Obsah (15)
§ 28§ 25a§ 7Art 130§ 27§ 9§ 74§ 78§ 2§ 73§ 33§ 54§ 33a§ 4Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/37/3343-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Grundbuchsanlegung - historische Teilungs- und Regulierungsverfahren:römisch eins. Grundbuchsanlegung - historische Teilungs- und Regulierungsverfahren: 1. Grundbuchsanlegung: Entsprechend dem Grundbuchanlegungsprotokoll aus dem Jahr 1906, Post Nr *2*, war die Landgemeinde X Eigentümerin der Gst Nrn **6, **8/10 und **8/16, eingetragen in der EZ *78, KG X Land (heute: GB **1** Z – Land). Im Zeitpunkt der Hauptteilung im Jahr 1942 war die Landgemeinde X - dies zeigt der entsprechende Grundbuchsauszug - auch Eigentümerin des Gst Nr **8/26, eingetragen in EZ *78, KG X Land.Entsprechend dem Grundbuchanlegungsprotokoll aus dem Jahr 1906, Post Nr *2*, war die Landgemeinde römisch zehn Eigentümerin der Gst Nrn **6, **8/10 und **8/16, eingetragen in der EZ *78, KG römisch zehn Land (heute: GB **1** Z – Land). Im Zeitpunkt der Hauptteilung im Jahr 1942 war die Landgemeinde römisch zehn - dies zeigt der entsprechende Grundbuchsauszug - auch Eigentümerin des Gst Nr **8/26, eingetragen in EZ *78, KG römisch zehn Land. 2. Teilungs- und Regulierungsverfahren bis 1945: 2.1. Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, ***: Mit Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, ***, hat die Agrarbezirksbehörde Y auf der Grundlage des Erkenntnisses der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 03.03.1925, Zl ***, die Hauptteilung der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Z, vorkommend in der EZ *78, der nachträglich einbezogenen Liegenschaften in den EZ *75, *67 sowie *68, und von zwei Grundstücken, vorkommend in der EZ *79 Stg Z-Land und *66 Stg Z-Markt, vorgenommen. Die Grundstücke wurden insgesamt 34 Agrargemeinschaften zugeteilt (Abfindungen). Der genannte Haupt-Teilungsplan beinhaltet die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Zer Gemeindewälder EZ *78 Stg Z-Land“. Die Haupturkunde ist wiederum in die §§ 1.) bis 6.) [§ 1.) – „Teilungsgebiet“; § 2.) – „Abfindungen“; § 3.) – „Grundabtretungen“; § 4.) – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; § 5.) – „Dienstbarkeiten“; § 6.)– „Regelung“] gegliedert. Der genannte Haupt-Teilungsplan beinhaltet die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Zer Gemeindewälder EZ *78 Stg Z-Land“. Die Haupturkunde ist wiederum in die Paragraphen eins,) bis 6.) [§ 1.) – „Teilungsgebiet“; Paragraph 2,) – „Abfindungen“; Paragraph 3,) – „Grundabtretungen“; Paragraph 4,) – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; Paragraph 5,) – „Dienstbarkeiten“; Paragraph 6,)– „Regelung“] gegliedert. § 1.) („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde hält fest, dass der Erkenntnissenat der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.1925, ***, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Z, vorkommend in EZ *78 Stg Z-Land, und die nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt habe: Paragraph eins,) („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde hält fest, dass der Erkenntnissenat der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.1925, ***, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Z, vorkommend in EZ *78 Stg Z-Land, und die nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt habe: „[…] Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden. In das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften E.Z. *65, *67, *68 und die Gst. **5/1, **5/32 Kg. Z-Land, vorkommend in E.Z. *79 Stg. Z-Land und EZ *66 Stg. Z-Markt.“ Mit § 2.) („Abfindungen“) der Haupturkunde werden den nachstehenden Agrargemeinschaften die nachfolgenden Abfindungen (Angabe in
- ha)zugeteilt:Mit Paragraph 2,) („Abfindungen“) der Haupturkunde werden den nachstehenden Agrargemeinschaften die nachfolgenden Abfindungen (Angabe in
- ha)zugeteilt: 1. A 1: 46,3425 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 2. A 2: 50,2886 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 3. A 3: 8,9110 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 4. A 4: 22,8132 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 5. A 5: 24,5044 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 6. A 5 und A 6 je zur Hälfte (A Wald): 75,0278 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 7. A 6: 107,3762 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 8. A 7: 61,9943 aus EZ *78 Stg Z Land, 59,5084 ha aus EZ *67 Stg Z Land und 0,0032 ha aus EZ *66 Stg Z Land; 9. A 8: 25,7956 ha aus EZ *78 Stg Z Land, 0,8351 ha aus EZ *67 Stg Z Land; 10. A 9: 49,9226 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 11. A 10 und A 11 je zur Hälfte: 14,8153 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 12. A 12: 73,8340 ha aus EZ *78 Stg Z Land, 16,5142 ha aus EZ *65 Stg Z Land; 13. A 13: 1,4707 ha aus EZ *78 Stg Z Land, 0,8568 ha aus EZ *65 Stg Z Land; 14. A 14: 3,4945 ha aus EZ *65 Stg Z Land; 15. A 15: 4,4390 ha aus EZ *65 Stg Z Land; 16. A 16: 48,5322 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 17. A 17: 21,7259 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 18. A 18: 29,3305 ha aus EZ *78 Stg Z Land, 0,7988 ha aus EZ *79 Stg Z Land; 19. A 19: 59,5990 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 20. A 20: 42,4644 ha aus EZ *78 Stg Z Land, 6,5474 ha aus EZ *79 Stg Z Land; 21. A 21: 6,0847 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 22. A 22: 63,3431 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 23. A 23: 30,2842 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 24. A 24: 107,5024 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 25. A 25: 7,6753 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 26. A 26: 105,5537 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 27. A 27: 21,8089 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 28. A 28: 49,1507 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 29. A 29: 73,5585 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 30. A 30: 1,2872 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 31. A 31: 39,0485 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 32. A 32: 28,3582 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 33. A 33: 136,7301 ha aus EZ *78 Stg Z Land, 1,2408 ha aus EZ *68 Stg Z Land; 34. A 34: 29,5803 ha aus EZ *78 Stg Z Land; 19,5163 ha aus EZ *68 Stg Z Land. Gem § 2 Z 1 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft A 1 die Gst Nrn **6, **8/10, **8/16 und **8/26 aus EZ *78, Stg Z-Land, als Abfindung zugeteilt.Gem Paragraph 2, Ziffer eins, („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft A 1 die Gst Nrn **6, **8/10, **8/16 und **8/26 aus EZ *78, Stg Z-Land, als Abfindung zugeteilt. Gem dem letzten Absatz des § 2 des Haupt-Teilungsplanes verblieben die Waldgrundstücke **1/3, **1/4, **2/1, **2/2, **2/35 und **0, alle eingetragen in EZ *78, Stg Z-Land, im Eigentum der Gemeinde Z.Gem dem letzten Absatz des Paragraph 2, des Haupt-Teilungsplanes verblieben die Waldgrundstücke **1/3, **1/4, **2/1, **2/2, **2/35 und **0, alle eingetragen in EZ *78, Stg Z-Land, im Eigentum der Gemeinde Z. § 4 („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthält folgende Regelung:Paragraph 4, („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthält folgende Regelung: „Die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Zer Gemeindewäldern erhalten haben, sind verpflichtet, die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. Die Agrargemeinschaften haben entsprechend den bestehenden Bestimmungen zu den Kosten des Gemeindewaldaufsehers beizutragen.“ In § 6 („Regelung“) der Haupturkunde wurde Folgendes festgelegt: In Paragraph 6, („Regelung“) der Haupturkunde wurde Folgendes festgelegt: „Die Feststellung der anteilsberechtigten Mitglieder der neu entstandenen Agrargemeinschaften und deren Anteilsrechte, so wie die Regelung der Benützung und Verwaltung dieser Agrargemeinschaften erfolgt im Zuge des Regelungsverfahrens.“ Die Agrarbezirksbehörde Y hat mit Schriftsatz vom 06.08.1942, ***, beurkundet, dass der Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, ***, am 31.07.1942 mit den in der Verhandlung am 31.07.1942 vereinbarten Abänderungen (vgl lit a bis
- d)in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Schriftsatz vom 22.05.1943, ***, hat die Agrarbezirksbehörde Y beurkundet, dass die im § 3.1 der Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Zer Gemeindewälder beurkundete Grundabtretung wieder rückgängig gemacht wird.Die Agrarbezirksbehörde Y hat mit Schriftsatz vom 06.08.1942, ***, beurkundet, dass der Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, ***, am 31.07.1942 mit den in der Verhandlung am 31.07.1942 vereinbarten Abänderungen vergleiche Litera a bis
- d)in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Schriftsatz vom 22.05.1943, ***, hat die Agrarbezirksbehörde Y beurkundet, dass die im Paragraph 3 Punkt eins, der Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Zer Gemeindewälder beurkundete Grundabtretung wieder rückgängig gemacht wird. 2.2. Haupturkunde vom 31.12.1942, ***: Mit „Haupturkunde“ vom 31.12.1942, ***, hat die Agrarbezirksbehörde Y unter anderem die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft A 1 reguliert. Als Regulierungsgebiet wurden unter Berücksichtigung der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Bescheid vom 11.05.1942, ***) die Gst Nrn **6 – dieses Grundstück wurde zur Tagebuchzahl **7/19** in das (neue) Gst Nr **7 umbenannt –, **8/10, **8/16 und **8/26, allesamt vorgetragen in EZ *60 GB **1** Z, festgestellt. Eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte nicht. Die grundbücherliche Durchführung erfolgte zur Tagebuchzahl **6/**43. Die Agrarbezirksbehörde Y hat mit Schriftsatz vom 20.05.1943, ***, ausdrücklich bestätigt, dass diese „Haupturkunde“ am 20.03.1943 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Vorgänge im Hinblick auf die in der EZ *60 vorgetragenen Grundstücke: Das Gst Nr **6 in EZ *60, GB **1** Z-Land, wurde zur Tagebuchzahl **7/19** in das Gst Nr **7, ebenfalls vorgetragen in EZ *60, GB **1** Z-Land, umbenannt. Mit Tauschvertrag vom 01.04.2004 wurden Teilflächen aus den Gst Nrn *4 und *6, eingetragen in EZ *46, GB **1** Z-Land, in das Gst Nr **8/26, eingetragen in EZ *60, GB **1** Z-Land, einbezogen. Aus Gst Nr **8/26, eingetragen in EZ *60, GB **1** Z-Land, wurden Teilflächen abgeschrieben und in das in der EZ *46, GB **1** Z-Land, eingetragene Gst Nr **8/1 einbezogen. Die grundbücherliche Durchführung erfolgte zur Tagebuchzahl **5/**04. 4. Vorgänge im Hinblick auf die in der EZ *78 vorgetragenen Grundstücke: Die Gst Nrn **1/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638
- ha)und **1/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429 ha), GB **1** Z-Land, wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde Z verkauft. Sie sind nunmehr in EZ *91 vorgetragen. Das Gst Nr **2/35, GB **1** Z-Land (heutige Grundstücksfläche: 4,6863 ha), wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ *53 übergeben. II. Feststellungsverfahren:römisch zwei. Feststellungsverfahren: 1. Verfahren bei der belangte Behörde: Mit Schriftsatz vom 27.06.2014 hat die Marktgemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister Bundesrat Dr. B B, dieser vertreten durch Dr. C C – Dr. D D, Rechtsanwälte in Y, einen Feststellungsantrag betreffend mehrere Agrargemeinschaften, unter anderem auch die Agrargemeinschaft A 1, eingebracht. Die Marktgemeinde Z beantragt → festzustellen, dass es sich bei den zur Agrargemeinschaft A 1 gehörenden Grundstücken um „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaften handle, → ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Land- und Forstwirtschaft (Immobilienverwaltung) zum Beweis dafür einzuholen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der „Scheinhauptteilung“ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an „Abfertigungsgrundstücken“ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben seien, → auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) die Agrargemeinschaft A 1 seit einschließlich 01.01.1974 erzielt habe, und die festgestellten Erlöse der Marktgemeinde Z zuzusprechen; hilfsweise sei der Agrargemeinschaft A 1 die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlösen bzw nicht landwirtschaftlichen Erlösen binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde Z zu verpflichten. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 13.08.2014, Zl ***, bei der Agrar Y verschiedene Unterlagen und Informationen eingeholt, ua einen historischen Grundbuchsauszug der EZ *60, GB **1** Z-Land. Mit Schriftsatz vom 18.08.2014, Zl ***, hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.06.2014 der Agrargemeinschaft A 1 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die Agrargemeinschaft A 1 hat sich zu den Anträgen der Marktgemeinde Z nicht geäußert. Mit Bescheid vom 31.10.2014, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde festgestellt, dass die Gst Nrn **8/10, **8/16, **8/26 und **7, allesamt vorgetragen in EZ *60, GB **1** Z – Land, kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen [Spruchpunkt I.], und die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Feststellung im Zusammenhang mit den von der Agrargemeinschaft A 1 seit 01.01.1974 erzielten Erlösen als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt II.].Mit Bescheid vom 31.10.2014, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde festgestellt, dass die Gst Nrn **8/10, **8/16, **8/26 und **7, allesamt vorgetragen in EZ *60, GB **1** Z – Land, kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen [Spruchpunkt römisch eins.], und die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Feststellung im Zusammenhang mit den von der Agrargemeinschaft A 1 seit 01.01.1974 erzielten Erlösen als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt römisch zwei.]. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides hat die Marktgemeinde Z, vertreten durch Dr. C C und Dr. D D, mit Schriftsatz vom 27.11.2014 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides hat die Marktgemeinde Z, vertreten durch Dr. C C und Dr. D D, mit Schriftsatz vom 27.11.2014 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen. Darüber hinaus enthält die Beschwerde die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.Darüber hinaus enthält die Beschwerde die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 86 d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. 2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat ua einen Auszug aus dem Grundbuchsanlegungsprotokoll betreffend die Grundbuchseinlagen Zl *78 und *79, beide Post-Nr *2*, KG X Land, einen Grundbuchsauszug betreffend die EZ *78 zum Zeitpunkt der Hauptteilung im Jahr 1942 und die Unterlagen zur Umbenennung des Gst Nr **6 in Gst Nr **7, GB **1** Z-Land, Tagebuchzahl **7/19**, eingeholt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat ua einen Auszug aus dem Grundbuchsanlegungsprotokoll betreffend die Grundbuchseinlagen Zl *78 und *79, beide Post-Nr *2*, KG römisch zehn Land, einen Grundbuchsauszug betreffend die EZ *78 zum Zeitpunkt der Hauptteilung im Jahr 1942 und die Unterlagen zur Umbenennung des Gst Nr **6 in Gst Nr **7, GB **1** Z-Land, Tagebuchzahl **7/19**, eingeholt. Außerdem holte das Landesverwaltungsgericht Tirol Erkenntnisse des (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes ein. Mit Schriftsatz vom 25.02.2015 hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter auf die Durchführung der mit den Ladungsbeschlüssen vom 10.02.2015, Zlen ***, für den 03.03.2015 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit dem zitierten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin die Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens und eines Gutachtens aus dem Fachgebiet forst- und landwirtschaftliche Immobilienbewertung zum Beweis dafür beantragt, dass 1942 eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe und ihr insbesondere keine, dem Gesetz entsprechende „Abfindung“ zuerkannt worden sei. Mit Schriftsatz vom 02.03.2015 hat die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft A 1 sich zu den Darlegungen der Beschwerdeführerin geäußert und beantragt, die Beschwerde der Marktgemeinde Z gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.10.2014, Zl ***, als unbegründet abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Außerdem hat die Agrargemeinschaft A 1 beantragt, einen historischen und rechtshistorischen Sachbefund zum Beweis des ehemaligen Eigentums einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten (Rechtsvorgängerin der Agrargemeinschaft A 1) an den verfahrensgegenständlichen agrarischen Grundstücken sowie einen Sachbefund aus dem Fachbereich „Immobilienschätzung“ zum Beweis dafür, dass im Zuge der Hauptteilung der sogenannten Zer Gemeindewälder die politische Ortsgemeinde Z und somit die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin angemessen abgefunden worden sei, einzuholen. Am 03.03.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Agrargemeinschaft A 1 durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Verlesung der beiden Akte. III. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Agrargemeinschaft A 1:römisch drei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Agrargemeinschaft A 1: 1. Beschwerdevorbringen: Die Marktgemeinde Z bekämpft den Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2014, ***, vollinhaltlich und zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln. Die Marktgemeinde Z bringt insbesondere vor, unter Berücksichtigung der zuletzt ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes habe im Jahr 1942 keine rechtskonforme Hauptteilung stattgefunden, eine solche werde lediglich unterstellt. Bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 idF 22.05.1943, ***, handle sich um eine „Scheinhauptteilung“. Die belangte Behörde hätte ohne Sachverständigengutachten nicht zu Lasten der Gemeinde eine ordnungsgemäße Hauptteilung (Vermögensauseinandersetzung) unterstellen, vermuten und feststellen dürfen. Ohne Beiziehung eines Sachverständigen und ohne Urkunden/Unterlagen habe die belangte Behörde unterstellt, dass die Marktgemeinde Z „entsprechend“ abgefunden worden sei.Die Marktgemeinde Z bringt insbesondere vor, unter Berücksichtigung der zuletzt ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes habe im Jahr 1942 keine rechtskonforme Hauptteilung stattgefunden, eine solche werde lediglich unterstellt. Bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 in der Fassung 22.05.1943, ***, handle sich um eine „Scheinhauptteilung“. Die belangte Behörde hätte ohne Sachverständigengutachten nicht zu Lasten der Gemeinde eine ordnungsgemäße Hauptteilung (Vermögensauseinandersetzung) unterstellen, vermuten und feststellen dürfen. Ohne Beiziehung eines Sachverständigen und ohne Urkunden/Unterlagen habe die belangte Behörde unterstellt, dass die Marktgemeinde Z „entsprechend“ abgefunden worden sei. Die von der belangten Behörde durchgeführten „Berechnungsmethoden“ seien für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar und für eine nachprüfende Kontrolle durch das Verwaltungsgericht ungeeignet. Die Marktgemeinde Z sei nur mit ca 1/10 Zehntel der ursprünglichen Gesamtflächen und zahlreichen „Lasten“ in einem wenige Tage dauernden „Schnellverfahren“ „abgefunden“ worden. Die Marktgemeinde Z weist zudem umfangreich auf die im Zeitpunkt der Hauptteilung („Nazizeit“) herrschenden Rahmenbedingungen hin. Aufgrund der von der NS-Partei vorgegebenen Linie zu den Hauptteilungen sei es der Marktgemeinde Z mangels gehöriger Vertretung gar nicht möglich gewesen, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern in einem fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren und/oder zu verfolgen. Ein derartiges Verfahren hätte nicht stattgefunden und sei allein der vorgegebene NS-Parteiwille entscheidend gewesen. Ziel sei es gewesen, die Marktgemeinde Z zu enteignen, zumal eine vermögensrechtliche Prüfung und Auseinandersetzung nicht stattgefunden hätte. Die belangte Behörde hätte auch nicht geprüft, welche Funktion die Unterfertigenden überhaupt inne gehabt hätten und ob die Unterfertigenden nicht im Auftrag der Gemeinde tätig gewesen seien. Dazu verweist die Marktgemeinde Z auch auf Bestimmungen der deutschen Gemeindeordnung (DGO) vom 30.01.1935 (dRGBl I Nr 6), die am 01.10.1938 in Österreich in Kraft getreten sei. Die Marktgemeinde Z weist zudem umfangreich auf die im Zeitpunkt der Hauptteilung („Nazizeit“) herrschenden Rahmenbedingungen hin. Aufgrund der von der NS-Partei vorgegebenen Linie zu den Hauptteilungen sei es der Marktgemeinde Z mangels gehöriger Vertretung gar nicht möglich gewesen, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern in einem fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren und/oder zu verfolgen. Ein derartiges Verfahren hätte nicht stattgefunden und sei allein der vorgegebene NS-Parteiwille entscheidend gewesen. Ziel sei es gewesen, die Marktgemeinde Z zu enteignen, zumal eine vermögensrechtliche Prüfung und Auseinandersetzung nicht stattgefunden hätte. Die belangte Behörde hätte auch nicht geprüft, welche Funktion die Unterfertigenden überhaupt inne gehabt hätten und ob die Unterfertigenden nicht im Auftrag der Gemeinde tätig gewesen seien. Dazu verweist die Marktgemeinde Z auch auf Bestimmungen der deutschen Gemeindeordnung (DGO) vom 30.01.1935 (dRGBl römisch eins Nr 6), die am 01.10.1938 in Österreich in Kraft getreten sei. Die durchgeführte „Vermögensumschichtung“ (ersatzlose Enteignung der Gemeinde) zugunsten einiger weniger Bauernhöfe sei unter Berücksichtigung der am 01.10.1938 in Österreich in Kraft getretenen deutschen Gemeindeordnung (DGO) ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Im ergänzenden Vorbringen vom 25.02.2015 nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf verschiedene Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, die sich mit der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder des Jahres 1942 auseinander gesetzt hätten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hätte zwar inhaltlich die Frage geprüft, ob 1942 eine Hauptteilung sattgefunden habe. Allerdings hätte das Landesverwaltungsgericht Gutachten zur Frage der Bewertung und der rechtshistorischen Vorgangsweise nicht eingeholt und daher nur unzureichende Feststellungen getroffen. Damit seien die Voraussetzungen für ein faires Verfahren zur Klärung der Tatfrage nicht gegeben. Außerdem verweise das Landesverwaltungsgericht auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, mit denen das Höchstgericht die Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Hauptteilung des Jahrs 1942 abgelehnt habe. Wirklich nachvollziehbare Entscheidungen lägen allerdings nicht vor, weil Feststellungen zur Bewertung und Aufteilung auch in den diesen Beschlüssen vorangegangenen Verfahren nicht getroffen worden seien. Dementsprechend habe der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, ob die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden sei, niemals inhaltlich geprüft. Eine gesicherte Rechtsprechung liege somit nicht vor. Die Frage, ob aufgrund der Hauptteilung des Jahres 1942 der Gemeinde lediglich relativ wertlose Flächen verblieben seien und somit nur eine „Scheinhauptteilung“ erfolgt sei, sei mangels Einholung entsprechender Gutachten bisher nicht geklärt. Das beantragte Gutachten zur Bewertung der von der Hauptteilung im Jahr 1942 betroffenen Flächen werde zeigen, dass keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende vermögensrechtliche Auseinandersetzung und somit Hauptteilung stattgefunden habe. Außerdem seien bisher auch die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen der Gemeinde und den 34 Agrargemeinschaften nicht erhoben und bewertet worden. 2. Stellungnahme der Agrargemeinschaft A 1: Die Agrargemeinschaft A 1 bringt im Wesentlichen vor, sie sei aus der sogenannten „Hauptteilung der Zer Gemeindewälder“ hervorgegangen. Dieses Hauptteilungsverfahren sei wiederholt im Hinblick auf das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 beurteilt worden. Entsprechend der mittlerweile gefestigten Judikatur würden die aus der „Hauptteilung der Zer Gemeindewälder“ hervorgegangenen Agrargemeinschaften kein „atypisches Gemeindegut“ darstellen.Die Agrargemeinschaft A 1 bringt im Wesentlichen vor, sie sei aus der sogenannten „Hauptteilung der Zer Gemeindewälder“ hervorgegangen. Dieses Hauptteilungsverfahren sei wiederholt im Hinblick auf das Erkenntnis VfSlg 18.446 aus 2008, beurteilt worden. Entsprechend der mittlerweile gefestigten Judikatur würden die aus der „Hauptteilung der Zer Gemeindewälder“ hervorgegangenen Agrargemeinschaften kein „atypisches Gemeindegut“ darstellen. Dementsprechend beantragt die Agrargemeinschaft A 1, Beschwerde der Marktgemeinde Z gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.10.2014, Zl ***, als unbegründet abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: 1. Flurverfassungs-Landesgesetz 1935: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), LGBl Nr 42/1935, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1935,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 36
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
- a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
- b)welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2)Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen: … d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw Ortschafts- oder Fraktionsgut; … § 54Paragraph 54 Hauptteilungsplan
(1)Die Hauptteilung ist durch Plan der Behörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jeden Teilgenossen entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat. … § 77Paragraph 77 Regelungsplan Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regelungsplan zu erlassen. Der Regelungsplan besteht aus der Haupturkunde mit dem Wirtschaftsplane, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung. § 78Paragraph 78 Haupturkunde
(1)Die Haupturkunde hat zu enthalten: …“ 2. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG 1996): Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich oder unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genützt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: a)… b)… c) Grundstücke, die
- im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
- vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); d)… […] § 38Paragraph 38 Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten
(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht. […] § 73Paragraph 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, a)… b)…
- c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),
- c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt, e)….“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der Marktgemeinde Z gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 31.10.2014, Zl ***.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der Marktgemeinde Z gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 31.10.2014, Zl ***. 2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters am 03.11.2014 zugestellt. Die am 27.11.2014 postalisch versendete und am 02.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig. 3. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft A 1:
der mit der Haupturkunde vom 31.12.1942, ***, genehmigten Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen (§ 13 Abs 1 lit a der Satzung).
der mit der Haupturkunde vom 31.12.1942, ***, genehmigten Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen (Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, der Satzung). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob die Gst Nrn **8/10, **8/16, **8/26 und **7, eingetragen in EZ *60, GB **1** Z – Land, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Ziffer 2 TFLG 1996 darstellen und folglich der Gemeinde ein Substanzwert iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 an diesen Grundstücken zusteht. Allfällige Vertretungsbefugnisse eines Substanzverwalters sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht relevant.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob die Gst Nrn **8/10, **8/16, **8/26 und **7, eingetragen in EZ *60, GB **1** Z – Land, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 TFLG 1996 darstellen und folglich der Gemeinde ein Substanzwert iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an diesen Grundstücken zusteht. Allfällige Vertretungsbefugnisse eines Substanzverwalters sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht relevant. 4. Zum Prüfungsumfang:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde vom 27.11.2014 sind die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 31.10.2014, Zl ***, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgerichtes Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde vom 27.11.2014 sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 31.10.2014, Zl ***, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgerichtes Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. 5. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde: 5.1 Feststellungsverfahren nach § 73 TFLG 1996:Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, TFLG 1996: Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.10.2014, ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die nunmehr bekämpfte Feststellung getroffen, dass die Gst Nrn **8/10, **8/16, **8/26 und **7, vorgetragen in EZ *60, GB **1** Z-Land, kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 darstellen.
§ 74
Abs 7 TFLG 1996 war die Marktgemeinde Z berechtigt, gegen diese Entscheidung eine Beschwerde zu erheben.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 31.10.2014, ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die nunmehr bekämpfte Feststellung getroffen, dass die Gst Nrn **8/10, **8/16, **8/26 und **7, vorgetragen in EZ *60, GB **1** Z-Land, kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, darstellen.
Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 war die Marktgemeinde Z berechtigt, gegen diese Entscheidung eine Beschwerde zu erheben. 5.2 Abweisung von Anträgen: Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde näher bezeichnete Anträge der Marktgemeinde Z als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung dieser Anträge steht in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der im Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides getroffenen Feststellung. Die Marktgemeinde Z war daher berechtigt, gegen den zu ihren Anträgen ergangenen Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 31.10.2014, Zl ***, Beschwerde zu erheben. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde näher bezeichnete Anträge der Marktgemeinde Z als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung dieser Anträge steht in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der im Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides getroffenen Feststellung. Die Marktgemeinde Z war daher berechtigt, gegen den zu ihren Anträgen ergangenen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 31.10.2014, Zl ***, Beschwerde zu erheben.
- In der Sache: 6.1 Allgemeine Ausführungen zu § 73 lit d TFLG 1996:6.1 Allgemeine Ausführungen zu Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass die näher bezeichneten Grundstücke der Agrargemeinschaft A 1 kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. § 73 lit d TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass die näher bezeichneten Grundstücke der Agrargemeinschaft A 1 kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens iSd § 73 lit d TFLG 1996 lagen somit vor. Gegenstand dieses Feststellungsverfahrens waren auch die im Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides genannten Anträge der Marktgemeinde Z, da sich das Feststellungsverfahren und das Verfahren über die Anträge der Marktgemeinde Z sachlich nicht voneinander trennen lassen.Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens iSd Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 lagen somit vor. Gegenstand dieses Feststellungsverfahrens waren auch die im Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides genannten Anträge der Marktgemeinde Z, da sich das Feststellungsverfahren und das Verfahren über die Anträge der Marktgemeinde Z sachlich nicht voneinander trennen lassen. 6.2 Zur rechtlichen Qualifizierung der Gst Nrn **8/10, **8/16, **8/26 und **7, EZ *60 GB **1** Z-Land: 6.2.1 Einleitung: Nach dem aktuellen Grundbuchsstand ist die Agrargemeinschaft A 1 Eigentümerin der in der EZ *60, GB **1** Z-Land, eingetragenen Gst Nrn **8/10, **8/16, **8/26 und **7 aufgrund der Urkunde vom 31.12.
- Bei dieser Urkunde handelt es sich um die Haupturkunde vom 31.12.1942, ***, die die Agrarbezirksbehörde Y ua zur Regelung der Agrargemeinschaft „A 1“ (EZ *60 II KG Z-Land)
§ 78
TFLG 1935 aufgestellt hat.Nach dem aktuellen Grundbuchsstand ist die Agrargemeinschaft A 1 Eigentümerin der in der EZ *60, GB **1** Z-Land, eingetragenen Gst Nrn **8/10, **8/16, **8/26 und **7 aufgrund der Urkunde vom 31.12.1942. Bei dieser Urkunde handelt es sich um die Haupturkunde vom 31.12.1942, ***, die die Agrarbezirksbehörde Y ua zur Regelung der Agrargemeinschaft „A 1“ (EZ *60 römisch zwei KG Z-Land)
Paragraph 78, TFLG 1935 aufgestellt hat. Nach § 1 („Regelungsgebiet“) der Haupturkunde besteht das Regelungsgebiet der Agrargemeinschaft A 1 aus den Gst Nrn **6, **8/10, **8/16 und **8/26, EZ *60 KG Z-Land. Bei den als Regelungsgebiet ausgewiesenen Gst Nrn **6, **8/10, **8/16 und **8/26, EZ *60 KG Z-Land, handelt es sich um die
§ 2
Z 1 („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, ***, der Agrargemeinschaft A 1 zugesprochenen Abfindungen. Nach Paragraph eins, („Regelungsgebiet“) der Haupturkunde besteht das Regelungsgebiet der Agrargemeinschaft A 1 aus den Gst Nrn **6, **8/10, **8/16 und **8/26, EZ *60 KG Z-Land. Bei den als Regelungsgebiet ausgewiesenen Gst Nrn **6, **8/10, **8/16 und **8/26, EZ *60 KG Z-Land, handelt es sich um die
Paragraph 2, Ziffer eins, („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, ***, der Agrargemeinschaft A 1 zugesprochenen Abfindungen. Heute besteht die EZ *60, GB **1** Z-Land, aus den Gst Nrn **8/10, **8/16, **8/26 und **7. Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag
§ 73
lit d TFLG 1996 zur Frage, ob die Agrargemeinschaft A 1 aus Gemeindegut
§ 33
Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag
Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 zur Frage, ob die Agrargemeinschaft A 1 aus Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht. Im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG ist folglich zu prüfen, ob die in EZ *60, GB **1** Z-Land, eingetragenen Grst Nr **8/10, **8/16, **8/26 und **7Im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG ist folglich zu prüfen, ob die in EZ *60, GB **1** Z-Land, eingetragenen Grst Nr **8/10, **8/16, **8/26 und **7 vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft A 1 im Eigentum der Gemeinde gestanden sind; durch Regulierungsplan in das Eigentum der Agrargemeinschaft A 1 übertragen wurden; vor dieser Übertretung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und (nicht) den Gegenstand einer Hauptteilung bildeten. 6.2.2 Zu den Gst Nrn **8/10, **8/16, **8/26 und **7, EZ *60 GB **1** Z-Land: Die Beschwerde führende Marktgemeinde Z bestreitet das Vorliegen eines gesetzeskonformen Hauptteilungsplanes. Bei der Hauptteilung im Jahr 1942 sei von einer Scheinhauptteilung auszugehen. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan steht der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte die Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. Trifft dies zu, so liegt keine verfassungswidrige Übertragung von Gemeindegut vor. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hatte (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183).Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan steht der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte die Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. Trifft dies zu, so liegt keine verfassungswidrige Übertragung von Gemeindegut vor. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,, und diesem folgend die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vor Augen hatte vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist allein relevant, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183).Nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist allein relevant, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 18/1984 zum neu formulierten § 45 heißt es:In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1984, zum neu formulierten Paragraph 45, heißt es: „Grundsätzlich ist bei einem Hauptteilungsverfahren davon auszugehen, dass jede Partei nach Maßgabe des Wertes ihres Anteilsrechtes – die Anteilsrechte werden in einem Regulierungsverfahren festgestellt – Anspruch auf den vollen Gegenwert hat, wobei die Abfindung tunlichst in Grundstücken zu erfolgen hat. Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes besteht aber die Gefahr, dass bei einer Hauptteilung von Gemeindegut die Gemeinde als Grundeigentümerin nur den Gegenwert für ihr Anteilsrecht bekommt, das nach der Nutzung bemessen wird, nicht aber einen Gegenwert für die – ihr als Eigentümerin zustehende – Substanz der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke. Auf Grund dieser Bedenken wird im Abs. 2 für diesen Fall eine vom Abs. 1 abweichende Regelung getroffen. Demnach gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, zusätzlich zum Gegenwert ihres Anteilsrechtes ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte entspricht. Es wird also der Wert festgestellt, den die im Eigentum der Gemeinde stehenden und der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke hätten, wenn sie nicht der Nutzung der Berechtigten dienen müssten. Von diesem Wert wird die Gesamtsumme der Werte der Nutzungen, somit der festgestellten Anteilsrechte, abgezogen. Der so verbleibende Wert stellt den der Gemeinde zukommenden Gegenwert für die Substanz (also Substanzwert) dar.“ „Grundsätzlich ist bei einem Hauptteilungsverfahren davon auszugehen, dass jede Partei nach Maßgabe des Wertes ihres Anteilsrechtes – die Anteilsrechte werden in einem Regulierungsverfahren festgestellt – Anspruch auf den vollen Gegenwert hat, wobei die Abfindung tunlichst in Grundstücken zu erfolgen hat. Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes besteht aber die Gefahr, dass bei einer Hauptteilung von Gemeindegut die Gemeinde als Grundeigentümerin nur den Gegenwert für ihr Anteilsrecht bekommt, das nach der Nutzung bemessen wird, nicht aber einen Gegenwert für die – ihr als Eigentümerin zustehende – Substanz der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke. Auf Grund dieser Bedenken wird im Absatz 2, für diesen Fall eine vom Absatz eins, abweichende Regelung getroffen. Demnach gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, zusätzlich zum Gegenwert ihres Anteilsrechtes ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte entspricht. Es wird also der Wert festgestellt, den die im Eigentum der Gemeinde stehenden und der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke hätten, wenn sie nicht der Nutzung der Berechtigten dienen müssten. Von diesem Wert wird die Gesamtsumme der Werte der Nutzungen, somit der festgestellten Anteilsrechte, abgezogen. Der so verbleibende Wert stellt den der Gemeinde zukommenden Gegenwert für die Substanz (also Substanzwert) dar.“ Entsprechend den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 18/1984 zum neu formulierten § 45 TFLG 1978 ist sicherzustellen, dass der Gemeinde im Rahmen einer Hauptteilung ein Gegenwert für die Substanz zukommt. Dieser Grundsatz hat aber - auch dies lässt sich aus den Erläuternden Bemerkungen ableiten - bereits vor der Novelle LGBl Nr 18/1984 gegolten. Dieser Grundgedanke liegt auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, Zl 2011/07/0183, zugrunde.Entsprechend den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1984, zum neu formulierten Paragraph 45, TFLG 1978 ist sicherzustellen, dass der Gemeinde im Rahmen einer Hauptteilung ein Gegenwert für die Substanz zukommt. Dieser Grundsatz hat aber - auch dies lässt sich aus den Erläuternden Bemerkungen ableiten - bereits vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1984, gegolten. Dieser Grundgedanke liegt auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, Zl 2011/07/0183, zugrunde. Entscheidend ist daher, ob in Bezug auf die Gst Nrn **8/10, **8/16, **8/26 und **7 (ursprüngliche Bezeichnung: **6), EZ *60 GB **1** Z – Land, tatsächlich eine Hauptteilung stattgefunden hat. Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“ in den §§ 49 bis
- Wie dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, ***, entnommen werden kann, stützte die Agrarbehörde Y diesen ausdrücklich auf § 54 FLG
- Aus dem in § 1 („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor Durchführung der Hauptteilung dem Gemeingebrauch dienten und insofern Gemeindegut und nicht etwa Gemeindevermögen darstellten. Ein Vergleich der im historischen Grundbuchsauszug der EZ *78 Stg Z-Land eingetragenen Grundstücke mit jenen Grundstücken der EZ *78 Stg Z-Land, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, zeigt, dass die damalige Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Dies gilt auch für die in der EZ *60 II Stg Z-Land, eingetragenen Grundstücke. Im gegenständlichen Fall kam es nicht zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren in das Verfahren insgesamt 34 Agrargemeinschaften involviert. Im Eigentum der Gemeinde Z verblieben die in EZ *78 Stg Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke Nrn **1/3, **1/4, **2/1, **2/2, **2/35 und **0.Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“ in den Paragraphen 49 bis 56, Wie dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, ***, entnommen werden kann, stützte die Agrarbehörde Y diesen ausdrücklich auf Paragraph 54, FLG
- Aus dem in Paragraph eins, („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor Durchführung der Hauptteilung dem Gemeingebrauch dienten und insofern Gemeindegut und nicht etwa Gemeindevermögen darstellten. Ein Vergleich der im historischen Grundbuchsauszug der EZ *78 Stg Z-Land eingetragenen Grundstücke mit jenen Grundstücken der EZ *78 Stg Z-Land, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, zeigt, dass die damalige Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Dies gilt auch für die in der EZ *60 römisch zwei Stg Z-Land, eingetragenen Grundstücke. Im gegenständlichen Fall kam es nicht zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren in das Verfahren insgesamt 34 Agrargemeinschaften involviert. Im Eigentum der Gemeinde Z verblieben die in EZ *78 Stg Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke Nrn **1/3, **1/4, **2/1, **2/2, **2/35 und **
- Die Marktgemeinde Z ist auch heute noch Eigentümerin der in der EZ *78, GB **1** Z-Land, eingetragenen Liegenschaften. Heute besteht die EZ *78 aus den Gst Nrn **2/1 (heutige Grundstücksfläche: 13,0279 ha), **2/2 (heutige Grundstücksfläche: 14,6411 ha), **0/1 (heutige Grundstücksfläche: 131,3343 ha), **0/2 (heutige Grundstücksfläche: 0,6327 ha) und **5 (heutige Grundstücksfläche: 0,0788 ha). Das Eigentumsrecht der Marktgemeinde Z in Osttirol wurde aufgrund der Urkunde vom 11.05.1942 eingetragen. Dabei handelt es sich um den Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, ***. Die Gst Nrn **1/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638 ha) und **1/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429 ha) wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde Z verkauft. Sie sind nunmehr in EZ *91, GB **1** Z-Land, vorgetragen. Das Gst Nr **2/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863 ha) wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ *53, ebenfalls GB **1** Z-Land, übergeben. Insgesamt erhielt die Marktgemeinde Z im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die A 33 jene Agrargemeinschaft, der mit insgesamt 137,9709 ha am meisten ha Fläche als Abfindung zugesprochen wurde. Es steht außer Frage, dass der Marktgemeinde Z mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die in § 4 („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) des Haupt-Teilungsplans vom 11.05.1942, ***, aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung.Insgesamt erhielt die Marktgemeinde Z im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die A 33 jene Agrargemeinschaft, der mit insgesamt 137,9709 ha am meisten ha Fläche als Abfindung zugesprochen wurde. Es steht außer Frage, dass der Marktgemeinde Z mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die in Paragraph 4, („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) des Haupt-Teilungsplans vom 11.05.1942, ***, aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht entsprechend den getroffenen Darlegungen davon aus, dass im vorliegenden Fall eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat. Der Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, ***, betreffend die Hauptteilung der „Zer Gemeindewälder“ war im Übrigen bereits Gegenstand von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl ***, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Marktgemeinde Z gegen den zur A 5, Z, ergangenen Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2011, Zl ***, betreffend die Feststellung von Gemeindegut gem § 33a VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab. Nach den Ausführungen des Höchstgerichtes war die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Mit der im Erkenntnis vom 06.10.2011, Zl ***, zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung, wonach es sich bei der Haupturkunde zu *** um einen
§ 54
FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Zer Gemeindewälder gehandelt habe, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden sei, ist der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung somit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.Mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl ***, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Marktgemeinde Z gegen den zur A 5, Z, ergangenen Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2011, Zl ***, betreffend die Feststellung von Gemeindegut gem Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab. Nach den Ausführungen des Höchstgerichtes war die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Mit der im Erkenntnis vom 06.10.2011, Zl ***, zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung, wonach es sich bei der Haupturkunde zu *** um einen
Paragraph 54, FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Zer Gemeindewälder gehandelt habe, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden sei, ist der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung somit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Ebenso lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl ***,
§ 33aVw
GG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) die Behandlung der Beschwerde der Marktgemeinde Z gegen das zur Agrargemeinschaft A 35, Z, ergangene Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 03.10.2012, Zl ***, betreffend Feststellung von Gemeindegut ab. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte auch in diesem Fall die Rechtsmeinung des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung, wonach in Ansehung der „Zer Gemeindewälder“ in EZ *78, GB **1** Z Land, im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden habe.Ebenso lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl ***,
Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) die Behandlung der Beschwerde der Marktgemeinde Z gegen das zur Agrargemeinschaft A 35, Z, ergangene Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 03.10.2012, Zl ***, betreffend Feststellung von Gemeindegut ab. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte auch in diesem Fall die Rechtsmeinung des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung, wonach in Ansehung der „Zer Gemeindewälder“ in EZ *78, GB **1** Z Land, im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden habe. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung ging auch in seinem Erkenntnis vom 20.03.2013, Zl ***, zur Agrargemeinschaft A 9, davon aus, dass im Jahr 1942 eine dem Gesetz entsprechende Hauptteilung stattgefunden habe. Die Behandlung der dagegen von der Marktgemeinde Z erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, ***,
§ 33aVw
GG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab.Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung ging auch in seinem Erkenntnis vom 20.03.2013, Zl ***, zur Agrargemeinschaft A 9, davon aus, dass im Jahr 1942 eine dem Gesetz entsprechende Hauptteilung stattgefunden habe. Die Behandlung der dagegen von der Marktgemeinde Z erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, ***,
Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat also mehrfach bestätigt, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, ***, eine Hauptteilung durchgeführt worden sei, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft geführt habe. Die Gst Nrn **6 (nunmehrige Bezeichnung: **7), **8/10, **8/16 und **8/26, EZ *60 GB **1** Z – Land, waren sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut
§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 scheidet damit aus.
Die Gst Nrn **6 (nunmehrige Bezeichnung: **7), **8/10, **8/16 und **8/26, EZ *60 GB **1** Z – Land, waren sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 scheidet damit aus. Zu den Beweisanträgen: Den von der Beschwerdeführerin und der Agrargemeinschaft A 1 eingebrachten Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet forst- und landwirtschaftliche Immobilienbewertung hat die Beschwerdeführerin fast gleichlautend bereits mit Schriftsatz vom 27.06.2014 eingebracht und ist dieser Gegenstand des Spruchpunktes 2. des bekämpften Bescheides. Schon deshalb war auf diesen Beweisantrag nicht näher einzugehen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 24.02.2015 ist der „Haupt-Teilungsplan“ vom 11.05.1942, ***, betreffend die Hauptteilung der „Zer Gemeindewälder“ nicht verschollen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol setzt sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – wie auch in anderen Verfahren – intensiv mit diesem Dokument auseinander. Aus dem „Haupt-Teilungsplan“ vom 11.05.1942, *** geht hervor, dass die Marktgemeinde Z im Zuge des Hauptteilungsverfahrens des Jahres 1942 zumindest 159,6360 Hektar Wald als Abfindung erhalten hat. Darüber hinaus verpflichtet § 4 dieses Dokumentes alle aus der „Hauptteilung der Zer Gemeindewälder“ hervorgegangenen Agrargemeinschaften, „die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfang zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden.“ Sofern die Gemeinde weiterhin zur Erhaltung verpflichtet war, ist sie
§ 4
des genannten Dokumentes berechtigt, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich zu beziehen.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 24.02.2015 ist der „Haupt-Teilungsplan“ vom 11.05.1942, ***, betreffend die Hauptteilung der „Zer Gemeindewälder“ nicht verschollen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol setzt sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – wie auch in anderen Verfahren – intensiv mit diesem Dokument auseinander. Aus dem „Haupt-Teilungsplan“ vom 11.05.1942, *** geht hervor, dass die Marktgemeinde Z im Zuge des Hauptteilungsverfahrens des Jahres 1942 zumindest 159,6360 Hektar Wald als Abfindung erhalten hat. Darüber hinaus verpflichtet Paragraph 4, dieses Dokumentes alle aus der „Hauptteilung der Zer Gemeindewälder“ hervorgegangenen Agrargemeinschaften, „die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfang zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden.“ Sofern die Gemeinde weiterhin zur Erhaltung verpflichtet war, ist sie
Paragraph 4, des genannten Dokumentes berechtigt, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich zu beziehen. Die Marktgemeinde Z wurde somit in dem im Jahr 1942 durchgeführten Hauptteilungsverfahren nicht nur mit Waldgrundstücken abgefunden, darüber hinaus wurden im umfangreichen Ausmaß die die politischen Fraktionen und damit die Rechtsvorgängerinnen der Beschwerdeführerin treffenden Erhaltungspflichten für öffentliche Wege und Brücken auf die neu gebildeten Agrargemeinschaften übertragen. Sofern die Gemeinde weiterhin verpflichtet war, Uferschutzbauten und Teile von Brücken zu retten, war sie berechtigt, das dafür erforderliche Holz unentgeltlich zu beziehen. Auch dies wertet das Landesverwaltungsgericht Tirol als eindeutiges Indiz für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den neu gebildeten Agrargemeinschaften und der Rechtsvorgängerin der Marktgemeinde Z. Welche Sachverhaltselemente durch das von der Beschwerdeführerin und der Agrargemeinschaft A 1 beantragte rechtshistorische Gutachten erhoben werden sollen, wird von den beiden Verfahrensparteien nicht näher erläutert. Insbesondere trägt ein solches rechtshistorisches Gutachten nicht zur Klärung bei, ob von einer gesetzeskonformen Hauptteilung oder entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin von einer „Scheinhauptteilung“ auszugehen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher davon abgesehen, ein solches rechtshistorisches Gutachten einzuholen. 6.2.3 Zu den Anträgen der Marktgemeinde Z: Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Agrargemeinschaft A 1 keine Agrargemeinschaft
§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.
Die Gst Nrn **6 (nunmehrige Bezeichnung: **7), **8/10, **8/16 und **8/26, eingetragen in der EZ *60 GB **1** Z-Land, waren Gegenstand einer Hauptteilung und sind somit nicht als Gemeindegut zu qualifizieren. Es erübrigt sich folglich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienbewertung. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Folge gegeben. Ebenso war dem Antrag auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) erzielt worden seien, nicht stattzugeben. Die Frage des Substanzwertes stellt sich nur bei Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft.Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Agrargemeinschaft A 1 keine Agrargemeinschaft
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Die Gst Nrn **6 (nunmehrige Bezeichnung: **7), **8/10, **8/16 und **8/26, eingetragen in der EZ *60 GB **1** Z-Land, waren Gegenstand einer Hauptteilung und sind somit nicht als Gemeindegut zu qualifizieren. Es erübrigt sich folglich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienbewertung. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Folge gegeben. Ebenso war dem Antrag auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) erzielt worden seien, nicht stattzugeben. Die Frage des Substanzwertes stellt sich nur bei Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Die Gst Nrn **6 (nunmehrige Bezeichnung: **7), **8/10, **8/16 und **8/26, EZ *60 GB **1** Z-Land, waren Gegenstand der im Jahr 1942 durchgeführten Hauptteilung. Diese Hauptteilung entsprach den gesetzlichen Vorgaben und ist somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht von einer „Scheinhauptteilung“ auszugehen (vgl Kap 6.2.2 der rechtlichen Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses). Die bloß allgemein gehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Unrechtssystem des NS-Staates vermögen diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen.Die Gst Nrn **6 (nunmehrige Bezeichnung: **7), **8/10, **8/16 und **8/26, EZ *60 GB **1** Z-Land, waren Gegenstand der im Jahr 1942 durchgeführten Hauptteilung. Diese Hauptteilung entsprach den gesetzlichen Vorgaben und ist somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht von einer „Scheinhauptteilung“ auszugehen vergleiche Kap 6.2.2 der rechtlichen Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses). Die bloß allgemein gehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Unrechtssystem des NS-Staates vermögen diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A 1 gehörenden Gst Nrn **7 (frühere Bezeichnung: **6), **8/10, **8/16 und **8/26, eingetragen in der EZ *60 GB **1** Z-Land, wurden nicht durch einen Regulierungsplan in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen. Es fehlt somit an einer wesentlichen Voraussetzung für das Vorliegen des Tatbestandes nach § 33 Abs 2 Z 2 lit c TFLG 1996.Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A 1 gehörenden Gst Nrn **7 (frühere Bezeichnung: **6), **8/10, **8/16 und **8/26, eingetragen in der EZ *60 GB **1** Z-Land, wurden nicht durch einen Regulierungsplan in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen. Es fehlt somit an einer wesentlichen Voraussetzung für das Vorliegen des Tatbestandes nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, TFLG
- Dementsprechend war die Beschwerde der Marktgemeinde Z gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 31.10.2014, Zl ***, als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend war die Beschwerde der Marktgemeinde Z gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 31.10.2014, Zl ***, als unbegründet abzuweisen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob die zu den „Zer Gemeindewäldern“ durchgeführte Hauptteilung des Jahres 1942 („Haupt-Teilungsplan“ vom 11.05.1942, ***) den gesetzlichen Vorgaben entsprach und damit die Qualifikation der Gst Nrn **8/10, **8/16, **8/26 und **7, EZ *60 GB **1** Z-Land, als Gemeindegut ausscheidet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage anhand der vorliegenden Urkunden mit der Hauptteilung des Jahres 1942 auseinandergesetzt (vgl Kap 6.2.2 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses). Die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach von einer den einschlägigen Bestimmungen des FLG 1935 entsprechenden Hauptteilung auszugehen ist, stimmt mit den zu den Zlen ***, *** und *** ergangenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2013 überein. Mit diesen Beschlüssen hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer Hauptteilung betreffend die „Zer Gemeindewälder“ bestätigt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob die zu den „Zer Gemeindewäldern“ durchgeführte Hauptteilung des Jahres 1942 („Haupt-Teilungsplan“ vom 11.05.1942, ***) den gesetzlichen Vorgaben entsprach und damit die Qualifikation der Gst Nrn **8/10, **8/16, **8/26 und **7, EZ *60 GB **1** Z-Land, als Gemeindegut ausscheidet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage anhand der vorliegenden Urkunden mit der Hauptteilung des Jahres 1942 auseinandergesetzt vergleiche Kap 6.2.2 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses). Die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach von einer den einschlägigen Bestimmungen des FLG 1935 entsprechenden Hauptteilung auszugehen ist, stimmt mit den zu den Zlen ***, *** und *** ergangenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2013 überein. Mit diesen Beschlüssen hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer Hauptteilung betreffend die „Zer Gemeindewälder“ bestätigt. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit den zitierten Beschlüssen die Behandlung verschiedener Beschwerden im Zusammenhang mit der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder ablehnt und sich nicht inhaltlich mit der Hauptteilung beschäftigt. Der Verwaltungsgerichtshof war allerdings auf der Grundlage des damals geltenden § 33a VwGG zur Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde mittels Beschluss nur berechtigt, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhing. In der jeweiligen Begründung der zitierten Beschlüsse hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf § 33a VwGG in der damals geltenden Fassung hervorgehoben, dass der Landesagrarsenat in den bekämpften Bescheiden zur Hauptteilung der Zer Gemeindewälder nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass bei der „Hauptteilung der Zer Gemeindewälder“ von einer Scheinhauptteilung iSd des Vorbringens der Beschwerdeführerin auszugehen ist.Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit den zitierten Beschlüssen die Behandlung verschiedener Beschwerden im Zusammenhang mit der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder ablehnt und sich nicht inhaltlich mit der Hauptteilung beschäftigt. Der Verwaltungsgerichtshof war allerdings auf der Grundlage des damals geltenden Paragraph 33 a, VwGG zur Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde mittels Beschluss nur berechtigt, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhing. In der jeweiligen Begründung der zitierten Beschlüsse hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Paragraph 33 a, VwGG in der damals geltenden Fassung hervorgehoben, dass der Landesagrarsenat in den bekämpften Bescheiden zur Hauptteilung der Zer Gemeindewälder nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass bei der „Hauptteilung der Zer Gemeindewälder“ von einer Scheinhauptteilung iSd des Vorbringens der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Bei der rechtlichen Beurteilung der Hauptteilung des Jahres 1942 betreffend die „Zer Gemeindewälder“ ist folglich nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.3343.9