte ich prinzipiell als günstig für die Projektmaßnahmen. Aus meiner Sicht sind durch das gegenständliche Vorhaben keine Verschlechterungen des Ist-Zustandes zu erwarten. Ich erwarte durch das gegenständliche Projekt aus geologischer Sicht keine gravierenden negativen Folgen für den Projektbereich. In Bezug auf die von der Alpenkonvention geforderte Vermeidung nachteiliger Auswirkungen von touristischen Aktivitäten auf alpine Böden (Art 14 der Alpenkonvention) habe ich mich zunächst mit der Frage beschäftigt, was unter dem Begriff „Boden“ zu verstehen ist. In der Literatur und in Regelwerken haben ich eine Begriffsdefinition dahingehend aufgefunden, dass es sich beim „Boden“ um den obersten Bereich der Erdkruste handelt, der durch Verwitterung, Um- und Neubildung (natürlich oder anthropogen bedingt) entstanden ist und weiter veränderbar ist. „Boden“ besteht aus festen, anorganischen (mineralen) und organischen Komponenten (Humus) sowie aus Hohlräumen, die mit Gasen oder mit Wasser und den darin gelösten Stoffen gefüllt sind. In Bezug auf die von der Alpenkonvention geforderte Vermeidung nachteiliger Auswirkungen von touristischen Aktivitäten auf alpine Böden (Artikel 14, der Alpenkonvention) habe ich mich zunächst mit der Frage beschäftigt, was unter dem Begriff „Boden“ zu verstehen ist. In der Literatur und in Regelwerken haben ich eine Begriffsdefinition dahingehend aufgefunden, dass es sich beim „Boden“ um den obersten Bereich der Erdkruste handelt, der durch Verwitterung, Um- und Neubildung (natürlich oder anthropogen bedingt) entstanden ist und weiter veränderbar ist. „Boden“ besteht aus festen, anorganischen (mineralen) und organischen Komponenten (Humus) sowie aus Hohlräumen, die mit Gasen oder mit Wasser und den darin gelösten Stoffen gefüllt sind. Aus meiner fachlichen Sicht wird durch das gegenständliche Projekt keine erhöhte Gefährdung für Rutschungen oder Erosionen eintreten. Zwar wird im Zuge der Baumaßnahmen die Grasnarbe geöffnet, wodurch es vorübergehend schon zu einer Erosionsgefahr kommen wird, doch wird diese Erosionsgefahr nach erfolgter Rekultivierung und bei Ergreifung der geeigneten ingenieurbiologischen Maßnahmen wieder auf das ursprüngliche Niveau zurückgehen“. In Anbetracht dieser geologischen Beurteilung des Projektgebietes – wie vorstehend dargelegt – gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass mit dem streitverfangenen Bauvorhaben die in Art 14 des Bodenschutzprotokolls der Alpenkonvention näher beschriebenen und nicht gewollten Auswirkungen auf alpine Böden nicht einhergehen.In Anbetracht dieser geologischen Beurteilung des Projektgebietes – wie vorstehend dargelegt – gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass mit dem streitverfangenen Bauvorhaben die in Artikel 14, des Bodenschutzprotokolls der Alpenkonvention näher beschriebenen und nicht gewollten Auswirkungen auf alpine Böden nicht einhergehen. Der Projektbereich befindet sich oberhalb der Waldgrenze und ist zur Ausführung des gegenständlichen Vorhabens keine Rodung erforderlich. Die Bodenverhältnisse im Bereich der geplanten Maßnahmen sind als stabil und als grundsätzlich günstig für die Projektmaßnahmen zu bewerten. Dementsprechend ist kein Widerspruch des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens zu den Bestimmungen des Protokolls „Bodenschutz“ der Alpenkonvention erkennbar. Auch das die Bestimmungen der Alpenkonvention betreffende Vorbringen des beschwerdeführenden Landesumweltanwaltes führt folglich nicht zu der gewünschten Versagung der beantragten Naturschutzgenehmigung. 2) Der Landesumweltanwalt übt in seiner Beschwerde weiters Kritik an der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung. Einerseits seien langfristige öffentliche Interessen am Gegenstandsprojekt nicht nachvollziehbar dargetan worden und seien andererseits die festgestellten Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 nicht ausreichend gewichtet worden, zumal diese viel gravierender seien, als von der belangten Behörde angenommen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesondere mit Blick auf die Fachausführungen der beigezogenen Sachverständigen geht das Landesverwaltungsgericht Tirol in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass das strittige Bauvorhaben nicht zu massiven und gravierenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 führen wird. Die gegenteiligen Darlegungen des beschwerdeführenden Landesumweltanwaltes vermögen nicht zu überzeugen und die gutachtlichen Darlegungen der befassten Sachverständigen zu erschüttern. Das erkennende Gericht schließt sich vor allem der Einschätzung des beigezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen an, wonach das vorliegend in Prüfung stehende Projekt (in Bezug auf die zu berücksichtigenden Naturschutzinteressen) als äußerst optimiert zu beurteilen ist. Demgegenüber ist im durchgeführten Verfahren entgegen der Auffassung des Landesumweltanwaltes sehr wohl hervorgekommen, dass dem streitverfangenen Projekt langfristiges öffentliches Interesse zuzugestehen ist. Insbesondere wurde das im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogrammes 2005 geforderte „touristische Interesse der betreffenden Region“ ausreichend dargetan, so die Eignung des Vorhabens, die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden (touristisch bereits gut entwickelten) Region zu sichern und zu stärken. Gleichermaßen wurde die besondere Bedeutung des Bauvorhabens für die Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke der Bevölkerung der Ballungs- und Zentralräume des P-Tales und des vorderen Tales O wie auch des süddeutschen Raumes aufgezeigt. Sowohl die Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Geschäftsführers des Tourismusverbandes Erste Ferienregion im Tal O als auch die Aussagen des sportfachlichen Sachverständigen sprechen für diese Einschätzung des Projekts als im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen. Damit in Einklang steht auch die Fachbeurteilung des Vorhabens durch die raumordnungsfachliche Sachverständige. Schließlich haben auch die beiden Bürgermeister der vom Projekt betroffenen Gemeinden U sowie V bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 28.01.2015 erklärt, dass aus Sicht ihrer Gemeinden dem gegenständlichen Projekt jedenfalls öffentliches Interesse zuzubilligen ist, da dieses im touristischen Interesse gelegen ist.Schließlich haben auch die beiden Bürgermeister der vom Projekt betroffenen Gemeinden U sowie römisch fünf bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 28.01.2015 erklärt, dass aus Sicht ihrer Gemeinden dem gegenständlichen Projekt jedenfalls öffentliches Interesse zuzubilligen ist, da dieses im touristischen Interesse gelegen ist. Zusammenfassend vermag daher das erkennende Gericht der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung beizutreten, dass die im gegenständlichen Fall anzunehmenden langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes insofern überwiegen, als letztere durch das streitverfangene Projekt nicht maßgeblich beeinträchtigt werden. Die gegen die Interessenabwägung der belangten Behörde vorgetragenen Argumente des Landesumweltanwaltes vermögen eine Rechtswidrigkeit dieser Interessenabwägung nach Meinung des erkennenden Gerichts nicht aufzuzeigen. 3) Der beschwerdeführende Landesumweltanwalt vertritt schließlich den Standpunkt, dass eine gesetzeskonforme Alternativenprüfung nach § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden sei. Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass innerhalb der Schigebietsgrenzen keine Alternative den „Zweck einer kreuzungsfreien Anfängerpiste erfüllen könne“, so fuße diese Beurteilung nur auf einer sportfachlichen Fragenstellung, stelle aber keine rechtskonforme Alternativenprüfung dar. Der beschwerdeführende Landesumweltanwalt vertritt schließlich den Standpunkt, dass eine gesetzeskonforme Alternativenprüfung nach Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden sei. Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass innerhalb der Schigebietsgrenzen keine Alternative den „Zweck einer kreuzungsfreien Anfängerpiste erfüllen könne“, so fuße diese Beurteilung nur auf einer sportfachlichen Fragenstellung, stelle aber keine rechtskonforme Alternativenprüfung dar. Auch diese Beschwerdeargumentation vermag das vorliegende Rechtsmittel des Landesumweltanwaltes nicht zum Erfolg zu führen, wozu Folgendes festzuhalten ist: Wie sich aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 unzweifelhaft ergibt, ist im Rahmen der nach dieser Gesetzesbestimmung vorzunehmenden Alternativenprüfung auf den „angestrebten Zweck“ des Vorhabens abzustellen. Nur wenn dieser mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Naturschutzinteressen nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden, ist eine beantragte Naturschutzgenehmigung trotz Vorliegens der übrigen Voraussetzungen zu verweigern.Wie sich aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 unzweifelhaft ergibt, ist im Rahmen der nach dieser Gesetzesbestimmung vorzunehmenden Alternativenprüfung auf den „angestrebten Zweck“ des Vorhabens abzustellen. Nur wenn dieser mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Naturschutzinteressen nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden, ist eine beantragte Naturschutzgenehmigung trotz Vorliegens der übrigen Voraussetzungen zu verweigern. In der gegenständlichen Beschwerdesache strebt die konsenswerbende Schiliftgesellschaft mit dem antragsgegenständlichen Bauvorhaben an, ihr Angebot in Bezug auf das ihren Kunden zur Verfügung gestellte Schigelände dadurch abzurunden, dass abseits kreuzender und in der Regel hochfrequentierter Pisten ein interessantes Schianfängergebiet mit entsprechender Schneesicherheit (aufgrund der Höhenlage über 2.100
  9. m)geschaffen wird. Bei der vorzunehmenden Alternativenprüfung nach § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist sohin im Gegenstandsfall darauf Bedacht zu nehmen, dass ein alternativer Standort den gestellten Anforderungen in Bezug auf die Schneesicherheit, die Kreuzungsfreiheit und die Anfängergeeignetheit gerecht werden müsste, um von einer Gleichwertigkeit des Geländes sprechen zu können. Bei der vorzunehmenden Alternativenprüfung nach Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist sohin im Gegenstandsfall darauf Bedacht zu nehmen, dass ein alternativer Standort den gestellten Anforderungen in Bezug auf die Schneesicherheit, die Kreuzungsfreiheit und die Anfängergeeignetheit gerecht werden müsste, um von einer Gleichwertigkeit des Geländes sprechen zu können. Im Zuge der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 28.01.2015 wurden der sportfachliche Sachverständige wie auch die raumordnungsfachliche Sachverständige, denen der Schiraum der antragstellenden Gesellschaft bekannt ist, befragt, ob ihnen im Bereich des Schiraumes der Konsenswerberin ein Gelände bekannt wäre, das als Alternativstandort für das streitverfangene Projekt in Frage käme. Beide Sachverständige gaben übereinstimmend an, dass ihnen ein Alternativstandort im bereits erschlossenen Schigebietsraum nicht einfällt, der in Bezug auf die Kriterien der Schneesicherheit, der Kreuzungsfreiheit und der Anfängergeeignetheit als gleichwertig angesehen werden könnte. Der sportfachliche Sachverständige gab zudem an, dass er auch bezweifelt, dass ein gleichwertiges Gelände im Randbereich des erschlossenen Schiraumes aufgefunden werden könnte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass zum streitverfangenen Projekt nicht wirklich eine Alternative im Sinne der Bestimmung des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 besteht, jedenfalls ist eine solche im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und war auch der beschwerdeführende Landesumweltanwalt nicht in der Lage, zumindest im Ansatz eine Alternative aufzuzeigen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass zum streitverfangenen Projekt nicht wirklich eine Alternative im Sinne der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 besteht, jedenfalls ist eine solche im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und war auch der beschwerdeführende Landesumweltanwalt nicht in der Lage, zumindest im Ansatz eine Alternative aufzuzeigen. 4) Den im Rechtsmittelschriftsatz vom 06.11.2014 gewünschten Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens wurde vom erkennenden Gericht weitestgehend nachgekommen, dies mit Ausnahme des vom Landesumweltanwalt beantragten erneuten Lokalaugenscheines bei Schneefreiheit. Von der Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht konnte deshalb Abstand genommen werden, weil einerseits eine ausreichende Anzahl von Lichtbildern in den vorliegenden Aktenunterlagen die Verhältnisse vor Ort im Projektbereich recht anschaulich wiedergibt, sodass vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein entsprechender Eindruck über die Gegebenheiten vor Ort gewonnen werden konnte. Andererseits haben die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen bereits – wie von der Konsenswerberin zutreffend aufgezeigt mit Beteiligung von Vertretern des Landesumweltanwaltes – einen Ortsaugenschein zur Erhebung ihrer Befundgrundlagen durchgeführt, sodass sie in der Lage waren, ihre Gutachten in der Gegenstandssache zu erstatten. Welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht gewonnen hätte werden können, ist nicht erkennbar und wurde vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt auch nicht wirklich überzeugend dargetan. Zutreffend hat die Konsenswerberin bei der Rechtsmittelverhandlung am 28.01.2015 auch aufgezeigt, dass Vertreter der Landesumweltanwaltschaft beim Lokalaugenschein der belangten Behörde am 11.06.2014 teilgenommen haben. Soweit der Landesumweltanwalt noch Bedenken gegen den beigezogenen tierökologischen Sachverständigen in der Hinsicht vorgebracht hat, dass dieser als Projektant für die Konsenswerberseite gearbeitet habe, was als nicht unproblematisch erachtet werde, ist er auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hinzuweisen, wonach die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert haben und demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied besteht (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.2014, Zahl 2011/05/0071).Soweit der Landesumweltanwalt noch Bedenken gegen den beigezogenen tierökologischen Sachverständigen in der Hinsicht vorgebracht hat, dass dieser als Projektant für die Konsenswerberseite gearbeitet habe, was als nicht unproblematisch erachtet werde, ist er auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hinzuweisen, wonach die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert haben und demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied besteht vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.2014, Zahl 2011/05/0071). Allein der Umstand, dass der tierökologische Sachverständige zunächst für die konsenswerbende Liftgesellschaft eine Fachbeurteilung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens vorgenommen hat, vermag daher entgegen der augenscheinlichen Rechtsmeinung des Landesumweltanwaltes keine sachlichen Bedenken in Bezug auf seine Sachverständigenaussagen auszulösen, zumal einem privaten Gutachten – wie aufgezeigt – grundsätzlich der gleiche verfahrensrechtliche Beweiswert zukommt. Davon abgesehen wurde der tierökologische Sachverständige mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.12.2014 zum Sachverständigen des erkennenden Gerichts bestellt. Wirklich maßgebliche Umstände, die sachliche Bedenken gegen die Fachbeurteilung des tierökologischen Sachverständigen hervorrufen könnten, hat der Rechtsmittelwerber nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht aufgezeigt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich zur Bestellung des zunächst von der Konsenswerberin mit dem gegenständlichen Projekt befassten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Tierökologie zum nichtamtlichen Sachverständigen für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb veranlasst, da sich dieser Sachverständige bereits umfassend mit den tierökologischen Gegebenheiten des Projektgebietes befasst hatte und daher entsprechende Fragestellungen beantworten konnte, während sich ein Amtssachverständiger erst mit den lokalen Gegebenheiten vertraut machen hätte müssen, was im Winter gar nicht hinreichend möglich gewesen wäre, sodass angesichts der Vorlage der zu entscheidenden Beschwerde Mitte November 2014 mit einer erheblichen Verfahrensverzögerung und damit einhergehend mit einer Überschreitung der Entscheidungsfrist im Falle der Befassung eines Amtssachverständigen gerechnet hätte werden müssen. Der zum Sachverständigen des erkennenden Gerichts bestellte tierökologische Sachverständige hat bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 28.01.2015 die an ihn gerichteten Fragen nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol äußerst kompetent beantwortet und konnte er dabei auf die von ihm bei drei Begehungen des Projektgebietes gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits klargestellt, dass der Umstand allein, dass ein beigezogener Amtssachverständiger gleichzeitig Beamter der Erstinstanz ist, keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen vermag (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2011, Zahl 2010/09/0230). Nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol verhält es sich nicht anders, wenn ein beigezogener Sachverständiger ursprünglich mit dem zu beurteilenden Projekt von der Konsenswerberseite befasst worden ist. Dementsprechend ist für den beschwerdeführenden Landesumweltanwalt auch mit seiner gegen die Beiziehung des tierökologischen Sachverständigen gerichteten Argumentation nichts zu gewinnen. IV. Zusammenfassung:römisch vier. Zusammenfassung: Unstrittig gehen mit den projektgegenständlichen Maßnahmen der konsenswerbenden Schiliftgesellschaft Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen einher. Die deshalb notwendige Interessenabwägung ist entgegen der Beschwerde des Landesumweltanwaltes und in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zugunsten der Konsenswerberin vorzunehmen, weil dem Vorhaben langfristige öffentliche Interessen, wie sie in § 8 Abs 2 lit b sowie lit c des Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogrammes 2005 näher beschrieben sind, zuzugestehen sind, welche für die Erteilung der beantragten Naturschutzbewilligung sprechen und welche im Gegenstandsfall auch das öffentliche Interesse an einer Vermeidung von Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nach Meinung des erkennenden Gerichts überwiegen, wobei bezüglich der Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen vorliegend auch als maßgeblich festzuhalten ist, dass diese entsprechend den Fachausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht massiv und gravierend sind. Vielmehr ist – dem naturkundefachlichen Sachverständigen folgend – davon auszugehen, dass das streitverfangene Projekt in Bezug auf die zu berücksichtigenden Naturschutzinteressen als äußerst optimiert zu beurteilen ist.Die deshalb notwendige Interessenabwägung ist entgegen der Beschwerde des Landesumweltanwaltes und in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zugunsten der Konsenswerberin vorzunehmen, weil dem Vorhaben langfristige öffentliche Interessen, wie sie in Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, sowie Litera c, des Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogrammes 2005 näher beschrieben sind, zuzugestehen sind, welche für die Erteilung der beantragten Naturschutzbewilligung sprechen und welche im Gegenstandsfall auch das öffentliche Interesse an einer Vermeidung von Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nach Meinung des erkennenden Gerichts überwiegen, wobei bezüglich der Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen vorliegend auch als maßgeblich festzuhalten ist, dass diese entsprechend den Fachausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht massiv und gravierend sind. Vielmehr ist – dem naturkundefachlichen Sachverständigen folgend – davon auszugehen, dass das streitverfangene Projekt in Bezug auf die zu berücksichtigenden Naturschutzinteressen als äußerst optimiert zu beurteilen ist. Dem beschwerdeführenden Landesumweltanwalt ist es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die zutreffende Interessenabwägung der belangten Behörde umzustoßen. Die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Widersprüche des Bauvorhabens zu den Inhalten der Alpenkonvention und zu den Bestimmungen des Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogrammes 2005 konnten nicht festgestellt werden, vielmehr haben die beigezogenen Sachverständigen die diesbezüglichen Befürchtungen des Landesumweltanwaltes nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts zerstreut. Alternativen im Sinn des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sind in Anbetracht der an das einzurichtende Schianfängergelände zu stellenden Anforderungen im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen, wie dies bereits von der belangten Behörde richtigerweise dargelegt wurde. Alternativen im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sind in Anbetracht der an das einzurichtende Schianfängergelände zu stellenden Anforderungen im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen, wie dies bereits von der belangten Behörde richtigerweise dargelegt wurde. Insgesamt erweist sich folglich die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung als rechtsrichtig und war demgemäß die dagegen erhobene Beschwerde des Landesumweltanwaltes als unbegründet abzuweisen. Lediglich eine zusätzliche Auflage war vom erkennenden Gericht vorzusehen, um das Anflugsrisiko an die Seile der zu errichtenden Schleppliftanlage für Birkhühner soweit als möglich zu minimieren. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in seinen Entscheidungen behandelt, insbesondere hat das Höchstgericht zu der in Naturschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung bereits klare Leitlinien vorgegeben (vgl dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 27.03.2014, Zahl 2010/10/0182, vom 27.03.2014, Zahl 2011/10/0214, und vom 30.01.2014, Zahl 2013/10/0001). Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in seinen Entscheidungen behandelt, insbesondere hat das Höchstgericht zu der in Naturschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung bereits klare Leitlinien vorgegeben vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 27.03.2014, Zahl 2010/10/0182, vom 27.03.2014, Zahl 2011/10/0214, und vom 30.01.2014, Zahl 2013/10/0001). Gleichermaßen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien in seinen Entscheidungen bereits klargestellt, wie das Landschaftsbild einer Beurteilung zuzuführen ist. Ebenso konnten die gegen die Beiziehung eines Sachverständigen vorgetragenen Bedenken anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einer Beurteilung zugeführt werden. Die diesbezüglichen Entscheidungen des Höchstgerichts wurden in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert. Eine außerhalb der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist somit für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. An die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.3081.7

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