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{'item': 'LVwG-2014/14/2008-1'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 25aArtikel 11§ 64Artikel 3§ 58§ 60§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/14/2008-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers A B, geb am xx.xx.xxxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 03.06.2014, Zl T2.3-****/4 SG-**-2014, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers A B, geb am xx.xx.xxxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 03.06.2014, Zl T2.3-****/4 SG-**-2014, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2.

§ 50Vw

GVG iVm § 38 VwGVG wird die Beschwerde des B B, geb am xx.xx.xxxx, als unzulässig zurückgewiesen.2.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird die Beschwerde des B B, geb am xx.xx.xxxx, als unzulässig zurückgewiesen. 3. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1014 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn A B, geb am xx.xx.xxxx, Nachstehendes vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als Unternehmer und Arbeitgeber zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmerschutzvorschriften (im gegenständlichen Fall nach dem Arbeitszeitgesetz – AZG) nicht eingehalten wurden. Der Arbeitnehmer B B, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in S – Adresse, wurde als Lenker des LKW‘s der Marke Typ, Farbe, mit dem amtlichen Kennzeichen NUMMER, welches als Güterbeförderung im Straßenverkehr dient und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger und Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, am 17.02.2014 um 14.15 Uhr im Gemeindegebiet von U auf der Mieminger Straße B 189 bei Straßenkilometer x beschäftigt. Das angeführte Kraftfahrzeug wurde vom Arbeitnehmer B B gelenkt und dabei konnte bei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Organe der Polizeiinspektion V festgestellt werden, dass am Übertretungstag (17.02.2014 um 14.15 Uhr) die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, dass mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss:Das angeführte Kraftfahrzeug wurde vom Arbeitnehmer B B gelenkt und dabei konnte bei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Organe der Polizeiinspektion römisch fünf festgestellt werden, dass am Übertretungstag (17.02.2014 um 14.15 Uhr) die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, dass mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss: die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG)Nr. 3821/85 vorgeschriebene Ausdruck aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für die einzelnen Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die der Mindestanforderung des von der Kommission

Artikel 11

Abs 1 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen muss, mitzuführen.Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für die einzelnen Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die der Mindestanforderung des von der Kommission

Artikel 11

Absatz eins, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen muss, mitzuführen. Der Lenker konnte folgende Unterlagen nicht vorlegen: Für die vorausgehenden 28 Tage konnte kein Nachweis erbracht werden bzw. führte der Lenker keine Aufzeichnung mit sich mit. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der geltenden Fassung einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der geltenden Fassung einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 5 Z. 8 iVm. § 28 Abs. 6 Z. 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) iVm. Artikel 15 Abs. 7 EG-VO Nr. 3821/85Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, Arbeitszeitgesetz (AZG) in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 7, EG-VO Nr. 3821/85 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 400,00

: § 28 Abs. 5 Schlusss. iVm. Paragraph 28, Absatz 5, Schlusss. in Verbindung mit § 28 Abs. 6 Z. 3 AZGParagraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 440,00“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 04.06.2014 zugestellt, ebenfalls dem Arbeitsinspektorat für den

  1. Aufsichtsbezirk. Am 01.07.2014 ging bei der Bezirkshauptmannschaft T eine Beschwerde, Beschwerdeführer A B, geb am xx.xx.xxxx, mit nachstehendem Inhalt ein: „In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom
  2. 2014, Zl. 2.3-****/4 (SG-**-2014), dem Betroffenen am
  3. Juni 2014 zugestellt, sohin innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol Dem Betroffenen wird zur Last gelegt: Sie haben es als Unternehmer und Arbeitgeber zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmerschutzvorschriften (im gegenständlichen Fall nach dem Arbeitszeitgesetz – AZG) nicht eingehalten wurden. Der Arbeitnehmer B B, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in S - Adresse, wurde als Lenker des LKW der Marke Typ, Farbe weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen NUMMER, welches als Güterbeförderung im Straßenverkehr dient und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger und Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, am 17.02.2014 um 14.15 Uhr im Gemeindegebiet von U, auf der Miemingerstraße B 189, bei Straßenkilometer x beschäftigt. Das angeführte Kraftfahrzeug wurde vom Arbeitnehmer B B gelenkte und dabei konnte bei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Organe der Polizeiinspektion V festgestellt werden, dass am Übertretungstag (17.02.2014 um 14.15 Uhr) die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, dass mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss:Das angeführte Kraftfahrzeug wurde vom Arbeitnehmer B B gelenkte und dabei konnte bei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Organe der Polizeiinspektion römisch fünf festgestellt werden, dass am Übertretungstag (17.02.2014 um 14.15 Uhr) die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, dass mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss: Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgeschriebenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tagen, sowie die Fahrerkarte. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für die einzelnen Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission

Artikel 11Abs.

1 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen muss, mitzuführen.Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für die einzelnen Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission

Artikel 11

Absatz eins, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen muss, mitzuführen. Der Lenker konnte folgende Unterlagen nicht vorlegen: Für die vorausgehenden 28 Tage konnte kein Nachweis erbracht werden bzw. führte der Lenker keine Aufzeichnungen mit sich mit. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. I. Anfechtungserklärung:römisch eins. Anfechtungserklärung: Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. II. Zur Sache:römisch zwei. Zur Sache: Der Betroffene ist Einzelunternehmer mit der Fa. B A, Transporte u. Erdbewegungen, Adresse, S, und beschäftigt seinen Sohn B B u.a. als KFZ-Techniker. Am 17.02.2014 führt dieser am LKW der Marke Typ mit dem amtlichen Kennzeichen Reparaturarbeiten durch. Für eine bestimmte Reparaturarbeit, wofür ein Spezialwerkzeug erforderlich ist und dem Mitarbeiter B B nicht zur Verfügung stand, musste diese das tatrelevante Fahrzeug vom Firmenstandort in S zur Fa. Typ in X überstellen, um eine Reparatur durchführen zu lassen.Für eine bestimmte Reparaturarbeit, wofür ein Spezialwerkzeug erforderlich ist und dem Mitarbeiter B B nicht zur Verfügung stand, musste diese das tatrelevante Fahrzeug vom Firmenstandort in S zur Fa. Typ in römisch zehn überstellen, um eine Reparatur durchführen zu lassen. Nach Durchführung einer Reparaturarbeit am tatrelevanten Fahrzeug durch die Fa. Typ wurde das Fahrzeug von B B wieder übernommen. Im Zuge der Überstellung von der Fa. Typ zum Betriebsstandort der Fa. B fand eine Anhaltung durch Beamte der PI V statt.Nach Durchführung einer Reparaturarbeit am tatrelevanten Fahrzeug durch die Fa. Typ wurde das Fahrzeug von B B wieder übernommen. Im Zuge der Überstellung von der Fa. Typ zum Betriebsstandort der Fa. B fand eine Anhaltung durch Beamte der PI römisch fünf statt. Der Betroffene beruft sich – ebenso wie sein Sohn (B B) auf die Ausnahmebestimmung nach Art 3 lit. g EG-VO Nr. 561/2006 und führte in seinem Einspruch wörtlich aus:Der Betroffene beruft sich – ebenso wie sein Sohn (B B) auf die Ausnahmebestimmung nach Artikel 3, Litera g, EG-VO Nr. 561 aus 2006, und führte in seinem Einspruch wörtlich aus:

Artikel 3lit g der Verordnung (EG) Nr.

561/2006 des Europäischen Parlaments und Rats vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates gilt diese Verordnung gerade nicht für Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind. Demgemäß war ich als Fahrer auch nicht verpflichtet das EU-Formblatt über lenkfreie Tage (form of attestation of activites) mitzuführen.

Artikel 3Litera g, der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und Rats vom

  1. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates gilt diese Verordnung gerade nicht für Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind. Demgemäß war ich als Fahrer auch nicht verpflichtet das EU-Formblatt über lenkfreie Tage (form of attestation of activites) mitzuführen. Die Fahrt zur KFZ Werkstätte am 17.02.2014 nach X war eben genau eine solche Probefahrt für Wartungs/Reparaturarbeiten: bei TYP wurden folgende Wartungen/Reparaturen durchgeführt: Retarderölwechsel (siehe beil. Rechnung Nr. A310078177/17.02.2014 der Firma Typ X).Die Fahrt zur KFZ Werkstätte am 17.02.2014 nach römisch zehn war eben genau eine solche Probefahrt für Wartungs/Reparaturarbeiten: bei TYP wurden folgende Wartungen/Reparaturen durchgeführt: Retarderölwechsel (siehe beil. Rechnung Nr. A310078177/17.02.2014 der Firma Typ römisch zehn). Aufgrund des ob beschriebenen Sachverhalts und des zitierten Artikel 3 lit g der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, habe ich die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, da die Fahrt unter zitierte Ausnahmeregelung gefallen ist und ein Mitführen des EU Formblatts daher nicht notwendig war.Aufgrund des ob beschriebenen Sachverhalts und des zitierten Artikel 3 Litera g, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, habe ich die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, da die Fahrt unter zitierte Ausnahmeregelung gefallen ist und ein Mitführen des EU Formblatts daher nicht notwendig war. In Bezug auf die Strafhöhe teilte der Betroffene mit, dass er die Strafe von € 400,00 als zu hoch erachte, zumal er nicht einschlägig strafvorgemerkt sei und sein Verschulden gering sei. Das geringe Verschulden begründete der Betroffene mit dem Umstand, dass der Wortlaut in Artikel 3 lit. g VO (EG) Nr. 561/2006 einen unmissverständliche Ausnahmetatbestand formuliere und eine Überstellungsfahrt von der Fa. Typ nach einer nachweislichen Reparaturarbeit an den Betriebsstandort eben diesen Ausnahmetatbestand erfülle.In Bezug auf die Strafhöhe teilte der Betroffene mit, dass er die Strafe von € 400,00 als zu hoch erachte, zumal er nicht einschlägig strafvorgemerkt sei und sein Verschulden gering sei. Das geringe Verschulden begründete der Betroffene mit dem Umstand, dass der Wortlaut in Artikel 3 Litera g, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, einen unmissverständliche Ausnahmetatbestand formuliere und eine Überstellungsfahrt von der Fa. Typ nach einer nachweislichen Reparaturarbeit an den Betriebsstandort eben diesen Ausnahmetatbestand erfülle. III. Beschwerdegründe:römisch drei. Beschwerdegründe: A Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
  2. Unterlassene Beweisaufnahme:

den Feststellungen der belangten Behörde wurde der Meldungsleger offensichtlich als Zeuge weder einvernommen noch angehört. Dazu wird mitgeteilt, dass der Lenker bereits im Zuge der Anhaltung gegenüber dem Kontrollbeamten angab, ein Mechaniker zu sein, der ausnahmsweise heute eine Fahrt durchgeführt habe. Die belangte Behörde führte zu VK-****-2014 ein Verfahren gegen den Lenker des tatrelevanten Fahrzeuges und hat hierbei auch den Meldungsleger zu einer Stellungnahme eingeladen. Hätte die belangte Behörde die Stellungnahme des Meldungslegers in das gegenständliche Verfahren einfließen lassen, so wäre diese zu einem anderen entscheidungswesentlichen Sachverhalt gelangt. Tatsächlich hat der Lenker bereits im Zuge der Kontrolle die Reparatur des tatrelevanten Fahrzeuges bei der Fa. Typ in X angeführt.Tatsächlich hat der Lenker bereits im Zuge der Kontrolle die Reparatur des tatrelevanten Fahrzeuges bei der Fa. Typ in römisch zehn angeführt. Die Überstellungsfahrt vom Betriebsstandort der Fa. B zur Fa. Typ zum Zwecke einer Fahrzeugreparatur wurde somit bereits im Zeitpunkt der Kontrolle bekannt gegeben. Weiter trifft die belangte Behörde keine Feststellungen zur Frage, ob das Fahrzeug im Zuge einer Güterbeförderung oder im Rahmen einer Reparatur-Überstellung angehalten wurde. Die belangte Behörde hat von Amts wegen den Sachverhalt vollständig aufzuklären und beabsichtigte Feststellungen auf Beweisergebnisse zu stützen. Beweisantrag: Zum Beweis dafür, dass bereits im Zeitpunkt der Kontrolle dem Meldungsleger bekannt gegeben wurde, dass der Lenker als Mechaniker eine Überstellungsfahrt von der Reparaturfachwerkstätte Fa. Typ in Inzin zurück zum Betriebsstandort der Fa. B in S durchführte, sowie zum Beweis dafür, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Kontrolle eine Überstellungsfahrt und KEINE Güterbeförderung durchführen ließ, wird die Einvernahme des Meldungslegers ausdrücklich beantragt. Aufgrund dieser mangelhaften bzw. unterlassenen Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde kann objektiv nicht festgestellt werden, dass der Tatbestand nach Artikel 3 lit g VO (EG) Nr. 561/2006 NICHT erfüllt ist. Folglich kann auch keine Bestrafung wegen Übertretung dieser Vorschrift stattfinden.Aufgrund dieser mangelhaften bzw. unterlassenen Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde kann objektiv nicht festgestellt werden, dass der Tatbestand nach Artikel 3 Litera g, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, NICHT erfüllt ist. Folglich kann auch keine Bestrafung wegen Übertretung dieser Vorschrift stattfinden.

§ 58Abs.

2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26. 06. 1959, Slg 5.007 A, 05. 03. 1982, 81/08/0016 u.a.).

Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH

  1. 1959, Slg 5.007 A,
  2. 1982, 81/08/0016 u.a.). Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VWGH
  3. 1994, 94/14/0016). Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH
  4. 1986, 85/03/0111,
  5. 1987, 86/03/0222,
  6. 1990, 89/03/0100 u.a.). Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VWGH
  7. 1938 Slg 11204 A). Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dem entsprechend zu begründen (VWGH
  8. 1983, 83/11/0019). Aufgrund des § 58 Abs. 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VWGH
  9. 1977, 1653/76).Aufgrund des Paragraph 58, Absatz 2 und des Paragraph 60, AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VWGH
  10. 1977, 1653/76). Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereifs festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VWGH
  11. 1975 Slg 8769 A ).
  12. Unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Folge unterlassener Ermittlungstätigkeit: Der Betroffene wehrte sich gegen die Strafhöhe von € 400,00, insbesondere mit der Begründung, dass er nicht verwaltungsstrafvorgemerkt sei und ihn lediglich – aufgrund des Wortlautes der Ausnahmebestimmung nach Artikel 3 lit. g VO (EG) Nr. 561/2006 – ein geringes Verschulden treffe.Der Betroffene wehrte sich gegen die Strafhöhe von € 400,00, insbesondere mit der Begründung, dass er nicht verwaltungsstrafvorgemerkt sei und ihn lediglich – aufgrund des Wortlautes der Ausnahmebestimmung nach Artikel 3 Litera g, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, – ein geringes Verschulden treffe. Die belangte Behörde führt in der Begründung aus: 2.1 Die belangte Behörde verweist auf diverse Verwaltungsstrafvormerkungen nach dem KFG. Weder die Art der Übertretung, noch die Anzahl werden angeführt, insbesondere werden keine Feststellungen zur Einschlägigkeit getroffen. 2.2 Auch bei der Strafmessung obliegt es der Behörde,

§ 60AVG i

Vm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gegebenen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (VWGH 28. 10. 1976, 195/76, 31. 01. 1979 Slg 9755 A, 29. 10. 1982, 81/02/0039, 18. 11. 1986, 86/07/0183 u.a./.Auch bei der Strafmessung obliegt es der Behörde,

Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gegebenen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (VWGH 28. 10. 1976, 195/76, 31. 01. 1979 Slg 9755 A, 29. 10. 1982, 81/02/0039, 18. 11. 1986, 86/07/0183 u.a./. Ein Begründungsmangel ist bei der Strafbemessung nur dann nicht von Bedeutung, wenn über den Beschwerdeführer die Mindeststrafe verhängt wurde (VWGH 12.10.1978, Slg 9654 A). Der Satz in der Begründung des Straferkenntnisses... dass

§ 19VSt

G bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden seien, ist eine Scheinbegründung (VWGH 24. 02. 1981 Slg 10378 A).Der Satz in der Begründung des Straferkenntnisses... dass

Paragraph 19, VStG bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden seien, ist eine Scheinbegründung (VWGH

  1. 1981 Slg 10378 A). B Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
  2. Artikel 2 VO (EG) Nr. 561/2006 lautet:
  3. Artikel 2 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: Artikel 2

(1)Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr: ● Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder ● b) Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.
(2)Diese Verordnung gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeugs für Beförderungen im Straßenverkehr 1.1 Die Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten nach der VO (EG) Nr. 561/2006 gelten für Beförderungen im Straßenverkehr.Die Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten nach der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, gelten für Beförderungen im Straßenverkehr. Nun könnte man nach dem Wortlaut des Artikel 2 Abs. 1 leg.cit. davon ausgehen, dass zumindest die Teilnahme des tatrelevanten Fahrzeuges am „Straßenverkehr“ zur Anwendbarkeit der Folgebestimmungen führt.Nun könnte man nach dem Wortlaut des Artikel 2 Absatz eins, leg.cit. davon ausgehen, dass zumindest die Teilnahme des tatrelevanten Fahrzeuges am „Straßenverkehr“ zur Anwendbarkeit der Folgebestimmungen führt. Dies ist jedoch grundsätzlich zu verneinen, zumal die Teilnahme eines Fahrzeuges, dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 5t übersteigt ALLEINE noch keine Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 561/2006 begründet.Dies ist jedoch grundsätzlich zu verneinen, zumal die Teilnahme eines Fahrzeuges, dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 5t übersteigt ALLEINE noch keine Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, begründet. Um überhaupt eine Pflicht zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen nach der VO (EG) Nr. 561/2006 begründen zu können, muss das Fahrzeug zur „Beförderung im Straßenverkehr“ und nach Artikel 2 Abs. 1 erster Fall leg. cit. sogar zur „Güterbeförderung“ herangezogen werden.Um überhaupt eine Pflicht zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen nach der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, begründen zu können, muss das Fahrzeug zur „Beförderung im Straßenverkehr“ und nach Artikel 2 Absatz eins, erster Fall leg. cit. sogar zur „Güterbeförderung“ herangezogen werden. 1.2 Die Überstellung eines LKW mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t vom Betriebsstandort des Zulassungsbesitzers zu einer Fachwerkstätte mit dem Zweck der Durchführung einer Reparatur erfüllt nicht im Ansatz den Tatbestand einer „Güterbeförderung im Straßenverkehr“, sodass der Betroffene auch nicht verpflichtet ist, die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm. dem AZG zu beachten.Die Überstellung eines LKW mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t vom Betriebsstandort des Zulassungsbesitzers zu einer Fachwerkstätte mit dem Zweck der Durchführung einer Reparatur erfüllt nicht im Ansatz den Tatbestand einer „Güterbeförderung im Straßenverkehr“, sodass der Betroffene auch nicht verpflichtet ist, die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit dem AZG zu beachten. Ist der Betroffene jedoch nicht angehalten diese Bestimmungen zu beachten, kann ihn auch im Sinne des Art 15 VO (EWG) Nr. 3821/85 keine Pflicht treffen, sodass § 28 Abs. 5 AZG die Anwendbarkeit entzogen ist.Ist der Betroffene jedoch nicht angehalten diese Bestimmungen zu beachten, kann ihn auch im Sinne des Artikel 15, VO (EWG) Nr. 3821/85 keine Pflicht treffen, sodass Paragraph 28, Absatz 5, AZG die Anwendbarkeit entzogen ist. 1.3 Die Bestrafung des Betroffenen entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und ist damit einhergehend grundsätzlich rechtswidrig.
  1. Artikel 3 lit. g VO (EG) Nr. 561 /2006 lautet:
  2. Artikel 3 Litera g, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen: …………… g) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind; Der Lenker gab an, als Mechaniker das tatrelevante Fahrzeug von der Fa. Typ in X zum Betriebsstandort der Fa. B in S nach Durchführung einer Reparaturarbeit durch die Fa. Typ verbracht zu haben.Der Lenker gab an, als Mechaniker das tatrelevante Fahrzeug von der Fa. Typ in römisch zehn zum Betriebsstandort der Fa. B in S nach Durchführung einer Reparaturarbeit durch die Fa. Typ verbracht zu haben. Der Betroffene legte eine Reparaturrechnung der Fa. Typ vor und die belangte Behörde führte Ermittlungen bei der Fa. Typ durch, sodass die Reparaturarbeit bei der Fa. Typ unbestritten feststeht. 2.1 Die belangte Behörde führte zu diesem Vorbringen aus: Die Verordnung Nr. 561/2006 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG-VO Nr. 561/2006) gilt unter anderem für Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt.Die Verordnung Nr. 561 aus 2006, der Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG-VO Nr. 561 aus 2006,) gilt unter anderem für Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt. Sowohl Ziel als auch Zweck der Fahrt stehen nachweislich in keinem Zusammenhang mit einer „Güterbeförderung“, zumal das Ziel der Fahrt vom Betriebsstandort des Zulassungs-besitzers zur Fa. Typ und zurück zum Betriebsstandort des Zulassungsbesitzers war. Der Zweck dieser Fahrt war ausschließlich die Durchführung einer Reparatur am tatrelevanten Fahrzeug selbst und KEINE Beförderung von Gütern. 2.2 Die belangte Behörde führt nun konkret aus: Die Bezirkshauptmannschaft T geht im gegenständlichen Fall der Auffassung nach, dass eine solche Fahrt nur durchgeführt werden kann, wenn nach § 45 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) das gegenständliche Kraftfahrzeug mit einem Probefahrtkennzeichen ausgestattet ist.Die Bezirkshauptmannschaft T geht im gegenständlichen Fall der Auffassung nach, dass eine solche Fahrt nur durchgeführt werden kann, wenn nach Paragraph 45, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) das gegenständliche Kraftfahrzeug mit einem Probefahrtkennzeichen ausgestattet ist. 2.2.1 Die Anwendbarkeit des § 45 KFG kann bzw. muss grundsätzlich ausgeschlossen werden, zumal das tatrelevante Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen NUMMER zum Verkehr bereits zugelassen war.Die Anwendbarkeit des Paragraph 45, KFG kann bzw. muss grundsätzlich ausgeschlossen werden, zumal das tatrelevante Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen NUMMER zum Verkehr bereits zugelassen war. § 45 KFG betrifft Fahrzeuge, die nicht zum Verkehr zugelassen sind und somit mit Probekennzeichen ausgestattet werden müssen, um überhaupt rechtmäßig auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt bzw. verwendet werden zu können.Paragraph 45, KFG betrifft Fahrzeuge, die nicht zum Verkehr zugelassen sind und somit mit Probekennzeichen ausgestattet werden müssen, um überhaupt rechtmäßig auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt bzw. verwendet werden zu können. 2.2.2 Der Zweck der Fahrt ist naturgemäß die Überstellung vom Betriebsstandort des Zulassungsbesitzers zum Firmenstandort der Reparaturwerkstätte. Im konkreten Fall war die Reparatur von der Fa. Typ nachweislich abgeschlossen, sodass JEDE Fahrt von einer Reparaturwerkstätte zum Betriebsstandort des Zulassungsbesitzers als „Probefahrt“ gilt. Das Wort „Probefahrt" impliziert bereits im Kernbereich, dass das Fahrzeug „ausprobiert“ im Sinne von getestet wird. Nur durch das tatsächliche in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges und das Lenken auf öffentlichen Straßen kann die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges und damit einhergehend die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges geprüft werden.
  3. Die belangte Behörde führt weiter aus: Die gegenständliche Fahrt wertet die Bezirkshauptmannschaft T als Fahrt im „Werkverkehr“. Diese Rechtsansicht ist unrichtig und entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. 3.1 Die belangte Behörde „wertet“ eine Fahrt als Werkverkehr und nennt keine gesetzliche Grundlage für diese Wertung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung mag die Behörde befugt sein, die Glaubwürdigkeit von Beweisergebnissen zu bewerten. Diese Befugnis steht der Behörde jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht zu. 3.2 Ob diese Fahrt als „Werkverkehr“ anzusehen ist, regeln die Bestimmungen im Güterbeförderungsgesetz, wobei es bereits an der Eintragung „Werkverkehr“ im Zulassungsschein fehlt. Das Fahrzeug wird in keinem Falle im Werkverkehr eingesetzt, sodass die Anwendbarkeit der EG-VO Nr. 561/2006 durch eine Meinungsäußerung des BMVIT weder begründet noch eine gesetzliche Regelung abgeändert werden kann.Ob diese Fahrt als „Werkverkehr“ anzusehen ist, regeln die Bestimmungen im Güterbeförderungsgesetz, wobei es bereits an der Eintragung „Werkverkehr“ im Zulassungsschein fehlt. Das Fahrzeug wird in keinem Falle im Werkverkehr eingesetzt, sodass die Anwendbarkeit der EG-VO Nr. 561 aus 2006, durch eine Meinungsäußerung des BMVIT weder begründet noch eine gesetzliche Regelung abgeändert werden kann. Der Betroffene hat im Zuge eine Reparatur am Fahrzeug eine Fahrt unternehmen lassen und stützt sich auf den Ausnahmetatbestand nach Artikel 3 lit. g VO (EG) Nr. 561/2006 und hat damit den zur Last gelegten Tatbestand nicht erfüllt.Der Betroffene hat im Zuge eine Reparatur am Fahrzeug eine Fahrt unternehmen lassen und stützt sich auf den Ausnahmetatbestand nach Artikel 3 Litera g, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, und hat damit den zur Last gelegten Tatbestand nicht erfüllt. Der Betroffene hat die Tat nicht begangen, sodass eine Bestrafung rechtswidrig und die Fortsetzung des Verfahrens unzulässig ist. IV. Beschwerdeantrag:römisch vier. Beschwerdeantrag:
  4. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 VSt

G einstellen, in eventu

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G iVm. letztem Satz eine Ermahnung aussprechen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Verbindung mit letztem Satz eine Ermahnung aussprechen.

  1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ Ebenfalls wurde von Herrn „B“ B, geb am xx.xx.xxxx, eine Beschwerde mit demselben Inhalt wie die vorher erwähnte erhoben. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von der Polizeiinspektion V gegen Herrn B B, geb am xx.xx.xxxx, eine Anzeige wegen des Verdachts nach § 134 Abs 1b und § 102 Abs 1a KFG erstattet wurde, wonach dieser als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges (LKW mit dem Kennzeichen NUMMER, Zulassungsbesitzer A B) am 17.02.2014, um 14.15 Uhr, in U, auf der B 189, bei km x, unterwegs gewesen ist, wobei vom Lenker, B B, nur das Schaublatt für den laufenden Tag vorgewiesen wurde. Für die vorausgehenden 28 Tage sei kein Nachweis erbracht worden. B B gab anlässlich der Anhaltung an, dass er normalerweise nicht als LKW-Fahrer unterwegs sei. Er habe heute nur aushelfen müssen. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von der Polizeiinspektion römisch fünf gegen Herrn B B, geb am xx.xx.xxxx, eine Anzeige wegen des Verdachts nach Paragraph 134, Absatz eins b und Paragraph 102, Absatz eins a, KFG erstattet wurde, wonach dieser als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges (LKW mit dem Kennzeichen NUMMER, Zulassungsbesitzer A B) am 17.02.2014, um 14.15 Uhr, in U, auf der B 189, bei km x, unterwegs gewesen ist, wobei vom Lenker, B B, nur das Schaublatt für den laufenden Tag vorgewiesen wurde. Für die vorausgehenden 28 Tage sei kein Nachweis erbracht worden. B B gab anlässlich der Anhaltung an, dass er normalerweise nicht als LKW-Fahrer unterwegs sei. Er habe heute nur aushelfen müssen. Aus dem Akt ergibt sich, dass Herr A B, geb am xx.xx.xxxx, Inhaber der Firma A B Erdbau & Transporte mit Sitz in S, Adresse 1, ist. Ferner ergibt sich, dass A B unter der Adresse Adresse, S, gemeldet ist. In weiterer Folge erhielt A B eine Strafverfügung, in der ihm eine Übertretung nach § 28 Abs 5 Z 8 iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZG iVm Art 15 Abs 7 EG-VO Nr. 3821/85 vorgeworfen wurde.In weiterer Folge erhielt A B eine Strafverfügung, in der ihm eine Übertretung nach Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 7, EG-VO Nr. 3821/85 vorgeworfen wurde. Von A B, geb am xx.xx.xxxx, wurde ein Einspruch erhoben, in dem er ausführt, dass sein Sohn und Arbeitnehmer, Herr B B, geb am xx.xx.xxxx, als KFZ-Techniker der Firma B A, Transporte und Erdbewegungen, beim LKW der Marke Typ mit dem amtlichen Kennzeichen NUMMER Reparaturarbeiten durchführte. Die Reparaturarbeiten verlangten ein Spezialwerkzeug und mussten von der Firma Typ in X durchgeführt werden, weshalb B B dort hinfuhr, um die nötigen Reparaturarbeiten dort durchzuführen. Auf dem Retourweg war Herr B B im Gemeindegebiet von U, auf der Miemingerstraße B 189, bei Strkm x, von Organe der Polizeiinspektion V aufgehalten und kontrolliert worden. Von A B, geb am xx.xx.xxxx, wurde ein Einspruch erhoben, in dem er ausführt, dass sein Sohn und Arbeitnehmer, Herr B B, geb am xx.xx.xxxx, als KFZ-Techniker der Firma B A, Transporte und Erdbewegungen, beim LKW der Marke Typ mit dem amtlichen Kennzeichen NUMMER Reparaturarbeiten durchführte. Die Reparaturarbeiten verlangten ein Spezialwerkzeug und mussten von der Firma Typ in römisch zehn durchgeführt werden, weshalb B B dort hinfuhr, um die nötigen Reparaturarbeiten dort durchzuführen. Auf dem Retourweg war Herr B B im Gemeindegebiet von U, auf der Miemingerstraße B 189, bei Strkm x, von Organe der Polizeiinspektion römisch fünf aufgehalten und kontrolliert worden. Es wurde auch eine Rechnung der der Firma Typ Ges.m.b.H. beigelegt und zwar mit dem Rechnungsdatum 17.02.
  2. In weiterer Folge wurde der Bezirkshauptmannschaft T von der Firma Typ mitgeteilt, dass das Fahrzeug um 12.50 Uhr übergeben wurde. Die Reparatur habe eine Stunde in Anspruch genommen. Die Reparaturfertigstellung sei für 15.00 Uhr geplant gewesen. Es könne sein, dass das Fahrzeug schon früher weggefahren sei, und zwar im Zeitfenster zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr. Hierauf erging das Straferkenntnis. Die Beschwerde von Herrn A B, geb am xx.xx.xxxx, ist berechtigt. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass nicht gegen ihn eine Anzeige erstattet wurde, sondern gegen seinen Sohn „B“ B. Dieser war als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen NUMMER unterwegs und hatte nur ein Schaublatt, und zwar das Laufende, vorgewiesen. Von Seiten der Polizeiinspektion V wurde eine Übertretung nach § 134 Abs 1b iVm § 102 Abs 1a KFG angezeigt. Somit richtet sich die Anzeige gegen den Lenker und nicht gegen den Zulassungsbesitzer. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass nicht gegen ihn eine Anzeige erstattet wurde, sondern gegen seinen Sohn „B“ B. Dieser war als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen NUMMER unterwegs und hatte nur ein Schaublatt, und zwar das Laufende, vorgewiesen. Von Seiten der Polizeiinspektion römisch fünf wurde eine Übertretung nach Paragraph 134, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins a, KFG angezeigt. Somit richtet sich die Anzeige gegen den Lenker und nicht gegen den Zulassungsbesitzer. Die Bestimmung des Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 ordnet an, dass der Fahrer ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät

Anhang I ausgerüstet ist, der den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss:Die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 7, EG-VO 3821/85 ordnet an, dass der Fahrer ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät

Anhang römisch eins ausgerüstet ist, der den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss:

  1. i)die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,
  2. ii)die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und iii) alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die

der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die

der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, vorgeschrieben sind. Nach dem 01.01.2008 umfassen die in den Ziffern i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen unter anderem auch im Erkenntnis vom 25.06.1996, Zl 96/11/0062, sowie im Erkenntnis vom 05.08.1997, Zl 97/11/0025, ausgesprochen, dass die vorgenannte Verpflichtung den Fahrer und nicht den Arbeitgeber trifft (§ 28 Abs 5 Z 8 AZG gleicht inhaltlich dem früheren § 28 Abs 1b Z 2 AZG).Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen unter anderem auch im Erkenntnis vom 25.06.1996, Zl 96/11/0062, sowie im Erkenntnis vom 05.08.1997, Zl 97/11/0025, ausgesprochen, dass die vorgenannte Verpflichtung den Fahrer und nicht den Arbeitgeber trifft (Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG gleicht inhaltlich dem früheren Paragraph 28, Absatz eins b, Ziffer 2, AZG). Ferner hat sich der Beschwerdeführer A B, geb am xx.xx.xxxx, auch auf die Bestimmung des Art 3 der Verordnung EG Nr 561/2006 berufen. Ferner hat sich der Beschwerdeführer A B, geb am xx.xx.xxxx, auch auf die Bestimmung des Artikel 3, der Verordnung EG Nr 561 aus 2006, berufen. Nach Art 3 lit g gilt die Verordnung EWG/EG 561/2006 nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:Nach Artikel 3, Litera g, gilt die Verordnung EWG/EG 561 aus 2006, nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen: Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind. Der Beschwerdeführer hat sich damit verantwortet, dass von seinem Sohn, der KFZ-Techniker bei seiner Firma sei, eine Probefahrt für Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt hat. Bei der Firma Typ seien solche Arbeiten auch durchgeführt worden. Es wurde auch eine dementsprechende Rechnung der Firma Typ vorgelegt, woraus sich ergibt, dass ein Ölwechsel mit Filter durchgeführt worden ist. Die Verantwortung des Beschwerdeführers lässt sich somit objektivieren und kann nicht widerlegt werden, dass sein Sohn im Zuge einer Probefahrt von den Beamten der Polizeiinspektion V angehalten wurde.Die Verantwortung des Beschwerdeführers lässt sich somit objektivieren und kann nicht widerlegt werden, dass sein Sohn im Zuge einer Probefahrt von den Beamten der Polizeiinspektion römisch fünf angehalten wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher der Auffassung, dass der im Straferkenntnis erhobene Schuldvorwurf nicht gerechtfertigt ist. Aus diesem Grund konnte der Beschwerde des Herrn A B, geb am xx.xx.xxxx, stattgegeben werden. Die Beschwerde des Herrn „B“ B, geb am xx.xx.xxxx, war als unzulässig zurückzuweisen, da der Inhalt der Anzeige sich zwar gegen ihn richtet, das Straferkenntnis jedoch gegen seinen Vater gerichtet ist. Dies ergibt sich auch aus der Adressierung des Straferkenntnisses. Herr „B“ B ist nicht Partei dieses Verfahrens, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Die Erhebung einer ordentlichen Revision ist nach § 25a VwGG unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche auch nicht fehlt und der gegenständlichen auch nicht grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erhebung einer ordentlichen Revision ist nach Paragraph 25 a, VwGG unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche auch nicht fehlt und der gegenständlichen auch nicht grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.14.2008.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.