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{'item': 'LVwG-2014/26/3430-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/26/3430-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A B, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 18.11.2014, Zl **-II-W/***6/2014, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Am 01.09.2014 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B. Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.11.2014 dahingehend, dass der Antrag abgewiesen wurde. Zur Begründung ihrer abweisenden Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung für die Beantragung der Ausstellung eines Waffenpasses nicht ausreichend sei. Wenn der Antragsteller ausführe, dass er seit 2004 als Sicherheitswachebeamter für das Bundesministerium für Inneres tätig sei und bei der Erfüllung dieses Aufgabenbereiches Gefahren entstünden, welche sich auf die Zeit außerhalb des Dienstes auswirken würden (ernstzunehmende private Drohungen), so sei ihm die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Dartuung einer Gefährdung nicht ausreichen würden. Konkrete Umstände, aus denen die Behörde einen entsprechenden Bedarf nach der Ausstellung eines Waffenpasses ableiten könnte, seien vom Antragsteller im Verfahren nicht vorgebracht worden. Der Antragsteller habe keine konkreten Beispiele und Situationen dargelegt, denen am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Schusswaffe wirksam begegnet werden müsste. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A B, mit welcher in Abänderung des angefochtenen Bescheides die Ausstellung eines Waffenpasses oder die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides samt Auftrag an die Erstinstanz zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beantragt wurden. Begehrt wurden ergänzende Beweisaufnahmen in Form der Einvernahme des Beschwerdeführers, der Einholung von 6 polizeilichen Anzeigen und der Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde dabei seinem gesamten Umfang nach angefochten, dies wegen formeller wie auch materieller Rechtswidrigkeit. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde ihre Manuduktionspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt habe, da sie ihn nicht angeleitet habe, taugliche Beweisanbote in Richtung eines individuellen Gefährdungspotentials zu beantragen. Dadurch habe der Beschwerdeführer seine rechtlichen Interessen nicht zweckentsprechend wahren können. Der Beschwerdeführer sei sohin in seinen Verfahrensrechten wie auch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Wäre der Beschwerdeführer entsprechend einvernommen worden, wäre jedenfalls zu Tage getreten, dass es Anzeigensachverhalte gäbe, die zeigen würden, dass der Beschwerdeführer als Polizist immer wieder mit Personen dienstlich zu tun habe, welche Drohungen oder ähnlich gelagerte Verhaltensweisen zum Nachteil des Beschwerdeführers gesetzt hätten, welche sich gegen Leib und Leben bzw die körperliche Unversehrtheit und Integrität des Beschwerdeführers gerichtet hätten. Diese Drohungen und Verhaltensweisen seien dabei so „diffizil“ formuliert worden, dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Nachteile außerhalb seiner Dienstzeit zu befürchten hätte. Konkret hätte der Beschwerdeführer bei Wahrung des Parteiengehörs und entsprechender Manuduktion 6 genau bezeichnete Anzeigen der Polizei benennen können, aus denen hervorgehe, welche Nachteile durch die genannten diffizilen Drohungen dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden seien, wobei hervorzuheben sei, dass die diffizilen Drohungen von Personen stammten, welche bereits aufgrund von Straftaten gegen Leib und Leben von Personen strafgerichtlich verurteilt worden seien. Die Einholung dieser Beweismittel in Verbindung mit der Einvernahme des Beschwerdeführers sei im Verfahren der belangten Behörde unterblieben, weshalb eine entsprechende positive Bedarfssituation bzw Ermessenssituation zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden sei. Zur materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Richtlinien-Verordnung, welche einen Teil des Berufspflichtenkodex des Rechtsmittelwerbers darstelle, in bestimmten Fällen im Privatbereich in den Dienst zu versetzen und dabei auch Hoheitsgewalt auszuüben habe. Die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH, dass dies kein Grund dafür sei, eine Privatwaffe zu führen, sei nicht nachvollziehbar und beruhe auf einer nicht unbeachtlichen Unschlüssigkeit und Tatsachenfremde, weil die vom VwGH ins Treffen geführte Dienstwaffe in solchen Fällen im Privatbereich schlicht und ergreifend nicht zur Verfügung stehe. Im Unterschied zu einer schlichten Privatperson sei für den Beschwerdeführer beruflich bedingt eine besondere Gefahrenlage insofern gegeben, als sich dieser im Privatbereich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eben in den Dienst zu versetzen und dann allenfalls auch unter Anwendung von Waffengewalt Hoheitsgewalt auszuüben habe. Aus der Judikatur des VwGH sei zu entnehmen, dass beispielweise Fischereischutzorganen und Jagdaufsehern ein gesetzlicher Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe zuzuerkennen sei, wobei diese Hoheitsgewalt in ungleich geringerem Ausmaß aufgrund „nebenberuflicher“ Tätigkeit auszuüben hätten. Insofern sei auch dem Beschwerdeführer wegen seiner Verpflichtung nach der Richtlinien-Verordnung, sich in den Dienst zu versetzen und Hoheitsgewalt auszuüben, jedenfalls ein entsprechender Bedarf für einen Waffenpass zuzubilligen. Ein anderes Ergebnis wäre nicht sachgerecht und führte der angefochtene Bescheid zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zum Nachteil des Beschwerdeführers, was Willkür indiziere und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bewirke. Für die belangte Behörde wäre es auch möglich gewesen, auf Basis einer positiven Ermessensentscheidung den begehrten Waffenpass auszustellen. Mit einer Ermessensentscheidung habe sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt, obwohl sie dazu nach der Judikatur des VwGH verpflichtet gewesen wäre. Die Nichtvornahme einer Prüfung, ob im Rahmen einer positiven Ermessensentscheidung der beantragte Waffenpass ausgestellt hätte werden können, belaste den angefochtenen Bescheid schon für sich mit materieller Rechtswidrigkeit. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gäbe es gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte, welche zur Ausstellung eines Waffenpasses geführt hätten. Insbesondere müsste eine sachgerechte Ermessenentscheidung dazu führen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Bedrohungslage antragsgemäß das Führen einer Schusswaffe ermöglicht hätten werden müssen. 3) Am 02.03.2015 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache durchgeführt, in deren Rahmen die gewünschte Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Bedarfsgründen nach der Ausstellung eines Waffenpasses vorgenommen wurde. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen. II.römisch zwei. Rechtslage: Nach § 21 Abs 2 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Nach Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde nach Abs 4 der angeführten Gesetzesstelle die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde nach Absatz 4, der angeführten Gesetzesstelle die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Gemäß § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf nach einem Waffenpass jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf nach einem Waffenpass jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. III.römisch drei. Erwägungen: 1) Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, Zl 2005/03/0066, unter Hinweis auf Vorjudikatur).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, Zl 2005/03/0066, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Auch bei der Ausstellung eines Waffenpasses für einen Exekutivbeamten – so wie im vorliegenden Beschwerdefall – reicht es nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, dass bedarfsbegründende Ziel erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 27.01.2011, Zl 2010/03/0072).Auch bei der Ausstellung eines Waffenpasses für einen Exekutivbeamten – so wie im vorliegenden Beschwerdefall – reicht es nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, dass bedarfsbegründende Ziel erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 27.01.2011, Zl 2010/03/0072). Ein Anspruch auf Aufstellung eines Waffenpasses besteht ausschließlich bei Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfs, der vom Antragsteller glaubhaft zu machen ist. In der bloßen Befürchtung, Racheakten ausgesetzt zu sein, ist kein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu erblicken. Aus dem Waffengesetz-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres kann kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses abgeleitet werden. Zudem lässt sich weder aus den Vorschriften des Beamten-Dienstrechtsgesetzes noch aus der Einschreitepflicht nach § 1 Abs 3 der Richtlinien-Verordnung entnehmen, dass für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes eine besondere Gefahrenlage besteht, die für dieses Organ gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2011, Zl 2010/03/0058).Ein Anspruch auf Aufstellung eines Waffenpasses besteht ausschließlich bei Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfs, der vom Antragsteller glaubhaft zu machen ist. In der bloßen Befürchtung, Racheakten ausgesetzt zu sein, ist kein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu erblicken. Aus dem Waffengesetz-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres kann kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses abgeleitet werden. Zudem lässt sich weder aus den Vorschriften des Beamten-Dienstrechtsgesetzes noch aus der Einschreitepflicht nach Paragraph eins, Absatz 3, der Richtlinien-Verordnung entnehmen, dass für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes eine besondere Gefahrenlage besteht, die für dieses Organ gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2011, Zl 2010/03/0058). 2) Im Gegenstandsfall hat nunmehr der Beschwerdeführer seinen Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses im durchgeführten Verfahren, und zwar bei seiner Antragstellung bei der belangten Behörde, in seiner Beschwerde wie auch in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 02.03.2015, dahingehend dargetan, dass er Polizist sei und er im Rahmen seiner polizeilichen Tätigkeit dienstlich immer wieder mit gefährlichen Personen zu tun habe, welche ihm im Zuge der Amtshandlungen mit diffizilen Formulierungen Nachteile in Aussicht stellten, sodass er für seinen Privatbereich ein Schutzbedürfnis erkenne, zumal er die diffizilen Drohungen durchaus ernst nehme. Im Verfahren der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer dabei in seinem E-Mail vom 23.08.2014 zu seinen Bedarfsgründen wie folgt aus: „Bezüglich der geforderten Begründung gebe ich an, dass ich seit 2004 als Sicherheitswachebeamter für das Bundesministerium für Inneres tätig bin. Im Zuge dieses Aufgabenbereiches entstehen durchaus potentielle Gefahren, welche sich auch auf die Zeit außerhalb des Dienstes auswirken. Aufgrund dieser Tatsache und meiner Verpflichtung, auch in meiner Freizeit bei einer Gefährdung von Leib und Leben einzuschreiten, beantrage ich die Ausstellung eines Waffenpasses. Hierbei möchte ich auch noch anführen, dass ich aufgrund meiner Tätigkeit bereits privat Drohanrufe bekommen habe, welche ich sehr ernst nehme.“ Bei seiner Befragung am 02.03.2015 im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erklärte der Beschwerdeführer sein Anliegen (um Ausstellung eines Waffenpasses) folgendermaßen: „Ich bin von Beruf Polizist und bei der Verkehrsinspektion Innsbruck des Stadtpolizeikommandos Innsbruck eingesetzt. Zu meinem Aufgabenbereich gehört die Durchführung von Verkehrskontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung des Verkehrs. Mir ist nicht bekannt, dass gegen eine Person eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet worden wäre, die mich gefährlich bedroht hätte. Mein Beweggrund zur Beantragung eines Waffenpasses war der, dass ich beruflich mit Personen zu tun habe, die diffizile Andeutungen in der Richtung machen, dass man sich schon wieder sehen werde. Bei diesen diffizilen Andeutungen weiß man schon, worauf es hinausläuft. Richtig ist aber, dass diese diffizilen Andeutungen nicht Wortwendungen beinhalten, wie etwa, dass ich umgebracht werden würde. Nachdem ich diesen Personen, die diffizile Andeutungen mir gegenüber gemacht haben, in Innsbruck auch privat begegne, habe ich einen Waffenpass beantragt. Ich nehme nämlich diese diffizilen Andeutungen durchaus ernst. Über Frage durch den Rechtsvertreter führte der Beschwerdeführer aus, dass er die von ihm angeführten diffizilen Andeutungen sehr wohl als gefährliche Drohung gegen seine Person bzw gegen Leib und Leben seiner Person versteht. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter führte der Beschwerdeführer aus, dass die Personen, die ihm gegenüber schon diffizile Andeutungen gemacht haben, Vorstrafen aufweisen, aus denen sich ergibt, dass diese Personen schon früher Körperverletzungen oder ähnliche Delikte begangen haben. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter erklärte der Beschwerdeführer, dass sein berufliches Hauptaufgabengebiet zwar in der Durchführung von Verkehrskontrollen besteht, es aber keinesfalls ausgeschlossen ist, dass er als Polizist auch zu Vorfällen gerufen bzw beordert wird, wo es um Delikte nach dem Strafgesetzbuch geht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn unsere Streife gerade näher am Vorfallsort ist wie andere Streifen.“ Überdies wies der Beschwerdeführer auf seine Einschreitepflicht nach § 1 Abs 3 der Richtlinien-Verordnung hin, welche eine mit einer „normalen Zivilperson“ nicht vergleichbare Gefahrenlage für ihn bedinge.Überdies wies der Beschwerdeführer auf seine Einschreitepflicht nach Paragraph eins, Absatz 3, der Richtlinien-Verordnung hin, welche eine mit einer „normalen Zivilperson“ nicht vergleichbare Gefahrenlage für ihn bedinge. 3) Im Lichte der zuvor im Begründungsteil III./1. dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien reicht nach fester Überzeugung des erkennenden Gerichts das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hin, einen entsprechenden Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses aufzuzeigen.Im Lichte der zuvor im Begründungsteil römisch drei./1. dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien reicht nach fester Überzeugung des erkennenden Gerichts das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hin, einen entsprechenden Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat daher rechtskonform den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen und vermögen die dagegen vorgebrachten Beschwerdeargumente nicht zu überzeugen, wozu im Einzelnen wie folgt auszuführen ist:

  1. a)Insoweit der Rechtsmittelwerber eine Verletzung seiner Verfahrensrechte durch ungenügende Manuduktion und durch Nichtwahrung des Parteiengehörs geltend macht, ist er vorweg darauf hinzuweisen, dass er entgegen seinen Darlegungen sehr wohl von der belangten Behörde eingeladen worden ist, seine konkrete Bedarfssituation für einen Waffenpass darzulegen, was sich aus seinem aktenkundigen (vorbeschriebenen) E-Mail vom 23.08.2014 an die belangte Behörde ergibt. Davon abgesehen wäre ein allfälliger diesbezüglicher Mangel des Verfahrens der belangten Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls durch das vorliegende Beschwerdeverfahren (mit Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung) und durch die damit gegebenen Möglichkeiten als saniert anzusehen. Der Beschwerdeführer hat ja im gegebenen Zusammenhang moniert, dass er nicht einvernommen worden sei, wodurch keine Möglichkeit gegeben gewesen sei, die Bedarfslage näher zu argumentieren und auf mehrere Anzeigensachverhalte hinzuweisen, aus welchen seine Bedarfslage entnommen werden könne. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde einerseits der Beschwerdeführer einer Befragung unterzogen und wurden andererseits die von ihm genannten Anzeigen zur Einsichtnahme eingeholt. In Anbetracht dieser Umstände ist nun nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer in seinen Verfahrensrechten (noch) verletzt sein könnte.
  2. b)Wenn der Beschwerdeführer „diffizile Drohungen“ im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist zur Begründung einer entsprechenden Bedarfslage ins Treffen führt, die er durchaus ernst nehme, da sie von gefährlichen Personen stammten, wobei er gerade in seinem Privatbereich nachteilige Folgen für sich befürchte, ist er zunächst vom erkennenden Gericht darauf aufmerksam zu machen, dass er selbst bei seiner Befragung am 02.03.2015 vor dem erkennenden Gericht eingeräumt hat, dass ihm keine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen einer gefährlichen Drohung gegen seine Person bekannt ist. Gleichermaßen lässt sich aus den 6 Polizeianzeigen, die vom Rechtsmittelwerber zum Beweis dafür angeboten worden sind, dass für ihn eine bedarfsbegründende Gefahrenlage bestehe, kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Rechtsmittelwerber einer konkreten Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt, deutlich erkennbar abheben würde. Bei fünf (der insgesamt sechs vom Beschwerdeführer für seinen Rechtsstandpunkt ins Treffen geführten) Anzeigen geht es darum, dass der Rechtsmittelwerber Personen wegen Delikten nach dem FSG, KFG und der StVO bei den zuständigen Verwaltungsbehörden zur Anzeige gebracht hat. In einem Fall erfolgte ein Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft in Bezug auf eine Person, die im Verdacht steht, einen versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt zu verantworten zu haben, wobei der Beschwerdeführer einer der davon betroffenen Polizeibeamten gewesen ist. Diesem Abschluss-Bericht liegt der Sachverhalt zugrunde, dass eine Person wegen lauten und aggressiven Verhaltens festgenommen werden sollte, sich dagegen aber dergestalt zur Wehr setzte, dass sie die Arme vor dem Körper verschränkte, die Hände zu Fäusten ballte und vom Dienstfahrzeug „wegzukommen“ suchte, wobei aufgrund dieser Gegenwehr die beiden einschreitenden Polizeibeamten (darunter der Beschwerdeführer) samt der festzunehmenden Person zu Boden fielen. Sämtlichen zum Beweis einer besonderen Gefahrenlage für den Rechtsmittelwerber angebotenen Anzeigen lässt sich keine konkrete Drohung gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Auch ergibt sich aus den Anzeigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer eine besondere Gefahrenlage bestünde, die über die für Polizeibeamte allgemein bestehende Gefahrensituation hinausginge. In keinster Weise kann aus den Anzeigensachverhalten geschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer eine in seinen Privatbereich ausstrahlende Gefahrenlage bestünde. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat im gegebenen Zusammenhang bereits klargestellt, dass für die Annahme des als Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Bedarfes im Sinne des § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden muss, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 18.10.2005, Zl 2005/03/0066).Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat im gegebenen Zusammenhang bereits klargestellt, dass für die Annahme des als Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Bedarfes im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden muss, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 18.10.2005, Zl 2005/03/0066). Eine derartige über das für jedermann bestehende Sicherheitsrisiko hinausgehende Gefahrenlage ist im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nicht erkennbar und aufgrund seines Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehbar. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung am 02.03.2015 „diffizile Drohungen/Andeutungen“ (etwa: „man werde sich schon wiedersehen“) dafür ins Treffen führt, er sei einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt, ist ihm die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach die bloße Möglichkeit, dass sich etwas ereignen könnte (etwa die theoretische Möglichkeit, dass jemand, der eine gefährliche Drohung ausstößt, diese auch verwirklichen könnte), keine konkrete Darlegung einer besonderen Gefahrenlage im Sinne des § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 ist (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, Zl 2005/03/0066, wobei es in diesem vom VwGH behandelten Beschwerdefall um die Bedrohung mit dem Tod durch Erschießen gegangen ist). Eine derartig konkrete Drohung gegen den Beschwerdeführer ist gegenständlich im Ermittlungsverfahren gar nicht hervorgekommen.Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung am 02.03.2015 „diffizile Drohungen/Andeutungen“ (etwa: „man werde sich schon wiedersehen“) dafür ins Treffen führt, er sei einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt, ist ihm die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach die bloße Möglichkeit, dass sich etwas ereignen könnte (etwa die theoretische Möglichkeit, dass jemand, der eine gefährliche Drohung ausstößt, diese auch verwirklichen könnte), keine konkrete Darlegung einer besonderen Gefahrenlage im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, Zl 2005/03/0066, wobei es in diesem vom VwGH behandelten Beschwerdefall um die Bedrohung mit dem Tod durch Erschießen gegangen ist). Eine derartig konkrete Drohung gegen den Beschwerdeführer ist gegenständlich im Ermittlungsverfahren gar nicht hervorgekommen. In Bezug auf den Vorfall eines versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, von dem auch der Beschwerdeführer betroffen war, ist davon auszugehen, dass Ausgangspunkt dieses Vorfalls eine Zufallsbegegnung war und die in Verdacht stehende Person im Vorfallszeitpunkt nicht unerheblich alkoholisiert gewesen ist, was eine – weitere – Gefährdung des Beschwerdeführers unwahrscheinlich macht (siehe dazu etwa die bereits vorzitierte Entscheidung des VwGH vom 18.10.2005, Zl 2005/03/0066). Insgesamt ist daher für das erkennende Gericht in Ansehung des Rechtsmittelwerbers kein Sicherheitsrisiko erkennbar, dass sich von der für jedermann bestehenden Gefahrenlage deutlich erkennbar abheben würde.
  3. c)Was die Beschwerdeargumentation des Rechtsmittelwerbers anbelangt, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur Gefahrensituation aufgrund der Einschreitepflicht nach § 1 Abs 3 der Richtlinien-Verordnung nicht nachvollziehbar sei und diese auch auf einer nicht unbeachtlichen Unschlüssigkeit und Tatsachenfremde beruhe, weil in einem Fall der Indienstversetzung eine Dienstwaffe schlicht und ergreifend nicht zur Verfügung stehe, ist seitens des erkennenden Gerichts festzustellen, dass die vom Rechtsmittelwerber angesprochene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das erkennende Gericht sehr wohl nachvollziehbar ist und der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation übersieht, dass der Verwaltungsgerichtshof in Wien im Zusammenhang mit der Einschreitepflicht nach § 1 Abs 3 der Richtlinien-Verordnung klargestellt hat, dass diese Rechtsvorschrift von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nur dann verlangt, wenn ihnen dies – sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Was die Beschwerdeargumentation des Rechtsmittelwerbers anbelangt, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur Gefahrensituation aufgrund der Einschreitepflicht nach Paragraph eins, Absatz 3, der Richtlinien-Verordnung nicht nachvollziehbar sei und diese auch auf einer nicht unbeachtlichen Unschlüssigkeit und Tatsachenfremde beruhe, weil in einem Fall der Indienstversetzung eine Dienstwaffe schlicht und ergreifend nicht zur Verfügung stehe, ist seitens des erkennenden Gerichts festzustellen, dass die vom Rechtsmittelwerber angesprochene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das erkennende Gericht sehr wohl nachvollziehbar ist und der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation übersieht, dass der Verwaltungsgerichtshof in Wien im Zusammenhang mit der Einschreitepflicht nach Paragraph eins, Absatz 3, der Richtlinien-Verordnung klargestellt hat, dass diese Rechtsvorschrift von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nur dann verlangt, wenn ihnen dies – sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Damit kommt aber ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet einer ihm zwangsläufig erwachsenden Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 verlangt. Damit kommt aber ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet einer ihm zwangsläufig erwachsenden Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 verlangt. Erweist sich demnach ein Einschreiten außerhalb des Dienstes als nicht zumutbar, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der in Rede stehenden Vorschrift des § 1 Abs 3 der Richtlinien-Verordnung die Sicherheitsbehörde von dieser Gefahr zu verständigen (siehe dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2011, Zl 2010/03/0058). Erweist sich demnach ein Einschreiten außerhalb des Dienstes als nicht zumutbar, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der in Rede stehenden Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 3, der Richtlinien-Verordnung die Sicherheitsbehörde von dieser Gefahr zu verständigen (siehe dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2011, Zl 2010/03/0058). Dies hat im Gegenstandsfall zur rechtlichen Konsequenz, dass der Rechtsmittelwerber mit seiner Einschreitepflicht gemäß § 1 Abs 3 der Richtlinien-Verordnung keinen hinreichenden Bedarfsgrund im Sinne des § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 aufzuzeigen vermag.Dies hat im Gegenstandsfall zur rechtlichen Konsequenz, dass der Rechtsmittelwerber mit seiner Einschreitepflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Richtlinien-Verordnung keinen hinreichenden Bedarfsgrund im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 aufzuzeigen vermag.
  4. d)Wenn der Beschwerdeführer moniert, er müsse im Falle eines Einschreitens nach § 1 Abs 3 der Richtlinien-Verordnung Hoheitsgewalt in einem ungleich größeren Ausmaß ausüben als beispielsweise Fischereischutzorgane und Jagdaufseher, bezüglich derer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl ein entsprechender Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe anzunehmen sei, weshalb es unsachlich und willkürlich sei, ihm die Ausstellung eines Waffenpasses zu verwehren, so ist er seitens des erkennenden Gerichts darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien nach den waffenrechtlichen Vorschriften anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob ein Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen im Sinne des § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 vorliegt, sohin eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen ist (vgl dazu den Beschluss des VwGH vom 01.09.2014, Zl Ro 2014/03/0074), sodass für das Landesverwaltungsgericht Tirol klargestellt ist, dass für den Rechtsmittelwerber aus einem Vergleich seiner Bedarfsgründe mit jenen anderer Organe oder Berufs- und Bevölkerungsgruppen nichts zu gewinnen ist. Wenn der Beschwerdeführer moniert, er müsse im Falle eines Einschreitens nach Paragraph eins, Absatz 3, der Richtlinien-Verordnung Hoheitsgewalt in einem ungleich größeren Ausmaß ausüben als beispielsweise Fischereischutzorgane und Jagdaufseher, bezüglich derer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl ein entsprechender Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe anzunehmen sei, weshalb es unsachlich und willkürlich sei, ihm die Ausstellung eines Waffenpasses zu verwehren, so ist er seitens des erkennenden Gerichts darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien nach den waffenrechtlichen Vorschriften anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob ein Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 vorliegt, sohin eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen ist vergleiche dazu den Beschluss des VwGH vom 01.09.2014, Zl Ro 2014/03/0074), sodass für das Landesverwaltungsgericht Tirol klargestellt ist, dass für den Rechtsmittelwerber aus einem Vergleich seiner Bedarfsgründe mit jenen anderer Organe oder Berufs- und Bevölkerungsgruppen nichts zu gewinnen ist. Auch dieses Beschwerdevorbringen ist demgemäß nicht geeignet, die vom Rechtsmittelwerber beantragte Ausstellung eines Waffenpasses zu tragen. 4) Zutreffend hat der Beschwerdeführer aufgezeigt, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien bei Nichtvorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen die Behörde verpflichtet ist, auch ohne diesbezüglichen Antrag und ohne besonderes Vorbringen noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege einer entsprechenden Ausübung von Ermessen ein Waffenpass auszustellen und somit das Führen von Faustfeuerwaffen auch bei Verneinung eines Bedarfes hierzu zu ermöglichen sei, wobei die Behörde in einer entsprechenden Weise zu begründen hat, warum sie von dem ihr zustehenden Ermessen nicht Gebrauch macht (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 07.05.1998, Zl 96/20/0241). In der Beschwerde wurde auch zutreffend vorgetragen, dass die belangte Behörde ihre Ermessensausübung (zu Ungunsten des Beschwerdeführers) nicht näher begründet hat. Allerdings ist mit diesem Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen und vermag er damit seine Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, wozu Folgendes auszuführen ist: Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Rechtsmittelwerber dargelegte Gefahrenlage für ihn nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht nahe an einen Bedarf gemäß § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 herankommt, was gegen eine Ermessensausübung zugunsten des Beschwerdeführers spricht, zumal die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Interessen gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen evident verbundenen Gefahren hintanzustehen haben (siehe dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 28.02.2006, Zl 2005/03/0041, und vom 07.05.1998, Zl 96/20/0241).Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Rechtsmittelwerber dargelegte Gefahrenlage für ihn nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht nahe an einen Bedarf gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 herankommt, was gegen eine Ermessensausübung zugunsten des Beschwerdeführers spricht, zumal die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Interessen gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen evident verbundenen Gefahren hintanzustehen haben (siehe dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 28.02.2006, Zl 2005/03/0041, und vom 07.05.1998, Zl 96/20/0241). Die von der belangten Behörde erfolgte (wenn auch nicht begründete) Verweigerung der auf das gesetzlich eingeräumte Ermessen gestützten Ausstellung eines Waffenpasses an den Beschwerdeführer ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts insofern als rechtmäßig anzusehen, als die vom Rechtsmittelwerber in seinem Einzelfall aufgezeigten Gegebenheiten bezüglich der von ihm angenommenen Bedarfslage auf eine Vielzahl von Personen in vergleichbaren beruflichen Positionen zutreffen, so etwa auf alle Polizisten, die Anzeigen wegen der Begehung von Delikten erstatten, aber wohl auch auf die Sachbearbeiter bei den Strafbehörden sowie auf Richter und Staatsanwälte. Infolgedessen müsste zweifelsohne – bei einer entsprechenden Bewaffnung dieser Personen – mit einer Erhöhung der mit dem Gebrauch von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren gerechnet werden, was gegen eine Ermessensausübung zugunsten des Beschwerdeführers spricht (siehe in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 07.02.1990, Zl 89/01/0155). Schließlich erweist sich die vorliegende (nicht näher dargelegte) Ermessenshandhabung der belangten Behörde nach Meinung des erkennenden Gerichts deshalb als rechtskonform, da die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, zumal der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann, was ebenso gegen eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers spricht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2013, Zl 2013/03/0102).Schließlich erweist sich die vorliegende (nicht näher dargelegte) Ermessenshandhabung der belangten Behörde nach Meinung des erkennenden Gerichts deshalb als rechtskonform, da die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, zumal der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann, was ebenso gegen eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers spricht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2013, Zl 2013/03/0102). Dass der Beschwerdeführer als verlässlich im Sinne der Bestimmung des § 8 Waffengesetz 1996 anzusehen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Vielmehr würde eine nicht gegebene (waffenrechtliche) Verlässlichkeit die Ausstellung eines Waffenpasses von vornherein ausschließen. Nicht allen im Sinne des § 8 Waffengesetz 1996 verlässlichen Menschen ist ein Waffenpass im Rahmen einer Ermessensausübung auszustellen, wie dies der Beschwerdeführer offensichtlich vermeint. Ein derartiger Vollzug lässt sich aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht begründen.Dass der Beschwerdeführer als verlässlich im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Waffengesetz 1996 anzusehen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Vielmehr würde eine nicht gegebene (waffenrechtliche) Verlässlichkeit die Ausstellung eines Waffenpasses von vornherein ausschließen. Nicht allen im Sinne des Paragraph 8, Waffengesetz 1996 verlässlichen Menschen ist ein Waffenpass im Rahmen einer Ermessensausübung auszustellen, wie dies der Beschwerdeführer offensichtlich vermeint. Ein derartiger Vollzug lässt sich aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht begründen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen des Vorliegens eines Bedarfes für das Führen von Schusswaffen der Kategorie B sowie der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Ermessensausübung liegt jeweils eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor, die auch als umfangreich zu bezeichnen ist. Mehrere entsprechende Entscheidungen des Höchstgerichts wurden im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.3430.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.