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{'item': 'LVwG-2014/14/1168-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/14/1168-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn H M, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.03.2014, Zahl **** aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.02.2015, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG iVm 38 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit 38 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt: „Der Beschuldigte, Herr H M, whft in Adresse, hat es zu verantworten, dass ● zumindest am 22.11.2013 in der Zeit von 10.55 Uhr bis 12.30 Uhr Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) gemäß § 2 Abs 2 Z 1 GütbefG“ im Bereich des W-Staubeckens (beim Objekt „R-Weg“) in G ausgeübt worden sind, indem der Lenker F A mit dem Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen **** (zugelassen auf die Einzelunternehmung „H M“) den Transport von Gütertransporten im Bereich des W-Staubeckens (beim Objekt „R-Weg“) in G durchgeführt hat,zumindest am 22.11.2013 in der Zeit von 10.55 Uhr bis 12.30 Uhr Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, GütbefG“ im Bereich des W-Staubeckens (beim Objekt „R-Weg“) in G ausgeübt worden sind, indem der Lenker F A mit dem Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen **** (zugelassen auf die Einzelunternehmung „H M“) den Transport von Gütertransporten im Bereich des W-Staubeckens (beim Objekt „R-Weg“) in G durchgeführt hat, obwohl Herr H M nicht im Besitze einer hiezu erforderlichen Gewerbeberechtigung zur Ausübung des obgenannten Gewerbes ist. Dies wurde bei einer Überprüfung durch Organe der Wirtschaftskammer Tirol am 22.11.2013 in der Zeit von 10.55 Uhr bis 12.30 Uhr im Bereich des W-Staubeckens beim Objekt „R-Weg“ in G festgestellt. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§ 366 Abs 1 Z 1 iVm 1 Abs 4 GewO 1994 idgF sowie iVm § 23 Abs 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF begangen.Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 1 Absatz 4, GewO 1994 idgF sowie in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über den Beschuldigten gemäß § 366 – Einleitungssatz – Gewerbeordnung 1994 idgF iVm § 23 – Einleitungssatz – Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF eine Geldstrafe in der Höhe vonWegen dieser Verwaltungsübertretung wird über den Beschuldigten gemäß Paragraph 366, – Einleitungssatz – Gewerbeordnung 1994 idgF in Verbindung mit Paragraph 23, – Einleitungssatz – Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.453,00 verhängt.“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter am 14.03.2014 zugestellt. Innerhalb offener Beschwerdefrist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.03.2014 GZl. **** wird Beschwerde erhoben und wie folgt ausgeführt: Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Als Beschwerdegründe wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Mit dem bezeichneten Bescheid wird vorgeworfen, dass unser Mandant H M es zu verantworten hat, dass er zumindest am 22.11.2013 in der Zeit von 10.55 Uhr bis 12.30 Uhr Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) gem. § 2 Abs 2 Z 1 GütbefG“ im Bereich des W Staubeckens (beim Objekt „R-Weg“) in G ausgeübt worden sind, indem der Lenker F A mit dem Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen **** (zugelassen auf die Einzelunternehmung „H M“) den Transport von Gütertransporten im genannten Bereich durchgeführt hat, obwohl H M nicht im Besitz einer hiezu erforderlichen Gewerbeberechtigung zur Ausübung des obgenannten Gewerbes ist.Mit dem bezeichneten Bescheid wird vorgeworfen, dass unser Mandant H M es zu verantworten hat, dass er zumindest am 22.11.2013 in der Zeit von 10.55 Uhr bis 12.30 Uhr Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) gem. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, GütbefG“ im Bereich des W Staubeckens (beim Objekt „R-Weg“) in G ausgeübt worden sind, indem der Lenker F A mit dem Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen **** (zugelassen auf die Einzelunternehmung „H M“) den Transport von Gütertransporten im genannten Bereich durchgeführt hat, obwohl H M nicht im Besitz einer hiezu erforderlichen Gewerbeberechtigung zur Ausübung des obgenannten Gewerbes ist. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Herrn H M wird vorgeworfen, „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Güterverkehr gem. § 2 Abs 2 Z 1 GütbefG“ durchgeführt zu haben. Es ist richtig, dass bereits aus einer einmaligen Handlung Gewerbsmäßigkeit geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall erscheint diese Annahme jedoch willkürlich. Der Fahrer des besagten LKW hat das Schottermaterial lediglich deshalb transportiert, damit die beschädigte Straße wieder passiert werden konnte. Es kann damit keine wiederkehrende Tätigkeit angenommen werden, da nach den Umständen des Falles keine Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann und die Tätigkeit auch nicht längere Zeit andauerte. Herrn H M wird vorgeworfen, „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Güterverkehr gem. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, GütbefG“ durchgeführt zu haben. Es ist richtig, dass bereits aus einer einmaligen Handlung Gewerbsmäßigkeit geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall erscheint diese Annahme jedoch willkürlich. Der Fahrer des besagten LKW hat das Schottermaterial lediglich deshalb transportiert, damit die beschädigte Straße wieder passiert werden konnte. Es kann damit keine wiederkehrende Tätigkeit angenommen werden, da nach den Umständen des Falles keine Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann und die Tätigkeit auch nicht längere Zeit andauerte. Weiters mangelt es an der Absicht unseres Mandanten einen Ertrag durch die Tätigkeit zu erzielen, weil kein Entgelt für diese Leistung verlangt wurde und einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil konnte sich Herr H M dadurch auch nicht erwarten. Auch Dritten verschaffte diese Tätigkeit keinesfalls einen wirtschaftlichen Vorteil. Es ging – wie schon erwähnt – lediglich darum die Straße passierbar zu machen. Beweis: LKW-Fahrer F A Es wird daher beantragt,

  1. a)Eine mündliche Verhandlung unter Ladung des Zeugen F A anzuberaumen.
  2. b)Der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.“ Aufgrund der erhobenen Beschwerde wurde am 25.02.2015 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer sowie als Zeuge F A, Z L sowie S W einvernommen wurden. Eine Einvernahme des Zeugen I C konnte nicht erfolgen, da er zur Verhandlung nicht erschien. Aufgrund der erhobenen Beschwerde wurde am 25.02.2015 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer sowie als Zeuge F A, Z L sowie S W einvernommen wurden. Eine Einvernahme des Zeugen römisch eins C konnte nicht erfolgen, da er zur Verhandlung nicht erschien. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z mit der Zahl ****. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest: Bei der Wirtschaftskammer Tirol ging eine Anzeige ein, wonach der Verdacht bestehe, dass H M das Güterbeförderungsgewerbe unbefugt ausübe. Es wurde Herrn Z L der Sachverhalt geschildert und ihm erklärt, dass die Arbeiten im Bereich des W-Staubeckens in G durchgeführt werden. Die Firma H M ist der Wirtschaftskammer anlässlich einer Kontrolle am 23.10.2013 aufgefallen. Herr Z L entschloss sich, der Anzeige nachzugehen und begab sich am 22.11.2013 gegen 11.00 Uhr zum Bereich des W-Staubeckens im Gemeindegebiet von G. Er kam zu einer Stelle, wo er einen guten Überblick hatte. Er nahm wahr, dass ein LKW der Firma des Beschwerdeführers rückwärts zu einer Stelle hinfuhr, wo dieser von Herrn S W mit grobem Schotter und Steinmaterial beladen wurde. Er fuhr mit dem LKW zu einem weiteren Bagger hin, wo dieser entladen wurde. In weiterer Folge führte Herr Z L eine Kontrolle des Herrn F A durch, befragte den Baggerfahrer S W und den Landwirt S W. Im Zuge der Befragung wurde erklärt, dass das Material am 22.11.2013 von der Firma H M, von der Firma E sowie von der Firma Ö geliefert worden ist. Von Herrn S W wurde angegeben, dass er den Wegerrichtungsauftrag komplett an das Unternehmen A Bau GmbH vergeben habe. Hierauf wurde eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Z erstattet. Von dieser wurde Herr H M einvernommen, der angab, dass weder von ihm noch von seinem Fahrer eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt worden sei. Es sei richtig, dass er am 22.11.2013 auf der genannten Baustelle in G tätig gewesen ist. Dieses Material habe er von einem Zwischenlager in der U, ein Teil stamme von einem Umbau von der Gemeinde D. Sonstiges Material sei nicht geliefert worden. Ebenfalls wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z Herr F A befragt und gab er an, dass es richtig sei, dass er ca 100 bis 200 m unterhalb des R-Weges befindlich grobblockiges Schottermaterial zur Baustelle transportiert habe. Der Grund dafür sei gewesen, dass der Weg eingebrochen sei und man ansonsten nicht weiterarbeiten hätte können. Er habe nur eine Fuhre Schottermaterial transportiert. Sonst sei er nur im Werkverkehr tätig gewesen. Z L gab an, dass er nur eine Fuhre der Firma H M beobachtet habe. Der Zeuge S W führte aus, dass es richtig sei, dass von ihm Material auf das Fahrzeug von Herrn H M geladen wurde, welches zu einem anderen Bagger geführt und dort eingebaut wurde. Dies wäre höchstens ein- bis zweimal der Fall gewesen. Ansonsten sei immer Material von der Firma H M eingebaut worden. Es habe sich um eine Gefälligkeit gehandelt. Er gab ferner an, dass es nicht richtig sei, dass die Wegerrichtung an die Firma A Bau GmbH komplett vergeben worden sei. Er habe für Herrn S W nur in Regie gearbeitet. Von der Fa A seien keine LKW’s vorhanden gewesen. Es war so, dass Herr S W die verschiedenen Firmen angerufen hat und ihnen gesagt hat, dass sie dann, wenn sie Aushubmaterial haben, dieses Material auf dem Weg deponieren können. Im November wurde die Grobschüttung vorgenommen, wobei das Aushubmaterial von den verschiedensten Firmen war. Bei ihm sei es so gewesen, dass er eine Steinschlichtung gemacht habe. Da noch Restmaterial vorhanden gewesen war, habe er einen Fahrer der Firma H M gefragt, ob er einen kurzen Transport machen könne. Es hätte auch ein anderer Fahrer ihm diesen Gefallen tun können. Nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.Nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Nach § 1 Abs 2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, zu welchen Zwecken dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.Nach Paragraph eins, Absatz 2, GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, zu welchen Zwecken dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Nach Abs 3 des § 1 leg cit liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.Nach Absatz 3, des Paragraph eins, leg cit liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Nach Abs 4 leg cit gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer dem Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.Nach Absatz 4, leg cit gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer dem Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Vom Zeugen Z L wurde nur ein Be- und Entladevorgang beobachtet. Der Beschwerdeführer hat bestritten, dem Lenker einen diesbezüglichen Auftrag gegeben zu haben, er gab an, für die Fuhre kein Geld bekommen zu haben. F A hat ausgeführt, dass es sich bei diesem Transport um eine „Gefälligkeit“ gehandelt hat. Dies wird auch von Herrn S W bestätigt. Zudem wurde von ihm ausgeführt, dass Herr S W verschiedene Firmen angerufen hat, die Aushubmaterial für den von Herrn I C geplanten R-Weg zur Verfügung stellen sollten. Da es sich bei Herrn S W um einen Landwirt handelt, erscheint es nicht unglaubwürdig, dass die Kosten für die Errichtung des R-Weges möglichst niedrig gehalten werden sollten, sodass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden war.Vom Zeugen Z L wurde nur ein Be- und Entladevorgang beobachtet. Der Beschwerdeführer hat bestritten, dem Lenker einen diesbezüglichen Auftrag gegeben zu haben, er gab an, für die Fuhre kein Geld bekommen zu haben. F A hat ausgeführt, dass es sich bei diesem Transport um eine „Gefälligkeit“ gehandelt hat. Dies wird auch von Herrn S W bestätigt. Zudem wurde von ihm ausgeführt, dass Herr S W verschiedene Firmen angerufen hat, die Aushubmaterial für den von Herrn römisch eins C geplanten R-Weg zur Verfügung stellen sollten. Da es sich bei Herrn S W um einen Landwirt handelt, erscheint es nicht unglaubwürdig, dass die Kosten für die Errichtung des R-Weges möglichst niedrig gehalten werden sollten, sodass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.14.1168.5

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