RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/0637-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der A A, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.2.2015, ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.2.2015, Zl ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes vom 16.2.2015 insofern Folge gegeben, als gemäß § 6 TMSG vom 1.3.2015 bis 28.2.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 31,30 gewährt wurde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.2.2015, Zl ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes vom 16.2.2015 insofern Folge gegeben, als gemäß Paragraph 6, TMSG vom 1.3.2015 bis 28.2.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 31,30 gewährt wurde. Für die Monate Juni, September und Dezember 2015 wurde in drei weiteren Spruchpunkten zudem gemäß § 5 Abs 5 TMSG iVm der Anpassungsfaktor-Verordnung LGBl Nr. 160/2014 jeweils eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 74,50 zugesprochen. Für die Monate Juni, September und Dezember 2015 wurde in drei weiteren Spruchpunkten zudem gemäß Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit der Anpassungsfaktor-Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2014, jeweils eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 74,50 zugesprochen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A A vor, dass ihr unter Zugrundelegung von Wohnungskosten in der Höhe von Euro 320,-- plus Euro 30,-- monatlich für Strom bei einem Monatseinkommen von Euro 779,68 lediglich Euro 420,-- zum Leben für den gesamten Monat verbleiben und daher um Übernahme der monatlichen Mietkosten und Überweisung direkt auf das Konto des Vermieters ersucht werde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl ***. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF BGBl 130/2013 (TMSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt 130 aus 2013, (TMSG), maßgeblich: „Ziel, Grundsätze § 1.
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Paragraph eins,
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Begriffsbestimmungen § 2. …Paragraph 2, …
(8)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. … Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt für
- a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
- b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,
- b)Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H.,
- c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.
- c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, … Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes § 6.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen. Paragraph 6,
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen.
(2)Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². […]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im Gegenstandsfall gilt zu eruieren, in welcher konkreten Höhe Eigenmittel der Beschwerdeführerin in Ansatz zu bringen sind und sind den erhobenen Eigenmitteln der Mindestsicherungsbedarf, bestehend aus den geltend gemachten Mietausgaben inklusive Betriebskosten in der Höhe von Euro 320,-- sowie dem Richtsatz für Alleinstehende gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG gegenüberzustellen. Im Gegenstandsfall gilt zu eruieren, in welcher konkreten Höhe Eigenmittel der Beschwerdeführerin in Ansatz zu bringen sind und sind den erhobenen Eigenmitteln der Mindestsicherungsbedarf, bestehend aus den geltend gemachten Mietausgaben inklusive Betriebskosten in der Höhe von Euro 320,-- sowie dem Richtsatz für Alleinstehende gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG gegenüberzustellen. Diese Gegenüberstellung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y im gegenständlichen Bescheid richtig vorgenommen, indem der Bedarf aus der Summe der Ausgaben für Miete inklusive Betriebskosten in Höhe von Euro 320,-- sowie dem Alleinstehendenrichtsatz in der Höhe von Euro 620,87, sohin insgesamt Euro 940,87, errechnet wurde. Die im Mietvertrag ausgewiesenen Stromkosten von Euro 30,--/Monat hatten dabei außer Betracht zu bleiben, weil diese im jeweiligen Richtsatz (vgl § 2 Abs 7 TMSG) inkludiert sind.Diese Gegenüberstellung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y im gegenständlichen Bescheid richtig vorgenommen, indem der Bedarf aus der Summe der Ausgaben für Miete inklusive Betriebskosten in Höhe von Euro 320,-- sowie dem Alleinstehendenrichtsatz in der Höhe von Euro 620,87, sohin insgesamt Euro 940,87, errechnet wurde. Die im Mietvertrag ausgewiesenen Stromkosten von Euro 30,--/Monat hatten dabei außer Betracht zu bleiben, weil diese im jeweiligen Richtsatz vergleiche Paragraph 2, Absatz 7, TMSG) inkludiert sind. Zur Ermittlung der Mindestsicherungsleistung wurde der Saldo aus Einkommen und Ausgaben gebildet. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Witwenpension, die inkl. Ausgleichszulage monatlich Euro 779,68 beträgt. Aufgrund des 14-fachen Bezuges einer solchen Pension im Jahr, wurde eine monatliche Leistung von aliquotiert EUR 909,57 (EUR 779,68 x 1,1667) zu Grunde gelegt. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz enthält zwar keine gesetzliche Regelung dahingehend, dass bei der Berechnung der Eigenmittel gemäß § 15 TMSG die Sonderzahlungen zu den jeweiligen Monatseinkommen (im Sinne Monatseinkommen mal 14 durch 12) aliquot aufzuschlagen sind, im Gegenstandsfall war diese Vorgangsweise jedoch deswegen indiziert, weil die Unterstützungsleistung für einen (Durchrechnungs-)Zeitraum von exakt einem Jahr zugesprochen wurde. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz enthält zwar keine gesetzliche Regelung dahingehend, dass bei der Berechnung der Eigenmittel gemäß Paragraph 15, TMSG die Sonderzahlungen zu den jeweiligen Monatseinkommen (im Sinne Monatseinkommen mal 14 durch 12) aliquot aufzuschlagen sind, im Gegenstandsfall war diese Vorgangsweise jedoch deswegen indiziert, weil die Unterstützungsleistung für einen (Durchrechnungs-)Zeitraum von exakt einem Jahr zugesprochen wurde. Die Erstbehörde ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der aus Mitteln der Mindestsicherung zu tragende monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin bei Euro 31,30 liegt und wurde zudem in Konformität zu § 5 Abs 5 TMSG für die Monate Juni, September und Dezember 2015 gemäß § 5 Abs 5 TMSG eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von jeweils Euro 74,50 gewährt.Die Erstbehörde ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der aus Mitteln der Mindestsicherung zu tragende monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin bei Euro 31,30 liegt und wurde zudem in Konformität zu Paragraph 5, Absatz 5, TMSG für die Monate Juni, September und Dezember 2015 gemäß Paragraph 5, Absatz 5, TMSG eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von jeweils Euro 74,50 gewährt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0637.1