GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten hat:
Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten hat: „I. Leistungszuerkennung
TRG werden für den Zeitraum vom 1.3.2014 bis zum 28.2.2015 die Kosten der Physiotherapie im maximalen Ausmaß von 80 Stunden bei B B zum geltenden Tarif , nämlich in der Höhe von € 44,-- pro Stunde, übernommen. Diese Kosten werden mit dem Physiotherapeuten direkt abgerechnet.
Paragraph 5, TRG werden für den Zeitraum vom 1.3.2014 bis zum 28.2.2015 die Kosten der Physiotherapie im maximalen Ausmaß von 80 Stunden bei B B zum geltenden Tarif , nämlich in der Höhe von € 44,-- pro Stunde, übernommen. Diese Kosten werden mit dem Physiotherapeuten direkt abgerechnet. II. Kostenbeitrag:römisch zwei. Kostenbeitrag:
A A als Kostenbeitrag je Physiotherapiestunde € 5,92 zu bezahlen. Die für den oben angeführten Zeitraum zu begleichende Kostenbeitragssumme wird A A von der gefertigten Behörde nach Ablauf des Leistungszeitraumes mit separater Vorschreibung in Rechnung gestellt.“
Paragraph 20, TRG hat Dr. A A als Kostenbeitrag je Physiotherapiestunde € 5,92 zu bezahlen. Die für den oben angeführten Zeitraum zu begleichende Kostenbeitragssumme wird A A von der gefertigten Behörde nach Ablauf des Leistungszeitraumes mit separater Vorschreibung in Rechnung gestellt.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Verlängerungsansuchen des Beschwerdeführers auf Gewährung von Physiotherapie im Ausmaß von 80 Jahresstunden insofern nachgekommen, als für den Zeitraum 1.3.2014 bis 28.2.2015 ausgesprochen wurde, dass die Kosten zum geltenden Tarif übernommen und mit dem Physiotherapeuten B B direkt abgerechnet werden. Gleichzeitig wurde in einem zweiten Spruchpunkt der Beschwerdeführer zu einem einmaligen Kostenbeitrag in der Höhe von € 473,60 für den Zeitraum 1.3.2014 bis 28.2.2015 verpflichtet. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde bracht Dr. A A vor wie folgt: „Ich lege Beschwerde gegen den Bescheid der mir bewilligten Rehabilitationsmassnahme ein. Folgende Punkte: - ab sofort müßte ich pro Therapieeinheit 33,9 € Selbstbehalt zahlen - im Monat wäre das ca. 270 € - ich empfinde es als eine Diskriminierung, dass ich soviel Geld monatlich für Kosten ausgeben muss die nicht-behinderte Menschen nicht haben. - 44 € Maximalbeihilfe ist viel zu niedrig angesetzt – es gibt praktisch keine Therapeuten die mit einem solchen Tarif arbeiten. - warum wird die Beihilfe der Stadt nicht wie alle andren Gebühren ebenfalls Index angepasst? - Warum muss ich jährlich einen neuen Antrag stellen? – ich habe eine Lebenslange Behinderung. Ein 3-jähriger Rhythmus wäre anstrebenswert. Mir wäre lieber ich bekomme 40 statt 80 Einheiten, diese aber besser von Ihrer Seite unterstützt. Um meine Leistungsfähigkeit zu erhalten bitte ich sie Ihre Unterstützungsmassnahmen noch einem zu verbessern. Die jetztigen Selbstkosten zwingen mich dazu wenige Thapie zu machen was die Arbeitsbelastung durch meine Vollzeitanstellung sicherlich noch verstärkt wird. Ich bitte sie mir wie bisher die vollen 44 Euro an Unterstützung zu gewähren. MfG Dr. A A“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt *** sowie durch Durchführung einer Besprechung am 12.3.2015, in deren Rahmen die weitere Vorgangsweise in Anwesenheit von Beschwerdeführer, Mag. C C, Abteilung Soziales, und dem Gefertigten abgesteckt wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt und maßgebliche Erwägungen Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer angeborenen Osteogenesis imperfecta (Glasknochenkrankheit) seit vielen Jahren in regelmäßiger physiotherapeutischer Behandlung. Behandlungsziel ist der Erhalt der Mobilität und die Stabilisierung bzw Verbesserung der Motorik, vor allem der posturalen Fein- und Grobmotorik. Mit amtsärztlicher Stellungnahme des Stadtmagistrates Z, Referat Gesundheitswesen, vom 24.2.2014 wurde die Kostenübernahme für eine Physiotherapie im Ausmaß von 80 Stunden für die Dauer eines Jahrs amtsärztlich befürwortet. Unstrittig ist, dass bei der Gewährung von Physiotherapie, deren Kosten je nach den behandelnden Physiotherapeuten zum Teil erheblich voneinander abweichen, ein Kostenbeitrag des Rehabilitationsträgers im Ausmaß von € 44,-- vorgesehen ist. Dieser Kostenbeitrag dient zum einen dazu, eine Pauschalierung gleichartiger Leistungen zu erzielen, andererseits wird dem Patienten der Anreiz geboten, derartige Behandlungen bei einem Vertragspartner der Krankenkasse ohne zusätzliche Kosten in Anspruch zu nehmen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten einer Physiotherapiestunde bei Physiotherapeut B B im Ausmaß von € 72,--/Stunde ist daher von einem Selbstbehalt im Ausmaß von € 28,-- pro Physiotherapiestunde auszugehen. Ein solcher Selbstbehalt ist vom Kostenbeitrag
TRG strikt zu trennen und ist grundsätzlich unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hilfesuchenden zu entrichten.Ein solcher Selbstbehalt ist vom Kostenbeitrag
Paragraph 20, TRG strikt zu trennen und ist grundsätzlich unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hilfesuchenden zu entrichten. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes, LGBl Nr 58/1983 idF LGBl Nr 130/2013, maßgeblich:Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1983, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, maßgeblich: „Kostenbeitrag § 20.
dessen § 2 Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten.Behinderte im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes sind
dessen Paragraph 2, Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten. Die Heilbehandlung umfasst
Abs 1 TRG ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Kuranstalten oder sonstigen geeigneten Anstalten oder Einrichtungen, soweit dies im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Behinderten erforderlich ist.Die Heilbehandlung umfasst
Paragraph 5, Absatz eins, TRG ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Kuranstalten oder sonstigen geeigneten Anstalten oder Einrichtungen, soweit dies im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Behinderten erforderlich ist. Die belangte Behörde hat dazu ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und wurde die beantragte Rehabilitationsmaßnahme für den erheblich behinderten Beschwerdeführer in Form der Kostenübernahme für eine Physiotherapie im Jahresausmaß von 80 Stunden amtsärztlich befürwortet. Auf Grund der Kosten einer Physiotherapiestunde im Therapiezentrum A, welche mit € 72,-- über dem Kostenbeitrag des Rehabilitationsträgers von € 44,-- liegen, war dem Beschwerdeführer spruchgemäß die Tragung eines Selbstbehaltes in der Höhe von € 28,-- pro Therapiestunde vorzuschreiben. Da im bekämpften Bescheid lediglich die Kosten der Physiotherapie für 80 Jahresstunden „zum geltenden Tarif“ übernommen wurden und sich auch aus der Begründung dieses Bescheides nicht entnehmen lässt, welcher Selbstbehalt für den Beschwerdeführer pro Therapiestunde zu entrichten ist, wurde der Spruch diesbezüglich präzisiert. Hinsichtlich des Kostenbeitrages
TRG, der im Gegensatz zum Selbstbehalt „entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen“ des Hilfesuchenden zu ermitteln ist, gilt festzustellen, dass dieser nach einem mit Formel versehenen Berechnungsschema, in das Einkommen, Stundenanzahl der Leistungen und Höchstbeträge einfließen, mit € 33,92/Stunde errechnet wurde. Hinsichtlich des Kostenbeitrages
Paragraph 20, TRG, der im Gegensatz zum Selbstbehalt „entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen“ des Hilfesuchenden zu ermitteln ist, gilt festzustellen, dass dieser nach einem mit Formel versehenen Berechnungsschema, in das Einkommen, Stundenanzahl der Leistungen und Höchstbeträge einfließen, mit € 33,92/Stunde errechnet wurde. Allerdings gilt dabei zu berücksichtigen, dass die € 28,-- Selbstbehalt, die jeder Hilfesuchende bezahlen muss, davon in Abzug gebracht werden müssen, sodass de facto lediglich ein (über den Selbstbehalt hinausgehender) Kostenbeitrag von € 5,92 pro Physiotherapiestunde vom Hilfesuchenden zu tragen ist. Unter Zugrundelegung eines vom Beschwerdeführer erzielten Nettomonatseinkommens von € 2.124,17 ergibt sich bei voller Ausschöpfung der 80 Physiotherapiestunden ein Gesamtkostenbeitrag von € 473,60, was einen monatlichen Beitrag von € 39,47 bedeutet. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann ein solcher Beitrag nicht als im Sinne des § 20 Abs 1 TRG mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Missverhältnis stehend angesehen werden. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann ein solcher Beitrag nicht als im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, TRG mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Missverhältnis stehend angesehen werden. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Absehens von der Einhebung eines Kostenbeitrag
Dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Absehens von der Einhebung eines Kostenbeitrag
Paragraph 20, Absatz 3, TRG vorliegen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Allerdings würde die Vorschreibung eines Kostenbeitrages im Gesamtausmaß von € 473,60 für den Zeitraum vom 1.3.2014 bis 28.2.2015 (vor Inanspruchnahme der Leistungen) einerseits den Umstand außer Acht lassen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise verpflichtet ist, die Maximalstundenanzahl von 80 Jahresstunden Physiotherapie auszunutzen, andererseits würde die instantane Begleichung zu einer unbilligen sozialen Härte führen, weshalb seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol der Spruch dahingehend berichtigt wurde, dass ein aus der Inanspruchnahme der Physiotherapiestunden resultierender Kostenersatz erst nach Ablauf des Leistungszeitraumes seitens der belangten Behörde in Rechnung gestellt werden möge. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 1 VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.1339.3
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