← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/34/0330-11'}

Obsah (9)§ 6§ 28§ 73§ 25a§ 2Art 130§ 3§ 15Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/34/0330-11 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richteri

§ 6

Abs 1 AWG 2002 (Spruchpunkt A) und einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 (Spruchpunkt B), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde des A A, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2015, Zl ***, betreffend eine Feststellung

Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 (Spruchpunkt A) und einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 (Spruchpunkt B), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1.

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, alsGemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als 1.

  1. Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und 1.
  2. Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, als dieser wie folgt zu lauten hat: „Die Bezirkshauptmannschaft Y als

§ 73

Abs 7 erster Satz AWG 2002 zuständige Behörde trägt A A, Adresse 1, Z,

§ 73

Abs 1 Z 1 AWG 2002 folgende Maßnahmen auf:„Die Bezirkshauptmannschaft Y als

Paragraph 73, Absatz 7, erster Satz AWG 2002 zuständige Behörde trägt A A, Adresse 1, Z,

Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 folgende Maßnahmen auf: Die auf dem Feld neben der „Kapelle A“ am Weg B in Z, konkret auf dem Gst Nr **8 GB ***** Z, lagernden biogenen Abfälle, nämlich Karotten und Kohle, sind bis spätestens 20.04.2015 zu entfernen und einer biologischen Verwertungsanlage (Kompostierungs-, Biogas- oder Co-Fermentationsanlage) zu übergeben. Ein Nachweis über die erfolgte Verwertung der biogenen Abfälle in einer biologischen Verwertungsanlage (Kompostierungs-, Biogas- oder Co-Fermentationsanlage) ist der Bezirkshauptmannschaft Y, Umweltreferat, Adresse 2, Y, bis spätestens 27.04.2015 vorzulegen.“. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: A. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Bei der Gemeinde Z langten im Dezember 2014 Beschwerden dahingehend ein, dass jemand einen Haufen altes Gemüse, der stinke, auf das Feld neben der „Kapelle A“ am Weg B in Z, konkret auf das Gst Nr **8 GB ***** Z, abgekippt habe. Die Gemeinde Z informierte die Bezirkshauptmannschaft Y mit E-Mails vom 19. und 22.12.2014 über diesen Sachverhalt.

dem Aktenvermerk vom 23.12.2014 führte die Bezirkshauptmannschaft Y an diesem Tag ein Telefonat mit A A. Demgemäß teilte A A mit, dass er das auf dem Gst Nr **8 GB ***** Z befindliche Gemüse bei den Bauern in X gekauft habe, um es in weiterer Folge an seine Kühe zu verfüttern. Bei dem Gemüse handle es sich um zu großes oder zu kleines Gemüse, welches die Xer Bauern nicht verkaufen könnten, sodass er es als Tierfutter gekauft habe. Jenes Gemüse, das übrig geblieben sei, habe zu faulen und zu stinken begonnen. Dies sei der Grund, warum er das Gemüse auf das gegenständliche Feld verbracht habe. Er beabsichtige, das Gemüse im Ausmaß von ca 20 m³ im Frühjahr 2015 auf das Feld aufzubringen und dann Mais anzubauen.

dem Aktenvermerk vom 23.12.2014 führte die Bezirkshauptmannschaft Y an diesem Tag ein Telefonat mit A A. Demgemäß teilte A A mit, dass er das auf dem Gst Nr **8 GB ***** Z befindliche Gemüse bei den Bauern in römisch zehn gekauft habe, um es in weiterer Folge an seine Kühe zu verfüttern. Bei dem Gemüse handle es sich um zu großes oder zu kleines Gemüse, welches die Xer Bauern nicht verkaufen könnten, sodass er es als Tierfutter gekauft habe. Jenes Gemüse, das übrig geblieben sei, habe zu faulen und zu stinken begonnen. Dies sei der Grund, warum er das Gemüse auf das gegenständliche Feld verbracht habe. Er beabsichtige, das Gemüse im Ausmaß von ca 20 m³ im Frühjahr 2015 auf das Feld aufzubringen und dann Mais anzubauen. In Spruchpunkt A des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2015, Zl ***, wurde unter Verweis auf zwei Lichtbilder in der Präambel des Bescheides

§ 6

Abs 1 AWG 2002 festgestellt, dass es sich bei den dort ersichtlichen Ernterückständen um Abfall

§ 2Abs 1 AWG 2002 handle.

In Spruchpunkt B dieses Bescheides erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y A A, Adresse 1, Z, unter Verweis auf zwei Lichtbilder in der Präambel des Bescheides

§ 73

Abs 1 AWG 2002 den Auftrag, auf eigene Gefahr und Kosten, die unter Spruchpunkt A genannten Abfälle (Ernterückstände) von ihrer derzeitigen Lagerfläche in Z, Gst Nr **8 (Feld am Weg B neben der „Kapelle A“), bis spätestens 20.01.2015, zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung zuzuführen. Ein urkundlicher Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung sei dem Umweltreferat der Bezirkshauptmannschaft Y unaufgefordert und unverzüglich vorzulegen. In Spruchpunkt A des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2015, Zl ***, wurde unter Verweis auf zwei Lichtbilder in der Präambel des Bescheides

Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 festgestellt, dass es sich bei den dort ersichtlichen Ernterückständen um Abfall

Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 handle. In Spruchpunkt B dieses Bescheides erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y A A, Adresse 1, Z, unter Verweis auf zwei Lichtbilder in der Präambel des Bescheides

Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 den Auftrag, auf eigene Gefahr und Kosten, die unter Spruchpunkt A genannten Abfälle (Ernterückstände) von ihrer derzeitigen Lagerfläche in Z, Gst Nr **8 (Feld am Weg B neben der „Kapelle A“), bis spätestens 20.01.2015, zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung zuzuführen. Ein urkundlicher Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung sei dem Umweltreferat der Bezirkshauptmannschaft Y unaufgefordert und unverzüglich vorzulegen. Mit E-Mail vom 03.02.2015 erhob A A dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich Folgendes aus: Mit E-Mail vom 03.02.2015 erhob A A dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte wörtlich Folgendes aus: „Diese Ablagerung ist aus einer landwirtschaftlichen Bringung und wird einem landwirtschaftlichen Nutzen zugeführt. Gemüseabfälle sind keine vorhanden, nur Mist.“. B. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schreiben vom 11.02.2015 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol Amtssachverständige aus den Fachbereichen Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Immissionstechnik und Umweltmedizin unter Bekanntgabe des jeweiligen Beweisthemas um Erstattung eines Gutachtens spätestens anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Landwirtschaft führte am 18.02.2015 einen Ortsaugenschein durch. Die dabei angefertigten Lichtbilder übermittelte er mit E-Mail vom 19.02.2015 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Zusammenfassend stellte er fest, dass der Gemüsehaufen entweder entfernt oder mit Mist überdeckt worden war. In weiterer Folge langten die wasserwirtschaftliche Stellungnahme vom 06.03.2015 und die immissionstechnische Stellungnahme vom 16.03.2015 beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Der Beschwerdeführer wurde zunächst mittels RSa-Brief zur öffentlichen mündlichen Verhandlung, deren Durchführung im Verhandlungssaal des Landesverwaltungsgerichts Tirol geplant war, geladen. Über Ersuchen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen wurde schließlich der Verhandlungsort auf das Gst Nr **8 GB ***** Z verlegt. Wie dem Aktenvermerk vom 19.02.2015 entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer telefonisch über die Verlegung des Verhandlungsortes informiert. Die schriftliche Mitteilung über die Verlegung des Verhandlungsortes wurde A A mit RSb-Brief zugestellt. Am 19.03.2015 fand die öffentliche mündliche Verhandlung auf Gst Nr **8 GB ***** Z statt. Zumal A A fünfzehn Minuten nach dem vorgesehenen Beginn der Verhandlung noch immer nicht erschienen war, nahm die Richterin telefonisch Kontakt mit ihm auf. Er teilte der Richterin mit, dass er nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Im Rahmen der Verhandlung erfolgte die Einvernahme der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Immissionstechnik, Umweltmedizin, Naturkunde und Landwirtschaft. Des Weiteren wurde mit Hilfe eines Frontladers festgestellt, dass der Gemüsehaufen nicht entfernt, sondern bloß mit Mist überdeckt worden war. II.römisch zwei. Feststellungen: Die Ernte der Gemüsebauern in X umfasst Gemüse, das sich infolge Form, Farbe und Qualität für den Handel eignet und Gemüse, das aufgrund vorgenannter Kriterien nicht im Handel angeboten wird. Die gegenständlichen Karotten und Kohle stammten von einem Gemüsebauer in X und eigneten sich infolge ihrer Form nicht für den Handel. Die Ernte der Gemüsebauern in römisch zehn umfasst Gemüse, das sich infolge Form, Farbe und Qualität für den Handel eignet und Gemüse, das aufgrund vorgenannter Kriterien nicht im Handel angeboten wird. Die gegenständlichen Karotten und Kohle stammten von einem Gemüsebauer in römisch zehn und eigneten sich infolge ihrer Form nicht für den Handel. Der Beschwerdeführer führt keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Nichtsdestotrotz kaufte der Beschwerdeführer die gegenständlichen Karotten und Kohle als Futtermittel für Rinder. Einen Teil der gekauften Karotten und Kohle setzte der Beschwerdeführer tatsächlich als Futtermittel für Rinder ein. Der Großteil der Karotten und Kohle, nämlich 20 m³, wurde aber ungenießbar und eignete sich damit nicht mehr als Futtermittel für Rinder. Aus diesem Grund verbrachte der Beschwerdeführer diese Karotten und Kohle im Dezember 2014 auf das frei zugängliche Feld neben der „Kapelle A“ am Weg B in Z, konkret auf das Gst Nr **8 GB ***** Z. Dort sollten die Karotten und Kohle bis zum Frühjahr 2015 verbleiben. In weiterer Folge beabsichtigte der Beschwerdeführer deren Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen zur Düngung. Das Gst Nr **8 GB ***** Z steht im Eigentum von Ing. B B aus W und wird von C C als landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet. Die Karotten und Kohle im Ausmaß von ca 20 m³ lagern seit Dezember 2014 in Form eines Haufens, der nach Zustellung des angefochtenen Bescheides mit Mist überdeckt wurde, auf unbefestigtem Boden außerhalb einer genehmigten Anlage und sind einem Fäulnisprozess, der zu unangenehmem Geruch führt, ausgesetzt. Ein solcher Fäulnisprozess führt zum Auftreten von Schimmel- und Fäulnispilzen und hindert den Abbau phytopathogener Keime. Zumal durch die Lagerung der Karotten und Kohle in der Form eines Haufens kein gelenkter Abbau- bzw Kompostierungsprozess des organischen Materials initiiert und durchgeführt wird, ist eine solche aus landwirtschaftlicher Sicht abzulehnen. Vom landwirtschaftlichen Standpunkt her kann das gegenständliche Material insofern Gefahren für den Boden verursachen. Selbst bei zeitlich begrenzter Lagerung muss das gegenständliche Material einer geordneten Behandlung (Kompostierung, Separierung) unterzogen werden. Die Ausbringung von verdorbenen Karotten und Kohle auf landwirtschaftliche Flächen ist für die weitere landwirtschaftliche Produktion ungeeignet. Verdorbene Karotten und Kohle eignen sich nicht zur Düngung landwirtschaftlicher Flächen. Das Lagern des gegenständlichen Materials in der beschriebenen Form auf dem genannten Grundstück und die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Ausbringung von verdorbenem Gemüse auf landwirtschaftliche Flächen entsprechen nicht den „Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft“. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Im verwaltungsbehördlichen Verfahren führte die belangte Behörde am 23.12.2014 ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer (vgl Aktenvermerk vom selben Tag). Anlässlich dieses Telefonats führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Karotten und Kohle als Futtermittel für Rinder gekauft habe und bestätigte, dass er für die Lagerung des Gemüsehaufens auf dem genannten Grundstück verantwortlich sei. Weder anlässlich dieses Telefonats noch im Rechtsmittel bestritt der Beschwerdeführer, dass er der Verursacher der gegenständlichen Ansammlung von Karotten und Kohle ist. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren führte die belangte Behörde am 23.12.2014 ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer vergleiche Aktenvermerk vom selben Tag). Anlässlich dieses Telefonats führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Karotten und Kohle als Futtermittel für Rinder gekauft habe und bestätigte, dass er für die Lagerung des Gemüsehaufens auf dem genannten Grundstück verantwortlich sei. Weder anlässlich dieses Telefonats noch im Rechtsmittel bestritt der Beschwerdeführer, dass er der Verursacher der gegenständlichen Ansammlung von Karotten und Kohle ist. An der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an Ort und Stelle durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Ladung und telefonischer Kontaktaufnahme im Rahmen der Verhandlung nicht teil. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte waren den getroffenen Feststellungen somit die Äußerungen des Beschwerdeführers im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zugrunde zu legen. Zumal der Beschwerdeführer an der Verhandlung nicht teilnahm, blieb die vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen erstattete Stellungnahme unbestritten und konnten die obigen Feststellungen zum Fäulnisprozess, zu den möglichen Auswirkungen auf den Boden und zur Ausbringung von verdorbenen Karotten und Kohle zur Düngung getroffen werden. Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt, stützt sich auf die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Im Rahmen der Verhandlung wurde zusätzlich überprüft, ob die Karotten und Kohle entfernt oder bloß mit Mist überdeckt worden waren. Durch den Einsatz des Frontladers bestätigte sich – visuell und olfaktorisch – Letzteres. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: A. Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 161/2013:Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 161/2013: „§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ B. Maßgebliche Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 (FMG 1999), BGBl I Nr 139/1999, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 189/2013:Maßgebliche Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 (FMG 1999), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 139 aus 1999,, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 189/2013: „Anwendungsbereich § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zur Tierernährung.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zur Tierernährung. (…) Begriffsbestimmungen §
  1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
  2. „Futtermittel“: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugung ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel) zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind; (…)
  3. „Inverkehrbringen“: Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr – einschließlich der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder – sowie die Einfuhr aus Drittländern; (…)
  4. „Nutztiere“: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und andere Tiere, die zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gefüttert oder gehalten werden; (…) Allgemeine Anforderungen § 3.
(1)Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (§ 23) entsprechen. Paragraph 3,
(1)Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Paragraph 23,) entsprechen.
(2)Es ist verboten, Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die (…)
  1. verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind. (…).“ C. Maßgebliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 193/2013:Maßgebliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 193/2013: „Ziele und Grundsätze §
  2. (…)Paragraph eins, (…)
(3)Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. (…) Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(2)Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs 3) erforderlich, solange
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
  1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. (…)
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist „Abfallbesitzer“
  1. a)der Abfallerzeuger oder
  2. b)jede Person, welche die Abfälle innehat; (…) Feststellungsbescheide § 6.
(1)Bestehen begründete Zweifel, Paragraph 6,
(1)Bestehen begründete Zweifel, 1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, (…) hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. (…).hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des Paragraph 82, oder der Zollorgane nach Maßgabe des Paragraph 83, mit Bescheid festzustellen. (…). (…)
(3)Örtlich zuständige Behörde für Feststellungsbescheide

Abs 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.

(3)Örtlich zuständige Behörde für Feststellungsbescheide

Absatz eins, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet. (…) Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15. (…)Paragraph 15, (…)

(3)Abfälle dürfen außerhalb von
  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. (…) Behandlungsauftrag § 73.
(1)Wenn Paragraph 73,
(1)Wenn 1. Abfälle nicht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

  1. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) geboten ist,
  2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. (…)

(7)Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. (…). (…).“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: A. Zur Feststellung

§ 6

Abs 1 Z 1 AWG 2002:Zur Feststellung

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002: § 6 AWG 2002 regelt allgemein „Feststellungsbescheide“. Die Rechtsordnung stellt in Gestalt des § 6 AWG 2002 ein Verfahren zur Verfügung, in welchem die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist (vgl VwGH 26.04.2013, 2010/07/0238). Paragraph 6, AWG 2002 regelt allgemein „Feststellungsbescheide“. Die Rechtsordnung stellt in Gestalt des Paragraph 6, AWG 2002 ein Verfahren zur Verfügung, in welchem die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist vergleiche VwGH 26.04.2013, 2010/07/0238). Die Behörde hat dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen

§ 73

Abs 1 AWG 2002 mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn Abfälle nicht

den Bestimmungen des AWG 2002 gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002) geboten ist. Die Behörde hat dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen

Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn Abfälle nicht

den Bestimmungen des AWG 2002 gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) geboten ist. Was als Abfall im Sinne des AWG 2002 zu gelten hat, stellt eine Rechtsfrage dar (vgl VwGH 23.04.2014, 2012/07/0053). Was als Abfall im Sinne des AWG 2002 zu gelten hat, stellt eine Rechtsfrage dar vergleiche VwGH 23.04.2014, 2012/07/0053). Für die Anwendbarkeit des § 73 Abs 1 AWG 2002 ist maßgebend, ob es sich bei den Materialien, auf welche sich der Behandlungsauftrag bezieht, um Abfälle im Sinne des AWG 2002 handelt. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist maßgebend, ob es sich bei den Materialien, auf welche sich der Behandlungsauftrag bezieht, um Abfälle im Sinne des AWG 2002 handelt. Aus diesem Grund stellte die belangte Behörde wohl auch in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides von Amts wegen

§ 6

Abs 1 AWG 2002 fest, dass die auf Gst Nr **8 GB ***** Z lagernden Karotten und Kohle Abfälle im Sinne des AWG 2002 sind. Aus diesem Grund stellte die belangte Behörde wohl auch in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides von Amts wegen

Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 fest, dass die auf Gst Nr **8 GB ***** Z lagernden Karotten und Kohle Abfälle im Sinne des AWG 2002 sind. Die erkennende Richterin geht allerdings davon aus, dass die im Verfahren nach § 73 Abs 1 AWG 2002 zu lösende Rechtsfrage, ob es sich bei den Materialien, auf welche sich der Behandlungsauftrag bezieht, um Abfälle im Sinne des AWG 2002 handelt, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellt. Die erkennende Richterin geht allerdings davon aus, dass die im Verfahren nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 zu lösende Rechtsfrage, ob es sich bei den Materialien, auf welche sich der Behandlungsauftrag bezieht, um Abfälle im Sinne des AWG 2002 handelt, eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellt. Unter der Annahme, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung der Vorfrage vorliegt, ergeben sich daraus folgende Konsequenzen: Die Behörde kann die Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde legen. Die Behörde hat in diesem Fall den für die Lösung der Vorfrage maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und die Rechtsfrage selbst zu lösen; diese Beurteilung ist auch zu begründen. Die Behörde darf über die Vorfrage nicht verbindlich als Hauptfrage absprechen, sondern nur die von ihr getroffene Lösung der Vorfrage ihrer Hauptfragenentscheidung zu Grunde zu legen. Dies schlägt sich insbesondere darin nieder, dass die Lösung der Vorfrage nicht in den Spruch des Bescheides aufzunehmen ist, sondern bloß in der Begründung des Bescheides darzulegen ist. Die Rechtsfrage, ob bestimmte Sachen als Abfall im Sinne des AWG 2002 einzustufen sind, beantwortet die Behörde, die den Behandlungsauftrag

§ 73

Abs 1 AWG 2002 erlässt, in diesem Fall im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung und nicht im Spruch des Bescheides. Die Behörde kann die Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde legen. Die Behörde hat in diesem Fall den für die Lösung der Vorfrage maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und die Rechtsfrage selbst zu lösen; diese Beurteilung ist auch zu begründen. Die Behörde darf über die Vorfrage nicht verbindlich als Hauptfrage absprechen, sondern nur die von ihr getroffene Lösung der Vorfrage ihrer Hauptfragenentscheidung zu Grunde zu legen. Dies schlägt sich insbesondere darin nieder, dass die Lösung der Vorfrage nicht in den Spruch des Bescheides aufzunehmen ist, sondern bloß in der Begründung des Bescheides darzulegen ist. Die Rechtsfrage, ob bestimmte Sachen als Abfall im Sinne des AWG 2002 einzustufen sind, beantwortet die Behörde, die den Behandlungsauftrag

Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 erlässt, in diesem Fall im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung und nicht im Spruch des Bescheides. Ist die Vorfrage bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor der zuständigen Behörde oder wird ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht, kann die Behörde ihr Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen. Die Behörde hat hier Ermessen und kann die Vorfrage auch in diesem Fall selbst beurteilen. Die Aussetzung des Verfahrens hat durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen. Die Rechtsprechung lässt es aber auch zu, dass die Behörde im Falle eines bereits anhängigen Verfahrens über die Vorfrage – ohne förmliche Aussetzung ihres Verfahrens – mit ihrer Entscheidung bloß zuwartet (vgl VwGH 14.10.2005, 2003/05/0061). Konkret besteht somit die Möglichkeit, dass die Behörde das von ihr

§ 73

Abs 1 AWG 2002 durchzuführende Verfahren durch verfahrensrechtlichen Bescheid oder bloßes Zuwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, nämlich die Qualifikation einer Sache als Abfall im Sinne des AWG 2002, aussetzt und gleichzeitig ein Feststellungsverfahren

§ 6Abs 1 AWG 2002 anhängig macht.

Der Sinn einer solchen Aussetzung liegt darin, dass die Behörde an die von ihr abgewartete Entscheidung gebunden ist. Ist die Vorfrage bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor der zuständigen Behörde oder wird ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht, kann die Behörde ihr Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen. Die Behörde hat hier Ermessen und kann die Vorfrage auch in diesem Fall selbst beurteilen. Die Aussetzung des Verfahrens hat durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen. Die Rechtsprechung lässt es aber auch zu, dass die Behörde im Falle eines bereits anhängigen Verfahrens über die Vorfrage – ohne förmliche Aussetzung ihres Verfahrens – mit ihrer Entscheidung bloß zuwartet vergleiche VwGH 14.10.2005, 2003/05/0061). Konkret besteht somit die Möglichkeit, dass die Behörde das von ihr

Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 durchzuführende Verfahren durch verfahrensrechtlichen Bescheid oder bloßes Zuwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, nämlich die Qualifikation einer Sache als Abfall im Sinne des AWG 2002, aussetzt und gleichzeitig ein Feststellungsverfahren

Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 anhängig macht. Der Sinn einer solchen Aussetzung liegt darin, dass die Behörde an die von ihr abgewartete Entscheidung gebunden ist. Im vorliegenden Fall war die belangte Behörde grundsätzlich zwar sowohl für das Feststellungsverfahren

§ 6

Abs 1 AWG 2002 (vgl § 6 Abs 1 erster Satz und Abs 3 AWG 2002) als auch die Erlassung des Behandlungsauftrags

§ 73Abs 1 AWG 2002 (vgl § 73 Abs 7 erster Satz AWG 2002) zuständig.

Die belangte Behörde setzte das Verfahren zur Erlassung des Behandlungsauftrags

§ 73

Abs 1 AWG 2002 aber nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage in einem gleichzeitig von ihr anhängig gemachten Feststellungsverfahren

§ 6Abs 1 Z 1 AWG 2002 aus (vgl Vw

GH 22.02.2001, 2001/04/0034), sondern wickelte beide Verfahren parallel ab. Im vorliegenden Fall war die belangte Behörde grundsätzlich zwar sowohl für das Feststellungsverfahren

Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, AWG 2002) als auch die Erlassung des Behandlungsauftrags

Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 vergleiche Paragraph 73, Absatz 7, erster Satz AWG 2002) zuständig. Die belangte Behörde setzte das Verfahren zur Erlassung des Behandlungsauftrags

Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 aber nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage in einem gleichzeitig von ihr anhängig gemachten Feststellungsverfahren

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 aus vergleiche VwGH 22.02.2001, 2001/04/0034), sondern wickelte beide Verfahren parallel ab. Zumal die belangte Behörde von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens zur Erlassung eines Behandlungsauftrags

§ 73

Abs 1 AWG 2002 keinen Gebrauch machte, wäre die Rechtsfrage, ob die verdorbenen Karotten und Kohle als Abfälle im Sinne des AWG 2002 einzustufen sind, von ihr als Vorfrage im Verfahren

§ 73Abs 1 AWG 2002 zu lösen gewesen.

Für die gleichzeitige Durchführung eines Feststellungsverfahrens

§ 6

Abs 1 AWG 2002 bestand insofern kein Raum, sodass Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Zumal die belangte Behörde von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens zur Erlassung eines Behandlungsauftrags

Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 keinen Gebrauch machte, wäre die Rechtsfrage, ob die verdorbenen Karotten und Kohle als Abfälle im Sinne des AWG 2002 einzustufen sind, von ihr als Vorfrage im Verfahren

Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 zu lösen gewesen. Für die gleichzeitige Durchführung eines Feststellungsverfahrens

Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 bestand insofern kein Raum, sodass Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Die Auffassung, dass § 6 Abs 1 AWG 2002 lediglich einen Behelf außerhalb von sonstigen Verwaltungsverfahren zur Verfügung stellt, um die Abfalleigenschaft einer Sache zu klären, aber nichts daran ändert, dass Behörden in anderen Verfahren, wenn sie vor die Notwendigkeit gestellt sind, die Qualifizierung einer Sache als Abfall zu beantworten, dies als Hauptfrage zu tun haben, würde im Übrigen zum selben Ergebnis führen. Die Auffassung, dass Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 lediglich einen Behelf außerhalb von sonstigen Verwaltungsverfahren zur Verfügung stellt, um die Abfalleigenschaft einer Sache zu klären, aber nichts daran ändert, dass Behörden in anderen Verfahren, wenn sie vor die Notwendigkeit gestellt sind, die Qualifizierung einer Sache als Abfall zu beantworten, dies als Hauptfrage zu tun haben, würde im Übrigen zum selben Ergebnis führen. B. Zum Behandlungsauftrag

§ 73

Abs 1 AWG 2002:Zum Behandlungsauftrag

Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002: Vorauszuschicken ist, dass im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 23.03.2006, 2005/07/0173) die Sachlage nicht anders gesehen wird, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen wurde, nichts geschehen ist. Die Tatsache, dass der Gemüsehaufen inzwischen mit Mist überdeckt wurde, ist insofern irrelevant, als Mist – sofern dieser vom gegenständlichen Gemüse nicht mehr getrennt werden kann – ebenso wie verdorbenes Gemüse biologisch zu verwerten ist. Vorauszuschicken ist, dass im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.03.2006, 2005/07/0173) die Sachlage nicht anders gesehen wird, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen wurde, nichts geschehen ist. Die Tatsache, dass der Gemüsehaufen inzwischen mit Mist überdeckt wurde, ist insofern irrelevant, als Mist – sofern dieser vom gegenständlichen Gemüse nicht mehr getrennt werden kann – ebenso wie verdorbenes Gemüse biologisch zu verwerten ist. Aus § 15 Abs 1 und 3 AWG 2002 ergibt sich, dass als Verpflichteter eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG 2002 jedenfalls derjenige anzusehen ist, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 zu verantworten hat sowie derjenige, der Abfälle entgegen dem § 15 Abs 3 AWG 2002 sammelt, lagert oder behandelt (vgl VwGH 21.11.2012, 2009/07/0118). Aus Paragraph 15, Absatz eins und 3 AWG 2002 ergibt sich, dass als Verpflichteter eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, AWG 2002 jedenfalls derjenige anzusehen ist, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 zu verantworten hat sowie derjenige, der Abfälle entgegen dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 sammelt, lagert oder behandelt vergleiche VwGH 21.11.2012, 2009/07/0118).

den getroffenen Feststellungen hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer somit zu Recht als Verpflichteten herangezogen. Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff; § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist (objektiver Abfallbegriff; § 2 Abs 1 Z 2), um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen. Zur Begründung der Abfalleigenschaft genügt es, wenn die Voraussetzungen eines Abfallbegriffes – egal, ob subjektiv oder objektiv – vorliegen (vgl VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144).Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist (objektiver Abfallbegriff; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,), um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen. Zur Begründung der Abfalleigenschaft genügt es, wenn die Voraussetzungen eines Abfallbegriffes – egal, ob subjektiv oder objektiv – vorliegen vergleiche VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144).

den getroffenen Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer die verdorbenen Karotten und Kohle auf ein Grundstück, das weder in seinem Eigentum steht noch von ihm bewirtschaftet wird. Insofern hat er seine Gewahrsame an diesem Gemüse aufgegeben. Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese los zu werden (vgl VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Wie festgestellt, kaufte der Beschwerdeführer die Karotten und Kohle als Futtermittel (vgl die Begriffsbestimmung in § 2 Z 1 FMG 1999) für Rinder. Rinder gelten als „Nutztiere“ im Sinne des § 2 Z 15 FMG 1999. § 3 Abs 1 FMG 1999 bestimmt, dass Futtermittel nur in Verkehr gebracht (vgl die Begriffsbestimmung in § 2 Z 10 FMG 1999) und an Nutztiere verfüttert werden dürfen, wenn sie insbesondere den Bestimmungen des FMG 1999 entsprechen. Aus Seite 17 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999 (1648 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) geht hervor, dass mit dem Inverkehrbringungselement „Vorrätighalten zum Verkauf“ das Lagern von Futtermitteln, soweit sie dem späteren Verkauf zugeführt werden sollen, den Vorschriften des Futtermittelgesetzes unterliegt.

§ 3

Abs 2 Z 4 FMG 1999 ist es verboten, Futtermittel in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind. Aus Seite 18 der vorzitierten Erläuterungen geht hervor, dass ein Futtermittel dann als „verdorben“ zu bezeichnen ist, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit wesentlich vermindert oder ausgeschlossen ist. Nach den getroffenen Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer die Karotten und Kohle deshalb auf das gegenständliche Grundstück, weil sie ungenießbar geworden und damit für die Verwendung als Futtermittel nicht mehr geeignet waren. Beim Beschwerdeführer fiel damit verdorbenes Futtermittel, welches von ihm

§ 3

Abs 2 Z 4 FMG 1999 weder in Verkehr gebracht noch an Nutztiere verfüttert werden durfte, an. Dem Beschwerdeführer war es sohin nicht möglich, die verdorbenen Karotten und Kohle in irgendeiner Form rechtmäßigerweise in Verkehr zu bringen. Eine bestimmungsgemäße Verwendung als Futtermittel war nicht mehr möglich. Zumal es für das (verdorbene) Futtermittel keine zulässige Verwendung mehr gab, musste sich der Beschwerdeführer dessen entledigen. Insgesamt stellen die verdorbenen Karotten und Kohle folglich Abfall im subjektiven Sinn

§ 2Abs 1 Z 1 AWG 2002 dar (vgl Vw

GH 22.12.2011, 2009/07/0198). Durch das Verbringen des verdorbenen und nicht mehr als Futtermittel geeigneten Gemüses auf das Feld eines Dritten hat sich der Beschwerdeführer dessen entledigt. Das Argument, dass er das verdorbene Gemüse im Frühjahr 2015 auf das Feld ausbringen wolle, verhilft ihm insofern nicht, als das verdorbene Gemüse mit dem Abkippen auf das gegenständliche Grundstück zu Abfall wurde und bis dato blieb.

den getroffenen Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer die verdorbenen Karotten und Kohle auf ein Grundstück, das weder in seinem Eigentum steht noch von ihm bewirtschaftet wird. Insofern hat er seine Gewahrsame an diesem Gemüse aufgegeben. Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese los zu werden vergleiche VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Wie festgestellt, kaufte der Beschwerdeführer die Karotten und Kohle als Futtermittel vergleiche die Begriffsbestimmung in Paragraph 2, Ziffer eins, FMG 1999) für Rinder. Rinder gelten als „Nutztiere“ im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 15, FMG 1999. Paragraph 3, Absatz eins, FMG 1999 bestimmt, dass Futtermittel nur in Verkehr gebracht vergleiche die Begriffsbestimmung in Paragraph 2, Ziffer 10, FMG 1999) und an Nutztiere verfüttert werden dürfen, wenn sie insbesondere den Bestimmungen des FMG 1999 entsprechen. Aus Seite 17 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999 (1648 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode geht hervor, dass mit dem Inverkehrbringungselement „Vorrätighalten zum Verkauf“ das Lagern von Futtermitteln, soweit sie dem späteren Verkauf zugeführt werden sollen, den Vorschriften des Futtermittelgesetzes unterliegt.

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, FMG 1999 ist es verboten, Futtermittel in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind. Aus Seite 18 der vorzitierten Erläuterungen geht hervor, dass ein Futtermittel dann als „verdorben“ zu bezeichnen ist, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit wesentlich vermindert oder ausgeschlossen ist. Nach den getroffenen Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer die Karotten und Kohle deshalb auf das gegenständliche Grundstück, weil sie ungenießbar geworden und damit für die Verwendung als Futtermittel nicht mehr geeignet waren. Beim Beschwerdeführer fiel damit verdorbenes Futtermittel, welches von ihm

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, FMG 1999 weder in Verkehr gebracht noch an Nutztiere verfüttert werden durfte, an. Dem Beschwerdeführer war es sohin nicht möglich, die verdorbenen Karotten und Kohle in irgendeiner Form rechtmäßigerweise in Verkehr zu bringen. Eine bestimmungsgemäße Verwendung als Futtermittel war nicht mehr möglich. Zumal es für das (verdorbene) Futtermittel keine zulässige Verwendung mehr gab, musste sich der Beschwerdeführer dessen entledigen. Insgesamt stellen die verdorbenen Karotten und Kohle folglich Abfall im subjektiven Sinn

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 dar vergleiche VwGH 22.12.2011, 2009/07/0198). Durch das Verbringen des verdorbenen und nicht mehr als Futtermittel geeigneten Gemüses auf das Feld eines Dritten hat sich der Beschwerdeführer dessen entledigt. Das Argument, dass er das verdorbene Gemüse im Frühjahr 2015 auf das Feld ausbringen wolle, verhilft ihm insofern nicht, als das verdorbene Gemüse mit dem Abkippen auf das gegenständliche Grundstück zu Abfall wurde und bis dato blieb. Zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes reicht es zufolge des Verweises in § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 auf § 1 Abs 3 AWG 2002 aus, wenn die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen zu bejahen ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl VwGH 20.03.2013, 2010/07/0175). Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von organisch kompostierbarem Material als Abfall ist

§ 2

Abs 3 letzter Satz AWG 2002 dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs 3 AWG 2002) erforderlich, wenn dieses im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfällt und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt wird. § 2 Abs 3 letzter Satz AWG 2002 stellt damit eine Ausnahme vom objektiven Abfallbegriff im Sinn des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 dar (vgl VwGH 27.06.2013, 2010/07/0110).

den getroffenen Feststellungen stammen die Karotten und Kohle aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, betreibt der Beschwerdeführer, bei dem das verdorbene Gemüse bzw Futtermittel angefallen ist, aber keinen solchen Betrieb. Weder die Lagerung der einem ungeordneten Abbauprozess ausgesetzten ungenießbaren Karotten und Kohle in der Form eines Haufens auf unbefestigtem Boden noch die Ausbringung von verdorbenem Gemüse auf landwirtschaftliche Flächen zur Düngung sind aus landwirtschaftlicher Sicht zulässig. Insgesamt scheidet die Anwendung der vorzitierten Ausnahmebestimmung – ebenso wie jene in § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 – aus. Damit ist aber auch der objektive Abfallbegriff im Hinblick auf die verdorbenen Karotten und Kohle infolge der getroffenen Feststellungen, wonach die Behandlung der in Rede stehenden biogenen Materialien als Abfall im Hinblick auf das Schutzgut Boden geboten ist, zu bejahen. Zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes reicht es zufolge des Verweises in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 auf Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 aus, wenn die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen zu bejahen ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist vergleiche VwGH 20.03.2013, 2010/07/0175). Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von organisch kompostierbarem Material als Abfall ist

Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) erforderlich, wenn dieses im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfällt und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt wird. Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 stellt damit eine Ausnahme vom objektiven Abfallbegriff im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 dar vergleiche VwGH 27.06.2013, 2010/07/0110).

den getroffenen Feststellungen stammen die Karotten und Kohle aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, betreibt der Beschwerdeführer, bei dem das verdorbene Gemüse bzw Futtermittel angefallen ist, aber keinen solchen Betrieb. Weder die Lagerung der einem ungeordneten Abbauprozess ausgesetzten ungenießbaren Karotten und Kohle in der Form eines Haufens auf unbefestigtem Boden noch die Ausbringung von verdorbenem Gemüse auf landwirtschaftliche Flächen zur Düngung sind aus landwirtschaftlicher Sicht zulässig. Insgesamt scheidet die Anwendung der vorzitierten Ausnahmebestimmung – ebenso wie jene in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 – aus. Damit ist aber auch der objektive Abfallbegriff im Hinblick auf die verdorbenen Karotten und Kohle infolge der getroffenen Feststellungen, wonach die Behandlung der in Rede stehenden biogenen Materialien als Abfall im Hinblick auf das Schutzgut Boden geboten ist, zu bejahen. Abfälle dürfen

§ 15

Abs 3 AWG 2002 außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Z 1) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Abfälle dürfen

Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Ziffer eins,) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Ziffer 2,) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

den getroffenen Feststellungen wird das verdorbene Gemüse außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage auf dem Feld neben der „Kapelle A“ am Weg B in Z gelagert. Als für die Sammlung oder Behandlung geeignete Orte gelten beispielsweise Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 984 BlgNR

  1. GP 92) oder Müllsammelinseln (vgl Erläuternden Bemerkungen zur RV 2293 BlgNr
  2. GP 6). Abfallbehälter und Müllsammelinseln haben gemeinsam, dass diese für die Sammlung von Abfällen vorgesehen sind und Abfälle getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden. Unter Berücksichtigung, dass das gegenständliche Feld unmittelbar neben einem Spazierweg und der „Kapelle A“ in Z und insofern frei zugänglich ist, muss eine Eignung des betreffenden Ortes für die Abfalllagerung verneint werden.

den getroffenen Feststellungen wird das verdorbene Gemüse außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage auf dem Feld neben der „Kapelle A“ am Weg B in Z gelagert. Als für die Sammlung oder Behandlung geeignete Orte gelten beispielsweise Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 984 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 92) oder Müllsammelinseln vergleiche Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 2293 BlgNr
  2. Gesetzgebungsperiode 6). Abfallbehälter und Müllsammelinseln haben gemeinsam, dass diese für die Sammlung von Abfällen vorgesehen sind und Abfälle getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden. Unter Berücksichtigung, dass das gegenständliche Feld unmittelbar neben einem Spazierweg und der „Kapelle A“ in Z und insofern frei zugänglich ist, muss eine Eignung des betreffenden Ortes für die Abfalllagerung verneint werden. Insofern hat der Beschwerdeführer als Abfallbesitzer

§ 2

Abs 6 Z 1 AWG 2002 aber gegen die in § 15 Abs 3 Z 1 und 2 AWG 2002 enthaltenen Behandlungspflichten verstoßen, wenn er als Abfall zu qualifizierendes Gemüse auf Gst Nr **8 GB ***** Z verbrachte und dort nun seit Dezember 2014 lagert. Insofern hat der Beschwerdeführer als Abfallbesitzer

Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 aber gegen die in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins und 2 AWG 2002 enthaltenen Behandlungspflichten verstoßen, wenn er als Abfall zu qualifizierendes Gemüse auf Gst Nr **8 GB ***** Z verbrachte und dort nun seit Dezember 2014 lagert. Die Voraussetzungen zur Erteilung des gegenständlichen Behandlungsauftrags lagen somit vor. Zumal die von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid gesetzte Frist bereits abgelaufen ist, war eine neue angemessene Frist festzusetzen. Infolge der Aufhebung von Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides war zudem der Behandlungsauftrag neu zu fassen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entscheidungswesentlich war hier die Frage, ob auf einem Feld lagernde verdorbene Karotten und Kohle Abfall im Sinne des AWG 2002 sind. Diese Rechtsfrage wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst (vgl insbesondere VwGH 22.12.2011, 2009/07/0198). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Entscheidungswesentlich war hier die Frage, ob auf einem Feld lagernde verdorbene Karotten und Kohle Abfall im Sinne des AWG 2002 sind. Diese Rechtsfrage wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst vergleiche insbesondere VwGH 22.12.2011, 2009/07/0198). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.0330.11

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.