RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/42/2516-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn AA, Gasthof B, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 21.07.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird aus Anlass des Beschwerdeverfahrens der Baubewilligungsbescheid vom 21.07.2014 ersatzlos behoben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird aus Anlass des Beschwerdeverfahrens der Baubewilligungsbescheid vom 21.07.2014 ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Verfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Verfahren: Mit Eingabe vom 07.07.2014 brachte die Schützengilde Z, vertreten durch CC eine Bauanzeige in Bezug auf das Bauvorhaben „Umbau, Erschließung Schützenheim Z“ auf den Grundparzellen .***1 und ***2/2, beide GB Z, ein, wobei in dieser Eingabe ausdrücklich auf die Bestimmung des § 23 TBO 2011 Bezug genommen worden ist und die Eingabe auch als „Bauanzeige“ bezeichnet wurde. Ebenso weist die zum Bauvorhaben eingereichte und von der X GmbH&CoKG gezeichnete Planunterlage vom 07.07.2014 (****) die Überschrift Bauanzeige auf.Mit Eingabe vom 07.07.2014 brachte die Schützengilde Z, vertreten durch CC eine Bauanzeige in Bezug auf das Bauvorhaben „Umbau, Erschließung Schützenheim Z“ auf den Grundparzellen .***1 und ***2/2, beide GB Z, ein, wobei in dieser Eingabe ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 23, TBO 2011 Bezug genommen worden ist und die Eingabe auch als „Bauanzeige“ bezeichnet wurde. Ebenso weist die zum Bauvorhaben eingereichte und von der römisch zehn GmbH&CoKG gezeichnete Planunterlage vom 07.07.2014 (****) die Überschrift Bauanzeige auf. Am 21.07.2014 erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z auf Grundlage der eingereichten Bauanzeige den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit welchem er die Baubewilligung für Zu- und Umbauarbeiten beim Schützenheim Z auf den Grundstücken .***1 und ***2/2, GB **** Z, unter Vorschreibung von Auflagen erteilte. Die belangte Behörde begründete dabei ihre Entscheidung damit, dass bei bescheid- und projektgemäßer Ausführung und bei Einhaltung der verlangten Nebenbestimmungen keine Einwendungen bestünden. Im Hinblick darauf, dass sich der Bauwerber mit allen von der Baubehörde verlangten Bedingungen und Auflagen einverstanden erklärt habe, sei die beantragte Baubewilligung gemäß § 27 TBO 2011 zu erteilen gewesen.Die belangte Behörde begründete dabei ihre Entscheidung damit, dass bei bescheid- und projektgemäßer Ausführung und bei Einhaltung der verlangten Nebenbestimmungen keine Einwendungen bestünden. Im Hinblick darauf, dass sich der Bauwerber mit allen von der Baubehörde verlangten Bedingungen und Auflagen einverstanden erklärt habe, sei die beantragte Baubewilligung gemäß Paragraph 27, TBO 2011 zu erteilen gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Herrn AA, mit welcher beantragt wurde, den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 21.07.2014 aufzuheben und das Bauansuchen der Schützengilde Z abzuweisen, allenfalls der Stadtgemeinde Z aufzutragen, ein ordnungsgemäßes Verfahren einzuleiten, eine Bauverhandlung anzuberaumen und die entsprechenden Gutachten einzuholen. Dargelegt wird in der Beschwerde, dass der Rechtsmittelwerber Eigentümer der EZ **18 mit den dazugehörigen Parzellen .***3 und .***4 sei. Diese beiden vorgenannten Parzellen seien von der Bauparzelle .***1 weniger als 15 Meter entfernt. Damit stünde fest, dass der Rechtsmittelwerber Partei im gegenständlichen Bauverfahren sei. Als eigentliche Beschwerdepunkte werden geltend gemacht, dass von der belangten Behörde kein ordnungsgemäßes Verfahren eingeleitet worden wäre, zumal keine Bauverhandlung ausgeschrieben worden wäre. Die Stadtgemeinde Z hätte weiters nicht berücksichtigt, dass sich der Bau im Naturschutzgebiet befinde und der Immissionsschutz für die Nachbarn nicht gewährleistet sei. Weiters liege kein Gutachten zum Brandschutz vor, obwohl gerade im Waldbereich der Brandschutz von besonderer Bedeutung sei. Auch für den Lärmschutz seien keine ausreichenden Maßnahmen getroffen worden. Auch sei kein Gutachten über die Frage, inwieweit die Umwelt und der Naturschutz beeinträchtigt werden, eingeholt worden. Weiters widerspreche das gegenständliche Bauansuchen dem geltenden Flächenwidmungsplan. Nachdem den dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Bauakten kein verfahrenseinleitender Antrag zu entnehmen war, wurde die belangte Behörde aufgefordert, das verfahrensgegenständliche Bauansuchen vorzulegen. Mit Schreiben vom 23.03.2015 wurde daraufhin die streitgegenständliche Bauanzeige vom
- 2014 zu den bereits vorgelegten Unterlagen nachgereicht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Schützengilde Z, vertreten durch CC, in Ansehung ihres Bauvorhabens „Zu- und Umbauarbeiten beim Schützenheim Z“ auf den Grundstücken .***1 und ***2/2, GB Z, eine Bauanzeige nach § 23 TBO 2011 eingebracht.Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Schützengilde Z, vertreten durch CC, in Ansehung ihres Bauvorhabens „Zu- und Umbauarbeiten beim Schützenheim Z“ auf den Grundstücken .***1 und ***2/2, GB Z, eine Bauanzeige nach Paragraph 23, TBO 2011 eingebracht. Das sich aufgrund einer Bauanzeige ergebende Verfahren ergibt sich aus der Gesetzesbestimmung des § 23 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, welche Bestimmung folgenden Wortlaut hat.Das sich aufgrund einer Bauanzeige ergebende Verfahren ergibt sich aus der Gesetzesbestimmung des Paragraph 23, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, welche Bestimmung folgenden Wortlaut hat. „§ 23 Bauanzeige
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtwirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtwirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Wird innerhalb der im Abs 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(4)Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5)Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Da nach § 22 Abs 1 TBO 2011 um die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen ist, handelt es sich bei einer Baubewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 27.11.2007, Zahl 2006/06/0337, und vom 28.02.2006, Zahl 2006/06/0017).Da nach Paragraph 22, Absatz eins, TBO 2011 um die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen ist, handelt es sich bei einer Baubewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt vergleiche dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 27.11.2007, Zahl 2006/06/0337, und vom 28.02.2006, Zahl 2006/06/0017). Die Erlassung eines antragsbedürftigen Baubewilligungsbescheides ohne entsprechenden Antrag – nämlich nur auf der Grundlage einer Bauanzeige – kommt nicht in Betracht (vgl dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 13.09.1979, Zahl 1901/79, aber auch vom 06.11.2013, Zahl 2011/05/0191, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 27.06.2006, Zahl 2005/05/0374).Die Erlassung eines antragsbedürftigen Baubewilligungsbescheides ohne entsprechenden Antrag – nämlich nur auf der Grundlage einer Bauanzeige – kommt nicht in Betracht vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 13.09.1979, Zahl 1901/79, aber auch vom 06.11.2013, Zahl 2011/05/0191, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 27.06.2006, Zahl 2005/05/0374). Im Gegenstandsfall hat die Bauwerberin klar und unmissverständlich eine Bauanzeige gemäß § 23 TBO 2011, nicht aber ein Bauansuchen gemäß § 22 TBO 2011 in Bezug auf ihr Bauvorhaben „Umbau, Erschließung Schützenheim Z“ bei der Baubehörde der Stadtgemeinde Z eingebracht, hat die Bauwerberin doch in ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe ausdrücklich auf die Bestimmung des § 23 TBO 2011 Bezug genommen und auch ihre Eingabe unmissverständlich als „Bauanzeige“ bezeichnet. Damit in Einklang steht, dass ein von ihr im Zusammenhang mit ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe vorgelegter Einreichplan die Überschrift „Bauanzeige“ trägt.Im Gegenstandsfall hat die Bauwerberin klar und unmissverständlich eine Bauanzeige gemäß Paragraph 23, TBO 2011, nicht aber ein Bauansuchen gemäß Paragraph 22, TBO 2011 in Bezug auf ihr Bauvorhaben „Umbau, Erschließung Schützenheim Z“ bei der Baubehörde der Stadtgemeinde Z eingebracht, hat die Bauwerberin doch in ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 23, TBO 2011 Bezug genommen und auch ihre Eingabe unmissverständlich als „Bauanzeige“ bezeichnet. Damit in Einklang steht, dass ein von ihr im Zusammenhang mit ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe vorgelegter Einreichplan die Überschrift „Bauanzeige“ trägt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei, ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 19.04.2007, Zahl 2007/16/0065, und vom 07.09.2006, Zahl 2006/16/0117). Eine Umdeutung des in der verfahrenseinleitenden Eingabe der Bauwerberin ausdrücklich als „Bauanzeige“ bezeichneten Begehrens in ein Bauansuchen durch die belangte Behörde kam daher vorliegend nach Auffassung des erkennenden Gerichts ohne jeglichen Zweifel nicht in Betracht. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (siehe dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 20.09.2012, Zahl 2011/07/0149, und vom 26.07.2012, Zahl 2010/07/0215). Auch wenn in der vorliegenden Beschwerde die nicht gegebene Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z zur Erlassung eines Baubewilligungsbescheides (auf der Grundlage der bloß eingebrachten Bauanzeige) nicht releviert wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 27 VwGVG die im gegenständlichen Fall gegebene Unzuständigkeit der belangten Behörde (zur Erlassung eines Baubewilligungsbescheides) aufzugreifen.Auch wenn in der vorliegenden Beschwerde die nicht gegebene Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z zur Erlassung eines Baubewilligungsbescheides (auf der Grundlage der bloß eingebrachten Bauanzeige) nicht releviert wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Paragraph 27, VwGVG die im gegenständlichen Fall gegebene Unzuständigkeit der belangten Behörde (zur Erlassung eines Baubewilligungsbescheides) aufzugreifen. Zufolge mangelnder Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides war dieser ersatzlos zu beheben. Auf das vorliegende Beschwerdevorbringen war demzufolge nicht mehr im Einzelnen einzugehen. Insoweit sich im weiteren Verfahren mit Blick auf die nicht erfolgte Untersagung des angezeigten Bauvorhabens innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige bei der Baubehörde die Frage stellen könnte, ob sich die Bauwerberin auf den gesetzlichen Tatbestand des § 23 Abs 4 TBO 2011 stützen könnte, wonach sie zur Ausführung des angezeigten Bauvorhabens berechtigt sei und ihr von der Baubehörde eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen wäre, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes klarzustellen:Insoweit sich im weiteren Verfahren mit Blick auf die nicht erfolgte Untersagung des angezeigten Bauvorhabens innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige bei der Baubehörde die Frage stellen könnte, ob sich die Bauwerberin auf den gesetzlichen Tatbestand des Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 stützen könnte, wonach sie zur Ausführung des angezeigten Bauvorhabens berechtigt sei und ihr von der Baubehörde eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen wäre, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes klarzustellen: Bezüglich der vorstehenden Fragestellung ist auf die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein in Wahrheit bewilligungspflichtiges Vorhaben auch durch eine dennoch erfolgende Zurkenntnisnahme einer Anzeige durch die Behörde nicht zu einem baubehördlich bewilligten Bauvorhaben wird (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2014, Zahl 2013/06/0159). Der Bauwerber, der ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, erwirbt durch das Verstreichen der Frist nach § 23 Abs 4 TBO 2011 keinen baubehördlichen Konsens (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zahl 2011/06/0183).Bezüglich der vorstehenden Fragestellung ist auf die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein in Wahrheit bewilligungspflichtiges Vorhaben auch durch eine dennoch erfolgende Zurkenntnisnahme einer Anzeige durch die Behörde nicht zu einem baubehördlich bewilligten Bauvorhaben wird vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2014, Zahl 2013/06/0159). Der Bauwerber, der ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, erwirbt durch das Verstreichen der Frist nach Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 keinen baubehördlichen Konsens (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zahl 2011/06/0183). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist nach Meinung des erkennenden Gerichts für den gegenständlichen Beschwerdefall klargestellt, dass die Nichtuntersagung des mit der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige angezeigten Bauvorhabens durch die belangte Behörde binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht dazu führt, dass das eindeutig baubewilligungspflichtige Bauvorhaben der Bauwerberin rechtlich zulässig (ohne entsprechende Baubewilligung) ausgeführt werden darf. Zur klar gegebenen Baubewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens der Errichtung eines Zu- und Umbaus zum bestehenden Gebäude auf den Grundparzellen .***1 und ***2/2, beide GB Z, ist auf die Gesetzesbestimmung des § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 hinzuweisen, wonach der Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung bedarf, wobei nach § 2 Abs 8 TBO 2011 unter einem Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume zu verstehen ist.Zur klar gegebenen Baubewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens der Errichtung eines Zu- und Umbaus zum bestehenden Gebäude auf den Grundparzellen .***1 und ***2/2, beide GB Z, ist auf die Gesetzesbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 hinzuweisen, wonach der Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung bedarf, wobei nach Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 unter einem Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume zu verstehen ist. Nach den vorliegenden Einreichunterlagen umfasst das angezeigte Bauvorhaben unter anderem gerade einen solchen Zubau im Sinne der Begriffsbestimmungen der TBO 2011 in Form der Aufstockung eines Gebäudeteiles um ein Geschoss. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist folglich für die Bauwerberin aus der nicht erfolgten Untersagung des von ihr angezeigten Bauvorhabens durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde Z nichts zu gewinnen. Es wird an der Bauwerberin gelegen sein – sofern sie am Bauvorhaben festhält - ein entsprechendes Bauansuchen bei der Baubehörde der Stadtgemeinde Z einzubringen. IV. Zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch vier. Zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: In der vorliegenden Beschwerdesache konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 21.07.2014, Zl ****, aufzuheben ist (siehe dazu § 24 Abs 2 Ziffer 1 zweiter Fall VwGVG).In der vorliegenden Beschwerdesache konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 21.07.2014, Zl ****, aufzuheben ist (siehe dazu Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 1 zweiter Fall VwGVG). Im Übrigen waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wohingegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann, insbesondere ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt unbestreitbar, dass die Bauwerberin in Ansehung ihres Bauvorhabens bloß eine Bauanzeige, nicht aber ein Bauansuchen bei der Baubehörde eingebracht hat, sodass die erteilte Baubewilligung ohne entsprechenden Antrag erlassen wurde. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache entscheidende Rechtsfrage, ob ein Baubewilligungsbescheid auf der Grundlage einer Bauanzeige erlassen werden kann, konnte anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei gelöst werden. An die aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hatte sich das erkennende Gericht auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.2516.3