RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/0332-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der A B, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S vom 09.01.2015, Zl 1*1/9-15***/2014, betreffend eine Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf eine für eine Mehrfamilienwohnanlage auf dem Grundstück *7*/*3 KG S-T erteilte Baubewilligung nach der TBO 2011, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit einer am 06.08.2014 im Stadtgemeindeamt der Stadtgemeinde S eingelangten Eingabe beantragte die X GmbH bei der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S als Baubehörde die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Neubau einer Mehrfamilienwohnanlage auf dem Gst *7*/*3 KG S-T.Mit einer am 06.08.2014 im Stadtgemeindeamt der Stadtgemeinde S eingelangten Eingabe beantragte die römisch zehn GmbH bei der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S als Baubehörde die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Neubau einer Mehrfamilienwohnanlage auf dem Gst *7*/*3 KG S-T. Aufgrund dieses Bauansuchens wurde von der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S am 11.09.2014 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die nunmehrige Beschwerdeführerin A B Einwendungen gegen das Bauprojekt insbesondere deswegen erhob, weil von der Bauwerberin bei weitem zu wenig Stellplätze errichtet würden, was zu Immissionen auf ihren benachbarten Grundstücken insofern führe, als Besitzstörungen, Lärmeinwirkungen durch Laufenlassen der Fahrzeugmotoren auf der Straße und ähnliche Einwirkungen zu befürchten stünden. In der Folge erließ die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S den Baubewilligungsbescheid vom 26.11.2014, womit sie - die beantragte Baubewilligung für das Bauvorhaben der Errichtung einer Mehrfamilienwohnanlage auf dem Gst *7*/*3 KG S-T erteilte, dies unter Vorschreibung von Auflagen und Erklärung der eingereichten Projektunterlagen zum wesentlichen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides (Spruchpunkt I.),die beantragte Baubewilligung für das Bauvorhaben der Errichtung einer Mehrfamilienwohnanlage auf dem Gst *7*/*3 KG S-T erteilte, dies unter Vorschreibung von Auflagen und Erklärung der eingereichten Projektunterlagen zum wesentlichen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides (Spruchpunkt römisch eins.), - die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze für die ständigen Benützer und Besucher der Wohnanlage mit 16 festlegte (Spruchpunkt II.) unddie Anzahl der zu errichtenden Stellplätze für die ständigen Benützer und Besucher der Wohnanlage mit 16 festlegte (Spruchpunkt römisch zwei.) und - die Anzahl der zu errichtenden Fahrradstellplätze für die ständigen Benützer und Besucher der Wohnanlage mit 36 festsetzte und zugleich festhielt, dass von den Nachbarn keine subjektiv-öffentlichrechtlichen Einwände erhoben worden seien (Spruchpunkt III.).die Anzahl der zu errichtenden Fahrradstellplätze für die ständigen Benützer und Besucher der Wohnanlage mit 36 festsetzte und zugleich festhielt, dass von den Nachbarn keine subjektiv-öffentlichrechtlichen Einwände erhoben worden seien (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde begründete dabei ihre bewilligende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche und seitens der Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht worden seien, was insbesondere auch für die von Frau B vorgebrachten Einwände gelte. 2) Gegen diesen Baubewilligungsbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S vom 26.11.2014 wurde von Frau A B das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. Mit dem Rechtsmittel wurde beantragt, das Bauansuchen betreffend die Errichtung einer Mehrfamilienwohnanlage auf dem Gst *7*/*3 KG S-T ab- bzw zurückzuweisen. Eventualiter wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungsangelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S zurückzuverweisen, weiters in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Auf die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Zur Beschwerdebegründung wurde von der Rechtsmittelwerberin ausgeführt, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde S in seiner Sitzung vom 04.04.2013 über Antrag der Bauwerberin beschlossen habe, auf ein Drittel der erforderlichen Stellplätze zu verzichten, wenn verschiedene Begleitmaßnahmen erfüllt würden, nämlich - die Errichtung von 36 (anstatt der notwendigen 28) Fahrradstellplätzen, - die Einrichtung von Ladestationen für Elektrofahrräder und –mopeds sowie Elektroautos, - die Ausarbeitung eines Carsharing-Modells zusammen mit den Stadtwerken, - die Zustimmung zur Errichtung einer Bushaltestelle für Regio-Busse unmittelbar vor dem geplanten Haus und - die Ausführung des Gebäudes im „Passivhaus-Standard“, die Bepflanzung der Fassade zur Salzburgerstraße samt extensiver Begrünung des Daches und das Vorsehen einer Fotovoltaikanlage sowie einer thermischen Solaranlage unter Anschluss an das Fernwärmenetz der Stadtwerke. Im gegenständlichen Verfahren seien weder die im Bebauungsplan geforderten Parkplätze, noch jene gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 04.04.2013 nachgewiesen worden. Die Erfüllung der Begleitmaßnahmen sei nicht gesichert worden, so sei in den vorgelegten Planunterlagen kein Aufladeplatz für Elektroautos vorgesehen, hiefür hätte ein gesonderter Platz ausgewiesen werden müssen. Der Verzicht auf 1/3 der zu errichtenden Stellplätze ohne Erfüllung der Begleitmaßnahmen stelle eine Änderung des Bebauungsplanes dar. Nach der Rechtsprechung des VwGH habe der Nachbar in Bezug auf Abweichungen vom Bebauungsplan ein Mitspracherecht, dies auch ohne Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte, sodass der Bauwerberin aufgrund der erhobenen Einwendungen die Begleitmaßnahmen vorgeschrieben hätten werden müssen. Auch die nunmehrige Situierung des Kinderspielplatzes entspreche nicht dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Durch die Erteilung der Baubewilligung werde die Beschwerdeführerin insofern in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt, als die Zahl der Stellplätze für die Immissionsfrage von Bedeutung sei, da bereits bisher am Bauplatz eine prekäre Parkplatzsituation vorliege. Die Errichtung von zu wenigen Stellplätzen auf dem Bauplatz führe zu Immissionen auf dem Grundstück der Rechtsmittelwerberin, wie Besitzstörungen, Lärmeinwirkungen durch Laufenlassen von Fahrzeugmotoren auf der Straße, etc. Durch die Einreichung neuer Planunterlagen am 03.10.2014 sei eine Antragsänderung geschehen, die den Nachbarn nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ebenso wenig habe die belangte Behörde darüber eine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Solcherart sei es zu einer Missachtung des Rechtes auf Parteiengehör gekommen, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Zudem fehle eine gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu den Ladestationen für Elektroautos vollkommen, sodass die belangte Behörde von unzutreffenden bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Die vom hochbautechnischen Sachverständigen im Gutachten vom 09.09.2014 aufgezeigten Mängel, die zu beheben seien, seien nicht beseitigt worden, weshalb der bekämpfte Bescheid auch aus diesem Grund aufzuheben sei. 3) Mit der nunmehr in Prüfung stehenden Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2015 entschied die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S über das Rechtsmittel der A B dahingehend, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde zur Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidung zusammengefasst aus, dass nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 die subjektiv-öffentlichrechtlichen Einwendungsmöglichkeiten der Nachbarn eingeschränkt seien. Die Beschwerdeführerin sei Nachbarin im Sinne des § 26 Abs 4 TBO 2011 und damit berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes – soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei – sowie der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin sei Nachbarin im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 und damit berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes – soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei – sowie der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen. Die vorgebrachten Einwendungen bezüglich der zu errichtenden Stellplätze sowie bezüglich der Situierung des Kinderspielplatzes seien abzuweisen, da der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Mitspracherecht zukomme, dienten doch die entsprechenden Bestimmungen nicht dem Schutz von Nachbarn. Die von Stellplätzen in der vorgesehenen Mindestanzahl typischerweise ausgehenden Immissionen seien von den Nachbarn jedenfalls hinzunehmen. Vorliegend könne die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Nachbarrechte insofern schon nicht dartun, wenn sie moniere, dass zu wenig Stellplätze errichtet würden. Die von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführte Antrags- oder Projektänderung habe gar nicht stattgefunden, seien doch bloß entsprechend dem Ergebnis der mündlichen Bauverhandlung zwei fehlende Stellplätze nachzuweisen gewesen, wobei aber das Gebäude in seinen Gesamtabmessungen nicht geändert worden sei, weswegen es keiner neuerlichen Bauverhandlung bedurft hätte. Auch bezüglich der Ladestationen für Elektroautos komme der Nachbarin kein Mitspracherecht zu, da die diesbezüglichen Vorschriften nicht dem Interesse der Nachbarn dienten, sondern vor allem dem öffentlichen Interesse. 4) Mit Eingabe vom 29.01.2015 (eingelangt im Bauamt der Stadtgemeinde S am 30.01.2015) stellte die Beschwerdeführerin A B einen Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.
- Gleichzeitig beantragte sie, ihrer Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S vom 26.11.2014 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 5) Auf Ebene des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme geboten, dies in Verbindung mit der Gelegenheit, eine Stellungnahme zu den geänderten Einreichplänen vom 03.10.2014 abzugeben. Davon machte die Beschwerdeführerin auch Gebrauch und führte sie in ihrer Stellungnahme vom 04.03.2015 aus, dass die Stellplatzverordnung der Stadtgemeinde S eine Festlegung des Flächenwidmungsplanes darstelle, womit auch ein Immissionsschutz verbunden sei, da die diesbezüglichen Verordnungen zum Schutz der Gesundheit oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen erlassen seien. Auch ein Beschluss des Gemeinderates, auf Stellplätze zu verzichten, stelle eine Verordnung dar und stehe der Nachbarin diesbezüglich im Bauverfahren ein Mitspracherecht zu. Die vom Gemeinderat im Zuge des Verzichts auf Stellplätze beschlossenen Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Ladestationen für Elektrofahrräder und –mopeds sowie Elektroautos seien im Bauverfahren nicht beachtet worden und könne die Anzahl der Stellplätze aus den Planunterlagen sowie aus dem Baubewilligungsbescheid nicht abgeleitet werden. Daraus ergebe sich die Verordnungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs 5 TBO.Die vom Gemeinderat im Zuge des Verzichts auf Stellplätze beschlossenen Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Ladestationen für Elektrofahrräder und –mopeds sowie Elektroautos seien im Bauverfahren nicht beachtet worden und könne die Anzahl der Stellplätze aus den Planunterlagen sowie aus dem Baubewilligungsbescheid nicht abgeleitet werden. Daraus ergebe sich die Verordnungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 5, TBO. Zudem seien für die Bepflanzung der Fassade zur Salzburgerstraße und für die extensive Begrünung des Daches keine Vorschreibungen bzw Auflagen vorgesehen worden. Auch der Kinderspielplatz sei entgegen dem Bebauungsplan im ersten Obergeschoß situiert worden. Dies stellten Verordnungswidrigkeiten des Baubewilligungsbescheides dar, welche diesen mit Rechtswidrigkeit belasten würden. Schließlich sei auch die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S befangen gewesen und hätte diese den bekämpften Bescheid nicht erlassen dürfen, da aus dem Kaufvertrag über den betreffenden Bauplatz entnommen werden könne, dass die Bürgermeisterin bereits am 20.10.2010 das geplante Bauvorhaben zustimmend zur Kenntnis genommen und avisiert habe, dass die vorgesehene Bebauung politisch gewollt und aus raumplanerischer Sicht sinnvoll sei. Mit dem Schriftsatz vom 04.03.2015 begehrte die Beschwerdeführerin außerdem den Zuspruch von Verfahrenskosten im Betrag von Euro 5.422,
- II.römisch zwei. Erwägungen: A) Parteistellung der Beschwerdeführerin: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der X GmbH ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, durchgeführt.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der römisch zehn GmbH ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)...“ Die Beschwerdeführerin A B ist Eigentümerin der beiden Grundstücke *8*/7 sowie *8*/8, beide vorgetragen in EZ 2*4 GB S-T. Diese beiden Grundstücke grenzen nicht direkt an den Bauplatz *7*/*3 GB S-T an, auch liegen die Grenzen ihrer Grundstücke nicht zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenzen, jedoch innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m, zumal ihre Grundstücke vom Bauplatz durch das Gst 1*5*/1 GB S-T der Landesstraßenverwaltung getrennt sind. Der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Grundstücke *8*/7 sowie *8*/8, beide GB S-T, kommt demnach Parteistellung im durchgeführten Bauverfahren als Nachbarin im Sinn des § 26 Abs 4 TBO 2011 zu, dies mit der Berechtigung, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese Vorschriften auch ihrem Schutz dienen (siehe dazu § 26 Abs 4 TBO 2011).Der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Grundstücke *8*/7 sowie *8*/8, beide GB S-T, kommt demnach Parteistellung im durchgeführten Bauverfahren als Nachbarin im Sinn des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 zu, dies mit der Berechtigung, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese Vorschriften auch ihrem Schutz dienen (siehe dazu Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführerin und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher grundsätzlich nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerberin Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführerin und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerberin Folgendes: 1) In der Beschwerde wird vorgetragen, dass für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zu wenig Stellplätze vorgesehen seien, wodurch die Rechtsmittelwerberin auch in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werde, zumal die Zahl der Stellplätze für die Immissionsfrage von Bedeutung sei, sei doch in Bezug auf den Bauplatz eine prekäre Parkplatzsituation gegeben, sodass Immissionen auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin (wie Besitzstörungen, Lärmeinwirkungen durch Laufenlassen der Fahrzeugmotoren auf der Straße, etc) aufgrund der zu geringen Anzahl von Stellplätzen zu erwarten seien. Im Schriftsatz vom 04.03.2015 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die verordnungsmäßigen Festlegungen der Gemeinde bezüglich der erforderlichen Stellplätze zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen erlassen seien, sodass ihr als Nachbarin im Bauverfahren diesbezüglich jedenfalls ein Mitspracherecht zukomme. Diesem Vorbringen ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat; die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 01.04.2008, Zl 2008/06/0009).Diesem Vorbringen ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat; die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 01.04.2008, Zl 2008/06/0009). Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann nun für die gegenständlich gegebene Flächenwidmungskategorie „Kerngebiet“ und die vorliegend beabsichtigte Neuerrichtung einer Mehrfamilienwohnanlage nichts anderes gelten, zumal auch im „Kerngebiet“ Wohngebäude – wie gegenständlich geplant – errichtet werden dürfen (siehe § 40 Abs 3 TROG 2011). Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann nun für die gegenständlich gegebene Flächenwidmungskategorie „Kerngebiet“ und die vorliegend beabsichtigte Neuerrichtung einer Mehrfamilienwohnanlage nichts anderes gelten, zumal auch im „Kerngebiet“ Wohngebäude – wie gegenständlich geplant – errichtet werden dürfen (siehe Paragraph 40, Absatz 3, TROG 2011). Im Übrigen hat die Rechtsmittelwerberin keine besonderen Umstände aufgezeigt, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen. Derartige Umstände sind auch für das erkennende Gericht im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Bauplatz eine prekäre Parkplatzsituation als gegeben erachtet, vermag sie damit keine zu einer anderen Beurteilung führende „besondere Umstände“ in Bezug auf die Immissionsfrage darzutun, worauf im weiteren noch näher einzugehen sein wird (siehe den nachfolgenden Begründungsteil 2.). Hier ist die Beschwerdeführerin allerdings noch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung zur Tiroler Bauordnung bereits klargestellt hat, dass ein Nachbar im Bauverfahren kein Nachbarrecht geltend macht, wenn er sich dagegen wendet, dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen festgelegt worden sei, und er meint, es hätten diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt werden müssen, wie dies im Gegenstandsfall auch die Beschwerdeführerin argumentiert (siehe in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2010, Zl 2008/06/0198, zur diesbezüglich vergleichbaren Regelung des § 25 Abs 3 TBO 2001). Hier ist die Beschwerdeführerin allerdings noch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung zur Tiroler Bauordnung bereits klargestellt hat, dass ein Nachbar im Bauverfahren kein Nachbarrecht geltend macht, wenn er sich dagegen wendet, dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen festgelegt worden sei, und er meint, es hätten diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt werden müssen, wie dies im Gegenstandsfall auch die Beschwerdeführerin argumentiert (siehe in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2010, Zl 2008/06/0198, zur diesbezüglich vergleichbaren Regelung des Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001). Entgegen der Darstellung der Rechtsmittelwerberin in ihrem Schriftsatz vom 04.03.2015 lässt sich aus den baurechtlich bewilligten Planunterlagen und dem Baubewilligungsbescheid sehr wohl ableiten, welche Anzahl an Stellplätzen geplant und von der Baubehörde auch vorgeschrieben worden sind. In den Spruchpunkten II. sowie III. des Baubewilligungsbescheides vom 26.11.2014, welcher mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt worden ist, wurde die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze genau festgelegt, und zwar mit 16 Pkw-Stellplätzen und 36 Fahrradstellplätzen. Eine Einsichtnahme in die genehmigten Planunterlagen zeigt, dass im Erdgeschoß genau 16 Pkw-Stellplätze zeichnerisch dargestellt sind, wie auch ein Fahrradraum mit einer Grundfläche von 53,16 m². Entgegen der Darstellung der Rechtsmittelwerberin in ihrem Schriftsatz vom 04.03.2015 lässt sich aus den baurechtlich bewilligten Planunterlagen und dem Baubewilligungsbescheid sehr wohl ableiten, welche Anzahl an Stellplätzen geplant und von der Baubehörde auch vorgeschrieben worden sind. In den Spruchpunkten römisch zwei. sowie römisch drei. des Baubewilligungsbescheides vom 26.11.2014, welcher mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt worden ist, wurde die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze genau festgelegt, und zwar mit 16 Pkw-Stellplätzen und 36 Fahrradstellplätzen. Eine Einsichtnahme in die genehmigten Planunterlagen zeigt, dass im Erdgeschoß genau 16 Pkw-Stellplätze zeichnerisch dargestellt sind, wie auch ein Fahrradraum mit einer Grundfläche von 53,16 m². Nachdem die Beschwerdeführerin auf der Grundlage ihrer Nachbarschaftsrechte gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 keinen Rechtsanspruch darauf anzusprechen vermag, dass eine höhere Anzahl an Stellplätzen von der Baubehörde festzulegen ist, vermag sie auch folgerichtig keinen Anspruch in der Hinsicht geltend zu machen, dass die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde S beschlossenen Ausgleichsmaßnahmen für den Verzicht auf Stellplätze umgesetzt werden. Nachdem die Beschwerdeführerin auf der Grundlage ihrer Nachbarschaftsrechte gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 keinen Rechtsanspruch darauf anzusprechen vermag, dass eine höhere Anzahl an Stellplätzen von der Baubehörde festzulegen ist, vermag sie auch folgerichtig keinen Anspruch in der Hinsicht geltend zu machen, dass die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde S beschlossenen Ausgleichsmaßnahmen für den Verzicht auf Stellplätze umgesetzt werden. Wenn die Rechtsmittelwerberin in ihrer Bescheidbeschwerde vom 18.12.2014 in Bezug auf den Verzicht auf ein Drittel der ansonsten geforderten Stellplätze eine Änderung des Bebauungsplanes moniert und aus dieser Abweichung vom Bebauungsplan ein nachbarrechtliches Mitspracherecht im Bauverfahren abzuleiten versucht, ist sie vorweg darauf hinzuweisen, dass ihr als Nachbarin im Sinne des § 26 Abs 4 TBO 2011 von vorneherein kein Mitspracherecht in Ansehung der Festlegungen des Bebauungsplanes zukommt (siehe dazu die Bestimmungen des § 26 Abs 3 sowie Abs 4 TBO 2011).Wenn die Rechtsmittelwerberin in ihrer Bescheidbeschwerde vom 18.12.2014 in Bezug auf den Verzicht auf ein Drittel der ansonsten geforderten Stellplätze eine Änderung des Bebauungsplanes moniert und aus dieser Abweichung vom Bebauungsplan ein nachbarrechtliches Mitspracherecht im Bauverfahren abzuleiten versucht, ist sie vorweg darauf hinzuweisen, dass ihr als Nachbarin im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 von vorneherein kein Mitspracherecht in Ansehung der Festlegungen des Bebauungsplanes zukommt (siehe dazu die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3, sowie Absatz 4, TBO 2011). Davon abgesehen gehört die Festlegung der zu errichtenden Stellplätze nicht zu den Inhalten eines Bebauungsplanes (vgl § 56 TROG 2011). Davon abgesehen gehört die Festlegung der zu errichtenden Stellplätze nicht zu den Inhalten eines Bebauungsplanes vergleiche Paragraph 56, TROG 2011). Insgesamt ist daher nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts das auf die mangelnde Anzahl von Stellplätzen bezogene Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen. 2) Insoweit die Beschwerdeführerin einen Immissionsschutz dadurch anzusprechen versucht, dass sie vorbringt, durch den Verzicht auf ansonsten geforderte Stellplätze seien angesichts der prekären Parkplatzsituation im Bereich des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes Auswirkungen auf ihre Grundstücke (wie Besitzstörungen, Lärmeinwirkungen durch Laufenlassen von Fahrzeugmotoren auf der Straße und ähnliches) zu befürchten, ist Folgendes festzuhalten: Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine tatsächlich durch das verfahrensgegenständliche Bauprojekt eintretende Immissionsbelastung der Rechtsmittelwerberin aufzuzeigen. So hat nämlich ein Nachbar im Bauverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen infolge eines Bauprojektes nicht ändern (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2007, Zl 2006/06/0338). Wenn also die Beschwerdeführerin argumentiert, zufolge der zu geringen Anzahl von Stellplätzen auf dem Bauplatz werde die Situation eintreten, dass auf der zwischen ihren Grundstücken und dem Bauplatz verlaufenden Straße Fahrzeuge mit laufenden Motoren angehalten würden, was mit Lärmeinwirkungen für sie verbunden sei, so handelt es sich dabei um von ihr befürchtete (geänderte) Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Verkehrsfläche der Landesstraßenverwaltung, die sie als Nachbarin im vorliegend in Prüfung stehenden Bauverfahren nicht erfolgreich gegen das Bauprojekt geltend machen kann. Was die von ihr ins Treffen geführten (befürchteten) Besitzstörungen anbelangt, ist die Rechtsmittelwerberin gleichermaßen darauf aufmerksam zu machen, dass derartige Rechtsstörungen ebenfalls nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens sind, eine vom Bauplatz und dem darauf zu errichtenden Gebäude herrührende Immission vermag die Beschwerdeführerin damit nicht wirklich aufzuzeigen. Auch diese Beschwerdeargumentation ist daher nicht geeignet, die von der Rechtsmittelwerberin beantragte Versagung der Baubewilligung zu tragen. 3) Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die nunmehrige Situierung des Kinderspielplatzes nicht dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entspreche, was den angefochtenen Bescheid mit Verordnungswidrigkeit belaste. Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu gewinnen, da es sich bei den Regelungen über Kinderspielplätze um keine Bestimmungen handelt, die ein Nachbarrecht begründen könnten (siehe dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 28.05.2013, Zl 2012/05/0120, und vom 30.05.2006, Zl 2005/06/0383). Infolgedessen vermag die Beschwerdeführerin die Einhaltung der Bestimmungen über die Errichtung von Kinderspielplätzen im Rahmen der ihr zukommenden Nachbarschaftsrechte im Bauverfahren nicht erfolgreich geltend zu machen und damit ihr Rechtsmittel zum Erfolg zu führen. Außerdem kann die Beschwerdeführerin als Nachbarin gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 – wie bereits aufgezeigt – nicht die Einhaltung der Festlegungen eines Bebauungsplanes ansprechen, zumal sie als solche Nachbarin nur die Nichteinhaltung der im § 26 Abs 3 lit a und lit b TBO 2011 genannten Vorschriften geltend machen kann, wozu die im § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 angeführten Festlegungen eines Bebauungsplanes nicht gehören. Außerdem kann die Beschwerdeführerin als Nachbarin gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 – wie bereits aufgezeigt – nicht die Einhaltung der Festlegungen eines Bebauungsplanes ansprechen, zumal sie als solche Nachbarin nur die Nichteinhaltung der im Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und Litera b, TBO 2011 genannten Vorschriften geltend machen kann, wozu die im Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 angeführten Festlegungen eines Bebauungsplanes nicht gehören. 4) Die Rechtsmittelwerberin moniert weiters, dass entsprechend einem Gemeinderatsbeschluss die Fassade zur Salzburgerstraße zu bepflanzen und das Dach extensiv zu begrünen sei, im angefochtenen Bescheid diesbezügliche Vorschreibungen bzw Auflagen aber fehlten, weswegen eine Verordnungswidrigkeit des Bescheides gegeben sei. Insoweit die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen eine Bebauungsplanwidrigkeit geltend macht, ist sie wiederum darauf aufmerksam zu machen, dass sie als Nachbarin gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 einen Widerspruch des Bauvorhabens zu Festlegungen des Bebauungsplanes nicht erfolgreich anzusprechen vermag, zumal sie als Nachbarin gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 nur auf die Einhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz sowie der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes – soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist – drängen kann. Insoweit die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen eine Bebauungsplanwidrigkeit geltend macht, ist sie wiederum darauf aufmerksam zu machen, dass sie als Nachbarin gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 einen Widerspruch des Bauvorhabens zu Festlegungen des Bebauungsplanes nicht erfolgreich anzusprechen vermag, zumal sie als Nachbarin gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 nur auf die Einhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz sowie der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes – soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist – drängen kann. Soweit die Beschwerdeführerin damit Aspekte des Stadtbildes zu relevieren versucht, ist klarzustellen, dass Rücksichten des Stadtbildes ihr als Nachbarin im Bauverfahren keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung des Daches oder auch der Fassade verleihen (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2011, Zl 2008/05/0253). Auch mit diesen Darlegungen im Rechtsmittelverfahren ist sohin für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. 5) In ihrem Beschwerdeschriftsatz hat die Rechtsmittelwerberin beklagt, dass am 03.10.2014 neue Pläne für das gegenständliche Bauvorhaben beim Stadtamt der Stadtgemeinde S eingereicht worden seien und die solcherart geschehene Antragsänderung ihr als Nachbarin nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, diesbezüglich sei weder eine neue Bauverhandlung durchgeführt worden noch habe sie Gelegenheit gehabt, zu den Änderungen Stellung zu nehmen. Diese Missachtung ihres Rechtes auf Parteiengehör belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen wurden tatsächlich am 03.10.2014 aktualisierte Planunterlagen über das verfahrensgegenständliche Bauprojekt in Vorlage gebracht. Planänderungen ergaben sich nämlich im Verfahren der belangten Behörde in Bezug auf die Anzahl der Pkw-Parkplätze im Erdgeschoß des geplanten Gebäudes, durch eine Vergrößerung des Fahrradabstellraumes und die Verlegung des Kinderspielplatzes auf das Dach des Parkdecks sowie durch die Einrichtung eines Platzes zum Aufladen für E-Räder bzw E-Mopeds. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur Bestimmung des § 24 Abs 1 TBO 2001, welche Bestimmung mit jener des § 25 Abs 1 TBO 2011 praktisch ident ist, ist eine mündliche Bauverhandlung nicht zwingend durchzuführen, sondern liegt deren Durchführung im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Behörde (vgl dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 21.02.2014, Zl 2010/06/0253, und vom 23.11.2010, Zl 2007/06/0308).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, TBO 2001, welche Bestimmung mit jener des Paragraph 25, Absatz eins, TBO 2011 praktisch ident ist, ist eine mündliche Bauverhandlung nicht zwingend durchzuführen, sondern liegt deren Durchführung im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Behörde vergleiche dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 21.02.2014, Zl 2010/06/0253, und vom 23.11.2010, Zl 2007/06/0308). Demnach kann vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Unterlassen einer neuerlichen Bauverhandlung über die vorbeschriebenen Planänderungen kein Verfahrensmangel der belangten Behörde erblickt werden, der zur Behebung der erteilten Baubewilligung führen könnte. Richtig ist, dass die Rechtsmittelwerberin von der belangten Behörde in Bezug auf die aktualisierten Planunterlagen keine Gelegenheit eingeräumt erhielt, dazu Stellung zu beziehen, doch wurde eine allenfalls darin gelegene Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde auf Ebene des Beschwerdeverfahrens durch die erfolgte Gewährung des Parteiengehörs zweifelsohne geheilt (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2012, Zl 2009/08/0084, zum Fall eines Berufungsverfahrens, welche Judikatur nach Auffassung des erkennenden Gerichts durchaus auf Beschwerdeverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten übertragen werden kann). Richtig ist, dass die Rechtsmittelwerberin von der belangten Behörde in Bezug auf die aktualisierten Planunterlagen keine Gelegenheit eingeräumt erhielt, dazu Stellung zu beziehen, doch wurde eine allenfalls darin gelegene Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde auf Ebene des Beschwerdeverfahrens durch die erfolgte Gewährung des Parteiengehörs zweifelsohne geheilt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2012, Zl 2009/08/0084, zum Fall eines Berufungsverfahrens, welche Judikatur nach Auffassung des erkennenden Gerichts durchaus auf Beschwerdeverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten übertragen werden kann). Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich eingeladen, eine Akteneinsichtnahme vorzunehmen und eine Stellungnahme zu den geänderten Einreichplänen abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht und den ergänzenden Schriftsatz vom 04.03.2015 beim erkennenden Gericht eingebracht. Auf die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung hat die Beschwerdeführerin in ihrer Bescheidbeschwerde ausdrücklich verzichtet. Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin zufolge mangelnder Wahrung des Parteiengehörs, die die beantragte Bescheidbehebung tragen könnte, ist daher nicht mehr anzunehmen. 6) Die Rechtsmittelwerberin bemängelt weiters, dass kein Aufladeplatz für Elektroautos von der belangten Behörde vorgeschrieben worden sei, eine gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen zu einer solchen Ladestation für Elektroautos fehle und mit der in den Planunterlagen eingezeichneten Ladestation nicht das Auslangen gefunden werden könne. Die Beschwerdeführerin übersieht hier, dass vom hochbautechnischen Sachverständigen sehr wohl jene Ladestation, wie sie die Konsenswerberin zu erstellen beabsichtigt, berücksichtigt worden ist, ist doch der von der belangten Behörde beigezogene Hochbautechniker zugleich Konzeptersteller des Baubewilligungsbescheides vom 26.11.2014, in welchem auf Seite 2 bei den Befundergänzungen auf die geplante Ladestation Bezug genommen worden ist, aus welchem Umstand wiederum erschlossen werden kann, dass dem hochbautechnischen Sachverständigen bekannt war, dass die Ladestation nunmehr im Fahrradraum zur Ausführung gelangen soll. Davon abgesehen ist eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin in ihren Nachbarschaftsrechten weder durch die konkrete Situierung dieser Ladestation im Fahrradraum noch durch die Nichtausführung einer Ladestation für Elektroautos erkennbar und wurde von ihr auch in keiner Weise dargetan, inwieweit und in welchen Nachbarschaftsrechten sie dadurch verletzt sein könnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien muss aber aus dem Vorbringen eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren erkennbar sein, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2012, Zl 2009/05/0054). Mit Blick darauf, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ladestation in der Hinsicht als nicht ausreichend substantiiert angesehen werden kann, dass erkennbar wäre, in welchem gesetzlich geschützten Recht sie sich verletzt erachtet, konnte vom erkennenden Gericht auch nicht weitergehend auf dieses Vorbringen eingegangen werden. 7) In der Beschwerde wird weiters vorgetragen, dass die im gegenständlichen Verfahren in erster Instanz eingeschrittene Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S befangen gewesen sei, dies insofern, als in einem Punkt des Kaufvertrages über den betreffenden Bauplatz durch die Bauwerberin festgehalten worden sei, dass die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S bereits am 20.10.2010 das geplante Bauvorhaben zustimmend zur Kenntnis genommen und avisiert habe, dass die Bebauung des kaufgegenständlichen Grundstückes mit der nunmehr bewilligten Wohnanlage politisch gewollt und aus raumplanerischer Sicht sinnvoll sei. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kaufvertrag vom 22.10./30.11.2010, abgeschlossen zwischen der Y Immobilien GmbH und der X GmbH, ergibt sich tatsächlich die von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführte Textpassage (siehe Vertragspunkt X. Abs 4). Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kaufvertrag vom 22.10./30.11.2010, abgeschlossen zwischen der Y Immobilien GmbH und der römisch zehn GmbH, ergibt sich tatsächlich die von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführte Textpassage (siehe Vertragspunkt römisch zehn. Absatz 4,). Unabhängig davon, ob der von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Umstand wirklich eine Befangenheit der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S hat begründen können, ist mit diesem Vorbringen für die Rechtsmittelwerberin deshalb nichts zu gewinnen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine (allfällige) Befangenheit von Organen der Erstinstanz zwar ein Verfahrensmangel wäre, der aber durch die Entscheidung einer unbefangenen Rechtsmittelinstanz saniert wird (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl 2010/06/0219). Angesichts der vorliegenden (unbefangenen) Beschwerdeentscheidung kann daher im Gegenstandsfall dahinstehen, ob die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S tatsächlich befangen gewesen ist. Das Vorbringen betreffend die von der Beschwerdeführerin angenommene Befangenheit der Bürgermeisterin vermag sohin ihre Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu führen. 8) Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 04.03.2015 beantragt hat, der belangten Behörde den Ersatz von Kosten in Höhe von Euro 5.422,14 aufzuerlegen, ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes klarzustellen: Nach § 74 Abs 1 AVG, welche Bestimmung gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gilt, hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG, welche Bestimmung gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gilt, hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz trifft hier in Bezug auf die Kosten des Beteiligten keine Sonderregelungen, wie etwa in § 35 VwGVG für die Kosten in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz trifft hier in Bezug auf die Kosten des Beteiligten keine Sonderregelungen, wie etwa in Paragraph 35, VwGVG für die Kosten in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Demgemäß war der von der Rechtsmittelwerberin begehrte Kostenzuspruch vom erkennenden Gericht nicht vorzunehmen. 9) Was den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Vorlageantrag der Rechtsmittelwerberin vom 29.01.2015 anbelangt, ist vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass nach § 15 Abs 2 Z 1 VwGVG ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag dann aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Was den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Vorlageantrag der Rechtsmittelwerberin vom 29.01.2015 anbelangt, ist vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag dann aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, sodass dem Rechtsmittel der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam. Aus diesem Grund war die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorzunehmen, da diese Wirkung bereits gegeben war. III. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch drei. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren verzichtet. Gleichermaßen hat die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung gestellt. Schließlich hat auch das erkennende Gericht keine Notwendigkeit gesehen, eine Verhandlung vorzunehmen. In der vorliegenden Rechtssache konnte nämlich deshalb von einer Rechtsmittelverhandlung abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, insbesondere in Bezug auf die Fragestellung, ob mit dem Beschwerdevorbringen subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte eines Nachbarn im Bauverfahren nach der TBO 2011 angesprochen werden. Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend beantworten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittelvorbringen nicht wirklich im Bauverfahren zu berücksichtigende Nachbarschaftsrechte angesprochen hat, die von ihr als Nachbarin gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 geltend gemacht werden können. Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend beantworten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittelvorbringen nicht wirklich im Bauverfahren zu berücksichtigende Nachbarschaftsrechte angesprochen hat, die von ihr als Nachbarin gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 geltend gemacht werden können. Auf der Tatsachenebene war im Gegenstandsfall keine weitere Erhebung vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob die Rechtsmittelwerberin mit ihrem Beschwerdevorbringen überhaupt subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte nach der TBO 2011 anspricht, die von ihr als Nachbarin gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 geltend gemacht werden können, konnte angesichts der diesbezüglich sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob die Rechtsmittelwerberin mit ihrem Beschwerdevorbringen überhaupt subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte nach der TBO 2011 anspricht, die von ihr als Nachbarin gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 geltend gemacht werden können, konnte angesichts der diesbezüglich sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0332.2