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{'item': 'LVwG-2015/40/0666-1'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 4a§ 4§ 8Art. 130§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/0666-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 12.02.2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y. zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben und

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 12.02.2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y. zurückverwiesen. 2. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen 3. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y. die am 23.12.2014 vom Beschwerdeführer eingebrachte Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus anderen Ländern und Staaten für den Schilehrer OM, geboren am ******,

§ 4a

Abs 2 lit a, Abs 3 und Abs 7 Tiroler Schischulgesetz 1995 zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y. die am 23.12.2014 vom Beschwerdeführer eingebrachte Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus anderen Ländern und Staaten für den Schilehrer OM, geboren am ******,

Paragraph 4 a, Absatz 2, Litera a,, Absatz 3 und Absatz 7, Tiroler Schischulgesetz 1995 zurückgewiesen. Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft Y. aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 30.12.2014 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Ausbildungsstufe Level 1 des Deutschen Schilehrerverbandes (DSLV) für eine Tätigkeit im Ausflugsverkehr als nicht ausreichend zu qualifizieren sei, zumal DSLV Schneesportlehrer des Level 1 nur unter der Aufsicht eines staatlich geprüften Schilehrers zur Erteilung von Unterricht auf öffentlichen Pisten eingesetzt werden dürften. Im Ausflugsverkehr dürften jedoch nur Personen eingesetzt werden, deren fachliche Befähigung sie zur eigenständigen Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Herkunftsland berechtige. Die nachzuweisenden erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse für eine Tätigkeit auf Pisten im Rahmen des Ausflugsverkehrs seien Eigenkönnen zum sicheren Befahren von blauen, roten und schwarzen Pisten, die Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln, Kenntnisse über sichere Sportausrüstung, Kenntnisse über die sichere Benützung der für die Erteilung von Schiunterricht erforderlichen Anlagen sowie die Kenntnis und die Fähigkeit, erste Hilfe bei Schneesportunfällen zu leisten, einen alpinen Notruf abzusetzen und einen Abtransport eines Verletzten zu organisieren. Die Ausbildungsstufe Level 1 des DSLV vermittle motorische und methodisch didaktische Fähigkeiten sowie das theoretische Wissen; der Schwerpunkt liege auf dem sicheren Unterrichten

der „DSLV Schneesport Philosophie“ in den Lernebenen grün und blau (nicht aber rot). Der Berufseinsteiger verfüge über praktische Handlungserfahrungen und unterrichte zunehmend situativ angepasst. Die Ausbildungsstufe Level 1 des DSLV sei nach schischulrechtlicher und sportfachlicher Prüfung für eine Tätigkeit im Ausflugsverkehr als nicht ausreichend zu qualifizieren, zumal der Einsatz von Schneesportlehrern des Level 1 in Bayern nur unter Aufsicht eines staatlich geprüften Schilehrers zur Erteilung von Unterricht auf öffentlichen Pisten möglich sei. Aus Gründen der Sicherheit der Schischulgäste sei jedoch eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Lehrkräfte erforderlich. Zudem sei eine Gleichstellung mit den Lehrkräften nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 zu gewährleisten, welche zur eigenverantwortlichen Tätigkeit an einer Schischule berechtigt seien. Der gemeldete Schilehrer OM verfüge offenkundig nicht über die

§ 4a

Abs 3 Tiroler Schischulgesetz 1995 zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft Y. aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 30.12.2014 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Ausbildungsstufe Level 1 des Deutschen Schilehrerverbandes (DSLV) für eine Tätigkeit im Ausflugsverkehr als nicht ausreichend zu qualifizieren sei, zumal DSLV Schneesportlehrer des Level 1 nur unter der Aufsicht eines staatlich geprüften Schilehrers zur Erteilung von Unterricht auf öffentlichen Pisten eingesetzt werden dürften. Im Ausflugsverkehr dürften jedoch nur Personen eingesetzt werden, deren fachliche Befähigung sie zur eigenständigen Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Herkunftsland berechtige. Die nachzuweisenden erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse für eine Tätigkeit auf Pisten im Rahmen des Ausflugsverkehrs seien Eigenkönnen zum sicheren Befahren von blauen, roten und schwarzen Pisten, die Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln, Kenntnisse über sichere Sportausrüstung, Kenntnisse über die sichere Benützung der für die Erteilung von Schiunterricht erforderlichen Anlagen sowie die Kenntnis und die Fähigkeit, erste Hilfe bei Schneesportunfällen zu leisten, einen alpinen Notruf abzusetzen und einen Abtransport eines Verletzten zu organisieren. Die Ausbildungsstufe Level 1 des DSLV vermittle motorische und methodisch didaktische Fähigkeiten sowie das theoretische Wissen; der Schwerpunkt liege auf dem sicheren Unterrichten

der „DSLV Schneesport Philosophie“ in den Lernebenen grün und blau (nicht aber rot). Der Berufseinsteiger verfüge über praktische Handlungserfahrungen und unterrichte zunehmend situativ angepasst. Die Ausbildungsstufe Level 1 des DSLV sei nach schischulrechtlicher und sportfachlicher Prüfung für eine Tätigkeit im Ausflugsverkehr als nicht ausreichend zu qualifizieren, zumal der Einsatz von Schneesportlehrern des Level 1 in Bayern nur unter Aufsicht eines staatlich geprüften Schilehrers zur Erteilung von Unterricht auf öffentlichen Pisten möglich sei. Aus Gründen der Sicherheit der Schischulgäste sei jedoch eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Lehrkräfte erforderlich. Zudem sei eine Gleichstellung mit den Lehrkräften nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 zu gewährleisten, welche zur eigenverantwortlichen Tätigkeit an einer Schischule berechtigt seien. Der gemeldete Schilehrer OM verfüge offenkundig nicht über die

Paragraph 4 a, Absatz 3, Tiroler Schischulgesetz 1995 zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 12.02.2015, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Herrn OM, geboren am ******, als Snowboardlehrer auf geöffneten Pisten einsetzen darf sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Schilehrer und Snowboardlehrer mit der „jeweils Sportart bezogenen Qualifikation Level 1“ des DSLV im Ausflugsverkehr in Tirol für den Unterricht auf Pisten einsetzen darf. „Hilfsweise“ beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen bzw dem Beschwerdeführer die Aufwendungen für den Rechtsstreit zu erstatten. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, der angefochtene Bescheid widerspreche in mehrfacher Hinsicht dem Tiroler Schischulgesetz 1995 sowie europarechtlichen Regelungen und verletze ihn in seinem Recht auf Berufsausübung und Dienstleistungsfreiheit. Die Richtlinie 2005/36/EG sei im Tiroler Schischulgesetz 1995 nur teilweise umgesetzt worden. So sehe die Richtlinie 2005/36/EG eine Prüfung durch das Aufnahmeland, ob die Ausbildungen des Herkunftslandes des Dienstleisters mit den Ausbildungen im Aufnahmeland übereinstimmen, nicht vor. Vielmehr dürfe das Aufnahmeland nur dann vor Erbringung der Dienstleistung eine Nachprüfung verlangen, wenn deren Zweck darin bestünde, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sie nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgehe. Der angefochtene Bescheid sei zudem schon deswegen aufzuheben, weil dem Tiroler Schischulgesetz 1995 eine Rechtsgrundlage für die Zurückweisung einer Meldung im Ausflugsverkehr fehle. In dem Fall, dass die Annahme der Bezirkshauptmannschaft Y., wonach die Ausbildungsstufe Level 1 des DSLV für eine Tätigkeit im Ausflugsverkehr als nicht ausreichend zu qualifizieren sei, zutreffe, müsse die Bezirksverwaltungsbehörde

§ 4Abs 8 Tiroler Schischulgesetz 1995 eine Ergänzungsprüfung anordnen.

Der angefochtene Bescheid sei zudem schon deswegen aufzuheben, weil dem Tiroler Schischulgesetz 1995 eine Rechtsgrundlage für die Zurückweisung einer Meldung im Ausflugsverkehr fehle. In dem Fall, dass die Annahme der Bezirkshauptmannschaft Y., wonach die Ausbildungsstufe Level 1 des DSLV für eine Tätigkeit im Ausflugsverkehr als nicht ausreichend zu qualifizieren sei, zutreffe, müsse die Bezirksverwaltungsbehörde

Paragraph 4, Absatz 8, Tiroler Schischulgesetz 1995 eine Ergänzungsprüfung anordnen. Die Rechtsfrage betreffend den Einsatz von Praktikanten im Ausflugsverkehr sei vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2005, Zl 2004/10/0010, umfassend geklärt worden und würden die Entscheidungsgründe auf den vorliegenden Fall ebenfalls zutreffen. Zur Begründung der Zulässigkeit „des Feststellungsantrages“ verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er als Verantwortlicher der Schischule wegen Übertretung des § 57 Abs 1 lit a und b Tiroler Schischulgesetz 1995 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wäre, wenn er Personen ohne vorherige Meldung bzw ohne Qualifikation

§ 4aAbs 2 und 3 Tiroler Schischulgesetz 1995 im Ausflugsverkehr einsetzen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, entweder die beabsichtigte Maßnahme zu unterlassen oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Unrechtmäßigkeit klären zu lassen. Da die Bezirkshauptmannschaft Y. grundsätzliche Bedenken gegen den Einsatz von Lehrern mit einer Level 1 Qualifikation des DSLV im vorübergehenden Dienstleistungsverkehr äußere, sei der Beschwerdeführer über den konkreten Fall hinaus in einer Vielzahl von Fällen betroffen. Zur Begründung der Zulässigkeit „des Feststellungsantrages“ verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er als Verantwortlicher der Schischule wegen Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a und b Tiroler Schischulgesetz 1995 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wäre, wenn er Personen ohne vorherige Meldung bzw ohne Qualifikation

Paragraph 4 a, Absatz 2 und 3 Tiroler Schischulgesetz 1995 im Ausflugsverkehr einsetzen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, entweder die beabsichtigte Maßnahme zu unterlassen oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Unrechtmäßigkeit klären zu lassen. Da die Bezirkshauptmannschaft Y. grundsätzliche Bedenken gegen den Einsatz von Lehrern mit einer Level 1 Qualifikation des DSLV im vorübergehenden Dienstleistungsverkehr äußere, sei der Beschwerdeführer über den konkreten Fall hinaus in einer Vielzahl von Fällen betroffen. Zur Widerlegung der Feststellung der Bezirkshauptmannschaft Y., wonach der Ausbildung zum Level 1 Snowboardlehrer des DSLV die im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Inhalte fehlen würden, verweist der Beschwerdeführer auf die der Beschwerde beigelegte Ausbildungs- und Prüfungsordnung des DSLV betreffend die Ausbildung und Prüfung zum Level 1 Snowboardlehrer unter Aufsicht eines staatlich geprüften Snowboardlehrers und führt dies näher aus. Die Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Y., dass im Ausflugsverkehr nur Personen einzusetzen seien, deren fachliche Befähigung zur eigenständigen Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Herkunftsland berechtigt, sei nicht nachvollziehbar. Nach dem Tiroler Schischulgesetz 1955 dürfe ein Dienstleistungserbringer Lehrkräfte einsetzen. Der Level 1 Schi- oder Snowboardlehrer sei zur eigenständigen Ausübung dieser Tätigkeit im Rahmen einer Schischule berechtigt. Die Regelungen in Bayern würden sich nicht von den Regelungen in Tirol unterscheiden. Auch in Tirol dürften Schilehrer oder Snowboardlehrer nach dem Ausbildungslehrgang und unter der Voraussetzung einer erfolgreich absolvierten Anwärterprüfung unter Aufsicht Schiunterricht auf Pisten erteilen (Hinweis auf § 9 Abs 1 lit a Z 3 Tiroler Schischulgesetz 1995).

§ 8

Abs 6 Tiroler Schischulgesetz 1995 habe der Schischulinhaber die Lehrkräfte und Kinderbetreuungspersonen ebenfalls zu beaufsichtigen. Nichts anderes sei in der Bayrischen Berg- und Schischulverordnung geregelt. Der Leiter einer Schischule sei berechtigt, Hilfskräfte einzusetzen, habe diese aber sorgfältig auszuwählen, in ihre Tätigkeit einzuweisen und zu überwachen (Hinweis auf § 4 II BayBergSkiV). Der Verpflichtung zur Überwachung der Hilfskräfte komme der Leiter nach, wenn er die Hilfskräfte wenigstens zeitweise bei der Erteilung des Unterrichtes selbst oder durch angestellte Lehrkräfte beobachten ließe. Die Einschränkung, dass ein Level 1 Schi- oder Snowboardlehrer nur unter Aufsicht eines staatlich geprüften Schi- oder Snowboardlehrers unterrichten dürfe, ändere nichts daran, dass dieser im Rahmen dieser Unterrichtstätigkeit eigenständig handle. Diese Regelung sei – wie auch in Tirol – nur Ausfluss der Bestimmungen über die Voraussetzungen über den Betrieb einer Schischule. Leiter einer Schischule könne nämlich nur sein, wer wenigstens die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften Schilehrer oder Snowboardlehrer erfolgreich absolviert habe. Ein Tiroler Schilehreranwärter wie auch ein Tiroler Landesschilehrer seien ebenso wenig berechtigt, selbständig eine Schischule zu führen, wie ein Level 1 Lehrer in Bayern. Mit der eigenständigen Tätigkeit im Rahmen einer Schischule habe dies nichts zu tun. Die Auffassung, dass im Ausflugsverkehr nur Lehrer eingesetzt werden dürften, die zur Leitung einer Schischule berechtigt seien, verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit, da dies zum einen im Vergleich zu inländischen Schischulen, die auch Anwärter und Landeslehrer einsetzen dürften, diskriminierend wirke und zum zweiten dem Tiroler Schischulgesetz 1995 widerspreche, das in § 4a Abs 2 und 3 vorsehe, dass auch Schilehrer eingesetzt werden dürften, die wenigstens über so viel Ausbildung verfügen würden, dass die Sicherheit der Gäste oder Dritter nicht gefährdet werde. Die Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Y., dass im Ausflugsverkehr nur Personen einzusetzen seien, deren fachliche Befähigung zur eigenständigen Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Herkunftsland berechtigt, sei nicht nachvollziehbar. Nach dem Tiroler Schischulgesetz 1955 dürfe ein Dienstleistungserbringer Lehrkräfte einsetzen. Der Level 1 Schi- oder Snowboardlehrer sei zur eigenständigen Ausübung dieser Tätigkeit im Rahmen einer Schischule berechtigt. Die Regelungen in Bayern würden sich nicht von den Regelungen in Tirol unterscheiden. Auch in Tirol dürften Schilehrer oder Snowboardlehrer nach dem Ausbildungslehrgang und unter der Voraussetzung einer erfolgreich absolvierten Anwärterprüfung unter Aufsicht Schiunterricht auf Pisten erteilen (Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Tiroler Schischulgesetz 1995).

Paragraph 8, Absatz 6, Tiroler Schischulgesetz 1995 habe der Schischulinhaber die Lehrkräfte und Kinderbetreuungspersonen ebenfalls zu beaufsichtigen. Nichts anderes sei in der Bayrischen Berg- und Schischulverordnung geregelt. Der Leiter einer Schischule sei berechtigt, Hilfskräfte einzusetzen, habe diese aber sorgfältig auszuwählen, in ihre Tätigkeit einzuweisen und zu überwachen (Hinweis auf Paragraph 4, römisch zwei BayBergSkiV). Der Verpflichtung zur Überwachung der Hilfskräfte komme der Leiter nach, wenn er die Hilfskräfte wenigstens zeitweise bei der Erteilung des Unterrichtes selbst oder durch angestellte Lehrkräfte beobachten ließe. Die Einschränkung, dass ein Level 1 Schi- oder Snowboardlehrer nur unter Aufsicht eines staatlich geprüften Schi- oder Snowboardlehrers unterrichten dürfe, ändere nichts daran, dass dieser im Rahmen dieser Unterrichtstätigkeit eigenständig handle. Diese Regelung sei – wie auch in Tirol – nur Ausfluss der Bestimmungen über die Voraussetzungen über den Betrieb einer Schischule. Leiter einer Schischule könne nämlich nur sein, wer wenigstens die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften Schilehrer oder Snowboardlehrer erfolgreich absolviert habe. Ein Tiroler Schilehreranwärter wie auch ein Tiroler Landesschilehrer seien ebenso wenig berechtigt, selbständig eine Schischule zu führen, wie ein Level 1 Lehrer in Bayern. Mit der eigenständigen Tätigkeit im Rahmen einer Schischule habe dies nichts zu tun. Die Auffassung, dass im Ausflugsverkehr nur Lehrer eingesetzt werden dürften, die zur Leitung einer Schischule berechtigt seien, verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit, da dies zum einen im Vergleich zu inländischen Schischulen, die auch Anwärter und Landeslehrer einsetzen dürften, diskriminierend wirke und zum zweiten dem Tiroler Schischulgesetz 1995 widerspreche, das in Paragraph 4 a, Absatz 2 und 3 vorsehe, dass auch Schilehrer eingesetzt werden dürften, die wenigstens über so viel Ausbildung verfügen würden, dass die Sicherheit der Gäste oder Dritter nicht gefährdet werde. Schließlich sei die Schlussfolgerung der Bezirkshauptmannschaft Y., wonach ein Level 1 Lehrer nicht über Kenntnisse und Fertigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter verfüge, weil dieser unter Aufsicht eines staatlich geprüften Schilehrers stünde, widersprüchlich; in diesem Fall sei die Sicherheit der Gäste und Dritter – durch den Level 1 Schilehrer und den staatlich geprüften Schilehrer – sogar doppelt gewährleistet. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im vorliegenden Verfahren relevante Bestimmung des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl Nr 15/1995, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013, lautet wie folgt:Die im vorliegenden Verfahren relevante Bestimmung des Tiroler Schischulgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1995,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lautet wie folgt: „2. Abschnitt Ausflugsverkehr aus anderen Ländern und anderen Staaten § 4aParagraph 4 a Voraussetzungen, Meldung

(1)Die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs von Schischulen und Schilehrern aus einem anderen Land oder anderen Staat ist zulässig, wenn
  1. a)der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt,
  2. b)eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und
  3. c)die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung des vorübergehenden und gelegentlichen Charakters des Ausflugsverkehrs ist insbesondere auf die Dauer, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Kontinuität der Aufenthalte Bedacht zu nehmen. Der Ausflugsverkehr von Schischulen und Schilehrern aus einem Land oder Staat, nach dessen Recht die entsprechende Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, ist nur zulässig, wenn diese Tätigkeit während der letzten zehn Jahre zumindest zwei Jahre lang ausgeübt wurde.
(2)Im Rahmen des Ausflugsverkehrs dürfen nur Schilehrer tätig bzw. eingesetzt werden, die
  1. a)fachlich befähigt im Sinn des Abs. 3 sind unda) fachlich befähigt im Sinn des Absatz 3, sind und
  2. b)über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(3)Fachlich befähigt sind Personen, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.
(4)Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen des Schilehrers bzw. der Schischule, die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung im Sinn des Abs. 1 lit. b, und zwar zumindest den Namen und die Adresse des Versicherers, die Polizzennummer und die Versicherungssumme, zu enthalten. Der Meldung sind anzuschließen:
(4)Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen des Schilehrers bzw. der Schischule, die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung im Sinn des Absatz eins, Litera b,, und zwar zumindest den Namen und die Adresse des Versicherers, die Polizzennummer und die Versicherungssumme, zu enthalten. Der Meldung sind anzuschließen:
  1. a)eine Bescheinigung einer Behörde oder eines Berufsverbandes des betreffenden Landes oder Staates, dass der Schilehrer bzw. die Schischule rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm (ihr) die Berufsausübung nicht, und sei es auch nur vorübergehend, untersagt ist,
  2. b)im Fall des Abs. 1 dritter Satz ein Nachweis in beliebiger Form über die entsprechende Dauer der Berufsausübung,
  3. b)im Fall des Absatz eins, dritter Satz ein Nachweis in beliebiger Form über die entsprechende Dauer der Berufsausübung,
  4. c)Bescheinigungen über die einschlägige Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufspraxis der Schilehrer, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs tätig bzw. eingesetzt werden sollen, im Original oder als Kopien. Die Art bzw. die Arten des Schilaufens, auf die sich die Tätigkeit dieser Schilehrer beziehen soll, sind in der Meldung zu bezeichnen.
(5)Der Tiroler Schilehrerverband hat die Meldung nach Abs. 4 mit einem Eingangsvermerk zu versehen und diese zusammen mit den Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. b und c unverzüglich in elektronischer Form der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
(5)Der Tiroler Schilehrerverband hat die Meldung nach Absatz 4, mit einem Eingangsvermerk zu versehen und diese zusammen mit den Bescheinigungen nach Absatz 4, Litera b und c unverzüglich in elektronischer Form der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
(6)Liegen die Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Einschreiter einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen. Bescheinigungen über allfällige Zeiten einer Berufspraxis dürfen dabei nur verlangt werden, wenn diese zur Prüfung der fachlichen Befähigung im Sinn des Abs. 7 zweiter Satz erforderlich sind.
(6)Liegen die Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Einschreiter einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen. Bescheinigungen über allfällige Zeiten einer Berufspraxis dürfen dabei nur verlangt werden, wenn diese zur Prüfung der fachlichen Befähigung im Sinn des Absatz 7, zweiter Satz erforderlich sind.
(7)Aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers im Hinblick auf jene Arten des Schilaufens, auf die sich seine Tätigkeit beziehen soll, offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Abs. 3 vermittelt. Liegt eine entsprechende Ausbildung vor, so ist dem Einschreiter und dem Tiroler Schilehrerverband ohne weiteres Verfahren unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, dass die fachliche Befähigung im Hinblick auf die betroffenen Arten des Schilaufens gegeben ist.
(7)Aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers im Hinblick auf jene Arten des Schilaufens, auf die sich seine Tätigkeit beziehen soll, offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Absatz 3, vermittelt. Liegt eine entsprechende Ausbildung vor, so ist dem Einschreiter und dem Tiroler Schilehrerverband ohne weiteres Verfahren unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, dass die fachliche Befähigung im Hinblick auf die betroffenen Arten des Schilaufens gegeben ist.
(8)Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats nach dem Einlangen der vollständigen Bescheinigungen, mit Bescheid auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. Über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung ist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung vorzulegen. Nach dem Einlangen einer solchen Bescheinigung ist nach Abs. 7 dritter Satz vorzugehen.
(8)Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats nach dem Einlangen der vollständigen Bescheinigungen, mit Bescheid auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. Über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung ist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung vorzulegen. Nach dem Einlangen einer solchen Bescheinigung ist nach Absatz 7, dritter Satz vorzugehen.
(9)Die Ergänzungsprüfung nach Abs. 8 hat in der Ablegung einer Prüfung über die im Hinblick auf die Anforderungen nach Abs. 3 fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu bestehen. Im Bescheid nach Abs. 8 erster Satz ist der genaue Umfang der Ergänzungsprüfung festzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist von der nach § 34 Abs. 1 eingerichteten Prüfungskommission abzunehmen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat eine Bescheinung über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung auszustellen, aus der deren genauer Umfang ersichtlich ist.
(9)Die Ergänzungsprüfung nach Absatz 8, hat in der Ablegung einer Prüfung über die im Hinblick auf die Anforderungen nach Absatz 3, fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu bestehen. Im Bescheid nach Absatz 8, erster Satz ist der genaue Umfang der Ergänzungsprüfung festzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist von der nach Paragraph 34, Absatz eins, eingerichteten Prüfungskommission abzunehmen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat eine Bescheinung über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung auszustellen, aus der deren genauer Umfang ersichtlich ist.
(10)Ist die nähere Prüfung der fachlichen Befähigung innerhalb eines Monats aufgrund besonderer Schwierigkeiten nicht möglich, so sind dem Einschreiter die hierfür maßgebenden Gründe sowie die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens mitzuteilen. In diesem Fall ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Bescheinigungen zu entscheiden. Erfolgt eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die fachliche Befähigung als gegeben. Auf Verlangen des Einschreiters ist darüber eine Bestätigung auszustellen.“ Weiters ist im vorliegenden Fall folgende Bestimmung des VwGVG entscheidungsrelevant: „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)-
(8)[…]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 4a

Abs 7 Tiroler Schischulgesetz 1995 hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers im Hinblick auf jene Arten des Schilaufens, auf die sich seine Tätigkeit beziehen soll, offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Abs. 3 vermittelt. Liegt eine entsprechende Ausbildung vor, so ist dem Einschreiter und dem Tiroler Schilehrerverband ohne weiteres Verfahren unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, dass die fachliche Befähigung im Hinblick auf die betroffenen Arten des Schilaufens gegeben ist.

Paragraph 4 a, Absatz 7, Tiroler Schischulgesetz 1995 hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers im Hinblick auf jene Arten des Schilaufens, auf die sich seine Tätigkeit beziehen soll, offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Absatz 3, vermittelt. Liegt eine entsprechende Ausbildung vor, so ist dem Einschreiter und dem Tiroler Schilehrerverband ohne weiteres Verfahren unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, dass die fachliche Befähigung im Hinblick auf die betroffenen Arten des Schilaufens gegeben ist.

§ 4a

Abs 8 Tiroler Schischulgesetz 1995 hat die Bezirksverwaltungsbehörde andernfalls ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats nach dem Einlangen der vollständigen Bescheinigungen, mit Bescheid auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist.

Paragraph 4 a, Absatz 8, Tiroler Schischulgesetz 1995 hat die Bezirksverwaltungsbehörde andernfalls ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats nach dem Einlangen der vollständigen Bescheinigungen, mit Bescheid auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. Zunächst ist anzumerken, dass die belangte Behörde die Meldung über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus Deutschland betreffend den Schilehrer OM zurückgewiesen hat, obwohl die

§ 4a

Abs 4 Tiroler Schischulgesetz 1995 erforderlichen Bescheinigungen entgegen § 4a Abs 7 und 8 leg cit nicht vollständig vorlagen. So hat der Beschwerdeführer weder die Mindestversicherungssumme angegeben noch wurden die in der Meldung angeführten Zeiten der Berufspraxis des Snowboardlehrers OM bescheinigt. Zunächst ist anzumerken, dass die belangte Behörde die Meldung über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus Deutschland betreffend den Schilehrer OM zurückgewiesen hat, obwohl die

Paragraph 4 a, Absatz 4, Tiroler Schischulgesetz 1995 erforderlichen Bescheinigungen entgegen Paragraph 4 a, Absatz 7 und 8 leg cit nicht vollständig vorlagen. So hat der Beschwerdeführer weder die Mindestversicherungssumme angegeben noch wurden die in der Meldung angeführten Zeiten der Berufspraxis des Snowboardlehrers OM bescheinigt. Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung der Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs betreffend den Schilehrer OM im Wesentlichen damit, dass die Ausbildungsstufe Level 1 des DSLV „nach schischulrechtlicher und sportfachlicher Prüfung“ für eine Tätigkeit im Ausflugsverkehr als nicht ausreichend zu qualifizieren sei, zumal der Einsatz von Schneesportlehrern des Level 1 in Bayern nur unter Aufsicht eines staatlich geprüften Schilehrers zur Erteilung von Unterricht auf öffentlichen Pisten möglich, aus Gründen der Sicherheit der Schischulgäste jedoch eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Lehrkräfte erforderlich sei. Zudem sei eine Gleichstellung mit den Lehrkräften nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 zu gewährleisten, welche zur eigenverantwortlichen Tätigkeit an einer Schischule berechtigt seien. Für diese Feststellungen bietet das Tiroler Schischulgesetz 1995 keine Rechtsgrundlage:

§ 4a

Abs 7 Tiroler Schischulgesetz 1995 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Abs. 3 vermittelt. Die Bezirkshauptmannschaft Y. hat diese Prüfung nur ansatzweise durchgeführt. So nennt die sie im angefochtenen Bescheid zwar die ihrer Ansicht nach „nachzuweisenden erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse für eine Tätigkeit auf Pisten im Rahmen des Ausflugsverkehrs“ und führt aus, dass die Ausbildungsstufe Level 1 des DSLV motorische und methodisch didaktische Fähigkeiten sowie theoretisches Wissen vermittle und der Schwerpunkt auf dem sicheren Unterrichten

der „DSLV Schneesport Philosophie“ in den Lernebenen grün und blau (aber nicht rot) liege. Die

§4a

Abs 7 Tiroler Schischulgesetz 1995 notwendige Prüfung, ob die Ausbildung zum Level 1 Snowboardlehrer der nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht, hat die Behörde damit jedoch nicht vorgenommen. Die Bezirkshauptmannschaft Y. hätte vielmehr die Ausbildungsinhalte der Ausbildung zum Level 1 Snowboardlehrer des DSLV den Ausbildungsinhalten der entsprechenden Ausbildung nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 gegenüberstellen und eine – nachvollziehbare und schlüssige – Prüfung

§ 4aAbs 7 erster Satz Tiroler Schischulgesetz 1995 vornehmen müssen.

Wäre sie dabei zu dem Schluss gekommen, dass sich die Ausbildungen nicht im Wesentlichen entsprechen, hätte sie

§ 4a

Abs 7 zweiter Satz leg cit zudem prüfen müssen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des § 4a Abs 3 leg cit vermittelt. Die pauschale Ausführung, dass der gemeldete Schilehrer OM offenkundig nicht über die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfüge, genügt dem nicht. Die Behörde hat damit notwendige Ermittlungen zum maßgeblichen Sachverhalt gänzlich unterlassen. Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung der Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs betreffend den Schilehrer OM im Wesentlichen damit, dass die Ausbildungsstufe Level 1 des DSLV „nach schischulrechtlicher und sportfachlicher Prüfung“ für eine Tätigkeit im Ausflugsverkehr als nicht ausreichend zu qualifizieren sei, zumal der Einsatz von Schneesportlehrern des Level 1 in Bayern nur unter Aufsicht eines staatlich geprüften Schilehrers zur Erteilung von Unterricht auf öffentlichen Pisten möglich, aus Gründen der Sicherheit der Schischulgäste jedoch eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Lehrkräfte erforderlich sei. Zudem sei eine Gleichstellung mit den Lehrkräften nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 zu gewährleisten, welche zur eigenverantwortlichen Tätigkeit an einer Schischule berechtigt seien. Für diese Feststellungen bietet das Tiroler Schischulgesetz 1995 keine Rechtsgrundlage:

Paragraph 4 a, Absatz 7, Tiroler Schischulgesetz 1995 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Absatz 3, vermittelt. Die Bezirkshauptmannschaft Y. hat diese Prüfung nur ansatzweise durchgeführt. So nennt die sie im angefochtenen Bescheid zwar die ihrer Ansicht nach „nachzuweisenden erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse für eine Tätigkeit auf Pisten im Rahmen des Ausflugsverkehrs“ und führt aus, dass die Ausbildungsstufe Level 1 des DSLV motorische und methodisch didaktische Fähigkeiten sowie theoretisches Wissen vermittle und der Schwerpunkt auf dem sicheren Unterrichten

der „DSLV Schneesport Philosophie“ in den Lernebenen grün und blau (aber nicht rot) liege. Die

§4a

Absatz 7, Tiroler Schischulgesetz 1995 notwendige Prüfung, ob die Ausbildung zum Level 1 Snowboardlehrer der nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht, hat die Behörde damit jedoch nicht vorgenommen. Die Bezirkshauptmannschaft Y. hätte vielmehr die Ausbildungsinhalte der Ausbildung zum Level 1 Snowboardlehrer des DSLV den Ausbildungsinhalten der entsprechenden Ausbildung nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 gegenüberstellen und eine – nachvollziehbare und schlüssige – Prüfung

Paragraph 4 a, Absatz 7, erster Satz Tiroler Schischulgesetz 1995 vornehmen müssen. Wäre sie dabei zu dem Schluss gekommen, dass sich die Ausbildungen nicht im Wesentlichen entsprechen, hätte sie

Paragraph 4 a, Absatz 7, zweiter Satz leg cit zudem prüfen müssen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 3, leg cit vermittelt. Die pauschale Ausführung, dass der gemeldete Schilehrer OM offenkundig nicht über die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfüge, genügt dem nicht. Die Behörde hat damit notwendige Ermittlungen zum maßgeblichen Sachverhalt gänzlich unterlassen. Das Tiroler Schischulgesetz 1995 bietet keine Rechtsgrundlage für die bloße Zurückweisung der Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs. Die belangte Behörde hätte, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass eine entsprechende Ausbildung

§ 4a

Abs 7 Tiroler Schischulgesetz 1995 nicht vorliegt,

§ 4a

Abs 8 leg cit mit Bescheid aussprechen müssen, dass die fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. Im Bescheid hätte zudem der genaue Umfang der Ergänzungsprüfung festgelegt werden müssen (§ 4a Abs 9 zweiter Satz Tiroler Schischulgesetz 1995). Eine bloße Zurückweisung der Meldung ist nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 (mit Ausnahme jener nach § 13 Abs 3 AVG) nicht möglich. Die belangte Behörde hätte vielmehr erheben müssen, inwieweit die fachliche Befähigung durch eine Ergänzungsprüfung komplettiert werden kann. Auch in diesem Punkt hat die Bezirkshauptmannschaft Y. somit die Feststellung des wesentlichen Sachverhalts unterlassen.Das Tiroler Schischulgesetz 1995 bietet keine Rechtsgrundlage für die bloße Zurückweisung der Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs. Die belangte Behörde hätte, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass eine entsprechende Ausbildung

Paragraph 4 a, Absatz 7, Tiroler Schischulgesetz 1995 nicht vorliegt,

Paragraph 4 a, Absatz 8, leg cit mit Bescheid aussprechen müssen, dass die fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. Im Bescheid hätte zudem der genaue Umfang der Ergänzungsprüfung festgelegt werden müssen (Paragraph 4 a, Absatz 9, zweiter Satz Tiroler Schischulgesetz 1995). Eine bloße Zurückweisung der Meldung ist nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 (mit Ausnahme jener nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG) nicht möglich. Die belangte Behörde hätte vielmehr erheben müssen, inwieweit die fachliche Befähigung durch eine Ergänzungsprüfung komplettiert werden kann. Auch in diesem Punkt hat die Bezirkshauptmannschaft Y. somit die Feststellung des wesentlichen Sachverhalts unterlassen.

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl VwGH 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063; ua).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063; ua). Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Behörde nicht in erkennbarer und durch das Verwaltungsgericht überprüfbarer Weise ermittelt hat, ob die Ausbildung zum Snowboardlehrer des Level 1 des DSLV der nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Auch hat die Bezirkshauptmannschaft Y. nicht ausreichend erhoben, ob diese Ausbildung eine fachliche Befähigung im Sinn des § 4a Abs 3 Tiroler Schischulgesetz 1995 vermittelt. Schließlich hat die Behörde gänzlich nicht erhoben, inwieweit die fachliche Befähigung durch die Ablegung einer Ergänzungsprüfung geben wäre. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass aus vorstehend angeführten Gründen der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht bzw der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren entscheidungsmaßgeblich geklärt wurde.Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Behörde nicht in erkennbarer und durch das Verwaltungsgericht überprüfbarer Weise ermittelt hat, ob die Ausbildung zum Snowboardlehrer des Level 1 des DSLV der nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Auch hat die Bezirkshauptmannschaft Y. nicht ausreichend erhoben, ob diese Ausbildung eine fachliche Befähigung im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 3, Tiroler Schischulgesetz 1995 vermittelt. Schließlich hat die Behörde gänzlich nicht erhoben, inwieweit die fachliche Befähigung durch die Ablegung einer Ergänzungsprüfung geben wäre. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass aus vorstehend angeführten Gründen der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht bzw der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren entscheidungsmaßgeblich geklärt wurde. Es sprechen weder Gründe der Raschheit noch der Einsparung von Kosten in einem Ausmaß, das als erheblich zu bewerten wäre, für eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst. Vielmehr sind weitere umfassende, oa Erhebungen notwendig und der Zurückverweisung an die Behörde der Vorzug zu geben. Aufgrund der bloß ansatzweise ermittelten Entscheidungsgrundlagen war eine rechtskonforme Entscheidung durch die Behörde nicht möglich. Dem Beschwerdeführer würde daher durch eine nunmehrige Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht selbst eine Rechtsschutzmöglichkeit genommen. Es war daher bereits aus diesem Grund

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 12.02.2015, Zahl **** aufzuheben und die Angelegenheit zur entsprechenden Durchführung des Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y. zurückzuverweisen.Es war daher bereits aus diesem Grund

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 12.02.2015, Zahl **** aufzuheben und die Angelegenheit zur entsprechenden Durchführung des Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y. zurückzuverweisen. Es war daher aus diesem Grund auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr geboten. Der Vollständigkeit halber wird jedoch zu dem in der Beschwerde erhobenen Bedenken, wonach die Richtlinie 2005/36/EG im Tiroler Schischulgesetz nur teilweise umgesetzt worden sei, auf die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 47/2010 zum Tiroler Schischulgesetz 1995 verwiesen, aus denen hervorgeht, dass die Richtlinie 2005/36/EG durch diese Novelle vollständig umgesetzt wurde. In den Erläuternden Bemerkungen wird insbesondere darauf hingewiesen, dass das bis zur Novelle LGBl Nr 47/2010 im Tiroler Schischulgesetz 1995 vorgesehene Verfahren zur Anerkennung der fachlichen Befähigung der grenzüberschreitend tätig werdenden Personen durch ein Verfahren ersetzt werde, bei dem im Zuge der Meldung des beabsichtigten Ausflugsverkehrs insbesondere Bescheinigungen über absolvierte Ausbildungen sowie über die einschlägige Berufspraxis vorgelegt werden müssten. Eine behördliche Nachprüfung der fachlichen Befähigung sei möglich – und im sicherheitsrelevanten Bereich des Schilaufes auch unionsrechtlich zulässig –, habe aber im Fall der offenkundig vorliegenden Gleichwertigkeit der Ausbildung jedenfalls zu entfallen. Der Vollständigkeit halber wird jedoch zu dem in der Beschwerde erhobenen Bedenken, wonach die Richtlinie 2005/36/EG im Tiroler Schischulgesetz nur teilweise umgesetzt worden sei, auf die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2010, zum Tiroler Schischulgesetz 1995 verwiesen, aus denen hervorgeht, dass die Richtlinie 2005/36/EG durch diese Novelle vollständig umgesetzt wurde. In den Erläuternden Bemerkungen wird insbesondere darauf hingewiesen, dass das bis zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2010, im Tiroler Schischulgesetz 1995 vorgesehene Verfahren zur Anerkennung der fachlichen Befähigung der grenzüberschreitend tätig werdenden Personen durch ein Verfahren ersetzt werde, bei dem im Zuge der Meldung des beabsichtigten Ausflugsverkehrs insbesondere Bescheinigungen über absolvierte Ausbildungen sowie über die einschlägige Berufspraxis vorgelegt werden müssten. Eine behördliche Nachprüfung der fachlichen Befähigung sei möglich – und im sicherheitsrelevanten Bereich des Schilaufes auch unionsrechtlich zulässig –, habe aber im Fall der offenkundig vorliegenden Gleichwertigkeit der Ausbildung jedenfalls zu entfallen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der vorliegende Sachverhalt zudem nicht mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2005, Zl 2004/10/0010, zugrunde liegenden Sachverhalt betreffend das Vorarlberger Schischulgesetz vergleichbar. Das Vorarlberger Schischulgesetz kennt – im Unterschied zum Tiroler Schischulgesetz 1995 – die Möglichkeit, zur Unterstützung der Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Diplomlanglauflehrer Praktikanten heranzuziehen (§ 14 Abs 2 Vorarlberger Schischulgesetz). Diese sind vom Leiter der Schischule oder einem Diplomschilehrer oder einem Diplomlanglauflehrer, den der Leiter schriftlich beauftragt hat, besonders zu beaufsichtigen und anzuleiten. Sie dürfen nur zum Unterrichten von Schülern auf Schipisten und nur entsprechend ihrem Ausbildungsniveau verwendet werden (§ 14 Abs 3 Vorarlberger Schischulgesetz). Das Tiroler Schischulgesetz 1995 kennt zwar den Einsatz von Schi- Snowboardlehreranwärtern, die zur Erteilung von Unterricht im alpinen Schilaufen bzw im Snowboardfahren auf Pisten berechtigt sind; diese unterliegen dabei jedoch keiner besonderen Aufsicht. Die dem Schischulinhaber

§ 8

Abs 6 Tiroler Schischulgesetz 1995 obliegende Aufsichtspflicht bezieht sich gleichermaßen auf alle Lehrkräfte

§ 9leg cit.

Eine besondere Aufsichtspflicht für Schi- oder Snowboardlehreranwärter besteht nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 jedoch nicht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der vorliegende Sachverhalt zudem nicht mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2005, Zl 2004/10/0010, zugrunde liegenden Sachverhalt betreffend das Vorarlberger Schischulgesetz vergleichbar. Das Vorarlberger Schischulgesetz kennt – im Unterschied zum Tiroler Schischulgesetz 1995 – die Möglichkeit, zur Unterstützung der Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Diplomlanglauflehrer Praktikanten heranzuziehen (Paragraph 14, Absatz 2, Vorarlberger Schischulgesetz). Diese sind vom Leiter der Schischule oder einem Diplomschilehrer oder einem Diplomlanglauflehrer, den der Leiter schriftlich beauftragt hat, besonders zu beaufsichtigen und anzuleiten. Sie dürfen nur zum Unterrichten von Schülern auf Schipisten und nur entsprechend ihrem Ausbildungsniveau verwendet werden (Paragraph 14, Absatz 3, Vorarlberger Schischulgesetz). Das Tiroler Schischulgesetz 1995 kennt zwar den Einsatz von Schi- Snowboardlehreranwärtern, die zur Erteilung von Unterricht im alpinen Schilaufen bzw im Snowboardfahren auf Pisten berechtigt sind; diese unterliegen dabei jedoch keiner besonderen Aufsicht. Die dem Schischulinhaber

Paragraph 8, Absatz 6, Tiroler Schischulgesetz 1995 obliegende Aufsichtspflicht bezieht sich gleichermaßen auf alle Lehrkräfte

Paragraph 9, leg cit. Eine besondere Aufsichtspflicht für Schi- oder Snowboardlehreranwärter besteht nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 jedoch nicht. Zu den Anträgen auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer Herrn OM als Snowboardlehrer auf geöffneten Pisten einsetzen darf, sowie, dass der Beschwerdeführer Schilehrer und Snowboardlehrer mit der „jeweils Sportart bezogenen Qualifikation“ Level 1 des DSLV im Ausflugsverkehr in Tirol für den Unterricht auf Pisten einsetzen darf, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Feststellungsbescheid um einen bloß subsidiären Rechtsbehelf handelt (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 30.06.1995, 93/12/0074; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 16.979/2003; VfGH 27.09.2004, B 968/02; vgl auch VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062 [„notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung“]). Danach fehlt es an einem Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens „entschieden“ (VwSlg 5972 A/1963; VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 01.10.2004, 2000/12/0195) werden kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (

  1. Ausgabe 2014) § 56 Rz 77). Die Frage, ob der Beschwerdeführer Herrn OM als Snowboardlehrer auf geöffneten Pisten einsetzen darf, ist nunmehr im Rahmen des vor der Bezirkshauptmannschaft Y. (neuerlich) zu führenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, im konkreten Einzelfall eine Mitteilung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus Deutschland betreffend Schilehrer und Snowboardlehrer mit der „jeweils Sportart bezogenen Qualifikation“ Level 1 des DSLV an den Tiroler Schilehrerverband zu stellen. Das notwendige Feststellunginteresse ist hinsichtlich dieser Anträge somit zu verneinen.Zu den Anträgen auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer Herrn OM als Snowboardlehrer auf geöffneten Pisten einsetzen darf, sowie, dass der Beschwerdeführer Schilehrer und Snowboardlehrer mit der „jeweils Sportart bezogenen Qualifikation“ Level 1 des DSLV im Ausflugsverkehr in Tirol für den Unterricht auf Pisten einsetzen darf, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Feststellungsbescheid um einen bloß subsidiären Rechtsbehelf handelt (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 30.06.1995, 93/12/0074; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 16.979 aus 2003,; VfGH 27.09.2004, B 968/02; vergleiche auch VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062 [„notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung“]). Danach fehlt es an einem Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens „entschieden“ (VwSlg 5972 A/1963; VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 01.10.2004, 2000/12/0195) werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 56, Rz 77). Die Frage, ob der Beschwerdeführer Herrn OM als Snowboardlehrer auf geöffneten Pisten einsetzen darf, ist nunmehr im Rahmen des vor der Bezirkshauptmannschaft Y. (neuerlich) zu führenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, im konkreten Einzelfall eine Mitteilung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus Deutschland betreffend Schilehrer und Snowboardlehrer mit der „jeweils Sportart bezogenen Qualifikation“ Level 1 des DSLV an den Tiroler Schilehrerverband zu stellen. Das notwendige Feststellunginteresse ist hinsichtlich dieser Anträge somit zu verneinen. Ergänzend wird schließlich angemerkt, dass die vorliegende Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getroffen werden konnte, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen war. Einem Entfall der Verhandlung stehen außerdem weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal es dem Beschwerdeführer offen steht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht würde vielmehr eine Verfahrensverzögerung bewirken. Ergänzend wird schließlich angemerkt, dass die vorliegende Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getroffen werden konnte, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen war. Einem Entfall der Verhandlung stehen außerdem weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal es dem Beschwerdeführer offen steht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht würde vielmehr eine Verfahrensverzögerung bewirken. Zum abschließenden Antrag auf Ersatz der Aufwendungen ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein derartiger Kostenersatz nicht vorgesehen ist. Damit bleibt es mangels abweichender Regelungen in den Verwaltungsvorschriften bei der allgemeinen Regelung des § 74 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selber zu bestreiten hat (Abs. 1) und wonach ein Kostenersatz gegen einen anderen Beteiligten nur dann zusteht, wenn dies die Verwaltungsvorschriften bestimmen (Abs. 2). Hier bestimmt auch das Tiroler Schischulgesetz 1995 keinen Kostenersatz durch einen anderen Verfahrensbeteiligten, weshalb es bei der Selbsttragung im Sinne des § 74 Abs. 1 AVG bleibt. Diesbezüglich war dieser Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen war spruchgemäß zu entscheiden.Zum abschließenden Antrag auf Ersatz der Aufwendungen ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein derartiger Kostenersatz nicht vorgesehen ist. Damit bleibt es mangels abweichender Regelungen in den Verwaltungsvorschriften bei der allgemeinen Regelung des Paragraph 74, AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selber zu bestreiten hat (Absatz eins,) und wonach ein Kostenersatz gegen einen anderen Beteiligten nur dann zusteht, wenn dies die Verwaltungsvorschriften bestimmen (Absatz 2,). Hier bestimmt auch das Tiroler Schischulgesetz 1995 keinen Kostenersatz durch einen anderen Verfahrensbeteiligten, weshalb es bei der Selbsttragung im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, AVG bleibt. Diesbezüglich war dieser Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da mit dem gegenständlichen Beschluss keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da mit dem gegenständlichen Beschluss keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0666.1

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