RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/35/3323-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 1Abs.
1 geboten ist,b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der
Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären.
(2)Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
(2)Hinsichtlich der im Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
- a)absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
- b)Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist, a) verbieten,
- Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
- den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
- Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen. Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden; Die Verbote nach Ziffer eins, können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 2, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden; (…)
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
- a)zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
- b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
- c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
- d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
- e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.“ „§ 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
§ 1Abs.
1 nicht beeinträchtigt odera) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs.
1 überwiegen.b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.
(2)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
- a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
- a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,, (…) darf nur erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
§ 1Abs.
1 nicht beeinträchtigt oder1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs.
1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. (…)
(3)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung (…)
- b)für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 (…)
- b)für Ausnahmen von den Verboten nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins, (…) darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.“ Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten regelnde § 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt: Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten regelnde Paragraph 2, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 2 Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten (…)
(3)Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(3)Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den Paragraphen eins und 2 Absatz eins,, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4)Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
- a)die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
- b)die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
- c)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.“ In Anlage 3 TNSchVO 2006 werden unter lit b Z 4 alle Eisenhutarten (Aconitum spp.) genannt.In Anlage 3 TNSchVO 2006 werden unter Litera b, Ziffer 4, alle Eisenhutarten (Aconitum spp.) genannt. Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.Nach dem Paragraph 7, Absatz eins, leg cit können von den Verboten nach den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 2 und 4, 3, 4 Absatz 2, 5, Absatz 2 und 6 Absatz 3, Ausnahmen nach den Paragraphen 23, Absatz 5, 24, Absatz 5 und 25 Absatz 3, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden. Dass die verfahrensgegenständliche Errichtung des Forstweges „O“ – wie von der belangten Behörde angenommen - aufgrund der oben genannten Bestimmungen des TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten und war diese Frage daher auch vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf dessen nach § 27 VwGVG eingeschränkten Prüfumfang nicht näher zu erörtern. Dasselbe gilt für die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass durch das gegenständliche Vorhaben
§ 1
Abs 1 beeinträchtigt werden.Dass die verfahrensgegenständliche Errichtung des Forstweges „O“ – wie von der belangten Behörde angenommen - aufgrund der oben genannten Bestimmungen des TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten und war diese Frage daher auch vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf dessen nach Paragraph 27, VwGVG eingeschränkten Prüfumfang nicht näher zu erörtern. Dasselbe gilt für die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass durch das gegenständliche Vorhaben
Paragraph eins, Absatz eins, beeinträchtigt werden. Insofern war aber vom Landesverwaltungsgericht aufgrund der ihm nach § 28 Abs 2 VwGVG zukommenden Kompetenz, selbst in der Sache zu entscheiden, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür gegeben sind, eine solche Bewilligung zu erteilen.Insofern war aber vom Landesverwaltungsgericht aufgrund der ihm nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zukommenden Kompetenz, selbst in der Sache zu entscheiden, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür gegeben sind, eine solche Bewilligung zu erteilen. Während eine Bewilligung nach § 6 lit d TNSchG 2005 bereits dann erteilt werden könnte, wenn im Sinn des § 29 Abs 1 lit b leg cit andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1
Abs 1 überwiegen, ist eine Bewilligung nach § 9 lit e nur dann möglich, wenn im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 andere langfristige öffentliche Interessen überwiegen. Während eine Bewilligung nach Paragraph 6, Litera d, TNSchG 2005 bereits dann erteilt werden könnte, wenn im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, leg cit andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen, ist eine Bewilligung nach Paragraph 9, Litera e, nur dann möglich, wenn im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, andere langfristige öffentliche Interessen überwiegen. Eine Ausnahme vom Verbot nach § 2 Abs 4 TNSchVO 2006 ist überdies nach § 7 Abs 1 leg cit iVm § 23 Abs 5 TNSchG 2005 nur dann zu bewilligen, wenn dies aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist. Von den im § 23 Abs 5 TNSchG 2005 aufgezählten Gründen, aus denen eine solche Ausnahme erteilt werden könnte, kommen im vorliegenden Fall nämlich von vorneherein nur jene nach lit c in Frage, und unter den darin genannten wiederum nur die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahme „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt“. Eine Ausnahme vom Verbot nach Paragraph 2, Absatz 4, TNSchVO 2006 ist überdies nach Paragraph 7, Absatz eins, leg cit in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 nur dann zu bewilligen, wenn dies aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist. Von den im Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 aufgezählten Gründen, aus denen eine solche Ausnahme erteilt werden könnte, kommen im vorliegenden Fall nämlich von vorneherein nur jene nach Litera c, in Frage, und unter den darin genannten wiederum nur die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahme „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt“. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung könnte daher im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinn der eben genannten Bestimmungen erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber sowohl bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005, als auch bei Anwendung des § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005, wonach vergleichbar mit § 29 leg cit ein Überwiegen öffentlicher Interessen gegenüber Interessen des Naturschutzes zu prüfen ist, nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Eine naturschutzrechtliche Bewilligung könnte daher im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinn der eben genannten Bestimmungen erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen Paragraph 29, TNSchG 2005 entsprechende - Paragraph 27, Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber sowohl bei der Anwendung des Paragraph 29, TNSchG 2005, als auch bei Anwendung des Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005, wonach vergleichbar mit Paragraph 29, leg cit ein Überwiegen öffentlicher Interessen gegenüber Interessen des Naturschutzes zu prüfen ist, nicht die im Paragraph 28, VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes: „
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b)ihr Erholungswert,
- c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
- d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“ Der dem behördlichen Verfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige kam in diesem Zusammenhang zum – von den Beschwerdeführerinnen nicht in Frage gestellten - Ergebnis, dass „der geplante Forstweg neben der üblichen Öffnung des geschlossenen Kronendaches und der damit zusammenhängenden Veränderung der Lichtverhältnisse und damit des Klimas und damit auch des Naturhaushaltes, insgesamt nur punktuelle, allerhöchstens mittelstarke, ansonsten geringe Beeinträchtigungen“ verursache. Außerdem führt der naturkundefachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom xx.xx.xxxx etwa aus, dass an drei Stellen kleine Vernässungen gequert würden. Diese würden nur an zwei Bereichen ausgesprochen charakteristischen Waldfeuchtbiotopcharakter aufweisen. Die „Allerweltsgarnitur“ der Artenzusammensetzung sei hier nur durch eine einzige geschützte Art, nämlich den Blauen Eisenhut, als Nr. 4 der Anlage 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006, aufgebessert. Dieser komme aber in der unmittelbaren und weiteren Umgebung in ausreichender Dichte und Vitalität vor, sodass sein Bestand durch das geplante Projekt keinesfalls gefährdet werde. Durch die im Zuge des Lokalaugenscheins vereinbarte Trassenabänderung würden die wertvolleren Bereiche weiter geschont. Auch die vorhandenen zwei Bachgerinne würden in schonender Bauweise mittels einer offenen Furt gequert. Lediglich der letzte Punkt, an einer markanten, sehr steil abfallenden Geländekuppe gelegen, weise hohe landschaftliche Qualität auf, da er einen ansonsten von technischen Infrastrukturen freien Naturraum zum Einhang des orographisch rechten Bereiches des Y-Baches berühre. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ein die Naturschutzinteressen überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse verneint. Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung allerdings nicht. Laut angefochtenem Bescheid könne nur in der zukünftigen erleichterten Pflege des Schutzwaldes ein anderes langfristiges Interesse an einer Erteilung der Bewilligung gesehen werden. In diesem Zusammenhang ergibt sich etwa aus dem Erkenntnis VwGH 18.10.1993, 92/10/0134, folgender Rechtssatz: „Das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes (vgl die Begriffsbestimmung der ‚Nutzwirkung‘ in § 6 Abs 2 lit a ForstG 1975) kommt als ‚langfristiges öffentliches Interesse‘ iSd § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 in Betracht. Ohne Hinzutreten weiterer Merkmale, die § 1 Abs 1 erster Satz Tir NatSchG 1991 zuzuordnen sind, kann ausgehend von einem stabilen und naturnahen Waldökosystem, das geschützte Baumarten enthält, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Interesse an der Waldbewirtschaftung das Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegt (hier: naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße).“In diesem Zusammenhang ergibt sich etwa aus dem Erkenntnis VwGH 18.10.1993, 92/10/0134, folgender Rechtssatz: „Das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes vergleiche die Begriffsbestimmung der ‚Nutzwirkung‘ in Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, ForstG 1975) kommt als ‚langfristiges öffentliches Interesse‘ iSd Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1991 in Betracht. Ohne Hinzutreten weiterer Merkmale, die Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz Tir NatSchG 1991 zuzuordnen sind, kann ausgehend von einem stabilen und naturnahen Waldökosystem, das geschützte Baumarten enthält, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Interesse an der Waldbewirtschaftung das Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegt (hier: naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße).“ Weiters ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis, dass, um von wirtschaftlich nachhaltiger Hervorbringung des Rohstoffes Holz sprechen zu können, diese nicht nur tatsächlich, sondern auch wirtschaftlich möglich, also vom Standpunkt eines verantwortungsbewussten Forstwirts betriebswirtschaftlich vertretbar sein muss. Das Landesverwaltungsgericht hatte sich also entsprechend dem genannten Erkenntnis zunächst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich beim Bau der Forststraße um eine der zweckmäßigen Waldbewirtschaftung dienende und zu deren Ermöglichung notwendige Maßnahme handelte. An der Bejahung dieser Frage besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. Dies wurde seitens des forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und damit die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen angeführten Zweifel an der Sinnhaftigkeit des gegenständlichen Vorhabens, auf die sich auch der angefochtene Bescheid stützt, klar widerlegt. Die Aussagekraft des forstfachlichen Gutachtens ist in diesem Zusammenhang zweifellos höher einzuschätzen als jene des naturkundefachlichen Gutachtens, handelt es sich doch bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Waldbewirtschaftungsmaßnahme primär um eine forstfachlich zu beantwortende Frage. Der forstfachliche Amtssachverständige erläutert in seiner ergänzenden Stellungnahme vom xx.xx.xxxx etwa auch den Begriff „Übererschließung“ und führt diesbezüglich aus, dass eine solche zwar zwangsläufig bei Wegabzweigungen und Kehren anzunehmen sei, aber für sich allein nichts über die Notwendigkeit einer Forstaufschließung aussage und im vorliegenden Fall jedenfalls mit der Begründung einer „Übererschließung“ die Erforderlichkeit des geplanten Wegprojektes nicht verneint werden könne. Wenn die belangte Behörde von einer Übererschließung spricht, nimmt sie wohl auf § 29 Abs 4 TNSchG 2005 Bezug, wonach eine Bewilligung auch dann zu versagen ist, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
§ 1
Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Wenn die belangte Behörde von einer Übererschließung spricht, nimmt sie wohl auf Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 Bezug, wonach eine Bewilligung auch dann zu versagen ist, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Die belangte Behörde verabsäumt es allerdings, sich mit den in dieser Vorschrift normierten Voraussetzungen der Versagung der Bewilligung hinreichend auseinanderzusetzen. Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, dass der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden könnte. Die fehlenden Alternativen zum vorliegenden Vorhaben ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus folgenden Überlegungen: Die Agrargemeinschaft X bringt in ihrer Beschwerde etwa zu Recht vor, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige ausdrücklich ausgeführt habe, dass der Bereich zum Y-Bach auch mit Seilkrangeräten nicht erreicht werden könne und dass der forstfachliche Sachverständige zum Schluss gekommen sei, dass das Aufschließungsvorhaben zur Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung zweckmäßig und sinnvoll sei.Die Agrargemeinschaft römisch zehn bringt in ihrer Beschwerde etwa zu Recht vor, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige ausdrücklich ausgeführt habe, dass der Bereich zum Y-Bach auch mit Seilkrangeräten nicht erreicht werden könne und dass der forstfachliche Sachverständige zum Schluss gekommen sei, dass das Aufschließungsvorhaben zur Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung zweckmäßig und sinnvoll sei. Dass etwa eine Hubschrauberbringung (anstatt Forststraßenbau und Befahren der Forststraße) nur dann als Alternativlösung in Frage käme, wenn die Waldnutzung wirtschaftlich möglich, also vom Standpunkt eines verantwortungsbewussten Forstwirtes betriebswirtschaftlich vertretbar wäre, ergibt sich aus dem Erkenntnis VwGH 17.2.1997, 94/10/
- Ebenso, dass etwa die Unterlassung der Waldnutzung nicht als Zweckerreichung „auf andere Weise“ im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 verstanden werden kann, wenn der "angestrebte Zweck" die (wirtschaftliche) Waldnutzung ist.Dass etwa eine Hubschrauberbringung (anstatt Forststraßenbau und Befahren der Forststraße) nur dann als Alternativlösung in Frage käme, wenn die Waldnutzung wirtschaftlich möglich, also vom Standpunkt eines verantwortungsbewussten Forstwirtes betriebswirtschaftlich vertretbar wäre, ergibt sich aus dem Erkenntnis VwGH 17.2.1997, 94/10/
- Ebenso, dass etwa die Unterlassung der Waldnutzung nicht als Zweckerreichung „auf andere Weise“ im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 verstanden werden kann, wenn der "angestrebte Zweck" die (wirtschaftliche) Waldnutzung ist. Gegen das Bestehen einer mit verhältnismäßigem Aufwand umsetzbaren Alternativlösung sprechen auch die Ausführungen im forstfachlichen Gutachten vom xx.xx.xxxx. Darin heißt es wörtlich: „Im Wirtschaftswaldbereich wurden aufgrund der schwierigen Geländeverhältnisse für die Schwerkraftlieferung (geröllige bis grobblockige Standorte) Schadholzaufarbeitungen sowie Pflege- und Verjüngungsmaßnahmen kaum durchgeführt. Erst nach dem Bau des Stichweges sind kleinflächige Waldverjüngungs- und Pflegemaßnahmen zweckmäßig und wirtschaftlich umsetzbar, da die Weganlage die Voraussetzung für den Einsatz von Traktoranbauwinden und auch kostengünstigeren Kurzstrecken-Seilkrangeräten ist.“ Weiters führt der forstfachliche Amtssachverständige aus, dass es die geplante Aufschließung für die gezielte Schutzwaldbewirtschaftung der Bestände im Einhangbereich des murfähigen Y-Baches im Mittellauf bedürfe und eine solche Aufschließung auf der orographisch linken Seite des Y-Baches aufgrund des labilen Geländes (Hangvernässungen und Hangkriechbewegungen) nicht machbar sei. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom xx.xx.xxxx wurde das Fehlen geeigneter alternativer Bewirtschaftungsmethoden vom forstfachlichen Amtssachverständigen nochmals nachvollziehbar untermauert. Neben dem langfristigen öffentlichen Interesse an der wirtschaftlichen Nutzung des Waldes spielen im vorliegenden Fall noch folgende Interessen eine Rolle: Zwar stellt allein die Befürwortung eines beantragten Forstweges durch eine Gemeinde bzw einen Tourismusverband für sich kein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des TNSchG 2005 dar (siehe hierzu VwGH 26.09.2011, 2009/10/0256); im vorliegenden Fall resultiert diese Befürwortung allerdings aus langfristigen öffentlichen Interessen, nämlich dem Schutz vor Überflutungen des Ortsteiles Bachegg. Vom forstfachlichen Amtssachverständigen wird diesbezüglich in seinem Gutachten vom 19.11.2013 ausgeführt, dass „in den abgelegeneren Bereichen des Aufschließungsgebietes und besonders in den Einhängen des Y-Baches (…) zahlreiches unaufgearbeitetes Schadholz [liege], das teilweise auch eine Gefahr für Verklausungen“ darstelle. Zudem wird ausgeführt, „dass das gegenständliche Wegprojekt besonders zur Bewirtschaftung der Einhangbereiche der dauernd wasserführenden Gerinne (Schutzwaldbereiche) von Vorteil“ sei. Diese als Schutzwälder ausgewiesenen Einhangbereiche würden laut forstfachlichem Gutachten grundsätzlich auch eine bedeutende Standort- und Erosionsschutzfunktion sowie Hochwasserschutzfunktion, insbesondere auch für Siedlungsräume und Infrastruktureinrichtungen, zu erfüllen haben. Ausdrücklich erklärt wird, dass das gegenständliche Wegbauvorhaben langfristig zur Erhaltung und Verbesserung der Schutzfunktion der Bestände beitrage. Außerdem werde dadurch auch für die Nutzfunktion des erschlossenen Waldgebietes langfristig eine Verbesserung bewirkt und die Grundvoraussetzung für eine kleinflächige wirtschaftliche Holznutzung geschaffen. Auch auf die Wohlfahrtsfunktion wirke sich das Aufschließungsvorhaben positiv aus, da gepflegte, gut strukturierte und stabile Bestände diesen Anforderungen besser gerecht werden würden. In der ergänzenden Stellungnahme vom xx.xx.xxxx wurden diese Ausführungen zur Schutz-, Nutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion vom forstfachlichen Amtssachverständigen nochmals bekräftigt und wurde aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nichts vorgebracht, was Zweifel an der Richtigkeit dieser augenscheinlich fachlich fundierten Ausführungen begründen könnte. Auch im eingeholten Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung vom xx.xx.xxxx Zl ****, wurde ausgeführt, dass die Wildholzbewirtschaftung zur Hintanhaltung von Mur- und Hochwasserschäden grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall aufgrund der Gefährdung von Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur und eines erst kurz zurückliegenden Ereignisses aus 2012 im öffentlichen Interesse des Schutzes vor Wildbach- und Lawinengefahren liege. Durch die geplanten Maßnahmen komme es jedenfalls zu einer punktuellen (nämlich im Bereich von hm 21 bis 23) Verbesserung der Wildholz- und Einhangsbewirtschaftung am Y-Bach/X. Bestätigt wird ausdrücklich, dass eine Räumung des Y-Baches von Unholz mittels Hubschrauber nur eine Notmaßnahme bei Gefahr in Verzug sein könne. Übereinstimmend mit dem forstfachlichen Amtssachverständigen wird auch ausgeführt, dass notwendige Bewirtschaftungsmaßnahmen, wie bisher, auch mit Seilanlagen möglich wären. Diesbezüglich hat der forstfachliche Amtssachverständige aber, wie bereits erwähnt, nachvollziehbar dargelegt, dass diese alternative Bewirtschaftungsmethode nicht zweckmäßig umsetzbar ist. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen geht das Landesverwaltungsgericht somit davon aus, dass die geplante Forststraße entgegen der Auffassung der belangten Behörde sehr wohl im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen ist. Daran ändert etwa auch das bereits erwähnte Erkenntnis VwGH 26.09.2011, 2009/10/0256, nichts, in dem unter anderem wie folgt ausgeführt wird: „Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Bringung von kleineren Mengen Holz durch den geplanten Weg überhaupt erst möglich werde, weil eine Seilkranbringung aus finanziellen Gründen völlig unwirtschaftlich wäre. Der geplante Weg führe daher jedenfalls zu einer Agrarstrukturverbesserung, zumal eine zeitgemäße Bewirtschaftung des Gebietes anders nicht möglich sei. Überdies würden Pflege und Nutzung des Waldes in besserer Qualität als bisher ermöglicht. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf: Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 97/10/0036, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt daher bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 97/10/0036, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt daher bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. Dass es sich bei der Errichtung des beantragten Weges um eine Maßnahme handle, die zur Existenzsicherung des Betriebes des Beschwerdeführers bzw. zur Gewährleistung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig wäre, hat der Beschwerdeführer weder konkret, noch fachlich fundiert vorgebracht. Vielmehr hat er sich auf die Behauptung beschränkt, eine Feinerschließung des Gebietes sei ungeachtet des die Waldbewirtschaftung aus objektiver Sicht gewährleistenden bestehenden Wegesystems erforderlich. Damit hat er jedoch kein öffentliches Interesse iSd. § 17 Abs. 3 ForstG 1975 an der geplanten Wegerrichtung aufgezeigt. (…) Die Auffassung der belangten Behörde, an der Errichtung des Weges bestehe kein öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG 1975, ist daher nicht rechtswidrig.“Dass es sich bei der Errichtung des beantragten Weges um eine Maßnahme handle, die zur Existenzsicherung des Betriebes des Beschwerdeführers bzw. zur Gewährleistung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig wäre, hat der Beschwerdeführer weder konkret, noch fachlich fundiert vorgebracht. Vielmehr hat er sich auf die Behauptung beschränkt, eine Feinerschließung des Gebietes sei ungeachtet des die Waldbewirtschaftung aus objektiver Sicht gewährleistenden bestehenden Wegesystems erforderlich. Damit hat er jedoch kein öffentliches Interesse iSd. Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 an der geplanten Wegerrichtung aufgezeigt. (…) Die Auffassung der belangten Behörde, an der Errichtung des Weges bestehe kein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975, ist daher nicht rechtswidrig.“ Entgegen diesen Ausführungen liegen im vorliegenden Fall zweifellos fachlich fundierte Stellungnahmen eines forstfachlichen und eines wildbachtechnischen Sachverständigen vor, die schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass der geplante Weg einerseits zur Gewährleistung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist und andererseits auch der Hintanhaltung von Mur- und Hochwasserschäden dient. Damit liegen aber langfristige öffentliche Interessen im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. Dass durch die geplante Forststraße, wie aus den vorliegenden Gutachten klar hervorgeht, auch die Erschließung von landwirtschaftlichen Grundstücken erfolgt und dadurch etwa ein steiler Schlepperweg aufgelassen werden kann, könnte für sich allein wohl nicht als eine im langfristigen öffentlichen Interesse gelegene Agrarstrukturverbesserung gewertet werden, verstärkt aber zumindest das Gewicht der oben festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen. Ist also die Frage nach dem Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen zu bejahen, so sind diese in weiterer Folge noch den Interessen des Naturschutzes gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung der vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellten, nur punktuell mittelstarken, ansonsten aber nur geringfügigen Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen überwiegen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die bereits eingehend erörterten langfristigen öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des geplanten Forstweges. Dies auch unter Berücksichtigung des im behördlichen Verfahren eingeholten geologischen Gutachtens vom xx.xx.xxxx, Zl **** wonach zu erwarten sei, dass der Forstweg O ohne wesentliche geologisch bedingte Schwierigkeiten errichtet und betrieben werden könne. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 iVm § 9 lit e TNSchG 2005 gegeben. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Litera e, TNSchG 2005 gegeben. Gleichzeitig ist aufgrund der obigen Erwägungen davon auszugehen, dass auch die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 29 Abs 3 lit b iVm § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 vorliegen. Das durchgeführte Verfahren und insbesondere die eingeholten naturkunde-, forstfachlichen und wildbachtechnischen Gutachten haben gezeigt, dass es keine anderen zufrieden stellenden Lösungen gibt, die Populationen der betroffenen Pflanzenart, nämlich des nach Anlage 3 TNSchVO 2006 geschützten Blauen Eisenhuts, in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen und zwingende Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für den geplanten Forstweg sprechen. Gleichzeitig ist aufgrund der obigen Erwägungen davon auszugehen, dass auch die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005 vorliegen. Das durchgeführte Verfahren und insbesondere die eingeholten naturkunde-, forstfachlichen und wildbachtechnischen Gutachten haben gezeigt, dass es keine anderen zufrieden stellenden Lösungen gibt, die Populationen der betroffenen Pflanzenart, nämlich des nach Anlage 3 TNSchVO 2006 geschützten Blauen Eisenhuts, in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen und zwingende Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für den geplanten Forstweg sprechen. Da im Sinn des VwGH-Erkenntnisses vom 4.11.2002, 2000/10/0064, „langfristige“ öffentliche Interessen „höherwertige“ öffentliche Interessen sind und insofern ein Überwiegen im Sinn des § 29 Abs 2 Z 2 auch ein Überwiegen im Sinn des § 29 Abs 1 lit b impliziert, besteht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran, dass die für eine Bewilligung nach § 6 lit d iVm § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 erforderlichen Voraussetzungen, nämlich das Überwiegen öffentlicher Interessen an der Erteilung der Bewilligung gegenüber den Naturschutzinteressen, ebenfalls vorliegen. Da im Sinn des VwGH-Erkenntnisses vom 4.11.2002, 2000/10/0064, „langfristige“ öffentliche Interessen „höherwertige“ öffentliche Interessen sind und insofern ein Überwiegen im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, auch ein Überwiegen im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, impliziert, besteht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran, dass die für eine Bewilligung nach Paragraph 6, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 erforderlichen Voraussetzungen, nämlich das Überwiegen öffentlicher Interessen an der Erteilung der Bewilligung gegenüber den Naturschutzinteressen, ebenfalls vorliegen. Insgesamt war somit die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung spruchgemäß zu erteilen. Die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen beruhen auf dem im behördlichen Verfahren eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und stützen sich auf § 29 Abs 5 TNSchG 2005.Insgesamt war somit die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung spruchgemäß zu erteilen. Die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen beruhen auf dem im behördlichen Verfahren eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und stützen sich auf Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG
- b) Zum Ansuchen um forstrechtliche Bewilligung: Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen §§ 60 und 62 des Forstgesetzes 1975 lauten auszugsweise wie folgt:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Paragraphen 60 und 62 des Forstgesetzes 1975 lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen § 60.
(1)Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.Paragraph 60,
(1)Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.
(2)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht
(2)Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht
- a)eine gefährliche Erosion herbeigeführt,
- b)der Hochwasserabfluß von Wildbächen behindert,
- c)die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,
- d)die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder
- e)der Abfluß von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflußt werden, daß Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.“ „Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen § 62.
(1)Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):Paragraph 62,
(1)Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung): (…)
- c)Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,
- d)sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden. (…)
(2)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, daß
- a)sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,
- a)sie den Bestimmungen des Paragraph 60,, gegebenenfalls auch jenen des Paragraph 22, Absatz eins,, entspricht,
- b)sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist,
- c)sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b handelt, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,
- c)sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Absatz eins, Litera a und b handelt, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,
- d)soweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1 lit. c handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.
- d)soweit es sich um Forststraßen gemäß Absatz eins, Litera c, handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.
(3)In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. c und d die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Abs. 1 lit. c und d Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.
(3)In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Absatz eins, Litera a und b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Absatz eins, Litera c und d die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Absatz eins, Litera c und d Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.
(4)Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.“ Wenn nun die belangte Behörde in Anbetracht der oben genannten Bestimmungen zum Ergebnis gelangt, dass die beantragte forstrechtliche Bewilligung zu versagen ist, weil die geplante Bringungsanlage weiter in den Wald eingreift, als es dessen Erschließung erfordert, so ist sie mit diesen Ausführungen nicht im Recht. Die belangte Behörde bezieht sich im angefochtenen Bescheid insbesondere auf die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom xx.xx.xxxx, wonach die geplante Weganlage mit einer Gesamtlänge von 646 lfm überwiegend durch Wirtschaftswaldbereiche und wonach nur eine Teilstrecke mit einer Länge von ca. 60 lfm durch Schutzwaldbestände führe. Zudem stelle der forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten fest, dass die Basisaufschließung des zu erschließenden Waldkomplexes die bereits bestehende Forststraße Entmais darstelle, die in den letzten Jahren bereits auf LKW-Befahrbarkeit ausgebaut worden sei. Weiters werde vom Sachverständigen in seinem Gutachten bestätigt, dass sich am Weganfang eine Überschließung ergebe. Alternative Bringungsmethoden würden zur Verfügung stehen. Wie die vom Landesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom xx.xx.xxxx zweifelsfrei aufzeigt, treffen die von der belangten Behörde aus dem Gutachten vom xx.xx.xxxx gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu. Der forstfachliche Amtssachverständige macht etwa deutlich, dass eine Übererschließung zwar tatsächlich, nämlich bei Wegabzweigungen und Kehren, anzunehmen sei, dass dies allein aber nicht die Notwendigkeit einer Forstaufschließung widerlege. Vielmehr sei im vorliegenden Fall sehr wohl eine solche Notwendigkeit gegeben. Diesbezüglich wird auch ausführlich dargelegt, dass zwar alternative Bewirtschaftungsmethoden möglich, diese aber nicht zweckmäßig umsetzbar wären. Wie bereits unter lit a betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung eingehend erörtert, wird plausibel dargelegt, dass die angestrebte Waldnutzung auf andere Weise als durch die geplante Forststraße nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist.Wie die vom Landesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom xx.xx.xxxx zweifelsfrei aufzeigt, treffen die von der belangten Behörde aus dem Gutachten vom xx.xx.xxxx gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu. Der forstfachliche Amtssachverständige macht etwa deutlich, dass eine Übererschließung zwar tatsächlich, nämlich bei Wegabzweigungen und Kehren, anzunehmen sei, dass dies allein aber nicht die Notwendigkeit einer Forstaufschließung widerlege. Vielmehr sei im vorliegenden Fall sehr wohl eine solche Notwendigkeit gegeben. Diesbezüglich wird auch ausführlich dargelegt, dass zwar alternative Bewirtschaftungsmethoden möglich, diese aber nicht zweckmäßig umsetzbar wären. Wie bereits unter Litera a, betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung eingehend erörtert, wird plausibel dargelegt, dass die angestrebte Waldnutzung auf andere Weise als durch die geplante Forststraße nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist. Insofern entspricht die geplante Bringungsanlage aber entgegen der Auffassung der belangten Behörde den Vorgaben des § 60 Abs 1 Forstgesetz
- Der beantragte Forstweg wurde nämlich so geplant, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden und dass in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Vor diesem Hintergrund war im vorliegenden Fall weiters zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen nach § 60 Abs 2 und § 62 Abs 2 Forstgesetz 1975 für die Erteilung der beantragten forstrechtlichen Bewilligung vorliegen. Diesbezüglich sind im durchgeführten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die am Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifeln ließen. Insofern entspricht die geplante Bringungsanlage aber entgegen der Auffassung der belangten Behörde den Vorgaben des Paragraph 60, Absatz eins, Forstgesetz
- Der beantragte Forstweg wurde nämlich so geplant, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden und dass in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Vor diesem Hintergrund war im vorliegenden Fall weiters zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2 und Paragraph 62, Absatz 2, Forstgesetz 1975 für die Erteilung der beantragten forstrechtlichen Bewilligung vorliegen. Diesbezüglich sind im durchgeführten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die am Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifeln ließen. Insofern war den gegenständlichen Beschwerden auch insoweit stattzugeben, als sich diese gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides richten, und die beantragte forstrechtliche Bewilligung spruchgemäß zu erteilen. Die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen beruhen auf den im behördlichen Verfahren eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen und stützen sich auf § 62 Abs 3 Forstgesetz
- Das gegen die Nebenbestimmung Nr. 11 gerichtete Vorbringen des Naturschutzbeauftragten vom xx.xx.xxxx wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom xx.xx.xxxx schlüssig und nachvollziehbar entkräftet.Insofern war den gegenständlichen Beschwerden auch insoweit stattzugeben, als sich diese gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides richten, und die beantragte forstrechtliche Bewilligung spruchgemäß zu erteilen. Die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen beruhen auf den im behördlichen Verfahren eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen und stützen sich auf Paragraph 62, Absatz 3, Forstgesetz
- Das gegen die Nebenbestimmung Nr. 11 gerichtete Vorbringen des Naturschutzbeauftragten vom xx.xx.xxxx wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom xx.xx.xxxx schlüssig und nachvollziehbar entkräftet. Der Spruchpunkt
- der vorliegenden Entscheidung stützt sich auf die dort angeführte Bestimmung.
- Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs 3 leg cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 3, leg cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen. Im vorliegenden Fall haben weder die Beschwerdeführerinnen noch die sonstigen Parteien des Verfahrens, die ausdrücklich über dieses Recht informiert wurden, die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Seitens des Landesumweltanwaltes wurde in der Stellungnahme vom xx.xx.xxxx zwar ausgeführt, dass von der Durchführung einer Verhandlung ausgegangen werde; diese Aussage ist aber zweifellos nicht als Antrag auf Durchführung einer solchen Verhandlung zu verstehen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war eine Verhandlung nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend feststeht, diese Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Beschwerdeverfahren - insbesondere im Hinblick darauf, dass den zum Parteiengehör übermittelten Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen und des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung seitens der Parteien nicht entgegengetreten wurde - im Wesentlichen nur mehr rechtliche Fragen zu klären waren.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutz- bzw. forstrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind von der Agrargemeinschaft X Euro 14,30 mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entrichten. Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind von der Agrargemeinschaft römisch zehn Euro 14,30 mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.35.3323.7