GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) auf Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) auf Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird. 2.
GVG iVm § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Behördenverfahrens zu Spruchpunkt 2. in Höhe von Euro 10,00 bestimmt.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Kosten des Behördenverfahrens zu Spruchpunkt 2. in Höhe von Euro 10,00 bestimmt. 3.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.05.2014, Zl *****, zu Spruchpunkt
G dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern auch das Verschulden nachzuweisen ist Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG handelt es sich um ein sogenanntes Erfolgsdelikt vergleiche zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH 04.11.1996, 91/10/0248), sodass
Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern auch das Verschulden nachzuweisen ist Bei dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten ist. Unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt hat der Beschwerdeführer jedenfalls verkannt, dass er durch das lautes Schreien und Herumfuchteln vor dem Gesicht des Polizeibeamten den tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht vorgebracht, dass er durch die Schwere des Alkoholisierungsgrades bzw durch eine psychische Erkrankung im Zeitpunkt der Tatbegehung in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war. Auch für den einvernommenen Meldungsleger haben sich keine Anzeichen dafür ergeben (vgl dazu seine Zeugenaussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol), sodass – mangels entsprechender Hinweise im Verfahren - weitere dahingehende Ermittlungen nicht erforderlich waren.Bei dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten ist. Unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt hat der Beschwerdeführer jedenfalls verkannt, dass er durch das lautes Schreien und Herumfuchteln vor dem Gesicht des Polizeibeamten den tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht vorgebracht, dass er durch die Schwere des Alkoholisierungsgrades bzw durch eine psychische Erkrankung im Zeitpunkt der Tatbegehung in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war. Auch für den einvernommenen Meldungsleger haben sich keine Anzeichen dafür ergeben vergleiche dazu seine Zeugenaussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol), sodass – mangels entsprechender Hinweise im Verfahren - weitere dahingehende Ermittlungen nicht erforderlich waren. IV.römisch vier. Strafbemessung:
Abs 1 SPG ist bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach der genannten Bestimmung eine Geldstrafe bis zu 350 Euro zu verhängen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Absatz eins, SPG ist bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach der genannten Bestimmung eine Geldstrafe bis zu 350 Euro zu verhängen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 82 Abs 1 SPG ist grundsätzlich nicht unerheblich, da die Bestimmung sicherstellen soll, dass Organe der öffentlichen Aufsicht bei Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht durch aggressive Verhaltensweisen behindert werden. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.Der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG ist grundsätzlich nicht unerheblich, da die Bestimmung sicherstellen soll, dass Organe der öffentlichen Aufsicht bei Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht durch aggressive Verhaltensweisen behindert werden. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren einen Verdienstnachweis über ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.258,60 (plus Zulagen, Überstundenentgelt) vorgelegt. Aktuelle Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gemacht. Als Verschuldensform kommt im gegenständlichen Fall zumindest Fahrlässigkeit in Betracht. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Strafmildernd ist die absolute Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Obwohl der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorgemerkt ist, hat die belangte Behörde den Strafrahmen zu fast 29 % ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes war im Hinblick auf den Strafrahmen von bis zu Euro 350,00 eine Herabsetzung der Strafhöhe geboten. Die nunmehr verhängte Geldstrafe von Euro 50,00 ist schuld- und tatangemessen. Damit wurde der gesetzlichen Strafrahmen nunmehr zu fast 15% ausgeschöpft. Dies erscheint ausreichend, um den Beschuldigte in Zukunft von derartigen Taten abzuhalten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs 1 Z4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Z4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. V.römisch fünf. Ergebnis: Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Der Beitrag für das Verfahren erster Instanz ist mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Es ändert sich insofern durch die Herabsetzung der Strafe nichts an der Höhe der Verfahrenskosten. Die Anführung im Spruch des Erkenntnisses erfolgte zur Klarstellung, zumal die Verfahrenskosten im angefochtenen Bescheid nicht für die beiden Spruchpunkte separat, sondern nur zusammengefasst ausgewiesen sind. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer
GG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (zumal keine erschwerenden Umstände vorliegen und daher die Verhängung einer Primärarreststrafe in diesem Fall unzulässig ist) und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (zumal keine erschwerenden Umstände vorliegen und daher die Verhängung einer Primärarreststrafe in diesem Fall unzulässig ist) und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.12.1654.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.