RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/11/2607-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn DI F W, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 21.08.2014, Zl ****, betreffend eine Feststellung nach § 11 Abs 4 TGVGDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn DI F W, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 21.08.2014, Zl ****, betreffend eine Feststellung nach Paragraph 11, Absatz 4, TGVG zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird
- a)die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen unda) die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen und
- b)der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides richtet, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos behoben.
- b)der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides richtet, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 20.09.2005 hat Herr DI F W die Liegenschaft in EZ 2 GB UG, allein bestehend aus dem Gst 11 mit 1.435 m², von Herrn K G gekauft. Dieses Grundstück ist entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde G im Bauland-Wohngebiet gelegen. Dieses Rechtsgeschäft wurde am 28.10.2005 der Bezirkshauptmannschaft I angezeigt. Am 02.11.2005 hat die Bezirkshauptmannschaft I eine Bestätigung der Anzeige im Sinne des § 25a Abs 2 TGVG ausgestellt; diese Bestätigung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 04.11.2005 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt. Dieses Rechtsgeschäft wurde am 28.10.2005 der Bezirkshauptmannschaft römisch eins angezeigt. Am 02.11.2005 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch eins eine Bestätigung der Anzeige im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 2, TGVG ausgestellt; diese Bestätigung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 04.11.2005 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt. Mit Schreiben vom 27.10.2010 hat DI F W bei der Bezirkshauptmannschaft I eine Verlängerung der gesetzlich normierten fünfjährigen Bebauungsfrist beantragt.Mit Schreiben vom 27.10.2010 hat DI F W bei der Bezirkshauptmannschaft römisch eins eine Verlängerung der gesetzlich normierten fünfjährigen Bebauungsfrist beantragt. Nach Durchführung entsprechender Erhebungen hat die Bezirkshauptmannschaft I mit Bescheid vom 15.03.2011, Zl ****, die Bebauungsfrist um weitere drei Jahre, bis einschließlich 15.03.2014, verlängert. Nach Durchführung entsprechender Erhebungen hat die Bezirkshauptmannschaft römisch eins mit Bescheid vom 15.03.2011, Zl ****, die Bebauungsfrist um weitere drei Jahre, bis einschließlich 15.03.2014, verlängert. Mit Schreiben vom 20.03.2014 hat DI F W bei der Bezirkshauptmannschaft I um eine weitere „Fristerstreckung“ ersucht.Mit Schreiben vom 20.03.2014 hat DI F W bei der Bezirkshauptmannschaft römisch eins um eine weitere „Fristerstreckung“ ersucht. Mit Bescheid vom 21.08.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft I Mit Bescheid vom 21.08.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch eins I.römisch eins. den Antrag auf Erstreckung der Frist zur Bebauung des Gst 11 der Liegenschaft in EZ 2 GB UG als unzulässig zurückgewiesen und II.römisch zwei. gemäß § 11 Abs 4 erster Satz TGVG festgestellt, dass das Gst 11 der Liegenschaft in EZ 2 GB UG nicht innerhalb der festgelegten bzw bereits einmal bis 15.03.2014 verlängerten Frist dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut wurde.gemäß Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz TGVG festgestellt, dass das Gst 11 der Liegenschaft in EZ 2 GB UG nicht innerhalb der festgelegten bzw bereits einmal bis 15.03.2014 verlängerten Frist dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut wurde. Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundlich vertretene DI F W fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass bis dato eine Bebauung nicht durchgeführt werden konnte. Dies deshalb, da seitens der Gemeinde G als Baubehörde die Erlassung eines Bebauungsplanes unter Einbeziehung der Nachbargrundstücke gewünscht werde. Aus diesem Grund sei der Raumplaner und die Gemeinde beigezogen worden und befinde sich der Bebauungsplan in Ausarbeitung. Die endgültige Planung für die Errichtung eines Gebäudes sei im Rohkonzept vorhanden, mit einem Bau könne aber erst nach Erstellung des Bebauungsplanes im Frühjahr 2015 gerechnet werden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, entsprechende Informationen einzuholen bzw sei das Beweisverfahren insofern unvollständig geblieben, weshalb Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und die Aufhebung des Verfahrens (gemeint wohl: des angefochtenen Bescheides) beantragt werde. Der Gemeinderat der Gemeinde G hat am 18.12.2014 die Erlassung eines Bebauungsplanes für das Gst 11 beschlossen; mit Ablauf des 12.03.2015 ist dieser Bebauungsplan in Kraft getreten. Das Gst 11 wurde bisher nicht bebaut. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen im erstinstanzlichen Akt sowie aufgrund der ergänzend eingeholten Unterlagen getroffen werden. Diese Feststellungen stehen im Übrigen auch außer Streit. II. Rechtsgrundlage:römisch zwei. Rechtsgrundlage: Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013 (TGVG):Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TGVG): § 11Paragraph 11 Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung …
(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Das Gst 11 mit 1.435 m² der Liegenschaft in EZ 2 GB UG wurde entsprechend den von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Erhebungen bisher nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere wurde dieses Grundstück nicht bebaut. Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des § 11 TGVG – verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand (nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan dadurch widersprechende Nutzung, dass ein als Baufläche gewidmetes Grundstück unverbaut ist) perpetuiert wird (so der Verfassungsgerichtshof beispielsweise in seinem Beschluss vom 22.02.2013, B 29/13-3). Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des Paragraph 11, TGVG – verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand (nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan dadurch widersprechende Nutzung, dass ein als Baufläche gewidmetes Grundstück unverbaut ist) perpetuiert wird (so der Verfassungsgerichtshof beispielsweise in seinem Beschluss vom 22.02.2013, B 29/13-3). Im § 11 Abs 3 erster Satz TGVG ist ausdrücklich normiert, dass Zeiträume, in denen eine Bebauung aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in die Bebauungsfrist nicht einzurechnen sind. Eine der Flächenwidmung entsprechende Bebauung kann beispielsweise dann unzulässig sein, wenn die Existenz von Bebauungsplänen eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine entsprechende Bebauung darstellt, die Bebauungspläne aber noch nicht erlassen wurden (so die EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr. 50/2012). Im Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz TGVG ist ausdrücklich normiert, dass Zeiträume, in denen eine Bebauung aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in die Bebauungsfrist nicht einzurechnen sind. Eine der Flächenwidmung entsprechende Bebauung kann beispielsweise dann unzulässig sein, wenn die Existenz von Bebauungsplänen eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine entsprechende Bebauung darstellt, die Bebauungspläne aber noch nicht erlassen wurden (so die EB zur Regierungsvorlage Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2012,). Mit Verordnung der Landesregierung vom 13.05.2014, LGBl Nr 57/2014, wurde die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde G mit 13 Jahren ab dessen Rechtskraft festgelegt (Abs 1). Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde G bis spätestens 11.11.2016 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen (Abs 2). Mit Verordnung der Landesregierung vom 13.05.2014, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2014,, wurde die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde G mit 13 Jahren ab dessen Rechtskraft festgelegt (Absatz eins,). Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde G bis spätestens 11.11.2016 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen (Absatz 2,). Die Übergangsregelung in § 118 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), LGBl Nr 56/2011, sieht nun für solche Fälle vor, dass § 54 Abs 5 und § 55 dieses Gesetzes idF LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Die Übergangsregelung in Paragraph 118, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, sieht nun für solche Fälle vor, dass Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Nach § 54 Abs 5 des TROG in der zitierten Fassung darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden außer in den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Nach Paragraph 54, Absatz 5, des TROG in der zitierten Fassung darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Nach § 55 Abs 1 TROG in der erwähnten Fassung besteht die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs 1 nichtNach Paragraph 55, Absatz eins, TROG in der erwähnten Fassung besteht die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach Paragraph 54, Absatz eins, nicht
- a)für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und
- b)für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen wurde der raumordnungsfachliche Amtssachverständige um fachliche Beurteilung ersucht, ob für die Bebauung des Gst 11 der Liegenschaft in EZ 2 GB UG im Sinne der §§ 54 Abs 5 iVm 55 Abs 1 TROG die Erlassung eines Bebauungsplanes erforderlich ist oder nicht. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen wurde der raumordnungsfachliche Amtssachverständige um fachliche Beurteilung ersucht, ob für die Bebauung des Gst 11 der Liegenschaft in EZ 2 GB UG im Sinne der Paragraphen 54, Absatz 5, in Verbindung mit 55 Absatz eins, TROG die Erlassung eines Bebauungsplanes erforderlich ist oder nicht. Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige hat die Notwendigkeit der Erlassung eines Bebauungsplanes für das gegenständliche Grundstück – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Gewährleistung einer verkehrstauglichen Erschließung – für erforderlich erachtet. Damit ist aber klargestellt, dass vorliegend die Existenz eines Bebauungsplanes eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine entsprechende Bebauung darstellt und folglich der Zeitraum bis zur Erlassung des Bebauungsplanes mit Ablauf des 12.03.2015 in die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 15.03.2011, Zl ****, um drei Jahre verlängerte Bebauungsfrist nicht einzurechnen ist. Das bedeutet aber weiters, dass die verlängerte Bebauungsfrist noch nicht abgelaufen. Damit ist aber klargestellt, dass vorliegend die Existenz eines Bebauungsplanes eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine entsprechende Bebauung darstellt und folglich der Zeitraum bis zur Erlassung des Bebauungsplanes mit Ablauf des 12.03.2015 in die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 15.03.2011, Zl ****, um drei Jahre verlängerte Bebauungsfrist nicht einzurechnen ist. Das bedeutet aber weiters, dass die verlängerte Bebauungsfrist noch nicht abgelaufen. Im Ergebnis war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (= Feststellung, dass das Gst 11 der Liegenschaft in EZ 2 GB UG nicht innerhalb der verlängerten Frist bebaut wurde) ersatzlos zu beheben. Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft I allerdings den Antrag auf Erstreckung der Frist zur Bebauung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), zumal einerseits die Bebauungsfrist noch nicht abgelaufen und andererseits lediglich eine einmalige Verlängerung vorgesehen ist. Insoweit war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (= Feststellung, dass das Gst 11 der Liegenschaft in EZ 2 GB UG nicht innerhalb der verlängerten Frist bebaut wurde) ersatzlos zu beheben. Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft römisch eins allerdings den Antrag auf Erstreckung der Frist zur Bebauung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), zumal einerseits die Bebauungsfrist noch nicht abgelaufen und andererseits lediglich eine einmalige Verlängerung vorgesehen ist. Insoweit war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich fehlt.Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich fehlt. Im gegenständlichen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht vor, weil im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung kommt. Im gegenständlichen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht vor, weil im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung kommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.11.2607.6