GVG) als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren, Beschwerdevorbringe:römisch eins. Verfahren, Beschwerdevorbringe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2014, Zl ****, wurde auf Antrag des Herrn XY und der Gemeinde D., beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. GG und BB, Adresse, die agrarbehördliche Genehmigung für die Absonderung von 13 Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft R.
Dieser Absonderung liegt der Kaufvertrag vom 30.10. bzw 17.11.2014 zugrunde, demzufolge Herr XY als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ ***, KG D., der Gemeinde D. als Eigentümerin der Stammsitzliegenschaft EZ ***, KG D., 13 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft R. verkauft.Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2014, Zl ****, wurde auf Antrag des Herrn XY und der Gemeinde D., beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. GG und BB, Adresse, die agrarbehördliche Genehmigung für die Absonderung von 13 Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft R.
Paragraph 38, Absatz 3, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 erteilt. Dieser Absonderung liegt der Kaufvertrag vom 30.10. bzw 17.11.2014 zugrunde, demzufolge Herr XY als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ ***, KG D., der Gemeinde D. als Eigentümerin der Stammsitzliegenschaft EZ ***, KG D., 13 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft R. verkauft. Gegen diesen am 22.12.2014 zugestellten Bescheid hat die Agrargemeinschaft R. am 15.01.2015 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Stammsitzliegenschaft EZ *** der Gemeinde D.
Zudem wäre die Gemeinde D. mit den zusätzlichen 13 Anteilsrechten das zweitgrößte Mitglied der Agrargemeinschaft; dies sei aufgrund der Struktur der Anteilsverhältnisse gesetzwidrig.Gegen diesen am 22.12.2014 zugestellten Bescheid hat die Agrargemeinschaft R. am 15.01.2015 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Stammsitzliegenschaft EZ *** der Gemeinde D.
Paragraph 54, Absatz 6, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 zu löschen sei. Zudem wäre die Gemeinde D. mit den zusätzlichen 13 Anteilsrechten das zweitgrößte Mitglied der Agrargemeinschaft; dies sei aufgrund der Struktur der Anteilsverhältnisse gesetzwidrig. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 38 Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten ( … )
Abs 3 TFLG 1996 keine Parteistellung zukommt.Die vorliegende Beschwerde ist nicht zulässig, da der Agrargemeinschaft im Absonderungsverfahren
Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 keine Parteistellung zukommt. Die Parteien eines Absonderungsverfahrens
Demnach sind die Parteien des Kaufvertrages (und somit im Unterschied zur Rechtslage vor der Novelle LGBl Nr 55/2001 auch der Käufer) und im Fall des § 38 Abs 4 lit c Z 2 TFLG 1996 auch die Gemeinde Parteien des Absonderungsverfahrens. Den übrigen Mitgliedern der Agrargemeinschaft und der Agrargemeinschaft selbst steht in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu. Der Agrargemeinschaft kommt im Verfahren jedoch ein Anhörungsrecht zu (VwGH vom 11.09.2003, 2003/07/0067).Die Parteien eines Absonderungsverfahrens
Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 sind in Paragraph 74, Absatz 5, TFLG 1996 abschließend geregelt. Demnach sind die Parteien des Kaufvertrages (und somit im Unterschied zur Rechtslage vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2001, auch der Käufer) und im Fall des Paragraph 38, Absatz 4, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 auch die Gemeinde Parteien des Absonderungsverfahrens. Den übrigen Mitgliedern der Agrargemeinschaft und der Agrargemeinschaft selbst steht in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu. Der Agrargemeinschaft kommt im Verfahren jedoch ein Anhörungsrecht zu (VwGH vom 11.09.2003, 2003/07/0067). Anzumerken ist aber, dass nach § 74 Abs 4 iVm § 38 Abs 4 lit b Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 (TFLG 1978) – also nach der alten Rechtslage vor dem TFLG 1996 – eine Parteistellung der Agrargemeinschaft im Absonderungsverfahren bestanden hat und damit der Agrargemeinschaft das Recht eingeräumt wurde, dafür Sorge zu tragen, dass durch die Absonderung nicht eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintrat. Gegenüber dieser Rechtslage nach dem TFLG 1978 ist durch das TFLG 1996 eine entscheidende Änderung eingetreten, weil dieses der Agrargemeinschaft keine Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Absonderung mehr einräumt und ihr damit auch das Recht nimmt, dem Verbot der Anhäufung oder Aufsplitterung zum Durchbruch zu verhelfen. Der Agrargemeinschaft kommt damit auch kein Recht mehr zu, in das durch die Genehmigung der Absonderung eingegriffen werden könnte. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch eine Bestimmung in einem Gesetz auch subjektive Rechte begründet werden sollen, kommt nämlich der Regelung der Parteistellung als Instrument zur Durchsetzung eines solchen Rechtes Bedeutung zu. Dadurch, dass das TFLG 1996 im Verfahren zur Genehmigung der Absonderung von Anteilsrechten der Agrargemeinschaft keine Parteistellung zugesteht, hat der Gesetzgeber auch die Entscheidung getroffen, dass die Bestimmung des § 38 Abs 4 lit b TFLG 1996 der Agrargemeinschaft kein subjektives Recht einräumt, sondern dass die Einhaltung dieser Bestimmung der Behörde überantwortet ist. Dagegen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, da es grundsätzlich dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen ist, ob er eine von ihm geschaffene Bestimmung des objektiven Rechts auch zu einem subjektiven Recht macht oder nicht (VwGH vom 15.11.2001, 2001/07/0126, vom 11.09.2003, 2003/07/0067, vom 25.03.2004, 2003/07/0163, und vom 31.03.2005, 2004/07/0073).Anzumerken ist aber, dass nach Paragraph 74, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, Litera b, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 (TFLG 1978) – also nach der alten Rechtslage vor dem TFLG 1996 – eine Parteistellung der Agrargemeinschaft im Absonderungsverfahren bestanden hat und damit der Agrargemeinschaft das Recht eingeräumt wurde, dafür Sorge zu tragen, dass durch die Absonderung nicht eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintrat. Gegenüber dieser Rechtslage nach dem TFLG 1978 ist durch das TFLG 1996 eine entscheidende Änderung eingetreten, weil dieses der Agrargemeinschaft keine Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Absonderung mehr einräumt und ihr damit auch das Recht nimmt, dem Verbot der Anhäufung oder Aufsplitterung zum Durchbruch zu verhelfen. Der Agrargemeinschaft kommt damit auch kein Recht mehr zu, in das durch die Genehmigung der Absonderung eingegriffen werden könnte. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch eine Bestimmung in einem Gesetz auch subjektive Rechte begründet werden sollen, kommt nämlich der Regelung der Parteistellung als Instrument zur Durchsetzung eines solchen Rechtes Bedeutung zu. Dadurch, dass das TFLG 1996 im Verfahren zur Genehmigung der Absonderung von Anteilsrechten der Agrargemeinschaft keine Parteistellung zugesteht, hat der Gesetzgeber auch die Entscheidung getroffen, dass die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, Litera b, TFLG 1996 der Agrargemeinschaft kein subjektives Recht einräumt, sondern dass die Einhaltung dieser Bestimmung der Behörde überantwortet ist. Dagegen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, da es grundsätzlich dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen ist, ob er eine von ihm geschaffene Bestimmung des objektiven Rechts auch zu einem subjektiven Recht macht oder nicht (VwGH vom 15.11.2001, 2001/07/0126, vom 11.09.2003, 2003/07/0067, vom 25.03.2004, 2003/07/0163, und vom 31.03.2005, 2004/07/0073). Mangels der Betroffenheit in einem subjektiven Recht und damit einhergehend mangels Beschwerdelegitimation erweist sich daher die vorliegende Beschwerde der Agrargemeinschaft als unzulässig. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß mit Beschluss zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte – trotz Antrags der Beschwerdeführerin –
GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Eine mündliche Verhandlung konnte – trotz Antrags der Beschwerdeführerin –
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die wesentliche Rechtsfrage, welchen Personen im Absonderungsverfahren Parteistellung zukommt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die wesentliche Rechtsfrage, welchen Personen im Absonderungsverfahren Parteistellung zukommt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.0276.3
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