GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 3.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 72,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 72,-- zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.11.2014, Zahl SG-**6-2014 wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Es werden Ihnen
O 1994 als gewerberechtlicher Geschäftsführer der ARGE XY GmbH, S, Adresse folgende von der Finanzpolizei am 29.07.2014 um 09:00 Uhr auf einer Baustelle in U, Adresse festgestellten und der Bezirkshauptmannschaft T zur Anzeige gebrachten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:„Es werden Ihnen
Paragraph 39, GewO 1994 als gewerberechtlicher Geschäftsführer der ARGE XY GmbH, S, Adresse folgende von der Finanzpolizei am 29.07.2014 um 09:00 Uhr auf einer Baustelle in U, Adresse festgestellten und der Bezirkshauptmannschaft T zur Anzeige gebrachten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
O 1994 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 360,--
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 360,-- 2.
O 1994 eine Geldstrafe von EUR 200,--
Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 eine Geldstrafe von EUR 200,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe
Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz
O 1994 gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Eine Tätigkeit wird
Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Selbstständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt
Abs 3 leg cit vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Selbstständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt
Absatz 3, leg cit vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Auch eine einmalige Handlung gilt
Abs 4 leg cit als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibung wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Auch eine einmalige Handlung gilt
Absatz 4, leg cit als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibung wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nichts anderes bestimmt, dürfen
O 1994 Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden. Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nichts anderes bestimmt, dürfen
Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden. Beim Baumeistergewerbe handelt es sich
O 1994 um ein reglementiertes Gewerbe. Beim Baumeistergewerbe handelt es sich
Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 um ein reglementiertes Gewerbe. Nach § 99 Abs 1 GewO 1994 ist der Baumeister berechtigt, unter anderem Hochbauten zu planen und zu berechnen, zu leiten und auch auszuführen. Nach Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 ist der Baumeister berechtigt, unter anderem Hochbauten zu planen und zu berechnen, zu leiten und auch auszuführen. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,-- zu bestrafen ist, begeht
O 1994, wer ein Gewerbe ausübt ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,-- zu bestrafen ist, begeht
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, wer ein Gewerbe ausübt ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,-- zu bestrafen ist, begeht
O 1994, wer ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst, obwohl er wissen musste, dass der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,-- zu bestrafen ist, begeht
Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994, wer ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst, obwohl er wissen musste, dass der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Aufgrund des festgestellten Sachverhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen erstattet. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen erstattet. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafe zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafe zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist jedenfalls als erheblich einzustufen, zumal dem Prinzip des reglementierten Gewerbes in nicht unerheblichem Maß zuwidergehandelt wurde. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angabe gemacht. Als mildernd war nichts, als erschwerend ebenfalls nicht zu werten. Bei Abwägung aller Gesamtumstände scheint dem Verwaltungsgericht die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen. Eine weitere Reduzierung konnte aufgrund fehlender Angaben seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgen. Zu Spruchpunkt 2.: Das Tatverhalten
O 1994 wird in dieser Bestimmung durch zwei Alternativtatbestände umschrieben, von denen der eine darauf abstellt, dass sich eine Person durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt, während die andere Tatbestandsalternative darauf abstellt, dass eine Person einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst (vgl VwGH 22.06.2011, Zahl 2008/04/0168 mit weiteren Nachweisen).Das Tatverhalten
Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 wird in dieser Bestimmung durch zwei Alternativtatbestände umschrieben, von denen der eine darauf abstellt, dass sich eine Person durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt, während die andere Tatbestandsalternative darauf abstellt, dass eine Person einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst vergleiche VwGH 22.06.2011, Zahl 2008/04/0168 mit weiteren Nachweisen). Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 54 GewO 1994 hat der Spruch des Straferkenntnisses die Bezeichnung des für die Auftragserteilung in Betracht kommenden Tatzeitpunktes zu enthalten, da auf diesen Tatzeitpunkt abzustellen ist und nicht etwa auf die Handlungsweise des Beauftragten (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO 3. Auflage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.