Nr. 57/2011“ nunmehr „
F LGBl 2009/40 iVm Artikel VII Abs 8 Tiroler Bauordnung 2011 idF LGBl 2011/57 (WV)“ zu lauten hat, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 13.10.2014, Zahl ****, mit der Maßgabe, wonach es im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle “
Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011“ nunmehr „
Paragraph 14, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung LGBl 2009/40 in Verbindung mit Artikel römisch sieben Absatz 8, Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung LGBl 2011/57 (WV)“ zu lauten hat, zu Recht erkannt: 1.
GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die beantrage Änderung von Grundstücksgrenzen im Umfang der Teilung des gegenständlichen Grundstückes ***1 KG Y auf Grundlage des eingereichten Lageplanes 1:250 von DI BB und DI CC, GZ ****, von Vermessungspunkt **998 zu Vermessungspunkt **993 bewilligt wird.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die beantrage Änderung von Grundstücksgrenzen im Umfang der Teilung des gegenständlichen Grundstückes ***1 KG Y auf Grundlage des eingereichten Lageplanes 1:250 von DI BB und DI CC, GZ ****, von Vermessungspunkt **998 zu Vermessungspunkt **993 bewilligt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen. Die belangte Behörde begründet dies damit, dass aufgrund der am 12.04.2011 in Kraft getretenen Bebauungspläne **/1und **/2 eine Straßenfluchtlinie festgelegt wäre, die bei der Beurteilung einer zukünftigen zweckmäßigen und bodensparenden Bebauung des Grundstückes zu berücksichtigen wäre. Für das neuzugründende Gst. Nr. ***1/2 KG Y seien diese Kriterien negativ zu beurteilen,Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 14.05.2014 um die Änderung der Grundstücksgrenzen für das Gst. Nr. ***1 KG Y
Paragraph 13, TBO 2011 angesucht. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen. Die belangte Behörde begründet dies damit, dass aufgrund der am 12.04.2011 in Kraft getretenen Bebauungspläne **/1und **/2 eine Straßenfluchtlinie festgelegt wäre, die bei der Beurteilung einer zukünftigen zweckmäßigen und bodensparenden Bebauung des Grundstückes zu berücksichtigen wäre. Für das neuzugründende Gst. Nr. ***1/2 KG Y seien diese Kriterien negativ zu beurteilen, sodass die belangte Behörde zur abweisenden Entscheidung gelangte. Dem ist entgegen zu halten, dass die im angefochtenen Erkenntnis angeführten Straßenfluchtlinien wiederholt seit 1967 in den jeweils geltenden raumordnungsrechtlichen Planungsinstrumenten aufscheinen. Zuletzt erfolgten diese raumordnungsplanerischen Festlegungen durch die Bebauungspläne **/1 und **/
GVG iVm §§52 und 53 AVG primär die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen, kann aber nach den Umständen auch nichtamtliche Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten betrauen. 1.3.1. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Verfahren
GVG in Verbindung mit §§52 und 53 AVG primär die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen, kann aber nach den Umständen auch nichtamtliche Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten betrauen. Zunächst ist festzuhalten, dass Amtssachverständige
Abs1 AVG entweder der entscheidenden Verwaltungsbehörde beigegeben sind oder ihr zur Verfügung stehen. Die einer Behörde beigegebenen Sachverständigen sind organisatorisch in diese eingegliedert; die "zur Verfügung stehenden" amtlichen Sachverständigen sind solche, die zwar einer anderen als der zur Entscheidung berufenen Behörde zugehören, von dieser Behörde aber herangezogen werden können (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz², 2005, §52, Rz 25 ff. mwN). Zunächst ist festzuhalten, dass Amtssachverständige
Abs1 AVG entweder der entscheidenden Verwaltungsbehörde beigegeben sind oder ihr zur Verfügung stehen. Die einer Behörde beigegebenen Sachverständigen sind organisatorisch in diese eingegliedert; die "zur Verfügung stehenden" amtlichen Sachverständigen sind solche, die zwar einer anderen als der zur Entscheidung berufenen Behörde zugehören, von dieser Behörde aber herangezogen werden können vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz², 2005, §52, Rz 25 ff. mwN). 1.3.2. Amtssachverständige sind grundsätzlich
GH 23.9.2004, 2002/07/0149; 17.6.1993, 92/06/0228). Allein darin kann aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit gesehen werden (vgl. VwGH 22.11.2000, 98/12/0036; 23.6.1994, 93/06/0212).
ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden (vgl. VfSlg 16.567/2002; VwGH 21.12.2005, 2003/04/0184; 29.4.2011, 2010/09/0230), weil Gutachten den sie erstellenden (Amts-)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind. Davon gehen auch die Straftatbestände der §§288 und 289 StGB aus (vgl. VwGH 26.5.2008, 2004/06/0039).1.3.2. Amtssachverständige sind grundsätzlich
GH 23.9.2004, 2002/07/0149; 17.6.1993, 92/06/0228). Allein darin kann aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit gesehen werden vergleiche VwGH 22.11.2000, 98/12/0036; 23.6.1994, 93/06/0212).
ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden vergleiche VfSlg 16.567 aus 2002,; VwGH 21.12.2005, 2003/04/0184; 29.4.2011, 2010/09/0230), weil Gutachten den sie erstellenden (Amts-)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind. Davon gehen auch die Straftatbestände der §§288 und 289 StGB aus vergleiche VwGH 26.5.2008, 2004/06/0039). 1.3.3. Aus der fachlichen Weisungsfreiheit des Amtssachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das Verwaltungsgericht in jedem Fall Amtssachverständige heranziehen darf. Das Verwaltungsgericht muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen (zu Fällen, in denen von einer dem Recht auf ein faires Verfahren
EGMR 6.5.1985, Fall Bönisch, Appl. 8658/79, sowie VfSlg 11.131/1986, 16.827/2003 mwN; vgl. auch VwGH 23.9.2004, 2004/07/0075). Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw. Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft.1.3.3. Aus der fachlichen Weisungsfreiheit des Amtssachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das Verwaltungsgericht in jedem Fall Amtssachverständige heranziehen darf. Das Verwaltungsgericht muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen (zu Fällen, in denen von einer dem Recht auf ein faires Verfahren
EMRK widersprechenden [Anscheins-]Befangenheit ausgegangen wurde, vergleiche EGMR 6.5.1985, Fall Bönisch, Appl. 8658/79, sowie VfSlg 11.131 aus 1986,, 16.827 aus 2003, mwN; vergleiche auch VwGH 23.9.2004, 2004/07/0075). Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw. Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft. …“ Im gegenständlichen Verfahren hat der herangezogene Amtssachverständige des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Verfügung gestanden und wurde er daher mit Ladungsbeschluss vom 10.2.2015 als raumordnungsfachlicher Amtssachverständiger zur dieser Verhandlung geladen. Vor Beginn seiner Einvernahme wurde er darauf hingewiesen, dass die Erstattung eines falschen Befundes oder eines falschen Gutachtens justizstrafrechtliche Konsequenzen haben. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach der Amtssachverständige befangen gewesen wäre. Die vom rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am Beginn der mündlichen Verhandlung noch vor der Erstattung des Gutachtens durch den Amtssachverständigen gehegten Zweifel an dessen Objektivität wurden vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Fortgang der mündlichen Verhandlung auch nicht weiter aufgezeigt. Insgesamt hat sich für das Landesverwaltungsrecht Tirol das Bild ergeben, dass, obwohl der Amtssachverständige auch im behördlichen Verfahren Gutachten erstattet hat, keine Bedenken bestanden haben, den gleichen Amtssachverständigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren heranzuziehen. Weiters ist festzuhalten, dass das Örtliche Raumordnungskonzept (ÖROKO) der Landeshauptstadt Z (noch) nicht fortgeschrieben ist, weshalb aufgrund der Übergangsbestimmung nach Art 7 Abs 8 TBO 2011 § 14 Tiroler Bauordnung 2001 idF LGBl 2009/40 anzuwenden ist. Weiters ist festzuhalten, dass das Örtliche Raumordnungskonzept (ÖROKO) der Landeshauptstadt Z (noch) nicht fortgeschrieben ist, weshalb aufgrund der Übergangsbestimmung nach Artikel 7, Absatz 8, TBO 2011 Paragraph 14, Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung LGBl 2009/40 anzuwenden ist. Auf Sachverhaltsebene wurde festgestellt, dass auf im gegenständlichen Teilstück 2 Straßenfluchtlinien festgelegt sind, die mit dem Ergänzenden Bebauungsplan **/2 verordnet wurden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass durch diese Festlegung der Straßenfluchtlinien über Jahrzehnte hinweg ein unzulässiger Eingriff in sein Eigentumsrecht vorliege, so ist anzumerken, dass gerade mit dem hier in Rede stehenden Ergänzenden Bebauungsplan **/2 eine markante Änderung erfolgt ist. Es wurden nämlich die beiden Straßenfluchtlinien in eine Entfernung zueinander von 6 m festgelegt, was gegenüber der bisherigen Festlegung von 8,5 m eine relevante Änderung im Hinblick auf die Bebaubarkeit des Grundstückes darstellt und sich daher grundlegend von der bisherigen Festlegung unterscheidet. Auch konnte der raumordnungsfachliche Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol plausibel und nachvollziehbar erläutern, weshalb gerade die Erschließung, wie im gegenständlichen Ergänzenden Bebauungsplan ausgewiesen, erforderlich ist und die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erschließung unmittelbar südlich der Bahntrasse aus raumordnungsfachlicher Sicht nicht zielführend ist. Aufgrund der merklich geänderten Festlegungen aus dem Jahr 2011 in Bezug auf die Straßenfluchtlinien, wie sie auf dem hier in Rede stehenden Grundstück ***1 KG Y verordnet sind, kann die behauptete unzulässige Eigentumsbeschränkung für den Beschwerdeführers nicht erblickt werden. Es haben sich keine grundlegenden Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des hier in Rede stehenden Ergänzenden Bebauungsplanes ergeben. Die hier getroffene Abweisung stützt sich im Wesentlichen auf das mit dem verfahrenseinleitenden Antrag verfolgte Ziel der Herstellung des Teilstückes 2. Damit geht auch die Herstellung der Teilstücke 1 und 3 einher, weshalb deren Beurteilung ua von der Beurteilung des Teilstückes 2 abhängt. Der Amtssachverständige erläutert zutreffend, dass aufgrund der verordneten Straßenfluchtlinien das Teilstück 2 im Hinblick auf seine Bebaubarkeit in einen nördlichen und einen südlichen Bereich geteilt würde. Beide Bereiche müssten an die öffentliche Verkehrsfläche in einem Straßenbogen angebunden werden. Rechtlich ist daraus zu folgern, dass die verkehrsmäßige Erschließung im Sinn des § 14 Abs 1 TBO 2001 LGBl 2009/40, wesentlich erschwert wäre, weshalb schon aus diesem Grund die beantragte Teilung zur Errichtung des Teilstückes 2 abzuweisen ist.Rechtlich ist daraus zu folgern, dass die verkehrsmäßige Erschließung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, TBO 2001 LGBl 2009/40, wesentlich erschwert wäre, weshalb schon aus diesem Grund die beantragte Teilung zur Errichtung des Teilstückes 2 abzuweisen ist. Aber auch die Bebaubarkeit des Grundstückes im Sinne der Festlegungen der Bebauungspläne **/1und **/2 wäre nicht entsprechend gewährleistet. Es ist offene Bauweise festgelegt. Der Amtssachverständige konnte darlegen, dass sich in Folge der einzuhaltenden Grenzabstände für den südlichen Bereich des Teilstückes 2 eine theoretisch bebaubare Fläche von 80 m² ergeben würde. Nach Abzug des Wandanteiles und der Erschließungsanteile würde somit eine Wohnnutzfläche von ca. 40 m² gegeben sein. Hinsichtlich des nördlichen Bereiches errechnet der Amtssachverständige eine bebaubare Bruttofläche von ca. 65 m². Diese Werte ergeben sich nicht zuletzt aufgrund der verordneten Straßenfluchtlinien, ansonsten das Teilstück 2 eine Fläche von 784 m² aufweisen würde. In Ansehung der sich auf den Teilbereichen des Teilstückes 2, welches bei Bewilligung des hier in Rede stehenden Antrages entstehen würde, ergebenden geringen Bauflächen ist aus rechtlicher Sicht festzustellen, dass bei der Bewilligung des Ansuchens eine Bebaubarkeit des entstehenden Teilstückes 2 im Hinblick auf die vorgenannten raumordnungsrechtlichen Grundlagen nun wesentlich erschwert gegeben wäre (vgl § 14 Abs 1 TBO 2001 idF LGBl 2009/40).In Ansehung der sich auf den Teilbereichen des Teilstückes 2, welches bei Bewilligung des hier in Rede stehenden Antrages entstehen würde, ergebenden geringen Bauflächen ist aus rechtlicher Sicht festzustellen, dass bei der Bewilligung des Ansuchens eine Bebaubarkeit des entstehenden Teilstückes 2 im Hinblick auf die vorgenannten raumordnungsrechtlichen Grundlagen nun wesentlich erschwert gegeben wäre vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, TBO 2001 in der Fassung LGBl 2009/40). Die Beschwerde ist daher jedoch aus nachstehenden Gründen zum Teil berechtigt: Wie eingangs erwähnt, führt die rechtliche Beurteilung, dass das Teilstück 2 nicht errichtet werden kann, dazu, dass auch das Teilstück 1 und 3, welche mit dem Teilstück 2 jeweils eine Grenze aufweisen würden, nicht hergestellt werden können. Im Hinblick auf die ebenfalls beantragte Teilung von Vermessungspunkt **998 zu Vermessungspunkt **9939 (Teilstück 4) ergeben sich aus den Stellungnahmen der im behördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen und dem Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken. Insbesondere führt der raumordnungsfachliche Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung aus, dass das Teilstück 4 offensichtlich lediglich dazu dient, um letztlich der Stadtgemeinde Z abgetreten zu werden, da hier bereits eine Straße errichtet worden sei. Auf eine allfällige Teilbewilligung im Sinn des § 59 Abs 1 AVG wurde in den den Parteien zugegangenen Ladungsbeschlüssen ausdrücklich hingewiesen.Auf eine allfällige Teilbewilligung im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, AVG wurde in den den Parteien zugegangenen Ladungsbeschlüssen ausdrücklich hingewiesen. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer teilt auf Anfrage mit, dass auch eine Teilbewilligung seines Ansuchens angestrebt wird (Fax vom 25.3.2015). Nachdem die Voraussetzungen im Sinn des § 14 Abs 1 TBO 2001 idF LGBl 2009/40 zur Teilung des gegenständlichen Grundstückes ***1 KG Y von Vermessungspunkt **998 zu Vermessungspunkt **993 vorliegen, war die diesbezügliche Teilbewilligung zu erteilen.Nachdem die Voraussetzungen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, TBO 2001 in der Fassung LGBl 2009/40 zur Teilung des gegenständlichen Grundstückes ***1 KG Y von Vermessungspunkt **998 zu Vermessungspunkt **993 vorliegen, war die diesbezügliche Teilbewilligung zu erteilen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.32.3476.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.