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{'item': 'LVwG-2015/40/0136-2'}

Obsah (11)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 39§ 366§ 367§ 64§ 1§ 5§ 94

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/0136-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 3.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 72,-- zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 72,-- zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.11.2014, Zahl SG-**6-2014 wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Es werden Ihnen

§ 39Gew

O 1994 als gewerberechtlicher Geschäftsführer der ARGE XY GmbH, S, Adresse folgende von der Finanzpolizei am 29.07.2014 um 09:00 Uhr auf einer Baustelle in U, Adresse festgestellten und der Bezirkshauptmannschaft T zur Anzeige gebrachten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:„Es werden Ihnen

Paragraph 39, GewO 1994 als gewerberechtlicher Geschäftsführer der ARGE XY GmbH, S, Adresse folgende von der Finanzpolizei am 29.07.2014 um 09:00 Uhr auf einer Baustelle in U, Adresse festgestellten und der Bezirkshauptmannschaft T zur Anzeige gebrachten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

  1. Sie haben durch mindestens zwei beim obgenannten Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter, nämlich C D und E F, handwerkliche Arbeiten, die jedenfalls nicht unter das Gewerbe „Werbeunternehmen“ fallen, in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, regelmäßig, zumindest jedoch am 29.07.2014 ausführen lassen, indem Sie auf obgenannter Baustelle Eisenwinkel für die Überdachung eines Carports montieren, Ausbesserungsarbeiten an der Fassade sowie das Auffüllen des Parkplatzes mit Bruchasphalt durchführen ließen, obwohl Sie nicht im Besitz der hierfür jeweils notwendigen Berechtigungen für die Ausübung der jeweiligen Gewerbe sind.
  2. Sie haben entgegen der Bestimmung des § 367 Z 54 GewO ohne Ihr Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, die Firma X Bau zu Betonarbeiten an obgenannter Baustelle für Ihren Auftraggeber K L veranlasst, obwohl die Firma X Bau keine Gewerbeberechtigung für Betonarbeiten besitzt, was Sie nach Ihrem Beruf bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnten.Sie haben entgegen der Bestimmung des Paragraph 367, Ziffer 54, GewO ohne Ihr Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, die Firma römisch zehn Bau zu Betonarbeiten an obgenannter Baustelle für Ihren Auftraggeber K L veranlasst, obwohl die Firma römisch zehn Bau keine Gewerbeberechtigung für Betonarbeiten besitzt, was Sie nach Ihrem Beruf bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnten. Sie haben dadurch
  3. Eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 und § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994
  4. Eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 54 GewO 1994Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 begangen. Daher wird gegen Sie 1.

§ 366Abs. 1 Z 1 Gew

O 1994 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 360,--

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 360,-- 2.

§ 367Z 54 Gew

O 1994 eine Geldstrafe von EUR 200,--

Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 eine Geldstrafe von EUR 200,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe

  1. In der Dauer von 4 Tagen.
  2. In der Dauer von 2 Tagen. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 64Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz

Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz

  1. EUR 36,--
  2. EUR 20,-- zu zahlen. Sohin beträgt die Gesamtsumme EUR 616,--.“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer firstgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass seine mündliche Ausführung vom 01.10.2014 gelte. Vorwurf
  3. würde sie mit 0,0 % betreffen, da sie weder Auftraggeber noch Auftragnehmer gewesen seien und diese angeblich ausführende Baufirma ihnen unbekannt sei. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. Danach steht fest, dass aufgrund einer Anzeige durch die Finanzpolizei am 29.07.2014 um 09:00 Uhr auf einer Baustelle am Adresse in U zwei Arbeiter (D und F) der Firma ARGE XY GmbH bei der Montage von Eisenwinkeln für eine Carportüberdachung beschäftigt wurden. Auftraggeber für diese Arbeiten war die ARGE XY GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Die ARGE XY GmbH mit dem Sitz Adresse, S verfügt lediglich über das freie Gewerbe „Werbeunternehmen“. Von der „X Bau“ Adresse, T wurden laut Rechnung vom 18.07.2014 an den Bauherrn K L eine Gartenmauer von 18 Laufmetern mit einer Höhe von 2,30 m, 20 cm stark, errichtet. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Eine Tätigkeit wird

§ 1Abs 2 Gew

O 1994 gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Eine Tätigkeit wird

Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Selbstständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt

Abs 3 leg cit vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Selbstständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt

Absatz 3, leg cit vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Auch eine einmalige Handlung gilt

Abs 4 leg cit als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibung wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Auch eine einmalige Handlung gilt

Absatz 4, leg cit als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibung wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nichts anderes bestimmt, dürfen

§ 5Abs 1 Gew

O 1994 Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden. Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nichts anderes bestimmt, dürfen

Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden. Beim Baumeistergewerbe handelt es sich

§ 94Z 5 Gew

O 1994 um ein reglementiertes Gewerbe. Beim Baumeistergewerbe handelt es sich

Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 um ein reglementiertes Gewerbe. Nach § 99 Abs 1 GewO 1994 ist der Baumeister berechtigt, unter anderem Hochbauten zu planen und zu berechnen, zu leiten und auch auszuführen. Nach Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 ist der Baumeister berechtigt, unter anderem Hochbauten zu planen und zu berechnen, zu leiten und auch auszuführen. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,-- zu bestrafen ist, begeht

§ 366Abs 1 Z 1 Gew

O 1994, wer ein Gewerbe ausübt ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,-- zu bestrafen ist, begeht

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, wer ein Gewerbe ausübt ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,-- zu bestrafen ist, begeht

§ 367Z 54 Gew

O 1994, wer ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst, obwohl er wissen musste, dass der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,-- zu bestrafen ist, begeht

Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994, wer ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst, obwohl er wissen musste, dass der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Aufgrund des festgestellten Sachverhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen erstattet. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen erstattet. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafe zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafe zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist jedenfalls als erheblich einzustufen, zumal dem Prinzip des reglementierten Gewerbes in nicht unerheblichem Maß zuwidergehandelt wurde. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angabe gemacht. Als mildernd war nichts, als erschwerend ebenfalls nicht zu werten. Bei Abwägung aller Gesamtumstände scheint dem Verwaltungsgericht die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen. Eine weitere Reduzierung konnte aufgrund fehlender Angaben seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgen. Zu Spruchpunkt 2.: Das Tatverhalten

§ 367Z 54 Gew

O 1994 wird in dieser Bestimmung durch zwei Alternativtatbestände umschrieben, von denen der eine darauf abstellt, dass sich eine Person durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt, während die andere Tatbestandsalternative darauf abstellt, dass eine Person einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst (vgl VwGH 22.06.2011, Zahl 2008/04/0168 mit weiteren Nachweisen).Das Tatverhalten

Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 wird in dieser Bestimmung durch zwei Alternativtatbestände umschrieben, von denen der eine darauf abstellt, dass sich eine Person durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt, während die andere Tatbestandsalternative darauf abstellt, dass eine Person einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst vergleiche VwGH 22.06.2011, Zahl 2008/04/0168 mit weiteren Nachweisen). Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 54 GewO 1994 hat der Spruch des Straferkenntnisses die Bezeichnung des für die Auftragserteilung in Betracht kommenden Tatzeitpunktes zu enthalten, da auf diesen Tatzeitpunkt abzustellen ist und nicht etwa auf die Handlungsweise des Beauftragten (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO 3. Auflage

(2011)1950, RZ 95 zu § 367).Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 hat der Spruch des Straferkenntnisses die Bezeichnung des für die Auftragserteilung in Betracht kommenden Tatzeitpunktes zu enthalten, da auf diesen Tatzeitpunkt abzustellen ist und nicht etwa auf die Handlungsweise des Beauftragten vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO 3. Auflage
(2011)1950, RZ 95 zu Paragraph 367,). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Übertretung der zweiten Tatbestandsalternative des § 367 Z 54 GewO 1994 vorgeworfen. Dabei hat sie als Tatzeitpunkt den Zeitpunkt der Kontrolle auf der Baustelle und nicht den Zeitpunkt der Auftragserteilung, die im Übrigen ausdrücklich vom Beschwerdeführer bestritten wird, gewählt. Damit enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch entgegen § 44a Z 1 VStG iVm § 367 Z 54 GewO 1994 keine Bezeichnung des für die Auftragserteilung durch den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Tatzeitpunktes (vgl dazu VwGH 28.01.1993, Zahl 92/04/0195).Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Übertretung der zweiten Tatbestandsalternative des Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 vorgeworfen. Dabei hat sie als Tatzeitpunkt den Zeitpunkt der Kontrolle auf der Baustelle und nicht den Zeitpunkt der Auftragserteilung, die im Übrigen ausdrücklich vom Beschwerdeführer bestritten wird, gewählt. Damit enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch entgegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 keine Bezeichnung des für die Auftragserteilung durch den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Tatzeitpunktes vergleiche dazu VwGH 28.01.1993, Zahl 92/04/0195). Damit war der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge zu geben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt zu verfügen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0136.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.