RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/28/2178-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch den RA Mag. B B, Y, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.07.2014, Zl ***, nach durchgeführter, öffentlicher, mündlicher Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch den RA Mag. B B, Y, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.07.2014, Zl ***, nach durchgeführter, öffentlicher, mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,--, zu bezahlen.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,--, zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
- Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wort- und Zahlenfolge “per 01.10.2013, seit 02.04.2014“ nachstehende Wortfolge eingefügt wird: „… und zwar vom 12.06.2014 bis zum 02.07.2014…. .“ R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Vorverfahren: Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ist zu entnehmen, dass die gewerberechtliche Geschäftsführerin der A GmbH, Frau Mag. (FH) C C am 01.10.2013 als gewerberechtliche Geschäftsführerin ausgeschieden ist. Frau Mag. (FH) C C erbrachte die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gemäß § 94 Z 35 GewO 1994, eingeschränkt auf Bauträger“.Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ist zu entnehmen, dass die gewerberechtliche Geschäftsführerin der A GmbH, Frau Mag. (FH) C C am 01.10.2013 als gewerberechtliche Geschäftsführerin ausgeschieden ist. Frau Mag. (FH) C C erbrachte die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gemäß Paragraph 94, Ziffer 35, GewO 1994, eingeschränkt auf Bauträger“. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.06.2014, ***, aufgrund der Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug der Firma A GmbH zu FN ***, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.08.2014, aufgrund der Telefonate des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.08.2014 und 21.01.2015, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug in die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.03.2015.Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 11.06.2014, ***, aufgrund der Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug der Firma A GmbH zu FN ***, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.08.2014, aufgrund der Telefonate des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.08.2014 und 21.01.2015, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug in die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.03.
- Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Feststeht, dass Frau Mag. (FH) C C, gewerberechtliche Geschäftsführerin der A GmbH war. Aus der Mitteilung aus dem Hauptverband der SVA der gewerblichen Wirtschaft geht hervor, dass die gewerberechtliche Geschäftsführung von Frau Mag. (FH) C C am 01.10.2013 geendet hat. Gemäß der Gewerbeordnung ist nunmehr binnen eine Frist von längstens sechs Monaten eine Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers durchzuführen und binnen dieser Frist der Behörde bekannt zu geben. Dies hat der Beschwerdeführer bis einschließlich 01.04.2014 unterlassen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft X die mit 11.06.2014, ***, datierte Strafverfügung erlies.Dies hat der Beschwerdeführer bis einschließlich 01.04.2014 unterlassen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die mit 11.06.2014, ***, datierte Strafverfügung erlies. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 12.06.2014 zugestellt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, gemäß § 367 Z 1 GewO 1994 verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH, diese ist Gewerbeinhaberin, zu verantworten, dass nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin (Frau Mag. (FH) C C) per 01.10.2013, seit 02.04.2014 das gegenständliche, oben angeführte Gewerbe, ohne dass ein befähigter gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde, ausgeübt worden ist, obwohl gemäß § 9 Abs 2 GewO die Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen 6 Monaten zu erfolgen hat.Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 12.06.2014 zugestellt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, gemäß Paragraph 367, Ziffer eins, GewO 1994 verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH, diese ist Gewerbeinhaberin, zu verantworten, dass nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin (Frau Mag. (FH) C C) per 01.10.2013, seit 02.04.2014 das gegenständliche, oben angeführte Gewerbe, ohne dass ein befähigter gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde, ausgeübt worden ist, obwohl gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GewO die Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen 6 Monaten zu erfolgen hat. Mit verfahrensgegenständlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.07.2014, ***, wurde dem Beschwerdeführer dieselbe Übertretung abermals vorgeworfen und über ihn gem § 367 Z 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt.Mit verfahrensgegenständlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.07.2014, ***, wurde dem Beschwerdeführer dieselbe Übertretung abermals vorgeworfen und über ihn gem Paragraph 367, Ziffer eins, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 9 Abs 2 GewO besagt wie folgt:Paragraph 9, Absatz 2, GewO besagt wie folgt: „Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.“ Da juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften (jetzt: eingetragene Personengesellschaften) ein Gewerbe nicht persönlich ausüben können, ist es notwendig, dass ein geeigneter Geschäftsführer bestellt wird, der die Rechte wahrzunehmen und die Pflichten zu erfüllen hat. Der Fall ist nun nicht selten, dass der Geschäftsführer plötzlich ausscheidet. Es wäre nicht vertretbar zu verlangen, dass der Gewerbebetrieb vom Zeitpunkt des Ausscheidens eines Geschäftsführers nicht weitergeführt wird. In Abs 2 ist daher die rechtliche Befugnis vorgesehen, dass juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften bei Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe eine bestimmte Zeit hindurch, also zeitlich befristet, nämlich bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten weiter ausüben dürfen, auch ohne einen Geschäftsführer bestellt zu haben.In Absatz 2, ist daher die rechtliche Befugnis vorgesehen, dass juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften bei Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe eine bestimmte Zeit hindurch, also zeitlich befristet, nämlich bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten weiter ausüben dürfen, auch ohne einen Geschäftsführer bestellt zu haben. Grundsätzlich ist ein Geschäftsführer „bestellt“, wenn die vollständige Anzeige gemäß § 39 Abs 4 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangt und die bestellte Person die Gewerbevoraussetzungen erfüllt oder - bei einem Gewerbe gem § 95 Abs 1 – bei Vorliegen des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides.Grundsätzlich ist ein Geschäftsführer „bestellt“, wenn die vollständige Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangt und die bestellte Person die Gewerbevoraussetzungen erfüllt oder - bei einem Gewerbe gem Paragraph 95, Absatz eins, – bei Vorliegen des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer diese ihm im § 9 GewO auferlegte Pflicht nicht erfüllt, weshalb die Bezirkshauptmannschaft X den Beschwerdeführer bestraft hat.Gegenständlich hat der Beschwerdeführer diese ihm im Paragraph 9, GewO auferlegte Pflicht nicht erfüllt, weshalb die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Beschwerdeführer bestraft hat. Der Beschwerdeführer hat inkriminierte Tätigkeit (hier: die nicht Bekanntgabe des gewerberechtlichen Geschäftsführers) nach vorangegangener Bestrafung fortgesetzt und wurde er hiefür von der Verwaltungsbehörde mit Straferkenntnis vom 02.07.2014 abermals bestraft. Die Korrektur des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnis war notwendig, da die Tat mit Zustellung der Strafverfügung vom 11.06.2014, ***, abgegolten war, wobei der Beschwerdeführer die Tat fortsetzte und hiefür abermals bestraft wurde. Gegenständlich war daher mit 12.06.2014 (Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses) bis zum 02.07.2014 die Bestrafung rechtens und war daher die Spruchberichtigung notwendig. Strafbemessung: „§ 19 VStG
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Die einschlägige Strafbestimmung sieht eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 2.180,-- vor. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab, befragt zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers bekannt, dass beim Beschwerdeführer von durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen ist. Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die über den Beschwerdeführer verhängte Gelstrafe ist ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und daher tat- und schuldangemessen. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.28.2178.3