RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/0249-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der Frau C D, vertreten durch Frau D D, Adresse, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 29.12.2014, Zl IV-530**/5, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Herr B und Frau B B, S, haben mit Eingabe vom 30.07.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag um Holzbringung über fremden Grund von der Grundparzelle **3, KG S, über eine Teilfläche der Grundparzelle **2, KG S, nach § 66 Forstgesetz 1975 gestellt.Herr B und Frau B B, S, haben mit Eingabe vom 30.07.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag um Holzbringung über fremden Grund von der Grundparzelle **3, KG S, über eine Teilfläche der Grundparzelle **2, KG S, nach Paragraph 66, Forstgesetz 1975 gestellt. Das forstfachliche Gutachten zu dieser beantragten Bringung lautet wie folgt:
- Befund: Herr A B hat vor einigen Monaten das Grundstück **3, KG S erworben und möchte in seinem Waldbestand Pflegemaßnahmen zur Verbesserung der Stabilität und Vitalität durchführen. Dem Bestandesalter und Bestandesaufbau entsprechend ist eine Durchforstung vorgesehen, die Lieferung der anfallenden, bereits verwertbaren Sortimente soll mittels Traktor mit Anbauseilwinde erfolgen. Aus forstfachlicher Sicht ist diese Pflegemaßnahme sinnvoll und für die Erzielung eines gesunden Bestandes notwendig. Eine Einigung mit der Besitzerin des darunterliegenden Grundstückes **2, Frau C D, bezüglich der Bringung über dieses Grundstück war nicht herzustellen. Da Herr A B keine andere Möglichkeit der Bringung des Holzes aus seinem Grundstück **3 sieht, hat er den gegenständlichen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft T eingebracht. Die Gp. **3 weist eine Gesamtfläche von 8.053 m² auf und unterteilt sich dabei in 760 m² landwirtschaftlich genutzte Flächen und 7.293 m² Wald. Das Grundstück weist Nordexposition mit einer Hangneigung von durchschnittlich rund 55% auf. Das Gelände ist unruhig, stark kupiert. Am westlichen Rand des Grundstückes ist ein wasserführender Graben vorhanden. Der auf der Parzelle vorhandene Waldbestand weist ein Alter von 30 bis 60 Jahren, im Durchschnitt 45 Jahren auf. Es handelt sich zum größeren Teil um ein bisher ungepflegtes, dichtes Fichten-Stangenholz und zum kleineren Teil um ein Fichten-Baumholz. Einzelne Überhälter sowie einzelne Laubhölzer sind vorhanden. Im Rahmen der vorgesehenen Durchforstung sollen 120 Festmeter Holz entnommen werden. Der erzielbare Holzerlös aus dem Grundstück **3 wird folgendermaßen bewertet: Sortimentsklasse Fichte Sortiment Preis/Efm in € Anteil Erlös in € B/C 86,00 10 % 8,60 C+ 62,00 05 % 3,10 Industrieholz 43,00 40 % 17,20 Brennholz 30,00 45 % 13,50 Durchschnittserlös je Efm ab Abfuhrweg 42,40 Die Holzerntekosten werden aufgrund vergleichbarer Bringungslagen bei einer Seilkranlieferung bergabwärts mit € 48,00 – € 52,00 bewertet. Bei Bringung mit Traktor bzw. Rückeschlepper – ebenfalls auf den darunterliegenden Weg hinunter werden die Erntekosten mit € 35,00 - € 37,00 angeschätzt. Andere wirtschaftlich vertretbare Bringungsmöglichkeiten sind nicht gegeben. Angrenzende Grundstücke sind die Gst. 6*5, 6*6, 6*7, **2, **4, **5 und 6*2, alle KG S, die im Kataster bzw. der GDB als landwirtschaftliche Flächen bzw. als landwirtschaftliche Flächen und Wald ausgewiesen sind. Der einzige, in näherer Umgebung vorhandene Weg führt nördlich unterhalb des Grundstückes vorbei. Lt. Auskunft der Gemeinde bzw. von Altwaldaufseher Florian D handelt es sich bei diesem Weg um einen Interessentenweg der zur Bewirtschaftung der in diesem Bereich vorhandenen Grundstücke angelegt wurde. Es sind allerdings keine schriftlichen Aufzeichnungen über diese Weganlage bekannt. Der Weg wurde auch nicht parzelliert. Die Wegflächen sind im Eigentum der einzelnen Parzellenbesitzer verblieben. In der Grundstücksdatenbank ist der Weg allerdings mit der Benützungsart Sonstige (Straßenverkehrsanlage) ausgewiesen. Der Weg grenzt nicht direkt an das Gst. **3 an, der Abstand von der Grundstücksgrenze bis zum Weg bewegt sich zwischen 7 m im nordöstlichen Eck und 30 m in der Mitte. Im nordwestlichen Eck ist der Weg ca. 10 m von der Grundstücksgrenze der Parzelle **3 entfernt. Zwischen dem Weg und der nördlichen Grundstücksgrenze des Gst. **3 liegen die Gst. 6*7 und Gst. **
- Das Gst. 6*7 schließt am nordwestlichen Eck, westlich des Grabens, auf einer Länge von ca. 6 m an. Das Gst. **2 grenzt nördlich auf einer Länge von ca. 98 m an. Eine Bringung über das Grundstück 6*7 kommt aufgrund des nicht befahrbaren Wassergrabens, der im Bereich der kurzen, gemeinsamen Grenze der Gst. **3 und 6*7 vorhanden ist, kaum in Betracht. Die kürzesten Bringungsdistanzen über fremden Grund sind bei einer Bringung über Gst. **2 gegeben. Dabei muss aber nicht die gesamte unterhalb des Gst. **3 liegende Fläche in Anspruch genommen werden. Die Bringung des Holzes ist über einen ca. 15 m breiten Streifen an der südwestlichen Grundstücksgrenze bis zum vorhandenen Weg herunter mit einer Fläche von ca. 240 m² möglich. (siehe beiliegender Lageplan) Der Grundstücksteil des Gst. **2 zwischen dem Weg und dem Gst. **3 wird als Weidefläche genutzt.
- Gutachten: Der bestehende Weg grenzt nicht direkt an das Gst. **3 an, somit ist eine Bringung auf eigenem Grund nicht möglich bzw. bei der Bringung des genutzten Holzes die Inanspruchnahme von fremdem Grund erforderlich. Grundsätzlich fallen bei der Bringung des Holzes aus dem Gst. **3 hangabwärts zum darunterliegenden Abfuhrweg die günstigsten und kürzesten Bringungsdistanzen an. Damit handelt es sich dabei um jene Bringungsmöglichkeit, welche die geringsten Kosten bei der geringsten Inanspruchnahme fremden Grundes verursacht. Die Bringung über Gst. 6*7 ist aufgrund des wasserführenden Grabens sowie der Randlage - das Grundstück liegt seitlich unterhalb des Gst. **3 und grenzt nur auf einer Länge von ca. 6 m an dieses an – kaum oder nur sehr erschwert möglich. Die mindestschädliche Weise der Bringung über fremden Grund ist damit aus der Sicht der Bezirksforstinspektion T über das Gst. **2 zum darunter vorbeiführenden Weg gewährleistet. Dabei muss allerdings nicht der gesamte Grundstücksstreifen zwischen der Gp. **3 und dem vorhandenen Weg in Anspruch genommen werden, für eine ordnungsgemäße Bringung reicht ein ca. 15 m breiter Grundstücksstreifen im nordwestlichen Eck des GSt. **2 mit einer beanspruchten Fläche von ca. 240 m² für eine ordnungsgemäße Lieferung des Holzes. Die Bringung des anfallenden Durchforstungsholzes mittels Traktor mit Anbauseilwinde oder Rückeschlepper ist die günstigste Bringungsvariante, bei der eine Kostendeckung für die vorgesehene Pflegemaßnahme gegeben ist bzw. ein geringer Erlös anfällt. Eine Bringung mittels Seilkran würde zu unverhältnismäßig hohen Bringungskosten führen, die den Holzerlös übersteigen. Zusammenfassend handelt es sich bei der beantragten Holzbringung über das Gst. **2 um jene Bringungsvariante, bei der das Holz aus dem Gst. **3 auf mindestschädliche Weise über fremden Grund und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zum Abfuhrweg gebracht werden kann. Damit wird aus forstfachlicher Sicht die Notwendigkeit der Bringung gemäß dem vorliegenden Antrag bestätigt. Im Zuge der Genehmigung sollten nachstehende Nebenbestimmungen vorgesehen werden. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat sowohl als Eigentümerin der Grundstücke **2, KG S, als Teilbesitzerin des Interessentenweges gegen die Erteilung der Bewilligung ausgesprochen, auch nach Kenntnis des forstfachlichen Gutachtens. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde den Antragstellern die forstrechtliche Bewilligung zur Holzbringung über fremden Grund von 120 Erntefestmeter aus der Grundparzelle **3, KG S, über eine Teilfläche der Grundparzelle **2, KG S, im Ausmaß von 240 m² im Zeitraum vom 15.
- bis Jahresende eines jeden Jahres nach Maßgabe des Befundes und der Ausführung des forstfachlichen Amtssachverständigen sowie des signierten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplanes. Die Nebenbestimmungen dazu lauten
- Die Bringung über fremden Grund ist in mindestschädlicher Weise durchzuführen.
- Das Bringungsrecht über fremden Grund wird auf die beantragte Holzmenge von 120 Erntefestmeter und die Dauer von drei Jahren begrenzt.
- Die Bringung ist jeweils in der Zeit vom
- September bis zum Jahresende befristet.
- Die Bringung darf nur bei trockener Witterung durchgeführt werden.
- Die Abfuhr des Holzes hat jeweils binnen zwei Wochen zu erfolgen. Eine längere Lagerung des Holzes auf dem fremden Grundstück ist nicht gestattet.
- Sämtliche Holzreste sind jährlich nach Abschluss der Arbeiten zu entfernen.
- Bodenwunden sind zum jahreszeitlich nächstmöglichen Termin, spätestens jedoch bis Anfang Mai des Folgejahres, zu begrünen.
- Nach Abschluss der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, die Kosten dafür hat der Antragsteller zu übernehmen. Dagegen hat die Grundeigentümerin C D, vertreten durch Frau D D fristgerecht Beschwerde erhoben und sich sinngemäß gegen die Erteilung der Bewilligung ausgesprochen. Sie verwies auf ihre bereits abgegebene negative Stellungnahme im Bringungsverfahren. Zudem vertritt sie die Ansicht, eine Erschließung des Waldgrundstückes der Antragsteller wäre über das Projekt „Wegerschließung Lechschleife“ des Tourismusverbandes Naturparkregion T ebenso möglich. Da die Beschwerde zunächst nicht den Anforderungen des § 9 VwGVG entsprach, wurde ein Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin gerichtet. Sie stellte klar, dass sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantrage und dass ihrer Meinung nach mit dem Projekt“ Lechschleife“ eine bessere Bringungsmöglichkeit für die Antragsteller und andere Landwirte bestünde.Da die Beschwerde zunächst nicht den Anforderungen des Paragraph 9, VwGVG entsprach, wurde ein Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin gerichtet. Sie stellte klar, dass sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantrage und dass ihrer Meinung nach mit dem Projekt“ Lechschleife“ eine bessere Bringungsmöglichkeit für die Antragsteller und andere Landwirte bestünde. § 66 Forstgesetz 1975bestimmt Folgendes:Paragraph 66, Forstgesetz 1975bestimmt Folgendes: B. Bringung über fremden Boden Befristete Bringung über fremden Boden § 66.
(1)Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter, sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.Paragraph 66,
(1)Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Absatz 4, berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter, sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.
(2)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden.
(2)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden.
(3)Das Recht der Bringung im Sinne der Abs. 1 und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften (§ 68) zu.
(3)Das Recht der Bringung im Sinne der Absatz eins und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften (Paragraph 68,) zu.
(4)Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs. 1 letzter Satz zu entscheiden.
(4)Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Absatz eins, letzter Satz zu entscheiden.
(5)Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.
(6)Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen.
(7)Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes hat auch vorübergehend die Errichtung von Bringungsanlagen, wenn nach der Bringung der frühere Zustand im Wesentlichen wiederhergestellt werden kann, zu dulden. Folgt man den Ausführungen, des forstfachlichen Gutachtens, die in sich schlüssig sind, bleibt nur die bewilligte Art der Bringung übrig, um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundparzelle der Antragsteller zu gewährleisten. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin jedenfalls in keiner Weise entgegengetreten. Da keine Alternative für die Bringung besteht, lagen die Voraussetzungen für die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung eindeutig vor. Die ausdrückliche Zustimmung der Beschwerdeführerin ist keine Voraussetzung dafür. Das sogenannte Projekt „Wegerschließung T“ ist noch nicht eingereicht, womit es schon aus diesen Grund keine Alternative darstellt. Darüber hinaus greift es in weit stärkerem Maße in fremde Rechte ein. Es besteht auch kein Zweifel, dass die Beschwerdegegner bereits jetzt Nutzungsrechte an der als „Straßenverkehrsanlage“ bezeichneten Weganlage durch langjährige Vornutzung des Vorbesitzers haben. Daher kann die Beschwerde nur abgewiesen werden. Ausführungen zur nicht ordentlichen Revision: Die Rechtsprechung zu § 66 Forstgesetz 1975 wurde eingehalten insbesondere jene des Erkenntnisses vom 29.1.2009, 2005/10/0042. Es liegt auch sonst keine grundsätzliche Rechtsfrage vor. Daher ist ordentliche Revision nicht zuzulassen.Die Rechtsprechung zu Paragraph 66, Forstgesetz 1975 wurde eingehalten insbesondere jene des Erkenntnisses vom 29.1.2009, 2005/10/0042. Es liegt auch sonst keine grundsätzliche Rechtsfrage vor. Daher ist ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.0249.5