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{'item': 'LVwG-2014/30/3427-4'}

Obsah (4)§ 50§ 25a§ 8§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/30/3427-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 90,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag herabgesetzt wird. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 90,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag herabgesetzt wird. 2. Aufgrund der Strafherabsetzung werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit Euro 10,-- neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings – wie im gegenständlichen Falle - in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Folgendes angelastet: „Sie, Frau X Y, geb. am xx.xx.xxxx, haben am xx.xx.xxxx um 17:13 Uhr in Ort 1, Adresse, im Hausflur, folgende Verwaltungsübertretung begangen:„Sie, Frau römisch zehn Y, geb. am xx.xx.xxxx, haben am xx.xx.xxxx um 17:13 Uhr in Ort 1, Adresse, im Hausflur, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben als Halterin eines Hundes diesen an eine Person überlassen, die keine Gewähr dafür bieten konnte, dass sie den Hund sicher beherrschen, verwahren und beaufsichtigen konnte, da ihr Hund „Mia“ im Hausflur, eine andere Person zweimal angesprungen ist. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 6a Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Tiroler Landes-Polizeigesetz i.d.g.F. begangen.“Sie haben als Halterin eines Hundes diesen an eine Person überlassen, die keine Gewähr dafür bieten konnte, dass sie den Hund sicher beherrschen, verwahren und beaufsichtigen konnte, da ihr Hund „Mia“ im Hausflur, eine andere Person zweimal angesprungen ist. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, Tiroler Landes-Polizeigesetz i.d.g.F. begangen.“

§ 8

Abs 1 lit f Tiroler Landes-Polizeigesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt.

Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, Tiroler Landes-Polizeigesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „Sehr geehrte Frau B! Leider konnte ich mich wegen schweren Rheumaschub erst heute bei ihnen melden. Möchte hiermit Einspruch gegen die 2 oben genannten Straferkenntnissen erheben, da ich es nicht für gerecht halte, das meine 11 kg und sieben Jahre alte, Hündin MIA, so dargestellt wird als wäre sie ein agressiver und angsteinflößender Hund. Habe nach diesen Vorfällen mit Herrn A G, der damals die Anzeigen gemacht hatte, gesprochen, und er gab selber zu, das er überreagiert hatte, da er zu diesem Zeitpunkt noch eine Hundephobie hatte, die er mittlerweile in den Griff bekommen hat. Werde Mia aber wie angeordnet im Hausflur an Kurzleine führen und mit einem Maulkorb versehen. Habe damals ja schon eine hohe Geldstrafe bezahlt, da Mia Herrn Gasteiger in die Hosenbeine gezwickt hatte, nachdem er mit Kartons und Zeitungen nach ihr geschlagen hatte. Bin seit Jahren wegen Rheuma in Invalidenrente und bin auch Alleinerzieherin eines 15 jährigen Sohnes. Meine Rente beträgt monatlich 939.-Euro,das reicht gerade zum Überleben. Bitte Sie darum,den Fall noch einmal zu untersuchen. Vielen Dank im Voraus und eine schöne Weihnachtszeit wünscht Ihnen X Y“römisch zehn Y“ Beweis aufgenommen wurde durch die Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Weiters wurde am xx.xx.xxxx eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin befragt zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, dass sie für einen 15-jährigen sorgepflichtig sei, über eine monatliche Rente in der Höhe von Euro 870,-- netto verfügt und keine nennenswerten Schulden und kein nennenswertes Vermögen habe. Zum Sachverhalt befragt gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: „Beim verfahrensgegenständlichen Hund handelt es sich um meinen Hund namens Mia. Es ist ein Mischling mit ca 12 kg Gewicht. Mia ist ca siebeneinhalb Jahre alt. Es stimmt, dass im Jahre xxxx von der Stadt Ort 1 ein Leinenzwang und ein Maulkorbzwang vorgeschrieben wurden. Eine Leine habe ich immer geführt. An und für sich halte ich mich an diese Vorgaben. Seit den beiden gegenständlichen Fällen hat es keine Vorfälle mehr gegeben. Ich wurde einmal Anfang 2013 mit Euro 200,-- bestraft, damals wollte ich Einspruch erheben, was mir jedoch aufgrund meiner gesundheitlichen Probleme nicht gelang. Es war damals mit Herrn A G beim Entsorgen des Altpapieres. Herr A G hat meiner Meinung nach überreagiert und wurde deshalb von Mia gezwickt. Nach den beiden gegenständlichen Anzeigen hat es keine Probleme mehr gegeben. Es hat auch sonst nie Probleme mit Mia gegeben. Beim Vorfall am xx.xx.xxxx war ich in der Klinik. In dieser Zeit hat meine Freundin, Frau C K, die auch einen kleinen Hund besitzt, bei mir in der Wohnung gewohnt, weil jemand auf meinen Sohn und auch auf meinen Hund aufpassen musste. Vermutlich handelt es sich bei dem von Herrn A G beschriebenen Mann, der mit Mia im Hausgang gegangen ist, um den Freund meiner Freundin. Sie hat mir aber nie etwas von dem Vorfall gemeldet. Beim Vorfall am xx.xx.xxxx kam mein Sohn weinend in die Wohnung. Mein Sohn war nur in die Grünanlage vor dem Wohnblock gegangen. Da Mia niemanden etwas tut, hat er vermutlich den Hund nicht angeleint. Bei diesem Vorfall war ich zu Hause in der Wohnung und mein Sohn hat für mich das „Gassigehen“ übernommen. Er wollte nur kurz aus dem Haus hinausgehen und dann gleich wieder kommen. Dabei hat Herr A G meines Erachtens überreagiert.“ Der zum Sachverhalt befragte Zeuge, Herr A G, gab wahrheitsbelehrt seinerzeit Folgendes an: „Ich wohne schon seit Geburt an der angeführten Adresse. Es handelt sich um die Wohnung vis-á-vis der Wohnung der Beschwerdeführerin im Erdgeschoss des Hauses. Der Hund war damals im Jahre 2013 glaublich bereits fünf Jahre oder vielleicht geringfügig länger bei der Beschwerdeführerin. Es hat vor den beiden angezeigten Vorfällen bereits einen gröberen Vorfall im Jahre 2011 gegeben. Damals wurde ich vom Hund der Beschwerdeführer beim Papierentsorgen vor dem Eingangsbereich des Wohnblocks gebissen. Der Vorfall wurde dann angezeigt. Andere Vorfälle danach habe ich dann nicht angezeigt, weil es nach meiner Einschätzung nach nichts gebracht hätte, wenn ich Anzeige erstattet hätte. Nach den beiden Vorfällen hat es auch wieder kleinere Vorfälle gegeben. Die Beschwerdeführerin hat nunmehr zwei Hunde, nämlich den Hund, der mich damals gebissen hat und ich zur Anzeige gebracht habe, und einen weiteren etwas größeren Hund. Mir ist nur aufgefallen, dass der kleine Hund meiner Ansicht nach gegenüber jungen Männer aggressiv ist. Er knurrt mich zB immer an. Den Mann, der den Hund beim Vorfall am xx.xx.xxxx an der zu langen Leine geführt hat, habe ich nicht persönlich gekannt. Der Mann war vorher vermutlich gelegentlich bei der Beschwerdeführerin. Nach dem Vorfall habe ich ihn nicht gesehen. Ich kann daher nicht sagen, um wen es sich gehandelt hat. Es war ein erwachsener Mann. Er hat sich damals um den Hund gekümmert. Ich bin dann vor unserer Wohnungstür gestanden. Der Mann, der mit Hund vermutlich vor das Haus gehen wollte, hat die Wohnungstür der Beschwerdeführerin geöffnet. Obwohl der Hund angeleint war, konnte er aufgrund der Länge der Leine zu mir herüber laufen (ca 5 m) und hat mich zweimal angesprungen. Er ist mit den Vorderpfoten auf meinen Körper heraufgesprungen und hat mich dadurch belästigt. Er hat mich auch angebellt. Er hat mich dadurch in Angst versetzt, insbesondere weil ich ja schon einmal von diesem Hund gebissen wurde. Der Mann hat dann, als er das wahrgenommen hat, den Hund an der Leine zurückgezogen. Der Fehler war, dass die Leine zu lang war, er hätte an der kurzen Leine geführt werden müssen, dann wäre der Vorfall vermeidbar gewesen. Beim Vorfall am xx.xx.xxxx befand ich mich zur angegebenen Zeit beim Fahrradständer gegenüber dem Haus Adresse. Ich wollte gerade mein Fahrrad abstellen, da sah ich den Hund der Frau Hölzl, der mich seinerzeit schon gebissen hatte, aus Richtung Eingangstür Haus Adresse auf mich zulaufen. Ich habe mich erschreckt. Ich bin dann regungslos stehen geblieben. Bevor der Hund jedoch zu mir herankommen konnte, konnte ihn der nachkommende Sohn der Beschwerdeführerin ungefähr zwei bis drei Meter vor mir einfangen. Er hat mich daher weder angesprungen noch beißen können. Ich wurde nur erschreckt. Beim Amt wurde mir damals zugesagt, dass der Hund ein Jahr lang nach dem Beißvorfall einen Leinen- und Maulkorbzwang auferlegt bekommt. Bei diesem Vorfall wurde er weder an der Leine geführt noch hatte er einen Maulkorb getragen. Ich hatte zumindest Panik und habe daher den Vorfall am xx.xx.xxxx zur Anzeige gebracht. Zwischenzeitlich hat es nur noch einmal einen Vorfall mit dem neuen Hund gegeben. Dieser hat mich einmal wahrscheinlich aufgrund von Unachtsamkeit angesprungen. Er wurde dann von der Beschwerdeführerin zurückgeordert. Mit dem anderen älteren Hund hat es zwischenzeitlich keine Belästigungen oder gröbere Vorfälle mehr gegeben. Zwischenzeitlich werden beide Hunde an der Leine geführt. Ein Problem ist, dass das Stiegenhaus der Flur sehr eng ist und dass es beim gemeinsamen Betreten eben einer sehr kurzen Leinenführung bedarf, um eine Belästigung bestmöglich zu vermeiden. Die beiden verfahrensgegenständlichen Vorfälle waren so wie ich sie angezeigt habe.“ Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme schränkte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Beschwerde dahingehend ein, dass sich die Beschwerde nur mehr gegen die Strafhöhe richtet. Es wurde beantragt, dass jedenfalls berücksichtigt werden möge, dass es zwischenzeitlich zumindest zu keiner Anzeige gekommen sei und dass die Beschwerdeführerin über ein sehr geringes Einkommen verfüge. Es wurde daher beantragt, dass zum gegenständlichen Akt die Strafhöhe herabgesetzt werde. II. Rechtliche Erwägungen;römisch zwei. Rechtliche Erwägungen; Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerde nur mehr gegen die verhängte Strafhöhe richtete und eine geringere Strafe insbesondere unter Berücksichtigung des geringen Einkommens der Beschwerdeführerin und des zwischenzeitlichen Wohlverhaltens begehrt wurde, ist der Schuldspruch in Teilrechtskraft erwachsen.

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der in § 19 Abs 2 letzter Satz VStG ausdrücklich angeführten und bei der Beschwerdeverhandlung bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich begehrt. Die Berücksichtigung der in Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG ausdrücklich angeführten und bei der Beschwerdeverhandlung bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich begehrt. Im gegenständlichen Falle lag ein fahrlässiges Verhalten vor. Die Beschwerdeführer hätte jene männliche Person, die zur Tatzeit den Hund der Beschwerdeführerin von der Wohnung der Beschwerdeführerin in den Hausgang hinauslaufen ließ, ausdrücklich anweisen müssen, dass der Hund jedenfalls an einer sehr kurzen Leine zu führen ist, weil ansonsten die Belästigung oder Gefährdung von Mitbewohnern insbesondere im Hausgang und im Stiegenhaus nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Da die nötige Anweisung und Umsetzung nicht erfolgte, ist es aufgrund der zulangen Hundeleine zur angezeigten und vom Zeugen glaubhaft geschilderte Belästigung durch den Hund Mia der Beschwerdeführerin gekommen. Die Person, der der Person überlassen wurde, hat den aufgrund der mangelnden erforderlichen Unterweisung den Hund nicht ausreichend beaufsichtigt und entsprechend an einer kurzen Leine verwahrt, sodass es zur angelasteten Verwaltungsübertretung gekommen war. Strafmildernd konnte weiters berücksichtigt werden, dass es laut den glaubhaften Schilderungen des Zeugen nach dem Vorfall am xx.xx.xxxx keinen neuerlichen Vorfall mit dem verfahrensgegenständlichen Hund Mia mehr gegeben hat. Mit dem zwischenzeitlich neu aufgenommenen Hund hat es aufgrund einer Unachtsamkeit einen Vorfall gegeben, bei dem der Anzeigeerstatter angesprungen wurde und der Hund dann von der Beschwerdeführerin zurückbeordert wurde. Ein Bemühen der Beschwerdeführerin, dass solche Belästigungen bestmöglich vermieden werden, ist jedenfalls bei der Beschwerdeführerin erkennbar. Straferschwerend war ein Vorfall aus dem Jahre xxxx, der zu einer Bestrafung führte, zu werten. Unter Berücksichtigung der schwierigen Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass zwischenzeitlich keine Anzeigeerstattungen mehr erfolgten, war eine Strafherabsetzung in Anwendung des § 19 VStG jedenfalls geboten. Strafmildernd konnte weiters berücksichtigt werden, dass es laut den glaubhaften Schilderungen des Zeugen nach dem Vorfall am xx.xx.xxxx keinen neuerlichen Vorfall mit dem verfahrensgegenständlichen Hund Mia mehr gegeben hat. Mit dem zwischenzeitlich neu aufgenommenen Hund hat es aufgrund einer Unachtsamkeit einen Vorfall gegeben, bei dem der Anzeigeerstatter angesprungen wurde und der Hund dann von der Beschwerdeführerin zurückbeordert wurde. Ein Bemühen der Beschwerdeführerin, dass solche Belästigungen bestmöglich vermieden werden, ist jedenfalls bei der Beschwerdeführerin erkennbar. Straferschwerend war ein Vorfall aus dem Jahre xxxx, der zu einer Bestrafung führte, zu werten. Unter Berücksichtigung der schwierigen Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass zwischenzeitlich keine Anzeigeerstattungen mehr erfolgten, war eine Strafherabsetzung in Anwendung des Paragraph 19, VStG jedenfalls geboten. Die nunmehr herabgesetzte Strafhöhe erscheint jedenfalls schuld- und tatangemessen, aber auch ausreichend, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestmöglich abzuhalten. Die nunmehr festgesetzte Strafhöhe (= 25 % der gesetzlichen Höchstgeldstrafe von Euro 360,--) erscheint auch keinesfalls als überhöht. Eine weitere Strafherabsetzung war aufgrund der aufscheinenden einschlägigen Vormerkungen nicht geboten und möglich. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten waren wegen der erfolgten Strafherabsetzung ebenfalls neu festzusetzen. III. Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der Revision: Da im gegenständlichen Falle nur eine Geldstrafe von unter € 750,00 nämlich von maximal bis € 360,00 verhängt hätte werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von unter € 400,00 verhängt wurde, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten

§ 25aAbs 4 Vw

GG nicht zulässig. Da im gegenständlichen Falle nur eine Geldstrafe von unter € 750,00 nämlich von maximal bis € 360,00 verhängt hätte werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von unter € 400,00 verhängt wurde, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.30.3427.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.