GVG iVm § 17 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die beiden Bescheide der Bürgermeisterin der Stadt S behoben und das Verfahren eingestellt.
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die beiden Bescheide der Bürgermeisterin der Stadt S behoben und das Verfahren eingestellt. 2. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1210 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt S vom 03.02.2014, Zl III-6-92**/13 wurde nachangeführter Spruch gefällt: „Die Bürgermeisterin der Stadt S als Gewerbebehörde I. Instanz
„Die Bürgermeisterin der Stadt S als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz
F, entscheidet wie folgt:Paragraph 361, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, entscheidet wie folgt: I. Die Gewerbetreibende XY Gesellschaft mbH (FN Nummer), vertreten durch RA, im Gewerberegister eingetragen unter der Registernummer Nummer, hat Herrn A B (geb. am), dem ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, und auf den sich der im § 87 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 angeführte Entziehungsgrund sinngemäß bezieht, nicht innerhalb der gesetzten Frist von acht Wochen entfernt. Aus diesem Grunde wird der XY Gesellschaft mbH (FN Nummer)
H (FN Nummer), vertreten durch RA, im Gewerberegister eingetragen unter der Registernummer Nummer, hat Herrn A B (geb. am), dem ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, und auf den sich der im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 angeführte Entziehungsgrund sinngemäß bezieht, nicht innerhalb der gesetzten Frist von acht Wochen entfernt. Aus diesem Grunde wird der XY Gesellschaft mbH (FN Nummer)
Paragraph 91, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 die Gewerbeberechtigung e n t z o g e n.“ Der vorgenannte Bescheid wurde der Firma XY GmbH zu Handen ihres Rechtsvertreters am 13.02.2014 zugestellt. Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt S vom 03.02.2014, Zl III-6-92**/13 betreffend Widerruf der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers wurde von Seiten der Bürgermeisterin der Stadt S nachangeführter Spruch gefällt: „Die Bürgermeisterin der Stadt S als Gewerbebehörde I. Instanz
F, entscheidet wie folgt:„Die Bürgermeisterin der Stadt S als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz
Paragraph 361, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, entscheidet wie folgt:
H hinsichtlich des Herrn A B (geb. xx.xx.xxxx) zum gewerberechtlichen Geschäftsführer hiermitGemäß Paragraph 91, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 wird die Bestellung der XY Gesellschaft mbH hinsichtlich des Herrn A B (geb. xx.xx.xxxx) zum gewerberechtlichen Geschäftsführer hiermit w i d e r r u f e n.“ Der vorgenannte Bescheid wurde der Firma XY GmbH am 13.02.2014 zu Handen ihres Vertreters zugestellt. Innerhalb der offenen Beschwerdefrist ging bei der Bürgermeisterin der Stadt S am 06.03.2014 gegen die beiden vorgenannten Bescheide nachangeführte Beschwerde ein: „In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt die Firma XY GmbH durch ihren anwaltlichen Vertreter, welcher sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, gegen die beiden Bescheide der Bürgermeisterin der Stadt S vom 3.2.2014, ZI. III-G-**71/13, dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 12.2.2014, mit welchen der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung entzogen und die Bestellung des Herrn A B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer widerrufen wurde, innerhalb offener Frist B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die bezeichneten Bescheide werden zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und wird dazu ausgeführt wie folgt:
O ist die Gewerbeberechtigung (nur dann) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.c)
Paragraph 87,
Am 12.10.2011 sei der exakt gleiche Sachverhalt zur Anzeige gebracht worden. Die Firma XY GmbH verharre im deliktischen Verhalten. Die Firma XY GmbH sei mittlerweile rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Betreffend der Firma XY GmbH, handelsrechtlicher Geschäftsführer A B würden mehrere rechtskräftige Verurteilungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestehen und zwar zur Zl II-STR-**6/2011, II-STR-0***8e/2010, II-STR-0***3e/2011, II-STR-0****e/2010, II-STR-0****e/2011 und werde aus diesem Grund ein Antrag auf Gewerbeentzug
Paragraph 30 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz gestellt. In Folge dieses Antrages wurde von Seiten der Bürgermeisterin der Stadt S nachangeführtes Schreiben an die XY GmbH gerichtet, welches am 09.10.2013 übernommen wurde: „Sehr geehrte Damen und Herren! Sie sind Inhaber von Gewerbeberechtigungen zur Ausübung folgendes Gewerbes: Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinger (Gewerbeschein ausgestellt vom Bürgermeisterin der Stadt S am 13.02.1973, ZI. I-0****/1973) mit dem Standort in S, Adresse I.) römisch eins.) Gem. § 87 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Gem. Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden gem. § 91 Abs. 2 GewO 1994 eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden gem. Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Herrn A B, geb. am xx.xx.xxxx, kommt durch die Funktion des einzigen handelsrechtlichen Geschäftsführers und des 70%-igen Mehrheitsgesellschafters unzweifelhaft maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der betreffenden Gesellschaft zu. Gegen Herrn A B liegen folgende rechtskräftige Strafbescheide vor: a. Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S, ZI. III-Str-0****e/2009 vom 28.7.2010 wegen Übertretung nach § 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit a Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S, ZI. III-Str-0****e/2009 vom 28.7.2010 wegen Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziff. 1 Litera a, i.V. mit § 3 Abs. 1 AuslBGi.V. mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG b. Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S, ZI. III-Str-0***8e/2010 vom 26.4.2011 wegen Übertretung nach § 3 Abs. 1 AuslBGStraferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S, ZI. III-Str-0***8e/2010 vom 26.4.2011 wegen Übertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG c. Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S, ZI. III-Str-01***e/2010 vom 26.04.2011 wegen Übertretung nach § 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit aStraferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S, ZI. III-Str-01***e/2010 vom 26.04.2011 wegen Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziff. 1 Litera a i.V. mit § 3 Abs. 1 AuslBGi.V. mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG d. Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S, ZI. III-Str-0***9e/2011vom 24.05.2011 wegen Übertretung nach § 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit aStraferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S, ZI. III-Str-0***9e/2011vom 24.05.2011 wegen Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziff. 1 Litera a i.V. mit § 3 Abs. 1 AuslBGi.V. mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG e. Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S, ZI. III-Str-0***3e/2011 vom 24.05.2011 wegen Übertretung nach § 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit aStraferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S, ZI. III-Str-0***3e/2011 vom 24.05.2011 wegen Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziff. 1 Litera a i.V. mit § 3 Abs. 1 AuslBGi.V. mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG f. Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S, ZI. III-Str-0****e/2009 vom 28.7.2010 wegen Übertretung nach § 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit aStraferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S, ZI. III-Str-0****e/2009 vom 28.7.2010 wegen Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziff. 1 Litera a i.V. mit § 3 Abs. 1 AuslBGi.V. mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG g. Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S, ZI. III-Str-0***4e/2011 vom 01.08.2011 wegen Übertretung nach § 367 Z. 54 GewOStraferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S, ZI. III-Str-0***4e/2011 vom 01.08.2011 wegen Übertretung nach Paragraph 367, Ziffer 54, GewO Mit diesen rechtskräftigen Strafbescheiden liegen gegen Herrn B gem. vorangeführter Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes vor.Mit diesen rechtskräftigen Strafbescheiden liegen gegen Herrn B gem. vorangeführter Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes vor.
Paragraph 91,
oben Geschildertem zutreffend sind.Die Behörde beabsichtigt weiters die Bestellung des Herrn A B, geb. xx.xx.xxxx, als gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Ausübung obigen Gewerbes zu widerrufen da die Voraussetzungen gem. Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994 im gegenständlichen Fall
oben Geschildertem zutreffend sind.
, 45 ff AVG wird Ihnen nunmehr zur Stellungnahme und Beibringung allfälliger einer Gewerbeentziehung
Punkt I. bzw. dem Widerruf des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Punkt II. dieses Schreibens widersprechender Beweismittel eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieser Zuschrift eingeräumt.“
Paragraphen 37, 45, ff AVG wird Ihnen nunmehr zur Stellungnahme und Beibringung allfälliger einer Gewerbeentziehung
Punkt römisch eins. bzw. dem Widerruf des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Punkt römisch zwei. dieses Schreibens widersprechender Beweismittel eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieser Zuschrift eingeräumt.“ Auf dieses Schreiben wurde durch den Rechtsvertreter eine Stellungnahme abgegeben, worin beantragt wird, das gegenständliche Verfahren nach Aufnahme der beantragten Beweise einzustellen wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Firma XY GmbH in den letzten Jahren im Durchschnitt zwischen 360 und 390 Dienstnehmer beschäftigte und zudem 20 Subunternehmer tätigt gewesen seien, welche wiederum 50 bis 60 Dienstnehmer beschäftigt hätten. Ferner wurde ausgeführt, dass die Firma XY GmbH vor Jahren eine GPLA-Prüfung gehabt habe, in deren Rahmen eine Diskussion darüber entstanden war, ob Subunternehmer als Selbstständige anerkannt werden. Mitarbeiter der Tiroler Gebietskrankenkassen haben vermeint, dass nur solche Subunternehmer als Selbstständige anerkannt würden, welche auch eigene Dienstnehmer beschäftigen, während die Firma XY GmbH die Ansicht vertreten habe, dass es auch Ein-Personen-Unternehmen gebe, worauf Bedacht zu nehmen wäre, ob der Subunternehmer nur für die Firma XY GmbH oder aber auch für andere Reinigungsfirmen tätig sei. Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit von Subunternehmen habe die Firma XY GmbH durch den Geschäftsführer gemeinsam mit den Steuerberater sowie in Absprache mit den Prüforganen ein eigenes Kontrollsystem eingerichtet, dessen Einhaltung von Mitarbeitern der Firma XY GmbH laufend überprüft werde. Diese Maßnahmen haben positive Auswirkungen gezeigt und als Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz weitgehend auszuschließen seien. In den Fällen, in denen Herr A B Straferkenntnisse erhalten habe, hätten die Subunternehmer jeweils über Gewerbeberechtigungen verfügt und sei bei der Abgabebehörde ordnungsgemäß gemeldet gewesen, wenngleich die Strafbehörde entgegen der Rechtsaufsicht der Firma XY GmbH ausgegangen sei, dass es nicht um Subunternehmer sondern um Dienstnehmer der Firma XY GmbH handeln würde. Die Firma XY GmbH werde regelmäßig vom Finanzamt sowie der Tiroler Gebietskrankenkasse kontrolliert und erhalte Unbedenklichkeitsbescheinigungen, welche für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen benötigt werde. Regelmäßig erhalte die Firma XY GmbH einen Zuschlag bei öffentlichen Ausschreibungen (Tilak, BBG, Stadt S etc). Die Verurteilungen seien wegen fahrlässigen Verhaltens erfolgt. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 87 Abs 1 Z 3 GewO müsse bei Entzug der Gewerbeberechtigung es sich um schwerwiegende Verstöße handeln, wobei dies nur dann vorläge, wenn der Gewerbeinhaber wiederholt und vorsätzlich diese begehe, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen oder die illegale Beschäftigung geeignet sei einen nachhaltigen Einfluss auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen in einem Berufszweig auszuüben. Diese Voraussetzungen würden im Gegenstandsfall nicht vorliegen. Bei der Firma XY GmbH handle es sich um ein langjährig bestehendes und im höchsten Maß seriöses Unternehmen, welches vom Geschäftsführer A B seit vielen Jahren ordnungsgemäß geführt werde. Es dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich bei der Firma XY GmbH um ein großes Unternehmen handle, welches im Durchschnitt zwischen 360 und 390 Dienstnehmer beschäftige.Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit von Subunternehmen habe die Firma XY GmbH durch den Geschäftsführer gemeinsam mit den Steuerberater sowie in Absprache mit den Prüforganen ein eigenes Kontrollsystem eingerichtet, dessen Einhaltung von Mitarbeitern der Firma XY GmbH laufend überprüft werde. Diese Maßnahmen haben positive Auswirkungen gezeigt und als Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz weitgehend auszuschließen seien. In den Fällen, in denen Herr A B Straferkenntnisse erhalten habe, hätten die Subunternehmer jeweils über Gewerbeberechtigungen verfügt und sei bei der Abgabebehörde ordnungsgemäß gemeldet gewesen, wenngleich die Strafbehörde entgegen der Rechtsaufsicht der Firma XY GmbH ausgegangen sei, dass es nicht um Subunternehmer sondern um Dienstnehmer der Firma XY GmbH handeln würde. Die Firma XY GmbH werde regelmäßig vom Finanzamt sowie der Tiroler Gebietskrankenkasse kontrolliert und erhalte Unbedenklichkeitsbescheinigungen, welche für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen benötigt werde. Regelmäßig erhalte die Firma XY GmbH einen Zuschlag bei öffentlichen Ausschreibungen (Tilak, BBG, Stadt S etc). Die Verurteilungen seien wegen fahrlässigen Verhaltens erfolgt. Nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO müsse bei Entzug der Gewerbeberechtigung es sich um schwerwiegende Verstöße handeln, wobei dies nur dann vorläge, wenn der Gewerbeinhaber wiederholt und vorsätzlich diese begehe, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen oder die illegale Beschäftigung geeignet sei einen nachhaltigen Einfluss auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen in einem Berufszweig auszuüben. Diese Voraussetzungen würden im Gegenstandsfall nicht vorliegen. Bei der Firma XY GmbH handle es sich um ein langjährig bestehendes und im höchsten Maß seriöses Unternehmen, welches vom Geschäftsführer A B seit vielen Jahren ordnungsgemäß geführt werde. Es dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich bei der Firma XY GmbH um ein großes Unternehmen handle, welches im Durchschnitt zwischen 360 und 390 Dienstnehmer beschäftige. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass die Firma XY GmbH ihren Sitz in S, Adresse hat, wobei die Firma erstmals am 10.03.1982 in das Handelsregister eingetragen wurde. Herr A B vertritt die Firma XY GmbH seit 12.12.2005. Aus dem im Akt liegenden Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister ergibt sich, dass die Firma XY GmbH über die Gewerbeberechtigung für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung verfügt. Die Gewerbeberechtigung besteht seit 13.11.1972. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist Herr A B und zwar seit 28.02.2007. Die Firma ist vom TÜV Austria nach EN ISO 9001:2008 zertifiziert und erhält laufend öffentliche Aufträge. Die Frist für die negative Auskunft nach § 28b AuslBG endet voraussichtlich mit 01.10.2015.Aus dem im Akt liegenden Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister ergibt sich, dass die Firma XY GmbH über die Gewerbeberechtigung für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung verfügt. Die Gewerbeberechtigung besteht seit 13.11.1972. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist Herr A B und zwar seit 28.02.2007. Die Firma ist vom TÜV Austria nach EN ISO 9001:2008 zertifiziert und erhält laufend öffentliche Aufträge. Die Frist für die negative Auskunft nach Paragraph 28 b, AuslBG endet voraussichtlich mit 01.10.2015. Nach § 30 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Abgabenbehörde oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten 2 Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal
Vor der Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Im Untersagungsverfahren hat die Abgabenbehörde Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.Nach Paragraph 30, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Abgabenbehörde oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten 2 Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Im Untersagungsverfahren hat die Abgabenbehörde Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln. Die zum Zeitpunkt der Untersagung nach diesem Bundesgesetz erlaubte laufende Beschäftigung von Ausländern sowie Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit einem gültigen Befreiungsschein werden von einer Untersagung nicht berührt. Den Bezirksverwaltungsbehörden sind die über den Arbeitgeber in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) gespeichert und für die Untersagung relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen
Abs 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen.Den Bezirksverwaltungsbehörden sind die über den Arbeitgeber in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (Paragraph 28 b,) gespeichert und für die Untersagung relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung zu stellen. § 30aParagraph 30 a Die Abgabenbehörde kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die Abgabenbehörde hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln. § 30b Paragraph 30 b,
Abs. 1 ist abzusehen, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass es konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen einer solchen strafbaren Handlungen zu verhindern. Als derartige Maßnahmen gelten insbesondere
Absatz eins, ist abzusehen, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass es konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen einer solchen strafbaren Handlungen zu verhindern. Als derartige Maßnahmen gelten insbesondere 1.Ziffer eins die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens, 2. die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften, 3. die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften.
Abs 1 entscheidet, hat vor der Bewilligung des Ansuchens eine Auskunft aus der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b Abs 5) einzuholen.
Absatz eins, entscheidet, hat vor der Bewilligung des Ansuchens eine Auskunft aus der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz (Paragraph 28 b, Absatz 5,) einzuholen. Nach § 87 Abs 1 Z 3 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Zufolge § 91 Abs 1 hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. Wenn sich die in § 87 Abs 1 Z 1, 3 und 4 oder in § 88 Abs 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers beziehen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs 2 GewO nicht.Zufolge Paragraph 91, Absatz eins, hat die Behörde (Paragraph 361,) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. Wenn sich die in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 oder in Paragraph 88, Absatz eins, genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers beziehen. In diesen Fällen gilt Paragraph 9, Absatz 2, GewO nicht. Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass insgesamt 5 rechtskräftige Verwaltungsstrafen und eine weitere Verwaltungsstrafe wegen unbefugter Gewerbeausübung vorliegt. Es ist richtig, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt ist, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen. Richtig ist ferner, dass es sich beim Verbot der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besondere wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs 1 GewO genannten Schutzinteressen zählt und deren Einhaltung der Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen hat, handelt (VwGH 28.05.2008, 2008/04/0070 uam).Es ist richtig, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt ist, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen. Richtig ist ferner, dass es sich beim Verbot der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besondere wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in Paragraph 87, Absatz eins, GewO genannten Schutzinteressen zählt und deren Einhaltung der Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen hat, handelt (VwGH 28.05.2008, 2008/04/0070 uam). Aus den Kopien der vorgelegten Strafakten lässt sich entnehmen, dass die Straferkenntnisse einen Zeitraum von ca 01.07.2008 bis 10.06.2013 (Anlassfall) betreffen, wobei es sich insgesamt um eine illegale Beschäftigung von 10 Personen handelt. Bei 7 Personen spielt die „Subfirma“ Y eine Rolle, bei der auszuführen ist, dass diese seit dem 15.09.2009 eine Gewerbeberechtigung für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
O 1994 verfügt. Hinsichtlich des Anlassfalles (10.06.2013) ist aufzuführen, dass die Firma Z OG seit 28.02.2011 ebenfalls über das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe verfügt. Die mit Straferkenntnis festgestellten Verstöße erstrecken sich auf einen Zeitraum von 5 Jahren.Aus den Kopien der vorgelegten Strafakten lässt sich entnehmen, dass die Straferkenntnisse einen Zeitraum von ca 01.07.2008 bis 10.06.2013 (Anlassfall) betreffen, wobei es sich insgesamt um eine illegale Beschäftigung von 10 Personen handelt. Bei 7 Personen spielt die „Subfirma“ Y eine Rolle, bei der auszuführen ist, dass diese seit dem 15.09.2009 eine Gewerbeberechtigung für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
Paragraph 94, Ziffer 13, GewO 1994 verfügt. Hinsichtlich des Anlassfalles (10.06.2013) ist aufzuführen, dass die Firma Z OG seit 28.02.2011 ebenfalls über das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe verfügt. Die mit Straferkenntnis festgestellten Verstöße erstrecken sich auf einen Zeitraum von 5 Jahren. Diese betrifft 11 Personen (Gewerbeübertretung eingeschlossen) und hat es bei den 5 Verfahren, um solche nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und eine im Zusammenhang mit der festgestellten unberechtigten Ausübung eines Gewerbes gehandelt. Bei den Fällen der unberechtigten Beschäftigung handelt es sich allerdings nicht um „klassische“ Fälle von einer unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen, sondern waren „Gewerbeberechtigungen“ vorhanden und ging es um die Zurechnung von Arbeitnehmern. Offensichtlich ist, dass es sich bei der XY GmbH nicht um eine kleine Firma handelt sondern um ein großes Unternehmen, welches ca 400 Mitarbeiter beschäftigt. Der gewerberechtliche und handelsrechtliche Geschäftsführer hat ausgeführt, dass für ihn noch ungefähr 20 Subunternehmen tätig sind, wobei es mit 3 bis 4 Firmen zu Problemen gekommen ist. Er gab an, dass von der Firma XY GmbH 250 Objekte betreut werden, wobei das größte Objekt die Tilak darstelle. Trotz der vorgekommenen Fälle erhalte er von der öffentlichen Hand Aufträge, was durch Dokumente belegt wurde. In § 87 Abs 1 Z 5 GewO wird folgendes ausgeführt:In Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 5, GewO wird folgendes ausgeführt: Schutzinteressen
Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund der Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung Schutzinteressen
Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund der Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung Im Kommentar zur Gewerbeordnung, Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, wird zu § 87 unter Anmerkung 25 ausgeführt, dass laut den Gesetzesmaterialien ein Verstoß gegen Vorschriften zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung dann als schwerwiegend anzusehen wäre, wenn er auch nur einmalig im Hinblick auf die für die Betriebsgröße erhebliche Anzahl illegal beschäftigter Arbeitnehmer begangen wird.Im Kommentar zur Gewerbeordnung, Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, wird zu Paragraph 87, unter Anmerkung 25 ausgeführt, dass laut den Gesetzesmaterialien ein Verstoß gegen Vorschriften zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung dann als schwerwiegend anzusehen wäre, wenn er auch nur einmalig im Hinblick auf die für die Betriebsgröße erhebliche Anzahl illegal beschäftigter Arbeitnehmer begangen wird. Aus dieser Anmerkung ergibt sich somit, dass bei einer Beurteilung nach § 87 Abs 1 Z 3 auf die Betriebsgröße Bedacht zu nehmen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist auch der Auffassung, dass auf die Umstände, die zur Begehung der Tat geführt haben, Bedacht zu nehmen ist und es sich nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer vorsätzliches Handeln angelastet werden kann, sowie auf die Komplexität der Fälle und ferner auf die Dauer der verstrichenen Zeit, was sich aus § 87 Abs 3 GewO ergibt, wonach die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen kann, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern. Aus dieser Anmerkung ergibt sich somit, dass bei einer Beurteilung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, auf die Betriebsgröße Bedacht zu nehmen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist auch der Auffassung, dass auf die Umstände, die zur Begehung der Tat geführt haben, Bedacht zu nehmen ist und es sich nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer vorsätzliches Handeln angelastet werden kann, sowie auf die Komplexität der Fälle und ferner auf die Dauer der verstrichenen Zeit, was sich aus Paragraph 87, Absatz 3, GewO ergibt, wonach die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen kann, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern. Für die Zuverlässigkeit der Firma spricht das Faktum, dass trotz Eintragungen in die Evidenz (nach § 28b AuslBG), öffentliche Aufträge erteilt werden, sowie die Isozertifizierung.Für die Zuverlässigkeit der Firma spricht das Faktum, dass trotz Eintragungen in die Evidenz (nach Paragraph 28 b, AuslBG), öffentliche Aufträge erteilt werden, sowie die Isozertifizierung. § 87 Abs 1 Z 3 spricht von schwerwiegenden Verstößen, sodass davon auszugehen ist, dass mindestens 2 vorliegen müssen.Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, spricht von schwerwiegenden Verstößen, sodass davon auszugehen ist, dass mindestens 2 vorliegen müssen. Unter Berücksichtigung der Größe des Betriebes (400 Beteiligte – 10 Fälle unberechtigter Beschäftigung), Art und Weise der begangenen Übertretung (Fahrlässigkeit) und in Anbetracht der verstrichenen Zeit (5 Jahre) und der Wertung des Umstandes, dass von Seiten der Finanzpolizei erst der Vorfall vom 13.06.2013 zum Anlass genommen wurde, einen Antrag auf Gewerbeentziehung zu stellen, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzesstelle nach § 87 Abs 1 Z 3 und § 91 Abs 1 GewO derzeit nicht vorliegen, und somit der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden war.Unter Berücksichtigung der Größe des Betriebes (400 Beteiligte – 10 Fälle unberechtigter Beschäftigung), Art und Weise der begangenen Übertretung (Fahrlässigkeit) und in Anbetracht der verstrichenen Zeit (5 Jahre) und der Wertung des Umstandes, dass von Seiten der Finanzpolizei erst der Vorfall vom 13.06.2013 zum Anlass genommen wurde, einen Antrag auf Gewerbeentziehung zu stellen, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzesstelle nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 91, Absatz eins, GewO derzeit nicht vorliegen, und somit der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Erhebung einer ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Entscheidung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.Die Erhebung einer ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Entscheidung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.14.0935.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.