RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/44/3133-2 TextIM NAMEN DER REBUPLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des Herrn A J, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.10.2014, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer als „Beteiligter“ und nicht als „Zeuge“ geladen wird und, dass als neuer Ladungstermin der 27.04.2015 um 15.00 Uhr festgelegt wird.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer als „Beteiligter“ und nicht als „Zeuge“ geladen wird und, dass als neuer Ladungstermin der 27.04.2015 um 15.00 Uhr festgelegt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren: Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.10.2014 wurde Herr A J gemäß § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgefordert, am 25.11.2014 um 10:00 Uhr vor der belangten Behörde als Zeuge zu erscheinen, da er der Aufforderung zur Retournierung seines Bergwacht-Dienstabzeichens B-*** und seines Bergwacht-Dienstausweises **** keine Folge geleistet habe. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen amtlichen Lichtbildausweis sowie sein Dienstabzeichen und seinen Dienstausweis mitzubringen. Alternativ seien Unterlagen mitzubringen, mit denen er belegen könne, warum er sein Dienstabzeichen und seinen Dienstausweis bis dato nicht zurückgegeben habe.Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.10.2014 wurde Herr A J gemäß Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgefordert, am 25.11.2014 um 10:00 Uhr vor der belangten Behörde als Zeuge zu erscheinen, da er der Aufforderung zur Retournierung seines Bergwacht-Dienstabzeichens B-*** und seines Bergwacht-Dienstausweises **** keine Folge geleistet habe. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen amtlichen Lichtbildausweis sowie sein Dienstabzeichen und seinen Dienstausweis mitzubringen. Alternativ seien Unterlagen mitzubringen, mit denen er belegen könne, warum er sein Dienstabzeichen und seinen Dienstausweis bis dato nicht zurückgegeben habe. Dieser Ladung ging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.01.2014, Zl ****, voraus, mit dem die Bestellung von Herrn A J zum Bergwächter gemäß § 8 Abs 2 lit d Tiroler Bergwachtgesetz 2003 iVm § 12 Abs 1 und 2 Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung widerrufen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde von Herrn A J wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.04.2014, Zl LVwG-2014/16/0890-2, als unbegründet abgewiesen.Dieser Ladung ging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.01.2014, Zl ****, voraus, mit dem die Bestellung von Herrn A J zum Bergwächter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Litera d, Tiroler Bergwachtgesetz 2003 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins und 2 Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung widerrufen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde von Herrn A J wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.04.2014, Zl LVwG-2014/16/0890-2, als unbegründet abgewiesen. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 30.06.2014 und 14.08.2014 sowie mit Ladungsbescheid vom 02.09.2014 Herrn A J vergeblich aufgefordert, sein Dienstabzeichen und seinen Dienstausweis zurückzugeben. Schließlich hat sie den nunmehr angefochtenen Ladungsbescheid vom 16.10.2014 erlassen. Gegen diesen am 17.10.2014 zugestellten Ladungsbescheid hat Herr A J mit Schreiben vom 05.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass es unzulässig sei, in eigener Sache als Zeuge aussagen zu müssen. Abgesehen davon sei seine Bestellung zum Bergwächter gar nicht widerrufen worden. Der Bescheid vom 27.01.2014 sei ohne sachliche Begründung erlassen worden. Mit Erkenntnis vom 30.04.2014 habe das Landesverwaltungsgericht den „Bescheid vom 27.01.2014 eindeutig als unbegründet abgewiesen“. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt, warum seine Bestellung zum Bergwächter nicht zu widerrufen sei. Am 26.03.2015 hat der Beschwerdeführer gegenüber dem erkennenden Richter telefonisch erklärt, bis dato weder das Dienstabzeichen noch den Dienstausweis zurückgegeben zu haben. Der erkennende Richter hat zudem telefonisch mit dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde die letzte Aprilwoche für einen möglichen neuen Ladungstermin vereinbart. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Nachdem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.01.2014, Zl ****, die Bestellung von Herrn A J zum Bergwächter widerrufen wurde, hat dieser der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 20.02.2014 mitgeteilt, dass er erst nach Erledigung zweier ihm erteilter Dienstaufträge aus dem Jahr 2011 seinen Dienstausweis zurückgeben werde. Sein Dienstabzeichen könne er jedoch nicht mehr zurückgeben, da er es bei einem Autorennen im Gebüsch verloren habe. Nachdem der Widerrufungsbescheid vom 27.01.2014 infolge des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.04.2014, Zl LVwG-2014/16/0890-2, in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Bezirkshauptmannschaft Z Herrn A J mit Schreiben vom 30.06.2014, Zl ****, und 14.08.2014, Zl ****, sowie mit Ladungsbescheid vom 02.09.2014, Zl ****, aufgefordert, sein Bergwacht-Dienstabzeichen B-*** und seinen Bergwacht-Dienstausweis **** zurückzugeben. Dies ergibt sich aus dem behördlichen Akt ****. Unbestritten steht zudem fest, dass Herr A J sein Dienstabzeichen und seinen Dienstausweis zumindest bis zum 26.03.2015 trotz der behördlichen Aufforderungen nicht an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückgestellt hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem Akt **** der Bezirkshauptmannschaft Z und zum anderen aus dem Beschwerdevorbringen und dem am 26.03.2015 geführten Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Richter. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie folgt: „Ladungen § 19.Paragraph 19,
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003 lautet auszugsweise wie folgt: „§ 3 Gelöbnis, Dienstausweis, Dienstabzeichen ( … )
(2)Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Bergwächter erloschen ist. ( … )“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass infolge des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.04.2014, Zl LVwG-2014/16/0890-2, bestätigten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.01.2014, Zl ****, die Bestellung von Herrn A J zum Bergwächter widerrufen wurde. § 3 Abs 2 Tiroler Bergwachtgesetzes 2003 sieht für diesen Fall vor, dass das Dienstabzeichen und der Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen ist. Der Beschwerdeführer interpretiert das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 30.04.2014 jedoch nicht als Bestätigung der Amtsenthebung vom 27.01.2014 und verweigert – trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung – bis dato die Rückgabe seines Dienstausweises. Sein Dienstabzeichen könne er hingegen nicht mehr zurückgeben, da er es bei einem Autorennen im Gebüsch verloren habe.Vorweg ist festzuhalten, dass infolge des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.04.2014, Zl LVwG-2014/16/0890-2, bestätigten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.01.2014, Zl ****, die Bestellung von Herrn A J zum Bergwächter widerrufen wurde. Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Bergwachtgesetzes 2003 sieht für diesen Fall vor, dass das Dienstabzeichen und der Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen ist. Der Beschwerdeführer interpretiert das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 30.04.2014 jedoch nicht als Bestätigung der Amtsenthebung vom 27.01.2014 und verweigert – trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung – bis dato die Rückgabe seines Dienstausweises. Sein Dienstabzeichen könne er hingegen nicht mehr zurückgeben, da er es bei einem Autorennen im Gebüsch verloren habe. Eine Ladung im Sinne des § 19 AVG ist der Befehl einer Behörde an eine bestimmte Person, bei ihr zu erscheinen. Neben dem Erscheinen kann dem Geladenen auch noch aufgetragen werden, Behelfe und Beweismittel mitzubringen. Die Behörden sind dabei gemäß Abs 1 nur zur Vorladung von Personen berechtigt, welche ihren Aufenthalt (Sitz) im Amtsbereich (Amtssprengel) der ladenden Behörde haben. Die Behörde darf eine Person aber nur dann vorladen, wenn das Erscheinen dieser Person bei der Behörde nötig ist. Die Notwendigkeit einer Ladung kann sich sowohl im Zuge eines bereits anhängigen Verfahrens, aber etwa auch ergeben, um herauszufinden, ob ein Verfahren durchzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, grundsätzlich der Behörde obliegt (VwGH 27.01.2010, 2010/21/0016). In diesem Sinn genügt die bloße Vertretbarkeit der behördlichen Einschätzung (VwGH 09.06.1995, 95/02/0054). Maßgeblich ist dabei, dass die Ladung im Hinblick auf den in ihr angegebenen Gegenstand der Amtshandlung nötig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Zweck nicht auch auf andere Weise (zB schriftlich oder telefonisch) als durch das Erscheinen des Geladenen erreicht werden kann (VwGH 20.01.1992, 91/19/0326). Es schadet dabei nicht, wenn der Partei neben dem Erscheinen als Hauptzweck auch noch die Vorlage von Urkunden aufgetragen wird, die naturgemäß auch postalisch übermittelt werden könnten (VwGH 27.01.2012, 2011/02/0341).Eine Ladung im Sinne des Paragraph 19, AVG ist der Befehl einer Behörde an eine bestimmte Person, bei ihr zu erscheinen. Neben dem Erscheinen kann dem Geladenen auch noch aufgetragen werden, Behelfe und Beweismittel mitzubringen. Die Behörden sind dabei gemäß Absatz eins, nur zur Vorladung von Personen berechtigt, welche ihren Aufenthalt (Sitz) im Amtsbereich (Amtssprengel) der ladenden Behörde haben. Die Behörde darf eine Person aber nur dann vorladen, wenn das Erscheinen dieser Person bei der Behörde nötig ist. Die Notwendigkeit einer Ladung kann sich sowohl im Zuge eines bereits anhängigen Verfahrens, aber etwa auch ergeben, um herauszufinden, ob ein Verfahren durchzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, grundsätzlich der Behörde obliegt (VwGH 27.01.2010, 2010/21/0016). In diesem Sinn genügt die bloße Vertretbarkeit der behördlichen Einschätzung (VwGH 09.06.1995, 95/02/0054). Maßgeblich ist dabei, dass die Ladung im Hinblick auf den in ihr angegebenen Gegenstand der Amtshandlung nötig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Zweck nicht auch auf andere Weise (zB schriftlich oder telefonisch) als durch das Erscheinen des Geladenen erreicht werden kann (VwGH 20.01.1992, 91/19/0326). Es schadet dabei nicht, wenn der Partei neben dem Erscheinen als Hauptzweck auch noch die Vorlage von Urkunden aufgetragen wird, die naturgemäß auch postalisch übermittelt werden könnten (VwGH 27.01.2012, 2011/02/0341). Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers – der seinen Hauptwohnsitz im Amtsbereich der belangten Behörde hat – zur Erörterung des Verbleibs seines Dienstabzeichens und zur Rückgabe seines Dienstausweises für erforderlich erachtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch Monate nach dem rechtskräftigen Widerruf seiner Bergwächterbestellung trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung diese Unterlagen nicht zurückgegeben hat. Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Bergwächter sei, ist festzuhalten, dass der Widerruf seiner Bestellung zum Bergwächter in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 30.04.2014 wurde nämlich nicht – wie der Beschwerdeführer vermeint – der Widerrufungsbescheid vom 27.01.2014, sondern die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Insofern ist es auch irrelevant, wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittel ausführlich darlegt, warum aus seiner Sicht keine Widerrufungsgründe vorliegen würden. Wie der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel jedoch richtig erkannt hat, kann von einem Zeugen iSd AVG nur dann gesprochen werden, wenn er nicht iSd § 8 AVG am Verfahren beteiligt ist. Somit hatte das Landesverwaltungsgericht die bekämpfte Ladung dahingehend richtig zu stellen, dass der Beschwerdeführer nicht als Zeuge, sondern als Beteiligter zu laden ist. Zudem hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund des Zeitablaufs einen neuen Ladungstermin festzusetzen, der im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde festgelegt wurde.Wie der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel jedoch richtig erkannt hat, kann von einem Zeugen iSd AVG nur dann gesprochen werden, wenn er nicht iSd Paragraph 8, AVG am Verfahren beteiligt ist. Somit hatte das Landesverwaltungsgericht die bekämpfte Ladung dahingehend richtig zu stellen, dass der Beschwerdeführer nicht als Zeuge, sondern als Beteiligter zu laden ist. Zudem hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund des Zeitablaufs einen neuen Ladungstermin festzusetzen, der im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde festgelegt wurde. Klarzustellen ist noch, dass das vorliegende Erkenntnis nur die Frage zum Gegenstand hat, ob die Behörde den Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 19 AVG vorgeladen hat. Ob der Beschwerdeführer aber auch verpflichtet ist, sein Dienstabzeichen und seinen Dienstausweis gemäß § 3 Abs 2 Tiroler Bergwachtgesetzes 2003 zurückzugeben, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Ladungsbescheides, weshalb dem Landesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Entscheidung verwehrt ist.Klarzustellen ist noch, dass das vorliegende Erkenntnis nur die Frage zum Gegenstand hat, ob die Behörde den Beschwerdeführer zu Recht gemäß Paragraph 19, AVG vorgeladen hat. Ob der Beschwerdeführer aber auch verpflichtet ist, sein Dienstabzeichen und seinen Dienstausweis gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Bergwachtgesetzes 2003 zurückzugeben, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Ladungsbescheides, weshalb dem Landesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Entscheidung verwehrt ist. Abschließend wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat. Auch aus Sicht des erkennenden Richters war keine Verhandlung erforderlich, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten feststeht und für die vorliegende Entscheidung lediglich Rechtsfragen zu lösen waren. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.44.3133.2