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{'item': 'LVwG-2014/12/1654-5'}

Obsah (5)§ 50§ 38§ 25a§ 5§82

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/12/1654-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) auf Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) auf Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird. 2.

§ 38Vw

GVG iVm § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Behördenverfahrens zu Spruchpunkt 2. in Höhe von Euro 10,00 bestimmt.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Kosten des Behördenverfahrens zu Spruchpunkt 2. in Höhe von Euro 10,00 bestimmt. 3.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.05.2014, Zl *****, zu Spruchpunkt

  1. wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „
  2. Sie haben sich am xx.xx.xxxx, um yy:yy Uhr bis zz:zz Uhr, in J, auf der Fahrt mit dem Streifenwagen von der C-Straße über die D-Straße und die E-Straße zur PI F, durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben herumgeschrien und mit Ihren Händen wild vor dem Gesicht eines Beamten herumgefuchtelt.“ Der Beschuldigte habe dadurch zu Spruchpunkt
  3. § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/91 verletzt und wurde über ihn zu diesem Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verhängt.Der Beschuldigte habe dadurch zu Spruchpunkt
  4. Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/91 verletzt und wurde über ihn zu diesem Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und Folgendes vorgebracht: „Hiermit erhebe ich Widerspruch. Beantrage eine mündliche Verhandlung und die Beziehung eines Verteidigers. A B“ Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.06.2014, ***** abgewiesen, zumal nicht erkennbar war, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich gewesen wäre. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer auf Grund der mangelhaften Beschwerde ein Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung der Beschwerde erteilt. Mit Schriftsatz vom 01.08.2014 – beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.08.2014 eingelangt - beantragte er daraufhin die Einstellung des Verfahrens und begründete sein Verhalten unter anderem damit, dass er durch das aggressive Verhalten des Beamten eingeschüchtert worden sei. Am 26.03.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Meldungsleger BI G H als Zeuge einvernommen worden ist. Der ordnungsgemäß zur Verhandlung geladene Beschwerdeführer gab mit E-Mail vom 24.03.2015 bekannt, dass er aufgrund psychischer Probleme zur Verhandlung nicht erscheinen könne. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Am xx.xx.xxxx lenkte der Beschwerdeführer seinen PKW mit dem Kennzeichen ***** zum Haus Adresse. Unmittelbar nach dem er seinen PKW abgestellt hatte, wurde er von zwei Polizeibeamten einer Verkehrskontrolle unterzogen. Da der die Amtshandlung leitende Beamte im Zuge dieser Kontrolle Alkoholisierungssymptome beim Beschwerdeführer feststellte, forderte er diesen zum Alkomattest auf. Die Polizeibeamten hatten allerdings das Testgerät nicht dabei, deshalb wurde der Beschwerdeführer ersucht, sie auf die Polizeiinspektion F zur Durchführung des Alkomattests zu begleiten. Der Beschwerdeführer nahm auf der Rückbank des Streifenfahrzeuges Platz. Als das Fahrzeug anfuhr, beschwerte sich der Beschuldigte, dass er nicht angegurtet sei. Im Folgenden weigerte er sich, sich während der Fahrt anzugurten, sodass die Polizeibeamten anhalten mussten, damit sich der Beschuldigte anschnallen konnte. Dabei schrie der Beschwerdeführer laut, beschimpfte einen Polizeibeamten als „Kommunisten“ und fuchtelte mit den Händen vor dessen Gesicht herum. Der Beschwerdeführer wurde von den Polizeibeamten aufgefordert, sein Verhalten einzustellen und sich ruhig zu verhalten, doch zeigte der Beschwerdeführer darauf keine Reaktion. Als das Polizeifahrzeug wieder anfuhr, gurtete sich der Beschwerdeführer erneut ab und es kam wiederum zu einer mit Schreien und Gestikulieren verbundenen Diskussion mit dem Beschwerdeführer, die zu einem erneuten Anhalten des Polizeifahrzeuges führte. Laut einschreitenden Polizeibeamten handelte es sich um ein ungewöhnlich heftiges, lautes Schreien und Herumfuchteln und nicht nur um ein Reden in lauterer Tonstärke. Nach dem Anhalten vor der Polizeiinspektion F hat der Beschwerdeführer die Durchführung des Alkomattests verweigert (vgl dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.09.2014, Zl *****).Nach dem Anhalten vor der Polizeiinspektion F hat der Beschwerdeführer die Durchführung des Alkomattests verweigert vergleiche dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.09.2014, Zl *****). Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion F vom 14.10.2013, GZ: *****, der Stellungnahme des Meldungslegers vom 07.12.2013 sowie insbesondere der Einvernahme des Zeugen BI G H vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Dabei hat der einvernommene Zeuge glaubwürdig und nachvollziehbar die Amtshandlung geschildert. Dem einschreitenden Polizeibeamten ist zunächst schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrnehmen und wiedergeben vermag. An der inhaltlichen Richtigkeit der in der Anzeige getroffenen Feststellungen sowie seiner Aussagen ergeben sich keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände ihn veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigeerstattung mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müsste. Rechtslage: Die für die vorliegende Entscheidung maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 82 SPG, BGBl Nr 566/1991 in der Fassung BGBl I Nr 13/2012, lautet wie folgt:Die für die vorliegende Entscheidung maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Paragraph 82, SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2012,, lautet wie folgt: § 82Paragraph 82 Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen

(1)Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2)Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.
(2)Eine Bestrafung nach Absatz eins, schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach Paragraph 81, aus. III.römisch drei. Erwägungen: Nach § 82 Abs 1 SPG macht sich strafbar, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.Nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG macht sich strafbar, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Unter aggressivem Verhalten wird dabei sowohl aggressive Gestik als auch bereits das lautstarke Schreien mit einem Aufsichtsorgan, sofern nach erfolgter Abmahnung das Verhalten fortgesetzt wird, verstanden (vgl Hauer/Keplinger, SPG Kommentar,
  1. Aufl, 2011, Anm 5.1.2 zu § 82 SPG mwH).Unter aggressivem Verhalten wird dabei sowohl aggressive Gestik als auch bereits das lautstarke Schreien mit einem Aufsichtsorgan, sofern nach erfolgter Abmahnung das Verhalten fortgesetzt wird, verstanden vergleiche Hauer/Keplinger, SPG Kommentar,
  2. Aufl, 2011, Anmerkung 5.1.2 zu Paragraph 82, SPG mwH). Aus obigen Sachverhaltsfeststellungen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer durch aggressives Verhalten, nämlich ungewöhnlich lautes Schreien und Beschimpfen der Polizeibeamten sowie durch Herumfuchteln mit den Händen – trotz vorausgegangener Abmahnung – den objektiven Tatbestand des § 82 Abs 1 SPG verwirklich hat, zumal auch unbestritten ist, dass die beiden Polizeibeamten ihre dienstlichen Aufgaben durch die gegenständliche Verkehrskontrolle wahrgenommen haben und der Beschwerdeführer durch sein fortgesetztes Verhalten die Amtshandlung behindert hat, da ein nochmaliges Anhalten des Fahrzeuges durch das erneute Abgurten erforderlich wurde und durch das aggressive Verhalten die gesamte Amtshandlung verzögert wurde. Aus obigen Sachverhaltsfeststellungen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer durch aggressives Verhalten, nämlich ungewöhnlich lautes Schreien und Beschimpfen der Polizeibeamten sowie durch Herumfuchteln mit den Händen – trotz vorausgegangener Abmahnung – den objektiven Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, SPG verwirklich hat, zumal auch unbestritten ist, dass die beiden Polizeibeamten ihre dienstlichen Aufgaben durch die gegenständliche Verkehrskontrolle wahrgenommen haben und der Beschwerdeführer durch sein fortgesetztes Verhalten die Amtshandlung behindert hat, da ein nochmaliges Anhalten des Fahrzeuges durch das erneute Abgurten erforderlich wurde und durch das aggressive Verhalten die gesamte Amtshandlung verzögert wurde. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass ein Anfahren mit dem Polizeifahrzeug erst nach dem Angurten erfolgen hätte sollen und er zu Recht darauf aufmerksam machte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt ihn das Vorbringen seines Rechtsstandpunktes jedoch nicht dazu, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan die durch das Gesetz gesetzten Grenzen – wie im vorliegenden Fall - zu überschreiten (vgl VwGH 29.05.2000, 2000/10/0038, 25.11.1985, 85/10/0133 ua). Es wurde daher der objektive Tatbestand des § 82 Abs 1 SPG verwirklicht.Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass ein Anfahren mit dem Polizeifahrzeug erst nach dem Angurten erfolgen hätte sollen und er zu Recht darauf aufmerksam machte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt ihn das Vorbringen seines Rechtsstandpunktes jedoch nicht dazu, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan die durch das Gesetz gesetzten Grenzen – wie im vorliegenden Fall - zu überschreiten vergleiche VwGH 29.05.2000, 2000/10/0038, 25.11.1985, 85/10/0133 ua). Es wurde daher der objektive Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, SPG verwirklicht. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG handelt es sich um ein sogenanntes Erfolgsdelikt (vgl zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH 04.11.1996, 91/10/0248), sodass

§ 5Abs 1 erster Satz VSt

G dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern auch das Verschulden nachzuweisen ist Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG handelt es sich um ein sogenanntes Erfolgsdelikt vergleiche zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH 04.11.1996, 91/10/0248), sodass

Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern auch das Verschulden nachzuweisen ist Bei dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten ist. Unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt hat der Beschwerdeführer jedenfalls verkannt, dass er durch das lautes Schreien und Herumfuchteln vor dem Gesicht des Polizeibeamten den tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht vorgebracht, dass er durch die Schwere des Alkoholisierungsgrades bzw durch eine psychische Erkrankung im Zeitpunkt der Tatbegehung in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war. Auch für den einvernommenen Meldungsleger haben sich keine Anzeichen dafür ergeben (vgl dazu seine Zeugenaussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol), sodass – mangels entsprechender Hinweise im Verfahren - weitere dahingehende Ermittlungen nicht erforderlich waren.Bei dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten ist. Unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt hat der Beschwerdeführer jedenfalls verkannt, dass er durch das lautes Schreien und Herumfuchteln vor dem Gesicht des Polizeibeamten den tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht vorgebracht, dass er durch die Schwere des Alkoholisierungsgrades bzw durch eine psychische Erkrankung im Zeitpunkt der Tatbegehung in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war. Auch für den einvernommenen Meldungsleger haben sich keine Anzeichen dafür ergeben vergleiche dazu seine Zeugenaussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol), sodass – mangels entsprechender Hinweise im Verfahren - weitere dahingehende Ermittlungen nicht erforderlich waren. IV.römisch vier. Strafbemessung:

§82

Abs 1 SPG ist bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach der genannten Bestimmung eine Geldstrafe bis zu 350 Euro zu verhängen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

§82

Absatz eins, SPG ist bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach der genannten Bestimmung eine Geldstrafe bis zu 350 Euro zu verhängen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 82 Abs 1 SPG ist grundsätzlich nicht unerheblich, da die Bestimmung sicherstellen soll, dass Organe der öffentlichen Aufsicht bei Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht durch aggressive Verhaltensweisen behindert werden. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.Der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG ist grundsätzlich nicht unerheblich, da die Bestimmung sicherstellen soll, dass Organe der öffentlichen Aufsicht bei Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht durch aggressive Verhaltensweisen behindert werden. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren einen Verdienstnachweis über ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.258,60 (plus Zulagen, Überstundenentgelt) vorgelegt. Aktuelle Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gemacht. Als Verschuldensform kommt im gegenständlichen Fall zumindest Fahrlässigkeit in Betracht. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Strafmildernd ist die absolute Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Obwohl der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorgemerkt ist, hat die belangte Behörde den Strafrahmen zu fast 29 % ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes war im Hinblick auf den Strafrahmen von bis zu Euro 350,00 eine Herabsetzung der Strafhöhe geboten. Die nunmehr verhängte Geldstrafe von Euro 50,00 ist schuld- und tatangemessen. Damit wurde der gesetzlichen Strafrahmen nunmehr zu fast 15% ausgeschöpft. Dies erscheint ausreichend, um den Beschuldigte in Zukunft von derartigen Taten abzuhalten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs 1 Z4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Z4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. V.römisch fünf. Ergebnis: Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Der Beitrag für das Verfahren erster Instanz ist mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Es ändert sich insofern durch die Herabsetzung der Strafe nichts an der Höhe der Verfahrenskosten. Die Anführung im Spruch des Erkenntnisses erfolgte zur Klarstellung, zumal die Verfahrenskosten im angefochtenen Bescheid nicht für die beiden Spruchpunkte separat, sondern nur zusammengefasst ausgewiesen sind. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

§ 25aAbs 4 Vw

GG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (zumal keine erschwerenden Umstände vorliegen und daher die Verhängung einer Primärarreststrafe in diesem Fall unzulässig ist) und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (zumal keine erschwerenden Umstände vorliegen und daher die Verhängung einer Primärarreststrafe in diesem Fall unzulässig ist) und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.12.1654.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.