RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/18/2482-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 99Abs. 1 Ziffer 2 und 3 Gew
O 1994das reglementierte Baumeistergewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 5 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GewO 1994 aus, indem er auf eigenen Namen und eigene Rechnung sowie gegen Entgelt bzw. in Ertragsabsicht während des Tatzeitraumes diverse Werkverträge für die Ausführung von Bau- und Installationsdienstleistungen durch diverse Unternehmen auf den Baustellen in W, Adresse 2; V Adresse 3; W, Adresse 4 sowie V, Adresse 5 vermittelte, sowie auch selbst diverse Bauleistungsarbeiten (Abbrucharbeiten; Maurerarbeiten, Betonierarbeiten; Bauaufsicht usw), welche in den Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes gemäß §
§ 99(1) Gew
O 1994 fallen, auf den Baustellen in W, Adresse 2; V, Adresse 3; W, Adresse 4 sowie in V, Adresse 5 durchführte, jedoch die für die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeiten genannten Gewerbeberechtigungen füraus, indem er auf eigenen Namen und eigene Rechnung sowie gegen Entgelt bzw. in Ertragsabsicht während des Tatzeitraumes diverse Werkverträge für die Ausführung von Bau- und Installationsdienstleistungen durch diverse Unternehmen auf den Baustellen in W, Adresse 2; römisch fünf Adresse 3; W, Adresse 4 sowie römisch fünf, Adresse 5 vermittelte, sowie auch selbst diverse Bauleistungsarbeiten (Abbrucharbeiten; Maurerarbeiten, Betonierarbeiten; Bauaufsicht usw), welche in den Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 5 in Verbindung mit Paragraph 99,
(1)GewO 1994 fallen, auf den Baustellen in W, Adresse 2; römisch fünf, Adresse 3; W, Adresse 4 sowie in römisch fünf, Adresse 5 durchführte, jedoch die für die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeiten genannten Gewerbeberechtigungen für 1.) das freie Gewerbe „Vermittlung von Werk- und Dienstleitungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung“ und 2.) das reglementierte Baumeistergewerbe gemäß §
§ 99Abs. 1 Ziffer 2 und 3 Gew
O 19942.) das reglementierte Baumeistergewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 5 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GewO 1994 nicht erlangt hatte, und hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 1.) § 366 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 5
(1)und
(2)GewO 1994 undzu 1.) Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 5,
(1)und
(2)GewO 1994 und zu 2.) § 366 Abs. 1 Ziffer 1 iVm §§ 94 Ziffer 5 und 99
(1)Ziffer 2 und 3 sowie 95
(1)GewO 1994zu 2.) Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraphen 94, Ziffer 5 und 99
(1)Ziffer 2 und 3 sowie 95
(1)GewO 1994 begangen.“ Über den Beschuldigten wurde gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz 1994 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.600,--, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen, verhängt.Über den Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz 1994 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.600,--, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte vorerst vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde diese Beschwerde nach erfolgter Einvernahme des Zeugen C C auf die Höhe der jeweils verhängten Strafen eingeschränkt. Damit ist der Schuldspruch zu Punkt
- und Punkt
- in Rechtskraft erwachsen und war lediglich über die Höhe der über den Beschuldigten jeweils zu diesem Punkten auferlegten Strafen abzusprechen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zur Höhe von Euro 3.600,-- vor für die Gewerbsausübung ohne erforderliche Gewerbeberechtigung.Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zur Höhe von Euro 3.600,-- vor für die Gewerbsausübung ohne erforderliche Gewerbeberechtigung. Zur Strafbemessung führte die Bezirkshauptmannschaft X aus, dass erschwerend eine noch nicht der „endgültigen“ Verjährung unterliegende einschlägige Bestrafung wegen zweifacher unbefugter Gewerbsausübung sei.Zur Strafbemessung führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aus, dass erschwerend eine noch nicht der „endgültigen“ Verjährung unterliegende einschlägige Bestrafung wegen zweifacher unbefugter Gewerbsausübung sei. Dem aktuellen Strafvormerk betreffend den Beschuldigten ist zu entnehmen, dass in diesem keine (noch nicht getilgte) Übertretung nach der Gewerbeordnung aufscheint. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Beschwerdeverfahren (früher Berufungsverfahren) eine zwischenzeitlich eingetretene Tilgung einer Strafvormerkung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigten. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass erschwerend eine zweifache Bestrafung des Beschuldigten wegen Übertretung nach der Gewerbeordnung gewesen wäre. Dieser Erschwerungsgrund liegt daher nicht vor. Im Strafvormerk des Beschuldigten finden sich nunmehr nämlich lediglich Übertretungen nach straßen- bzw kraftfahrrechtliche Vorschriften. Dabei ist allerdings zu bemerken, dass es sich hiebei um über zehn Eintragungen handelt. Aufgrund des Umstandes, dass der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Strafvormerkung nicht mehr vorliegt, sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, die Strafen, wie vorgenommen, herabzusetzten. Dabei ist insbesondere auszuführen, dass die nunmehr verhängten Strafen auch mit den unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschuldigten in Einklang zu bringen sind (er befindet sich in einem Schuldenregulierungsverfahren). Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte jeweils an mehreren Baustellen unbefugte Gewerbsausübungen durchgeführt hat und ihm zweifellos Vorsatz anzulasten ist, zumal er, wie bereits in der Strafbemessung der Erstbehörde ausgeführt, in früherer Zeit wiederholt wegen Übertretungen nach der Gewerbeordnung bestraft worden ist. Insgesamt gesehen liegen nunmehr schuld- und tatangemessene Strafen vor. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen, zumal insbesondere lediglich die Frage der Strafhöhe zu entscheiden gewesen ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen, zumal insbesondere lediglich die Frage der Strafhöhe zu entscheiden gewesen ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.18.2482.2