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{'item': 'LVwG-2014/31/2070-1'}

Obsah (4)§§ 27§ 25a§§ 20Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2070-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§§ 27und 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.6.2014, ****, wurde die Beschwerdeführerin für die Inanspruchnahme von Tagesstruktur und Wohnbetreuung in der Einrichtung der H in Adresse, zu einem monatlichen Kostenbeitrag

§§ 20

und 20a Tiroler Rehabilitationsgesetz im Zeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2014 in der Höhe von Euro 7.465,67, verhalten.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.6.2014, ****, wurde die Beschwerdeführerin für die Inanspruchnahme von Tagesstruktur und Wohnbetreuung in der Einrichtung der H in Adresse, zu einem monatlichen Kostenbeitrag

Paragraphen 20 und 20 a Tiroler Rehabilitationsgesetz im Zeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2014 in der Höhe von Euro 7.465,67, verhalten. Begründend wurde ausgeführt, dass das der Kostenbeitragspflicht unterliegende Einkommen der Beschwerdeführerin, bestehend aus 80 % der Waisenpension samt Ausgleichszulage sowie 80 % des Pflegegeldes insgesamt Euro 1.609,64 pro Monat betrage. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund eines Mündelsparbuches, dreier Lebensversicherungen und eines Wertpapierdepots über ein Vermögen in der Gesamthöhe von über Euro 290.000,-- verfüge. Aus diesem Vermögen sei die Differenz zu den tatsächlichen Kosten der Unterbringung in der Einrichtung der H in der Höhe von Euro 5.856,03 pro Monat zu tragen, wobei der Kostenbeitrag

§ 20

Tiroler Rehabilitationsgesetz so lange vorgeschrieben werde, bis das Vermögen bis zu einem Betrag von Euro 10.000,-- aufgebraucht sei. Aus diesem Vermögen sei die Differenz zu den tatsächlichen Kosten der Unterbringung in der Einrichtung der H in der Höhe von Euro 5.856,03 pro Monat zu tragen, wobei der Kostenbeitrag

Paragraph 20, Tiroler Rehabilitationsgesetz so lange vorgeschrieben werde, bis das Vermögen bis zu einem Betrag von Euro 10.000,-- aufgebraucht sei. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Verpflichtete durch ihren ausgewiesenen Vertreter vor wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.06.2014, ZI. ****, zugestellt am 27.06.2014, innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu aus: I. Rechtzeitigkeit:römisch eins. Rechtzeitigkeit: Der bekämpfte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Händen ihres Sachwalters am Freitag, dem 27.06.2014, nachweislich zugestellt. Die 4-wöchige Beschwerdefrist endet folglich am Freitag, dem 25.07.2014. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Frau G R wurden mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.07.1990, ZI. ****, aufgrund des Tiroler Rehabilitationsgesetzes als Rehabilitationsmaßnahmen einerseits die Betreuung in der Tagesheimstätte der H Tirol in L und andererseits die vollzeitbetreute Unterbringung im Wohnheim der H Tirol in L gewährt. Die Maßnahmen wurden ohne zeitliche Befristung zuerkannt. In der Folge wurden zunächst von der Tiroler Landesregierung und zuletzt von der nunmehr zuständigen Bezirkshauptmannschaft T Kostenbeitragsbescheide erlassen. Frau G A wurde dabei zur Leistung monatlicher Kostenbeiträge verpflichtet. Ebenfalls wurden Einmalzahlungen aufgetragen. So wurde Frau G A mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2002, ZI. ****, zu einer Einmalzahlung von Euro 36.611,56 verpflichtet. Alle bescheidmäßig vorgeschriebenen Kostenbeiträge wurden ordnungsgemäß entrichtet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.06.2014, ZI. ****, wurde Frau G R

§§ 20

und 20a Tiroler Rehabilitationsgesetz verpflichtet, als Kostenbeitrag zu den ihr seit 12.07.1990 gewährten Rehabilitationsmaßnahmen im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von Euro 7.465,67 zu leisten. Laut Bescheidbegründung setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.06.2014, ZI. ****, wurde Frau G R

Paragraphen 20 und 20 a Tiroler Rehabilitationsgesetz verpflichtet, als Kostenbeitrag zu den ihr seit 12.07.1990 gewährten Rehabilitationsmaßnahmen im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von Euro 7.465,67 zu leisten. Laut Bescheidbegründung setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen:

  1. 80 % der Waisenpension samt Ausgleichszulage: Euro 649,64
  2. 80 % des Pflegegeldes: Euro 960,00
  3. aus Vermögen zu entrichtender Differenzbetrag zw. Summe
  4. u. 2 und Gesamtkosten: Euro 5.856,03 Monatlicher Kostenbeitrag 2014 Euro 7.465,67 Das im Bescheid aufgeschlüsselte Vermögen von Frau G A wurde wie folgt gebildet:
  5. aus den ihr bei der bescheidmäßigen Festsetzung der monatlichen Kostenbeiträge jeweils zur freien Verfügung belassenen Teilen der Waisenpension und des Pflegegeldes,
  6. aus den ihr bei der Kostenbeitragsbestimmung weiters belassenen Sonderzahlungen bzw. der erhöhten Familienbeihilfe und
  7. aus Zahlungen ihres Halbbruders in Erfüllung gesetzlicher Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Vater. III. Beschwerdegründe:römisch drei. Beschwerdegründe: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.06.2014, ZI. ****, wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Aufgrund dieser materiellen und formellen Rechtswidrigkeit verletzt der bekämpfte Bescheid Frau G R in ihren subjektiven Rechten. Die Rechtsverletzungen begründen sich wie folgt:
  8. Materielle Rechtswidrigkeit: Die belangte Behörde geht in ihrer Entscheidung davon aus, dass bei der Kostenbeitragsberechnung neben den laufenden Einnahmen der Beschwerdeführern auch deren Vermögen zur Ganze zu berücksichtigen sei, ausgenommen lediglich ein durch interne Richtlinien des Landes festgelegter Schonbetrag“ in Höhe von Euro 10.000,
  9. Dem im Verfahren erstatteten Vorbringen, dass auf die der Beschwerdeführerin bei der bescheidmäßigen Festsetzung der monatlichen Kostenbeiträge zur freien Verfügung belassenen Anteile der laufenden Einkünfte nicht zugegriffen werden dürfe, wurde ohne näheres Eingehen auf die diesbezügliche Argumentation nicht gefolgt. Dieser Rechtsstandpunkt der belangten Behörde erweist sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin als unzutreffend. Damit wird nämlich die Rechtskraftwirkung der in der Vergangenheit erlassenen Kostenbeitragsbescheide missachtet. Weiters ergibt sich auch ein klarer Widerspruch zu den gesetzlichen Kostenbeitragsbestimmungen, und zwar zu § 21a Tiroler Rehabilitationsgesetz (im Folgenden TRG).Dieser Rechtsstandpunkt der belangten Behörde erweist sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin als unzutreffend. Damit wird nämlich die Rechtskraftwirkung der in der Vergangenheit erlassenen Kostenbeitragsbescheide missachtet. Weiters ergibt sich auch ein klarer Widerspruch zu den gesetzlichen Kostenbeitragsbestimmungen, und zwar zu Paragraph 21 a, Tiroler Rehabilitationsgesetz (im Folgenden TRG). Zu den Bescheidwirkungen zählt u.a. die materielle Rechtskraft. Diese besteht u.a. in der Verbindlichkeit eines mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr bekämpfbarer Bescheides sowohl für die Parteien des Verfahrens als auch für die Behörden, einschließlich der bescheiderlassenden Behörde selbst Die Behörden sind also an den normativen Ausspruch nicht mehr bekämpfbarer Bescheide gebunden. Nun haben aber zunächst die Tiroler Landesregierung und zuletzt die Bezirkshauptmannschaft T bei Erlassung der diversen Kostenbeitragsbescheide jeweils verbindlich ausgesprochen, in welchem Umfang die laufenden Einkünfte der Beschwerdeführerin für Kostenbeitragszahlungen heranzuziehen sind. Sie haben also bestimmt, in welcher Höhe aus den laufenden Einkünften Kostenersatz zu leisten ist und in welcher Höhe die laufenden Bezüge der Beschwerdeführerin zur freien Verfügung verbleiben. Der normative Gehalt der diversen Kostenbeitragsbescheide besteht also auch darin, dass den Beschwerdeführern ein bestimmter Teil der laufenden Bezüge, nämlich Teile der Pension und des Pflegegeldes sowie die Sonderzahlungen und die erhöhte Familienbeihilfe, dauerhaft für eigene Zwecke zugestanden werden und somit rechtverbindlich dem Zugriff der Reha-Behörde(n) entzogen sind. Wenn daher die Bezirkshauptmannschaft T nunmehr für die Kostenbeitragsberechnung u.a. diese der Beschwerdeführerin dauerhaft zur freien Verfügung belassenen Teile der laufenden Einkünfte, also die daraus angesparten Geldmittel, heranzieht, setzt sie sich über die Rechtskraftwirkung der vorangegangenen Kostenbeitragsbescheide hinweg und belastet ihren Bescheid mit materieller Rechtswidrigkeit. Was den der Beschwerdeführerin belassenen Teil des Pflegegeldes anlangt, sieht außerdem das TRG selbst vor, dass das Pflegegeld nicht zur Gänze für Kostenbeitragszahlungen herangezogen werden darf. Nach § 20a TRG muss nämlich dem Bezieher einer Rehabilitationsmaßnahme ein bestimmter Teil des Pflegegeldes „verbleiben“. Diese klare normative Anordnung kann nicht dahingehend umgedeutet werden, dass der Pflegegeldanteil nur eine bestimmte Zeit nicht für Kostenbeitragszahlungen heranzuziehen ist und die Behörde nach ihrem Gutdünken bestimmen darf, wann der Zeitraum, innerhalb dessen dem Pfegebedürftigen der Verbrauch des „Taschengeldes“ offensteht, endet. Mit ihren Ausführungen, dass der für die Kostenbeitragsbestimmung maßgebliche Begriff „wirtschaftliche Verhältnisse“ das im Laufe der Zeit erworbene Vermögen unabhängig davon umfasse, aus welchem Teil dieses erworben wurde, setzt sich die Bezirkshauptmannschaft T somit über den klaren Gesetzeswortlaut hinweg.Was den der Beschwerdeführerin belassenen Teil des Pflegegeldes anlangt, sieht außerdem das TRG selbst vor, dass das Pflegegeld nicht zur Gänze für Kostenbeitragszahlungen herangezogen werden darf. Nach Paragraph 20 a, TRG muss nämlich dem Bezieher einer Rehabilitationsmaßnahme ein bestimmter Teil des Pflegegeldes „verbleiben“. Diese klare normative Anordnung kann nicht dahingehend umgedeutet werden, dass der Pflegegeldanteil nur eine bestimmte Zeit nicht für Kostenbeitragszahlungen heranzuziehen ist und die Behörde nach ihrem Gutdünken bestimmen darf, wann der Zeitraum, innerhalb dessen dem Pfegebedürftigen der Verbrauch des „Taschengeldes“ offensteht, endet. Mit ihren Ausführungen, dass der für die Kostenbeitragsbestimmung maßgebliche Begriff „wirtschaftliche Verhältnisse“ das im Laufe der Zeit erworbene Vermögen unabhängig davon umfasse, aus welchem Teil dieses erworben wurde, setzt sich die Bezirkshauptmannschaft T somit über den klaren Gesetzeswortlaut hinweg. Wenn die belangte Behörde weiters davon ausgeht, dass eine dauerhafte Befreiung der dem Bezieher einer Rehabilitationsmaßnahme belassenen Einkünfte von der Kostenbeitragspflicht schon deshalb ausscheide, weil für die Behörde nicht feststellbar sei, ob das angesparte Vermögen tatsächlich aus der Pension oder dem Pflegegeld stamme, ist dies in mehrfacher Hinsicht unverständlich. Zum einen trifft es gerade bei unter Sachwalterschaft stehenden Personen nicht zu, dass sich die Herkunft von Vermögenswerten nicht bestimmen lässt. Im Gegenteil kann, nachdem die gesamte Vermögensgebarung unter pflegschaftsgerichtlicher Kontrolle erfolgt, eindeutig festgestellt werden, woher die Geldmittel stammen. Zum anderen kann der Ermittlungsaufwand wohl nicht als Argument dafür dienen, die Rechtskraftwirkung von Bescheiden bzw. klare gesetzliche Anordnungen unberücksichtigt zu lassen, wobei anzumerken ist, dass sich die Herkunft des Vermögens selbstverständlich auch bei nicht unter Sachwalterschaft stehenden Personen feststellen lässt. Der Ermittlungsaufwand mag hier zwar höher sein, allerdings kann von der Behörde gerade in solchen Fällen auch eine verstärkte Mitwirkung der Partei eingefordert werden. Was nun die Beschwerdeführerin anlangt, wurde bereits im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sie aufgrund von Pflichtteilsansprüchen gegen ihren leiblichen Vater von ihrem Bruder Geldleistungen erhalten hat bzw. erhält. Es gibt diesbezüglich eine gerichtliche Vereinbarung aus dem Jahr 1996, wonach der Halbbruder, dem der Vater das Vermögen übergeben hat, insgesamt drei, jeweils auf die Beschwerdeführerin lautende Lebensversicherungen bedienen muss. Für die Lebensversicherungen wurden unterschiedliche Laufzeiten vereinbart, nämlich 10 Jahre, 15 Jahre und 20 Jahre. Die Vertragssumme beträgt jeweils ATS 500.000,00 (Euro 36.336,42). Dass diese „Erbteilszahlungen“ neben den laufenden Einkünften für die Kostenbeitragsberechnung heranzuziehen sind, wird zutreffen. Dazu ist aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben den Beiträgen aus laufenden Einnahmen zusätzlich auch bereits Einmalzahlungen geleistet hat. So wurde - wie erwähnt - aufgrund des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 17.09.2002, ZI. ****, an das Land Tirol ein Betrag von Euro 36.611,56 entrichtet. Damit wurde die schon ausbezahlte „erste“ Lebensversicherung vom Land Tirol betragsmäßig bereits zur Gänze vereinnahmt. Auch die "zweite“ Lebensversicherung wurde durch diese Zahlung vom Land Tirol zu einem geringen Teil bereits in Anspruch genommen. Was diese zweite Lebensversicherung anlangt, ist anzumerken, dass das Land Tirol nach deren Auszahlung eine weitere Einmalzahlung gefordert hat. Nach einer Rücksprache des Sachwalters mit dem zuständigen Sachbearbeiter, bei der Ratenzahlungen besprochen wurden, ist es dann aber aus nicht bekannten Gründen zu keiner entsprechenden bescheidmäßigen Vorschreibung gekommen, weshalb der Geldbetrag mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung längerfristig veranlagt wurde. Sofern man es als unbeachtlich ansieht, dass die vorzeitige Auflösung der Geldanlage finanzielle Nachteile für die Beschwerdeführerin zur Folge hätte und selbstredend ebenfalls nur mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes erfolgen könnte, kann eine Berücksichtigung dieser Vermögensteile bei der nunmehrigen Kostenbeitragsberechnung jedenfalls nicht Zahlungen in der von der belangten Behörde geforderten Höhe begründen. Die belangte Behörde fordert nämlich neben dem Beitrag aus laufenden Einkünften einen monatlichen Kostenbeitrag aus Vermögen in Höhe von Euro 5.856,
  10. Aus der zweiten Lebensversicherung bzw. aus den über diese angesparten Geldmitteln könnten aber überschlagsmäßig lediglich ca. Euro 3.000,00 monatlich bezahlt werden. Was die „dritte“ Lebensversicherung anlangt, ist diese noch nicht fällig und kann folgerichtig derzeit nicht für Kostenbeitragszahlungen beansprucht werden. Der von der belangten Behörde bestimmte Kostenbeitrag erweist sich daher jedenfalls als deutlich zu hoch. Schlussendlich ist anzumerken, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach auch die dem Bezieher einer Rehabilitationsmaßnahme ausdrücklich belassenen Teile der laufenden Einkünfte nach gewisser Zeit dennoch wieder für Kostenbeitragszahlungen in Anspruch genommen werden können, zu rechtlich völlig unbilligen Ergebnissen führen würde. Behinderte Personen bzw. deren Sachwalter wären gezwungen, die Ihnen an sich zur freien Verfügung Gelder möglichst rasch und möglicherweise für gar nicht benötigte Zwecke auszugeben, um nicht „Gefahr“ zu laufen, dass die Gelder nach Ablauf einer gewissen, von der Behörde nach eigenem Gutdünken bestimmten Zeit wieder für „verfallen“ erklärt werden. Es muss aber wohl im Ermessen eines Behinderten oder seines Sachwalters liegen, diese persönlichen Geldmittel nach eigenen Vorstellungen und tatsächlicher Notwendigkeit zu verwenden und zu verwalten, um etwa beispielsweise in Zukunft eine größere Aufwendung tätigen zu können. Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass der bekämpfte Kostenbeitragsbescheid, weil er die Rechtskraftwirkung der vorangegangenen Bescheide und die gesetzliche Bestimmung in § 20a TRG unberücksichtigt lässt, und der geforderte Kostenbeitrag aus dem neben den laufenden Einkünften tatsächlich für den Kostenersatz heranziehbaren Vermögen nicht geleistet werden kann, inhaltlich rechtswidrig ist.Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass der bekämpfte Kostenbeitragsbescheid, weil er die Rechtskraftwirkung der vorangegangenen Bescheide und die gesetzliche Bestimmung in Paragraph 20 a, TRG unberücksichtigt lässt, und der geforderte Kostenbeitrag aus dem neben den laufenden Einkünften tatsächlich für den Kostenersatz heranziehbaren Vermögen nicht geleistet werden kann, inhaltlich rechtswidrig ist.
  11. Formelle Rechtswidrigkeit: Indem es die belangte Behörde unterlassen hat, Sachverhaltsfeststellungen dazu zu treffen, in welchem Umfang die vorhandenen Geldmittel tatsächlich für Kostenbeitragszahlungen herangezogen werden können und in welchem Umfang dies nicht in Betracht kommt, weil die Rechtskraftwirkungen der in der Vergangenheit erlassenen Kostenbeitragsbescheide bzw. § 20a TRG dem entgegenstehen, belastet sie ihren Bescheid auch mit formeller Rechtswidrigkeit.Indem es die belangte Behörde unterlassen hat, Sachverhaltsfeststellungen dazu zu treffen, in welchem Umfang die vorhandenen Geldmittel tatsächlich für Kostenbeitragszahlungen herangezogen werden können und in welchem Umfang dies nicht in Betracht kommt, weil die Rechtskraftwirkungen der in der Vergangenheit erlassenen Kostenbeitragsbescheide bzw. Paragraph 20 a, TRG dem entgegenstehen, belastet sie ihren Bescheid auch mit formeller Rechtswidrigkeit. III. Anträge:römisch drei. Anträge: Die Beschwerdeführerin stellt sohin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge
  12. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.06.2014, ZI. ****, dahingehend abändern, dass der monatliche Kostenbeitrag gesetzmäßig, nämlich unter Außerachtlassung der durch Bescheid bzw. durch das TRG kostenbeitragsfrei gestellten Vermögensbestandteile, festgelegt wird, in eventu
  13. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ****. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung, die auch gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung, die auch gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:

§ 20

Abs 1 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Land unter anderem zu den Kosten der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) einen Beitrag zu leisten.

Paragraph 20, Absatz eins, Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Land unter anderem zu den Kosten der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist auf der Grundlage des Einkommens und Vermögens des Hilfeempfängers so zu bestimmen, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben (vgl VwGH 21.5.2012, 2008/10/0064, und 18.2.2010, 2008/10/0129).Dieser Beitrag ist auf der Grundlage des Einkommens und Vermögens des Hilfeempfängers so zu bestimmen, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben vergleiche VwGH 21.5.2012, 2008/10/0064, und 18.2.2010, 2008/10/0129). Die Entscheidung, mit der der Behinderte verpflichtet wird, monatliche Beiträge im Sinn des § 20 Abs 1 TRG zu bezahlen, stellt einen zeitraumbezogenen Abspruch dar (vgl das zitierte Erkenntnis 2008/10/0064).Die Entscheidung, mit der der Behinderte verpflichtet wird, monatliche Beiträge im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, TRG zu bezahlen, stellt einen zeitraumbezogenen Abspruch dar vergleiche das zitierte Erkenntnis 2008/10/0064). Anzuführen ist, dass als zweites Korrektiv vorgesehen ist, dass der vorzuschreibende Beitrag die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht erreichen darf (vgl § 20 Abs 2 TRG).Anzuführen ist, dass als zweites Korrektiv vorgesehen ist, dass der vorzuschreibende Beitrag die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht erreichen darf vergleiche Paragraph 20, Absatz 2, TRG). Dazu ist festzustellen, dass der vorgeschriebene Kostenbeitrag bzgl der Höhe ident mit den aus Mitteln der Rehabilitation getragenen Kosten der Tagesstruktur und Wohnbetreuung in der Einrichtung sind. Unter dem angeführten Gesichtspunkt verbleibt völlig unklar, unter welchem Rechtstitel aus öffentlichen Mitteln im Gegenstandsfall Leistungen nach dem TRG für die gegenständliche Einrichtung für G R gewährt werden. Für den über das gegenständliche Erkenntnis hinausgehenden Zeitraum ist dringend indiziert, eine diesbezügliche Kostenübernahme unter Hinweis auf § 20 Abs 2 TRG abzulehnen.Für den über das gegenständliche Erkenntnis hinausgehenden Zeitraum ist dringend indiziert, eine diesbezügliche Kostenübernahme unter Hinweis auf Paragraph 20, Absatz 2, TRG abzulehnen. Allerdings war es dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt, im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens über die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen abzusprechen, zumal im bekämpften Bescheid lediglich über die Kostenbeitragsvorschreibung für bereits bescheidmäßig genehmigte Rehabilitationsmaßnahmen abgesprochen wurde. Ein Durschlagen des § 20 Abs 2 TRG dergestalt, dass die zu Grunde liegenden Rehabilitationsmaßnahmen aufgrund des Ausmaßes des Kostenbeitrages nicht mehr weiter gewährt werden dürfen, würde eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol darstellen.Ein Durschlagen des Paragraph 20, Absatz 2, TRG dergestalt, dass die zu Grunde liegenden Rehabilitationsmaßnahmen aufgrund des Ausmaßes des Kostenbeitrages nicht mehr weiter gewährt werden dürfen, würde eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol darstellen. Den vom Sachwalter G A vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des Vermögensstandes ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein Gesamtvermögen von gut Euro 290.000,-- verfügt, wobei die drei darin inkludierten Lebensversicherungen im Gesamtausmaß von insgesamt Euro 172.300,77 erst in den Jahren 2016 bis 2020 fällig sind. Der Rest ist sofort verfügbar. Der Verbleib eines Existenzminimums in der Höhe von Euro 10.000,-- entspricht der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen. Als nicht zielführend erweist sich in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Sachwalters der Kostenbeitragspflichtigen, wonach derart hohe Kostenbeitragszahlungen von der Beschwerdeführerin zunächst belassener Einkünfte zu rechtlich völlig unbilligen Ergebnissen führen würden, zumal behinderte Personen bzw deren Sachwalter gezwungen wären, die ihnen an sich zur freien Verfügung stehenden Gelder möglichst rasch und möglicherweise für gar nicht benötigte Zwecke auszugeben, um nicht „Gefahr zu laufen“, dass die Gelder nach Ablauf einer gewissen, von der Behörde nach eigenem Gutdünken bestimmten Zeit wieder für „verfallen“ erklärt werden. Es müsse aber wohl im Ermessen eines Behinderten und eines Sachwalters liegen, diese persönlichen Geldmitteln nach eigenen Vorstellungen und tatsächlicher Notwendigkeit zu verwenden und zu verwalten, um etwa beispielsweise in Zukunft eine größere Aufwendung tätigen zu können. Hiezu ist auf das (bereits von der belangten Behörde zitierte) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.4.2014, 2011/10/0102, zu verweisen, wonach Vermögen, das infolge Veranlagung (auch) zum Einkommen des Betreffenden beiträgt, weder schlechthin noch nach Maßgabe des zu erwartenden Lebensalters des Betreffenden bei der Bestimmung des Kostenbeitrages nach § 20 Abs 1 TRG unberücksichtigt zu lassen ist. Das Vermögen ist vielmehr ebenso wie das Einkommen bei der Bestimmung des Kostenbeitrages so weit heranzuziehen, dass dem Betreffenden die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben.Hiezu ist auf das (bereits von der belangten Behörde zitierte) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.4.2014, 2011/10/0102, zu verweisen, wonach Vermögen, das infolge Veranlagung (auch) zum Einkommen des Betreffenden beiträgt, weder schlechthin noch nach Maßgabe des zu erwartenden Lebensalters des Betreffenden bei der Bestimmung des Kostenbeitrages nach Paragraph 20, Absatz eins, TRG unberücksichtigt zu lassen ist. Das Vermögen ist vielmehr ebenso wie das Einkommen bei der Bestimmung des Kostenbeitrages so weit heranzuziehen, dass dem Betreffenden die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben. Schließlich wäre es nicht einzusehen, dass Empfänger von Rehabilitationsleistungen, welche über Vermögen und Ersparnisse in einer solchen Höhe verfügen, dass ihnen selbst die mehrjährige selbständige Kostentragung von Rehabilitationsleistungen zumutbar wäre, vom Kostenersatz deswegen ausgenommen sind, weil sie die kostenbeitragsbefreiten Einkommensteile (offenbar in Ermangelung eines diesbezüglichen aktuellen Bedarfs) über Jahre hinweg auf einen Betrag von über Euro 10.000,-- gehortet haben. Die Beschwerdeführerin wurde sohin zu Recht zur gegenständlichen Kostenbeitragszahlung verpflichtet. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25a

Abs 1 VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt, auch existiert (die oben angeführte) gesicherte Rechtsprechung. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.2070.1

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