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{'item': 'LVwG-2015/31/0259-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/0259-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der T, vertreten durch DB, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 11.12.2014, ***, betreffend die Zurückweisung zweier Erstattungsanträge für ambulante Behandlungen des MK, geb am xx.xx.xxxx,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der T, vertreten durch DB, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 11.12.2014, ***, betreffend die Zurückweisung zweier Erstattungsanträge für ambulante Behandlungen des MK, geb am xx.xx.xxxx, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid wurden die Erstattungsanträge der T vom 5.12.2014 und 10.12.2014 auf Übernahme der Kosten für ambulante Behandlungen des MK, geb am xx.xx.xxxx, zurückgewiesen. Der Begründung des bekämpften Bescheides lässt sich entnehmen, dass das Vorliegen einer Notlage im Sinn der Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes verneint wurde, zumal MK zum Zeitpunkt der ambulanten Behandlung Eigentümer der Liegenschaft Adresse in Z war. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Rechtsmittelwerberin durch ihren ausgewiesenen Vertreter vor, dass der angeführte Zurückweisungsgrund beim behandelten Patienten MK nicht gegeben sei, zumal dieser bereits seit 2012 nicht mehr Eigentümer dieser Liegenschaft sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt *** sowie durch Einholung der Ausfertigung über die Zuschlagserteilung des Bezirksgerichtes C vom 12.9.2014, ***. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 (TMSG), von Belang:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), von Belang: „Einsatz der eigenen Mittel § 15.

(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.Paragraph 15,
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. … Ersatzansprüche Dritter § 26.
(1)Musste einem Hilfesuchenden eine Leistungen der Mindestsicherung entsprechende Hilfe so dringend gewährt werden, dass das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 27) nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten hierfür zu ersetzen.Paragraph 26,
(1)Musste einem Hilfesuchenden eine Leistungen der Mindestsicherung entsprechende Hilfe so dringend gewährt werden, dass das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (Paragraph 27,) nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten hierfür zu ersetzen.
(2)Zu ersetzen sind nur jene Kosten nach Abs. 1, die innerhalb von sechs Monaten vor der Geltendmachung des Ersatzanspruches entstanden sind.
(2)Zu ersetzen sind nur jene Kosten nach Absatz eins,, die innerhalb von sechs Monaten vor der Geltendmachung des Ersatzanspruches entstanden sind.
(3)Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 ist zudem der Höhe nach begrenzt:
(3)Der Ersatzanspruch nach Absatz eins, ist zudem der Höhe nach begrenzt:
  1. a)bei niedergelassenen Ärzten und bei privaten Krankenanstalten mit jenen Kosten, die in diesem Fall von der allgemeinen Krankenversicherung bezahlt worden wären,
  2. b)bei öffentlichen Krankenanstalten mit jenen Kosten, die den für sie geltenden Gebühren nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften entsprechen. Im Übrigen sind die Kosten nach Abs. 1 nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn dem Hilfesuchenden vor der Inanspruchnahme der Hilfe durch den Dritten Leistungen der Mindestsicherung gewährt worden wären.“Im Übrigen sind die Kosten nach Absatz eins, nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn dem Hilfesuchenden vor der Inanspruchnahme der Hilfe durch den Dritten Leistungen der Mindestsicherung gewährt worden wären.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Erstattungsanträge der T vom 5.12.2014 und 10.12.2014 wurden von der belangten Behörde mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ambulanten Behandlung über Vermögen in Form von Liegenschaftseigentum in Z, Adresse, verfügte. Dieser Annahme ist zu entgegnen, dass – wie einem aktuellen Grundbuchsauszug über die gegenständliche Liegenschaft zu entnehmen ist - der Miteigentumsanteil des MK an der Liegenschaft Gst 316/ KG Z im Ausmaß von 56/186 bereits seit mehr als zehn Jahren mit zwei Pfandrechten im Höchstbetragsgesamtausmaß von 175.500,-- Euro belastet war. Zudem ist im Lastenblatt des Grundbuchsauszuges ersichtlich, dass seit dem Jahr 2010 drei Versteigerungstermine über den gegenständlichen Liegenschaftsanteil über das Bezirksgericht C abgewickelt wurden und zwar am 22.12.2010, am 15.2.2013 und schließlich am 2.7.2014. Aus dem Eigentumsblatt geht zudem hervor, dass im Jahre 2014 die Zuschlagserteilung für den gegenständlichen Liegenschaftsanteil an Mag. VW erfolgte. Ein Blick in die Ausfertigung über die Zuschlagserteilung des Bezirksgerichtes C vom 12.9.2014, ***, ergibt, dass Mag. VW in der öffentlichen Zwangsversteigerung vom 2.7.2014 der gegenständliche Liegenschaftsanteil aufgrund eines Meistbots von 60.100,-- Euro zugeschlagen wurde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass entgegen der Annahme der Bezirkshauptmannschaft I im bekämpften Bescheid zum Zeitpunkt der ambulanten Behandlungen kein iSd § 15 TMSG verwertbares Vermögen bestanden hat, welches einem Erstattungsantrag entgegenstehen würde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass entgegen der Annahme der Bezirkshauptmannschaft römisch eins im bekämpften Bescheid zum Zeitpunkt der ambulanten Behandlungen kein iSd Paragraph 15, TMSG verwertbares Vermögen bestanden hat, welches einem Erstattungsantrag entgegenstehen würde. Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung über die gegenständlichen Erstattungsanträge der T vom 5.12.2014 und 10.12.2014 zu treffen haben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0259.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.