GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1,5 Tage) auf Euro 250,-- herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1,5 Tage) auf Euro 250,-- herabgesetzt wird. 2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens
G mit Euro 25,-- neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 25,-- neu festgesetzt. Im Übrigen wird der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend richtiggestellt, dass dem Beschuldigten sein Verhalten korrekterweise als Geschäftsführer der XY Ltd vorgeworfen wird. Die verletzte Rechtsvorschrift wird dahingehend korrigiert, dass der Beschuldigte eine Übertretung des § 7b Abs 9 Z 1 iVm § 7b Abs 3 AVRAG zu verantworten hat.Im Übrigen wird der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend richtiggestellt, dass dem Beschuldigten sein Verhalten korrekterweise als Geschäftsführer der XY Ltd vorgeworfen wird. Die verletzte Rechtsvorschrift wird dahingehend korrigiert, dass der Beschuldigte eine Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG zu verantworten hat. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 10.02.2014, 10:00 Uhr Tatort: T, Adresse, Haus Der Beschuldigte Herr B A hat es als
G Verantwortlicher Beauftragter der Firma XY Ltd./Z mit Sitz in Adresse, Ort zu verantworten, dass die Arbeitnehmerin C D geb. am xx.xx.xxxx Sta. Vereinigtes Königreich T beschäftigt wurde, ohne dass eine Meldung an die vorgeschriebenen Stellen veranlasst wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Leistung nach Österreich entsandt werden spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zu melden haben.Der Beschuldigte Herr B A hat es als
Paragraph 9, VStG Verantwortlicher Beauftragter der Firma XY Ltd./Z mit Sitz in Adresse, Ort zu verantworten, dass die Arbeitnehmerin C D geb. am xx.xx.xxxx Sta. Vereinigtes Königreich T beschäftigt wurde, ohne dass eine Meldung an die vorgeschriebenen Stellen veranlasst wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Leistung nach Österreich entsandt werden spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zu melden haben. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7b Abs.9 Zif.2 iVm § 7b Abs.3 Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 b, Absatz 9, Zif.2 in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.) 500,00 1,5 Tag § 7b Abs 9 AVRAG1,5 Tag Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG Ferner hat er
G) zu zahlen:Ferner hat er
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00“ Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und diese anlässlich der mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Damit ist das Straferkenntnis dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen. Unabhängig davon war das Straferkenntnis dahingehend zu berichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht verantwortlicher Beauftragter, sondern Geschäftsführer der XY Ltd ist, wie sich auch aus der Homepage der Firma XY Ltd bzw Z ergibt und im Übrigen soweit auch nicht bestritten ist. Weiters war die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Norm zu berichtigen, da sich bereits aus dem Straferkenntnis selbst ergibt, dass nach dessen Begründung dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 7b Abs 9 Z 1 AVRAG zur Last gelegt werden sollte, im Spruch wurde dem Beschwerde jedoch eine Übertretung des § 7b Abs 9 Z 2 AVRAG zur Last gelegt.Weiters war die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Norm zu berichtigen, da sich bereits aus dem Straferkenntnis selbst ergibt, dass nach dessen Begründung dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, AVRAG zur Last gelegt werden sollte, im Spruch wurde dem Beschwerde jedoch eine Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, AVRAG zur Last gelegt. Aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt sich auch, dass dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, dass die Meldung an die ZKO verspätet erstattet wurde. Aus der vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren vorgelegten ZKO-Meldung ergibt sich auch, dass diese vom 04.12.2013 datiert, wohingegen Frau C D mit 01.12.2013 zu arbeiten begonnen haben soll. Nach ihren eigenen Angaben hat sie schon im November 2013 zu Arbeiten begonnen. II.römisch zwei. Rechtslage:
F BGBl I Nr 94/2014 sind in Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 7b Abs 8, 7i und 7k auf Sachverhalte, dies sich vor dem 01.01.2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 94/2014 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
Paragraph 19, Ziffer 31, AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, sind in Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i und 7 k auf Sachverhalte, dies sich vor dem 01.01.2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. § 7b Abs 3 AVRAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage sah vor, dass Arbeitgeber im Sinn des § 7b Abs 1 die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Nach Abs 9 Z 1 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Abs 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter die Meldung nach Abs 3 nicht rechtzeitig erstattet. Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage sah vor, dass Arbeitgeber im Sinn des Paragraph 7 b, Absatz eins, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Nach Absatz 9, Ziffer eins, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter die Meldung nach Absatz 3, nicht rechtzeitig erstattet.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG (VwGH 20.9.2000, Zl. 2000/03/0151; u.a.).
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des Paragraph 20, VStG (VwGH 20.9.2000, Zl. 2000/03/0151; u.a.). III.römisch drei. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall konnte ausnahmsweise mit einem Vorgehen nach § 20 VStG das Auslangen gefunden werden. Im gegenständlichen Fall konnte ausnahmsweise mit einem Vorgehen nach Paragraph 20, VStG das Auslangen gefunden werden. An Milderungsgründen war zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig strafvorgemerkt ist und überdies die Anmeldung zwar verspätet, jedoch vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei von sich aus erstattet hat. Dabei war davon auszugehen, dass Frau D tatsächlich erst mit 01. bzw 02.12.2013 zu arbeiten begonnen hat. Auch der im behördlichen Akt erliegende Meldezettel betreffend Frau D weist als Datum dem 02.12.2013 auf. Auch in der Beschwerde wurde dem Grunde nach bereits eingestanden, dass die Meldung verspätet erfolgt ist (Seite 11 der Beschwerde). Demgegenüber bestehen keine Erschwerungsgründe und ist festzuhalten, dass hinsichtlich sämtlicher anderer Beschäftigter die ZKO-Meldung offensichtlich rechtzeitig erfolgt ist, lediglich bei Frau D wurde diese verspätet abgegeben. Da sohin von einem Überwiegen von Milderungsgründen auszugehen war, konnte ausnahmsweise mit einer Herabsetzung nach § 20 VStG das Auslangen gefunden werden. Da sohin von einem Überwiegen von Milderungsgründen auszugehen war, konnte ausnahmsweise mit einer Herabsetzung nach Paragraph 20, VStG das Auslangen gefunden werden. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat sich auch der Vertreter der Finanzpolizei nicht gegen ein derartiges Vorgehen ausgesprochen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden und war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Auch im Hinblick darauf kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Der Beschwerdeführer hat insofern vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschrift verletzt, wobei die diesbezügliche Bestimmung sicherstellen soll, dass die Finanzpolizei über den grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitskräften in Kenntnis und damit in die Lage versetzt wird, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen effektiv in Befolgung der Entsenderichtlinie und in der selben Weise wie bei inländischen Arbeitgebern kontrollieren zu können. Für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Der Beschwerdeführer hat insofern vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschrift verletzt, wobei die diesbezügliche Bestimmung sicherstellen soll, dass die Finanzpolizei über den grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitskräften in Kenntnis und damit in die Lage versetzt wird, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen effektiv in Befolgung der Entsenderichtlinie und in der selben Weise wie bei inländischen Arbeitgebern kontrollieren zu können. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.27.2177.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.