RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/3433-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der A A, Adresse 1, X, vertreten durch B B, pA Verein V, Adresse, Q, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 27.10.2014, ****1, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Übernahme von Kleinhausrat nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der A A, Adresse 1, römisch zehn, vertreten durch B B, pA Verein römisch fünf, Adresse, Q, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 27.10.2014, ****1, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Übernahme von Kleinhausrat nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Q zurückverwiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Q zurückverwiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 23.6.2014 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat im Sinne des § 14 Abs 3 TMSG ein. Mit Schreiben vom 23.6.2014 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ein. Am 25.6.2014 wurde der belangten Behörde diesbezüglich ein Kostenvoranschlag der Firma Z für insgesamt drei Betten samt Lattenrost und Matratzen sowie zwei Kleiderschränke in der Gesamthöhe von Euro 1.093,10 vorgelegt. Diesem Antrag war bereits im Vorfeld ein Mailwechsel bzw eine telefonische Absprache zwischen dem die Beschwerdeführerin vertretenden Verein einerseits und der belangten Behörde andererseits zum Thema Hausrat vorausgegangen. Darin wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass keine Unterstützung für Kleinhausrat möglich sei (vgl Mail der belangten Behörde vom 12.6.2014). Diesem Antrag war bereits im Vorfeld ein Mailwechsel bzw eine telefonische Absprache zwischen dem die Beschwerdeführerin vertretenden Verein einerseits und der belangten Behörde andererseits zum Thema Hausrat vorausgegangen. Darin wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass keine Unterstützung für Kleinhausrat möglich sei vergleiche Mail der belangten Behörde vom 12.6.2014). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 25.6.2014, ****2, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs 3 TMSG eine einmalige Unterstützung für Einrichtung/Grundausstattung bis zur Höhe von Euro 1.093,10 gegen Vorlage einer Rechnung der Fa. Z gewährt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 25.6.2014, ****2, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz 3, TMSG eine einmalige Unterstützung für Einrichtung/Grundausstattung bis zur Höhe von Euro 1.093,10 gegen Vorlage einer Rechnung der Fa. Z gewährt. Eine Begründung dieses Bescheides ist unter Hinweis auf die vollinhaltliche Stattgebung des Antrages mit Verweis auf § 58 Abs 2 AVG unterblieben.Eine Begründung dieses Bescheides ist unter Hinweis auf die vollinhaltliche Stattgebung des Antrages mit Verweis auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG unterblieben. Mit Schreiben vom 7.7.2014 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Grundausstattung mit Hausrat gemäß § 14 Abs 3 TMSG und führte darin begründend an, dass sie über keinerlei Hausrat verfüge, da die letzte Wohnung, die sie in Y bewohnt hatte, mit Hausrat ausgestattet gewesen sei. Eine Aufstellung jenes Hausrates, dessen Übernahme aus Mitteln der Mindestsicherung begehrt werde, findet sich in diesem Schreiben nicht.Mit Schreiben vom 7.7.2014 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Grundausstattung mit Hausrat gemäß Paragraph 14, Absatz 3, TMSG und führte darin begründend an, dass sie über keinerlei Hausrat verfüge, da die letzte Wohnung, die sie in Y bewohnt hatte, mit Hausrat ausgestattet gewesen sei. Eine Aufstellung jenes Hausrates, dessen Übernahme aus Mitteln der Mindestsicherung begehrt werde, findet sich in diesem Schreiben nicht. In der Folge erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 5.8.2014, ****3, mit dem der gegenständliche Antrag vom 7.7.2014 wegen bereits entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wurde. In der Folge erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 5.8.2014, ****3, mit dem der gegenständliche Antrag vom 7.7.2014 wegen bereits entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf Ihren Bescheid vom 25.6.2014, mit dem der Beschwerdeführerin eine einmalige Unterstützung für Grundausstattung bis zur Höhe von Euro 1.093,10 gewährt worden sei (durch Bewilligung des vorgelegten Kostenvoranschlages vom 25.06.2014 betreffend Betten, Matratzen, Lattenroste und Kleiderschrank). Dieser Bescheid sei bereits in Rechtskraft erwachsen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 7.7.2014 könne daher kein Erfolg beschieden sein, weshalb der gegenständliche Antrag wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.9.2014, LVwG-****, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für eine Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache sei, dass sich dieser Antrag auf eine rechtskräftige entschiedene Sache beziehe. Da aber über den Antrag auf Grundausstattung mit Hausrat vom 23.6.2014 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, konnte die belangte Behörde den wiederholten Antrag vom 7.7.2014 in der Folge nicht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückweisen. Da aber über den Antrag auf Grundausstattung mit Hausrat vom 23.6.2014 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, konnte die belangte Behörde den wiederholten Antrag vom 7.7.2014 in der Folge nicht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 27.10.2014, ****1, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme von Kleinhausrat gemäß § 1 Abs 8 sowie § 2 Abs 7 Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 27.10.2014, ****1, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme von Kleinhausrat gemäß Paragraph eins, Absatz 8, sowie Paragraph 2, Absatz 7, Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 7.7.2014 angeführt hat, dass die vorhergehende Wohnung in Y voll möbliert und mit Kleinhausrat ausgestattet gewesen sei. Ein Telefonat mit der früheren Vermieterin der Wohnung in Y habe ergeben, dass die Wohnung nicht von den Vermietern mit Kleinhausrat ausgestattet worden sei. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl selbst über Kleinhausrat verfügt hat. Im Antrag vom 7.7.2014 führte die Beschwerdeführerin an, dass aufgrund der desolaten Wohnverhältnisse und der extremen Abnutzung der gesamte Hausrat nach ihrem Auszug entsorgt wurde. Es könne nicht Aufgabe der Mindestsicherung sein, bei jedem Umzug Kleinhausrat zu gewähren, dies würde wohl nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Hilfesuchende durch ihre ausgewiesene Vertreterin vor wie folgt: „Ich, A A, geb. am xx.xx.xxxx, vertreten durch Frau Mag.a B B (im Vertretungsfall durch Herrn DSA C C), Mitarbeiterinnen des Vereins V erheben gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27.10.2014, GZ: ****1 binnen offener Frist das Rechtsmittel der „Ich, A A, geb. am xx.xx.xxxx, vertreten durch Frau Mag.a B B (im Vertretungsfall durch Herrn DSA C C), Mitarbeiterinnen des Vereins römisch fünf erheben gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27.10.2014, GZ: ****1 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt: Mein Lebensgefährte D D, unsere beiden Kleinkinder (E, geboren im Dezember 2011 und F, geboren im Juli 2013) und ich sind vom 21.11.2013 bis zur Anmietung der Wohnung in X (mit Juli 2014) in der Familiennotwohnung des Vereins V untergekommen. Die Notwohnung war vollständig möbliert und ausgestattet (inklusive dem gesamten Hausrat - dieser ist jedoch Teil der Einrichtung und stand uns somit lediglich während des Aufenthaltes zur Verfügung).Mein Lebensgefährte D D, unsere beiden Kleinkinder (E, geboren im Dezember 2011 und F, geboren im Juli 2013) und ich sind vom 21.11.2013 bis zur Anmietung der Wohnung in römisch zehn (mit Juli 2014) in der Familiennotwohnung des Vereins römisch fünf untergekommen. Die Notwohnung war vollständig möbliert und ausgestattet (inklusive dem gesamten Hausrat - dieser ist jedoch Teil der Einrichtung und stand uns somit lediglich während des Aufenthaltes zur Verfügung). Aufgrund dessen habe ich im Zuge der Besiedelung der neuen Wohnung in X einen Antrag auf Kostenübernahme für Möbel und Hausrat gestellt. Die Möbel wurden mit Bescheid vom 25.06.2014 von der BH bewilligt, der Hausrat jedoch mit Bescheid vom 27.10.2014 abgewiesen. Die BH begründet dies damit, dass ich aus der (vor November 2013 bewohnten) Wohnung in Y, Adresse 2, Hausrat hätte haben müssen und eine etwaige Entsorgung dessen nicht durch die Mindestsicherung abzudecken sei. Aufgrund dessen habe ich im Zuge der Besiedelung der neuen Wohnung in römisch zehn einen Antrag auf Kostenübernahme für Möbel und Hausrat gestellt. Die Möbel wurden mit Bescheid vom 25.06.2014 von der BH bewilligt, der Hausrat jedoch mit Bescheid vom 27.10.2014 abgewiesen. Die BH begründet dies damit, dass ich aus der (vor November 2013 bewohnten) Wohnung in Y, Adresse 2, Hausrat hätte haben müssen und eine etwaige Entsorgung dessen nicht durch die Mindestsicherung abzudecken sei. Dazu möchte ich folgendes ausführen: Wir haben die Wohnung damals vom Bruder meines Lebensgefährten übernommen, der uns bei seinem Auszug das Notwendigste an Hausrat überlassen hat. Von diesen Dingen konnten wir noch folgendes in unsere neue Wohnung in X mitnehmen:Wir haben die Wohnung damals vom Bruder meines Lebensgefährten übernommen, der uns bei seinem Auszug das Notwendigste an Hausrat überlassen hat. Von diesen Dingen konnten wir noch folgendes in unsere neue Wohnung in römisch zehn mitnehmen: 2 große Teller, 3 kleine Teller, 6 Gabeln, 6 Messer, öLöffel, 1 großes Messer, 2 kleine Töpfe, 1 Pfanne, 2 Gläser, 3 Plastikbecher, 1 Schüssel. Polster, Bettdecken und Bettwäsche für unsere Kinder, alles in einfacher Ausführung und mittlerweile in erbärmlichem Zustand. Außerdem noch 2 kleine Handtücher und 2 große Handtücher. Das Bügeleisen ist mittlerweile kaputt. Am Flohmarkt haben wir ein neues erstanden. Zwischenzeitlich (Einzug im Juni 2014!) hatten wir keine andere Wahl, als mit den zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehenden Mitteln selbst das Notwendigste zuzukaufen. Folgende Dinge haben wir selbst besorgen müssen: Teppiche, um die Wohnung, die ganzflächig mit Steinboden ausgestattet ist für unsere beiden kleinen Kinder bewohnbar zu machen. Vorhänge, um Intimsphäre zu schaffen, da sich unsere Wohnung im Erdgeschoß befindet. 1 Set Teller (6 Stück), 1 Set Gläser (6 Stück), 1 Messerset und ein Besteckset (6 Stück), einen Besen und einen Flügelwäschetrockner. Am Flohmarkt erstanden wir einen Staubsauger. Wir haben noch kein adäquates und nicht ausreichend Bettzeug und Bettüberzüge, es mangelt an Handtüchern, an Geschirr, an Töpfen und Pfannen und wichtigen Kochutensilien. Unabhängig vom dargestellten Bedarf (welcher von der Behörde gar nicht erst erhoben wurde) ist der von der Behörde vertretenen Auffassung, dass wir bereits Hausstand begründet haben, klar zu widersprechen. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in dem Erkenntnis vom 17.12.1986, GZ: 86/11/0056 diesbezüglich klar, dass es sich bei Hausrat um einen fallweise auftretenden Bedarf und nicht um einen einmaligen Bedarf handelt, der wenn er vorliegt vom Hilfeempfänger gesondert geltend zu machen und unabhängig von wiederkehrenden Geldleistungen zu decken ist. Abschließend möchte ich noch anführen, dass es ein zentrales Ziel der Mindestsicherung ist Personen in Notlagen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen (siehe § 1 und § 2 Abs. a TMSG). Das Bestehen einer Notlage ist auch Seitens der BH unumstritten (Übernahme der Anmietungskosten, Einrichtungsgegenstände sowie laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes). Auch, dass das Verfügen über Hausrat im eigenen Haushalt zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendig ist, ist außer Frage. (Dass dies auch der Auffassung des Gesetzgebers entspricht spiegelt sich darin wieder, dass der Anspruch auf Grundausstattung inklusive Hausrat im § 14 Abs. 3 TMSG mit Rechtsanspruch vorgesehen ist.)Abschließend möchte ich noch anführen, dass es ein zentrales Ziel der Mindestsicherung ist Personen in Notlagen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen (siehe Paragraph eins und Paragraph 2, Abs. a TMSG). Das Bestehen einer Notlage ist auch Seitens der BH unumstritten (Übernahme der Anmietungskosten, Einrichtungsgegenstände sowie laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes). Auch, dass das Verfügen über Hausrat im eigenen Haushalt zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendig ist, ist außer Frage. (Dass dies auch der Auffassung des Gesetzgebers entspricht spiegelt sich darin wieder, dass der Anspruch auf Grundausstattung inklusive Hausrat im Paragraph 14, Absatz 3, TMSG mit Rechtsanspruch vorgesehen ist.) Daher stelle ich den Antrag das Tiroler Verwaltungsgericht möge als zuständiges Berufungsgericht der zitierten Judikatur Folge leisten und den betreffenden Bescheid dahingehend abändern, dass uns die Unterstützung für Hausrat gewährt wird. Sollte meiner Beschwerde stattgegeben werden, ersuche ich zum betreffenden Zeitpunkt um Überweisung der Unterstützung für Hausrat für unsere Familie auf mein Konto, lautend auf A A: Bank IBAN: ATxx xxxx xxxx xxxx xxxx” Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der Bezirkshauptmannschaft Q, ****
- Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 14 Abs 3 TMSG ist zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ist zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren. Auf Grundlage dieser Bestimmung hat die Beschwerdeführerin am 23.6.2014 einen Antrag an die belangte Behörde gestellt, in dem sie unmissverständlich um Grundausstattung mit Möbeln UND Hausrat ersuchte. Wie oben bereits ausgeführt, war diesem Antrag ein Schrift- bzw Telefonverkehr hinsichtlich der Frage nach der Grundausstattung mit Hausrat vorangegangen. Dabei wurde der Beschwerdeführerin mit Mail der Sachbearbeiterin vom 12.6.2014 mitgeteilt, dass eine „Unterstützung von Kleinhausrat“ nicht möglich sei, weil die Hilfesuchende bereits einen Haushalt hatte. Diese in ihrer Absolutheit unzutreffende Argumentation wurde in der Begründung des bekämpften Bescheides im Ergebnis dahingehend konkretisiert, dass eine Hilfegewährung nach § 14 Abs 3 TMSG dann ausscheidet, wenn der Hilfesuchende bereits über Kleinhausrat verfügt hat. Diese in ihrer Absolutheit unzutreffende Argumentation wurde in der Begründung des bekämpften Bescheides im Ergebnis dahingehend konkretisiert, dass eine Hilfegewährung nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG dann ausscheidet, wenn der Hilfesuchende bereits über Kleinhausrat verfügt hat. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend: Aktenkundig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführerin bislang noch nie Leistungen aus der Mindestsicherung für den Erwerb von Kleinhausrat gewährt wurden. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach es nicht Aufgabe der Mindestsicherung sein könne, bei jedem Umzug Kleinhausrat zu gewähren, da dies dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen würde, kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel daran, dass bei der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer glaubhaften Schilderung vom 23.6.2014 im Gegenstandsfall vom Vorliegen eines besonderen Härtefalls iSd § 14 Abs 3 TMSG auszugehen ist:Vielmehr besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel daran, dass bei der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer glaubhaften Schilderung vom 23.6.2014 im Gegenstandsfall vom Vorliegen eines besonderen Härtefalls iSd Paragraph 14, Absatz 3, TMSG auszugehen ist: Demnach ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten D D und den beiden Kindern E und F aus der Familiennotwohnung des Verein V Anfang Juli nach X in die Adresse 1 übersiedelt. Dort wurde eine 4-Zimmerwohnung bezogen, die nur mit einer Küche ausgestattet ist. Von der Vermieterin habe A Wohnzimmermöbel (Kasten, Couch und Tisch, ein Hänge- und ein Standregal sowie 2 Stühle und eine Sitzbank) geschenkt bekommen. Demnach ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten D D und den beiden Kindern E und F aus der Familiennotwohnung des Verein römisch fünf Anfang Juli nach römisch zehn in die Adresse 1 übersiedelt. Dort wurde eine 4-Zimmerwohnung bezogen, die nur mit einer Küche ausgestattet ist. Von der Vermieterin habe A Wohnzimmermöbel (Kasten, Couch und Tisch, ein Hänge- und ein Standregal sowie 2 Stühle und eine Sitzbank) geschenkt bekommen. Aus dem ergänzenden Schreiben vom 7.7.2014 ergibt sich zudem, dass die bis Oktober 2013 bezogene Wohnung in Y mit Hausrat ausgestattet gewesen sei, jedoch aufgrund der desolaten Wohnverhältnisse und der extremen Abnutzung mit dem Auszug dort alles entsorgt worden sei. Der Lebensgefährte D D habe seine Arbeit im Probemonat am 27.
- verloren, habe jedoch über eine Personalleasingfirma sofort wieder zu arbeiten begonnen. Die Arbeitszeit ist von 2:00 Uhr in der Früh bis 10:30 Uhr, wobei der Arbeitsort Q ist, was bedeutet, dass der Lebensgefährte sein Auto unbedingt behalten müsse, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Die Übersiedlung sei trotz der Unterstützung durch die Bezirkshauptmannschaft Q sehr kostenintensiv, zumal die Wohnung bis auf den Küchenblock leer war und vieles benötigt werde, um die Räume vor allem für die Kinder bewohnbar zu machen. Vor dem Hintergrund dieser glaubwürdigen (und selbst von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen) Schilderung ist es nicht nachvollziehbar, wieso insbesondere jener Kleinhausrat, dessen Bedarf sich hauptsächlich nach der individuellen Wohnsituation richtet, wie Teppiche (da die in X bezogene Wohnung großflächig mit Steinboden ausgestattet ist) oder Vorhänge nicht aus Mitteln nach § 14 Abs 3 TMSG übernommen werden können sollten. Vor dem Hintergrund dieser glaubwürdigen (und selbst von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen) Schilderung ist es nicht nachvollziehbar, wieso insbesondere jener Kleinhausrat, dessen Bedarf sich hauptsächlich nach der individuellen Wohnsituation richtet, wie Teppiche (da die in römisch zehn bezogene Wohnung großflächig mit Steinboden ausgestattet ist) oder Vorhänge nicht aus Mitteln nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG übernommen werden können sollten. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche rechtlichen Einwände vor dem Hintergrund der Formulierung des § 14 Abs 3 TMSG gegen die Kostenübernahme für ein sechsteiliges Tellerset, ein sechsteiliges Gläserset, ein Messerset und ein Besteckset, einen Besen und Flügelwäschetrockner sowie für einen am Flohmarkt erstandenen Staubsauger bestehen könnten. Dies umso mehr als derartige Hilfeleistungen bislang noch nie seitens der Beschwerdeführerin als Mindestsicherungsbedarf geltend gemacht wurden. Der bloße Umstand, dass bei einem früheren Haushalt (etwa durch Schenkungen und Überlassungen von dritter Seite) Hausrat existent war, vermag daher eine Kostenübernahmeobliegenheit für einen neuen Haushalt nach § 14 Abs 3 TMSG nicht zu beseitigen. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche rechtlichen Einwände vor dem Hintergrund der Formulierung des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG gegen die Kostenübernahme für ein sechsteiliges Tellerset, ein sechsteiliges Gläserset, ein Messerset und ein Besteckset, einen Besen und Flügelwäschetrockner sowie für einen am Flohmarkt erstandenen Staubsauger bestehen könnten. Dies umso mehr als derartige Hilfeleistungen bislang noch nie seitens der Beschwerdeführerin als Mindestsicherungsbedarf geltend gemacht wurden. Der bloße Umstand, dass bei einem früheren Haushalt (etwa durch Schenkungen und Überlassungen von dritter Seite) Hausrat existent war, vermag daher eine Kostenübernahmeobliegenheit für einen neuen Haushalt nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG nicht zu beseitigen. Dies wird schließlich auch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.1986, 86/11/0056, zum Ausdruck gebracht, wonach es sich bei Hausrat um einen fallweise auftretenden Bedarf handelt. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Frage, wann das Verwaltungsgericht zur Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 VwGVG befugt ist, ua folgendes festgehalten: Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Frage, wann das Verwaltungsgericht zur Zurückverweisung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG befugt ist, ua folgendes festgehalten: Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen im hier zu beurteilenden Fall vor: Die belangte Behörde hat unter Zugrundelegung einer unzutreffenden Rechtsansicht jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Übernahme von Kleinhausrat unterlassen. Dies führt dazu, dass zwar die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Kostenübernahme seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, nicht aber deren Ausmaß, ausgesprochen werden kann, zumal keinerlei Kostenaufstellung für den beantragten Kleinhausrat angefordert oder vorgelegt wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Q wird daher im fortgesetzten Verfahren eine Kostenaufstellung der seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kleinhausratspositionen einzuholen und sodann einen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechenden Kostenersatz gemäß § 14 Abs 3 TMSG zuzusprechen haben. Die Bezirkshauptmannschaft Q wird daher im fortgesetzten Verfahren eine Kostenaufstellung der seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kleinhausratspositionen einzuholen und sodann einen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechenden Kostenersatz gemäß Paragraph 14, Absatz 3, TMSG zuzusprechen haben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.3433.1