GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber Herrn AA als Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse B die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und der zweiten Perfektionsfahrt im Sinne des § 4b Abs 1 Z 2 und 3 FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase an. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Anordnung nicht fristgerecht (bis längstens 09.04.2015) nachgekommen werde,
Abs 3 und § 4c Abs 2 FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen sei. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 16.12.2014.Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber Herrn AA als Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse B die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und der zweiten Perfektionsfahrt im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase an. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Anordnung nicht fristgerecht (bis längstens 09.04.2015) nachgekommen werde,
Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen sei. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 16.12.
Z 1 und der Perfektionsfahrt
Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt
Ziffer eins und der Perfektionsfahrt
Ziffer 3, hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen. In § 4c Abs 2 FSG sind die Folgen der Nichteinhaltung wie folgt umschrieben:In Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG sind die Folgen der Nichteinhaltung wie folgt umschrieben: Zweite Ausbildungsphase – Verfahren
3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall steht fest, dass nicht alle im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase vorgeschriebenen Ausbildungsstufen innerhalb eines Jahres (ab Erteilung der Lenkberechtigung) samt viermonatiger Nachfrist vom Berufungswerber absolviert wurden. Dem Auszug aus dem Führerscheinregister vom 09.12.2014 selbst ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung lediglich die erste Perfektionsfahrt absolviert worden ist. Damit hatte jedoch die belangte Behörde die Absolvierung der fehlenden Stufen innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten anzuordnen und war damit auch die Verlängerung der Probezeit verbunden. Es besteht im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage keine Möglichkeit, auf Grund des Beschwerdevorbringens etwa eine weitere Nachfrist zu setzen oder von einer bescheidmäßigen Anordnung der fehlenden Ausbildungsstufen und der damit verbundenen Probezeitverlängerung Abstand zu nehmen. Die Behörde ist nämlich bereits dann ermächtigt, die Absolvierung der fehlenden Stufen mit Bescheid anzuordnen, wenn seit der Erteilung der Lenkberechtigung 16 Monate (die ursprüngliche Frist von zwölf Monaten und die Nachfrist von vier Monaten) verstrichen sind, ohne dass der Betreffende die fehlenden Stufen absolviert hat.
Abs 2 dritter Satz FSG war daher die Absolvierung dieser fehlenden Ausbildungsstufen bescheidmäßig vorzuschreiben. Auf Grund der diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Anordnung im vierten Satz der genannten Bestimmung war auch die Probezeit nach Maßgabe des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz FSG zu verlängern. Der Behörde steht daher diesbezüglich keine Möglichkeit zu, etwa im Nachsichtswege davon Abstand zu nehmen.Es besteht im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage keine Möglichkeit, auf Grund des Beschwerdevorbringens etwa eine weitere Nachfrist zu setzen oder von einer bescheidmäßigen Anordnung der fehlenden Ausbildungsstufen und der damit verbundenen Probezeitverlängerung Abstand zu nehmen. Die Behörde ist nämlich bereits dann ermächtigt, die Absolvierung der fehlenden Stufen mit Bescheid anzuordnen, wenn seit der Erteilung der Lenkberechtigung 16 Monate (die ursprüngliche Frist von zwölf Monaten und die Nachfrist von vier Monaten) verstrichen sind, ohne dass der Betreffende die fehlenden Stufen absolviert hat.
Paragraph 4 c, Absatz 2, dritter Satz FSG war daher die Absolvierung dieser fehlenden Ausbildungsstufen bescheidmäßig vorzuschreiben. Auf Grund der diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Anordnung im vierten Satz der genannten Bestimmung war auch die Probezeit nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz FSG zu verlängern. Der Behörde steht daher diesbezüglich keine Möglichkeit zu, etwa im Nachsichtswege davon Abstand zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass ihm die fristgerechte Absolvierung der fehlenden Stufen aus gesundheitlichen Gründen bzw auf Grund zahlreicher Prüfungen zum medizinischen Heilmasseur nicht möglich gewesen sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass diese Umstände auf Grund der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage nicht berücksichtigt werden können.
Abs 2 FSG können „berücksichtigungswürdige Gründe“ lediglich dazu führen, dass „auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen“ werden kann. Eine vergleichbare Regelung, im Falle des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen von der Anordnung fehlender Ausbildungsstufen oder der Probezeitverlängerung abzusehen, fehlt.Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass ihm die fristgerechte Absolvierung der fehlenden Stufen aus gesundheitlichen Gründen bzw auf Grund zahlreicher Prüfungen zum medizinischen Heilmasseur nicht möglich gewesen sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass diese Umstände auf Grund der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage nicht berücksichtigt werden können.
Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG können „berücksichtigungswürdige Gründe“ lediglich dazu führen, dass „auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen“ werden kann. Eine vergleichbare Regelung, im Falle des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen von der Anordnung fehlender Ausbildungsstufen oder der Probezeitverlängerung abzusehen, fehlt. Dem Umstand, dass seitens des Beschwerdeführers zwischenzeitlich alle von der Verwaltungsbehörde angeordneten Ausbildungsschritte absolviert wurden, kommt für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine maßgebliche Bedeutung zu, zumal das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Eigenschaft als rechtliche Kontrollinstanz die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zu überprüfen hat. Zum Zeitpunkt durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde waren die zweite Perfektionsfahrt sowie das Fahrsicherheitstraining noch nicht absolviert. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Im Ergebnis war daher die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde sind € 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.0515.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.