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{'item': 'LVwG-2014/36/2605-5'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 27§ 118§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/2605-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 27.06.2014, bei der Gemeinde T eingelangt am 02.07.2014, beantragte die XY GmbH die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau der Zimmer im

  1. und
  2. Obergeschoss beim bestehenden Gebäude auf Gst **7/5 KG T entsprechend den beigeschlossenen Planunterlagen vom 27.06.
  3. Dazu erfolgte die schriftliche Vorbegutachtung durch den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen vom 28.07.
  4. Mit Kundmachung vom 31.07.2014 wurde dann für den 14.08.2014 eine mündliche Bauverhandlung anberaumt. Weiters wurde von der Baubehörde das brandschutztechnische Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 11.08.2014, Zl 16**/14(B)-AG, eingeholt, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass bei Einhaltung der im Gutachten angeführten Nebenbestimmungen keine Bedenken gegen das beantragte Bauvorhaben bestehen. Zudem wurde die Stellungnahme des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung – Gebietsbauleitung Mittleres Inntal vom 13.08.2014, Zl 3**1/10**-2014, eingeholt in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass gegen das gegenständliche Bauverfahren keine Bedenken bestehen und Vorschreibungen zum Schutz vor Naturgefahren nicht erforderlich sind. Mit Schriftsatz vom 12.08.2014 brachten Herr Dr. A B und Frau B B, im folgenden Beschwerdeführer genannt, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Einwendungen ein. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass entsprechend zu pürfen sei, ob die beantragte Baumaßnahme im gemischten Wohngebiet zulässig sei und seien in diesem Zusammenhang auch die durch den Umbau zu erwartenden Immissionen und Emissionen zu prüfen. Weiters wurde ausgeführt, dass ein Bebauungsplan nicht vorhanden sei, und es sei daher Frage eines Gutachtens nach § 118 Abs 3 TROG 2011 iVm § 55 ff TROG 2006, ob die Verbauung ohne Bebauungsplan zulässig sei. Die Baugrubensicherung sei nicht nachgewiesen und gebe es keine Erlaubnis zur Anbringung von Erdankern und werde einer dauernden Fremdgrundinanspruchnahme der Liegenschaft der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht zugestimmt. Zudem müsse eine amtswegige Prüfung der Baugrundeignung erfolgen. Als zivilrechtliche Hinweise wurde – unter Verweis auf zahlreiche Entscheidungen - ausgeführt, dass so genannte Vertiefungen als direkte Zuleitung nicht erlaubt seien. Die Niederschlagswasserentsorgung über eine Versickerung sei ungeklärt. Die geologische Schichtung des Bodens sei nicht erforscht und sei nach wie vor unklar, wie sich der bekannte Grundwasserspiegel bei der Bauführung des gegenständlichen Projektes auf der Liegenschaft der Einschreiter (negativ) auswirke. Aufgrund der mangelhaften Planunterlagen sei es den einschreitenden Nachbarn nicht möglich, das beabsichtigte Bauvorhaben im Hinblick auf die ihnen zustehenden subjektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen hin zu überprüfen. Das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zur bestehenden Flächenwidmung, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Beherbergungsgroßbetrieb im Sinne des § 48 TROG 2011 oder ein anderer Betrieb, der nach der vorhandenen Widmung nicht zulässig sei, geschaffen werde. Durch die Errichtung des gegenständlichen Projektes komme es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung durch Lärm, Geruch und Erschütterungen. Ein immissions- und lärmtechnisches Gutachten zur Beurteilung der gegenständlichen Frage liege nicht vor. Die Ausführungen der planlichen Darstellung des Bauvorhabens würden sich als derart mangelhaft erweisen, dass es den Einschreitern nicht möglich gewesen sei, anhand dieser, das Bauvorhaben auf seine Zulässigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen zu überprüfen. Es werde daher eingewendet, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht mit den Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 in Einklang zu bringen sei. Ein brandschutztechnisches Gutachten liege nicht vor. Die Verletzung des subjektiv öffentlichen Rechts auf Einhaltung der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzepts im Sinne des § 26 Abs 3 lit d TBO 2011 werde ausdrücklich eingewendet. Für die Einschreiter sei weiters unklar, ob der Planverfasser befugt sei, was von der Behörde zu prüfen sei. Die eingereichten Planunterlagen stimmen nicht mit dem eingereichten Bauansuchen überein. Mangels eindeutiger Umschreibung des Bauansuchens und dem mit 27.06.2014 gezeichneten Planunterlagen könne davon ausgegangen werden, dass dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen auch die Errichtung einer Baugrubensicherung zu Grunde liege. Zudem habe die Baubehörde zu prüfen, ob hinsichtlich des zu Zl 1**-*/1*-2014 geführten Verfahrens eine Projektsidentität oder allenfalls Projektsmodifikation gegeben ist. Zudem erfolgten Ausführungen hinsichtlich der Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 12.08.2014 brachten Herr Dr. A B und Frau B B, im folgenden Beschwerdeführer genannt, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Einwendungen ein. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass entsprechend zu pürfen sei, ob die beantragte Baumaßnahme im gemischten Wohngebiet zulässig sei und seien in diesem Zusammenhang auch die durch den Umbau zu erwartenden Immissionen und Emissionen zu prüfen. Weiters wurde ausgeführt, dass ein Bebauungsplan nicht vorhanden sei, und es sei daher Frage eines Gutachtens nach Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 in Verbindung mit Paragraph 55, ff TROG 2006, ob die Verbauung ohne Bebauungsplan zulässig sei. Die Baugrubensicherung sei nicht nachgewiesen und gebe es keine Erlaubnis zur Anbringung von Erdankern und werde einer dauernden Fremdgrundinanspruchnahme der Liegenschaft der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht zugestimmt. Zudem müsse eine amtswegige Prüfung der Baugrundeignung erfolgen. Als zivilrechtliche Hinweise wurde – unter Verweis auf zahlreiche Entscheidungen - ausgeführt, dass so genannte Vertiefungen als direkte Zuleitung nicht erlaubt seien. Die Niederschlagswasserentsorgung über eine Versickerung sei ungeklärt. Die geologische Schichtung des Bodens sei nicht erforscht und sei nach wie vor unklar, wie sich der bekannte Grundwasserspiegel bei der Bauführung des gegenständlichen Projektes auf der Liegenschaft der Einschreiter (negativ) auswirke. Aufgrund der mangelhaften Planunterlagen sei es den einschreitenden Nachbarn nicht möglich, das beabsichtigte Bauvorhaben im Hinblick auf die ihnen zustehenden subjektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen hin zu überprüfen. Das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zur bestehenden Flächenwidmung, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Beherbergungsgroßbetrieb im Sinne des Paragraph 48, TROG 2011 oder ein anderer Betrieb, der nach der vorhandenen Widmung nicht zulässig sei, geschaffen werde. Durch die Errichtung des gegenständlichen Projektes komme es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung durch Lärm, Geruch und Erschütterungen. Ein immissions- und lärmtechnisches Gutachten zur Beurteilung der gegenständlichen Frage liege nicht vor. Die Ausführungen der planlichen Darstellung des Bauvorhabens würden sich als derart mangelhaft erweisen, dass es den Einschreitern nicht möglich gewesen sei, anhand dieser, das Bauvorhaben auf seine Zulässigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen zu überprüfen. Es werde daher eingewendet, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht mit den Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 in Einklang zu bringen sei. Ein brandschutztechnisches Gutachten liege nicht vor. Die Verletzung des subjektiv öffentlichen Rechts auf Einhaltung der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzepts im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera d, TBO 2011 werde ausdrücklich eingewendet. Für die Einschreiter sei weiters unklar, ob der Planverfasser befugt sei, was von der Behörde zu prüfen sei. Die eingereichten Planunterlagen stimmen nicht mit dem eingereichten Bauansuchen überein. Mangels eindeutiger Umschreibung des Bauansuchens und dem mit 27.06.2014 gezeichneten Planunterlagen könne davon ausgegangen werden, dass dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen auch die Errichtung einer Baugrubensicherung zu Grunde liege. Zudem habe die Baubehörde zu prüfen, ob hinsichtlich des zu Zl 1**-*/1*-2014 geführten Verfahrens eine Projektsidentität oder allenfalls Projektsmodifikation gegeben ist. Zudem erfolgten Ausführungen hinsichtlich der Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 erfolgte eine Berichtung hinsichtlich des Datums der mündlichen Bauverhandlung sowie mit weiterem Schriftsatz und Email-Nachrichten ebenfalls vom 13.08.2014 Ausführungen zur Akteneinsicht. In der mündlichen Bauverhandlung am 14.08.2014, bei der ua auch die Rechtsvertreterin der nunmehrigen Beschwerdeführer teilnahm und Einwendungen vorbrachte, wurde auch das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen erstattet. Der Bausachverständige, der auch die Befugnis und die Qualifikation zur Abgabe raumordnungsfachlicher Gutachten besitzt, bestätigte insbesondere auch die Übereinstimmung des gegenständlich beantragen Bauvorhaben mit den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 19.08.2014, Zl 1*1-*/**-2014, wurde dann für das gegenständlich beantragte Bauvorhaben, nämlich den Umbau der Zimmer im
  5. und
  6. Obergeschoss beim bestehenden Gebäude auf Gst **7/5 KG T, die baurechtliche Bewilligung nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dagegen haben Herr Dr. A B und Frau B B, beide wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer betreibe auf dem Gst **4/10 KG T eine Praxis als Facharzt für Allgemeinmedizin und sei es daher erforderlich, dass er sein Grundstück jederzeit mit seinem Fahrzeug verlassen könne bzw sein Grundstück jederzeit erreicht werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde zu prüfen habe, ob die vorgenommene Teilung des ursprünglichen Bauvorhabens zurecht erfolgte und die vorliegenden Pläne für diese Beurteilung ausreichen. Zudem müsse entsprechend geprüft werden, ob das Bauvorhaben noch mit dem gültigen Flächenwidmungsplan vereinbar sei. Das Verwaltungsgericht wurde ersucht zu prüfen, ob das Protokoll der mündlichen Verhandlung den objektiven Anforderungen der Verfahrensvorschriften entspricht. Es ergebe sich daraus jedenfalls, dass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung nach § 26 Abs 3 TBO 2011 gewahrt hätten. Eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung liege nicht vor. Es ergebe sich weiters die Frage, warum Baulichkeiten im südwestlichen Bereich dargestellt seien, wenn diese nicht verfahrensgegenständlich seien, und nicht entsprechend deutliche Pläne vorgelegt werden, worauf der Nachbar ein Recht habe. Weiters wurde ausgeführt, dass dem gegenständlichen Bauvorhaben unter der Vorschreibung von 29 Auflagen die Baubewilligung erteilt wurde, sodass sich angesichts des gegenständlichen Bauvorhabens, das keinen erheblichen Schwierigkeitsgrad darstellt, die Frage aufwirft, ob diese projektsändernd sind, oder nicht. Darin enthalten seien auch Auflagen betreffend den Straßengrund, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es durch das Bauvorhaben zu Verkehrsbehinderungen und Nutzungsbeschränkungen für die Beschwerdeführer kommen könne. Des weiteren wurde die Qualität des Gutachtens des hochbautechnischen Sachverständigen bemängelt und liege zur Frage der widmungsrechtlichen Zulässigkeit, der möglichen Immissionen, zu § 118 Abs 3 TROG 2011 und den sachlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung eine Beurteilung nicht vor und habe dies einen wesentlichen Verfahrensmangel zur Folge. Im Übrigen seien rechtliche Beurteilungen der Baubehörde vorbehalten. Weiters wurde ausgeführt, dass es durch das gegenständliche Bauvorhaben zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Anzahl der Betten iSd ausgewiesenen Flächenwidmung komme. Es sei dazu Folgendes zu erheben: Die bestehende Widmung, die bestehenden Bewilligungen, die Änderungen im Rahmen des Umbaues, die Frage, ob diese der Widmung entsprechen und dies unter Berücksichtigung des Bestandes. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen Gäste- und anderen Betten. Wenn die belangte Behörde in der Begründung ausführe, dass im Bestand 36 Betten ausgewiesen seien, dann werde zu prüfen sein, ob die Zimmer der Arbeitskräfte hinzugerechnet worden seien oder aber auch die Verwendungszweckänderung der Personalzimmer Berücksichtigung gefunden haben. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde sich in der Bestimmung des § 38 Abs 2 TROG 2011 kein Anhaltspunkt dafür fände, dass ein Immissionsschutz lediglich für Gebäude sonstiger Kleinbetriebe greife. Vielmehr sei zu prüfen, ob die bauliche Anlage im Rahmen der Widmung überhaupt zulässig sei und dann, ob sie nach § 38 Abs 2 TROG 2011 Immissionen bei baurechtlicher Betrachtung erzeugt, die über das typische Maß solcher Nutzungen, die im gemischten Wohngebiet zulässig sind, hinausgehen, oder nicht. Das baurechtliche Ermittlungsverfahren sei daher insoweit zu ergänzen, ob der vorliegende Betrieb bei typenmäßiger Betrachtung im Rahmen des beantragten Umbaus im Ganzen einem Beherbergungsbetrieb iSd § 38 Abs 2 TROG 2011 entspricht. Zudem seien die Rechtmäßigkeit des Vorbestandes zu prüfen. Aus Gründen der Rechtsvorsicht werde auch eine Verletzung des § 26 Abs 3 lit d TBO 2011 geltend gemacht. Weiters sei nicht untersucht worden, ob die Voraussetzungen nach § 118 Abs 3 iVm § 55 TROG 2006 gegeben sind, oder nicht. Das subjektive Recht auf Vorliegen eines Bebauungsplanes nach § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 werde daher erneut ausdrücklich geltend gemacht. Es wurde daher abschließend beantragt eine mündlichen Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines Bescheides an die Baubehörde zurückzuverweisen in eventu diesen für nichtig zu erklären. Der Beschwerdeführer betreibe auf dem Gst **4/10 KG T eine Praxis als Facharzt für Allgemeinmedizin und sei es daher erforderlich, dass er sein Grundstück jederzeit mit seinem Fahrzeug verlassen könne bzw sein Grundstück jederzeit erreicht werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde zu prüfen habe, ob die vorgenommene Teilung des ursprünglichen Bauvorhabens zurecht erfolgte und die vorliegenden Pläne für diese Beurteilung ausreichen. Zudem müsse entsprechend geprüft werden, ob das Bauvorhaben noch mit dem gültigen Flächenwidmungsplan vereinbar sei. Das Verwaltungsgericht wurde ersucht zu prüfen, ob das Protokoll der mündlichen Verhandlung den objektiven Anforderungen der Verfahrensvorschriften entspricht. Es ergebe sich daraus jedenfalls, dass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 gewahrt hätten. Eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung liege nicht vor. Es ergebe sich weiters die Frage, warum Baulichkeiten im südwestlichen Bereich dargestellt seien, wenn diese nicht verfahrensgegenständlich seien, und nicht entsprechend deutliche Pläne vorgelegt werden, worauf der Nachbar ein Recht habe. Weiters wurde ausgeführt, dass dem gegenständlichen Bauvorhaben unter der Vorschreibung von 29 Auflagen die Baubewilligung erteilt wurde, sodass sich angesichts des gegenständlichen Bauvorhabens, das keinen erheblichen Schwierigkeitsgrad darstellt, die Frage aufwirft, ob diese projektsändernd sind, oder nicht. Darin enthalten seien auch Auflagen betreffend den Straßengrund, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es durch das Bauvorhaben zu Verkehrsbehinderungen und Nutzungsbeschränkungen für die Beschwerdeführer kommen könne. Des weiteren wurde die Qualität des Gutachtens des hochbautechnischen Sachverständigen bemängelt und liege zur Frage der widmungsrechtlichen Zulässigkeit, der möglichen Immissionen, zu Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 und den sachlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung eine Beurteilung nicht vor und habe dies einen wesentlichen Verfahrensmangel zur Folge. Im Übrigen seien rechtliche Beurteilungen der Baubehörde vorbehalten. Weiters wurde ausgeführt, dass es durch das gegenständliche Bauvorhaben zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Anzahl der Betten iSd ausgewiesenen Flächenwidmung komme. Es sei dazu Folgendes zu erheben: Die bestehende Widmung, die bestehenden Bewilligungen, die Änderungen im Rahmen des Umbaues, die Frage, ob diese der Widmung entsprechen und dies unter Berücksichtigung des Bestandes. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen Gäste- und anderen Betten. Wenn die belangte Behörde in der Begründung ausführe, dass im Bestand 36 Betten ausgewiesen seien, dann werde zu prüfen sein, ob die Zimmer der Arbeitskräfte hinzugerechnet worden seien oder aber auch die Verwendungszweckänderung der Personalzimmer Berücksichtigung gefunden haben. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde sich in der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011 kein Anhaltspunkt dafür fände, dass ein Immissionsschutz lediglich für Gebäude sonstiger Kleinbetriebe greife. Vielmehr sei zu prüfen, ob die bauliche Anlage im Rahmen der Widmung überhaupt zulässig sei und dann, ob sie nach Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011 Immissionen bei baurechtlicher Betrachtung erzeugt, die über das typische Maß solcher Nutzungen, die im gemischten Wohngebiet zulässig sind, hinausgehen, oder nicht. Das baurechtliche Ermittlungsverfahren sei daher insoweit zu ergänzen, ob der vorliegende Betrieb bei typenmäßiger Betrachtung im Rahmen des beantragten Umbaus im Ganzen einem Beherbergungsbetrieb iSd Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011 entspricht. Zudem seien die Rechtmäßigkeit des Vorbestandes zu prüfen. Aus Gründen der Rechtsvorsicht werde auch eine Verletzung des Paragraph 26, Absatz 3, Litera d, TBO 2011 geltend gemacht. Weiters sei nicht untersucht worden, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 118, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 55, TROG 2006 gegeben sind, oder nicht. Das subjektive Recht auf Vorliegen eines Bebauungsplanes nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 werde daher erneut ausdrücklich geltend gemacht. Es wurde daher abschließend beantragt eine mündlichen Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines Bescheides an die Baubehörde zurückzuverweisen in eventu diesen für nichtig zu erklären. Im Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol wurde ergänzend das immissionstechnische Gutachten vom 11.02.2015, Zl ESA-U-6**4/*-2015, eingeholt, das den Parteien mit der Ladung zur Verhandlung vom 16.02.2015 übermittelt wurde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die beantragten und geplanten Maßnahmen aus emissions- und immissionsfachlicher Sicht als widmungskonform bezeichnet werden können. Die derzeitigen örtlichen Verhältnisse entsprechen der gegenständlichen Widmung. Der Charakter der örtlichen Verhältnisse wird sich aus emissions- und immissionsfachlicher Sicht aufgrund der gegenständlich geplanten Maßnahmen nicht verändern. Von der Bauwerberin, rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, wurde ergänzend die Stellungnahme vom 02.03.2015 eingebracht, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, das lediglich Baumaßnahme im Inneren umfasse, der Bestand um zwei Zimmer (4 Gästebetten) reduziert werde und hinsichtlich des Bestandsgebäudes der Baukonsens gegeben sei. Zudem wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich der Beiziehung der WLV, der Einreichunterlagen, der Anzahl der Auflagen, der Beeinträchtigung der Verkehrsverhältnisse und des hochbautechnischen Gutachtens kein Mitspracherecht zukomme. Hinsichtlich der den Beschwerdeführern zukommenden Mitspracherechte wurde in Bezug auf den Immissionsschutz auf das Gutachten vom 11.02.2015 verwiesen und hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes ausgeführt, dass es sich beim Bauvorhaben lediglich um Umbaumaßnahmen im Inneren des bestehenden Gebäudes handele und daher kein Bebauungsplan erforderlich sei. Am 09.03.2015 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, die Bauwerberin vertreten durch den Geschäftsführer, mit deren Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der immissionstechnische Amtssachverständige teilnahmen. Dabei wurde insbesondere das immissionstechnische Gutachten vom 11.02.2015, Zl ESA-U-6**4/*-2015, dargetan und ausführlich und abschließend erörtert und allen Parteien Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich – wie im Folgenden im Detail dargetan - aufgrund der Aktenlage des baubehördlichen Verfahrens und des im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014: „§ 2 Begriffsbestimmungen (…)

(7)Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. (…)
(9)Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren. (…) § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…)“ Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014:Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung , LGBl Nr 187/2014: „§ 118 Bauverfahren (…) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs. 5 und § 55 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.“Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind , Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Paragraph 55, Absatz eins, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. Paragraph 54, Absatz 5, zweiter Satz ist anzuwenden.“ (…) Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl Nr 56/2011 in der hier maßgeblichen FassungLGBl Nr 27/2006:Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung, LGBl Nr 27/2006: „Bebauungspläne § 54Paragraph 54 Allgemeines (…)
(5)Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des § 55 Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.“
(5)Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht beschränkt ist.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Im baubehördlichen Verfahren kann der Nachbar daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Die Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer des Gst **4/10 KG T, dessen Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Grenze des gegenständlichen Baugrundstückes (Gst **7/5 KG T) liegen und dessen Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Die Beschwerdeführer waren grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführer waren grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen. Soweit die Beschwerdeführer zunächst vorbringen, dass sich die Frage stelle, ob die Teilung des ursprünglich verfahrensgegenständlichen Antrages zu Recht erfolgte und die Unterlagen für die diesbezügliche Beurteilung ausreichen, ist dazu Folgendes auszuführen: Bei der Erteilung der Baubewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt und darf daher (neben der Einleitung und Durchführung des Bewilligungsverfahrens) diese Bewilligung nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen (Projektsverfahren). Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die „Sache“, über die eine Behörde im Bewilligungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Bewilligungsansuchen bestimmt (vgl VwGH 04.07.2000, Zl 96/05/0293; VwGH 10.12.1991, Zl 91/04/0186). Bei der Erteilung der Baubewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt und darf daher (neben der Einleitung und Durchführung des Bewilligungsverfahrens) diese Bewilligung nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen (Projektsverfahren). Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die „Sache“, über die eine Behörde im Bewilligungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Bewilligungsansuchen bestimmt vergleiche VwGH 04.07.2000, Zl 96/05/0293; VwGH 10.12.1991, Zl 91/04/0186). Dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren liegt eindeutig das Baugesuch vom 27.06.2014, bei der Gemeinde T eingelangt am 02.07.2014, zugrunde mit dem die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau der Zimmer im
  1. und
  2. Obergeschoss beim bestehenden Gebäude auf Gst **7/5 KG T entsprechend den beigeschlossenen Planunterlagen beantragt wurde. Es kann daher im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Bauwerberin ihr ursprünglich eingebrachtes Ansuchen nun geteilt oder eingeschränkt hat. Maßgeblich für die gegenständliche Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 19.08.2014, Zahl 1*1-*/**-2014, ist sohin dieses Baugesuch vom 27.06.2014, welchem auch die entsprechend erforderlichen Planunterlagen beigelegen sind. Die Grenzen dieses Antrages wurden von der Baubehörde nicht überschritten. Wenn die Beschwerdeführer im Weiteren vorbringen, dass entsprechend geprüft werden müsse, ob das Bauvorhaben noch mit dem gültigen Flächenwidmungsplan vereinbar sei, da es zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Anzahl der Betten iSd ausgewiesenen Flächenwidmung komme, ist dazu Folgendes auszuführen: Das gegenständliche Baugrundstück ist als Gemischtes Wohngebiet nach § 38 Abs 2 TROG 2011 gewidmet. Im Gemischten Wohngebiet dürfen unter anderem Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, errichtet werden. Das gegenständliche Baugrundstück ist als Gemischtes Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011 gewidmet. Im Gemischten Wohngebiet dürfen unter anderem Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, errichtet werden. Sache des gegenständlichen Bauverfahrens ist das Baugesuch der Bauwerberin vom 27.06.2014 mit dem die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau der Zimmer im
  3. und
  4. Obergeschoss beim bestehenden Gebäude auf Gst **7/5 KG T entsprechend den beigeschlossenen Planunterlagen beantragt wurde. Durch dieses Bauvorhaben erfolgt – wie auch den Planunterlagen eindeutig zu entnehmen ist – eine Reduzierung der Anzahl der Gästebetten um 4 Betten. Die Anzahl der Personalbetten wird durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht berührt. Damit ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Erhöhung der Bettenanzahl durch das gegenständliche Projekt nicht vorgenommen wird, sondern erfolgt durch die verfahrensgegenständliche Baumaßnahme eine Reduzierung. Soweit die Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend machen kommt ihnen diesbezüglich nach § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 ein Mitsprachrecht zu. Soweit die Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend machen kommt ihnen diesbezüglich nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 ein Mitsprachrecht zu. In Ergänzung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, wurde daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das immissionstechnische Gutachten vom 11.02.2015, Zl ESA-U-6**4/*-2015, eingeholt, das den Parteien mit der Ladung vom 16.02.2015 zur mündlichen Verhandlung übermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen mit den Parteien abschließend erörtert wurde. Dieser kommt darin – nach Durchführung entsprechender Lärmmessungen vor Ort - mit ausführlicher fachkundiger Beurteilung zusammengefasst zum Ergebnis, dass die beantragten Baumaßnahmen aus emissions- und immissionsfachlicher Sicht als widmungskonform bezeichnet werden können. Die derzeitigen örtlichen Verhältnisse entsprechen der gegenständlichen Widmung. Der Charakter der örtlichen Verhältnisse wird sich aus emissions- und immissionsfachlicher Sicht aufgrund der gegenständlich geplanten Maßnahmen nicht verändern. Dieses Gutachten ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vollständig, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Einwendungen zum Gutachten in Bezug auf dessen Richtigkeit, Vollständigkeit oder Schlüssigkeit wurden von den Beschwerdeführern nicht erhoben. Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, warum dieses Gutachten bei der Beurteilung der Zulässigkeit des gegenständlichen Vorhabens nicht herangezogen werden könnte. Demnach ist festzustellen, dass das gegenständliche Vorhaben in Bezug auf den Immissionsschutz dem Flächenwidmungsplan entspricht und die Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in dem ihnen nach § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 zukommenden Recht nicht verletzt sind.Dieses Gutachten ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vollständig, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Einwendungen zum Gutachten in Bezug auf dessen Richtigkeit, Vollständigkeit oder Schlüssigkeit wurden von den Beschwerdeführern nicht erhoben. Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, warum dieses Gutachten bei der Beurteilung der Zulässigkeit des gegenständlichen Vorhabens nicht herangezogen werden könnte. Demnach ist festzustellen, dass das gegenständliche Vorhaben in Bezug auf den Immissionsschutz dem Flächenwidmungsplan entspricht und die Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in dem ihnen nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zukommenden Recht nicht verletzt sind. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Bestandes im Übrigen auf das Schreiben der Baubehörde vom 13.11.2012 an den damaligen Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer zu verweisen. Soweit das Gericht ersucht wurde zu prüfen, ob das Protokoll der mündlichen Verhandlung den objektiven Anforderungen der Verfahrensvorschriften entspricht, ist zunächst ganz allgemein Folgendes auszuführen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, könnte selbst im Falle einer ausschließlichen Behauptung, Verfahrensrechte seien verletzt worden, ohne dass aufgezeigt wird, welchen Einfluss dies auf materielle Rechte haben sollte, keine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden, da die Verfahrensrechte einer Partei nur so weit reichen wie ihre materiellen Rechte (vgl VwGH 27.06.1996, Zl 93/06/0116; VwGH 15.11.2001, Zl 2001/07/0084; uva).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, könnte selbst im Falle einer ausschließlichen Behauptung, Verfahrensrechte seien verletzt worden, ohne dass aufgezeigt wird, welchen Einfluss dies auf materielle Rechte haben sollte, keine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden, da die Verfahrensrechte einer Partei nur so weit reichen wie ihre materiellen Rechte vergleiche VwGH 27.06.1996, Zl 93/06/0116; VwGH 15.11.2001, Zl 2001/07/0084; uva). Dass die Beschwerdeführer durch das Protokoll der mündlichen Verhandlung in ihren Rechten beschränkt oder gar verletzt wurden, bringen diese nicht vor, und ist eine derartige Beschränkung bzw Verletzung – insbesondere im Hinblick auf die Wahrung ihrer Parteistellung nach § 42 Abs 1 AVG - im Übrigen nicht erkennbar.Dass die Beschwerdeführer durch das Protokoll der mündlichen Verhandlung in ihren Rechten beschränkt oder gar verletzt wurden, bringen diese nicht vor, und ist eine derartige Beschränkung bzw Verletzung – insbesondere im Hinblick auf die Wahrung ihrer Parteistellung nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG - im Übrigen nicht erkennbar. Soweit von den Beschwerdeführern weiters vorgebracht wurde, dass sich das verfahrensgegenständliche Baugrundstück in der wildbach-gelben Gefahrenzone befindet, und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch keine Stellungnahme vorlag, ist auch dazu auszuführen, dass dem Nachbarn im Bauverfahren hinsichtlich der Bauplatzeignung nach § 3 Abs 2 TBO 2011 keine Parteistellung zukommt. Soweit von den Beschwerdeführern weiters vorgebracht wurde, dass sich das verfahrensgegenständliche Baugrundstück in der wildbach-gelben Gefahrenzone befindet, und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch keine Stellungnahme vorlag, ist auch dazu auszuführen, dass dem Nachbarn im Bauverfahren hinsichtlich der Bauplatzeignung nach Paragraph 3, Absatz 2, TBO 2011 keine Parteistellung zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird daher dazu ausgeführt, dass im Bauverfahren eine entsprechende Prüfung erfolgte und in der Stellungnahme des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung – Gebietsbauleitung Mittleres Inntal vom 13.08.2014, Zl 3**1/10**-2014, zusammengefasst ausgeführt wird, dass gegen das gegenständliche Bauverfahren keine Bedenken bestehen und diesbezügliche Vorschreibungen zum Schutz vor Naturgefahren nicht erforderlich sind. Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass die dem vorliegenden Projekt zugrunde liegenden Planunterlagen unklar bzw nicht ausreichend seien, um ihre Rechte geltend machen zu können. Dazu ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass - wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt – die vom Bauwerber vorgelegten Pläne ausreichen müssen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht. Ein weitergehendes Recht dahingehend, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden müssen, kommt dem Nachbarn nicht zu (vgl VwGH 26.03.1985, Zl 84/05/0233; VwGH 28.03.1996, Zl 95/06/0253; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093; uva). Dazu ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass - wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt – die vom Bauwerber vorgelegten Pläne ausreichen müssen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht. Ein weitergehendes Recht dahingehend, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden müssen, kommt dem Nachbarn nicht zu vergleiche VwGH 26.03.1985, Zl 84/05/0233; VwGH 28.03.1996, Zl 95/06/0253; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093; uva). Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang konkret erstatteten Beschwerdevorbringens, ist auszuführen, dass sich sowohl aus dem Baubesuch samt Baubeschreibung als auch den zugrundeliegenden Planunterlagen ganz eindeutig zu entnehmen ist, dass Baulichkeiten im südwestlichen Bereich des Gst **7/5 KG T nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens sind. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer jedoch nicht ausgeführt, in welchem konkreten Punkt die Planunterlagen sonst noch unklar wären. Die Unterlagen wurden – wie sich aus der schriftlichen Vorprüfung vom 28.07.2014 und der Niederschrift der mündlichen Bauverhandlung am 14.08.2014 ganz eindeutig ergibt jedenfalls vom hochbautechnischen Sachverständigen geprüft. Weiters wurde ein brandschutztechnisches Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 11.08.2014 erstattet. Dies auch auf Basis der eingereichten Unterlagen, sodass auch die Bestimmungen über den Brandschutz für die Beschwerdeführer ausreichend ersichtlich gewesen sein müssten. Auch für den immissionstechnischen Amtssachverständigen waren die Unterlagen ausreichend bzw wurden die Planunterlagen auch von ihm nicht beanstandet, sodass auch für das Landesverwaltungsgericht von ausreichend konkreten Planunterlagen auszugehen ist, die insbesondere im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Beschwerdeführer in die Lage versetzten, die Einhaltung ihrer Rechte zu erkennen, um diese allenfalls auch entsprechend geltend machen zu können. Soweit von den Beschwerdeführern weiters vorgebracht wurde, dass dem gegenständlichen Bauvorhaben, das keinen erheblichen Schwierigkeitsgrad darstellt, unter der Vorschreibung von 29 Auflagen die Baubewilligung erteilt wurde, sodass sich die Frage aufwerfe, ob diese projektsändernd sind, oder nicht, und dass durch die Auflagen betreffend den Straßengrund, nicht ausgeschlossen werden könne, dass es durch das Bauvorhaben zu Verkehrsbehinderungen und Nutzungsbeschränkungen für die Beschwerdeführer kommen könne, ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 27

Abs 7 TBO 2011 ist die Baubewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 24 Abs 2 leg cit.

Paragraph 27, Absatz 7, TBO 2011 ist die Baubewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2, leg cit. Auflagen sind pflichtbegründende Nebenbestimmungen eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes, wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein muss. Auflagen kommt die Aufgabe zu, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens herbeizuführen, das in der beantragten Fassung den gesetzlichen Voraussetzungen nicht voll entsprechen würde. Sie dürfen nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich entweder ausdrücklich vorgesehen ist oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist (vgl VwSlg 5156 A/1959, VwSlg 6400 A/1964). Auflagen sind pflichtbegründende Nebenbestimmungen eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes, wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein muss. Auflagen kommt die Aufgabe zu, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens herbeizuführen, das in der beantragten Fassung den gesetzlichen Voraussetzungen nicht voll entsprechen würde. Sie dürfen nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich entweder ausdrücklich vorgesehen ist oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist vergleiche VwSlg 5156 A/1959, VwSlg 6400 A/1964). Bei den im bekämpften Bescheid vorgeschrieben „Auflagen“ handelt es sich zu einem beträchtlichen Teil lediglich um allgemeine Hinweise sich unmittelbar aus diversen rechtlichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen und sind diese nicht als Auflagen im rechtlichen Sinn zu qualifizieren. Zusammengefasst ergibt sich jedenfalls, dass durch die Vorschreibung der im Bescheid angeführten Auflagen eine Projektänderung jedenfalls nicht erfolgte und war daher eine eingehende rechtliche Qualifikation der im Bescheid im Einzelnen angeführten „Auflagen“ nicht weiter geboten. Zur der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Befürchtung, dass es durch die Realisierung des Bauvorhabens zu Verkehrsbehinderungen und Nutzungsbeschränkungen für die Beschwerdeführer kommen könne, ist ergänzend auszuführen, dass den Nachbarn im Bauverfahren diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt. Lediglich der Vollständigkeit ist dazu insbesondere auch auf die bestehenden straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu verweisen. Die Beschwerdeführer machen weiters – mit Verweis auf die in der Judikatur ausgebildeten Anforderungen - die Mangelhaftigkeit des Gutachtens des hochbautechnischen Sachverständigen geltend. Wie dem übermittelten Bauakt zu entnehmen ist, liegt eine schriftliche Vorprüfung des Bauvorhabens durch den hochbautechnischen Sachverständigen vom 28.07.2014 vor und hat dieser – wie sich aus der Niederschrift ergibt - im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung am 14.08.2014 sein Gutachten im Beisein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erstattet. Daraus ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei, dass das Bauvorhaben entsprechend hochbautechnisch – auch über die Nachbarrechte hinaus - geprüft wurde und ist das diesbezüglich lediglich allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet dieses zu entkräften bzw war es auch nicht geboten von Amts wegen ein (weiteres bzw Ergänzungs-)Gutachten einzuholen. Soweit aus eine Verletzung des in § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 normierten Nachbarrechtes geltenden gemacht und vorgebracht wurde, dass nicht untersucht worden sei, ob gegenständlich die Voraussetzungen nach § 118 Abs 3 iVm § 55 TROG 2006 gegeben sind, ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit aus eine Verletzung des in Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 normierten Nachbarrechtes geltenden gemacht und vorgebracht wurde, dass nicht untersucht worden sei, ob gegenständlich die Voraussetzungen nach Paragraph 118, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 55, TROG 2006 gegeben sind, ist dazu Folgendes auszuführen: Für das gegenständliche Baugrundstück, das als Gemischtes Wohngebiet iSd § 38 Abs 2 TROG 2011 gewidmet ist, besteht kein Bebauungsplan und erfolgte bislang auch noch keine Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde T mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 und 6 TROG 2011. Für das gegenständliche Baugrundstück, das als Gemischtes Wohngebiet iSd Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011 gewidmet ist, besteht kein Bebauungsplan und erfolgte bislang auch noch keine Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde T mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5 und 6 TROG 2011. Es geht daher auch das aus prozessualer Vorsicht erstattete Vorbringen, dass gegenständlich eine Verletzung der Nachbarrechte nach § 26 Abs 3 lit d TBO 2011 gegeben sei, ins Leere. Es geht daher auch das aus prozessualer Vorsicht erstattete Vorbringen, dass gegenständlich eine Verletzung der Nachbarrechte nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera d, TBO 2011 gegeben sei, ins Leere.

§ 118Abs 3 TROG 2011 sind daher gegenständlich § 54 Abs 5 und § 55 TROG 2006 id

F LGBl Nr 27/2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt.

Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 sind daher gegenständlich Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006,, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Nach § 54 Abs 5 TROG 2006 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden - mit Ausnahme von Nebengebäuden - außer in den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 TROG 2006 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Nach Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden - mit Ausnahme von Nebengebäuden - außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 TROG 2006 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Die in § 54 Abs 5 TROG 2006 normierte Bebauungsplanpflicht besteht sohin nur für den Neubau von Gebäuden iSd § 2 Abs 7 TBO 2011 mit Ausnahme von Nebengebäuden. Die in Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 normierte Bebauungsplanpflicht besteht sohin nur für den Neubau von Gebäuden iSd Paragraph 2, Absatz 7, TBO 2011 mit Ausnahme von Nebengebäuden. Ein Neubau ist

der Legaldefinition in § 2 Abs 7 TBO 2011 die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.Ein Neubau ist

der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 7, TBO 2011 die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Ein Umbau ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs 9 TBO 2011 die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.Ein Umbau ist nach der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 9, TBO 2011 die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, bei dem im

  1. und
  2. Obergeschoss des auf Gst **7/5 KG T bestehenden Gebäudes durch teilweise Entfernung und Neuerrichtung von Zwischenwänden die innere Raumaufteilung geändert und die Fenster bzw Balkontüren zum Teil geändert und vergrößert werden, ist ganz eindeutig nicht als Neubau, sondern als Umbau iSd Legaldefinition des § 2 Abs 9 TBO 2011 zu qualifizieren.Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, bei dem im
  3. und
  4. Obergeschoss des auf Gst **7/5 KG T bestehenden Gebäudes durch teilweise Entfernung und Neuerrichtung von Zwischenwänden die innere Raumaufteilung geändert und die Fenster bzw Balkontüren zum Teil geändert und vergrößert werden, ist ganz eindeutig nicht als Neubau, sondern als Umbau iSd Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 9, TBO 2011 zu qualifizieren. Es besteht daher für das gegenständliche Bauvorhaben auch keine Bebauungsplanpflicht und waren sohin auch die in § 55 TROG 2006 normierten Ausnahmenbestimmungen nicht weiter zu prüfen.Es besteht daher für das gegenständliche Bauvorhaben auch keine Bebauungsplanpflicht und waren sohin auch die in Paragraph 55, TROG 2006 normierten Ausnahmenbestimmungen nicht weiter zu prüfen. Die Beschwerdeführer sind daher in ihrem Recht

§ 26

Abs 3 lit e TBO 2011 nicht verletzt.Die Beschwerdeführer sind daher in ihrem Recht

Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 nicht verletzt. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt als nicht geeignet erweist eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen bzw auch keine Verletzung der Ihnen im Baubewilligungsverfahren zukommenden Rechte gegeben ist. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die in der Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die in der Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Somit war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.2605.5

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