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{'item': 'LVwG-2014/15/3046-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/15/3046-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde von Herrn A B, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 01.10.2014, Zl **-WFN/B-**/6-2014 und **-WFN/B-**/9-2014, betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 122 WRG 1959, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde von Herrn A B, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 01.10.2014, Zl **-WFN/B-**/6-2014 und **-WFN/B-**/9-2014, betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 122, WRG 1959, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gemäß den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht unzulässig. Gebührenrechtlicher Hinweis: Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gemäß den §§ 11 Abs 1 Z 1, 13 Abs 1 und 14 TP6 Gebührengesetz 1957 eine Eingabegebühr in der Höhe von Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft T zu entrichten.Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gemäß den Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer eins, 13, Absatz eins und 14 TP6 Gebührengesetz 1957 eine Eingabegebühr in der Höhe von Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft T zu entrichten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer ein forstrechtlicher Auftrag nach § 172 Abs 6 ForstG 1975 erteilt sowie wider diesen eine einstweilige Verfügung auf Grundlage des § 122 Wasserrechtsgesetz 1959 erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer ein forstrechtlicher Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 erteilt sowie wider diesen eine einstweilige Verfügung auf Grundlage des Paragraph 122, Wasserrechtsgesetz 1959 erlassen. Festgehalten wird, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Beschwerde gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 122 WRG 1959 ist; das Verfahren betreffend den forstpolizeilichen Auftrag wird beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl 2014/44/3045 geführt.Festgehalten wird, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Beschwerde gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 122, WRG 1959 ist; das Verfahren betreffend den forstpolizeilichen Auftrag wird beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl 2014/44/3045 geführt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im hier interessierenden Umfang spruchgemäß Folgendes verfügt: „Beschreibung des Vorhabens: Herr C D „X“, Adresse, beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft T die Rodung eines Teiles der Gp. *2* im Ausmaß von 1.900 m² zum Zwecke der Erstellung eines Erschließungsweges für Bauflächen, sowie zur Schaffung von Bauflächen. Ein forstrechtlicher Bewilligungsbescheid wurde von Seiten der Behörde nie erlassen, dennoch wurde die gegenständliche Erschließungsstraße von Seiten Herrn A B, Adresse errichtet. II. Die Bezirkshauptmannschaft T als Wasserrechtsbehörde I. Instanz gemäß § 98 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung BGBl. I. Nr. 54/2014 (kurz: WRG 1959), trifft nachstehende einstweilige Verfügung gemäß § 122 Abs. 1 des WRG 1959, wobei die Maßnahmen von Herrn B A, Adresse, S, vertreten durch Herrn Dr. E F, Adresse, S, durchzuführen sind:römisch zwei. Die Bezirkshauptmannschaft T als Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 98, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 54 aus 2014, (kurz: WRG 1959), trifft nachstehende einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 122, Absatz eins, des WRG 1959, wobei die Maßnahmen von Herrn B A, Adresse, S, vertreten durch Herrn Dr. E F, Adresse, S, durchzuführen sind:
  5. Der Zufahrtsweg zu den Gpn. *4*/5 und *4*/4, beide KG U, ist vor dem Einzugsgebiet der Stoffnerquelle unter Beachtung des vom Landesgeologen beschriebenen Verschwenkungsbereiches, mit geeigneten Maßnahmen (große Steiner oder dergleichen) abzuschranken, sodass in Hinblick auf die bevorstehende Wintersaison keine Schneeräumungen, keine künstliche Schneeablagerungen, etc im Bereich des Einzugsgebietes der Stoffnerquelle erfolgen können.
  6. Diese Maßnahmen sind ebenso unverzüglich, spätestens jedoch bis 31.10.2014 umzusetzen.“ Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.01.2015 wurde von diesem ergänzend vorgebracht, dass sich der angefochtene Bescheid zwar gegen den Beschwerdeführer richtet, Eigentümer der Gp. 22* sei aber ein gewisser Herr C D, der grundsätzlich mit der Rodung einverstanden gewesen sei. Eigentümer östlich der angrenzenden Liegenschaft sei aber nicht Herr A B, sondern dessen Mutter B B. Diese habe die Rodungsarbeiten in Auftrag gegeben, der Beschwerdeführer habe ihren Auftrag dem beauftragten Erdbauunternehmen mitgeteilt und ein anderer Arbeiter sei beauftragt worden, die insgesamt 7 Bäume zu fällen. Der Beschwerdeführer selbst habe weder bei der Errichtung des Weges, noch bei der Fällung der Bäume Hand angelegt. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich dieses hier verfahrensgegenständlichen behördlichen Auftrages nicht passiv legitimiert, der angefochtene Bescheid sei somit gegen eine falsche Person gerichtet worden. Aufgrund dieses Vorbringens wurde für den 10.02.2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher auch die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin geladen wurde. Zumal diese allerdings zu diesem Termin krankheitsbedingt nicht erscheinen konnte, wurde für den 11.03.2015 eine neuerliche mündliche Verhandlung anberaumt. Dabei konnte auch die namhaft gemachte Zeugin vom Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommen werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem entscheidungsrelBnten Sachverhalt aus: Aufgrund des Vorbringens in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.01.2015 war vom Landesverwaltungsgericht Tirol festzustellen, inwiefern der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht im Rahmen der angefochtenen einstweiligen Verfügung nach dem WRG 1959 zur Verantwortung gezogen wurde. Bei der Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers vom 11.03.2015 hat sich herausgestellt, dass diese ihrem Sohn den Auftrag erteilt hat, den hier fraglichen Weg zu errichten. Ausdrücklich hat die Mutter des Beschwerdeführers angegeben, dass sie ihm einen Auftrag, dafür auch allfällige erforderliche Genehmigungen einzuholen, nicht erteilt hat. Der Beschwerdeführer selbst ist weder Eigentümer des Grundstücks, auf welchem der Weg errichtet wurde, noch ist er Eigentümer der Grundstücke, die mit diesem Weg erschlossen werden sollen. Im Verfahren hat sich sohin zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer lediglich den Wunsch seiner Mutter dadurch umgesetzt hat, dass er diesen an ausführende Personen/Unternehmen herangetragen hat. Dabei wurde ihm von der Mutter kein Auftrag erteilt, allfällige erforderliche Bewilligungen einzuholen. Rechtliche Erwägungen: Die Bezirksverwaltungsbehörde kann gemäß § 122 Abs 1 WRG 1959 bei Gefahr im Verzuge – zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen zum Schutze Dritter auf deren Antrag – die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Die nach § 99 oder § 100 WRG 1959 zuständige Wasserrechtsbehörde kann solche einstweilige Verfügungen abändern oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens auch dem Verwaltungsgericht zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Beschwerde erhoben wurde.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann gemäß Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 bei Gefahr im Verzuge – zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen zum Schutze Dritter auf deren Antrag – die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Die nach Paragraph 99, oder Paragraph 100, WRG 1959 zuständige Wasserrechtsbehörde kann solche einstweilige Verfügungen abändern oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens auch dem Verwaltungsgericht zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Beschwerde erhoben wurde. Gegen wen eine derartige einstweilige Verfügung zu richten ist ergibt sich nicht unmittelbar aus § 122 WRG
  7. Dazu kann er allerdings auf § 138 WRG 1959 und die dazu ergangene Judikatur zurückgegriffen werden. Demnach ist Adressat eines Auftrages gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat (vgl VwGH 28.05.2014, 2011/07/0267).Gegen wen eine derartige einstweilige Verfügung zu richten ist ergibt sich nicht unmittelbar aus Paragraph 122, WRG
  8. Dazu kann er allerdings auf Paragraph 138, WRG 1959 und die dazu ergangene Judikatur zurückgegriffen werden. Demnach ist Adressat eines Auftrages gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat vergleiche VwGH 28.05.2014, 2011/07/0267). Weiters hat der VwGH in der Entscheidung vom 26.04.2007, 2004/07/0105, festgehalten, dass als strafbarer Täter im Sinne des in § 32 iVm § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 enthaltenen Verbotes jede Person in Betracht kommt, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer vornimmt oder durch eine andere Person vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung eine Bewilligung verpflichtet gewesen wäre. Ein Verstoß gegen eine eine Bewilligungspflicht vorsehende Verhaltungsvorschrift fällt dann nicht mehr in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich desjenigen, der einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, eine Naßbaggerung vorzunehmen, wenn gleichzeitig ausdrücklich der Auftrag erteilt wird, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann.Weiters hat der VwGH in der Entscheidung vom 26.04.2007, 2004/07/0105, festgehalten, dass als strafbarer Täter im Sinne des in Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 enthaltenen Verbotes jede Person in Betracht kommt, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer vornimmt oder durch eine andere Person vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung eine Bewilligung verpflichtet gewesen wäre. Ein Verstoß gegen eine eine Bewilligungspflicht vorsehende Verhaltungsvorschrift fällt dann nicht mehr in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich desjenigen, der einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, eine Naßbaggerung vorzunehmen, wenn gleichzeitig ausdrücklich der Auftrag erteilt wird, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann. Gleich verhält es sich mit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 122 WRG 1959: So ist dieser Auftrag grundsätzlich gegen denjenigen zu richten, der die inkriminierten Handlungen gesetzt hat oder durch ein ausführendes Unternehmen umsetzen hat lassen. Nach dieser Bestimmung bleibt allerdings kein Raum dafür, dass eine Person, die zwischen den Auftraggeber und die ausführenden Unternehmen tritt, mit einer einstweiligen Verfügung zu Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet werden könnte. Derartige Aufträge sind vielmehr unmittelbar an den Veranlasser der konsenslosen Maßnahmen zu richten.Gleich verhält es sich mit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 122, WRG 1959: So ist dieser Auftrag grundsätzlich gegen denjenigen zu richten, der die inkriminierten Handlungen gesetzt hat oder durch ein ausführendes Unternehmen umsetzen hat lassen. Nach dieser Bestimmung bleibt allerdings kein Raum dafür, dass eine Person, die zwischen den Auftraggeber und die ausführenden Unternehmen tritt, mit einer einstweiligen Verfügung zu Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet werden könnte. Derartige Aufträge sind vielmehr unmittelbar an den Veranlasser der konsenslosen Maßnahmen zu richten. Zumal der Beschwerdeführer daher, wie im vorliegenden Verfahren festgestellt werden konnte, lediglich den Wunsch der Mutter an die ausführenden Firmen weitergetragen hat, selbst aber nicht die Initiative dazu gesetzt hat – und selbst auch gar nicht von der Errichtung der Anschlussstraße profitiert, zumal er selbst weder der Eigentümer des Grundstückes ist, auf dem die Straße errichtet wurde, noch Eigentümer jener Grundstücke, welche mit der Straße erschlossen werden können – kann er nicht Adressat der vorliegenden einstweiligen Verfügung sein. Alleine aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.15.3046.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.