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{'item': 'LVwG-2015/20/0515-1'}

Obsah (4)§ 50§ 25a§ 24§ 4c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/0515-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber Herrn AA als Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse B die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und der zweiten Perfektionsfahrt im Sinne des § 4b Abs 1 Z 2 und 3 FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase an. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Anordnung nicht fristgerecht (bis längstens 09.04.2015) nachgekommen werde,

§ 24

Abs 3 und § 4c Abs 2 FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen sei. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 16.12.2014.Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber Herrn AA als Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse B die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und der zweiten Perfektionsfahrt im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase an. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Anordnung nicht fristgerecht (bis längstens 09.04.2015) nachgekommen werde,

Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen sei. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 16.12.

  1. In der Begründung dieses Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass die zweite Ausbildungsphase noch nicht vollständig absolviert worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn AA innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm zwar bewusst sei, dass er das Fahrsicherheitstraining und die zweite Perfektionsfahrt in der vorgegebenen Zeit absolvieren hätte müssen, ihm dies aber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit zwei epileptische Anfälle erlitten, wobei ihm die behandelnde Ärztin mitgeteilt habe, dass er aus Sicherheitsgründen für einen Zeitraum von drei Monaten kein Kfz lenken dürfe. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit zweieinhalb Jahren auf Arbeitssuche sei und seit Oktober 2013 eine Ausbildung zum medizinischen Heilmasseur absolviere. Er habe in den letzten Monaten zahlreiche Prüfungen absolvieren müssen und sei auch dies ein Grund dafür gewesen, dass er die Fristen für die Perfektionsfahrt und das zweite Fahrsicherheitstraining übersehen habe. Abschließend bat er um Nachsicht hinsichtlich des zweiten Punktes des Bescheides. II.römisch zwei. Festgestellter Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wurde am 06.08.2013 eine Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Die für die zweite Ausbildungsphase unter anderem erforderliche erste Perfektionsfahrt absolvierte Herr AA am 30.12.
  2. Das Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologische Gruppengespräch, befristet mit 06.05.2014, sowie die zweite Perfektionsfahrt, befristet bis 06.08.2014, waren zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen vom 09.12.2014) noch nicht abgeschlossen. Die Verwaltungsbehörde holte am 27.01.2015 einen aktuellen Auszug aus dem Führerscheinregister ein. In diesem sind die Absolvierung der
  3. Perfektionsfahrt (19.01.2015) und des Fahrsicherheitstrainings ausgewiesen (04.01.2015). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die Auszüge aus dem Führerscheinregister. In dem für die Bescheiderlassung maßgeblichen Auszug vom 09.12.2014 ist ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B am 06.08.2013 erteilt wurde und anschließend (lediglich) die erste Perfektionsfahrt am 30.12.2013 absolviert wurde. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Im § 4b FSG sind die konkreten Inhalte der zweiten Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse B angeführt. Demnach ist unter anderem im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung eine weitere Perfektionsfahrt durchzuführen.Im Paragraph 4 b, FSG sind die konkreten Inhalte der zweiten Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse B angeführt. Demnach ist unter anderem im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung eine weitere Perfektionsfahrt durchzuführen. Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG BGBl. I Nr. 120/1997 idF von BGBl. I Nr. 52/2014 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2014, lauten wie folgt: Zweite Ausbildungsphase – Konkrete Inhalte § 4b.Paragraph 4 b,

(1)Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Abs. 2 – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
(1)Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Absatz 2, – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
  1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
  2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
  3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt

Z 1 und der Perfektionsfahrt

Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt

Ziffer eins und der Perfektionsfahrt

Ziffer 3, hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen. In § 4c Abs 2 FSG sind die Folgen der Nichteinhaltung wie folgt umschrieben:In Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG sind die Folgen der Nichteinhaltung wie folgt umschrieben: Zweite Ausbildungsphase – Verfahren

(2)Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  4. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  5. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist

§ 24Abs.

3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

(2)Werden eine oder mehrere der in Paragraph 4 b, genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  4. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  5. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall steht fest, dass nicht alle im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase vorgeschriebenen Ausbildungsstufen innerhalb eines Jahres (ab Erteilung der Lenkberechtigung) samt viermonatiger Nachfrist vom Berufungswerber absolviert wurden. Dem Auszug aus dem Führerscheinregister vom 09.12.2014 selbst ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung lediglich die erste Perfektionsfahrt absolviert worden ist. Damit hatte jedoch die belangte Behörde die Absolvierung der fehlenden Stufen innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten anzuordnen und war damit auch die Verlängerung der Probezeit verbunden. Es besteht im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage keine Möglichkeit, auf Grund des Beschwerdevorbringens etwa eine weitere Nachfrist zu setzen oder von einer bescheidmäßigen Anordnung der fehlenden Ausbildungsstufen und der damit verbundenen Probezeitverlängerung Abstand zu nehmen. Die Behörde ist nämlich bereits dann ermächtigt, die Absolvierung der fehlenden Stufen mit Bescheid anzuordnen, wenn seit der Erteilung der Lenkberechtigung 16 Monate (die ursprüngliche Frist von zwölf Monaten und die Nachfrist von vier Monaten) verstrichen sind, ohne dass der Betreffende die fehlenden Stufen absolviert hat.

§ 4c

Abs 2 dritter Satz FSG war daher die Absolvierung dieser fehlenden Ausbildungsstufen bescheidmäßig vorzuschreiben. Auf Grund der diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Anordnung im vierten Satz der genannten Bestimmung war auch die Probezeit nach Maßgabe des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz FSG zu verlängern. Der Behörde steht daher diesbezüglich keine Möglichkeit zu, etwa im Nachsichtswege davon Abstand zu nehmen.Es besteht im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage keine Möglichkeit, auf Grund des Beschwerdevorbringens etwa eine weitere Nachfrist zu setzen oder von einer bescheidmäßigen Anordnung der fehlenden Ausbildungsstufen und der damit verbundenen Probezeitverlängerung Abstand zu nehmen. Die Behörde ist nämlich bereits dann ermächtigt, die Absolvierung der fehlenden Stufen mit Bescheid anzuordnen, wenn seit der Erteilung der Lenkberechtigung 16 Monate (die ursprüngliche Frist von zwölf Monaten und die Nachfrist von vier Monaten) verstrichen sind, ohne dass der Betreffende die fehlenden Stufen absolviert hat.

Paragraph 4 c, Absatz 2, dritter Satz FSG war daher die Absolvierung dieser fehlenden Ausbildungsstufen bescheidmäßig vorzuschreiben. Auf Grund der diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Anordnung im vierten Satz der genannten Bestimmung war auch die Probezeit nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz FSG zu verlängern. Der Behörde steht daher diesbezüglich keine Möglichkeit zu, etwa im Nachsichtswege davon Abstand zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass ihm die fristgerechte Absolvierung der fehlenden Stufen aus gesundheitlichen Gründen bzw auf Grund zahlreicher Prüfungen zum medizinischen Heilmasseur nicht möglich gewesen sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass diese Umstände auf Grund der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage nicht berücksichtigt werden können.

§ 4c

Abs 2 FSG können „berücksichtigungswürdige Gründe“ lediglich dazu führen, dass „auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen“ werden kann. Eine vergleichbare Regelung, im Falle des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen von der Anordnung fehlender Ausbildungsstufen oder der Probezeitverlängerung abzusehen, fehlt.Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass ihm die fristgerechte Absolvierung der fehlenden Stufen aus gesundheitlichen Gründen bzw auf Grund zahlreicher Prüfungen zum medizinischen Heilmasseur nicht möglich gewesen sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass diese Umstände auf Grund der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage nicht berücksichtigt werden können.

Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG können „berücksichtigungswürdige Gründe“ lediglich dazu führen, dass „auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen“ werden kann. Eine vergleichbare Regelung, im Falle des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen von der Anordnung fehlender Ausbildungsstufen oder der Probezeitverlängerung abzusehen, fehlt. Dem Umstand, dass seitens des Beschwerdeführers zwischenzeitlich alle von der Verwaltungsbehörde angeordneten Ausbildungsschritte absolviert wurden, kommt für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine maßgebliche Bedeutung zu, zumal das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Eigenschaft als rechtliche Kontrollinstanz die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zu überprüfen hat. Zum Zeitpunkt durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde waren die zweite Perfektionsfahrt sowie das Fahrsicherheitstraining noch nicht absolviert. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Im Ergebnis war daher die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde sind € 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.0515.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.