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{'item': 'LVwG-2014/41/3182-4'}

Obsah (4)Art 133§§ 37§ 174§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/41/3182-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis behoben wird.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis behoben wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Sie haben es zu verantworten, dass am 20.08.2014 ca. 12-15 Ihrer

stehend angeführten Rinder, von dem nordwestlichen Bereich des Grundstücks **8/2, GB *** Ort X, und sohin in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende Verjüngung schädigen konnte (Schonungsfläche) geweidet haben, obwohl in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen) die Waldweide nicht ausgeübt werden darf.„Sie haben es zu verantworten, dass am 20.08.2014 ca. 12-15 Ihrer

stehend angeführten Rinder, von dem nordwestlichen Bereich des Grundstücks **8/2, GB *** Ort römisch zehn, und sohin in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende Verjüngung schädigen konnte (Schonungsfläche) geweidet haben, obwohl in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen) die Waldweide nicht ausgeübt werden darf. Laut der AMA-Rinderdatenbank waren im Zeitraum vom 20.06.2014 bis 09.09.2014 insgesamt 29 Tiere auf der „A Alpe“ gemeldet. (AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***). Verwaltungsübertretung

§§ 37Abs.

3 i.V.m. 174 Abs. 1 lit. A Ziffer 15 Forstgesetz 1975 i.d.g.F.Paragraphen 37, Absatz 3, in Verbindung mit 174 Absatz eins, lit. A Ziffer 15 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 400,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, gemäß § 174 Abs. 1 lit. A Ziffer 15 Forstgesetz 1975 i.d.g.F.Geldstrafe von Euro 400,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, gemäß Paragraph 174, Absatz eins, lit. A Ziffer 15 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 440,--.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Herrn A A, vertreten durch RA Dr B B, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und unter Hinweis auf seine Einvernahme als Beschuldigter am 26.09.2014 bei der belangten Behörde zugestanden, dass Tiere des Beschwerdeführers einmalig ab 20.08.2014 in den Bereich der Schonungsflächen eingedrungen seien, während aber Tiere des C C ständig dort geweidet hätten. Die Kausalitätsvermutung der verbotenen Waldweide trage damit C C, umgekehrt könne – im Zweifel – nicht davon ausgegangen werden, dass Tiere des Beschuldigten ausgerechnet die Schonflächen schadenträchtig beweidet hätten. Bereits bei seiner Vorsprache am 25.09.2014 habe der Beschwerdeführer fehlendes Verschulden eingewendet, weil er anschließend den Zaun wieder ordnungsgemäß wiederhergestellt habe. Er habe ersucht, von einer Bestrafung abzusehen, weil ihn keine Schuld daran treffe, dass die Rinder auf die Schonungsfläche gelangt seien. Er verwahre sein Vieh ordentlich und so, dass sein Vieh niemals auf die Parzellen des C C ausbreche. Er habe einen ausbruchsicheren, zweireihigen Stacheldrahtzaun errichtet, den Rinder niemals durchbrechen können, die Tiere des Beschwerdeführers seien in den letzten Jahren daher niemals auf dem Grundstück des C C gewesen. Irgendwann am oder vor dem 20.08.2014 hätten unbekannte Täter mit Hilfe einer Zange den Stacheldrahtzaun des Beschuldigten derart geöffnet und zurückgedreht, dass die Rinder des Beschuldigten problemlos auf die Parzelle des C C eindringen hätten können. Niemals zuvor sei es zu derartigen Zaunbeschädigungen durch unbekannte Täter gekommen, für die Beweidung am 20.08.2014 hafte der Beschuldigte nicht. Es wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.03.2015, im Rahmen welcher C C zeugenschaftlich befragt und der Beschwerdeführer zum Sachverhalt einvernommen wurde. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Auf Gst **8/2 KG Ort X im Eigentum von C C, vlgo „D D“, Ort X, befindet sich auf dem nördlichen Teil eine Wiederaufforstung, bestehend aus Fichten und Lärchen. Die Aufforstung ist gut angewachsen, ist aber aus forstfachlicher Sicht noch nicht gesichert, zumal

wie vor die weitere Entwicklung erkennbar gefährdet ist. Es handelt sich aus forstfachlicher Sicht dabei eindeutig um eine Schonungsfläche.Auf Gst **8/2 KG Ort römisch zehn im Eigentum von C C, vlgo „D D“, Ort römisch zehn, befindet sich auf dem nördlichen Teil eine Wiederaufforstung, bestehend aus Fichten und Lärchen. Die Aufforstung ist gut angewachsen, ist aber aus forstfachlicher Sicht noch nicht gesichert, zumal

wie vor die weitere Entwicklung erkennbar gefährdet ist. Es handelt sich aus forstfachlicher Sicht dabei eindeutig um eine Schonungsfläche. Am 20.08.2014 wurden 12 bis 15 Rinder im Eigentum des A A auf den Gsten **8/1 und **8/2 GB Ort X weidend vorgefunden. Die im Akt der belangten Behörde erliegenden Fotos wurden nicht direkt auf der Schonungsfläche aufgenommen, sondern auf den unmittelbar anschließenden Teilen des Gst **8/2 KG Ort X, die Weidespuren dieser Flächen entsprechen jedoch jenen auf der Schonungsfläche. Damit das Weidevieh von den Flächen der „A Alpe“ des Beschwerdeführers auf den fotografierten Bereich kommt, ist die Querung der Schonungsfläche kaum zu umgehen. Durch den Viehtritt wurde die Verjüngung auf der Schonungsfläche des Gst **8/2 KG Ort X beschädigt, auf ca 13 % der aufgeforsteten Flächen waren Trittschäden vorzufinden, wobei diese Schäden unterschiedlich stark ausgeprägt sind. Grund der Beweidung der Schonungsfläche durch die Rinder des Beschwerdeführers war nicht, dass dieser sein Weidevieh von der Alpe „B Alpe“ (Gst **1/2) in die Grundstücke **8/1 und **8/2 (und hier auch auf die Schonungsfläche auf dem nördlichen Teil dieses Grundstückes) getrieben und dadurch aktiv die Waldweide auf der Schonungsfläche ausgeübt hat, sondern der Umstand eines nicht ausbruchssicheren, zweireihigen Stacheldrahtzaunes, welcher beschädigt teilweise am Boden lag, sodass Rinder des Beschwerdeführers von der A Alpe auf das Gst **8/2 und anschließend auf das Gst **8/1 im Eigentum von C C gelangen konnten. Am 20.08.2014 wurden 12 bis 15 Rinder im Eigentum des A A auf den Gsten **8/1 und **8/2 GB Ort römisch zehn weidend vorgefunden. Die im Akt der belangten Behörde erliegenden Fotos wurden nicht direkt auf der Schonungsfläche aufgenommen, sondern auf den unmittelbar anschließenden Teilen des Gst **8/2 KG Ort römisch zehn, die Weidespuren dieser Flächen entsprechen jedoch jenen auf der Schonungsfläche. Damit das Weidevieh von den Flächen der „A Alpe“ des Beschwerdeführers auf den fotografierten Bereich kommt, ist die Querung der Schonungsfläche kaum zu umgehen. Durch den Viehtritt wurde die Verjüngung auf der Schonungsfläche des Gst **8/2 KG Ort römisch zehn beschädigt, auf ca 13 % der aufgeforsteten Flächen waren Trittschäden vorzufinden, wobei diese Schäden unterschiedlich stark ausgeprägt sind. Grund der Beweidung der Schonungsfläche durch die Rinder des Beschwerdeführers war nicht, dass dieser sein Weidevieh von der Alpe „B Alpe“ (Gst **1/2) in die Grundstücke **8/1 und **8/2 (und hier auch auf die Schonungsfläche auf dem nördlichen Teil dieses Grundstückes) getrieben und dadurch aktiv die Waldweide auf der Schonungsfläche ausgeübt hat, sondern der Umstand eines nicht ausbruchssicheren, zweireihigen Stacheldrahtzaunes, welcher beschädigt teilweise am Boden lag, sodass Rinder des Beschwerdeführers von der A Alpe auf das Gst **8/2 und anschließend auf das Gst **8/1 im Eigentum von C C gelangen konnten. Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der forstfachlichen Stellungnahme des Ing. E E, BFI Ort W vom 11.09.2014, Zahl ***, aus der Beschuldigteneinvernahme am 26.09.2014 und aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.03.2015, im Rahmen welcher vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, dass seine Rinder am 20.08.2014 auf dem Gst **8/2 KG Ort X und somit auch auf der Schonungsfläche im nordwestlichen Bereich dieses Grundstückes geweidet haben, der Grund des Eindringens seiner Weidetiere in die oben beschriebene Schonungsfläche jedoch in einem offensichtlich mutwillig beschädigten Grenzzaun gelegen gewesen sei. Der zeugenschaftlich einvernommene C C sah den Grund der Einweidung der Rinder des Beschwerdeführers von der A Alpe in seine Schonungsfläche auf Gst **8/2 KG Ort X ausschließlich darin, dass der Beschwerdeführer den Grenzzaun nicht ordnungsgemäß instand hält, hielt aber fest, dass es eine Unterstellung wäre, wenn er dem Beschwerdeführer vorhalten würde, bewusst auf seinen Grundstücken die Waldweide auszuüben. Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der forstfachlichen Stellungnahme des Ing. E E, BFI Ort W vom 11.09.2014, Zahl ***, aus der Beschuldigteneinvernahme am 26.09.2014 und aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.03.2015, im Rahmen welcher vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, dass seine Rinder am 20.08.2014 auf dem Gst **8/2 KG Ort römisch zehn und somit auch auf der Schonungsfläche im nordwestlichen Bereich dieses Grundstückes geweidet haben, der Grund des Eindringens seiner Weidetiere in die oben beschriebene Schonungsfläche jedoch in einem offensichtlich mutwillig beschädigten Grenzzaun gelegen gewesen sei. Der zeugenschaftlich einvernommene C C sah den Grund der Einweidung der Rinder des Beschwerdeführers von der A Alpe in seine Schonungsfläche auf Gst **8/2 KG Ort römisch zehn ausschließlich darin, dass der Beschwerdeführer den Grenzzaun nicht ordnungsgemäß instand hält, hielt aber fest, dass es eine Unterstellung wäre, wenn er dem Beschwerdeführer vorhalten würde, bewusst auf seinen Grundstücken die Waldweide auszuüben. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 37

Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 in der Fassung BGBl I Nr 189/2013, darf durch die Waldweide die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 6 Abs 2) nicht gefährdet werden.

Paragraph 37, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 2013,, darf durch die Waldweide die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (Paragraph 6, Absatz 2,) nicht gefährdet werden.

§ 37

Abs 3 leg cit darf in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen) die Waldweide nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die im § 1 festgelegten Grundsätzen den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen.

Paragraph 37, Absatz 3, leg cit darf in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen) die Waldweide nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die im Paragraph eins, festgelegten Grundsätzen den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen.

§ 174

Abs 1 lit a Z 15 Forstgesetz 1975 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder

anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer die Waldweide entgegen § 37 Abs 3 auf Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere von solchen Flächen nicht fernhält.

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 15, Forstgesetz 1975 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder

anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer die Waldweide entgegen Paragraph 37, Absatz 3, auf Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere von solchen Flächen nicht fernhält. Der Gesetzgeber hat in § 174 Abs 1 lit a Z 15 Forstgesetz zwei schon im § 37 Abs 3 getrennt formulierte waldschädliche Vorgangsweisen unter Strafsanktion gestellt, wobei der mögliche Täterkreis nicht identisch sein muss (vgl VwGH 21.08.1983, 83/07/0110, VwGH 22.04.1984, 84/07/0099).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 15, Forstgesetz zwei schon im Paragraph 37, Absatz 3, getrennt formulierte waldschädliche Vorgangsweisen unter Strafsanktion gestellt, wobei der mögliche Täterkreis nicht identisch sein muss vergleiche VwGH 21.08.1983, 83/07/0110, VwGH 22.04.1984, 84/07/0099). Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der dem Beschwerdeführer gegenüber erhaltene Vorwurf, die Waldweide auf der Schonungsfläche im nordwestlichen Bereich des Grundstückes **8/2 GB Ort X ausgeübt zu haben, nicht aufrecht erhalten werden kann. Allerdings wäre aufgrund der zeugenschaftlichen Aussage von C C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.03.2015, dass der Beschwerdeführer den Grenzzaun zwischen den Gsten **1/2 (B Alpe) und **8/2, je KG Ort X, nicht instand hält und hier der Grund in die Einweidung in seine Schonungsfläche zu erblicken ist, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht werden kann, durch einen schadhaften bzw nicht ordnungsgemäß instandgehaltenen Grenzzaun oder durch mangelnde Aufsicht seiner Weidetiere diese nicht von der Schonungsfläche auf Gst **8/2 KG Ort X ferngehalten zu haben.Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der dem Beschwerdeführer gegenüber erhaltene Vorwurf, die Waldweide auf der Schonungsfläche im nordwestlichen Bereich des Grundstückes **8/2 GB Ort römisch zehn ausgeübt zu haben, nicht aufrecht erhalten werden kann. Allerdings wäre aufgrund der zeugenschaftlichen Aussage von C C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.03.2015, dass der Beschwerdeführer den Grenzzaun zwischen den Gsten **1/2 (B Alpe) und **8/2, je KG Ort römisch zehn, nicht instand hält und hier der Grund in die Einweidung in seine Schonungsfläche zu erblicken ist, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht werden kann, durch einen schadhaften bzw nicht ordnungsgemäß instandgehaltenen Grenzzaun oder durch mangelnde Aufsicht seiner Weidetiere diese nicht von der Schonungsfläche auf Gst **8/2 KG Ort römisch zehn ferngehalten zu haben.

§ 44a VSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, uaNach Paragraph 44, a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua - die als erwiesen angenommene Tat, - die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a VStG festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wurde, worunter die Tat zu subsumieren ist und welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde. Die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, muss in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6

(2004)1520ff).Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in Paragraph 44 a, VStG festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wurde, worunter die Tat zu subsumieren ist und welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde. Die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, muss in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werden vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6

(2004)1520ff). Wenngleich das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist die Tat noch um Sachverhaltselemente ergänzen kann, welche die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren, ist dabei jedoch zu beachten, dass im Beschwerdeverfahren

ständiger (und diesbezüglich vergleichbarer) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverfahren (vgl. etwa VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) das Landesverwaltungsgericht trotz seiner Berechtigung, den angefochtenen Bescheid

jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im behördlichen Strafverfahren zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Behörde bildet. Das Landesverwaltungsgericht ist daher nur im Rahmen der von der Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt sie die Tat um eine weitere, so nimmt es eine ihm nicht zustehende Befugnis in Anspruch (vgl. VwGH 22.01.2002, 99/09/0050). Wenngleich das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist die Tat noch um Sachverhaltselemente ergänzen kann, welche die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren, ist dabei jedoch zu beachten, dass im Beschwerdeverfahren

ständiger (und diesbezüglich vergleichbarer) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverfahren vergleiche etwa VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) das Landesverwaltungsgericht trotz seiner Berechtigung, den angefochtenen Bescheid

jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im behördlichen Strafverfahren zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Behörde bildet. Das Landesverwaltungsgericht ist daher nur im Rahmen der von der Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt sie die Tat um eine weitere, so nimmt es eine ihm nicht zustehende Befugnis in Anspruch vergleiche VwGH 22.01.2002, 99/09/0050). Im gegenständlichen Fall ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, nun aber nicht mehr aufrecht zu erhaltenden waldschädlichen Vorgangsweise, nicht möglich, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu ändern bzw zu ergänzen, ohne im Sinne der obigen Ausführungen eine unzulässige Auswechslung der Tat vorzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war dabei abzusehen, weil die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und es der Behörde damit offen stünde, einen neuen, der vorzitierten Norm entsprechenden Tatvorwurf im Sinne des

  1. Satzes des § 37 Abs 3 Forstgesetz 1975 zu erheben. Im gegenständlichen Fall ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, nun aber nicht mehr aufrecht zu erhaltenden waldschädlichen Vorgangsweise, nicht möglich, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu ändern bzw zu ergänzen, ohne im Sinne der obigen Ausführungen eine unzulässige Auswechslung der Tat vorzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war dabei abzusehen, weil die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und es der Behörde damit offen stünde, einen neuen, der vorzitierten Norm entsprechenden Tatvorwurf im Sinne des
  2. Satzes des Paragraph 37, Absatz 3, Forstgesetz 1975 zu erheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.41.3182.4

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