GVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2.
GVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. insofern Folge gegeben, als dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- auf Euro 500,--, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. insofern Folge gegeben, als dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- auf Euro 500,--, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
G mit Euro 50,-- neu festgelegt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 50,-- neu festgelegt. Der Spruchpunkt
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Vorab ist festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Vorab ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „1) Der Beschuldigte, Herr S L vertreten durch RAin, Adresse, hat in der Zeit vom 05.02.2013 bis mindestens 20.03.2013 im Standort T unbefugt die Erteilung von Schiunterricht angeboten, indem er über Internet auf der Homepage unter dem Namen „Schischule M“ Büro T Leitung: S L Cafe S A T tel./Fax: **** Internetadresse Winteröffnungszeiten: MO-FR 09.00 - 12.00 14.00 - 17.00 SA-SO 09.00 - 17.00 Feiertag durchgehend als Schischulleiter das Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen angeboten hat, obwohl er nicht im Besitze einer Schischulbewilligung
Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 war.als Schischulleiter das Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen angeboten hat, obwohl er nicht im Besitze einer Schischulbewilligung
Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz 1995 war. 2) Weiters hat Herr S L in der Zeit vom 05.02.2013 bis mindestens 20.03.2013 im Standort T gewerbsmäßig Schischultätigkeiten angeboten, indem er das Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen angeboten und dabei im geschäftlichen Verkehr, konkret mit den unter Punkt 1) angeführten Internet-Schiunterrichtsangeboten an Erwachsene und Kinder die Bezeichnung Schischule geführt hat, ohne Inhaber einer Schischulbewilligung gewesen zu sei. Dies stellen Verwaltungsübertretungen nach zu 1) § 57 Abs 1 lit a zweiter Teilsatz i.V.m. § 5 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 sowiezu 1) Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, zweiter Teilsatz in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz 1995 sowie zu 2) § 57 Abs 1 lit b Tiroler Schischulgesetz 1995 dar.zu 2) Paragraph 57, Absatz eins, Litera b, Tiroler Schischulgesetz 1995 dar.
zu 1) und zu 2) § 57
zu 1) und zu 2) Paragraph 57,
Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 war.Schischultätigkeiten im Standort T gewerbsmäßig angeboten zu haben, obwohl er nicht im Besitze einer Schischulbewilligung
Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz 1995 war. Spruchpunkt 2) Weitere wird dem Beschuldigten zur Last gelegt in der Zeit vom 5.2.2013 bis mindestens 20.3.2013 im Standort T Schischultätigkeiten gewerbsmäßig angeboten zu haben und dabei im geschäftlichen Verkehr, konkret mit den unter Punkt 1) angeführten Internet-Schiunterrichtsangeboten an Erwachsene und Kinder die Bezeichnung Schischule geführt zu haben, ohne Inhaber einer Schischulbewilligung gewesen zu sein. Vorgenannter Bescheid wird zur Gänze angefochten und werden als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Bescheides, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Erlassung des Straferkenntnisses erfolgte zu Unrecht. A) Mangelhafter Bescheidspruch: Das Straferkenntnis ist sowohl im Spruch zu Punkt 1) als auch zu Punkt 2) mangelhaft, zumal der Inhalt des Spruchs nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entspricht. Der Inhalt des Spruchs hat jedenfalls die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, was der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, bedarf. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden (VwGH 2013/09/0025 ua).Das Straferkenntnis ist sowohl im Spruch zu Punkt 1) als auch zu Punkt 2) mangelhaft, zumal der Inhalt des Spruchs nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Z1 VStG entspricht. Der Inhalt des Spruchs hat jedenfalls die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, was der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, bedarf. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden (VwGH 2013/09/0025 ua). Die Behörde führt in der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt 1) nicht die konkrete Internetseite an, auf welcher sich die beanstandeten Informationen befinden sollen, sondern enthält der Spruch lediglich die Formulierung „über Internet auf der Homepage“, womit mangels hinreichender Konkretisierung und Individualisierung der Tat mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen keinesfalls der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG Genüge getan ist.Die Behörde führt in der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt 1) nicht die konkrete Internetseite an, auf welcher sich die beanstandeten Informationen befinden sollen, sondern enthält der Spruch lediglich die Formulierung „über Internet auf der Homepage“, womit mangels hinreichender Konkretisierung und Individualisierung der Tat mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen keinesfalls der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG Genüge getan ist. Auch entspricht der Bescheidspruch zu Punkt 2) nicht den Formvorschriften des § 44a Z 1 VStG, zumal auch hier nicht die Internetseite angeführt ist, auf welcher im geschäftlichen Verkehr unberechtigt die Bezeichnung Schischule geführt worden sei.Auch entspricht der Bescheidspruch zu Punkt 2) nicht den Formvorschriften des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, zumal auch hier nicht die Internetseite angeführt ist, auf welcher im geschäftlichen Verkehr unberechtigt die Bezeichnung Schischule geführt worden sei. Dieser Umstand wurde vom Beschuldigten bereits in der Rechtfertigung vom 9.5.2013 moniert, da es dem Berufungswerber ohne Kenntnis dieses wesentlichen Tatbestandselementes nicht möglich ist, umfassend Stellung zu beziehen, womit er in seinen rechtsstaatlichen Interessen grob beeinträchtigt ist. Aufgrund der Unterlassung des wesentlichen Tatbestandselementes der konkret gemeinten Internetseite in den Spruchpunkten 1 und 2 ist das Straferkenntnis bereits aus diesem Grunde dermaßen mangelhaft, dass der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen ist B) Ungeachtet der vorigen Ausführungen zu Punkt A) setzt sich die Behörde in der angefochtenen Entscheidung auch keineswegs damit auseinander, wer Inhaber -welcher auch immer gemeinten - homepage ist bzw. weshalb die Behörde davon ausgeht, dass der Beschuldigte für den Inhalt der Seite verantwortlich ist bzw. verantwortlich gemacht werden kann. Ebenso setzt sich die erkennende Behörde mit keinem Wort damit auseinander, weshalb die im Spruchpunkt 1) wiedergegebenen Angaben den Schischulleitern vorbehaltene Schischultätigkeiten darstellen sollen bzw, wie im Spruchpunkt 2) angenommen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung Schischule geführt und dieser Umstand dem Berufungswerber zurechenbar ist. Zudem ist es unrichtig, dass, wie in der Begründung eingangs festgehalten wird, der im Spruch angeführte Sachverhalt über den Tiroler Schilehrerverband zur Anzeige gebracht wurde. Bei den erfolgten Akteneinsichten der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers konnte beides Mal nur ein e-mail des Herrn A C vom Tiroler Skilehrerverband vom 23.1.2013 eingesehen werden, welches sich mit der angefochtenen Entscheidung und dem sonstigen Akteninhalt inhaltlich nicht in Einklang bringen lässt C) Zudem wurde der Sachbearbeiterin der angefochtenen Entscheidung bereits mehrfach und ausführlichst die rechtliche und tatsächliche Position des Berufungswerbers in der Tiroler Schischule M, M G“ mitgeteilt, wobei im wesentlichen zusammengefasst festzustellen ist, dass der Berufungswerber im Rahmen dieser Schischule intern - gleich einem sonstigen Mitarbeiter - im Büro- und nicht als Schischulleiter organisatorische Aufgaben erfüllt, die nicht in den Aufgabenbereich des Schischulleiters fallen und lediglich intern aus beschäftigungsrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit das Gesellschaftsverhältnis im Rahmen einer Gesellschaft nach bürgerlichen Rechts darstellt. Das hat jedoch nichts damit zu tun, dass Herr M G Inhaber der „Tiroler Schischule M, M G“ im Schischulgebiet der Gemeinde H, I, T und Z ist und auch nur dieser als Schischulleiter auftritt und für die Einhaltung der Vorschriften nach dem Schischulgesetz verantwortlich ist.Das hat jedoch nichts damit zu tun, dass Herr M G Inhaber der „Tiroler Schischule M, M G“ im Schischulgebiet der Gemeinde H, römisch eins, T und Z ist und auch nur dieser als Schischulleiter auftritt und für die Einhaltung der Vorschriften nach dem Schischulgesetz verantwortlich ist. Bereits aufgrund des seinerzeitig rechtskräftig erledigten Verfahrens zu Aktenzeichen ****, in welchem dem Beschuldigten ebenfalls vorgeworfen worden war, unberechtigt Schischultätigkeiten anzubieten, welches jedoch nach Dartuung des tatsächlichen Sachverhaltes in diesem Punkt eingestellt wurde, ist der erkennenden Behörde bekannt, dass der „Tiroler Schischule M, M G“ intern ein gesetzlich zulässiges Gesellschaftsverhältnis zugrunde liegt.
den Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes ist der Schischulinhaber verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen und regelt das Schischulgesetz nicht, wie der Betrieb der Schischule im Detail zu führen ist. Das Vorhandensein von Gesellschaften bürgerlichen Rechtes ist seit Jahrzehnten gängige Praxis und ist aus Sicht des Tiroler Schischulgesetzes auch nicht zu beanstanden bzw. besteht aus dessen Sicht auch kein Interesse, diese zu verhindern. Auch der OGH hat in seiner Entscheidung vom 15.9.1999. GZI. 3 Ob 218/99a zum Tiroler Schischulgesetz festgestellt, dass privatrechtlicher Betreiber und Inhaber des Schischulunternehmens auch eine andere physische oder juristische Person, eine Handelsgesellschaft, Erwerbsgesellschaft nach dem EGG oder auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein kann, für die dann der Bewilligungsinhaber als „schischulrechtlicher" Geschäftsführer nach Art eines gewerberechtlichen Geschäftsführers fungiert. Ebenfalls festzuhalten ist, dass sowohl diesem als auch dem seinerzeitigen Verfahren eine Anzeige eines Mitbewerbers zugrunde liegt und sämtliche Kontrollen seitens des Tiroler Schischulverbandes unbeanstandet geblieben sind, dies auch am Standort in der Gemeinde T. Der Einfachheit halber werden die Umstände dieser Schischule nochmals dargetan wie folgt: Herrn M G wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 30.11.2010, ****, die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule unter dem Namen „Tiroler Schischule M, M G“ im Schischulgebiet der Gemeinde H, I, T und Z erteilt.Herrn M G wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 30.11.2010, ****, die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule unter dem Namen „Tiroler Schischule M, M G“ im Schischulgebiet der Gemeinde H, römisch eins, T und Z erteilt. Mit schriftlichem Gesellschaftsvertrag haben sich Herr M G und Herr S L zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes
Mit diesem Vertrag haben sich die Vorgenannten zu einer Innengesellschaft zusammengeschlossen, um auf Grundlage des vorhin genannten Bewilligungsbescheides eine Schischule nach dem Tiroler Schischulgesetz zu betreiben.Mit schriftlichem Gesellschaftsvertrag haben sich Herr M G und Herr S L zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes
Paragraph 1175 f, f, ABGB zusammengeschlossen. Mit diesem Vertrag haben sich die Vorgenannten zu einer Innengesellschaft zusammengeschlossen, um auf Grundlage des vorhin genannten Bewilligungsbescheides eine Schischule nach dem Tiroler Schischulgesetz zu betreiben. Im Gesellschaftsvertrag wurde deklarativ festgehalten, dass aus steuerrechtlicher Sicht eine Gesellschaft nach bürgerlichen Recht eine Mitunternehmerschaft darstellt, welche (gegenüber dem Finanzamt) unter der Bezeichnung “M G-S L" geführt wird, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedoch kraft Gesetzes keine Außenwirkung entfaltet Im Gesellschaftsvertrag wurde ausdrücklich festgehalten, dass gegenständliches Unternehmen aufgrund der zwingenden Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes nach außen unter der Bezeichnung Tiroler Schischule M, M G, geführt wird und wird dies von den Gesellschaftern in Kenntnis dieses Umstandes auch so gehandhabt. Schischulleiter ist und bleibt Herr M G und ist dieser auch den Behörden gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich. Lediglich der Ordnung halber wird festgehalten, dass eine vorherige Abklärung mit der TGKK ergeben hat, dass bei den gegebenen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses eine Pflichtversicherung des Herrn S L nach den Bestimmungen des ASVG nicht gegeben ist und die Begründung eines solchen Gesellschaftsverhältnisses in Ordnung ist. Ebenso erfolgt eine vorherige Abklärung mit dem Tiroler Schilehrerverband im Hinblick auf die Einhaltung des Tiroler Schischulgesetzes, welcher ebenfalls keine Bedenken bei dieser Konstellation feststellen konnte. Der Ordnung halber wird weiters festgehalten, dass bereits mehrfach Kontrollen des Schischulbetriebes der „Tiroler Skischule M, M G" seitens des Schilehrerverbandes stattgefunden haben, wobei ebenfalls keinerlei Beanstandungen hervorgekommen sind. Aus dem vorliegenden Strafakt, ergibt sich kein Hinweis auf eine Schischultätigkeit bzw. das Anbieten desselben des Herrn S L persönlich, und wurde eine solche auch nachweislich nicht ausgeübt, sondern wurde lediglich im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses zulässig agiert. In der Gemeinde T, welche ebenfalls zum Schischulgebiet der Tiroler Skischule M, M G, gehört, befindet sich unter der Anschrift T eine Räumlichkeit, an welcher von Herrn S L auftrags, namens und auf Rechnung der Tiroler Skischule M, M G, untergeordnet organisatorische Angelegenheiten erledigt bzw. Gäste von den Lehrkräften übernommen werden. Diese Stelle ist jedoch mit dem Namen der Schischule „Tiroler Skischule M, M G" gekennzeichnet. An vorgenannter Anschrift T ist auch der vom Berufungswerber betriebene Schiverleih etabliert, wobei jedoch von der Behörde zu differenzieren ist, dass damit keine Schischultätigkeiten gemeint sind und auch nicht beworben werden und dahingehend nicht verstanden werden können und vorgenannter Betrieb vom Beschuldigten auch beworben werden darf. Herr S L hat weder unberechtigt eine Schischule betrieben noch die Erteilung von Schiunterricht angeboten, noch den Eindruck erweckt, eine solche zu betreiben bzw. zu bewerben und ist lediglich im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses Gesellschafter und Mitarbeiter dieses Unternehmens und erfüllt diesbezügliche Aufgaben. Beweis: BV ZV M G, Adresse Akt BH C **** D) Höhe der Strafe: Zur Höhe der verhängten Strafe ist festzuhalten, dass diese drakonisch und keinesfalls schuld- und tatangemessen ist. Weiters wurden auch nicht die angegebenen Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt. Zudem werden dem Berufungswerber rechtskräftig eingestellte (****) bzw. nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren (****) als Erschwerungsgründe angerechnet, was ebenfalls nicht gerechtfertigt ist. Es wird daher b e a n t r a g t , die angebotenen Beweise aufzunehmen, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 22.7.2013, GZI, **** ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage wird die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung angeregt.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft C, ****, sowie in den Verwaltungsstrafaktakt betreffend ein analoges Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu ****. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 44 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 44, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 44 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die im Gegenstandsfall zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl Nr 15/1995 idF LGBl Nr 150/2012, lauten wie folgt:Die im Gegenstandsfall zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, lauten wie folgt: § 5Paragraph 5Voraussetzungen für die Erteilung der Schischulbewilligung
Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 ist (vergleiche das Verhandlungsprotokoll über die Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vom 31.10.2013, ****, Seite 2 oben).Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer nicht Inhaber einer Schischulbewilligung
Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz 1995 ist (vergleiche das Verhandlungsprotokoll über die Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vom 31.10.2013, ****, Seite 2 oben). Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum unter dem Internetauftritt Internetadresse als Schischulbetreiber aufgetreten ist, was insbesondere aus der in der genannten Webseite vorgenommenen Gliederung der Skischule M in das „Schischulbüro – H M G“ sowie das „Schischulbüro – T S L“ erhellt. Zu Spruchpunkt 1.)
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift wird dann entsprochen (vgl. VwGH 3.10.1985, 85/02/0053), wenn einerseits die Tat dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und andererseits der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten, ist im jeden konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt. Dieser Vorschrift wird dann entsprochen vergleiche VwGH 3.10.1985, 85/02/0053), wenn einerseits die Tat dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und andererseits der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten, ist im jeden konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt. Tatbildlich im Sinne des § 57 Abs 1 lit a Tiroler Schischulgesetz ist ua, wenn jemand, ohne Inhaber einer Schischulbewilligung zu sein, die Erteilung von Schiunterricht anbietet. Tatbildlich im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Schischulgesetz ist ua, wenn jemand, ohne Inhaber einer Schischulbewilligung zu sein, die Erteilung von Schiunterricht anbietet. Hiezu reicht es nicht aus, unter (abstraktem) Hinweis auf den Internetauftritt „Internetadresse“ auszusprechen, dass der Beschwerdeführer „als Schischulleiter das Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen“ angeboten hat, sondern wäre es erforderlich gewesen, die konkreten Tatumstände eines dementsprechenden Angebotes so detailliert zu schildern, dass sich aus deren konkreten Umschreibung die Verwirklichung des Tatbildes ergibt. Diese Voraussetzung wäre etwa durch Zitierung des Skikursangebotes im Internetauftritt analog zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 31.7.2012, ****, zu erfüllen gewesen. Eine Verbesserung des Spruchs durch Konkretisierung, durch welche Tatumstände im vorliegenden Fall Angebotshandlungen im obigen Sinn verwirklicht wurden, würde eine Auswechslung der Tat bedeuten und scheitert an der dem Landesverwaltungsgericht eingeräumten Kognitionsbefugnis im Sinne des § 28 Abs 3 VwGVG. Darüber hinaus sind wurden entsprechende Unterrichtsangebote in den im Akt einliegenden Kopien des Internetauftrittes im Tatzeitraum auch nicht ersichtlich gemacht.Eine Verbesserung des Spruchs durch Konkretisierung, durch welche Tatumstände im vorliegenden Fall Angebotshandlungen im obigen Sinn verwirklicht wurden, würde eine Auswechslung der Tat bedeuten und scheitert an der dem Landesverwaltungsgericht eingeräumten Kognitionsbefugnis im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG. Darüber hinaus sind wurden entsprechende Unterrichtsangebote in den im Akt einliegenden Kopien des Internetauftrittes im Tatzeitraum auch nicht ersichtlich gemacht. Der Tatvorwurf bezieht sich auf eine Übertretung im Zeitraum vom 5.2.2013 bis mindestens 20.3.2013, weshalb die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist
G zwischenzeitlich längst abgelaufen ist. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.Der Tatvorwurf bezieht sich auf eine Übertretung im Zeitraum vom 5.2.2013 bis mindestens 20.3.2013, weshalb die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist
Paragraph 31, Absatz eins, VStG zwischenzeitlich längst abgelaufen ist. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen. Zu Spruchpunkt 2.) Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist von der Stichhaltigkeit dieses Tatvorwurfes auszugehen: Der Beschwerdeführer trat im Übertretungszeitraum unter dem Internetauftritt Internetadresse als Schischulbetreiber des Schischulbüro – T auf und erfolgt die gleichberechtigte Benennung von M G und S L als Verantwortliche der Skischule M unter dem Link „Kontakt“. Die Festlegungen auf der Internetwebsite werden vom Beschwerdeführer ebenso wenig bestritten wie der Umstand, dass der Gestaltung der Webseite in keinster Weise zu entnehmen ist, dass lediglich M G, nicht aber S L, Inhaber einer Schischulbewilligung im Rahmen der Skischule M ist. Schließlich weist die Webadresse „Internetadresse“ nicht etwa auf ein Café oder einen Schiverleih hin, sondern eindeutig auf eine Tätigkeit als Schischule. Dass ein Zusammenschluss zwischen M G und S L im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt, vermag den Umstand, dass S L
Abs 1 lit b Tiroler Schischulgesetz 1995 nicht befugt ist, im geschäftlichen Verkehr als Inhaber einer Schischulbewilligung aufzutreten, nicht zu beseitigen.Schließlich weist die Webadresse „Internetadresse“ nicht etwa auf ein Café oder einen Schiverleih hin, sondern eindeutig auf eine Tätigkeit als Schischule. Dass ein Zusammenschluss zwischen M G und S L im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt, vermag den Umstand, dass S L
Paragraph 57, Absatz eins, Litera b, Tiroler Schischulgesetz 1995 nicht befugt ist, im geschäftlichen Verkehr als Inhaber einer Schischulbewilligung aufzutreten, nicht zu beseitigen. Allerdings wurden von der Bezirkshauptmannschaft C im bekämpften Straferkenntnis die Tatbestandsmerkmale des § 57 Abs 1 lit a und b Tiroler Schischulgesetz etwas vermischt, indem bei beiden Spruchpunkten das Anbieten von gewerbsmäßigen Schischultätigkeiten sowie das Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens moniert wurde.Allerdings wurden von der Bezirkshauptmannschaft C im bekämpften Straferkenntnis die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a und b Tiroler Schischulgesetz etwas vermischt, indem bei beiden Spruchpunkten das Anbieten von gewerbsmäßigen Schischultätigkeiten sowie das Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens moniert wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt
Abs 1 Tiroler Schischulgesetz zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis zu Euro 3.000,-- erweist sich die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf Euro 500,-- jedenfalls als ausreichend, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes zu veranlassen.Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe und eines
Paragraph 57, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis zu Euro 3.000,-- erweist sich die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf Euro 500,-- jedenfalls als ausreichend, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes zu veranlassen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2013.31.2488.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.