Obsah (12)
§ 28§ 2§ 25a§ 1§ 53§ 365g§ 365a§ 373c§ 373d§ 19§ 3§ 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/27/2297-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zurückweisung der am 04.06.2014 erstatteten Gewerbeanmeldung auch
§ 2Abs 1 Z 12 und Z 19 Gew
O 1994 erfolgt.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zurückweisung der am 04.06.2014 erstatteten Gewerbeanmeldung auch
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 und Ziffer 19, GewO 1994 erfolgt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer am 04.06.2014 erstattete Gewerbeanmeldung mit dem Wortlaut „Freies Gewerbe zur gewerbsmäßigen Durchführung und Organisation für Touren in künstlich angelegten Seil-Parcours und in talnahen Sport- und Funklettersteigen“, im Standort Adresse,
§ 1Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 17 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer am 04.06.2014 erstattete Gewerbeanmeldung mit dem Wortlaut „Freies Gewerbe zur gewerbsmäßigen Durchführung und Organisation für Touren in künstlich angelegten Seil-Parcours und in talnahen Sport- und Funklettersteigen“, im Standort Adresse,
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „II. Sachverhalt Der Beschwerdeführer brachte bei der Bezirkshauptmannschaft T eine Gewerbeanmeldung mit dem Gewerbewortlaut „Freies Gewerbe zur gewerbsmäßigen Durchführung und Organisation für Touren in künstlich angelegten Seil-Parcours und in talnahen Sport- und Funklettersteigen“ ein. Gegenstand des angemeldeten Gewerbes soll die Organisation und Begleitung von Einzelpersonen oder Gruppen in (talnahen) Funparks und talnahen Klettersteigen sein. Nach Anhörung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Von der Wiedergabe seines Inhalts kann Abstand genommen werden, da er als Beilage dieser Beschwerde beigefügt ist. III. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütztrömisch drei. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt
- Die belangte Behörde hat die am 4.6.2014 erstattete Gewerbeanmeldung gem § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 17 GewO als unzulässig zurückgewiesen. Die Behörde ist der Ansicht, dass es sich bei der gewerbsmäßigen Durchführung und Organisation für Touren in künstlich angelegten Seil-Parcours und in talnahen Sport- und Funklettersteigen um keine der GewO unterliegende Tätigkeit handelt. Sie stützt diese Annahme zunächst auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 17 GewO. Nach dieser Bestimmung ist der Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art, Musik, musikalischer und literarischer Darbietungen vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Die belangte Behörde vermeint, dass es sich bei dieser Tätigkeit um einen „unterhaltenden Zeitvertreib handelt, wozu die belangte Behörde offensichtlich den Sport schlechthin zählt. Dazu zählt sie insbesondere die Durchführung von sportlichen Wettbewerben (Sportveranstaltungen, aber auch die Ausübung von Sportarten durch das allgemeine Publikum). Wörtlich führt die Behörde aus; „Unternehmungen, die dem allgemeinen Publikum entsprechende Sportanlagen gegen Entgelt oder in Erwartung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils zur Verfügung stellen, sind
- Die belangte Behörde hat die am 4.6.2014 erstattete Gewerbeanmeldung gem Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, GewO als unzulässig zurückgewiesen. Die Behörde ist der Ansicht, dass es sich bei der gewerbsmäßigen Durchführung und Organisation für Touren in künstlich angelegten Seil-Parcours und in talnahen Sport- und Funklettersteigen um keine der GewO unterliegende Tätigkeit handelt. Sie stützt diese Annahme zunächst auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, GewO. Nach dieser Bestimmung ist der Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art, Musik, musikalischer und literarischer Darbietungen vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Die belangte Behörde vermeint, dass es sich bei dieser Tätigkeit um einen „unterhaltenden Zeitvertreib handelt, wozu die belangte Behörde offensichtlich den Sport schlechthin zählt. Dazu zählt sie insbesondere die Durchführung von sportlichen Wettbewerben (Sportveranstaltungen, aber auch die Ausübung von Sportarten durch das allgemeine Publikum). Wörtlich führt die Behörde aus; „Unternehmungen, die dem allgemeinen Publikum entsprechende Sportanlagen gegen Entgelt oder in Erwartung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils zur Verfügung stellen, sind als Unternehmen öffentlicher Belustigungen zu qualifizieren und folglich von der Anwendung der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen.“ Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Rechtsansicht unrichtig. Selbst wenn man der wörtlich zitierten Auffassung der belangten Behörde folgen würde, so wäre nicht der Beschwerdeführer, sondern der Errichter und Betreiber der Funparks und talnahen Klettersteige Adressat dieser Bestimmung. Der Beschwerdeführer möchte im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung weder Wettkämpfe organisieren noch öffentliche, allgemein zugängliche Belustigungen veranstalten. Er möchte vielmehr für Einzelpersonen oder Gruppen begleitete Begehungen dieser Funparks und talnahen Klettersteige organisieren. Neben der Organisation solcher Begehungen sollen die betreffenden Personen auch eine Begleitung auf diesen Anlagen erhalten. Zu dieser Tätigkeit zählt eben nicht das Zurverfügungstellen dieser öffentlich zugänglichen Anlagen - diese bestehen ja bereits - sondern die Beratung bzw Zurverfügungstellung von Ausrüstung und die Begleitung auf diesen Touren. Es werden hier also keine Sportveranstaltungen, sondern es werden in erster Linie organisatorische Arbeiten für einen bestimmten individuell bestimmbaren Kundenkreis angeboten. Die angesuchte Gewerbetätigkeit ist also nicht öffentlich zugänglich, wie dies die belangte Behörde vermeint. Sie verwechselt sohin das angemeldete Gewerbe des Beschwerdeführers mit der Tätigkeit des Inhabers der Klettersteige bzw der Funparks (s zur vergleichbaren Situation bei Schipisten Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, 2011, Rz 86 zu § 2). Die angestrebte Tätigkeit des Beschwerdeführers entspricht sohin in keinster Weise jener, die die belangte Behörde annimmt.Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Rechtsansicht unrichtig. Selbst wenn man der wörtlich zitierten Auffassung der belangten Behörde folgen würde, so wäre nicht der Beschwerdeführer, sondern der Errichter und Betreiber der Funparks und talnahen Klettersteige Adressat dieser Bestimmung. Der Beschwerdeführer möchte im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung weder Wettkämpfe organisieren noch öffentliche, allgemein zugängliche Belustigungen veranstalten. Er möchte vielmehr für Einzelpersonen oder Gruppen begleitete Begehungen dieser Funparks und talnahen Klettersteige organisieren. Neben der Organisation solcher Begehungen sollen die betreffenden Personen auch eine Begleitung auf diesen Anlagen erhalten. Zu dieser Tätigkeit zählt eben nicht das Zurverfügungstellen dieser öffentlich zugänglichen Anlagen - diese bestehen ja bereits - sondern die Beratung bzw Zurverfügungstellung von Ausrüstung und die Begleitung auf diesen Touren. Es werden hier also keine Sportveranstaltungen, sondern es werden in erster Linie organisatorische Arbeiten für einen bestimmten individuell bestimmbaren Kundenkreis angeboten. Die angesuchte Gewerbetätigkeit ist also nicht öffentlich zugänglich, wie dies die belangte Behörde vermeint. Sie verwechselt sohin das angemeldete Gewerbe des Beschwerdeführers mit der Tätigkeit des Inhabers der Klettersteige bzw der Funparks (s zur vergleichbaren Situation bei Schipisten Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, 2011, Rz 86 zu Paragraph 2,). Die angestrebte Tätigkeit des Beschwerdeführers entspricht sohin in keinster Weise jener, die die belangte Behörde annimmt.
- Die belange Behörde meint, dass es sich bei dem angesuchten Anmeldungsgewerbe um die „Ausübung des Erwerbszweiges des Privatunterrichtes“ im Sinn des § 2 Abs 1 Z 12 GewO handelt. Auch hier verkennt die belangte Behörde den Inhalt der geplanten Tätigkeiten des
- Die belange Behörde meint, dass es sich bei dem angesuchten Anmeldungsgewerbe um die „Ausübung des Erwerbszweiges des Privatunterrichtes“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO handelt. Auch hier verkennt die belangte Behörde den Inhalt der geplanten Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Bei der Organisation von Touren zu Funparks und Klettersteigen und bei der Begleitung derselben werden eben keine Fähigkeiten vermittelt, diese werden vielmehr vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer plant nicht, Kletterunterricht zu erteilen, sondern solche Touren für Menschen, die die Fähigkeit besitzen, Klettersteige zu begehen, anzubieten, die entsprechenden organisatorischen Schritte zu setzen und diese bei der Beschaffung der notwendigen Ausrüstung (Helme, Klettergurte etc) zu beraten bzw solche zu vermitteln. Hinzu kommt die Gefahreneinschätzung bezüglich der Anforderungen, des Wetters und anderer objektiver Gefahren. Wenn auch die Formulierung „Erwerbszweige des Privatunterrichtes“ in einem weiten Sinn zu verstehen ist und auch die Vermittlung von Kenntnissen ohne pädagogische Zielsetzung erfasst (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, 2011, Rz 53 ff zu § 2), so trifft dies auf die angestrebte Gewerbeberechtigung nicht zu, da hier eben keine Kenntnisse vermittelt sondern organisatorische Leistungen erbracht werden.vermitteln. Hinzu kommt die Gefahreneinschätzung bezüglich der Anforderungen, des Wetters und anderer objektiver Gefahren. Wenn auch die Formulierung „Erwerbszweige des Privatunterrichtes“ in einem weiten Sinn zu verstehen ist und auch die Vermittlung von Kenntnissen ohne pädagogische Zielsetzung erfasst (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, 2011, Rz 53 ff zu Paragraph 2,), so trifft dies auf die angestrebte Gewerbeberechtigung nicht zu, da hier eben keine Kenntnisse vermittelt sondern organisatorische Leistungen erbracht werden. Grabler/Stolzlechner/Wendl (aaO Rz 54) weisen zu Recht darauf hin, dass bei Überwiegen von organisatorischen Elementen bei einer Tätigkeit der gewerberechtliche Charakter überwiegt und solche Tätigkeiten daher unter die Bestimmungen der GewO fallen.
- Schließlich behauptet die belangte Behörde, dass die angestrebte Gewerbeanmeldung aufgrund des § 2 Abs 1 Z 19 GewO als Tätigkeit der Berg- und Schiführer zu qualifizieren sei. Auch diese Auffassung ist unrichtig. Das Tiroler Bergsportführergesetz (BergsportFG) definiert in § 1 seinen Geltungsbereich. Gegenstand ist das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg-, Schi- und Schluchtentouren, beim Bergwandern sowie beim Sportklettern und das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche. Nun strebt der Beschwerdeführer eben nicht das Begleiten auf Bergtouren oder des Begehens von Schluchten an, sondern seine Tätigkeit ist definitiv auf Klettersteige und Fun-Parks im Talbereich bzw talnahen Bereich beschränkt. Während sich Bergführer (auf die Problematik der Schiführer muss hier nicht eingegangen werden) auf das alpine und hochalpine Gelände erstreckt, erstreckt sich die angestrebte Gewerbeausübung auf künstlich angelegte Seil-Parcours und talnahe Sport- bzw Funklettersteige. Durch die Novelle 2014 des BergsportFG wurde auch das Sportklettern gesetzlich geregelt und die Unterweisung in dieser Sportart ist den Bergführern vorbehalten (§ 1 Abs 1 idF LGBL 2014/71). Nun stellt aber die Betätigung in Seil-Parcours und talnahen Sport- und Funklettersteigen keine Form des Sportkletterns dar. Denn Sportklettern ist eine Form des Freikletterns, das entweder indoor oder outdoor durchgeführt wird. Zwar sind Sportkletterrouten in der Regel durch Stamm- und Zwischenhaken gesichert, die unterscheiden sich jedoch fundamental von Klettersteigen und Seil-Parcours. Schon begrifflich kann die Tätigkeit der angestrebten Gewerbeberechtigung unmöglich unter den Begriff des „Sportkletterns“ subsumiert werden. Hier handelt es sich zweifellos um ein Aliud. Dies wird in § 25a BergsportFG auch deutlich gemacht. In der RV (EB, 11) wird dies besonders hervorgehoben: „Vom Befugnisumfang der Sportkletterlehrer (sind) daher insbesondere ausgeschlossen: ... das Begehen von Klettersteigen außerhalb von Klettergärten“.
- Schließlich behauptet die belangte Behörde, dass die angestrebte Gewerbeanmeldung aufgrund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, GewO als Tätigkeit der Berg- und Schiführer zu qualifizieren sei. Auch diese Auffassung ist unrichtig. Das Tiroler Bergsportführergesetz (BergsportFG) definiert in Paragraph eins, seinen Geltungsbereich. Gegenstand ist das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg-, Schi- und Schluchtentouren, beim Bergwandern sowie beim Sportklettern und das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche. Nun strebt der Beschwerdeführer eben nicht das Begleiten auf Bergtouren oder des Begehens von Schluchten an, sondern seine Tätigkeit ist definitiv auf Klettersteige und Fun-Parks im Talbereich bzw talnahen Bereich beschränkt. Während sich Bergführer (auf die Problematik der Schiführer muss hier nicht eingegangen werden) auf das alpine und hochalpine Gelände erstreckt, erstreckt sich die angestrebte Gewerbeausübung auf künstlich angelegte Seil-Parcours und talnahe Sport- bzw Funklettersteige. Durch die Novelle 2014 des BergsportFG wurde auch das Sportklettern gesetzlich geregelt und die Unterweisung in dieser Sportart ist den Bergführern vorbehalten (Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung LGBL 2014/71). Nun stellt aber die Betätigung in Seil-Parcours und talnahen Sport- und Funklettersteigen keine Form des Sportkletterns dar. Denn Sportklettern ist eine Form des Freikletterns, das entweder indoor oder outdoor durchgeführt wird. Zwar sind Sportkletterrouten in der Regel durch Stamm- und Zwischenhaken gesichert, die unterscheiden sich jedoch fundamental von Klettersteigen und Seil-Parcours. Schon begrifflich kann die Tätigkeit der angestrebten Gewerbeberechtigung unmöglich unter den Begriff des „Sportkletterns“ subsumiert werden. Hier handelt es sich zweifellos um ein Aliud. Dies wird in Paragraph 25 a, BergsportFG auch deutlich gemacht. In der Regierungsvorlage (EB, 11) wird dies besonders hervorgehoben: „Vom Befugnisumfang der Sportkletterlehrer (sind) daher insbesondere ausgeschlossen: ... das Begehen von Klettersteigen außerhalb von Klettergärten“. Das BergsportFG erfasst eine Reihe von alpinen Tätigkeiten, die es abschließend regelt. Das sind das alpine und hochalpine Berg- und Schibergsteigen, das (freie!) Sportklettern, das Bergwandern und das Begehen von Schluchten. Das Begleiten und Führen auf Klettersteigen und Seil-Parcours wurde auch in der Novelle 2014 nicht ins BergsportFG aufgenommen. Aus den EB zur Novelle 2014 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Sportklettern eine selbständige Sportart ist und dass Sportkletterlehrer auch über eine sportpädagogische Ausbildung verfügen müssen (EB, 4). Anders als beim Sportklettern erfordert das Begehen von talnahen Klettersteigen und Seil-Parcours keine spezifische Ausbildung. Vielmehr ist hier lediglich eine entsprechend gute körperliche Verfassung notwendig. Es bedarf auch keiner pädagogischen Ausbildung, um Klettersteige, noch dazu in talnahen Bereichen, die in der Regel wesentlich kürzer als hochalpine Klettersteige sind, zu begehen. Das Organisieren und Begleiten von talnahen Klettersteigtouren und Seil-Parcours fällt sohin nicht unter die Bestimmungen des BergsportFG.
- Soweit ersichtlich fällt die geplante Tätigkeit unter keinen Ausnahmetatbestand des § 2 GewO. Da alle Elemente des § 1 GewO vorliegen, die gegenständliche Tätigkeit auch keinem anderen Gewerbetypus zugeordnet werden kann, liegt nach Ansicht des Beschwerdeführers ein freies Gewerbe vor. Daher wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen (§ 340 GewO). Eine Verweigerung der Eintragung wäre nur dann rechtmäßig, wenn die geplante Tätigkeit überhaupt nicht in die Gewerbekompetenzen des Bundes fiele. Nur unter der Voraussetzung, dass diese geplante Tätigkeit in die Landeskompetenz gern Art 15 Abs 1 B-VG fiele, wäre eine Zurückweisung gerechtfertigt. Da in diesem Falle diese Tätigkeit aber auch nicht unter das BergsportFG subsumiert werden kann, könnte der Beschwerdeführer diese Tätigkeit bewilligungsfrei ausüben.
- Soweit ersichtlich fällt die geplante Tätigkeit unter keinen Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, GewO. Da alle Elemente des Paragraph eins, GewO vorliegen, die gegenständliche Tätigkeit auch keinem anderen Gewerbetypus zugeordnet werden kann, liegt nach Ansicht des Beschwerdeführers ein freies Gewerbe vor. Daher wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen (Paragraph 340, GewO). Eine Verweigerung der Eintragung wäre nur dann rechtmäßig, wenn die geplante Tätigkeit überhaupt nicht in die Gewerbekompetenzen des Bundes fiele. Nur unter der Voraussetzung, dass diese geplante Tätigkeit in die Landeskompetenz gern Artikel 15, Absatz eins, B-VG fiele, wäre eine Zurückweisung gerechtfertigt. Da in diesem Falle diese Tätigkeit aber auch nicht unter das BergsportFG subsumiert werden kann, könnte der Beschwerdeführer diese Tätigkeit bewilligungsfrei ausüben. IV. Aus den genannten Überlegungen stellt der Beschwerdeführer dierömisch vier. Aus den genannten Überlegungen stellt der Beschwerdeführer die Anträge
- das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und
- die belangte Behörde zur Eintragung in das Gewerberegister zu verpflichten.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest: Der Beschwerdeführer hat am 04.06.2014 (Einlagen) bei der Bezirkshauptmannschaft T die Ausübung des Gewerbes „Freies Gewerbe zur gewerbsmäßigen Durchführung und Organisation für Touren in künstlich angelegten Seil-Parcours und in talnahen Sport- und Funklettersteigen“ mit dem Gewerbestandort Adresse angemeldet und gleichzeitig Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel und Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschließungsgründen beigelegt. Dem Beschwerdeführer wurde am 18.06.2014 in Anwesenheit seines Vaters seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass nach Ansicht der Behörde die angemeldeten Tätigkeiten nicht der Gewerbeordnung unterliegen würden. Der Beschwerdeführer hat dabei ersucht, die Möglichkeit der Aufnahme des von ihm gewünschten Gewerbewortlauts in die Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe abzuklären oder, wenn diese Möglichkeit nicht besteht, seine Gewerbeanmeldung schriftlich zu erledigen. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und konnte diese, da lediglich eine Rechtsfrage zu klären war, entfallen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 34/2015 lauten:Die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2015, lauten: „§ 1.
(1)Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.„§ 1.
(1)Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. … § 2.
(1)Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:Paragraph 2,
(1)Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: …
- die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen; …
- den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art, musikalische und literarische Darbietungen; …
- die Tätigkeit der Berg- und Schiführer; … § 339.
(1)Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.Paragraph 339,
(1)Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2)Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens
§ 53Abs.
1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
(2)Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
(3)Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
- Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
- falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
- falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
- ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde
§ 365geinholt.
3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde
Paragraph 365 g, einholt.
(4)Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn 1. die betreffenden Daten bereits im Gewerberegister eingetragen sind oder 2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage
§ 365aAbs.
5 Kenntnis verschaffen kann 2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage
Paragraph 365 a, Absatz 5, Kenntnis verschaffen kann § 340.
(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
§ 373c
oder eine Gleichhaltung
§ 373d
oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
§ 19
, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
§ 373c
oder eine Gleichhaltung
§ 373doder § 373e rechtswirksam erfolgt ist.
Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.Paragraph 340,
(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(2)Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94 Z 55) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen
Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das Gewerberegister einzutragen.
(2)Hat die Anmeldung ein im Paragraph 95, genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 55,) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen
Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das Gewerberegister einzutragen.
(3)Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
(3)Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vorweg ist auszuführen, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar lediglich § 2 Abs 1 Z 17 GewO 1994 anführt, in der Begründung aber auch auf § 2 Abs 1 Z 12 und Z 19 bedacht nimmt.Vorweg ist auszuführen, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar lediglich Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, GewO 1994 anführt, in der Begründung aber auch auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 und Ziffer 19, bedacht nimmt. Der Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen keine Folge zu geben: Die Behörde hat zu Recht ausgeführt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer mit dem vorgenannten Gewerbewortlaut angemeldeten Tätigkeiten um keine solchen handelt, die der GewO 1994 unterliegen würden. Die belangte Behörde hat ausgesprochen, dass es sich bei den im Gewerbewortlaut angeführten Touren in künstlich angelegten Seil-Parcours und talnahen Sport- und Funklettersteigen um die Ausübung von Sportarten handelt, die unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 17 GewO 1994 einzuordnen sind.Die belangte Behörde hat ausgesprochen, dass es sich bei den im Gewerbewortlaut angeführten Touren in künstlich angelegten Seil-Parcours und talnahen Sport- und Funklettersteigen um die Ausübung von Sportarten handelt, die unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, GewO 1994 einzuordnen sind. Dagegen hat der Beschwerdeführer eingewandt, dass Adressat dieser Bestimmung der Errichter und Betreiber der Funparks und talnahen Klettersteige sei. Er selber wolle im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung weder Wettkämpfe organisieren noch öffentliche, allgemein zugängliche Belustigungen veranstalten. Er wolle vielmehr für Einzelpersonen oder Gruppen begleitete Begehungen dieser Funparks und talnahen Klettersteige organisieren. Neben der Organisation solcher Begehungen sollen die betreffenden Personen auch eine Begleitung auf diesen Anlagen erhalten. Zur Tätigkeit zähle nicht das Zurverfügungstellen der der öffentlich zugänglichen Anlagen, da diese ja bereits bestünden, sondern die Beratung bzw Zurverfügungstellung von Ausrüstung und die Begleitung auf diesen Touren. Es würden keine Sportveranstaltungen sondern organisatorische Arbeiten für einen bestimmten individuell bestimmbaren Kundenkreis angeboten. Die Gewerbetätigkeit sei nicht öffentlich zugänglich und verwechsle die Behörde das angemeldete Gewerbe mit der Tätigkeit des Inhabers der Klettersteige bzw der Funparks.
§ 2Abs 1 Z 17 Gew
O 1994 ist dieses Gesetz auf den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art nicht anzuwenden und sind musikalische und literarische Darbietungen ebenfalls ausgenommen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, GewO 1994 ist dieses Gesetz auf den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art nicht anzuwenden und sind musikalische und literarische Darbietungen ebenfalls ausgenommen. Der Unternehmensgegenstand wird mit Hilfe der Begriffe „öffentlich“ und „Belustigung“ umschrieben, wobei „öffentlich“ bedeutet, dass ein Unternehmen eine Belustigung produziert, die allgemein, das heißt für jeden Menschen und der gleichen Voraussetzungen zugänglich ist, gleichgültig ob der Zutritt entgeltlich oder unentgeltlich ist. „Belustigung“ bedeutet auch jeden sonstigen unterhaltenden Zeitvertreib, wobei hier auch die Ausübung von Sport, zB die Durchführung sportlicher Wettbewerbe, aber auch die Ausübung von Sportarten durch das allgemeine Publikum hinzugezählt wird (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, 3. Auflage
(2011)Rz 86 zu § 2).Der Unternehmensgegenstand wird mit Hilfe der Begriffe „öffentlich“ und „Belustigung“ umschrieben, wobei „öffentlich“ bedeutet, dass ein Unternehmen eine Belustigung produziert, die allgemein, das heißt für jeden Menschen und der gleichen Voraussetzungen zugänglich ist, gleichgültig ob der Zutritt entgeltlich oder unentgeltlich ist. „Belustigung“ bedeutet auch jeden sonstigen unterhaltenden Zeitvertreib, wobei hier auch die Ausübung von Sport, zB die Durchführung sportlicher Wettbewerbe, aber auch die Ausübung von Sportarten durch das allgemeine Publikum hinzugezählt wird vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, 3. Auflage
(2011)Rz 86 zu Paragraph 2,). Bei der Gewerbeanmeldung ist zur Beurteilung, ob ein Gewerbe von dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen ist, auf den Wortlaut der Gewerbeanmeldung abzustellen. Auch nach § 339 GewO 1994 hat die Anmeldung die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten, sodass der Anmelder verpflichtet ist, das Gewerbe genau zu bezeichnen und sohin der Wortlaut die Grundlage der Entscheidung der Gewerbebehörde bildet. Zur Auslegung ist § 29 GewO 1994 heranzuziehen (vgl Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblatt, Stand Mai 2012, Rz 1 zu § 339).Bei der Gewerbeanmeldung ist zur Beurteilung, ob ein Gewerbe von dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen ist, auf den Wortlaut der Gewerbeanmeldung abzustellen. Auch nach Paragraph 339, GewO 1994 hat die Anmeldung die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten, sodass der Anmelder verpflichtet ist, das Gewerbe genau zu bezeichnen und sohin der Wortlaut die Grundlage der Entscheidung der Gewerbebehörde bildet. Zur Auslegung ist Paragraph 29, GewO 1994 heranzuziehen vergleiche Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblatt, Stand Mai 2012, Rz 1 zu Paragraph 339,). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff „genauer“ iSd § 339 Abs 2 GewO 1994 ist, ist allein die Frage, ob dieser Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist. Bei der Anmeldung eines freien Gewerbes muss daher die gewählte Bezeichnung des Gewerbes eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien und gegenüber solchen Tätigkeiten ermöglichen, die der Gewerbeordnung nicht unterliegen (vgl VwGH 02.10.1989, 89/04/0080; 27.03.1990, 89/04/0170 ua).Entscheidend für die Beurteilung, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff „genauer“ iSd Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 ist, ist allein die Frage, ob dieser Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist. Bei der Anmeldung eines freien Gewerbes muss daher die gewählte Bezeichnung des Gewerbes eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien und gegenüber solchen Tätigkeiten ermöglichen, die der Gewerbeordnung nicht unterliegen vergleiche VwGH 02.10.1989, 89/04/0080; 27.03.1990, 89/04/0170 ua). Dabei darf sich die Behörde nicht mit bloßen Erläuterungen des Anmelders oder dessen Hinweisen auf die geplanten Absichten zufrieden geben, sondern muss der Wortlaut stimmen und dafür die Bezeichnung hinreichend genau sein. Diesem Erfordernis wird nur dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den umschriebenen Gegenstand bzw dem Tätigkeitsspektrum aufkommen lässt (vgl Hanusch aaO).Dabei darf sich die Behörde nicht mit bloßen Erläuterungen des Anmelders oder dessen Hinweisen auf die geplanten Absichten zufrieden geben, sondern muss der Wortlaut stimmen und dafür die Bezeichnung hinreichend genau sein. Diesem Erfordernis wird nur dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den umschriebenen Gegenstand bzw dem Tätigkeitsspektrum aufkommen lässt vergleiche Hanusch aaO). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seine Gewerbeanmeldung mit dem Wortlaut „Freies Gewerbe zur gewerbsmäßigen Durchführung und Organisation für Touren in künstlich angelegten Seil-Parcours und in talnahen Sport- und Funklettersteigen“ benannt. Aus diesem Wortlaut lässt sich aber jedenfalls schließen, dass der Unternehmensgegenstand öffentlich sein soll, sohin für jeden Menschen unter den gleichen Voraussetzungen zugänglich. Wenn der Beschwerdeführer dazu ausführt, dass er keine öffentliche, allgemein zugängliche Belustigung veranstalten wollte, so stimmt dies mit seinen weiteren Ausführungen insofern nicht überein, als er anführt, dass er für Einzelpersonen oder Gruppen begleitete Begehungen der Funparks und talnahen Klettersteige organisieren will und Begleitung auf diesen Touren vorgesehen ist. Damit ist der Unternehmensgegenstand jedoch öffentlich, da sie für jeden Menschen unter den gleichen Voraussetzungen zugänglich ist. Dabei ist es unschädlich, dass sich die von ihm gewünschten Tätigkeiten nach seinem weiteren Vorbringen bereits an ein erfahrenes Publikum richten, da innerhalb dieses erfahrenen Publikums jedermann unter den gleichen Voraussetzungen der Zugang zur Unternehmung offen steht. Wie zuvor ausgeführt fällt unter den Begriff der „Belustigung“ jeder sonstiger „unterhaltender Zeitvertreib“, unabhängig davon, ob dessen Ausübung mehr mit Ausgelassenheit und Vergnügen oder mehr mit Geschicklichkeit oder gar mit Anstrengung oder beidem verbunden ist (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO). Auch die Ausübung von Sport gehört zum „unterhaltenden Zeitvertreib“. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Ausführungen in Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, nicht ausschließlich auf die Zurverfügungstellung von Sportanlagen beziehen, sondern dort nur festgehalten ist, dass auch das Zurverfügungstellen der Sportanlagen vom Anwendungsbereich der Gewebeordnung 1994 ausgenommen ist.Wie zuvor ausgeführt fällt unter den Begriff der „Belustigung“ jeder sonstiger „unterhaltender Zeitvertreib“, unabhängig davon, ob dessen Ausübung mehr mit Ausgelassenheit und Vergnügen oder mehr mit Geschicklichkeit oder gar mit Anstrengung oder beidem verbunden ist vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO). Auch die Ausübung von Sport gehört zum „unterhaltenden Zeitvertreib“. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Ausführungen in Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, nicht ausschließlich auf die Zurverfügungstellung von Sportanlagen beziehen, sondern dort nur festgehalten ist, dass auch das Zurverfügungstellen der Sportanlagen vom Anwendungsbereich der Gewebeordnung 1994 ausgenommen ist. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer selbst keine Sportanlagen zur Verfügung stellt, sondern sein Unternehmensgegenstand das Organisieren und Begleiten im Rahmen einer öffentlichen Belustigung ist, nämlich der allgemein für jeden Menschen unter den gleichen Voraussetzungen zugänglichen Ausübung eines bestimmten Sportes, also der Durchführung und Organisation von Touren in künstlich angelegten Seil-Parcours und in talnahen Sport- und Funklettersteigen, sohin die begleitete Begehung dieser Funparks und talnahen Klettersteige sowie die entsprechende Organisation. In Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, ist ausgeführt, dass die Ausübung von Sport auch die Ausübung von Sportarten durch das allgemeine Publikum erfasst, wobei einige Sportarten genannt sind. Auch bei diesen Sportarten ist es so, dass diese insoweit öffentlich sind, als sie für jedermann unter den gleichen Voraussetzungen zugänglich sind. Dennoch ist auch dort unter Umständen ein eingeschränkter Personenkreis gegeben, nämlich solche, die mit der Ausübung dieses Sportes bereits vertraut sind, wie dies beim beispielsweise angeführten Golfspiel zweifellos der Fall ist. Insofern ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer angemeldeten Tätigkeiten jedenfalls § 2 Abs 1 Z 17 GewO 1994 unterstellt werden können, sodass die GewO 1994 auf diese Tätigkeiten nicht zur Anwendung kommt.Insofern ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer angemeldeten Tätigkeiten jedenfalls Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, GewO 1994 unterstellt werden können, sodass die GewO 1994 auf diese Tätigkeiten nicht zur Anwendung kommt. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiter ausführt, was er „vielmehr“ plant bzw welche Tätigkeiten konkret erfasst werden sollen, ist festzuhalten, dass sich die Gewerbeanmeldung an dem vom Beschwerdeführer gewählten Wortlaut zu orientieren hat und die nunmehr in der Beschwerde erhobenen einschränkenden Ausführungen insofern nicht beachtlich sind. Diesbezüglich wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, den Gewerbewortlaut so zu wählen, dass er dem entspricht, was er nunmehr in seiner Beschwerde ausführt. Die Durchführung von Touren in künstlich angelegten Seilparcours und in talnahen Sport- und Funklettersteigen stellt jedenfalls eine Ausübung von Sport dar und ist nach dem Wortlaut auch öffentlich. Auch das Organisieren von derartigen Touren ist hievon erfasst. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass organisatorische Arbeiten für einen bestimmten individuell bestimmbaren Kundenkreis angeboten werden, so ist dies nicht nachvollziehbar, da sich der von ihm erwähnte Kundenkreis erst daraus ergibt, dass sich eine Einzelperson oder eine Gruppe für die Durchführung einer Tour interessiert. Es liegt damit aber nicht ein von vorne herein bestimmter individuell bestimmbarer Kundenkreis vor, sondern ergibt sich dieser erst aufgrund der Anmeldung zu einer angebotenen Tour. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gewerbetätigkeit nicht öffentlich zugänglich sein sollte. Dem Wortlaut der angemeldeten Tätigkeiten lässt sich nicht entnehmen, dass diese Tätigkeiten nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein sollten. Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, den Wortlaut so zu wählen, dass die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennbar ist und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt (vgl VwGH 04.09.2002, 2002/04/0115). Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, den Wortlaut so zu wählen, dass die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennbar ist und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt vergleiche VwGH 04.09.2002, 2002/04/0115). Die vom Beschwerdeführer gewählte Umschreibung der beabsichtigten Tätigkeit lässt sohin offensichtlich die Art der Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Tätigkeiten, nicht hinreichend deutlich erkennen. Lässt sich jedoch die beabsichtigte Tätigkeit nicht hinreichend deutlich erkennen, wäre allenfalls eine Verneinung der Genauigkeit der Bezeichnung des angemeldeten Gewerbes mit einem Untersagungsbescheid vorzunehmen gewesen, wobei die Tatsache, dass kein Untersagungsbescheid, sondern eine Zurückweisung der Gewebeanmeldung erfolgte, für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht und er aus diesem Grund nicht in seinen Rechten verletzt ist (vgl VwGH 17.12.2003, 2001/04/0158). Die behördliche Erledigung hat sich auf die Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde zu beziehen. Es ist im Übrigen unzulässig, über eine Gewerbeanmeldung teils positiv und teils negativ abzusprechen (vgl VwGH 17.12.2003, 2001/04/0158).Die vom Beschwerdeführer gewählte Umschreibung der beabsichtigten Tätigkeit lässt sohin offensichtlich die Art der Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Tätigkeiten, nicht hinreichend deutlich erkennen. Lässt sich jedoch die beabsichtigte Tätigkeit nicht hinreichend deutlich erkennen, wäre allenfalls eine Verneinung der Genauigkeit der Bezeichnung des angemeldeten Gewerbes mit einem Untersagungsbescheid vorzunehmen gewesen, wobei die Tatsache, dass kein Untersagungsbescheid, sondern eine Zurückweisung der Gewebeanmeldung erfolgte, für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht und er aus diesem Grund nicht in seinen Rechten verletzt ist vergleiche VwGH 17.12.2003, 2001/04/0158). Die behördliche Erledigung hat sich auf die Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde zu beziehen. Es ist im Übrigen unzulässig, über eine Gewerbeanmeldung teils positiv und teils negativ abzusprechen vergleiche VwGH 17.12.2003, 2001/04/0158). Wenn im angefochtenen Bescheid weiter ausgeführt wird, dass auch die Ausnahme von der Gewerbeordnung nach § 2 Abs 1 Z 12 GewO 1994 zur Anwendung gelangte, sollte es sich bei der im Gewebewortlaut angeführten Durchführung von Touren auch um die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen in der entsprechenden Sportart handeln, ist auch dies unbedenklich.Wenn im angefochtenen Bescheid weiter ausgeführt wird, dass auch die Ausnahme von der Gewerbeordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994 zur Anwendung gelangte, sollte es sich bei der im Gewebewortlaut angeführten Durchführung von Touren auch um die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen in der entsprechenden Sportart handeln, ist auch dies unbedenklich. Wie sich schon aus den Ausführungen der belangten Behörde ergibt, ist dem Wortlaut der angemeldeten Tätigkeiten nicht zu entnehmen, dass mit der beabsichtigten Tätigkeit nicht auch die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen in der entsprechenden Sportart erfolgen soll. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer ausführt, dass bei der Organisation von Touren zu Funparks und Klettersteigen und bei der Begleitung derselben keine Fähigkeiten vermittelt würden, sondern diese vielmehr vorausgesetzt würden, so ist dies dem Wortlaut der Anmeldung nicht zu entnehmen. Die „Durchführung und Organisation für Touren“ lässt jedenfalls auch den Schluss zu, dass im Rahmen dieser Touren auch eine Vermittlung von Wissen und Kenntnissen erfolgt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu wählenden Wortwahl und der Tatsache, dass die Behörde auch diesbezüglich die Genauigkeit der Bezeichnung des angemeldeten Gewerbes verneinen und mit einem Untersagungsbescheid hätte vorgehen können, ist auf das Vorgesagte zu verweisen. Da der vom Beschwerdeführer gewählte Wortlaut die beabsichtigte Tätigkeit nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, wäre jedenfalls auch mit einem Untersagungsbescheid vorzugehen gewesen, wobei es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob die Anmeldung zurückgewiesen wird oder ob festgestellt wird, dass die entsprechende Anmeldungsvoraussetzung nicht erfüllt ist, sodass keine wirksame Gewerbeanmeldung vorliegt (vgl VwGH 17.12.2002, 2002/04/0108, ua). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu wählenden Wortwahl und der Tatsache, dass die Behörde auch diesbezüglich die Genauigkeit der Bezeichnung des angemeldeten Gewerbes verneinen und mit einem Untersagungsbescheid hätte vorgehen können, ist auf das Vorgesagte zu verweisen. Da der vom Beschwerdeführer gewählte Wortlaut die beabsichtigte Tätigkeit nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, wäre jedenfalls auch mit einem Untersagungsbescheid vorzugehen gewesen, wobei es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob die Anmeldung zurückgewiesen wird oder ob festgestellt wird, dass die entsprechende Anmeldungsvoraussetzung nicht erfüllt ist, sodass keine wirksame Gewerbeanmeldung vorliegt vergleiche VwGH 17.12.2002, 2002/04/0108, ua). Die vom Beschwerdeführer angemeldeten Tätigkeiten lassen sich insofern auch unter den Erwerbszweck des Privatunterrichts nach § 2 Abs 1 Z 12 GewO 1994 subsumieren. Von dieser Ausnahmebestimmung sind alle Arten des Privatunterrichts, also die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen (mit oder ohne Einbeziehung erzieherischer Ziele) erfasst. Die vom Beschwerdeführer angemeldeten Tätigkeiten lassen sich insofern auch unter den Erwerbszweck des Privatunterrichts nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994 subsumieren. Von dieser Ausnahmebestimmung sind alle Arten des Privatunterrichts, also die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen (mit oder ohne Einbeziehung erzieherischer Ziele) erfasst. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass diese Bestimmung auf die angestrebte Gewerbeberechtigung nicht zutreffe, da keine Kenntnisse vermittelt, sondern organisatorische Leistungen erbracht werden sollen und bei Überwiegen von organisatorischen Elementen bei einer Tätigkeit der gewerberechtliche Charakter überwiege, ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, die Begleitung auf den Touren vornehmen zu wollen, sodass es sich nicht bloß um organisatorische Tätigkeiten handelt. Auch der Wortlaut der angemeldeten Tätigkeiten, nämlich „Durchführung und Organisation für Touren“ weist nicht darauf hin, dass lediglich die Organisation von den Tätigkeiten erfasst sein soll. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass geplant ist, Touren für Menschen, die die Fähigkeit besitzen, Klettersteige zu begehen, anzubieten, die entsprechend organisatorischen Schritte zu setzen und diese bei der Beschaffung der notwendigen Ausrüstung zu beraten bzw solche zu vermitteln und eine Gefahreneinschätzung vorzunehmen, spricht nicht für ein Überwiegen von organisatorischen Leistungen. Nach Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, Rz 54 zu § 2 ist im Übrigen auch nicht auf ein Überwiegen abzustellen, sondern ist ableitbar, dass rein organisatorische Tätigkeiten eine den Gegenstand eines freien Gewerbes bildende Tätigkeit darstellen können. Im vorliegenden Fall liegen jedoch nicht rein organisatorische Tätigkeiten vor.Nach Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, Rz 54 zu Paragraph 2, ist im Übrigen auch nicht auf ein Überwiegen abzustellen, sondern ist ableitbar, dass rein organisatorische Tätigkeiten eine den Gegenstand eines freien Gewerbes bildende Tätigkeit darstellen können. Im vorliegenden Fall liegen jedoch nicht rein organisatorische Tätigkeiten vor. Wenn letztlich im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass die angemeldete Tätigkeit im Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl Nr 7/1998 idF LGBl Nr 71/2014, geregelt sei und deshalb der Ausnahmetatbestand der § 2 Abs 1 Z 19 GewO 1994 zur Anwendung komme, ist auch diesbezüglich die belangte Behörde im Recht.Wenn letztlich im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass die angemeldete Tätigkeit im Tiroler Bergsportführergesetz, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2014,, geregelt sei und deshalb der Ausnahmetatbestand der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, GewO 1994 zur Anwendung komme, ist auch diesbezüglich die belangte Behörde im Recht. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er nicht das Begleiten auf Bergtouren oder das Begehen von Schluchten anstrebe sondern seine Tätigkeit auf Klettersteige und Funparks im Talbereich bzw talnahen Bereich beschränkt sei und die Betätigung in Seilparcours und talnahen Sport- und Funklettersteigen keine Form des Sportkletterns darstellen würde, da Sportklettern eine Form des Freikletterns sei und sich Sportkletterrouten fundamental von Klettersteigen oder Seilparcours unterscheiden würden, ist er damit nicht im Recht. Dem Tiroler Bergsportführergesetz (TBSFG) unterliegt das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Skitouren, bei Schluchtentouren, beim Bergwandern sowie beim Sportklettern und das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Skibergsteigens, des Bergwanderns, des Begehens von Schluchten und des Sportkletterns einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).
§ 3leg.cit.
ist ein Bergführer zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Bergtouren und beim Sportklettern befugt. Weiters sind diese zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Bergsteigens und des Sportkletterns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt. Nach Abs 3 dieser Bestimmung darf ein Bergführer die zur Durchführung einer geplanten Bergtour oder Sportklettertätigkeit erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
§ 8Abs 3 leg.cit.
hat sich ein Bergführer vor dem Antritt der Bergtour oder der Ausübung der Sportklettertätigkeit auch davon zu überzeugen, dass die Gäste ausreichend ausgerüstet sind und hat die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder den Schwierigkeiten der geplanten Bergtour der Sportklettertätigkeit offensichtlich nicht gewachsen sind. Ein Bergführer hat die Höchstzahl der zu führenden Personen unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der geplanten Bergtour oder Sportklettertätigkeit so festzusetzen, dass die körperliche Sicherheit seiner Gäste gewährleistet ist.
Paragraph 3, leg.cit. ist ein Bergführer zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Bergtouren und beim Sportklettern befugt. Weiters sind diese zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Bergsteigens und des Sportkletterns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung darf ein Bergführer die zur Durchführung einer geplanten Bergtour oder Sportklettertätigkeit erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
Paragraph 8, Absatz 3, leg.cit. hat sich ein Bergführer vor dem Antritt der Bergtour oder der Ausübung der Sportklettertätigkeit auch davon zu überzeugen, dass die Gäste ausreichend ausgerüstet sind und hat die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder den Schwierigkeiten der geplanten Bergtour der Sportklettertätigkeit offensichtlich nicht gewachsen sind. Ein Bergführer hat die Höchstzahl der zu führenden Personen unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der geplanten Bergtour oder Sportklettertätigkeit so festzusetzen, dass die körperliche Sicherheit seiner Gäste gewährleistet ist.
§ 25aAbs 1 leg.cit.
sind Sportkletterlehrer zum erwerbsmäßigen Unterweisen, Führen und Begleiten von Personen beim seilfreien Klettern in Absprunghöhe (Bouldern), beim Klettern an künstlichen Kletterwänden sowie beim Klettern an vollständig mit Bohrhaken ausgestatteten Kletterrouten und Klettergärten im natürlichen Fels, bei denen die Sicherung in der Seilschaft vom Wandfuß aus erfolgt, an Orten, die auf kurzen, ohne alpinistische Kenntnisse und Fertigkeiten bewältigbaren Wegen erreicht werden können, befugt. Sportkletterlehrer, die weiters über eine Befugnis als Bergwanderführer verfügen, dürfen ihre Tätigkeit überdies in Gebieten, die über Wege und wegloses Gelände iSd § 15 Abs 1 erreicht werden können, ausüben.
Paragraph 25 a, Absatz eins, leg.cit. sind Sportkletterlehrer zum erwerbsmäßigen Unterweisen, Führen und Begleiten von Personen beim seilfreien Klettern in Absprunghöhe (Bouldern), beim Klettern an künstlichen Kletterwänden sowie beim Klettern an vollständig mit Bohrhaken ausgestatteten Kletterrouten und Klettergärten im natürlichen Fels, bei denen die Sicherung in der Seilschaft vom Wandfuß aus erfolgt, an Orten, die auf kurzen, ohne alpinistische Kenntnisse und Fertigkeiten bewältigbaren Wegen erreicht werden können, befugt. Sportkletterlehrer, die weiters über eine Befugnis als Bergwanderführer verfügen, dürfen ihre Tätigkeit überdies in Gebieten, die über Wege und wegloses Gelände iSd Paragraph 15, Absatz eins, erreicht werden können, ausüben. Nach den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz zur Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl Nr 71/2014, wird ausgeführt, dass das Sportklettern sich anders als das Klettern auf alpinen Kletterrouten erst in jüngerer Zeit als selbstständige Sportart etabliert hat und mittlerweile einen wichtigen Bestandteil des modernen Tourismus- und Sportangebots in Tirol darstellen würde (Seite 4). Zu § 3 wird festgehalten, dass Bergführer auch ausdrücklich zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen beim Sportklettern und zum erwerbsmäßigen Unterweisen in den Fertigkeiten des Sportkletterns befugt sind. Aufgrund ihrer umfassenden alpinistischen Ausbildung würden die Bergführer jedenfalls über eine entsprechende Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten verfügen, wenngleich ihr Hauptbetätigungsfeld weiterhin im Führen und Begleiten bei Bergtouren zu sehen sein wird. Unter dem Begriff Bergtour sind auch Bergwanderungen und das Begehen von Klettersteigen zu verstehen. Das erwerbsmäßige Führen, Begleiten und Unterweisen beim Bergwandern und beim Begehen von Klettersteigen ist daher ebenfalls vom Kompetenzumfang der Bergführer umfasst (Seite 4 der Erläuterungen).Nach den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz zur Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2014,, wird ausgeführt, dass das Sportklettern sich anders als das Klettern auf alpinen Kletterrouten erst in jüngerer Zeit als selbstständige Sportart etabliert hat und mittlerweile einen wichtigen Bestandteil des modernen Tourismus- und Sportangebots in Tirol darstellen würde (Seite 4). Zu Paragraph 3, wird festgehalten, dass Bergführer auch ausdrücklich zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen beim Sportklettern und zum erwerbsmäßigen Unterweisen in den Fertigkeiten des Sportkletterns befugt sind. Aufgrund ihrer umfassenden alpinistischen Ausbildung würden die Bergführer jedenfalls über eine entsprechende Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten verfügen, wenngleich ihr Hauptbetätigungsfeld weiterhin im Führen und Begleiten bei Bergtouren zu sehen sein wird. Unter dem Begriff Bergtour sind auch Bergwanderungen und das Begehen von Klettersteigen zu verstehen. Das erwerbsmäßige Führen, Begleiten und Unterweisen beim Bergwandern und beim Begehen von Klettersteigen ist daher ebenfalls vom Kompetenzumfang der Bergführer umfasst (Seite 4 der Erläuterungen). Nach dem Wortlaut der vom Beschwerdeführer angemeldeten Tätigkeiten beabsichtigt er die gewerbsmäßige Durchführung und Organisation für Touren in künstlich angelegten Seil-Parcours und in talnahen Sport- und Funklettersteigen. Das Tiroler Bergsportführergesetz unterscheidet nicht in Sport-, Fun- oder andere Klettersteige, sondern umfasst grundsätzlich jegliches erwerbsmäßige Führen, Begleiten und Unterweisen beim Begehen von Klettersteigen. Damit im Zusammenhang ist auch die Organisation zur Durchführung dieser Touren erfasst (§ 3 Abs 3 leg.cit.).Nach dem Wortlaut der vom Beschwerdeführer angemeldeten Tätigkeiten beabsichtigt er die gewerbsmäßige Durchführung und Organisation für Touren in künstlich angelegten Seil-Parcours und in talnahen Sport- und Funklettersteigen. Das Tiroler Bergsportführergesetz unterscheidet nicht in Sport-, Fun- oder andere Klettersteige, sondern umfasst grundsätzlich jegliches erwerbsmäßige Führen, Begleiten und Unterweisen beim Begehen von Klettersteigen. Damit im Zusammenhang ist auch die Organisation zur Durchführung dieser Touren erfasst (Paragraph 3, Absatz 3, leg.cit.). Nach den Erläuterungen zu § 25a bis 25f TBSFG sind Sportkletterlehrer zum erwerbsmäßigen Unterweisen, Führen und Begleiten von Personen beim seilfreien Klettern in Absprunghöhe, beim Klettern an künstlichen Kletterwänden sowie beim Klettern an vollständig mit Bohrhaken ausgestatteten Kletterrouten und Klettergärten im natürlichen Fels, bei denen die Sicherung in der Seilschaft vom Wandfuß aus erfolgt, befugt. Unter einem Klettergarten ist demnach eine am natürlichen Fels künstlich eingerichtete oder aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten entstandene Sportanlage zur Ausübung des Sportkletterns zu verstehen, die durch eine verdichtete Anzahl zumeist kurzer Kletterrouten auf engstem Raum charakterisiert ist. Es handelt sich dabei um eine Felsfläche, in der mehrere mit fix installierten Sicherungshaken eingerichtete Kletterrouten, die üblicherweise nicht mehr als eine Seillänge umfassen, in geringem Abstand nebeneinander bestehen. Weiters wird in eingerichtete Klettergärten, nämlich solche, die bewusst zum Zweck des Sportkletterns angelegt sind, und gewachsene Klettergärten, nämlich solche, wenn Sportkletterrouten im Laufe der Jahre ohne Gesamtkonzept angelegt wurden, unterschieden. Kletterrouten in Klettergärten würden nicht dazu dienen, einen Gipfel zu erreichen, sondern vielmehr der klettertechnischen Herausforderung. Es bestehen nach den Erläuterungen Ausnahmen vom Befugnisumfang der Sportkletterlehrer, wobei diese Bereiche den Bergführern vorbehalten seien (Seite 11).Nach den Erläuterungen zu Paragraph 25 a bis 25 f TBSFG sind Sportkletterlehrer zum erwerbsmäßigen Unterweisen, Führen und Begleiten von Personen beim seilfreien Klettern in Absprunghöhe, beim Klettern an künstlichen Kletterwänden sowie beim Klettern an vollständig mit Bohrhaken ausgestatteten Kletterrouten und Klettergärten im natürlichen Fels, bei denen die Sicherung in der Seilschaft vom Wandfuß aus erfolgt, befugt. Unter einem Klettergarten ist demnach eine am natürlichen Fels künstlich eingerichtete oder aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten entstandene Sportanlage zur Ausübung des Sportkletterns zu verstehen, die durch eine verdichtete Anzahl zumeist kurzer Kletterrouten auf engstem Raum charakterisiert ist. Es handelt sich dabei um eine Felsfläche, in der mehrere mit fix installierten Sicherungshaken eingerichtete Kletterrouten, die üblicherweise nicht mehr als eine Seillänge umfassen, in geringem Abstand nebeneinander bestehen. Weiters wird in eingerichtete Klettergärten, nämlich solche, die bewusst zum Zweck des Sportkletterns angelegt sind, und gewachsene Klettergärten, nämlich solche, wenn Sportkletterrouten im Laufe der Jahre ohne Gesamtkonzept angelegt wurden, unterschieden. Kletterrouten in Klettergärten würden nicht dazu dienen, einen Gipfel zu erreichen, sondern vielmehr der klettertechnischen Herausforderung. Es bestehen nach den Erläuterungen Ausnahmen vom Befugnisumfang der Sportkletterlehrer, wobei diese Bereiche den Bergführern vorbehalten seien (Seite 11). Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer dem Wortlaut nach angemeldeten Tätigkeiten jedenfalls dem TBSFG unterliegen und schon bereits deshalb von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass es sich beim Sportklettern um eine Form des Freikletterns handeln würde, so lässt sich dies dem TBSFG nicht entnehmen. Ebenfalls lässt sich dem TBSFG nicht entnehmen, dass vom Befugnisumfang der Sportkletterlehrer insbesondere das Begehen von Klettersteigen außerhalb von Klettergärten allgemein ausgeschlossen sein soll, sondern verweisen die Erläuterungen diesbezüglich weiters darauf, dass vom Befugnisumfang der Sportkletterlehrer das Führen und Begleiten auf Klettersteigen ausgenommen ist, wobei dies den Bergführern vorbehalten ist (Seite 11 der Erläuterungen). Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters ausführt, dass das Begehen von talnahen Klettersteigen und Seilparcours keine spezifische Ausbildung erfordere sondern lediglich eine entsprechend gute körperliche Verfassung notwendig sei, ist nicht zu erkennen, inwiefern in Bezug auf die Sicherheit der zu begleitenden Personen ein Unterschied zwischen talnahen und nicht talnahen Klettersteigen bestehen sollte. Das TBSFG bezweckt auch den Schutz der begleiteten Personen und sieht deshalb für Bergsportführer spezielle Voraussetzungen für die Verleihung einer jeweiligen Befugnis vor. Gerade im Hinblick auf die Sicherheit der begleiteten Personen ist es notwendig, dass der Gesetzgeber zu deren Schutz tätig wird. Es ist dem Gesetzgeber nunmehr nicht zu unterstellen, dass er das Klettern auf talnahen Klettersteigen, seien dies Sport- oder Funklettersteige oder auf Seilparcours vom Anwendungsbereich des TBSFG ausnehmen hätte wollen.
§ 1
TBSFG sind ja auch beispielsweise Bergtouren und das Sportklettern vom Gesetz erfasst. Lediglich Sportkletterlehrer sind nur zum Unterweisen, Führen und Begleiten in den in § 25a Abs 1 TBSFG genannten Umfang befugt. Ansonsten sind die Bergführer zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen beim Sportklettern nach diesem Gesetz befugt. Explizit ist in den Erläuterungen auch festgehalten, dass die Sportart des Sportkletterns mit erheblichen Gefahren verbunden ist und die Ausübung dieser Tätigkeiten daher künftig den Bergführern und in einem räumlich eingeschränkten Ausmaß der Berufsgruppe der Sportkletterlehrer vorbehalten sein soll. Lediglich nicht leistungsorientierte Kletterformen, die zu therapeutischen Zwecken angewendet werden und in Rehabilitationszentren, Kliniken oder ähnlichen Einrichtungen angeboten werden oder das „Industrieklettern“ sind nach den Erläuterungen weiterhin nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasst (vgl Seite 4 der Erläuterungen zu § 1 Abs 1).Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters ausführt, dass das Begehen von talnahen Klettersteigen und Seilparcours keine spezifische Ausbildung erfordere sondern lediglich eine entsprechend gute körperliche Verfassung notwendig sei, ist nicht zu erkennen, inwiefern in Bezug auf die Sicherheit der zu begleitenden Personen ein Unterschied zwischen talnahen und nicht talnahen Klettersteigen bestehen sollte. Das TBSFG bezweckt auch den Schutz der begleiteten Personen und sieht deshalb für Bergsportführer spezielle Voraussetzungen für die Verleihung einer jeweiligen Befugnis vor. Gerade im Hinblick auf die Sicherheit der begleiteten Personen ist es notwendig, dass der Gesetzgeber zu deren Schutz tätig wird. Es ist dem Gesetzgeber nunmehr nicht zu unterstellen, dass er das Klettern auf talnahen Klettersteigen, seien dies Sport- oder Funklettersteige oder auf Seilparcours vom Anwendungsbereich des TBSFG ausnehmen hätte wollen.
Paragraph eins, TBSFG sind ja auch beispielsweise Bergtouren und das Sportklettern vom Gesetz erfasst. Lediglich Sportkletterlehrer sind nur zum Unterweisen, Führen und Begleiten in den in Paragraph 25 a, Absatz eins, TBSFG genannten Umfang befugt. Ansonsten sind die Bergführer zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen beim Sportklettern nach diesem Gesetz befugt. Explizit ist in den Erläuterungen auch festgehalten, dass die Sportart des Sportkletterns mit erheblichen Gefahren verbunden ist und die Ausübung dieser Tätigkeiten daher künftig den Bergführern und in einem räumlich eingeschränkten Ausmaß der Berufsgruppe der Sportkletterlehrer vorbehalten sein soll. Lediglich nicht leistungsorientierte Kletterformen, die zu therapeutischen Zwecken angewendet werden und in Rehabilitationszentren, Kliniken oder ähnlichen Einrichtungen angeboten werden oder das „Industrieklettern“ sind nach den Erläuterungen weiterhin nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasst vergleiche Seite 4 der Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz eins,). Demnach ist aber jegliche Art des Sportkletterns und damit auch der Bereich, der vom Beschwerdeführer mit seiner Gewerbeanmeldung angestrebt wird, vom Gesetz erfasst. Schon aufgrund der Ausnahme des § 2 Abs 1 Z 19 GewO 1994 war daher die Gewerbeanmeldung zurückzuweisen.Schon aufgrund der Ausnahme des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, GewO 1994 war daher die Gewerbeanmeldung zurückzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die oben erwähnte Literatur und Judikatur verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.27.2297.1