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{'item': 'LVwG-2014/18/2209-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/18/2209-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des A A, nunmehr Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.07.2014, Zl ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und nach § 38 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 die vom Antragsteller nachgewiesene fachliche Befähigung als Prüfung zum Diplomsnowboardlehrer im Sinne des § 22 Tiroler Schischulgesetz 1995 ohne die von der Bezirkshauptmannschaft Y im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommene aufschiebende Bedingung (Ergänzungsprüfung bis zum 31.07.2018 in den angeführten Bereichen) anerkannt.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und nach Paragraph 38, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz 1995 die vom Antragsteller nachgewiesene fachliche Befähigung als Prüfung zum Diplomsnowboardlehrer im Sinne des Paragraph 22, Tiroler Schischulgesetz 1995 ohne die von der Bezirkshauptmannschaft Y im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommene aufschiebende Bedingung (Ergänzungsprüfung bis zum 31.07.2018 in den angeführten Bereichen) anerkannt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.07.2014, Zl ***, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Mit am 04.04.2014 bei hieramtlicher Behörde eingelangtem Antrag hat Herr A A um die Anerkennung seiner fachlichen Befähigung als Diplomsnowboardlehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 angesucht. Darüber entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 56d Tiroler Schischulgesetz 1995 als zuständige Verwaltungsbehörde wie folgt:Darüber entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß Paragraph 56 d, Tiroler Schischulgesetz 1995 als zuständige Verwaltungsbehörde wie folgt: SPRUCH I.römisch eins. Gemäß § 38 Abs. 1, Abs. 4 lit c), Abs. 5 und Abs. 6 i.V.m. § 22 Tiroler Schischulgesetz 1995 wird die von Herrn A A, geb. xx.xx.xxxx in X, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in X, Adresse 1, nachgewiesene fachliche Befähigung als Prüfung zum Diplomsnowboardlehrer im Sinne des § 22 Tiroler Schischulgesetz 1995 unter der aufschiebenden Bedingung anerkannt, dass Herr A A bis zum 31.07.2018 eine Ergänzungsprüfung in den wesentlichen theoretischen und praktischen Bereichen des alpinen Schilaufens und des Langlaufens Gemäß Paragraph 38, Absatz eins,, Absatz 4, Litera c,), Absatz 5 und Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 22, Tiroler Schischulgesetz 1995 wird die von Herrn A A, geb. xx.xx.xxxx in römisch zehn, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in römisch zehn, Adresse 1, nachgewiesene fachliche Befähigung als Prüfung zum Diplomsnowboardlehrer im Sinne des Paragraph 22, Tiroler Schischulgesetz 1995 unter der aufschiebenden Bedingung anerkannt, dass Herr A A bis zum 31.07.2018 eine Ergänzungsprüfung in den wesentlichen theoretischen und praktischen Bereichen des alpinen Schilaufens und des Langlaufens ● Schulefahren im alpinen Schilauf bzw. Lauftechniken im Langlaufen ● Praktisch Methodische Übungen für Kinder und Erwachsene ● Bewegungslehre für alpinen Schilauf ● Ausrüstungs- und Gerätekunde ● Schiunterricht für Kinder ablegt. Wird obige Frist nicht eingehalten, erlischt gegenständliche Anerkennung. I.römisch eins. Für diese Anerkennung hat Herr A A gemäß § 78 AVG und Tarifpost 151. der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 eine Verwaltungsabgabe von € 55,- zu entrichten und binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzubezahlen.Für diese Anerkennung hat Herr A A gemäß Paragraph 78, AVG und Tarifpost 151. der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 eine Verwaltungsabgabe von € 55,- zu entrichten und binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzubezahlen. Hinweis: Weiters sind feste Stempelgebühren in der Höhe von € 101,10 einzuzahlen. Falls nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen diese Gebühren entrichtet werden, müsste gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden.“Hinweis: Weiters sind feste Stempelgebühren in der Höhe von € 101,10 einzuzahlen. Falls nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen diese Gebühren entrichtet werden, müsste gemäß Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden.“ Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht eine 20-seitige Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde ist wie folgt ausgeführt: „Beschwerde des Herrn A A, Adresse 2, Z, Österreich -Beschwerdeführer- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte B B, Adresse 3, W, Deutschland gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31. Juli 2014, Geschäftszahl: ***, wegen Anerkennung als Diplomsnowboardlehrer gem. Tiroler Schischulgesetz 1995, zugestellt per E-Mail am 31. Juli 2014, erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol. Begründung: Der Beschwerdeführer begehrt die Anerkennung als Diplomsnowboardlehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 ohne aufschiebende Bedingung, eine Ergänzungsprüfung abzulegen. Die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Berufsanerkennung und Berufsausübung. I. Sachverhaltsdarstellungrömisch eins. Sachverhaltsdarstellung 1. Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom Schreiben vom 21. März 2014 die Anerkennung als Diplomsnowboardlehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 beantragt. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat im Jahr 2000 die Prüfung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer in O gem. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in O (BayAPOFspl) vom 8. Februar 1999 erfolgreich bestanden. Dem Antrag waren der Berufsausweis (Anl. 1), die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Anl. 2), die Ausbildungsstruktur (Anl. 3), das Zeugnis nebst Ausbildungsumfang(Anl. 4), der Auszug aus dem Gewerberegister (Anl. 5) und eine Kopie des Personalausweises (Anl. 6) beigefügt. Dem Antrag waren der Berufsausweis (Anlage eins,), die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Anlage 2,), die Ausbildungsstruktur (Anlage 3,), das Zeugnis nebst Ausbildungsumfang(Anlage 4,), der Auszug aus dem Gewerberegister (Anlage 5,) und eine Kopie des Personalausweises (Anlage 6,) beigefügt. 2. Mit Schreiben vom 1. April 2014 hat der Beschwerdeführer die Zeugnisse über seine Grundstufen- und Verbandssnowboardlehrerprüfung (im Jahr 1997) vorgelegt sowie einen Tätigkeitsnachweis für den Zeitraum von 2000 bis 2005 und von 2005 bis 2014. Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahr 1997 die Prüfung zum Verbandssnowboardlehrer abgelegt und ist seitdem als Snowboardlehrer tätig. Ferner war der Beschwerdeführer von 2005 bis 2014 Inhaber und Leiter der Schneesportschule U, die Schi- und Snowboardkurse anbietet. Der Beschwerdeführer ist - seit 2005 zugelassener Rechtsanwalt im Oberlandesgerichtsbezirk X,- seit 2005 zugelassener Rechtsanwalt im Oberlandesgerichtsbezirk römisch zehn, - seit 2008 Mitglied der Vorstandskommission Schule L sowie des Kompetenzteams Recht und Steuern des Verband N - seit 2012 erster Vorsitzender des Xer Verein M - seit Juni 2013 Vorsitzender des Bezirks X des Verband N mit etwa 2.300 Mitgliedern- seit Juni 2013 Vorsitzender des Bezirks römisch zehn des Verband N mit etwa 2.300 Mitgliedern - seit Juni 2013 Mitglied des Aufsichtsrats des Verband N - Referent der Technischen Universität X im Rahmen der Ausbildung zum staatlich geprüften Ski-/Snowboardlehrer für die Fachbereiche Recht und Organisation- Referent der Technischen Universität römisch zehn im Rahmen der Ausbildung zum staatlich geprüften Ski-/Snowboardlehrer für die Fachbereiche Recht und Organisation In der Saison 2013/2014 hat der Beschwerdeführer folgende Fortbildungen besucht bzw. als Lehrgangsleiter betreut:In der Saison 2013 aus 2014, hat der Beschwerdeführer folgende Fortbildungen besucht bzw. als Lehrgangsleiter betreut: - Theorielehrgang staatliche Ski- und Snowboardlehrerausbildung 2013/14 der Technischen Universität X am 11. Oktober 2013 als Referent für das Thema „Rechtsfragen im Schneesport“Theorielehrgang staatliche Ski- und Snowboardlehrerausbildung 2013/14 der Technischen Universität römisch zehn am 11. Oktober 2013 als Referent für das Thema „Rechtsfragen im Schneesport“ - Workshop K am 28. September 2013 in V als Referent für das Thema „Rechtliche Aspekte der Skischultätigkeit“Workshop K am 28. September 2013 in römisch fünf als Referent für das Thema „Rechtliche Aspekte der Skischultätigkeit“ - Ausbilderschulung des Verband N vom 7. bis 10. November 2013 - Regionalschulung des Verband N als Lehrgangsleiter jeweils 16./17. November 2013, 7./8. Dezember 2013, 2./3. Februar 2014 - Level 1 Ski- und Snowboard Ausbildung- und Prüfungslehrgang als Lehrgangsleiter am 16./17., 23./24.11., 30.11./1.12.2013 2./3., 8./9. und 15./16.2.2014 - Forum Schule L vom 4. bis 6 . April 2014 als Referent „Sicherheitskonzept für Schneesportschulen“ 3. Mit Schreiben vom 24. April 2014 wurden weitere Nachweise der beruflichen Tätigkeit vorgelegt: - Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungen des Verband N in der Zeit ab 2001 bis 2014. Der Beschwerdeführer nahm in der Zeit von 2001 bis 2014 an 12 Fortbildungsveranstaltungen des Verband N teil - Nachweis über die Tätigkeit in der Ski-/Snowboardschule U in der Zeit von 2000 bis 2005 - 2005 wurde die Ski- / Snowboardschule U geschlossen. Zur Saison 2005/2006 hat der Beschwerdeführer die Schneesportschule U gegründet, die ab der Saison 2014/15 an einen Nachfolger übergeben wird. Zum Nachweis der Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer die entsprechenden Prospekte seit 2005 beigefügt.2005 wurde die Ski- / Snowboardschule U geschlossen. Zur Saison 2005 aus 2006, hat der Beschwerdeführer die Schneesportschule U gegründet, die ab der Saison 2014/15 an einen Nachfolger übergeben wird. Zum Nachweis der Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer die entsprechenden Prospekte seit 2005 beigefügt. - Weitere Tätigkeitsbestätigungen im Rahmen der Ausbildungen für die Snowboardschulen 1 (T, D), 2 (S, D), Skischule 3 (R, D), Skischule 4 (W, D), Skischule 5 (D), 6, Skischule 7 (D), Schneesportschule 8 (F), 9 (Q, D) wurden nicht eingeholt, aber versichert. 4. Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 verwies der Beschwerdeführer auf die Ausbildungs- und Prüfungsordnung aus dem Jahr 1999, die zum Zeitpunkt seiner Prüfung galt, sowie auf die Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, die seit 14. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Der Beschwerdeführer erläuterte, dass seit der Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung auch in der Oschen Ausbildung zum staatlich geprüften Ski- oder Snowboardlehrer nun polysportive Elemente enthalten sind. Das bedeutet für die Zulassung zur Staatlichen Prüfung als Snowboardlehrer, dass der Bewerber auch den Nachweis zweier Level 1 Qualifikation aus den Sportarten Skialpin, Skilanglauf oder Telemark vorlegen muss (Ziff. 1 Anlage 2 der BayAPOFspl neue Fassung). Wie in Tirol erfolgte nun also auch in O ein Übergang zu einer polysportiven Ausbildung, die die „Altqualifikationen“ nicht berührt. In O besteht nunmehr ein Nebenrecht in Bezug auf den Unterricht in den weiteren Sportarten. Die Ausbildung zum Level 1 Lehrer beträgt jeweils mindestens 6 Tage, die sich aus einem Ausbildungs- und Prüfungslehrgang von 4 Tagen sowie einem Trainingslehrgang von 2 Tagen zusammensetzt. Auf den Trainingslehrgang von 2 Tagen wird nur verzichtet, wenn der Teilnehmer den Nachweis eines Praktikums einer Profischule von 50 Stunden (=10 Tagen) erbringt. Eine Profischule ist gem. Ziff. 10.5 der Schulordnung des Verband N verpflichtet, jährlich eine interne (2-tägige) Fortbildung aller Ski-/Snowboardlehrer durchzuführen. Das bedeutet im Ergebnis, dass zur Teilnahme an der 4-tägigen Level 1 Ausbildung zwei Wege offenstehen: Entweder bewirbt sich der Teilnehmer bei einer Profischule und nimmt an der internen 2- tägigen Fortbildung teil und absolviert ein 10-tägiges Praktikum oder der Teilnehmer nimmt an dem Trainingslehrgang (2 Tage) teil. Das bedeutet, dass nach der nun in O geltenden Regelung der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an mindestens zwei Level 1 Ausbildungen in den weiteren Schneeportdisziplinen, die zusammen einen Mindestumfang von 12 Tagen haben, nötig ist. 5. Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 gab der Beschwerdeführer nochmals ausführlich eine Stellungnahme in rechtlicher Hinsicht ab. 6. Mit E-Mail vom 14. Juli 2014 übersendete der Beschwerdeführer die Gleichstellungserklärung der Technischen Universität X, in der bestätigt wurde:6. Mit E-Mail vom 14. Juli 2014 übersendete der Beschwerdeführer die Gleichstellungserklärung der Technischen Universität römisch zehn, in der bestätigt wurde: „Absolventen der staatlichen Prüfung für Fachsportlehrer im freien Beruf in O nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in O (BayAPOFspl) vom 08. Februar 1999 besitzen in Bezug auf den Zugang zu dem betreffenden Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte wie Absolventen, die nach der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in O vom 21. Januar 2014 ihre Prüfung absolviert haben.“ 7. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 31. Juli 2014, Geschäftszahl ***, den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Diplomsnowboardlehrer unter der aufschiebenden Bedingung stattgegeben, dass der Beschwerdeführer eine Ergänzungsprüfung bis zum 31.07.2018 eine Ergänzungsprüfung in den wesentlichen theoretischen und praktischen Bereichen des alpinen Schilaufens und des Langlaufens - Schulefahren im alpinen Schilauf bzw. Lauftechniken im Langlaufen - Praktisch Methodische Übungen für Kinder und Erwachsene - Bewegungslehrer für alpinen Schilauf - Ausrüstungs- und Gerätekunde - Schiunterreicht für Kinder ablegt. Der Bescheid wurde am 31. Juli 2014 zugestellt. In der Begründung des Bescheids wird darauf verwiesen, dass sich die Dauer der Ausbildungen unterscheide, da die Ausbildung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer in O 52 Tage zuzüglich 60 Tagen Praktikum betrage, in Tirol dagegen 67 Tage sowie einem Praktikum von 3 Wochen. Faktisch stellt sich dies genau anders herum dar. Die Ausbildung in Tirol einschließlich des dreiwöchigen Praktikums (a 6 Tage = 36 Tage) beträgt 103 Tage, während die Ausbildung in O einschließlich des Praktikums 112 Tage beträgt. Die Anmerkung, dass der Beschwerdeführer die näheren Informationen zur staatlichen Snowboardlehrerausbildung und -prüfung aus dem Jahr 2012/2013 vorlege, obgleich er betont, die Prüfung im Jahr 2000 absolviert zu haben, ist nicht nachvollziehbar, da die vorgelegten Unterlagen schon für die Ausbildung- und Prüfung im Jahr 2000 gegolten haben. Die Anmerkung, dass der Beschwerdeführer die näheren Informationen zur staatlichen Snowboardlehrerausbildung und -prüfung aus dem Jahr 2012 aus 2013, vorlege, obgleich er betont, die Prüfung im Jahr 2000 absolviert zu haben, ist nicht nachvollziehbar, da die vorgelegten Unterlagen schon für die Ausbildung- und Prüfung im Jahr 2000 gegolten haben. Ferner behauptet die Bezirkshauptmannschaft, dass die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer in O nicht die Fächer Berufskunde und Vorschriften über das Tiroler Schischulwesen, Snowboardgeographie und Snowboardgeschichte sowie Tourismuskunde enthalten. Dies trifft jedenfalls auf das Fach Geschichte der Sportart nicht zu, da dies gem. § 7 II Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Fachsportlehrer im freien Beruf in der Fassung vom 8.2.1999 Ausbildungsinhalt war. Das gleiche gilt für das Fach Berufskunde.Dies trifft jedenfalls auf das Fach Geschichte der Sportart nicht zu, da dies gem. Paragraph 7, römisch zwei Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Fachsportlehrer im freien Beruf in der Fassung vom 8.2.1999 Ausbildungsinhalt war. Das gleiche gilt für das Fach Berufskunde. Ferner führt die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer in O keine Einführung in das alpine Schilaufen und Langlaufen enthalten sei. 8. Im Übrigen wird auf den umfangreichen Schriftverkehr und die sich in den Akten befindlichen Anlagen verwiesen. II.römisch zwei. Zulässigkeit Der Bescheid wurde am 31. Juli 2014 zugestellt. Die Beschwerde erfolgt innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat. III. Rechtsausführungenrömisch drei. Rechtsausführungen Die Beschwerde ist begründet, da der Bescheid in mehrfacher Hinsicht sowohl den Vorgaben des Tiroler Schischulgesetz von 1995 als auch den europarechtlichen Regelungen widerspricht. 1. Europarechtliche Vorgaben:

  1. a)Die Gewährleistung der Grundfreiheit erfolgt grundsätzlich zweispurig. Auf die primärrechtlichen, d.h. in den AEUV niedergelegten Grundfreiheiten können sich Unionsbürger grundsätzlich gegenüber anderen Mitgliedsstaaten unmittelbar berufen. Soweit die Union sekundärrechtliche Vorschriften erlassen hat, die ein in die Kompetenz der Union fallendes Sachgebiet abschließend regeln, kommt es für die Beurteilung der mitgliedsstaatlichen Vorschrift zunächst auf diese an. Soweit für die Materie keine umfassende sekundärrechtliche Ausgestaltung existiert, kann ergänzend auf das Primärrecht, insbesondere auf die Grundfreiheiten zurückgegriffen werden.
  2. b)Den Beschränkungsverboten der Grundfreiheiten ist gemeinsam, dass auch unterschiedslos für In- wie Ausländer geltende Maßnahmen von ihrem Anwendungsbereich erfasst werden. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv gemacht machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu erreiche, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (sog. Gebhardt-Formel)1. Die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise ist notwendiger Bestandteil der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV. Die Versagung der unbedingten Anerkennung bzw. die Anordnung einer Ergänzungsprüfung stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die nicht gerechtfertigt ist.Die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise ist notwendiger Bestandteil der Niederlassungsfreiheit aus Artikel 49, AEUV. Die Versagung der unbedingten Anerkennung bzw. die Anordnung einer Ergänzungsprüfung stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die nicht gerechtfertigt ist.
  3. c)Die EU hat auf Grundlage des Art. 53 I AEUV die RL 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen.Die EU hat auf Grundlage des Artikel 53, römisch eins AEUV die RL 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen.
  4. aa)Richtlinien entfalten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unter folgenden Voraussetzungen unmittelbare Wirkung: - Die Richtlinie muss hinreichend genau formuliert sein, dass daraus unmittelbar Rechte abgeleitet werden können. - Die Umsetzungsfrist der Richtlinie muss abgelaufen sein, ohne dass die Richtlinie vollständig und richtig umgesetzt wurde.
  5. bb)Ferner besteht die Pflicht aller Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedsstaaten, die volle Wirksamkeit des Unionsrecht zu garantieren (Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung). Dies gilt auch für nationale Behörden und Gerichte auf der Ebene der Rechtsanwendung, um die Erreichung der Ziele von Richtlinien sicherzustellen2. Dies kann so weit gehen, dass eine Vorschrift in Bezug auf andere Vorschriften in bestimmter Weise ausgelegt werden muss und zum Beispiel Rechtfertigungsgründe entfallen oder bestimmte Ansprüche nicht ausgeschlossen werden dürfen3.
  6. cc)Schließlich entfalten Richtlinien auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist eine Vorwirkung dahingehend, dass die Behörden und Gerichte eines Mitgliedsstaates es soweit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würden, insbesondere, wenn die Richtlinien einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts konkretisieren4.
  7. d)Regelungen der Richtlinie RL 2005/36: Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bestimmt, dass Ausgleichungsmaßnahmen nur dann gefordert werden können, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt5 oder wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist6 oder wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Richtlinie 2005/36/EG sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt7. Für die Zwecke der Anwendung des Art. 14 Absatzes 1 Buchstaben b und c Richtlinie 2005/36/EG sind unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.8 Für die Zwecke der Anwendung des Artikel 14, Absatzes 1 Buchstaben b und c Richtlinie 2005/36/EG sind unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.8 Bei der Anwendung des Art. 14 Absatzes 1 Richtlinie 2005/36/EG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einen Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können9.Bei der Anwendung des Artikel 14, Absatzes 1 Richtlinie 2005/36/EG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einen Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können9. Art. 12 UA 1 der Richtlinie 2005/36/EG regelt die Prüfung der Ausbildungs- und Prüfungsniveaus nach Änderung der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Herkunftsland:Artikel 12, UA 1 der Richtlinie 2005/36/EG regelt die Prüfung der Ausbildungs- und Prüfungsniveaus nach Änderung der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Herkunftsland: „Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedstaat zur Anwendung von Artikel 13 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein.“
  8. e)Die Ausbildung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer ist nach § 1 II, III der auf Grundlage des Art. 128 II 1 BayEUG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer in O durch Rechtsvorschrift geregelt und insoweit von der Richtlinie 2005/36/EG erfasst.Die Ausbildung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer ist nach Paragraph eins, römisch zwei, römisch drei der auf Grundlage des Artikel 128, römisch zwei 1 BayEUG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer in O durch Rechtsvorschrift geregelt und insoweit von der Richtlinie 2005/36/EG erfasst. 2. Vorgaben des Tiroler Schischulgesetz 1995: Die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG wurden teilweise im Tiroler Schischulgesetz 1995 umgesetzt:
  9. a)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gem. § 38 I Tiroler Schischulgesetz 1995 auf Antrag eines Begünstigten im Sinn des § 5 Abs. 2a oder Abs. 2a eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Schilehrer oder Sportlehrer als Prüfung nach § 20, § 22, § 24, § 28, § 32, § 32b oder § 33 anzuerkennen, wenn diese Ausbildung oder Prüfung außer im Fall des Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und wennDie Bezirksverwaltungsbehörde hat gem. Paragraph 38, römisch eins Tiroler Schischulgesetz 1995 auf Antrag eines Begünstigten im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2 a, oder Absatz 2 a, eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Schilehrer oder Sportlehrer als Prüfung nach Paragraph 20,, Paragraph 22,, Paragraph 24,, Paragraph 28,, Paragraph 32,, Paragraph 32 b, oder Paragraph 33, anzuerkennen, wenn diese Ausbildung oder Prüfung außer im Fall des Artikel 12, Absatz 2, zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG zumindest dem Niveau nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und wenn - diese Ausbildung oder Prüfung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Staat im Sinn des § 5 Abs. 2a lit. c Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Schilehrer ist oder- diese Ausbildung oder Prüfung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Staat im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera c, Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Schilehrer ist oder - diese Ausbildung in einem der in der lit. a genannten Staaten im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist oder- diese Ausbildung in einem der in der Litera a, genannten Staaten im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist oder - es sich bei dieser Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt.- es sich bei dieser Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Artikel 12, der Richtlinie 2005/36/EG handelt.
  10. b)Eine Ergänzungsprüfung darf gem. § 38 IV Tiroler Schischulgesetz nur ausgesprochen werden, wenn Eine Ergänzungsprüfung darf gem. Paragraph 38, römisch vier Tiroler Schischulgesetz nur ausgesprochen werden, wenn -die Dauer der Ausbildung einschließlich der allgemeinen Schulausbildung weniger als neun Jahre beträgt oder -die Ausbildung oder Prüfung in jenen theoretischen oder praktischen Fachbereichen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Schilehrer ist, im Vergleich zur entsprechenden Ausbildung oder Prüfung nach diesem Gesetz hinsichtlich der vermittelten Inhalte wesentlich von dieser Ausbildung oder Prüfung abweicht oder -im Fall des § 38 I in jenen theorietischen oder praktischen Fachbereichen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Schilehrer ist, keine Ausbildung bzw. Prüfung oder eine Ausbildung bzw. Prüfung nur in dem in der lit. B umschriebenen Umfang absolviert bzw. abgelegt hat, weil diese Tätigkeit auch Bereiche umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates nicht Teil des Berufsbildes sind.-im Fall des Paragraph 38, römisch eins in jenen theorietischen oder praktischen Fachbereichen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Schilehrer ist, keine Ausbildung bzw. Prüfung oder eine Ausbildung bzw. Prüfung nur in dem in der lit. B umschriebenen Umfang absolviert bzw. abgelegt hat, weil diese Tätigkeit auch Bereiche umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates nicht Teil des Berufsbildes sind.
  11. c)Sofern eine Ergänzungsprüfung aufgrund wesentlicher Unterschiede erforderlich sei, ist „die Anerkennung […] unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller eine Ergänzungsprüfung“ ablegt (§ 38 IV Tiroler Schischulgesetz). Sofern eine Ergänzungsprüfung aufgrund wesentlicher Unterschiede erforderlich sei, ist „die Anerkennung […] unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller eine Ergänzungsprüfung“ ablegt (Paragraph 38, römisch vier Tiroler Schischulgesetz). Gem. § 38 V Tiroler Schischulgesetz sind die angeordnete Ergänzungsprüfung (oder die alternativ genannten Nachweise) innerhalb einer Frist von vier Jahren nachzuweisen. Der Bescheid weist insofern auch Mängel auf, soweit dieser als Befristung für den Nachweis der Ergänzungsprüfung das fixe Datum 31.7.2014 ausweist. Richtigerweise muss bei Anordnung einer Ergänzungsprüfung eine Frist von 4 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides ausgeprochen werden.Gem. Paragraph 38, römisch fünf Tiroler Schischulgesetz sind die angeordnete Ergänzungsprüfung (oder die alternativ genannten Nachweise) innerhalb einer Frist von vier Jahren nachzuweisen. Der Bescheid weist insofern auch Mängel auf, soweit dieser als Befristung für den Nachweis der Ergänzungsprüfung das fixe Datum 31.7.2014 ausweist. Richtigerweise muss bei Anordnung einer Ergänzungsprüfung eine Frist von 4 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides ausgeprochen werden. 3. Die Bezirkshauptmannschaft behauptet wesentliche Unterschiede, weil in der Ausbildung- und Prüfung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer keine Einführung in das alpine Skifahren und Langlaufen enthalten ist.
  12. a)Die Behauptung, dass hinsichtlich der Ausbildung zum Staatlich geprüften Snowboardlehrer in O und zum Diplomsnowboardlehrer in Tirol ein Unterschied besteht, weil die Ausbildung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer in O keine Einführung in das alpine Schilaufen oder Langlaufen enthält, trifft nicht zu.
  13. aa)Die Ausbildung zum Diplomsnowboardlehrer wurde in Tirol mit Gesetz vom 29. Juni 2010 geändert, das zum 1. Oktober 2010 in Kraft getreten ist. Erst mit dieser Gesetzesänderung erfolgte die Einführung der Ausbildung auf Diplomniveau im Bereich Snowboard. Gem. § 21 III Satz 3 Tiroler Schischulgesetz ist seit 1. Oktober 2010 Gegenstand des praktischen Teils der Ausbildung zum Diplomsnowboardlehrer eine Einführung in das Langlaufen und alpine Schilaufen.Gem. Paragraph 21, römisch drei Satz 3 Tiroler Schischulgesetz ist seit 1. Oktober 2010 Gegenstand des praktischen Teils der Ausbildung zum Diplomsnowboardlehrer eine Einführung in das Langlaufen und alpine Schilaufen.
  14. bb)Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in O (kurz BayAPOFspl)10 wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. September 2013 geändert. Gem. Ziff. 1 der Anlage 2 (Schneesportlehrer) der BayAPOFspl ist nunmehr der Nachweis der erfolgreichen verbandlichen Ausbildung - Level 1 - des Verband N e.V. in zwei weiteren Schneesportdisziplinen erforderlich. Die bislang bestehenden Ausbildungen und Prüfungen zum staatlich geprüften Snowboardlehrer bleiben unberührt stehen (wie es auch in Tirol anlässlich des Übergangs zur neuen Prüfungsordnung zum 1. Oktober 2010 der Fall war). Die entsprechende Gleichstellungserklärung der TU X wurde mit E-Mail vom 14. Juli 2014 an die Bezirkshauptmannschaft Y übersendet.Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in O (kurz BayAPOFspl)10 wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. September 2013 geändert. Gem. Ziff. 1 der Anlage 2 (Schneesportlehrer) der BayAPOFspl ist nunmehr der Nachweis der erfolgreichen verbandlichen Ausbildung - Level 1 - des Verband N e.V. in zwei weiteren Schneesportdisziplinen erforderlich. Die bislang bestehenden Ausbildungen und Prüfungen zum staatlich geprüften Snowboardlehrer bleiben unberührt stehen (wie es auch in Tirol anlässlich des Übergangs zur neuen Prüfungsordnung zum 1. Oktober 2010 der Fall war). Die entsprechende Gleichstellungserklärung der TU römisch zehn wurde mit E-Mail vom 14. Juli 2014 an die Bezirkshauptmannschaft Y übersendet.
  15. cc)Die Ausbildung zum Level 1 Lehrer beträgt jeweils mindestens 6 Tage, die sich aus einem Ausbildungs- und Prüfungslehrgang von 4 Tagen sowie einem Trainingslehrgang von 2 Tagen zusammensetzt. Auf den Trainingslehrgang von 2 Tagen wird nur verzichtet, wenn der Teilnehmer den Nachweis eines Praktikums einer Profischule von 50 Stunden (=10 Tagen) erbringt. Eine Profischule ist gem. Ziff. 10.5 der Schulordnung des Verband N verpflichtet, jährlich eine interne (2-tägige) Fortbildung aller Ski-/Snowboardlehrer durchzuführen. Das bedeutet im Ergebnis, dass zur Teilnahme an der 4-tägigen Level 1 Ausbildung zwei Wege offenstehen: Entweder bewirbt sich der Teilnehmer bei einer Profischule und nimmt an der internen 2- tägigen Fortbildung teil und absolviert ein 10- tägiges Praktikum oder der Teilnehmer nimmt an dem Trainingslehrgang (2 Tage) teil. Das bedeutet, dass nach der nun in O geltenden Regelung der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an mindestens zwei Level 1 Ausbildungen in den weiteren Schneeportdisziplinen, die zusammen einen Mindestumfang von 12 Tagen haben, nötig ist.
  16. dd)Die Bezirkshauptmannschaft hat sich überhaupt nicht mit der Frage auseinandergesetzt, dass sich die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowohl in O als auch in Tirol wie oben dargestellt seit dem Abschluss der Ausbildung des Beschwerdeführers im Jahr 2000 geändert haben. Dies verstößt gegen Art. 12 UA 1 der Richtlinie 2005/36/EG, in dem geregelt ist:, Dies verstößt gegen Artikel 12, UA 1 der Richtlinie 2005/36/EG, in dem geregelt ist: „Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedstaat zur Anwendung von Artikel 13 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein.“ Art. 12 UA 1 der Richtlinie 2005/36/EG entfaltet unmittelbare Wirkung, da kein Umsetzungspielraum für den nationalen Gesetzgeber enthalten ist, und diese Vorschrift nicht im Tiroler Schischulgesetz umgesetzt wurde. Jedenfalls ist Art. 12 UA 1 der Richtlinie 2005/36/EG bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts vorrangig zu berücksichtigen.Artikel 12, UA 1 der Richtlinie 2005/36/EG entfaltet unmittelbare Wirkung, da kein Umsetzungspielraum für den nationalen Gesetzgeber enthalten ist, und diese Vorschrift nicht im Tiroler Schischulgesetz umgesetzt wurde. Jedenfalls ist Artikel 12, UA 1 der Richtlinie 2005/36/EG bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts vorrangig zu berücksichtigen. Der Einwand, dass die Ausbildung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer keine Einführung in das alpine Skifahren und Langlaufen beinhaltet, greift daher nicht, weil ausweislich der vorgelegten BayAPOFSpl eine solche Einführung seit 1. September 2013 Gegenstand der Ausbildung in O ist.
  17. ee)Ergänzend ist auf die Rechtsprechung des EuGH11 hinzuweisen: Der EuGH bestätigt ausdrücklich, dass es für die Bestimmung des Umfangs einer Ausbildung auf die Ausbildungs- und Prüfungsumfänge zum Zeitpunkt des Antrags ankommt, auch wenn diese dem Umfang nach erweitert wurden, wenn vom Herkunftsland (!) bestätigt wird, dass den Inhabern der alten Diplome in Bezug auf den Zugang zu dem betreffenden Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleiht wie den Inhabern der neuen Diplome12. Die Berufsanerkennungsrichtlinie steht auch nationalen Vorschriften entgegen, die die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Befähigung von der Voraussetzung abhängig machen, dass die Ausbildung einen bestimmten Inhalt hat13, bspw. verlangt, dass die Ausbildung, die der Antragsteller nachweist, sich auf mindestens zwei für die Tätigkeit eines Lehrers (dort: an Grund- und Hauptschulen im Land P) vorgeschriebene Unterrichtsfächer erstreckt14. Die selbstverständliche Wahrung und Schutz bereits erworbener Rechte erfolgte auch beim Übergang von der alten zur neuen Prüfungsordnung in Tirol hinsichtlich der bis dahin erfolgreich ausgebildeten Diplomski- und Diplomsnowboardlehrer (bei entsprechender Berufserfahrung) in Tirol.
  18. ff)Schließlich regelt Art. II Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2010, mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert wird, LGBl. Nr. 47/2010 14.Stück, dass Personen, die vor dem 1. Oktober 2010 an einem vom Tiroler Schilehrerverband durchgeführten Lehrgang für Diplomsnowboardlehrer teilgenommen und vor diesem eine der Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard nach § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 32 im Wesentlichen gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt sowie im Anschluss daran eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Snowboardlehrer absolviert haben, gelten, sofern sie dies bis zum 30. September 2012 der Bezirksverwaltungsbehörde nachweisen, als Diplomsnowboardlehrer nach diesem Gesetz.
  19. ff)Schließlich regelt Artikel römisch zwei, Absatz 3, des Gesetzes vom 30. Juni 2010, mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2010, 14.Stück, dass Personen, die vor dem 1. Oktober 2010 an einem vom Tiroler Schilehrerverband durchgeführten Lehrgang für Diplomsnowboardlehrer teilgenommen und vor diesem eine der Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard nach Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32, im Wesentlichen gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt sowie im Anschluss daran eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Snowboardlehrer absolviert haben, gelten, sofern sie dies bis zum 30. September 2012 der Bezirksverwaltungsbehörde nachweisen, als Diplomsnowboardlehrer nach diesem Gesetz. Diese Übergangsregelung stellt eine offene Diskriminierung dar, weil die Anerkennung derjenigen Personen, die vor Inkrafttreten der Änderungen des Tiroler Schischulgesetzes 1995 bereits die Ausbildung und Prüfung zum Diplomsnowboardlehrer abgelegt haben, daran anknüpft, dass diese Personen an einem Lehrgang des Tiroler Schilehrerverbandes teilgenommen haben. Der Schutz bereits erworbener Rechte wird damit durch diese gesetzliche Regelung ausschließlich Inländern gewährt.
  20. b)Selbst wenn darauf abgestellt würde, dass in Tirol im Gegensatz zu O eine Einführung in das alpine Schilaufen und Langlaufen Bestandteil der Ausbildung wäre, würde dies keinen wesentlichen Unterschied darstellen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Ausbildungen muss sich auf Fächer beziehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.15 Ein Unterschied in der Ausbildung darf nur dann als wesentlicher Unterschied qualifiziert werden, „wenn er sich auf einen oder mehrere Bereiche erstreckt, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs essentiell ist“16.
  21. aa)In Tirol gibt es für die Sportarten Skialpin, Skilanglauf und Snowboard jeweils ein Berufsbild, nämlich den Diplomschilerer, Diplomlanglauflehrer und Diplomsnowboardlehrer.
  22. bb)Die Auffassung, dass Unterricht im alpinen Skilaufen und Langlaufen ein Nebenrecht eines Diplomsnowboardlehrers ist, findet in dieser uneingeschränkten Darstellung keine Grundlage im Tiroler Schischulgesetz. Die selbstständige Tätigkeit als Diplomsnowboardlehrer ist bewilligungspflichtig. Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer („Voll“-)Schischule kann gem. § 5 VI Tiroler Schischulgesetz nur durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung im Sinne des § 22 I Satz 1 Tiroler Schischulgesetz und weiteren Voraussetzungen nachgewiesen werden. Die Ablegung der Prüfungen auch im Bereich Snowboard genügt nicht.Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer („Voll“-)Schischule kann gem. Paragraph 5, römisch sechs Tiroler Schischulgesetz nur durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung im Sinne des Paragraph 22, römisch eins Satz 1 Tiroler Schischulgesetz und weiteren Voraussetzungen nachgewiesen werden. Die Ablegung der Prüfungen auch im Bereich Snowboard genügt nicht. Ein Diplomsnowboardlehrer kann daher nicht Leiter einer („Voll-) Schischule sein. In Betracht kommt allenfalls die Bewilligung einer Spartenschischule, die ausschließlich für das Snowboardfahren denkbar ist17. Der Berechtigungsumfang wird im Bewilligungsbescheid niedergelegt. Es trifft also nicht zu, dass ein Diplomsnowboardlehrer ohne weiteres das Recht hat, selbstständig eine Snowboardschule, in der auch Schiunterricht erteilt wird, zu eröffnen. Allein zutreffend ist, dass gem. § 9 I Tiroler Schischulgesetz Diplomsnowboardlehrer als Lehrkräfte einer Schischule für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilaufen verwendet werden dürfen, wenn vorübergehend ein Diplomschilehrer oder ein Landesschilehrer (entsprechend auch für den Bereich Langlaufen) nicht zur Verfügung steht. Es handelt sich also nicht um ein Nebenrecht eines Diplomsnowboardlehrers, sondern um ein erweitertes Auswahlrecht eines Schischulleiters, der zwingend mindestens die Qualifikation eines Diplomskilehrers haben muss.Allein zutreffend ist, dass gem. Paragraph 9, römisch eins Tiroler Schischulgesetz Diplomsnowboardlehrer als Lehrkräfte einer Schischule für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilaufen verwendet werden dürfen, wenn vorübergehend ein Diplomschilehrer oder ein Landesschilehrer (entsprechend auch für den Bereich Langlaufen) nicht zur Verfügung steht. Es handelt sich also nicht um ein Nebenrecht eines Diplomsnowboardlehrers, sondern um ein erweitertes Auswahlrecht eines Schischulleiters, der zwingend mindestens die Qualifikation eines Diplomskilehrers haben muss. Der Schischulleiter muss sich über die Qualifikation und deren Reichweite vor dem Einsatz eines Lehrers vergewissern, um den Anforderungen der §§ 8 VI, 9 Tiroler Schischulgesetz zu genügen.Der Schischulleiter muss sich über die Qualifikation und deren Reichweite vor dem Einsatz eines Lehrers vergewissern, um den Anforderungen der Paragraphen 8, römisch sechs, 9 Tiroler Schischulgesetz zu genügen.
  23. cc)Die im Ausbildungsumfang enthaltenen Einführungen in das alpine Schilaufen und Langlaufen begründen daher kein selbstständiges Recht eines Diplomsnowboardlehrers zur Erteilung von Unterricht im alpinen Skifahren oder Langlaufen. Der Diplomsnowboardlehrer, der um eine Bewilligung einer Spartensnowboardschule ersucht, wird keinen Bewilligungsumfang für diese Sportarten erreichen. Der Diplomsnowboardlehrer, der als nichtselbstständig im Rahmen einer Schischule tätig ist, darf – sofern er die entsprechenden Kenntnisse nicht nachweisen kann – nicht für den Unterricht im alpinen Schilaufen oder Langlaufen eingesetzt werden. Das Berufsbild des Diplomsnowboardlehrers in Tirol ist daher gerade nicht von einer autonomen Befugnis, Unterricht im alpinen Schilaufen oder Langlaufen zu erteilen, (wesentlich) geprägt. Das Tiroler Schischulgesetz sowie die Ausbildung zum Diplomsnowboardlehrer sieht die Einführung in die Nebenfächer alpines Schilaufen und Langlaufen nicht als wesentliche Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit als Snowboardlehrer. Die Einführung in die Nebenfächer dient nur, im beschränkten Umfang als nichtselbstständiger Lehrer im Rahmen einer Schischule tätig zu werden. Diese Ausbildungsteile beinhalten daher keine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Snowboardlehrer.
  24. dd)Die Regelung des Tiroler Schischulgesetzes genügt nur den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Grundrechte der Berufswahl und Berufsausübung sowie des Gleichheitsgrundsatzes, wenn die Nebenfächer alpines Schifahren und Langlaufen gerade keine wesentlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs als Snowboardlehrer darstellen: Durch einen überschießenden Befähigungsnachweis wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübung in Zusammenhang mit dem Grundrecht der Berufwahl- und Berufsausbildungsfreiheit verletzt. Der Gleichheitssatz wird verletzt, indem ungleiche Tätigkeiten (zB Unterricht im Alpinschifahren und Unterricht im Snowboarden) gleich behandelt werden. Der Gesetzgeber darf den Antritt eines Berufes von der Absolvierung bestimmter Ausbildungsgänge abhängig machen, solange diese Regelung verhältnismäßig ist. Das Ausbildungsziel darf also nicht über den Erwerb jener Kenntnisse und Fähigkeiten, die für den bestimmten Beruf erforderlich sind, hinausgehen. Was darüber hinausgehend verlangt wird, kann sachlich nicht gerechtfertigt werden. Der VfGH hat klargestellt, „dass es nicht erforderlich sei, auch dann den Nachweis sämtlicher für eine Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, also einer vollen Befähigung zu verlangen, wenn sich die angestrebte Gewerbeberechtigung bloß auf eine - an sich zulässige - Teiltätigkeit des Gewerbes erstrecken soll“. „Eine gesetzliche Bestimmung, die derartiges verlangt, ist als eine nicht mehr adäquate Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit anzusehen.“18 Über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehende Befähigung dienen offenbar nur dem Konkurrenzschutz19. Zwar kann der Gesetzgeber im Rahmen der Ausbildung zum Diplomsnowboardlehrer festlegen, dass auch eine Einführung in das alpine Schifahren und Langlaufen erfolgen soll. Es geht jedoch über den verfassungsrechtlich zugestandenen Spielraum hinaus, wenn es keine Ausnahmeregelungen für den Fall gibt, dass jemand nur eine Teiltätigkeit des Schneesportlehrers anstrebt. Das Argument, dass es wirtschaftlich sinnvoller sei, nur Dual-Schilehrern eine Lehrberechtigung zu erteilen, weil diese flexibler einsetzbar seien und die Gäste in der heutigen Zeit öfters das Sportgerät zu wechseln wünschten, ist keine Rechtfertigung für die unsachliche Gleichbehandlung. Das würde nämlich bedeuten, dass der Staat die wirtschaftliche Entscheidung für die Betreiber übernimmt, was nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Regelung des Tiroler Schischulgesetz hinsichtlich der Einführung in das alpine Schifahren und Langlaufen befindet sich nur solange im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen, solange Ausnahmen zugelassen sind und werden.
  25. ee)Schließlich entspricht die aufschiebenden Bedingung, dass der Beschwerdeführer eine Ergänzungsprüfung bis zum 31.07.2018 eine Ergänzungsprüfung in den wesentlichen theoretischen und praktischen Bereichen des alpinen Schilaufens und des Langlaufens nicht den Vorgaben für die Ausbildung zum Diplomsnowboardlehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz. In dem angefochtenen Bescheid wird nicht dargelegt, was unter den „wesentlichen theoretischen und praktischen Bereichen des alpinen Schilaufens und Langlaufens“ zu verstehen ist. Gem. § 21 III 3 Tiroler Schischulgesetz 1995 hat der praktische Teil der Ausbildung zum Diplomsnowboardlehrer nur desweiteren die Einführung in das alpine Schilaufen und Langlaufen zum Gegenstand.Gem. Paragraph 21, römisch drei 3 Tiroler Schischulgesetz 1995 hat der praktische Teil der Ausbildung zum Diplomsnowboardlehrer nur desweiteren die Einführung in das alpine Schilaufen und Langlaufen zum Gegenstand. Zwischen einer Einführung in das alpine Schilaufen und Langlaufen und dem Nachweis einer Ergänzungsprüfung in den wesentlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse Bereichen dieser Sportarten besteht aber ein Unterschied. Es kann wohl nicht angenommen werden, dass die Ausbildung der wesentlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse bereits durch eine Einführung abgeschlossen ist. Dann würde sich die Frage stellen, was im weiteren Ausbildungsweg noch vermittelt wird.
  26. ee)Im Ergebnis stellt sich die in der Ausbildung zum Diplomsnowboardlehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 vorgesehene Einführung in das alpine Schilaufen und Langlaufen als bloßes unwesentliches Nebenfach dar, dass dem Diplomsnowboardlehrer keine erweiterten Rechte seiner Berufsausübung eröffnet. Auch in praktischer Hinsicht spielt die sehr beschränkt mögliche Tätigkeit eines Diplomsnowboardlehres Unterricht im alpinen Schilaufen oder Langlaufen zu erteilen, eine völlig untergeordnete Rolle. Eine duale Ausbildung mag auf dem Niveau eines Anwärters zur Erhöhung seiner Einsatzchancen noch als sinnvoll erscheinen. Es wird aber kaum ein Schischulinhaber einen nur mit einer Einführung ausgestatteten, aber dafür in der Einkommensgruppe eines Diplomlehrers zu vergütenden Diplomsnowboardlehrer für die Erteilung von Schikursen einsetzen.
  27. c)Schließlich kann die Anerkennung als Diplomsnowboardlehrer aufgrund der eindeutigen europarechtlichen Vorgaben keinesfalls deswegen abgelehnt werden, weil in der Ausbildung des Herkunftslandes alternative Sportarten wie Schilaugen oder Langlaufen nicht oder im geringeren Umfang Bestandteil der Ausbildung und Prüfung sind:
  28. aa)Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der Verkehrsfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, nur unter den vier „Gebhard“-Voraussetzungen zulässig sind:
  29. i)Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden,
  30. ii)sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entsprechen, iii) sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und
  31. iv)sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Anschließend statuierte der Gerichtshof ausdrücklich, dass eine Regelung des Aufnahmestaats, die es den Behörden dieses Staates ausnahmslos verwehre, einen partiellen Zugang zu einem Beruf zu gewähren, tatsächlich die Ausübung sowohl der Freizügigkeit als auch der Niederlassungsfreiheit behindern oder weniger attraktiv machen könne, selbst wenn sie unterschiedslos für die Angehörigen des Aufnahmestaats und die der anderen Mitgliedstaaten gelte20.
  32. bb)Maßnahmen, die auf ein auf ein Ziel gestützt werden, dürfen nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist. Der Gerichtshof kam daher zu dem Ergebnis, dass weder der Wortlaut noch die Systematik noch die Ziele der Richtlinie die Möglichkeit eines partiellen Zugangs zu einem reglementierten Beruf ausschließen. Soweit die Gefahr einer Verwirrung bei den Verbrauchern bestehe, gebe es hinreichend wirksame Mittel, um ihr zu begegnen21. Insbesondere geht die Auflage, neben der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates auch die Bezeichnung des Herkunftsstaates zu verwenden, der Ablehnung der Anerkennung und/oder der Anerkennung unter der Bedingung einer Ausgleichungsmaßnahme vor22.
  33. cc)Eine Anerkennung als Diplomsnowboardlehrer ist daher in jedem Fall aus zu sprechen. Allenfalls eine Einschränkung hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten als nichtselbstständiger Lehrer im Sinne des § 9 I a Ziff. 2, c Ziff. 2 Tiroler Schischulgesetz wäre denkbar, wenngleich im vorliegenden Fall wegen der Änderung der BayAPOFspl nicht mehr erforderlich.
  34. cc)Eine Anerkennung als Diplomsnowboardlehrer ist daher in jedem Fall aus zu sprechen. Allenfalls eine Einschränkung hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten als nichtselbstständiger Lehrer im Sinne des Paragraph 9, römisch eins a Ziff. 2, c Ziff. 2 Tiroler Schischulgesetz wäre denkbar, wenngleich im vorliegenden Fall wegen der Änderung der BayAPOFspl nicht mehr erforderlich.
  35. dd)In dem Verfahren Kommission/Frankreich, RS 200/08, vor dem Europäischen Gerichtshof hat sich die Generalanwältin G G in ihrem Schlussvortrag vom 16. Juli 2010 eingehend mit der Berufsanerkennung des staatlich geprüften Snowboardlehrers auseinandergesetzt: Angesichts der fundamentalen Bedeutung der Verkehrsfreiheiten sowie der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Geiste gegenseitigen Vertrauens ist es naturgemäß unwahrscheinlich, dass eine Entscheidung, mit der ein partieller Zugang vollkommen ausgeschlossen wird, im Sinne des Urteils Gebhard gerechtfertigt werden kann. Eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Lösung wird weitaus eher in einer Form des partiellen Zugangs in Verbindung mit Auflagen bestehen, die zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes unbedingt erforderlich und zur Erreichung dieses Ziels verhältnismäßig sind23. Das Argument, Snowboardlehrer könnten versucht sein, ihr Einkommen durch Skiunterricht aufzubessern, und sollten daher die entsprechende Qualifikation besitzen, ist jedoch – wie die Kommission zutreffend feststellt – nicht stichhaltig, da es der Rechtsvermutung zuwiderläuft, dass Bürger, die von ihrem Recht Gebrauch machen, sich innerhalb der Gemeinschaft frei zu bewegen, dieses Recht nicht missbrauchen24. Im vorliegenden Fall besteht noch die Besonderheit, dass die Tätigkeit als Snowboardlehrer in Tirol nur nach entsprechender Bewilligung als Sparten-Einmann-Snowboardschule oder im Rahmen einer Schischule möglich ist. Damit ist die Möglichkeit, die Qualifikation als Diplom – Snowboardlehrer zu missbrauchen und Skiunterricht oder Langlaufunterricht zu erteilen, praktisch ausgeschlossen. Das Argument, es käme zu einer Aufspaltung des Skilehrerberufs, wenn man Lehrern gestatten wollte, ausschließlich Snowboardunterricht zu erteilen, die wiederum zur Verwirrung bei den Verbrauchern führen würde, wird ebenfalls weder von der Kommission noch der Generalanwältin geteilt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verbraucher hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, die sie erwerben oder in Anspruch nehmen wollen, durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Ein Skianfänger weiß, dass er einen Skilehrer braucht. Ein angehender Snowboarder (vorausgesetzt, dass er überhaupt Unterricht nehmen will) weiß, dass er sich nach einem Snowboardlehrer umsehen muss. Beide werden daher wohl ihren potenziellen Lehrer fragen, ob er das unterrichtet, was sie lernen wollen. Außerdem scheinen mir die erlassenen Maßnahmen über das zur Beseitigung dieses konkreten (potenziellen) Problems Erforderliche hinauszugehen25. Auch hier gelten die unter der oben genannten Besonderheiten. Die Gefahr, dass durch einen Diplomsnowboardlehrer Skiunterricht erteilt wird, dem dies nicht gestattet sein soll, ist durch das Bewilligungssystem in Tirol ausgeschlossen. Ein Urteil in dieser Rechtssache war nach der klaren Stellungnahme der Kommission und der Generalanwältin nicht mehr erforderlich.
  36. ee)Zusammenfassend: Die Ablehnung der Anerkennung als Diplom Snowboardlehrer unter dem Hinweis, dass in der Oschen Ausbildung keine Einführung in das alpine Schifahren und Langlaufen besteht, hat selbst bei Annahme eines solchen Unterschieds nur dann die Bedeutung eines wesentlichen Unterschieds in den Ausbildungen, wenn eine Einführung in das alpine Skifahren oder Langlaufen aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Snowboardlehrer darstellt. In den Stellungnahmen der Kommission und der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof sowie in der österreichischen juristischen Fachliteratur ist unumstritten, dass weder organisatorische, sicherheitsrelevante oder sportartspezifische Gründe bestehen, die für die Tätigkeit als Snowboardlehrer eine Ausbildung im alpinen Schifahren oder Langlaufen voraussetzen.26 4. Die Bezirkshauptmannschaft behauptet, dass sich wesentliche Unterschiede in der Ausbildung schon aus den unterschiedlichen zeitlichen Umfängen ergeben. Die Ausführungen zu einer unterschiedlichen Länge etwaiger Ausbildungen sind unerheblich. Gem. Art. 14 I a Richtlinie 2005/36/EG darf eine Ausgleichungsmaßnahme nur gefordert werden, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt. Eine Abweichung weniger Tage innerhalb der Ausbildungen ist damit ungeeignet, wesentliche Unterschiede in der Ausbildung zu begründen. Es kommt vielmehr auf die Fächerauswahl und die Qualität der Ausbildung, die in den Prüfungsanforderungen bestätigt wird, und weniger auf die bloße Anzahl von Ausbildungstagen an Im vorliegenden Fall dauert die Ausbildung in O einschließlich des Praktikums ohnehin länger. Die Bezirkshauptmannschaft behauptet, dass sich wesentliche Unterschiede in der Ausbildung schon aus den unterschiedlichen zeitlichen Umfängen ergeben. Die Ausführungen zu einer unterschiedlichen Länge etwaiger Ausbildungen sind unerheblich. Gem. Artikel 14, römisch eins a Richtlinie 2005/36/EG darf eine Ausgleichungsmaßnahme nur gefordert werden, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt. Eine Abweichung weniger Tage innerhalb der Ausbildungen ist damit ungeeignet, wesentliche Unterschiede in der Ausbildung zu begründen. Es kommt vielmehr auf die Fächerauswahl und die Qualität der Ausbildung, die in den Prüfungsanforderungen bestätigt wird, und weniger auf die bloße Anzahl von Ausbildungstagen an Im vorliegenden Fall dauert die Ausbildung in O einschließlich des Praktikums ohnehin länger. 5. Weitere Unterschiede in den Ausbildungen, die nur in den Bereichen Snowboardgeographie und Tourismuskunde bestehen, sind auch nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft nicht wesentlich und jedenfalls durch die langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers ausgeglichen. Die behaupteten Unterschiede in den Fächern Berufskunde und Geschichte der Sportart muss die Bezirkshauptmannschaft darlegen und beweisen. Im Bereich der Berufskunde sind die Grundzüge des Sozial- und Arbeitsrechts, der Verhaltensregeln auf Abfahrten und mechanischen Aufstiegshilfen, Fragen der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit, Organisation und innerbetriebliche Struktur einer Schischule und deren Betriebsordnung selbstverständlich auch in der Ausbildung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer in O enthalten27. Eine Anerkennung einer beruflichen Qualifikation wegen fehlender Ausbildungsinhalte im Herkunftsland zu berufsrechtlichen Vorschriften im Aufnahmeland abzulehnen, kommt nicht in Betracht. Dem widerspricht schon die Struktur der gegenseitigen Anerkennung der Berufsausbildung und die Tatsache, dass berufsständische Regelungen einem Wandel unterlegen sind und sich jeder Berufstätige laufend über diese Regelungen informieren muss. Selbst bei den Berufen, die auf Unionsebene der automatischen Anerkennung unterworfen sind, wie bspw. die der Rechtsanwälte und Ärzte wird kein ergänzender Nachweis einer Ausbildung über die berufsständischen Regeln im Aufnahmestaat verlangt. Dies gilt dann erst recht für die Ausübung des Berufs als Snowboardlehrer. 6. Ergänzend verweisen wir auf die sich in der Akte befindlichen Schreiben des Beschwerdeführers. IV.römisch vier. Antrag Aus diesen Gründen beantrage ich, dass das Landesverwaltungsgericht 1. eine mündliche Verhandlung durchführt 2. Ziff. I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31. Juli 2014, Geschäftszahl *** wegen Anerkennung als Diplomsnowboardlehrer gem. Tiroler Schischulgesetz 1995 wie folgt abgeändert:Ziff. römisch eins des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31. Juli 2014, Geschäftszahl *** wegen Anerkennung als Diplomsnowboardlehrer gem. Tiroler Schischulgesetz 1995 wie folgt abgeändert: „Gem. § 38 Abs. 1 i.V.m. § 22 Tiroler Schischulgesetz 1995 wird die von Herrn A A, geboren am xx.xx.xxxx, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Z, Adresse 2, nachgewiesene fachliche Befähigung als Prüfung zum Diplomsnowboardlehrer im Sinne des § 22 Tiroler Schischulgesetz anerkannt.„Gem. Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Tiroler Schischulgesetz 1995 wird die von Herrn A A, geboren am xx.xx.xxxx, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Z, Adresse 2, nachgewiesene fachliche Befähigung als Prüfung zum Diplomsnowboardlehrer im Sinne des Paragraph 22, Tiroler Schischulgesetz anerkannt. Hilfsweise: Den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31. Juli 2014, Geschäftszahl *** wegen Anerkennung als Diplomsnowboardlehrer gem. Tiroler Schischulgesetz 1995 aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (§ 38 III, IV VwGVG). Den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31. Juli 2014, Geschäftszahl *** wegen Anerkennung als Diplomsnowboardlehrer gem. Tiroler Schischulgesetz 1995 aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (Paragraph 38, römisch drei, römisch vier VwGVG). 3. Dem Land Tirol auferlegt, dem Beschwerdeführer die Aufwendungen für den Rechtsstreit zu erstatten.“ Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Zudem wurde die im Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme des Tiroler Schilehrerverbandes sowie die vom Beschwerdeführer dazu getätigte Äußerung und der erstinstanzliche Akt dargetan. Der Beschwerde kam im Rahmen der Anfechtung Berechtigung zu. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat im angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer nachgewiesene fachliche Befähigung als Prüfung zum Diplomsnowboardlehrer im Sinne des § 22 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 anerkannt, unter der aufschiebenden Bedingung, dass bis zum 31.07.2018 eine Ergänzungsprüfung in den wesentlichen theoretischen Bereichen des alpinen Schilaufens und des Langlaufens:Die Bezirkshauptmannschaft Y hat im angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer nachgewiesene fachliche Befähigung als Prüfung zum Diplomsnowboardlehrer im Sinne des Paragraph 22, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 anerkannt, unter der aufschiebenden Bedingung, dass bis zum 31.07.2018 eine Ergänzungsprüfung in den wesentlichen theoretischen Bereichen des alpinen Schilaufens und des Langlaufens: ● Schule fahren im alpinen Schilauf bzw. Lauftechniken im Langlaufen ● Praktisch methodische Übungen für Kinder und Erwachsene ● Bewegungslehre für alpinen Schilauf ● Ausrüstungs- und Gerätekunde ● Schiunterricht für Kinder abgelegt wird. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.04.2014, dort eingegangen am 04.04.2014, einen Antrag auf Anerkennung der fachlichen Befähigung als Diplomsnowboardlehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 gestellt. Dazu führte er in diesem Antrag aus, dass er im Sommer 2014 seinen Hauptwohnsitz nach Z, Adresse 2, verlegen werde. Dem Antrag seien unter anderem der Berufsausweis (Anlage 1), die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Anlage 2), die Ausbildungsstruktur (Anlage 3), sowie das Zeugnis nebst Ausbildungsumfang (Anlage 4) beigefügt. Ferner bitte er zu beachten, dass er seit dem Jahr 2000 als staatlich geprüfter Snowboardlehrer tätig sei. Zugleich habe er ab diesem Zeitpunkt die Snowboardschule U geleitet. Am 13.09.2005 sei er Alleineigentümer der Schneesportschule U mit insgesamt 108 Schi- und Snowboardlehrern, die etwa 9000 Kunden in der Zeit von 2005 bis 2014 betreut habe, geworden. Die Schneesportschule werde anlässlich seines Umzuges nach Z an einen Nachfolger übergeben. Ergänzend übersende er das Zeugnis der Prüfung zum Snowboardlehrer Grundstufe

(1996)(Anlage 7) und zum Verbandssnowboardlehrer
(1997)(Anlage 8). Seit 1995 habe er an etwa 850 Tagen Kurse und Ausbildungen erteilt. Weiters wurde in diesem Antrag ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Saison 2013/2014 folgende Fortbildungen besucht habe bzw diese als Lehrgangsleiter betreut habe:Weiters wurde in diesem Antrag ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Saison 2013 aus 2014, folgende Fortbildungen besucht habe bzw diese als Lehrgangsleiter betreut habe: ● Theorielehrgang, staatliche Schi- und Snowboardlehrerausbildung 2013/14 der Technischen Universität X am 11.10.2013 als Referent für das Thema „Rechtsfragen im Schneesport“Theorielehrgang, staatliche Schi- und Snowboardlehrerausbildung 2013/14 der Technischen Universität römisch zehn am 11.10.2013 als Referent für das Thema „Rechtsfragen im Schneesport“ ● Workshop K am 28.09.2013 in V als Referent für das Thema „rechtliche Aspekte der Schischultätigkeit“Workshop K am 28.09.2013 in römisch fünf als Referent für das Thema „rechtliche Aspekte der Schischultätigkeit“ ● Ausbildnerschulung des Verband N vom 07. bis 10.11.2013 ● Regionalschulung des Verband N als Lehrgangsleiter jeweils ● 16./17.11.2013 ● 07./08.12.2013 ● 02./03.02.2014 ● Level 1 Schi- und Snowboardausbildung- und prüfungslehrgang als Lehrgangsleiter am ● 16./17., 23./24.11., 30.11./01.12.2013 ● 02./03./.08./09. und 15./16.02.2014 ● Schule L vom 04. bis 06.04.2014 Mit diesem Antrag hat der Beschwerdeführer das Zeugnis der Technischen Universität X vom 01.08.2000 vorgewiesen, wonach er die staatliche Prüfung für Snowboardlehrer erfolgreich abgeschlossen und damit die Befähigung zur Erteilung von Unterricht im Snowboardfahren nachgewiesen hat und somit berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Snowboardlehrer“ zu führen.Mit diesem Antrag hat der Beschwerdeführer das Zeugnis der Technischen Universität römisch zehn vom 01.08.2000 vorgewiesen, wonach er die staatliche Prüfung für Snowboardlehrer erfolgreich abgeschlossen und damit die Befähigung zur Erteilung von Unterricht im Snowboardfahren nachgewiesen hat und somit berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Snowboardlehrer“ zu führen. Weiters hat er die Gewerbeanmeldung vom 13.09.2005 zum Betrieb einer Schischule (mit Sitz in X) bei der Landeshauptstadt X, Kreisverwaltungsreferat, vorgewiesen.Weiters hat er die Gewerbeanmeldung vom 13.09.2005 zum Betrieb einer Schischule (mit Sitz in römisch zehn) bei der Landeshauptstadt römisch zehn, Kreisverwaltungsreferat, vorgewiesen. Zudem legte der Beschwerdeführer das Zeugnis für Snowboardlehrer Grundstufe sowie Verbandssnowboardlehrers, jeweils vom Verband N vor. Auf Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Y wurde zudem eine Bestätigung der C C des Verband N vom 16.04.2014 betreffend vom Beschwerdeführer absolvierte Fortbildungen vorgelegt. Schließlich eine Bestätigung des D D hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schi- und Snowboardschule U in den Jahren 2000 bis 2005. Zusätzlich zum gestellten Antrag und den vorgelegten Urkunden ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme im Beschwerdeverfahren angegeben hat, dass er seinen Hauptwohnsitz in Sommer 2014 nach Z verlegt habe und dort gemeldet sei. Er sei jeweils vom Montag bis Donnerstag in X, um seinen Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Am Wochenende sei er bei seiner Familie in Z, die dort ganzjährig wohne. Er habe eine Tochter, die in Z die Volksschule besucht, sowie zwei Söhne, die in den dortigen Kindergarten gehen würden.Zusätzlich zum gestellten Antrag und den vorgelegten Urkunden ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme im Beschwerdeverfahren angegeben hat, dass er seinen Hauptwohnsitz in Sommer 2014 nach Z verlegt habe und dort gemeldet sei. Er sei jeweils vom Montag bis Donnerstag in römisch zehn, um seinen Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Am Wochenende sei er bei seiner Familie in Z, die dort ganzjährig wohne. Er habe eine Tochter, die in Z die Volksschule besucht, sowie zwei Söhne, die in den dortigen Kindergarten gehen würden. Er sei staatlich geprüfter Snowboardlehrer nach den deutschen Bestimmungen, wobei er die diesbezügliche Prüfung erst am 01.08.2000 bei der Technischen Universität X abgelegt habe. Er habe die Prüfung für den Snowboardlehrer Grundstufe sowie die Prüfung für den Verbandssnowboardlehrer vor der Prüfung zum staatlichen geprüften Snowboardlehrer ablegen müssen. Er sei seit 1995 oder 96 in der Schi- und Snowboardschule U tätig. Zwischen dem Jahr 2000 und 2005 hatte er den Snowboardbereich in dieser Schule geleitet. Im Jahr 2005 sei sodann diese Schule geschlossen worden. Mit 13.09.2005 hatte er sodann als Alleineigentümer die Schneesportschule U gegründet. An dieser Schneesportschule sei Schi- und Snowboardunterricht erteilt worden. Im Durchschnitt seien im Jahr etwa 100 Schi- und Snowboardlehrer in dieser Schneesportschule U beschäftigt gewesen. Er sei zwar nach wie vor Eigentümer dieser Schneesportschule, wobei er sie aber am 01.08.2014 verpachtet habe.Er sei staatlich geprüfter Snowboardlehrer nach den deutschen Bestimmungen, wobei er die diesbezügliche Prüfung erst am 01.08.2000 bei der Technischen Universität römisch zehn abgelegt habe. Er habe die Prüfung für den Snowboardlehrer Grundstufe sowie die Prüfung für den Verbandssnowboardlehrer vor der Prüfung zum staatlichen geprüften Snowboardlehrer ablegen müssen. Er sei seit 1995 oder 96 in der Schi- und Snowboardschule U tätig. Zwischen dem Jahr 2000 und 2005 hatte er den Snowboardbereich in dieser Schule geleitet. Im Jahr 2005 sei sodann diese Schule geschlossen worden. Mit 13.09.2005 hatte er sodann als Alleineigentümer die Schneesportschule U gegründet. An dieser Schneesportschule sei Schi- und Snowboardunterricht erteilt worden. Im Durchschnitt seien im Jahr etwa 100 Schi- und Snowboardlehrer in dieser Schneesportschule U beschäftigt gewesen. Er sei zwar nach wie vor Eigentümer dieser Schneesportschule, wobei er sie aber am 01.08.2014 verpachtet habe. Hinsichtlich der Fortbildungsveranstaltung nach Ablegung der Prüfung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer mit 01.08.2000 habe er eine Bestätigung der C C, Verband N, vom 16.04.2014 vorgelegt. In O sei es so, dass die Pflichtfortbildungen alle zwei Jahre angesetzt seien. Er habe solche Fortbildungsveranstaltungen aber sogar jährlich besucht. Das habe insbesondere damit zu tun, dass er nach wie vor mit der Ausbildung im Verband N zu tun habe. Im Beschwerdeverfahren wurde der Tiroler Schilehrerverband mit hiergerichtlichen Schreiben vom 25.11.2014 um eine Stellungnahme ersucht, insbesondere hinsichtlich dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die vorgesehene Ergänzungsprüfung Gegenstände umfasse, die gerade nicht Bestandteil der Prüfung zum Diplomsnowboardlehrer wären. Mit Schriftsatz der Rechtsvertreter des Tiroler Schilehrerverbandes, nämlich der Rechtsanwälte E E, vom 12.01.2015 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach dortiger Ansicht keine Diskriminierung durch die Auferlegung der Ergänzungsprüfung erfolgt sei. Mit dieser Ergänzungsprüfung verlange die Bezirkshauptmannschaft Y vom Beschwerdeführer für die Anerkennung seiner Ausbildung als Prüfung zum Diplomsnowboardlehrer ausschließlich Lerninhalte, die in Tirol ausgebildete Diplomsnowboardlehrer im Rahmen ihrer Ausbildung ebenfalls absolvieren müssten. Der Inhalt der jeweiligen Ausbildungslehre sei in der Tiroler Schilehrerverordnung festgelegt. Diese sehe in § 16 Z 1 lit a, Z 7 und Z 8 das Schulefahren im alpinen Schilauf bzw Lauftechniken in Langlaufen,Mit Schriftsatz der Rechtsvertreter des Tiroler Schilehrerverbandes, nämlich der Rechtsanwälte E E, vom 12.01.2015 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach dortiger Ansicht keine Diskriminierung durch die Auferlegung der Ergänzungsprüfung erfolgt sei. Mit dieser Ergänzungsprüfung verlange die Bezirkshauptmannschaft Y vom Beschwerdeführer für die Anerkennung seiner Ausbildung als Prüfung zum Diplomsnowboardlehrer ausschließlich Lerninhalte, die in Tirol ausgebildete Diplomsnowboardlehrer im Rahmen ihrer Ausbildung ebenfalls absolvieren müssten. Der Inhalt der jeweiligen Ausbildungslehre sei in der Tiroler Schilehrerverordnung festgelegt. Diese sehe in Paragraph 16, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 7 und Ziffer 8, das Schulefahren im alpinen Schilauf bzw Lauftechniken in Langlaufen, ● sowie in § 16 Z 4 und § 30 Z 4 praktisch methodische Übungen für Kinder und Erwachsenesowie in Paragraph 16, Ziffer 4 und Paragraph 30, Ziffer 4, praktisch methodische Übungen für Kinder und Erwachsene ● in § 15 Z 1 lit a Bewegungslehre für alpinen Schilaufin Paragraph 15, Ziffer eins, Litera a, Bewegungslehre für alpinen Schilauf ● in § 15 Z 4, § 24 Z 3 und § 29 Z 3 Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie in Paragraph 15, Ziffer 4,, Paragraph 24, Ziffer 3 und Paragraph 29, Ziffer 3, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie ● in § 24 Z 4 und § 29 Z 4 den Schiunterricht für Kinder vor.in Paragraph 24, Ziffer 4 und Paragraph 29, Ziffer 4, den Schiunterricht für Kinder vor. Zudem sei diese Ergänzungsprüfung unionsrechtlich zulässig. § 38 des geltenden Tiroler Schischulgesetzes hat die Überschrift „Anerkennung von Schi- und Sportlehrerprüfungen im Rahmen der europäischen Integration“. Dieser Paragraph erfolgte in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufungsqualifikationen.Paragraph 38, des geltenden Tiroler Schischulgesetzes hat die Überschrift „Anerkennung von Schi- und Sportlehrerprüfungen im Rahmen der europäischen Integration“. Dieser Paragraph erfolgte in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufungsqualifikationen. Nach § 38 Abs 1 des Tiroler Schischulgesetzes hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag eines Begünstigten im Sinne des § 5 Abs 2a eine erfolgreiche absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Schilehrer oder Sportlehrer als Prüfung nach § 20, § 22, § 24, § 28, § 32, § 32b oder § 33 anzuerkennen, wenn diese Ausbildung oder Prüfung, außer im Fall des Art 12 Abs 2 zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG, zumindest dem Niveau nach Art 11 lit a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und wennNach Paragraph 38, Absatz eins, des Tiroler Schischulgesetzes hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag eines Begünstigten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 a, eine erfolgreiche absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Schilehrer oder Sportlehrer als Prüfung nach Paragraph 20,, Paragraph 22,, Paragraph 24,, Paragraph 28,, Paragraph 32,, Paragraph 32 b, oder Paragraph 33, anzuerkennen, wenn diese Ausbildung oder Prüfung, außer im Fall des Artikel 12, Absatz 2, zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG, zumindest dem Niveau nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und wenn
  1. a)diese Ausbildung oder Prüfung in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Staat im Sinn des § 5 Abs 2a lit c Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Schilehrer ist odera) diese Ausbildung oder Prüfung in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Staat im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera c, Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Schilehrer ist oder
  2. b)diese Ausbildung in einem der in der lit a genannten Staaten im Sinn des Art 3 Abs 1 lit e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist oderb) diese Ausbildung in einem der in der Litera a, genannten Staaten im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist oder
  3. c)es sich bei dieser Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Art 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt.
  4. c)es sich bei dieser Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Artikel 12, der Richtlinie 2005/36/EG handelt. Nach § 38 Abs 3 des Tiroler Schulgesetzes ist die Ausbildung bzw Prüfung im Sinn des Abs 1 (oder Abs 2 lit
  5. b)durch den von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellten Bewegungs- oder Ausbildungsnachweisen nachzuweisen.Nach Paragraph 38, Absatz 3, des Tiroler Schulgesetzes ist die Ausbildung bzw Prüfung im Sinn des Absatz eins, (oder Absatz 2, Litera b,) durch den von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellten Bewegungs- oder Ausbildungsnachweisen nachzuweisen. Entsprechend § 38 Abs 4 des Tiroler Schischulgesetzes ist die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller eine Ergänzungsprüfung nach Art 3 Abs 1 lit h der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wennEntsprechend Paragraph 38, Absatz 4, des Tiroler Schischulgesetzes ist die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller eine Ergänzungsprüfung nach Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wenn
  6. a)die Dauer seiner Ausbildung im Sinn des Abs 1 (oder 2 lit
  7. b)einschließlich der allgemeinen Schulausbildung weniger als 9 Jahre beträgt odera) die Dauer seiner Ausbildung im Sinn des Absatz eins, (oder 2 Litera b,) einschließlich der allgemeinen Schulausbildung weniger als 9 Jahre beträgt oder
  8. b)seine Ausbildung oder Prüfung in jenen theoretischen oder praktischen Fachbereichen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Schilehrer ist, im Vergleich zur entsprechenden Ausbildung oder Prüfung nach diesem Gesetz hinsichtlich der vermittelten Inhalte wesentlich von dieser Ausbildung oder Prüfung abweicht oder
  9. c)er im Falle des Abs 1 in jenen theoretischen oder praktischen Fachbereichen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Schilehrer ist, keine Ausbildung bzw Prüfung oder eine Ausbildung bzw Prüfung nur in dem in der lit b umschriebenen Umfang absolviert bzw abgelegt hat, weil diese Tätigkeit auch Bereiche umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates nicht Teil des Berufsbildes sind.
  10. c)er im Falle des Absatz eins, in jenen theoretischen oder praktischen Fachbereichen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Schilehrer ist, keine Ausbildung bzw Prüfung oder eine Ausbildung bzw Prüfung nur in dem in der Litera b, umschriebenen Umfang absolviert bzw abgelegt hat, weil diese Tätigkeit auch Bereiche umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates nicht Teil des Berufsbildes sind. Nach § 38 Abs 5 des Tiroler Schischutzgesetzes hat die Ergänzungsprüfung nach Abs 4 in der Ablegung einer Prüfung hinsichtlich bestimmter Prüfungsgegenstände zu bestehen. Die Prüfungsgegenstände sind im Anerkennungsbescheid unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen. Zudem ist nach dieser Bestimmung bei der Festlegung des Umfanges der Ergänzungsprüfung zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem in Abs 1 lit a genannten Staat oder einem Drittstaat Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung bzw Prüfung teilweise ausgleichen. Werden nach dieser Bestimmung diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.Nach Paragraph 38, Absatz 5, des Tiroler Schischutzgesetzes hat die Ergänzungsprüfung nach Absatz 4, in der Ablegung einer Prüfung hinsichtlich bestimmter Prüfungsgegenstände zu bestehen. Die Prüfungsgegenstände sind im Anerkennungsbescheid unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen. Zudem ist nach dieser Bestimmung bei der Festlegung des Umfanges der Ergänzungsprüfung zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem in Absatz eins, Litera a, genannten Staat oder einem Drittstaat Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung bzw Prüfung teilweise ausgleichen. Werden nach dieser Bestimmung diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden. Entsprechend § 38 Abs 6 des Tiroler Schischulgesetzes hat die Ablegung der Ergänzungsprüfung innerhalb von 4 Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung bzw Prüfung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.Entsprechend Paragraph 38, Absatz 6, des Tiroler Schischulgesetzes hat die Ablegung der Ergänzungsprüfung innerhalb von 4 Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung bzw Prüfung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Zusammengefasst führte die Bezirkshauptmannschaft Y in ihrer Bescheidbegründung aus, dass der Ausbildungsweg nach dem Tiroler Schischulgesetz von der Snowboardlehrer-Anwärterprüfung über die Snowboardlehrerprüfung bis zum Qualifikationsniveau der Diplomsnowboardlehrerprüfung eine Dauer von insgesamt 67 Tagen einschließlich der Prüfungen und eine zusätzlich abzulegende 3-wöchige Praktikumszeit als Snowboardlehreranwärter bzw eine 3-monatige Praktikumszeit als Snowboardlehrer umfasse. Der Ausbildungsweg zum staatlich geprüften Snowboardlehrer der Universität X umfasse hingegen einen deutlich kürzeren Ausbildungsweg, nämlich nach den vom Anerkennungswerber vorgelegten Unterlagen nur maximal 52 Tage Ausbildung samt Prüfungen, zusätzlich 60 Tagen Praktikum.Zusammengefasst führte die Bezirkshauptmannschaft Y in ihrer Bescheidbegründung aus, dass der Ausbildungsweg nach dem Tiroler Schischulgesetz von der Snowboardlehrer-Anwärterprüfung über die Snowboardlehrerprüfung bis zum Qualifikationsniveau der Diplomsnowboardlehrerprüfung eine Dauer von insgesamt 67 Tagen einschließlich der Prüfungen und eine zusätzlich abzulegende 3-wöchige Praktikumszeit als Snowboardlehreranwärter bzw eine 3-monatige Praktikumszeit als Snowboardlehrer umfasse. Der Ausbildungsweg zum staatlich geprüften Snowboardlehrer der Universität römisch zehn umfasse hingegen einen deutlich kürzeren Ausbildungsweg, nämlich nach den vom Anerkennungswerber vorgelegten Unterlagen nur maximal 52 Tage Ausbildung samt Prüfungen, zusätzlich 60 Tagen Praktikum. Auch würden inhaltlich Differenzen zwischen den beiden Ausbildungssystemen und Ausbildungswegen für Snowboardlehrer bestehen. Gemäß § 21 Abs 3 des Tiroler Schischulgesetzes habe der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomsnowboardlehrerprüfung jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Kenntnisse in zwei lebenden Fremdsprachen in dem für das Unterweisen der Gäste in diesen Sprachen erforderlichen Ausmaß, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde sowie Snowboardgeografie und Snowboardgeschichte zu umfassen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, des Tiroler Schischulgesetzes habe der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomsnowboardlehrerprüfung jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Kenntnisse in zwei lebenden Fremdsprachen in dem für das Unterweisen der Gäste in diesen Sprachen erforderlichen Ausmaß, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde sowie Snowboardgeografie und Snowboardgeschichte zu umfassen. Der praktische Teil habe jedenfalls die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder, Übungen im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und Einführung in die Tourenführung zu umfassen. Der praktische Teil habe weiters den Gegenstand Einführung in das Langlaufen und den Gegenstand Einführung in das alpine Schilaufen zu umfassen. Nach Prüfung der vorgelegten Qualifikationsnachweise würden insbesondere die für eine Tätigkeit als Diplomsnowboardlehrer an einer Tiroler Schischule vorgesehenen Kenntnisse im Bereich der Berufskunde und Vorschriften über das Tiroler Schischulwesen, Snowboardgeografie und Snowboardgeschichte sowie Tourismuskunde fehlen. Vor allem sei aber keine einführende Ausbildung oder Prüfung im alpinen Schilaufen und Langlaufen nachgewiesen. Von der ergänzend abzulegenden einführenden Ausbildung im Bereich des Unterrichts im alpinen Schilaufen und im Langlaufen könne für eine Anerkennung als Diplomsnowboardlehrer aus sportfachlicher Sicht nach dem Tiroler Schischulgesetz gemäß § 38 Abs 4 lit b und c (also im Einklang mit der einschlägigen EU-Richtlinie 2005/36/EG) nicht abgesehen werden, da die vom Anerkennungswerber absolvierte Ausbildung und Prüfung in diesen theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten des alpinen Schilaufens und Langlaufens nicht nur wesentlich abweiche, sondern diese theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten des alpinen Schilaufens und des Langlaufens überhaupt nicht umfasse. Als wesentlich seien diese Kenntnisse und Fertigkeiten im alpinen Schilaufen vor allem auch deshalb anzusehen, da Diplomsnowboardlehrer das Nebenrecht hätten,Vor allem sei aber keine einführende Ausbildung oder Prüfung im alpinen Schilaufen und Langlaufen nachgewiesen. Von der ergänzend abzulegenden einführenden Ausbildung im Bereich des Unterrichts im alpinen Schilaufen und im Langlaufen könne für eine Anerkennung als Diplomsnowboardlehrer aus sportfachlicher Sicht nach dem Tiroler Schischulgesetz gemäß Paragraph 38, Absatz 4, Litera b und c (also im Einklang mit der einschlägigen EU-Richtlinie 2005/36/EG) nicht abgesehen werden, da die vom Anerkennungswerber absolvierte Ausbildung und Prüfung in diesen theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten des alpinen Schilaufens und Langlaufens nicht nur wesentlich abweiche, sondern diese theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten des alpinen Schilaufens und des Langlaufens überhaupt nicht umfasse. Als wesentlich seien diese Kenntnisse und Fertigkeiten im alpinen Schilaufen vor allem auch deshalb anzusehen, da Diplomsnowboardlehrer das Nebenrecht hätten, 1. nach § 9 Abs 1 lit a des Tiroler Schischulgesetzes als Lehrkräfte an einer Schischule (im Gegensatz zu Snowboardlehrern) auch für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilaufen vorübergehend verwendet werden zu können, in der Zeit, in der ein Diplomschilehrer oder Landesschischullehrer nicht zur Verfügung stehen würde undnach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Schischulgesetzes als Lehrkräfte an einer Schischule (im Gegensatz zu Snowboardlehrern) auch für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilaufen vorübergehend verwendet werden zu können, in der Zeit, in der ein Diplomschilehrer oder Landesschischullehrer nicht zur Verfügung stehen würde und 2. nach § 9 Abs 1 lit c des Tiroler Schischulgesetzes als Lehrkräfte an einer Schischule (im Gegensatz zu Snowboardlehrern) auch für die Erteilung von Unterricht im Langlaufen vorübergehend verwendet werden zu können in der Zeit, in der ein Diplomlanglauflehrer oder Langlauflehrer nicht zur Verfügung steht.nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, des Tiroler Schischulgesetzes als Lehrkräfte an einer Schischule (im Gegensatz zu Snowboardlehrern) auch für die Erteilung von Unterricht im Langlaufen vorübergehend verwendet werden zu können in der Zeit, in der ein Diplomlanglauflehrer oder Langlauflehrer nicht zur Verfügung steht. Ohne eine entsprechende einführende Ausbildung im alpine Schilaufen und im Langlaufen sei daher nicht nur keine Gleichwertigkeit mit der Qualifikation als Diplomsnowboardlehrer gegeben, sondern würden sich vor allem auch Fragen der Sicherheit für den Gast und Qualität des Schiunterrichtes bei einer Tätigkeit als Lehrkraft an einer Tiroler Schischule stellen, wenn die Lehrkraft auch für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilaufen oder Langlaufen vorübergehend eingesetzt würde, wozu nach § 9 Abs 1 lit a und c des Tiroler Schischulgesetzes eine Berechtigung bestehen würde.Ohne eine entsprechende einführende Ausbildung im alpine Schilaufen und im Langlaufen sei daher nicht nur keine Gleichwertigkeit mit der Qualifikation als Diplomsnowboardlehrer gegeben, sondern würden sich vor allem auch Fragen der Sicherheit für den Gast und Qualität des Schiunterrichtes bei einer Tätigkeit als Lehrkraft an einer Tiroler Schischule stellen, wenn die Lehrkraft auch für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilaufen oder Langlaufen vorübergehend eingesetzt würde, wozu nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a und c des Tiroler Schischulgesetzes eine Berechtigung bestehen würde. Diese Argumentation vermag nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung zum „Staatlich geprüften Snowboardlehrer“ am 01.08.2000 vor der Prüfungskommission bei der Technischen Universität X abgelegt. Zu diesem Zeitpunkt umfasste die Ausbildung zum Snowboardlehrer keine einführende Ausbildung im alpinen Schilaufen oder im Langlaufen.Der Beschwerdeführer hat die Prüfung zum „Staatlich geprüften Snowboardlehrer“ am 01.08.2000 vor der Prüfungskommission bei der Technischen Universität römisch zehn abgelegt. Zu diesem Zeitpunkt umfasste die Ausbildung zum Snowboardlehrer keine einführende Ausbildung im alpinen Schilaufen oder im Langlaufen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in O wurde zuletzt mit Wirkung zum 01.09.2013 geändert. Gemäß Z 1 der Anlage 2 (Schneesportlehrer) ist nunmehr der Nachweis der erfolgreichen verbandlichen Ausbildung – Level 1 – des Verband N e.V. in zwei weiteren Schneesportdisziplinen unter anderem alpiner Schilauf und Langlauf erforderlich.Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in O wurde zuletzt mit Wirkung zum 01.09.2013 geändert. Gemäß Ziffer eins, der Anlage 2 (Schneesportlehrer) ist nunmehr der Nachweis der erfolgreichen verbandlichen Ausbildung – Level 1 – des Verband N e.V. in zwei weiteren Schneesportdisziplinen unter anderem alpiner Schilauf und Langlauf erforderlich. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Y eine Bestätigung der Technischen Universität X vom 14.07.2014 vorgelegt hat.Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Y eine Bestätigung der Technischen Universität römisch zehn vom 14.07.2014 vorgelegt hat. In dieser Bestätigung heißt es unter anderem: „Sehr geehrter Herr A A, zu Ihrer Anfrage vom 07.07.2014 kann wie folgt Stellung genommen werden: Absolventen der staatlichen Prüfung für Fachsportlehrer im freien Beruf in O nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in O (BayAPOFspl) vom 08.02.1999 besitzen in Bezug auf den Zugang zu den betreffenden Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte wie Absolventen, die nach der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in O vom 21.01.2014 ihre Prüfung absolviert haben.“ In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Art II Abs 3 LGBl Nr 47/2010 mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 abgeändert worden ist, regelt, dass Personen, die vor dem 01.10.2010 an einem vom Tiroler Schilehrerverband durchgeführten Lehrgang für Diplomsnowboardlehrer teilgenommen und vor diesem eine der Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard nach § 22 Abs 1 idF des Art I Z 32 im Wesentlichen gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt sowie im Anschluss daran eine mindestens 25-wöchige Tätigkeit als Snowboardlehrer absolviert haben, sofern sie dies bis zum 30.09.2012 der Bezirksverwaltungsbehörde nachgewiesen haben, als Diplomsnowboardlehrer nach diesem Gesetz (also nach Änderung der Ausbildung) gelten.In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Artikel römisch zwei, Absatz 3, Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2010, mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 abgeändert worden ist, regelt, dass Personen, die vor dem 01.10.2010 an einem vom Tiroler Schilehrerverband durchgeführten Lehrgang für Diplomsnowboardlehrer teilgenommen und vor diesem eine der Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard nach Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32, im Wesentlichen gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt sowie im Anschluss daran eine mindestens 25-wöchige Tätigkeit als Snowboardlehrer absolviert haben, sofern sie dies bis zum 30.09.2012 der Bezirksverwaltungsbehörde nachgewiesen haben, als Diplomsnowboardlehrer nach diesem Gesetz (also nach Änderung der Ausbildung) gelten. Art 12 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG bestimmt dazu, dass unter den Voraussetzungen des Abs 1 solchen Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt werden, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies gilt nach dieser Bestimmung insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedsstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt. In einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedsstaat zur Anwendung von Art 13 diese zuvor durchlaufende Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein.Artikel 12, Unterabsatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG bestimmt dazu, dass unter den Voraussetzungen des Absatz eins, solchen Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt werden, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies gilt nach dieser Bestimmung insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedsstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt. In einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedsstaat zur Anwendung von Artikel 13, diese zuvor durchlaufende Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein. Innerstaatliche Behörden haben die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit dieser (richtlinienkonform) auszulegen (insbesondere OGH vom 21.10.1998, 9 ObA 264/98h). Weiters wurde zu dieser Frage vom Beschwerdeführer das Urteil des EuGH vom 29.04.2014 zu Zl C-102/02 betreffend F F gegen das Land P vorgelegt. Mit diesem Urteil wurde ausgesprochen, dass die Befähigung für den Beruf eines Volksschullehrers, so wie sie früher aufgrund einer zweijährigen Ausbildung in Österreich erlangt worden ist, einem Diplom im Sinne des Unterabsatz 1 (Art 1 Buchstabe
  11. a)der Richtlinie 89/48/EWG vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome gleichgestellt ist, wenn die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats bescheinigen, dass das nach einer zweijährigen Ausbildung erlangte Diplom als dem gegenwärtig nach einem dreijährigen Studium verliehene Diplom gleichwertig angesehen wird und in diesem Mitgliedsstaat in Bezug auf den Zugang zum Beruf des Volksschullehrers oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleiht.Innerstaatliche Behörden haben die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit dieser (richtlinienkonform) auszulegen (insbesondere OGH vom 21.10.1998, 9 ObA 264/98h). Weiters wurde zu dieser Frage vom Beschwerdeführer das Urteil des EuGH vom 29.04.2014 zu Zl C-102/02 betreffend F F gegen das Land P vorgelegt. Mit diesem Urteil wurde ausgesprochen, dass die Befähigung für den Beruf eines Volksschullehrers, so wie sie früher aufgrund einer zweijährigen Ausbildung in Österreich erlangt worden ist, einem Diplom im Sinne des Unterabsatz 1 (Artikel eins, Buchstabe
  12. a)der Richtlinie 89/48/EWG vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome gleichgestellt ist, wenn die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats bescheinigen, dass das nach einer zweijährigen Ausbildung erlangte Diplom als dem gegenwärtig nach einem dreijährigen Studium verliehene Diplom gleichwertig angesehen wird und in diesem Mitgliedsstaat in Bezug auf den Zugang zum Beruf des Volksschullehrers oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleiht. Entsprechend dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer nach den alten Bestimmungen abgelegte Prüfung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer der Prüfung nach den neuen Oschen Bestimmungen gleichgestellt ist, wofür der Beschwerdeführer, wie schon angeführt, eine Bestätigung vorgelegt hat. Da in den neuen Oschen Vorschriften auch eine Einführung in das alpine Schifahren und Langlaufen vorgesehen ist, ist schon aus dieser Sicht die Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Y nicht überzeugend. Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn ein Vergleich mit den alten Oschen Ausbildungsbestimmungen zulässig wäre, sich die Frage stellen würde, ob im Sinne des § 38 Abs 4 Tiroler Schischulgesetz diese alten Oschen Ausbildungsvorschriften wesentlich von der Ausbildung oder Prüfung nach dem Tiroler Schischulgesetz abweichten. Dass nämlich eine Einführung in das Schilaufen und das Langlaufen für die Berufsqualifikation Diplomsnowboardlehrer wesentliche Voraussetzung für diese Tätigkeit wäre, ist nicht allein damit zu rechtfertigen, dass nach § 9 Abs 1 lit a Z 2 des Tiroler Schischulgesetzes für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilaufen Diplomsnowboardlehrer, jedoch nur vorübergehend in der Zeit, in der ein Diplomschilehrer oder ein Landesschilehrer nicht zur Verfügung steht, und nach § 9 Abs 1 lit c Z 2 leg cit für die Erteilung von Unterricht im Langlaufen Diplomsnowboardlehrer, jedoch nur vorübergehend in der Zeit, in der ein Diplomlanglauflehrer oder ein Langlauflehrer nicht zur Verfügung steht, Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn ein Vergleich mit den alten Oschen Ausbildungsbestimmungen zulässig wäre, sich die Frage stellen würde, ob im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, Tiroler Schischulgesetz diese alten Oschen Ausbildungsvorschriften wesentlich von der Ausbildung oder Prüfung nach dem Tiroler Schischulgesetz abweichten. Dass nämlich eine Einführung in das Schilaufen und das Langlaufen für die Berufsqualifikation Diplomsnowboardlehrer wesentliche Voraussetzung für diese Tätigkeit wäre, ist nicht allein damit zu rechtfertigen, dass nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, des Tiroler Schischulgesetzes für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilaufen Diplomsnowboardlehrer, jedoch nur vorübergehend in der Zeit, in der ein Diplomschilehrer oder ein Landesschilehrer nicht zur Verfügung steht, und nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, leg cit für die Erteilung von Unterricht im Langlaufen Diplomsnowboardlehrer, jedoch nur vorübergehend in der Zeit, in der ein Diplomlanglauflehrer oder ein Langlauflehrer nicht zur Verfügung steht, als Lehrkräfte an einer Schischule verwendet werden dürfen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass diese Verwendung nicht in einer selbstständigen Tätigkeit des Diplomsnowboardlehrers besteht, sondern in einer unselbständigen und aushilfsweisen Betätigung für den Fall, dass kein Schilehrer oder ein Langlaufschilehrer zur Verfügung stehen. Schließlich ist auszuführen, dass nach § 38 Abs 5 des Tiroler Schischulgesetzes bei der Festlegung des Umfanges der Ergänzungsprüfung zu berücksichtigen ist, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem in Abs 1 lit a genannten Staat oder einem Drittstaat Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung bzw Prüfung teilweise ausgleichen. Wenn diese Unterschiede nach dieser Bestimmung zur Gänze ausgeglichen werden, so darf eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.Schließlich ist auszuführen, dass nach Paragraph 38, Absatz 5, des Tiroler Schischulgesetzes bei der Festlegung des Umfanges der Ergänzungsprüfung zu berücksichtigen ist, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem in Absatz eins, Litera a, genannten Staat oder einem Drittstaat Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung bzw Prüfung teilweise ausgleichen. Wenn diese Unterschiede nach dieser Bestimmung zur Gänze ausgeglichen werden, so darf eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden. Der Beschwerdeführer hat dargetan, dass er insbesondere seit dem Jahr 2005 die Schneesportschule U als Alleineigentümer geleitet hat, wobei an dieser etwa jährlich 100 Schi- und Snowboardlehrer beschäftigt gewesen sind. Zudem hat er glaubhaft gemacht, dass er mit der Ausbildung im Verband N befasst ist. Auch aus dieser Sicht ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne des § 38 Abs 5 erworben hat, die auch gegen die Auferlegung einer Ergänzungsprüfung, wie von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgenommen, sprechen.Der Beschwerdeführer hat dargetan, dass er insbesondere seit dem Jahr 2005 die Schneesportschule U als Alleineigentümer geleitet hat, wobei an dieser etwa jährlich 100 Schi- und Snowboardlehrer beschäftigt gewesen sind. Zudem hat er glaubhaft gemacht, dass er mit der Ausbildung im Verband N befasst ist. Auch aus dieser Sicht ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 5, erworben hat, die auch gegen die Auferlegung einer Ergänzungsprüfung, wie von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgenommen, sprechen. Damit war der Beschwerde Folge zu geben und die vom Beschwerdeführer nachgewiesene fachliche Befähigung - ohne die von der Bezirkshauptmannschaft Y auferlegte aufschiebenden Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung - als Prüfung zum Diplomsnowboardlehrer im Sinne des § 22 des Tiroler Schischulgesetzes anzuerkennen.Damit war der Beschwerde Folge zu geben und die vom Beschwerdeführer nachgewiesene fachliche Befähigung - ohne die von der Bezirkshauptmannschaft Y auferlegte aufschiebenden Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung - als Prüfung zum Diplomsnowboardlehrer im Sinne des Paragraph 22, des Tiroler Schischulgesetzes anzuerkennen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass nach den anzuwendenden österreichischen Verwaltungsvorschriften eine Auferlegung der Kosten des Rechtsstreites, wie vom Beschwerdeführer beantragt, nicht in Betracht kommt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen im Zusammenhang mit EU bzw EWR-Berufszulassungen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen im Zusammenhang mit EU bzw EWR-Berufszulassungen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.18.2209.8 1 EuGH, Rs C-55/94, Gebhard, Slg 1995, I-4165 2 EuGH, Rs C-212/04, Adeneler ua/ELOG, Sl 2006, I-6057 3 EuGH, Rs C-177/88, Dekker/Stichting, Slg, 1990, I-3941 4 EuGH, Rs C-144/04, Mangold/Helms, Slg. 2005, I-9881 5 Art. 14 I a Richtlinie 2005/36/EG 6 Art. 14 I b Richtlinie 2005/36/EG 7 Art. 14 I c Richtlinie 2005/36/EG 8 Art. 14 IV Richtlinie 2005/36/EG 9 Art. 14 V Richtlinie 2005/36/EG 10 (***) 11 EuGH, Urteil vom 29.4.2004, Rs C-102/02, Beutenmüller, Slg 2004 I-05405 12 EuGH, Urteil vom 29.4.2004, Rs C-102/02, Beutenmüller, Slg 2004 I-05405, RN 42 13 EuGH, Urteil vom 29.4.2004, Rs C-102/02, Beutenmüller, Slg 2004 I-05405, RN 51 f. 14 EuGH, Urteil vom 29.4.2004, Rs C-102/02, Beutenmüller, Slg 2004 I-05405, RN 57 15 Art. 14 IV Richtlinie 2005/36/EG 16 Ziff. I 14 a Entscheidung der Kommission vom 25.7.2000, K
(2000)2274 endg. 17 Fritz, Christian, Handbuch zu den Schischulgesetzen,
  1. Auflage, Seite 33 18 VfSlg 14038/
  2. 19 Oberndorfer, JBl 1992, 278 20 EuGH mit Urteil vom
  3. Januar 2006, Rs C-330/03, Slg. 2006, I-801, RN 30 21 EuGH mit Urteil vom
  4. Januar 2006, Rs C-330/03, Slg. 2006, I-801, RN 33 22 EuGH mit Urteil vom
  5. Januar 2006, Rs C-330/03, Slg. 2006, I-801, RN 38 23 Schlussvortrag vom 16.7.2010, Rs C-200/08, RN 53 24 Schlussvortrag vom 16.7.2010, Rs C-200/08, RN 74 25 Schlussvortrag vom 16.7.2010, Rs C-200/08, RN 74 f 26 Schlussvortrag vom 16.7.2010, Rs C-200/08 27 Ziff. 2.4 d Anlage 2 zur BayAPOFspl n.F.

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