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{'item': 'LVwG-2014/27/0693-1'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 64§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/27/0693-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind Euro 300,-- zu bezahlen.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind Euro 300,-- zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 08.03.2013, 23:20 Uhr Tatort: X, Adresse 2, A GmbHTatort: römisch zehn, Adresse 2, A GmbH 1) Der Beschuldigte Herr A A geb. am xx.xx.xxxx hat es als Verantwortlicher der Firma „B“ mit Sitz in W, Adresse 3 und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass der ungarische Arbeitnehmer B B geb. am xx.xx.xxxx von 21.11.2012 bis zumindest 08.03.2013 (Tag der Kontrolle) beschäftigt wurde, ohne dass eine Meldung an die vorgeschriebene Stelle veranlasst wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich die Beschäftigung von Arbeitnehmer die zur Erbringung einer fortgesetzten Leistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche nach Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zu melden haben.Der Beschuldigte Herr A A geb. am xx.xx.xxxx hat es als Verantwortlicher der Firma „B“ mit Sitz in W, Adresse 3 und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass der ungarische Arbeitnehmer B B geb. am xx.xx.xxxx von 21.11.2012 bis zumindest 08.03.2013 (Tag der Kontrolle) beschäftigt wurde, ohne dass eine Meldung an die vorgeschriebene Stelle veranlasst wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich die Beschäftigung von Arbeitnehmer die zur Erbringung einer fortgesetzten Leistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche nach Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zu melden haben. 2) Der Beschuldigte Herr A A geb. am xx.xx.xxxx hat es als Verantwortlicher der Firma „B“ mit Sitz in W, Adresse 3 und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass der Arbeitnehmer C C geb. am xx.xx.xxxx von 01.02.2013 bis zumindest 08.03.2013 (Tag der Kontrolle) beschäftigt wurde, ohne dass eine Meldung an die vorgeschriebene Stelle veranlasst wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich die Beschäftigung von Arbeitnehmer die zur Erbringung einer fortgesetzten Leistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche nach Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zu melden haben.Der Beschuldigte Herr A A geb. am xx.xx.xxxx hat es als Verantwortlicher der Firma „B“ mit Sitz in W, Adresse 3 und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass der Arbeitnehmer C C geb. am xx.xx.xxxx von 01.02.2013 bis zumindest 08.03.2013 (Tag der Kontrolle) beschäftigt wurde, ohne dass eine Meldung an die vorgeschriebene Stelle veranlasst wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich die Beschäftigung von Arbeitnehmer die zur Erbringung einer fortgesetzten Leistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche nach Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zu melden haben. 3) Der Beschuldigte Herr A A geb. am xx.xx.xxxx hat es als Verantwortlicher der Firma „B“ mit Sitz in W, Adresse 3 und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass der ungarische Arbeitnehmer D D geb. am xx.xx.xxxx von 01.02.2013 bis zumindest 08.03.2013 (Tag der Kontrolle) beschäftigt wurde, ohne dass eine Meldung an die vorgeschriebene Stelle veranlasst wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich die Beschäftigung von Arbeitnehmer die zur Erbringung einer fortgesetzten Leistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche nach Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zu melden haben.Der Beschuldigte Herr A A geb. am xx.xx.xxxx hat es als Verantwortlicher der Firma „B“ mit Sitz in W, Adresse 3 und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass der ungarische Arbeitnehmer D D geb. am xx.xx.xxxx von 01.02.2013 bis zumindest 08.03.2013 (Tag der Kontrolle) beschäftigt wurde, ohne dass eine Meldung an die vorgeschriebene Stelle veranlasst wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich die Beschäftigung von Arbeitnehmer die zur Erbringung einer fortgesetzten Leistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche nach Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zu melden haben. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7b Abs. 9 Zif.2 IVm § 7b Abs.3 Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 b, Absatz 9, Zif.2 römisch vier m Paragraph 7 b, Absatz 3, Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

  1. 500,00 1,5 Tag § 7b Abs. 9 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 9, AVRAG
  2. 500,00 1,5 Tag § 7b Abs. 9 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 9, AVRAG
  3. 500,00 1,5 Tag § 7b Abs. 9 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 9, AVRAG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.650,00“ Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sie als Verwaltungsrat der Firma B mit Sitz in W, Land V tätig gewesen sei. Diese Firma habe Securitys in Tirol gestellt und seien die bezeichneten Arbeitnehmer bei der Firma beschäftigt und Sozialversicherung ist technisch über Land V versichert gewesen. Um die rechtliche Basis in Österreich zu bereiten, sei Anfang des Jahres 2013 die Basis für einen Antrag an das Bundesministerium für Wirtschaft geschaffen worden, welches dem Gesuch mittlerweile Folge geleistet und einen positiven Bescheid zugesandt habe. Durch die Verkettung unglücklicher Umstände habe sich das Gesuch verzögert und schlussendlich liege nun die rechtliche Basis vor, Entsendungen nach Österreich zu machen. Als Verwaltungsrat sei die Beschwerdeführerin jederzeit im guten Glauben gewesen, hinsichtlich der Entsendung und der gewerberechtlichen Genehmigung seitens des Amtes für Volkswirtschaft alle Pflichten erfüllt zu haben, um keine Übertretungen begangen zu haben. Es wurde beantragt von den Strafen abzusehen.Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sie als Verwaltungsrat der Firma B mit Sitz in W, Land römisch fünf tätig gewesen sei. Diese Firma habe Securitys in Tirol gestellt und seien die bezeichneten Arbeitnehmer bei der Firma beschäftigt und Sozialversicherung ist technisch über Land römisch fünf versichert gewesen. Um die rechtliche Basis in Österreich zu bereiten, sei Anfang des Jahres 2013 die Basis für einen Antrag an das Bundesministerium für Wirtschaft geschaffen worden, welches dem Gesuch mittlerweile Folge geleistet und einen positiven Bescheid zugesandt habe. Durch die Verkettung unglücklicher Umstände habe sich das Gesuch verzögert und schlussendlich liege nun die rechtliche Basis vor, Entsendungen nach Österreich zu machen. Als Verwaltungsrat sei die Beschwerdeführerin jederzeit im guten Glauben gewesen, hinsichtlich der Entsendung und der gewerberechtlichen Genehmigung seitens des Amtes für Volkswirtschaft alle Pflichten erfüllt zu haben, um keine Übertretungen begangen zu haben. Es wurde beantragt von den Strafen abzusehen. Aufgrund der Tatsache, dass in der Sache keine Bestreitung erfolgte und aufgrund des Antrages, von den Strafen abzusehen, war die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet anzusehen. Dem Grunde nach ist damit das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie die weiters vorgelegte Stellungnahme der Finanzpolizei vom 13.02.2014, in welcher zur Beschwerde festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Firma B im Ver Handelsregister eingetragen gewesen sei und sohin als nach außen hin vertretungsbefugte Person dieser Firma aufgetreten sei, wo durch sie die ihr angelastete Tat zu verantworten hat und beantragt wird, die Mindeststrafe zu verhängen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: „§ 7b. Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat

(3)Absatz 3,Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem
  1. Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem
  2. Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
(9)Absatz 9,Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter BeauftragterWer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter 1.Ziffer eins die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oderdie Meldung nach Absatz 3, nicht rechtzeitig erstattet oder 2.Ziffer 2 die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl Nr 459/1993 idF BGBl I 71/2013 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2013, lauten wie folgt: Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen § 7d.
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.Paragraph 7 d,
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.
(2)Hat der/die Arbeitgeber/in im Sinne des § 7b Abs. 1 eine/n Beauftragte/n nach § 7b Abs. 1 Z 4 bestellt, so trifft die Verpflichtung nach Abs. 1 diese/n. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die Beschäftiger/in, wobei der/die Überlasser/in dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen bereitzustellen hat.
(2)Hat der/die Arbeitgeber/in im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, eine/n Beauftragte/n nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, bestellt, so trifft die Verpflichtung nach Absatz eins, diese/n. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die Beschäftiger/in, wobei der/die Überlasser/in dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen bereitzustellen hat. Strafbestimmungen § 7b
(1)Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch aufParagraph 7 b,
(1)Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
  1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;
  2. bezahlten Urlaub nach § 2 UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
  3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
  4. Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten.
(2)Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
  1. Abs 1 Z 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs 1 Z 1 handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;Absatz eins, Ziffer eins, nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
  2. Abs 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern.Absatz eins, Ziffer 2, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern. Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Absatz eins, jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
(3)Arbeitgeber im Sinne des Abs 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
(3)Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
(4)Die Meldung nach Abs 3 hat folgende Angaben zu enthalten:
(4)Die Meldung nach Absatz 3, hat folgende Angaben zu enthalten:
  1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  2. Name des im Abs 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,Name des im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten,
  3. Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
  4. die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
  5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
  6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
  7. Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
  8. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers,
  9. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
  10. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
(5)Arbeitgeber im Sinne des Abs 1 oder in Abs 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Abs 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.

(5)Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.

(6)Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits (Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits (Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.
(6)Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Absatz 5, zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits (Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits (Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.
(7)Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach Abs 1 einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.
(7)Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach Absatz eins, einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.
(8)Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen.
(9)Wer als Arbeitgeber oder als in Abs 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter
(9)Wer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter
  1. die Meldung nach Abs 3 nicht rechtzeitig erstattet oderdie Meldung nach Absatz 3, nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs 5 nicht bereithält,die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(10)Die Abs 1 bis 9 gelten auch für Arbeitnehmer/innen, die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden.
(10)Die Absatz eins bis 9 gelten auch für Arbeitnehmer/innen, die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden. § 7i
(1)Wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7f Abs 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs 2 die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.Paragraph 7 i,
(1)Wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 f, Absatz eins, den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.
(2)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(2)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, oder als Beauftragte/r im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. […] III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen keine Folge zu geben: Wie bereits ausgeführt, wurde lediglich die Strafhöhe bekämpft. Inhaltlich hat die Beschwerdeführerin die Taten nicht bestritten und lediglich ausgeführt, im guten Glauben gehandelt zu haben. Die Gesuche hätten sich durch eine Verkettung unglücklicher Umstände verzögert. Damit macht die Beschwerdeführerin jedoch keine relevanten Milderungsgründe geltend. Im vorliegenden Fall ist fahrlässiges Verhalten für die Verwirklichung der Tat ausreichend. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht angegeben, welche konkreten Umstände nun die Übermittlung verzögert haben sollten. Nach der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten gesetzlichen Bestimmung haben Arbeitgeber die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung den im Abs 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten auszuhändigen. In den gegenständlich vorgeworfenen Fällen wurde jeweils keine Meldung erstattet und ist auch ansonsten nicht ersichtlich, weshalb eine derartige Meldung unterblieben ist, sodass davon auszugehen ist, dass die Taten jedenfalls fahrlässig begangen wurden.Im vorliegenden Fall ist fahrlässiges Verhalten für die Verwirklichung der Tat ausreichend. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht angegeben, welche konkreten Umstände nun die Übermittlung verzögert haben sollten. Nach der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten gesetzlichen Bestimmung haben Arbeitgeber die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung den im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten auszuhändigen. In den gegenständlich vorgeworfenen Fällen wurde jeweils keine Meldung erstattet und ist auch ansonsten nicht ersichtlich, weshalb eine derartige Meldung unterblieben ist, sodass davon auszugehen ist, dass die Taten jedenfalls fahrlässig begangen wurden. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen dienen der Kontrolle der in Österreich Beschäftigten und letztlich der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Dagegen hat die Beschwerdeführerin erkennbar verstoßen. Mildernd war nichts zu werten, erschwerend hingegen die Tatsache, dass dem Gericht bekannt ist, dass die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U vom 05.08.2013, *** bereits unter anderem einschlägig rechtskräftig vorbestraft ist. Im gegenständlichen Fall würde es sich sohin um einen Wiederholungsfall handeln, dennoch ist die Behörde von Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ausgegangen und hat die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, sodass durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen waren. Im Hinblick darauf, dass lediglich jeweils die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, kann die Geldstrafe aber in keinen Fall als überhöht angesehen werden, zumal korrekterweise ein Wiederholungsfall und damit ein erhöhter Strafrahmen anzuwenden gewesen wäre. Da jedoch auch seitens des Finanzamtes keine Beschwerde erhoben wurde, kann das Landesverwaltungsgericht Tirol diesen Umstand nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aufgreifen. Die verhängten Geldmindeststrafen waren aber jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und erweisen sich diese im Rahmen des zur Verfügung stehenden Strafrahmens jedenfalls als schuld- und tatangemessen. Aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 4 VStG lagen nicht vor. Hinsichtlich des § 20 VStG fehlt es an einen beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt den ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz 4, VStG lagen nicht vor. Hinsichtlich des Paragraph 20, VStG fehlt es an einen beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt es an dem geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt den ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.

§ 44Abs 1 Z 2 und Z 3 Vw

GVG konnte auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werden.

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, VwGVG konnte auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.27.0693.1

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