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LVwG-2013/22/1336-8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2013/22/1336-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn O D, Adresse, v.d. Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 9.4.2013, ****, betreffend die Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.2.2015, 2013/11/0172-5 wie folgtDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn O D, Adresse, v.d. Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 9.4.2013, ****, betreffend die Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.2.2015, 2013/11/0172-5 wie folgt zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 9.4.2013, **** wurde der Berufungswerber aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG vorzulegen (richtig „sich amtsärztlich untersuchen zu lassen“). Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 9.4.2013, **** wurde der Berufungswerber aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG vorzulegen (richtig „sich amtsärztlich untersuchen zu lassen“). Diesem Bescheid lag laut den erstinstanzlichen Feststellungen folgender Sachverhalt zugrunde: „Laut Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 02.11.2012 zu GZ: **** habe O D am 01.11.2012 von 01:15 bis 01:20 Uhr in K, Adresse, aufgrund seines Verhaltens vorläufig festgenommen werden müssen. An genannter Stelle habe sich ein schwerer Verkehrsunfall ereignet. Der Beschuldigte habe sich in unmittelbarer Nähe des Unfallortes aufgehalten und habe er dabei mit anderen Personen immer wieder lautstark so genannte „Schmähgesänge“ gesungen. Auch habe er die amtshandelnden Polizeibeamten beschimpft, welche den Beschuldigten und die weiteren Anwesenden mehrfach aufgefordert hätten, die Unfallstelle zu verlassen. Mehrfach ausgesprochene Abmahnungen hätten O D nicht davon abgehalten, wiederkehrend „Schmähgesänge“ anzustimmen und Beschimpfungen gegenüber den Polizeibeamten auszusprechen. Aufgrund des Verhaltens sei der Beschuldigte vorläufig festgenommen worden. O D habe sich der Festnahme widersetzt und habe seine Beschimpfungen fortgesetzt, weshalb die Polizeibeamten dazu veranlasst gewesen seien, unter Anwendung von Körperkraft Handfesseln anzulegen. Der Beschuldigte sei in die Polizeiinspektion K gebracht worden und habe, nachdem er sich beruhigt hatte, die Festnahme aufgehoben werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene O D rechtzeitig Berufung und brachte darin vor wie folgt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.04.2013 zu **** wurde der Beschuldigte aufgefordert, binnen drei Wochen ab Rechtekraft dieses Bescheides ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG vorzulegen. Als Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass beim Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens vom 01.11.2012 von 01:15 Uhr bis 01:20 Uhr in K, Adresse, Bedenken gegen seine Verkehrszuverlässigkeit bestehen.„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.04.2013 zu **** wurde der Beschuldigte aufgefordert, binnen drei Wochen ab Rechtekraft dieses Bescheides ein amtsärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG vorzulegen. Als Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass beim Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens vom 01.11.2012 von 01:15 Uhr bis 01:20 Uhr in K, Adresse, Bedenken gegen seine Verkehrszuverlässigkeit bestehen. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides selbst eingeräumt, dass der Beschuldigte Zeuge eines Geschehens war, nämlich eines Rettungseinsatzes in K, Adresse. Es wird ihm vorgeworfen, der Beschuldigte hätte eine menschenverachtete Ignoranz an den Tag gelegt, die ihresgleichen sucht. Sein Verhalten sei unangemessen gewesen, und habe er gejohlt und gesungen, anstatt sich ruhig zu verhalten. Das beschriebene Verhalten des Beschuldigten - was im übrigen ausdrücklich bestritten wird - könnte maximal als Störung der öffentlichen Ordnung, bzw. aggressives Verhalten, genannt werden, und wäre dieses Verhalten bloß nach dem Sicherheitspolizeigesetz tatbildlich. Es fällt im nunmehr angefochtenen Bescheid auf, dass der Sachbearbeiter, Herr Dr. L W, sowohl für Verkehr, als auch für Sicherheit zuständig ist. Tatsache ist, dass so ein angebliches Verhalten im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes zu durchleuchten ist, und demgemäß auch mit einer Geldstrafe zu bestrafen wäre. Keinesfalls hat jedoch die Abteilung Verkehr einer Bezirkshauptmannschaft mit diesem Verhalten zu tun. Es wird betont, dass der Beschuldigte bloß Zeuge des Geschehens gewesen ist. Er ist in keinem Fahrzeug gesessen, war an keinem Unfall beteiligt, und hat somit mit keinem Fahrzeug diesen Unfall verursacht. Er hat diesen Unfall nicht einmal als Fußgänger verursacht. Er kam nur hinzu, als sich der Unfall schon längst ereignet hatte. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat im nunmehr angefochtenen Bescheid selbst ausgeführt, dass es Absperrungen durch die Polizei gegeben hat. Er konnte somit diesen Rettungseinsatz gar nicht behindern, sowie ihm nunmehr vorgeworfen wird. Dem Beschuldigten wird nicht einmal vorgeworfen, diese Absperrungen durchbrochen zu haben. Im Gegenteil dazu wird ihm vorgeworfen, gejohlt und gesungen zu haben. All diese Vorwürfe sind nicht tatbildlich im Sinne des § 8 FSG. Aus diesem Grund ist es unverständlich, dass es überhaupt zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens gekommen ist.Es wird betont, dass der Beschuldigte bloß Zeuge des Geschehens gewesen ist. Er ist in keinem Fahrzeug gesessen, war an keinem Unfall beteiligt, und hat somit mit keinem Fahrzeug diesen Unfall verursacht. Er hat diesen Unfall nicht einmal als Fußgänger verursacht. Er kam nur hinzu, als sich der Unfall schon längst ereignet hatte. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat im nunmehr angefochtenen Bescheid selbst ausgeführt, dass es Absperrungen durch die Polizei gegeben hat. Er konnte somit diesen Rettungseinsatz gar nicht behindern, sowie ihm nunmehr vorgeworfen wird. Dem Beschuldigten wird nicht einmal vorgeworfen, diese Absperrungen durchbrochen zu haben. Im Gegenteil dazu wird ihm vorgeworfen, gejohlt und gesungen zu haben. All diese Vorwürfe sind nicht tatbildlich im Sinne des Paragraph 8, FSG. Aus diesem Grund ist es unverständlich, dass es überhaupt zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens gekommen ist. Zu erwähnen ist ferner, dass die Bezirkshauptmannschaft Z es nicht geschafft hat, im nunmehr angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zu erläutern, weswegen Bedenken gegen eine Verkehrszuverlässigkeit des Beschuldigten bestehen. Dies ist auch nicht verwunderlich, zumal der Beschuldigte mit dem gegenständlichen Unfall überhaupt nichts zu tun hatte, sondern - wie oben bereits geschildert - vollkommen unbeteiligt war. Ferner ist auszuführen, dass die nunmehrige Vorgehensweise der Bezirkshauptmannschaft Z an Willkür grenzt: Dem Beschuldigten wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.11.2012 zu **** das gegenständliche Verhalten vom 01.11.2013 bereits vorgeworfen, und wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 180,00 verhängt. Der Beschuldigte hat hierauf diese Geldstrafe bezahlt, um sich weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen. Hätte er allerdings gewusst, dass die Bezirkshauptmannschaft Z nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend § 81 Abs. 1 SPG, auch das nunmehrige FSE-Verfahren einleitet, hätte er diese Geldstrafe nicht bezahlt. Offensichtlich liegt das Problem darin, dass die Abteilung „Verkehr – Sicherheit“ des Bezirkshauptmannschaft Z vermeint, dem Beschuldigten, der sich angeblich einer Ordnungswidrigkeit schuldigt gemacht hat, auch die Verkehrszuverlässigkeit abzusprechen. Die Abteilung „Verkehr – Sicherheit“ der Bezirkshauptmannschaft Z verkennt jedoch, dass die Verkehrszuverlässigkeit mit der stattgefundenen Ordnungswidrigkeit nichts zu tun hat.Dem Beschuldigten wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.11.2012 zu **** das gegenständliche Verhalten vom 01.11.2013 bereits vorgeworfen, und wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 180,00 verhängt. Der Beschuldigte hat hierauf diese Geldstrafe bezahlt, um sich weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen. Hätte er allerdings gewusst, dass die Bezirkshauptmannschaft Z nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Paragraph 81, Absatz eins, SPG, auch das nunmehrige FSE-Verfahren einleitet, hätte er diese Geldstrafe nicht bezahlt. Offensichtlich liegt das Problem darin, dass die Abteilung „Verkehr – Sicherheit“ des Bezirkshauptmannschaft Z vermeint, dem Beschuldigten, der sich angeblich einer Ordnungswidrigkeit schuldigt gemacht hat, auch die Verkehrszuverlässigkeit abzusprechen. Die Abteilung „Verkehr – Sicherheit“ der Bezirkshauptmannschaft Z verkennt jedoch, dass die Verkehrszuverlässigkeit mit der stattgefundenen Ordnungswidrigkeit nichts zu tun hat. Seitens der Behörde wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 3, vorletzter Absatz) ausgeführt, dass beim Beschuldigten Bedenken am Vorhandensein der zum Lenken eines KFZ nötigen psychischen Gesundheit bestehen würden, und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte in irgendeiner Form am Verkehr teilgenommen hat. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte mit dem gegenständlichen Unfall nachweislich nichts zu tun hat, würde dies bedeuten, dass jeder, der z.B. an einer Wirtshausprügelei teilnimmt, nicht psychisch in der Lage wäre, ein KFZ zu lenken (??). Dass dies weit überzogen ist, liegt wohl auf der Hand. Insoweit diese Vorgehensweise nicht nur nicht gesetzlich gedeckt ist, ist sie somit auch willkürlich und denkunmöglich. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Die Berufungsbehörde wolle 1.) in Stattgebung dieser Berufung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.04.2013 zu **** ersatzlos beheben, 2.) in Stattgebung dieser Berufung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Verwaltungsverfahren eingestellt wird, in eventu 3.) in Stattgebung dieser Berufung den angefochtenen Bescheid aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung, sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, 4.) Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol richtete folgendes, mit 13.5.2013 datiertes Ersuchen an die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z, Frau Dr. S L: „Sehr geehrte Frau Dr. S L, bezugnehmend auf das heutige Telefonat darf ich um eine amtsärztliche Stellungnahme zu folgender Problematik ersuchen: Dem erstinstanzlichen Akt entnehme ich, dass Herr O D bereits am 7.1.2013 bei Ihnen zur amtsärztlichen Untersuchen erschienen ist. Dabei haben Sie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Untersuchung (VPU) angeregt. In rechtlicher Hinsicht bestimmt § 24 Abs 4 FSG, dass bei (begründeten!) Bedenken, ob die gesundheitliche Eignung noch gegeben ist, vom Besitzer einer Lenkberechtigung u.a. auch jene Befunde zu erbringen sind, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich sind (dazu gehört typischerweise eine verkehrspsychologische Stellungnahme - VPS). Im Stadium des Verfahrens nach § 24 Abs 4 FSG geht es sohin (noch) nicht um die endgültige Abklärung der Frage, ob die gesundheitliche Eignung gegen ist oder nicht. Im heutigen Telefonat bestätigen Sie, dass es Ihnen bei der VPU um die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung geht. Diese Annahme ist naheliegend, soll doch damit u.a. das soziale Verantwortungsbewusstsein untersucht werden sowie geprüft werden, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht (siehe im Einzelnen § 18 Abs 3 FSG-GV). In rechtlicher Hinsicht bestimmt Paragraph 24, Absatz 4, FSG, dass bei (begründeten!) Bedenken, ob die gesundheitliche Eignung noch gegeben ist, vom Besitzer einer Lenkberechtigung u.a. auch jene Befunde zu erbringen sind, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich sind (dazu gehört typischerweise eine verkehrspsychologische Stellungnahme - VPS). Im Stadium des Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG geht es sohin (noch) nicht um die endgültige Abklärung der Frage, ob die gesundheitliche Eignung gegen ist oder nicht. Im heutigen Telefonat bestätigen Sie, dass es Ihnen bei der VPU um die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung geht. Diese Annahme ist naheliegend, soll doch damit u.a. das soziale Verantwortungsbewusstsein untersucht werden sowie geprüft werden, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht (siehe im Einzelnen Paragraph 18, Absatz 3, FSG-GV). Es ergeht nunmehr das höfliche Ersuchen um amtsärztliche Stellungnahme, ob aus Ihrer Sicht aufgrund der Ihnen bekannten Aktenlage und der bereits durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung (zumindest) begründete und aktuelle Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Herrn O D, Kraftfahrzeuge zu lenken, gegeben sind.“ Dieses Ersuchen wurde mit gutachterlicher Stellungnahme vom 17.5.2013 wie folgt beantwortet. „BEFUNDE: Aufgrund eines Vorfalles und anschließender Anzeige durch das Stadtpolizeikommando K am 01.11.2012 wurde auf Anfrage des Verkehrsjuristen Dr. L W eine Eignungsüberprüfung im Sinne des § 8 Führerscheingesetz am 07.01.2013 durchgeführt.Aufgrund eines Vorfalles und anschließender Anzeige durch das Stadtpolizeikommando K am 01.11.2012 wurde auf Anfrage des Verkehrsjuristen Dr. L W eine Eignungsüberprüfung im Sinne des Paragraph 8, Führerscheingesetz am 07.01.2013 durchgeführt., Bei dem Vorfall handelte es sich um einen schweren Verkehrsunfall mit Verletzten. Diese wurden vom Notarzt entsprechend versorgt, die herbeigerufene Polizei war dabei den Unfallort abzusperren, mehrere Personen sangen dabei Schmähgesänge. Einer davon war Herr O D. Auf die Aufforderung den Ort zu verlassen und mit dem Singen aufzuhören wurde Herr O D gegenüber den Polizeibeamten ungehalten und beschimpfte diese. Zum Vorfall befragt, gab Herr O D im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung an, dass er aus dem Lokal, in dem er sich befand, herausging, weil ihm Kollegen berichteten, dass sich außerhalb des Lokals Polizeibeamte befanden, die sich über seinen Bruder lustig machten. Herr O D erklärte sein Verhalten am Unfallort so, dass er alkoholisiert und wütend gewesen sei und plötzlich seien ihm Handschellen angelegt worden. Insgesamt fällt eine Bagatellisierung seines Verhaltens auf, eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber den Schwerverletzten ist Herrn O D nicht bewusst. BEURTEILUNG: Aufgrund eines Verkehrsunfalls bei dem Herr O D als Zuschauer wegen eines unangemessenen Verhaltens zur Anzeige gebracht wurde, wurde diesbezüglich die Führerscheineignungsüberprüfung im Sinne des § 8 Führerscheingesetz durchgeführt.Aufgrund eines Verkehrsunfalls bei dem Herr O D als Zuschauer wegen eines unangemessenen Verhaltens zur Anzeige gebracht wurde, wurde diesbezüglich die Führerscheineignungsüberprüfung im Sinne des Paragraph 8, Führerscheingesetz durchgeführt. In der amtsärztlichen Untersuchung vom 07.01.2013 konnte festgestellt werden, dass sich bei Herrn O D noch jugendtypische Reifungsmängel abzeichnen, die Ursache seines unangemessenen Verhaltens führt er auf das Umfeld zurück, die Schuld wird Anderen zugewiesen. Bei Herrn O D findet sich ein bagatellisierendes Verhalten gegenüber des Vorfalles, da von seiner Seite kein Verständnis dafür aufgebracht werden kann, dass das Vorgehen der Polizei dazu diente, den Unfallort zu sichern und die Versorgung der Schwerverletzten zu gewährleisten. Aufgrund des Polizeiberichtes vom Stadtpolizeikommando Innsbruck vom 02.11.2012 und den Aussagen sowie der Erklärung von Herrn O D im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung vom 07.01.2013, lassen diese auf eine noch unreife Persönlichkeit schließen. Weiters besteht der Verdacht eines nicht ausgereiften sozialen Verantwortungsbewusstseins, einer Gefährdung gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern (Fußgänger, Radfahrer) und somit Bedenken, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist. Da diese Fragestellung durch eine amtsärztliche Untersuchung alleine nicht geklärt werden kann, wurde Herr O D zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen.“ Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, sowie in die Vorakten der Bezirkshauptmannschaft Z Zln. ****, **** und ****. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem UVS-Tirol am 4.6.2013 wurde der Meldungsleger einvernommen. Der Berufungswerber ließ sich entschuldigen. Der UVS-Tirol bestätigte schlussendlich in seiner Entscheidung vom 6.6.2013, Zl. **** den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, als Herr O D gemäß § 24 Abs 4 FSG anstelle zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens dazu aufgefordert wird, binnen einer Frist von 6 Wochen, gerechnet ab der mündlichen Verkündung dieses Bescheides, das ist der 4.6.2013, eine verkehrspsychologische Stellungnahme, eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, beizubringen.Der UVS-Tirol bestätigte schlussendlich in seiner Entscheidung vom 6.6.2013, Zl. **** den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, als Herr O D gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG anstelle zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens dazu aufgefordert wird, binnen einer Frist von 6 Wochen, gerechnet ab der mündlichen Verkündung dieses Bescheides, das ist der 4.6.2013, eine verkehrspsychologische Stellungnahme, eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, beizubringen. Begründend führte der UVS-Tirol aus wie folgt: „Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH
  3. 2005, 2005/11/0191, sowie jüngst VwGH 2.3.2010, 2006/11/0125) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.„Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH
  4. 2005, 2005/11/0191, sowie jüngst VwGH 2.3.2010, 2006/11/0125) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtssprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen.Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtssprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Diese begründeten Bedenken sind aus folgenden Erwägungen beim Berufungswerber aktuell gegeben: Der Sachverhalt als solches wird vom Berufungswerber gar nicht bestritten. Er bezahlte auch die im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z per Strafverfügung nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (ungerechtfertigte Störung der öffentlichen Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten) verhängte Geldstrafe unverzüglich. Für das gegenständliche Verfahren ist damit jedoch für den Berufungswerber entgegen seinem diesbezüglichen Vorbringen nichts gewonnen.Der Sachverhalt als solches wird vom Berufungswerber gar nicht bestritten. Er bezahlte auch die im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z per Strafverfügung nach Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (ungerechtfertigte Störung der öffentlichen Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten) verhängte Geldstrafe unverzüglich. Für das gegenständliche Verfahren ist damit jedoch für den Berufungswerber entgegen seinem diesbezüglichen Vorbringen nichts gewonnen. Tatsächlich setzte er im Zusammenhang mit dem oben geschilderten schweren Verkehrsunfall ein derart verwerfliches Verhalten, dass jedenfalls Bedenken an seiner Bereitschaft, sich den im Straßenverkehr bekanntermaßen besonders anspruchsvollen Voraussetzungen entsprechend zu verhalten, gegeben sind. Die Behörde I. Instanz hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides (siehe Seite 3) dazu bereits sehr zutreffende Argumente geliefert, denen sich der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol vollinhaltlich anschließt.Tatsächlich setzte er im Zusammenhang mit dem oben geschilderten schweren Verkehrsunfall ein derart verwerfliches Verhalten, dass jedenfalls Bedenken an seiner Bereitschaft, sich den im Straßenverkehr bekanntermaßen besonders anspruchsvollen Voraussetzungen entsprechend zu verhalten, gegeben sind. Die Behörde römisch eins. Instanz hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides (siehe Seite 3) dazu bereits sehr zutreffende Argumente geliefert, denen sich der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol vollinhaltlich anschließt. Der Berufungswerber behinderte mit seiner ungebührlichen Verhaltensweise (Schmähgesänge, Beschimpfung der Polizeibeamten) massiv die Amtshandlung der einschreitenden Polizeibeamten, auch wenn er die Absperrmaßnahmen nicht „körperlich“, also etwa im Sinne eines Wegdrängens der Polizeibeamten oder Überschreiten von Absperrungen hintanhielt (siehe dazu etwa die Aussage des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS-Tirol). Allerdings lag die Behinderung schon allein darin, dass er die sich für eine ordnungsgemäße Absperrung kümmernden Polizeibeamten durch sein Verhalten von ihrer eigentlichen Arbeit ablenkte und deren Aufmerksamkeit auf sich (und weg von ihrer eigentlichen Arbeit) zog. Überdies zeugt sein Verhalten von einem völlig unreifen, verantwortungs- und kritiklosen Charakter (siehe dazu auch die Amtsärztin Dr. S L in ihrer Stellungnahme vom 17.5.2013). Als Inhaber einer Lenkberechtigung muss man von ihm verlangen können, bei einem Verkehrsunfall, bei dem Erste Hilfe nicht erwartet werden muss (weil eben schon die Einsatzkräfte eingelangt sind), dass er, wenn er nicht wenigstens unterstützend eingreift (also z.B. selbst die Menschenmenge weg vom Unfallgeschehen drängt) zumindest die Handlungen der Einsatzkräfte nicht behindert. Der Gefertigte ist selbst Feuerwehrmann und weiß daher aus eigener Erfahrung, wie unangenehm und behindernd Schaulustige bei einem Unfall sowohl für die Einsatzkräfte, aber auch für die Verunfallten sind. Wenn diese dann auch noch Schmähgesänge von sich geben, ist ein derartiges Verhalten schlicht unverständlich. In § 18 Abs 3 FSG-GV werden genau jene Charaktermerkmale angesprochen, die beim Berufungswerber aufgrund seines Verhalten zu fehlen scheinen: Überdies zeugt sein Verhalten von einem völlig unreifen, verantwortungs- und kritiklosen Charakter (siehe dazu auch die Amtsärztin Dr. S L in ihrer Stellungnahme vom 17.5.2013). Als Inhaber einer Lenkberechtigung muss man von ihm verlangen können, bei einem Verkehrsunfall, bei dem Erste Hilfe nicht erwartet werden muss (weil eben schon die Einsatzkräfte eingelangt sind), dass er, wenn er nicht wenigstens unterstützend eingreift (also z.B. selbst die Menschenmenge weg vom Unfallgeschehen drängt) zumindest die Handlungen der Einsatzkräfte nicht behindert. Der Gefertigte ist selbst Feuerwehrmann und weiß daher aus eigener Erfahrung, wie unangenehm und behindernd Schaulustige bei einem Unfall sowohl für die Einsatzkräfte, aber auch für die Verunfallten sind. Wenn diese dann auch noch Schmähgesänge von sich geben, ist ein derartiges Verhalten schlicht unverständlich. In Paragraph 18, Absatz 3, FSG-GV werden genau jene Charaktermerkmale angesprochen, die beim Berufungswerber aufgrund seines Verhalten zu fehlen scheinen: - „soziales Verantwortungsbewusstsein“: Dazu stellt sich bezogen auf den konkreten Fall die Frage, wie ein Inhaber einer Lenkberechtigung angesichts eines schweren Verkehrsunfall ein derartiges Verhalten setzen kann? Auch bestehen bei ihm gewichtige Zweifel daran, ob er, sollten einmal keine Einsatzkräfte zugegen sein, selbst überhaupt bereit ist, Erste Hilfe zu leisten. - „psychische Stabilität“: Wie würde sich der Beschuldigte, dem angesichts eines schweren Verkehrsunfalles nichts anderes einfällt, als die Einsatzkräfte zu behindern, Schmähgesänge abzugeben und die Polizeibeamten zu beschimpfen, in einer Notfallsituation verhalten? - „Selbstkontrolle“: Wie kann man angesichts eines schweren Verkehrsunfalles, trotz Alkoholisierung, derart die Selbstkontrolle verlieren, dass die Polizei schlussendlich gezwungen ist, eine Festnahme durchzuführen? - „Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr“: Aufgrund seines Verhaltens bestehen begründete Bedenken, dass er sein gezeigtes aggressives Verhalten auch im Straßenverkehr fortsetzt. - „der Bezug zum Autofahren weicht kritisch von der Norm ab“: Der durchschnittliche Autofahrer hätte sich in der konkreten Situation jedenfalls nicht so wie der Berufungswerber verhalten. Die in der FSG-GV normierten Umschreibungsmerkmale für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung werden beim Berufungswerber im negativen Sinne erfüllt. Auch die beigezogene Amtsärztin, die den Berufungswerber noch im Jänner 2013 untersucht hat, bestätigt nachvollziehbar das Erfordernis einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Auch in der Vergangenheit ist der Berufungswerber schon im ähnlichen Sinne negativ aufgefallen, wenn er am 31.7.2011 seine Lederhose geöffnet und seine Genitalien in Richtung der Polizeibeamten und vorbeigehenden Personen gezeigt hat (vgl. die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.8.2011). Der sich darin manifestierende völlig unreife Charakter hat sich seit dem offenkundig nicht positiv weiterentwickelt. Die in der FSG-GV normierten Umschreibungsmerkmale für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung werden beim Berufungswerber im negativen Sinne erfüllt. Auch die beigezogene Amtsärztin, die den Berufungswerber noch im Jänner 2013 untersucht hat, bestätigt nachvollziehbar das Erfordernis einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Auch in der Vergangenheit ist der Berufungswerber schon im ähnlichen Sinne negativ aufgefallen, wenn er am 31.7.2011 seine Lederhose geöffnet und seine Genitalien in Richtung der Polizeibeamten und vorbeigehenden Personen gezeigt hat vergleiche die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.8.2011). Der sich darin manifestierende völlig unreife Charakter hat sich seit dem offenkundig nicht positiv weiterentwickelt. Zusammenfassend steht sohin fest, dass beim Berufungswerber aktuell massive Bedenken im Hinblick auf seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dabei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides geringfügig abzuändern, zumal (jedenfalls vorerst) keine amtsärztliche Untersuchung (dieser hat er sich ja bereits unterzogen), sondern vielmehr die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, allerdings eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, aufzutragen war. Die Berufungsbehörde war zu dieser Modifikation gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt.“ Zusammenfassend steht sohin fest, dass beim Berufungswerber aktuell massive Bedenken im Hinblick auf seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dabei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides geringfügig abzuändern, zumal (jedenfalls vorerst) keine amtsärztliche Untersuchung (dieser hat er sich ja bereits unterzogen), sondern vielmehr die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, allerdings eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, aufzutragen war. Die Berufungsbehörde war zu dieser Modifikation gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt.“ Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.2.2015, 2013/11/0172-5 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus wie folgt: „4.
  5. Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG ist jedenfalls nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Im vorliegenden Zusammenhang wäre der Aufforderungsbescheid dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden hätten, dem Beschwerdeführer ermangle es wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  6. September 2002, Zl. 2002/11/0120, und vom
  7. August 2003, Zl 2002/11/0103). Dies ist jedoch bei der gegenständlichen Sachverhaltsdarstellung nicht der Fall.„4.
  8. Ein Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist jedenfalls nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Im vorliegenden Zusammenhang wäre der Aufforderungsbescheid dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden hätten, dem Beschwerdeführer ermangle es wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  9. September 2002, Zl. 2002/11/0120, und vom
  10. August 2003, Zl 2002/11/0103). Dies ist jedoch bei der gegenständlichen Sachverhaltsdarstellung nicht der Fall. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers als unmoralisch und ungehörig zu qualifizieren ist, steht außer Zweifel. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht Bedenken im Hinblick auf einen Mangel der – als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehenden – Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (vgl. zur fehlenden Eignung eines grob ungehörigen Verhaltens, begründete Bedenken hinsichtlich der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorzurufen, das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom
  11. April 1998, Zl. 96/11/0170). Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV nicht definiert, aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
  12. September 2002, Zl. 2002/11/0120, mwN). Allenfalls ungehöriges Verhalten des Besitzers einer Lenkberechtigung rechtfertigt für sich allein noch nicht den Verdacht, ihm fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom
  13. April 1998, Zl 96/11/0170 und vom
  14. August 2003, Zl 2002/11/0103, mwN). Das Verhalten des Beschwerdeführers mag als Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 81 Abs 1 SPG und darüber hinaus als moralisch verwerflich zu qualifizieren sein, es weist jedoch keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert. Allfällige zusätzliche Feststellungen, aus denen sich Hinweise auf einen Mangel der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers ergeben könnten, hat die belangte Behörde nicht getroffen.“Dass das Verhalten des Beschwerdeführers als unmoralisch und ungehörig zu qualifizieren ist, steht außer Zweifel. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht Bedenken im Hinblick auf einen Mangel der – als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehenden – Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vergleiche zur fehlenden Eignung eines grob ungehörigen Verhaltens, begründete Bedenken hinsichtlich der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorzurufen, das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom
  15. April 1998, Zl. 96/11/0170). Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV nicht definiert, aus Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz FSG-GV ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
  16. September 2002, Zl. 2002/11/0120, mwN). Allenfalls ungehöriges Verhalten des Besitzers einer Lenkberechtigung rechtfertigt für sich allein noch nicht den Verdacht, ihm fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom
  17. April 1998, Zl 96/11/0170 und vom
  18. August 2003, Zl 2002/11/0103, mwN). Das Verhalten des Beschwerdeführers mag als Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, SPG und darüber hinaus als moralisch verwerflich zu qualifizieren sein, es weist jedoch keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert. Allfällige zusätzliche Feststellungen, aus denen sich Hinweise auf einen Mangel der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers ergeben könnten, hat die belangte Behörde nicht getroffen.“ II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  19. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
  20. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  21. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
  22. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat sich in seiner Begründung eingehend mit der Frage der fehlenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beim Beschuldigten auseinandergesetzt und auch einen konkreten Bezug zum (prognostizierten) Verhalten des Beschuldigten im Straßenverkehr hergestellt. Ungeachtet dessen kommt der VwGH zum Schluss, dass hier kein ausreichender Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten gegeben sei, der einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsauffassung indiziert. In Beachtung dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2013.22.1336.8

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