Naturschutzrechtlich relevant werde wohl weniger der Verbleib von Haken in einer Felswand sein, während die Durchführung von Canyoning–Touren in diesem Bereich aus naturschutzrechtlichen Aspekten wohl mehr ins Gewicht falle. Überzogen erscheine die Subsumierung von Haken in der Felswand unter den Begriff „Anlagen“
Paragraph 7, Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Naturschutzrechtlich relevant werde wohl weniger der Verbleib von Haken in einer Felswand sein, während die Durchführung von Canyoning–Touren in diesem Bereich aus naturschutzrechtlichen Aspekten wohl mehr ins Gewicht falle. Nach der eingeholten sportfachlichen Stellungnahme ziehe die Erfüllung des Entfernungsauftrages ein Risiko für die Schluchtenbegeher nach sich und bedinge weiters, dass immer wieder weitere und unnötig viele Sicherungseinrichtungen angebracht würden. Die Behörde müsste daher viel mehr die Benützung und den Zutritt zur Schlucht untersagen. II.römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 7 Abs 2 lit a und § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2015, gestützt. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a und Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2015,, gestützt. Diese Gesetzesbestimmungen haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 7 Schutz der Gewässer
Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und könne eine „Höhle“ wohl keinen Uferbereich aufweisen, die von der belangten Behörde angenommene naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für die streitverfangenen „Einbauten“ in Frage zu stellen versucht, womit auch dem erteilten naturschutzrechtlichen Entfernungsauftrag der Boden entzogen würde, ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass dieser Argumentation einer nicht gegebenen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht aus den nachstehend angeführten Gründen nicht beigetreten werden kann:Wenn die Rechtsmittelwerberin mit ihren Beschwerdevorbringen, die beanstandeten „Einbauten“ erfüllten nicht den Begriff einer „Anlage“
Paragraph 7, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und könne eine „Höhle“ wohl keinen Uferbereich aufweisen, die von der belangten Behörde angenommene naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für die streitverfangenen „Einbauten“ in Frage zu stellen versucht, womit auch dem erteilten naturschutzrechtlichen Entfernungsauftrag der Boden entzogen würde, ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass dieser Argumentation einer nicht gegebenen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht aus den nachstehend angeführten Gründen nicht beigetreten werden kann: Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen ist die Schluchtstrecke eines natürlichen Fließgewässers, nämlich des N.baches, im Bereich des Grundstückes **** KG N. verfahrensgegenständlich, wobei die Fließstrecke offenkundig teils unterirdisch in einer Höhle verläuft. Dass der unterirdische - da in einer Höhle verlaufende - Streckenabschnitt eines natürlichen Fließgewässers nicht der Schutznorm des § 7 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu unterstellen wäre, lässt sich nach Meinung des erkennenden Gerichts keinesfalls aus dem diesbezüglichen Gesetzeswortlaut ableiten. Dass der unterirdische - da in einer Höhle verlaufende - Streckenabschnitt eines natürlichen Fließgewässers nicht der Schutznorm des Paragraph 7, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu unterstellen wäre, lässt sich nach Meinung des erkennenden Gerichts keinesfalls aus dem diesbezüglichen Gesetzeswortlaut ableiten. Selbst wenn die Auffassung der Rechtsmittelwerberin zutreffend sein sollte, dass im unterirdischen Streckenabschnitt (zumindest teilweise) keine Uferböschungen (vgl § 7 Abs 2 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005) vorhanden seien, so würde in diesem Streckenabschnitt unzweifelhaft der naturschutzrechtliche Gewässerschutz gemäß § 7 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 greifen, der Schutzbestimmungen für den „Bereich von fließenden natürlichen Gewässern“ vorsieht.Selbst wenn die Auffassung der Rechtsmittelwerberin zutreffend sein sollte, dass im unterirdischen Streckenabschnitt (zumindest teilweise) keine Uferböschungen vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005) vorhanden seien, so würde in diesem Streckenabschnitt unzweifelhaft der naturschutzrechtliche Gewässerschutz gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 greifen, der Schutzbestimmungen für den „Bereich von fließenden natürlichen Gewässern“ vorsieht. Die strittigen Anlagenteile (wie Haken, Bügel, Leitern udgl) dienen der erleichterten Durchkletterung der verfahrensgegenständlichen Schluchtstrecke eines natürlichen Fließgewässers, welche teilweise in einer Höhle unterirdisch verläuft. In ihrer Gesamtheit betrachtet sind diese Anlagenteile nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts als Sportanlage
der Gesetzesbestimmung des § 6 lit e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu bewerten, nämlich als von Menschenhand angelegter Klettersteig, woraus sich entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin ohne jeglichen Zweifel ergibt, dass die beschwerdegegenständlichen Haken (wie auch die anderen Kletterbehelfe) dem naturschutzrechtlichen Anlagenbegriff zu unterstellen sind (vgl dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 22.11.1999, 93/17/0121, und vom 06.07.1999, 98/10/0382). Die strittigen Anlagenteile (wie Haken, Bügel, Leitern udgl) dienen der erleichterten Durchkletterung der verfahrensgegenständlichen Schluchtstrecke eines natürlichen Fließgewässers, welche teilweise in einer Höhle unterirdisch verläuft. In ihrer Gesamtheit betrachtet sind diese Anlagenteile nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts als Sportanlage
der Gesetzesbestimmung des Paragraph 6, Litera e, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu bewerten, nämlich als von Menschenhand angelegter Klettersteig, woraus sich entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin ohne jeglichen Zweifel ergibt, dass die beschwerdegegenständlichen Haken (wie auch die anderen Kletterbehelfe) dem naturschutzrechtlichen Anlagenbegriff zu unterstellen sind vergleiche dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 22.11.1999, 93/17/0121, und vom 06.07.1999, 98/10/0382). Insgesamt ist es der beschwerdeführenden Republik Österreich nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht gelungen, in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Anlagenteile überzeugend darzulegen, dass für diese keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gegeben wäre. Folgerichtig ist auch dieses Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die beantragte ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides zu tragen. 4) Insoweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass mit Sicherheit damit zu rechnen wäre, dass immer wieder neue Haken gesetzt würden, wenn die vorhandenen Kletterbehelfe entsprechend dem Entfernungsauftrag beseitigt würden, da die verfahrensgegenständliche Schlucht weithin bekannt sei, ist vom erkennenden Gericht klarzustellen, dass es darauf vorliegend nicht ankommt. Selbst wenn die Annahme der Rechtsmittelwerberin zutreffen sollte, würde damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen naturschutzrechtlichen Entfernungsauftrages nicht aufgezeigt, da die vom Gesetz in Bezug auf rechtswidrige (da ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführte) Vorhaben geforderte Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass die erneute Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes in Aussicht gestellt wird. Auch mit dieser Beschwerdeargumentation ist für die Rechtmittelwerberin somit nichts zu gewinnen. 5) Wenn die beschwerdeführende Republik Österreich schließlich moniert, dass mit der Erfüllung des bekämpften Entfernungsauftrages ein Sicherheitsrisiko für die Schluchtenbegeher einhergehe, dies entsprechend den vorliegenden Stellungnahmen der Abteilung Sport des Amtes der Tiroler Landesregierung sowie des Tiroler Bergführerverbandes, weshalb die belangte Behörde vielmehr mit Untersagung der Benützung und des Zutrittes zur Schlucht vorzugehen habe, so ist die Rechtsmittelwerberin darauf aufmerksam zu machen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die aufgetragene Entfernung von ohne naturschutzrechtlichem Konsens errichteten Anlagenteilen im Bereich des Grundstückes **** KG N. im Eigentum der Republik Österreich ist, wohingegen eine Zutrittsuntersagung zur verfahrensgegenständlichen Schluchtstrecke aufgrund eines gegebenen Sicherheitsrisikos für Schluchtenbegeher nicht verfahrensgegenständlich ist. Mangels Bezuges zum vorliegenden Verfahrensgegenstand ist daher das in Rede stehende Beschwerdevorbringen als ins Leere gegangen zu bewerten. 6) In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die streitverfangenen Einbauten zur erleichterten Begehung bzw Durchsteigung der verfahrensgegenständlichen Schluchtstrecke offenbar im Zusammenhang mit gewerblich durchgeführten Canyoning–Touren stünden und daher ein relativ kleiner Kreis von möglichen „Errichtern“ anzunehmen sei, sodass diese ausgemittelt und zur Entfernung der strittigen Anlagenteile herangezogen werden sollten. Dieses Vorbringen führt die vorliegende Beschwerde zum Erfolg, und zwar aufgrund der nachfolgend angeführten Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat in seinem Erkenntnis vom 27.03.2014, Zl Ro 2014/10/0010, zu der hier maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 klargestellt, dass die genannte Bestimmung als Adressaten eines naturschutzbehördlichen Auftrages denjenigen vorsieht, der rechtswidrig das Vorhaben veranlasst hat, bzw wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, den Eigentümer oder sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat in seinem Erkenntnis vom 27.03.2014, Zl Ro 2014/10/0010, zu der hier maßgeblichen Rechtsvorschrift des Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 klargestellt, dass die genannte Bestimmung als Adressaten eines naturschutzbehördlichen Auftrages denjenigen vorsieht, der rechtswidrig das Vorhaben veranlasst hat, bzw wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, den Eigentümer oder sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten. Zudem hat das Höchstgericht in seiner Entscheidung vom 29.09.2010, Zl 2009/10/0051, zum Ausdruck gebracht, dass das „Veranlassen“
Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Form der Ausführung des Vorhabens darstellt, die von jedem verwirklicht wird, der aktiv zur Ausführung des Vorhabens beigetragen hat. Zudem hat das Höchstgericht in seiner Entscheidung vom 29.09.2010, Zl 2009/10/0051, zum Ausdruck gebracht, dass das „Veranlassen“
Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Form der Ausführung des Vorhabens darstellt, die von jedem verwirklicht wird, der aktiv zur Ausführung des Vorhabens beigetragen hat. Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist nun für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde der beschwerdeführenden Republik Österreich/öffentliches Wassergut die Entfernung sämtlicher Anlagenteile (Kletterbehelfe) auf dem Grundstück **** KG N. aufgetragen hat, wenn doch das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erbracht hat, dass in Bezug auf mehrere strittige Anlagenteile Herr RE als „Veranlasser“
Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist nun für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde der beschwerdeführenden Republik Österreich/öffentliches Wassergut die Entfernung sämtlicher Anlagenteile (Kletterbehelfe) auf dem Grundstück **** KG N. aufgetragen hat, wenn doch das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erbracht hat, dass in Bezug auf mehrere strittige Anlagenteile Herr RE als „Veranlasser“
Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 angesehen werden kann. So wurde etwa von der belangten Behörde in ihrer mündlichen Verhandlung am 25.03.2014 erhoben, dies über entsprechende Befragung, dass als möglicher Anbringer (zumindest eines Teiles) der strittigen Anlagenteile RE betrachtet werden kann. Dieser hat im aktenkundigen Schriftstück vom 15.08.2008 grundsätzlich auch zugestanden, dass er in der verfahrensbetroffenen Schlucht Sicherungshaken gesetzt hat, wenn er auch diesbezüglich einschränkend ausgeführt hat, dass nicht alle Sicherungshaken von ihm gesetzt worden seien. Dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Bericht der Pl F. vom 05.10.2009 ist eine im Internet platzierte Werbung der „Natursport“ angeschlossen, welche Unternehmung nach dem in Rede stehenden Polizeibericht von RE betrieben wird. Der Text der erwähnten Werbung lautet dabei wie folgt: „Hochseilschluchtgarten Beim Bau dieser innovativen Sportanlage legten wir Wert auf eine Kombination zwischen modernsten seiltechnischen Einrichtungen und einer absolut attraktiven Naturkulisse. Als perfekte Lokalität wurde das Naturdenkmal S-höhle beziehungsweise deren Umgebung ausgewählt: Naturbrücken aus Marmorgestein, Felsenfenster in bizarren Formen, spektakuläre ‚Gletschermühlen‘ – hier kann man nur staunen über die schöpferische Vielfalt der Natur! Unser Hochseilschluchtgarten bietet unterschiedliche Möglichkeiten: Von einfachen motorischen Übungen für Kinder im Volksschulalter, kombiniert mit diversen erlebnispädagogischen Aufgabenstellungen, bis hin zu mental anspruchsvolleren Programmen für Sportklubs und Skinationalmannschaften. Im Besonderen eignet sich der Hochseilschluchtgarten als Teambildungs- und Motivationsprogramm für firmeninterne Mitarbeiterschulungen.“ Eine Internetrecherche des erkennenden Gerichts am 03.03.2015 zeigte, dass einerseits die vorangeführte Werbung praktisch unverändert im Internet platziert ist und andererseits RE als Leiter der Bereiche „Touristik und Outdoor“ der „Natursport“ neben ME als Leiterin des Bereiches „Firmenevent“ unter der Rubrik „Über Uns“ der „Natursport“ angeführt ist. Noch in der der Niederschrift bezüglich Erhebung „S-höhle“ vom 13.09.2011 gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass an Herrn RE ein Beseitigungsauftrag zu ergehen haben wird. Warum angesichts dieser Umstände und Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde jetzt mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid allein die beschwerdeführende Republik Österreich/öffentliches Wassergut mit der Entfernung sämtlicher Anlagenteile auf dem Grundstück **** KG N. beauftragt worden ist, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar. Unverständlich bleibt hier insbesondere, dass die Republik Österreich/öffentliches Wassergut und damit die Allgemeinheit mit einem naturschutzrechtlichen Entfernungsauftrag belastet werden soll, wenn doch aktenkundig zumindest für einen Teil der strittigen Anlagenteile RE als verantwortlicher „Veranlasser“
Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 angesehen werden kann und dieser offenkundig zu Erwerbszwecken jedenfalls Teile der strittigen Sportanlage angelegt hat und diese auch zu Erwerbszwecken benützt.Unverständlich bleibt hier insbesondere, dass die Republik Österreich/öffentliches Wassergut und damit die Allgemeinheit mit einem naturschutzrechtlichen Entfernungsauftrag belastet werden soll, wenn doch aktenkundig zumindest für einen Teil der strittigen Anlagenteile RE als verantwortlicher „Veranlasser“
Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 angesehen werden kann und dieser offenkundig zu Erwerbszwecken jedenfalls Teile der strittigen Sportanlage angelegt hat und diese auch zu Erwerbszwecken benützt. Folgerichtig wird nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol noch genau zu erheben sein, für welche Anlagenteile Herr RE verantwortlich zeichnet, indem er deren Errichtung „veranlasst“ hat. Allenfalls können noch weitere „Veranlasser“ gemäß § 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aus dem Kreis der Anbieter von gewerblich durchgeführten Canyoning-Touren eruiert werden. Diese und insbesondere RE können aus ihrer Verantwortung entsprechend der Gesetzesbestimmung des § 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 als „Veranlasser“ nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht entlassen werden. Allenfalls können noch weitere „Veranlasser“ gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aus dem Kreis der Anbieter von gewerblich durchgeführten Canyoning-Touren eruiert werden. Diese und insbesondere RE können aus ihrer Verantwortung entsprechend der Gesetzesbestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 als „Veranlasser“ nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht entlassen werden. Unter Umständen werden auch der beschwerdeführenden Republik Österreich/öffentliches Wassergut noch verschiedene Anlagenteile zur Beseitigung verbleiben, deren „Veranlasser“ bzw „Errichter“ nicht mehr festgestellt werden können. Die Zuordnung der verschiedenen Anlagenteile zu den jeweiligen „Veranlassern“ wird auch eine genauere Bezeichnung der strittigen Anlagenteile erfordern, was auch ohnehin im Sinne des zu beachtenden Bestimmtheitsgebotes notwendig ist, um eine allenfalls notwendige Vollstreckbarkeit sicherzustellen. Zu Recht hat hier nämlich die beschwerdeführende Republik Österreich darauf aufmerksam gemacht, dass die aufgetragene Beseitigung „sämtlicher Anlagenteile, die durch die Hand des Menschen erbaut oder zweckbestimmt erstellt wurden und entweder eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden bilden oder durch Eingriffe in Grund und Boden entstanden sind oder nur in loser Verbindung mit dem Grund und Boden aufgestellt wurden“ zu unbestimmt ist. 7) Nachdem im Gegenstandsfall die Erlassung eines rechtskonformen Entfernungsauftrages weitere Ermittlungen in der vorhin aufgezeigten Form (Zuordnung der konsenslosen Anlagenteile zu deren jeweiligen „Veranlassern“, soweit dies möglich ist) erfordert, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausreichend klarzustellen, macht das Landesverwaltungsgericht Tirol von der in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und verweist die gegenständliche Rechtssache (unter Behebung des angefochtenen Bescheides) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.Nachdem im Gegenstandsfall die Erlassung eines rechtskonformen Entfernungsauftrages weitere Ermittlungen in der vorhin aufgezeigten Form (Zuordnung der konsenslosen Anlagenteile zu deren jeweiligen „Veranlassern“, soweit dies möglich ist) erfordert, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausreichend klarzustellen, macht das Landesverwaltungsgericht Tirol von der in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und verweist die gegenständliche Rechtssache (unter Behebung des angefochtenen Bescheides) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Hierbei übersieht das erkennende Gericht nicht, dass die nach der angezogenen Gesetzesbestimmung bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt und von dieser Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei erheblichen Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden darf, etwa dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine erforderliche Ermittlungstätigkeit völlig unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl in diesem Sinne die Erkenntnisse des VwGH vom 27.08.2014, Ro 2014/05/0062, und vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Hierbei übersieht das erkennende Gericht nicht, dass die nach der angezogenen Gesetzesbestimmung bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt und von dieser Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei erheblichen Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden darf, etwa dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine erforderliche Ermittlungstätigkeit völlig unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche in diesem Sinne die Erkenntnisse des VwGH vom 27.08.2014, Ro 2014/05/0062, und vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Ein solcher Fall ist aber gerade vorliegend dadurch nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegeben, dass bereits im Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde II. Instanz vom 23.12.2013 darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass aufgrund des Akteninhaltes nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der/die „Veranlasser“ nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann/können, zumal grundsätzlich mehrere „Veranlasser“ von im Bereich der S-höhle gesetzten Maßnahmen bekannt sind. Gleichfalls wurde im damaligen Berufungserkenntnis vom 23.12.2013 darauf hingewiesen, dass der im nunmehrigen Beschwerdeverfahren gleichlautende Entfernungsauftrag zu unbestimmt und nicht vollstreckbar ist. Die seinerzeitige Berufungsbehörde erachtete daher im Gegenstandsfall weitere Ermittlungen als notwendig.Ein solcher Fall ist aber gerade vorliegend dadurch nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegeben, dass bereits im Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde römisch zwei. Instanz vom 23.12.2013 darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass aufgrund des Akteninhaltes nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der/die „Veranlasser“ nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann/können, zumal grundsätzlich mehrere „Veranlasser“ von im Bereich der S-höhle gesetzten Maßnahmen bekannt sind. Gleichfalls wurde im damaligen Berufungserkenntnis vom 23.12.2013 darauf hingewiesen, dass der im nunmehrigen Beschwerdeverfahren gleichlautende Entfernungsauftrag zu unbestimmt und nicht vollstreckbar ist. Die seinerzeitige Berufungsbehörde erachtete daher im Gegenstandsfall weitere Ermittlungen als notwendig. Mit Blick auf diese Umstände vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung, zu einer Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt zu sein. Zudem wäre es dem erkennenden Gericht nicht möglich, in Ansehung des Herrn RE einen Wiederherstellungsauftrag zu erlassen, würde doch dadurch der Instanzenzug für diesen verkürzt und würde das Landesverwaltungsgericht Tirol solcherart den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verlassen.Mit Blick auf diese Umstände vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung, zu einer Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berechtigt zu sein. Zudem wäre es dem erkennenden Gericht nicht möglich, in Ansehung des Herrn RE einen Wiederherstellungsauftrag zu erlassen, würde doch dadurch der Instanzenzug für diesen verkürzt und würde das Landesverwaltungsgericht Tirol solcherart den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verlassen. IV.römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung : Die vorliegende Beschwerdeentscheidung konnte ohne Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. als belangter Behörde aufzuheben war (vgl § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG).Die vorliegende Beschwerdeentscheidung konnte ohne Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. als belangter Behörde aufzuheben war vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG). V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bezüglich der Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG wegen der aufgezeigten Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegend zur Entscheidung anstehenden Sachverhaltes wird auf die in dieser Beschwerdeentscheidung angeführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hingewiesen.Bezüglich der Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wegen der aufgezeigten Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegend zur Entscheidung anstehenden Sachverhaltes wird auf die in dieser Beschwerdeentscheidung angeführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hingewiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.3199.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.