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{'item': 'LVwG-2014/27/2449-2'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 25a§ 9§ 42§ 19§ 7i§ 20§ 7d

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/27/2449-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe elf Tage) auf Euro 250,-- herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe elf Tage) auf Euro 250,-- herabgesetzt wird. 2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G mit Euro 25,-- neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 25,-- neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerdevorentscheidung dahingehend korrigiert, dass dem Beschuldigten sein Verhalten richtigerweise als Geschäftsführer der Firma XY Ltd. zur Last gelegt wird. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch berichtigt und dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 10.02.2014, 08:00 Uhr Tatort: U, Adresse Der Beschuldigte Herr B A hat es als

§ 9VSt

G Verantwortlicher Beauftragter der Firma XY Ltd/as ZZ mit Sitz in Adresse S (GB) zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer zu nachstehenden Arbeitszeiten beschäftigt wurde und keine Unterlagen zur Überprüfung dieser Arbeitnehmer bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten haben.Der Beschuldigte Herr B A hat es als

Paragraph 9, VStG Verantwortlicher Beauftragter der Firma XY Ltd/as ZZ mit Sitz in Adresse S (GB) zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer zu nachstehenden Arbeitszeiten beschäftigt wurde und keine Unterlagen zur Überprüfung dieser Arbeitnehmer bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten haben.

  1. C D geb. x von 05.01.2014 bis zumidest10.02.2014(Tag d. Kontrolle)
  2. E F geb. x von 01.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Tag d. Kontrolle)
  3. G H geb. x von 01.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Tag der Kontrolle)
  4. I J geb. x von 01.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Tag der Kontrolle)
  5. römisch eins J geb. x von 01.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Tag der Kontrolle)
  6. K L geb. x von 1 5 .1 1 .2 0 1 3 bis zumindest 10.02.2014 (Tag der Kontrolle)
  7. M N geb. x von 05.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Tag der Kontrolle)
  8. O P geb. x von 01.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Tag der Kontrolle)
  9. Q R geb. x von 01.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Tag der Kontrolle)
  10. U V geb. x von 01.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Tag der Kontrolle)
  11. U römisch fünf geb. x von 01.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Tag der Kontrolle)
  12. W X geb. x von 01.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Tag der Kontrolle)
  13. W römisch zehn geb. x von 01.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Tag der Kontrolle)
  14. Y Z geb. x von 01.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Tag der Kontrolle)
  15. AA BB geb. x von 15.11.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Kontrolle)
  16. CC DD geb. x von 01.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Tag der Kontrolle)
  17. EE FF geb. x von 25.02.1987 bis zumindest 10.02.2014 (Tag der Kontrolle)
  18. GG HH geb. x von 01.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Kontrolle)
  19. II JJ geb. x von 01.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Tag der Kontrolle)
  20. römisch zwei JJ geb. x von 01.12.2013 bis zumindest 10.02.2014 (Tag der Kontrolle) Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7b Abs.2 iVm § 7d Abs.1 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,Ersatzfreiheitstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,, Ersatzfreiheitstrafe von Freiheitsstrafe von

4.000,00 11 Tage § 7i Abs.2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 2, AVRAG Ferner hat er

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner hat er

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);€ 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);, Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 4.400,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde das Verfahren auf die Frage der Strafhöhe eingeschränkt. Die behördliche Entscheidung ist sohin dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdevorentscheidung war dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführer richtigerweise Geschäftsführer der Firma XY Ltd. und nicht verantwortlicher Beauftragter ist, wie sich aus dem Internetauftritt der Firma XY Ltd. bzw ZZ ergibt und im Übrigen auch nicht bestritten ist. Festzustellen ist, dass im zugrunde liegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 03.07.2014, Zl SI-**8-2014, unter Anwendung des § 20 VStG pro Arbeitnehmer, für welchen Lohnunterlagen nicht bereitgehalten wurden, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1,5 Tage), sohin insgesamt eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,-- verhängt wurde.Festzustellen ist, dass im zugrunde liegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 03.07.2014, Zl SI-**8-2014, unter Anwendung des Paragraph 20, VStG pro Arbeitnehmer, für welchen Lohnunterlagen nicht bereitgehalten wurden, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1,5 Tage), sohin insgesamt eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,-- verhängt wurde. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als eine Gesamtstrafe verhängt wurde, wobei die Geldstrafe mit Euro 4.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe elf Tage, bemessen wurde und auch die verletzte Rechtsvorschrift richtig gestellt wurde. II.römisch zwei. Rechtslage:

§ 42Vw

GVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Paragraph 42, VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

§ 19Abs 1 Z 31 AVRAG, BGBl Nr 459/1993 id

F BGBl I Nr 94/2014 sind in Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 7b Abs 8, 7i und 7k auf Sachverhalte, dies sich vor dem 01.01.2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 94/2014 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 31, AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, sind in Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i und 7 k auf Sachverhalte, dies sich vor dem 01.01.2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

§ 7i

Abs 2 AVRAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 oder als Beauftragter im Sinn des § 7b Abs 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereit hält.

Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, oder als Beauftragter im Sinn des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereit hält. III.römisch drei. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall war der Beschwerde aus nachfolgenden Gründen Folge zu geben: Die Behörde hat ihrem Straferkenntnis vom 03.07.2014, Zl SI-**8-2014, die Anwendung des § 20 VStG hinsichtlich der Strafhöhe zugrunde gelegt. Die Behörde hat ihrem Straferkenntnis vom 03.07.2014, Zl SI-**8-2014, die Anwendung des Paragraph 20, VStG hinsichtlich der Strafhöhe zugrunde gelegt. Richtigerweise hat die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung einerseits die verletzte Rechtsvorschrift berichtigt und andererseits darauf Bedacht genommen, dass in einem Fall wie dem gegenständlichen lediglich eine Gesamtstrafe und nicht eine Strafe pro Arbeitnehmer zu verhängen ist (vgl VwGH 06.03.2014, Ro 2014/11/0029).Richtigerweise hat die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung einerseits die verletzte Rechtsvorschrift berichtigt und andererseits darauf Bedacht genommen, dass in einem Fall wie dem gegenständlichen lediglich eine Gesamtstrafe und nicht eine Strafe pro Arbeitnehmer zu verhängen ist vergleiche VwGH 06.03.2014, Ro 2014/11/0029). Jedoch hat die Behörde das Verbot der reformatio in peius nach § 42 VwGVG missachtet, in dem sie mit ihrer Beschwerdevorentscheidung nunmehr – ohne auf § 20 VStG Bedacht zu nehmen – eine Strafe von Euro 4.000,-- verhängt hat. Jedoch hat die Behörde das Verbot der reformatio in peius nach Paragraph 42, VwGVG missachtet, in dem sie mit ihrer Beschwerdevorentscheidung nunmehr – ohne auf Paragraph 20, VStG Bedacht zu nehmen – eine Strafe von Euro 4.000,-- verhängt hat. Da im gegenständlichen Fall die Behörde erkennbar die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von Euro 500,--

§ 20VSt

G um die Hälfte unterschreiten wollte, dies jedoch in der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr getan hat, sondern vielmehr eine Strafe in der Höhe von Euro 4.000,-- (bei einem Strafrahmen von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--), hat sie gegen die Bestimmung des § 42 VwGVG verstoßen. Da im gegenständlichen Fall die Behörde erkennbar die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von Euro 500,--

Paragraph 20, VStG um die Hälfte unterschreiten wollte, dies jedoch in der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr getan hat, sondern vielmehr eine Strafe in der Höhe von Euro 4.000,-- (bei einem Strafrahmen von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--), hat sie gegen die Bestimmung des Paragraph 42, VwGVG verstoßen. Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben und im Sinne der ursprünglichen behördlichen Entscheidung unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von Euro 250,-- zu verhängen. Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben und im Sinne der ursprünglichen behördlichen Entscheidung unter Anwendung des Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe von Euro 250,-- zu verhängen. Diese Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen erkennbar unterschritten wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des AVRAG zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kam nicht in Frage, da es diesbezüglich an der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts mangelt. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam nicht in Frage, da es diesbezüglich an der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts mangelt.

§ 7d

Abs 1 AVRAG in der seinerzeit anzuwendenden Fassung sind die Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeits(einsatz)ort bereit zu halten gewesen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme im behördlichen Verfahren selbst ausgeführt, dass Lohnunterlagen jedenfalls nicht zur Gänze in deutscher Sprache, sondern auch in englischer Sprache und damit entgegen der gesetzlichen Anordnung bereitgehalten wurden. Der Beschwerdeführer hat sohin den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschrift verletzt.

Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in der seinerzeit anzuwendenden Fassung sind die Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeits(einsatz)ort bereit zu halten gewesen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme im behördlichen Verfahren selbst ausgeführt, dass Lohnunterlagen jedenfalls nicht zur Gänze in deutscher Sprache, sondern auch in englischer Sprache und damit entgegen der gesetzlichen Anordnung bereitgehalten wurden. Der Beschwerdeführer hat sohin den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschrift verletzt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.27.2449.2

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