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LVwG-2014/31/2719-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2719-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der Y GmbH, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wegen Abweisung eines nachträglichen Bauansuchens samt Anordnung der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Zuge einer Begehung der Baustelle beim E-Hotel in Ort 1 wurden vom hochbautechnischen Amtssachverständigen O W am xx.xx.xxxx Abweichungen zum genehmigten Bestand festgestellt. Unter anderem wurde festgestellt, dass im Mindestabstandsbereich zum Sportgeschäft H ein überdachter Gang ohne baurechtliche Genehmigung errichtet wurde. Offenbar aus diesem Grund wurde seitens der Beschwerdeführerin am xx.xx.xxxx ein Antrag auf nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung von oberirdischen baulichen Anlagen im Bereich der Ostgrenze des E-Hotel eingebracht. Laut den vorgelegten Planunterlagen und dem beigelegten technischen Bericht wurde um nachträgliche Genehmigung folgender bereits errichteter Anlagenteile angesucht: Im Bereich des Untergeschoßes wird eine Pergola mit Flugdach als offener Laubengang und ein Vordach zur Lagerung von Leergut errichtet. Das Dach dient dabei auch als Absturzsicherung zum höher gelegenen Nachbargrundstück. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde das oben angeführte nachträgliche Bauansuchen gemäß § 27 Abs 3 lit b iVm § 6 Abs 2 lit a und lit b TBO 2011 als „unbegründet abgewiesen“ und in einem zweiten Spruchpunkt gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß näher angeführten Auflagen angeordnet. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde das oben angeführte nachträgliche Bauansuchen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Litera a und Litera b, TBO 2011 als „unbegründet abgewiesen“ und in einem zweiten Spruchpunkt gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß näher angeführten Auflagen angeordnet. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Bauwerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, erhebt die Beschwerdeführerin durch ihren gemäß § 10 AVG beauftragten und bevollmächtigten Vertreter„Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, erhebt die Beschwerdeführerin durch ihren gemäß Paragraph 10, AVG beauftragten und bevollmächtigten Vertreter B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Sachverhalt: Mit Bescheid Zl **** vom xx.xx.xxxx wurde der Y GmbH eine Erweiterung des bestehenden E-Hotels genehmigt. Die Erweiterung bestand aus einem neuen Gebäudeteil, der sich im Südwesten des Bestandsgebäudes befindet. Weiters wurde eine Tiefgarage und ein Wellnessbereich genehmigt. Beim Bestandsgebäude wurde ein Dachaufbau auf der Nordwestseite sowie ein Zubau im zweiten und dritten OG bei der Südwestfassade genehmigt. Mit Bescheid Zl **** wurde der Y GmbH die Errichtung von zwei Zimmern über dem Mitteltrakt sowie eine südseitige Erweiterung des Altbestandes und einige kleinere sonstige Erweiterungen beim E-Hotel genehmigt. Die Beschwerdeführerin bzw. der Geschäftsführer X Y und auch der mit diesem Bauvorhaben beauftragte Architekt Dr. K L standen im Zusammenhang mit der Fertigstellung dieses vorgenannten Bauvorhabens unter massivem Zeitdruck, zumal rechtsverbindliche umfangreiche Buchungen für das Hotel bereits Vorlagen und sich die Baufertigstellung aus verschiedensten Gründen als schwierig erwies. Aus diesen vorgenannten Gründen kam es dazu, dass aus einem Versehen des X Y bzw. des Architekten Dr. K L es übersehen wurde, rechtzeitig um die baubehördliche Bewilligung für die nachfolgend angeführten Anlagenteile anzusuchen (welche alle an der Ostseite des Bauplatzes Gst 3 KG Ort 1 liegen):Die Beschwerdeführerin bzw. der Geschäftsführer römisch zehn Y und auch der mit diesem Bauvorhaben beauftragte Architekt Dr. K L standen im Zusammenhang mit der Fertigstellung dieses vorgenannten Bauvorhabens unter massivem Zeitdruck, zumal rechtsverbindliche umfangreiche Buchungen für das Hotel bereits Vorlagen und sich die Baufertigstellung aus verschiedensten Gründen als schwierig erwies. Aus diesen vorgenannten Gründen kam es dazu, dass aus einem Versehen des römisch zehn Y bzw. des Architekten Dr. K L es übersehen wurde, rechtzeitig um die baubehördliche Bewilligung für die nachfolgend angeführten Anlagenteile anzusuchen (welche alle an der Ostseite des Bauplatzes Gst 3 KG Ort 1 liegen):
  5. Auf dem Niveau des Untergeschosses: eine Überdachung (Nebengebäude) im Ausmaß von 9,81 x 4,03 m, welches als Lager genutzt werden soll (im Folgenden kurz als „Lager“ bezeichnet);
  6. Auf dem Niveau des Untergeschosses: eine im nachträglichen Baugesuch versehentlich als „Pergola“ bezeichnete Überdachung im Ausmaß von 34 x 2,05 m (im Folgenden kurz als „Pergola/Fahrraddepot“ bezeichnet);
  7. Auf dem Niveau des Erdgeschosses: eine Überdachung des Küchenvorplatzes im Ausmaß von 4,47 x 3,27 m (im Folgenden kurz „Überdachung des Küchenvorplatzes “ bezeichnet). Bauamtsleiter O W hat am 24.7.2014 im Rahmen eines Lokalaugenscheines völlig zurecht beanstandet, dass diese vorgenannten Anlagenteile ohne vorherige Baubewilligung errichtet wurden. Architekt Dr. K L hat daraufhin im Auftrag der Beschwerdeführerin sofort das hier nunmehr verfahrensgegenständliche Baugesuch vorbereitet und dieses bereits am 7.8.2014 der Baubehörde überreicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx wurde das Bauansuchen vom xx.xx.xxxx unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 27

(3)lit. b) TBO iVm § 6
(2)lit.
  1. a)und
  2. b)TBO als unbegründet abgewiesen und gemäß § 39
(1)TBO die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes angeordnet, verbunden mit der Auflage, alle oben erwähnten Anlagenteile wieder zu entfernen und bis spätestens xx.xx.xxxx die Erledigung schriftlich zu bestätigen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx wurde das Bauansuchen vom xx.xx.xxxx unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 27,
(3)Litera b,) TBO in Verbindung mit Paragraph 6,
(2)Litera a,) und b) TBO als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 39,
(1)TBO die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes angeordnet, verbunden mit der Auflage, alle oben erwähnten Anlagenteile wieder zu entfernen und bis spätestens xx.xx.xxxx die Erledigung schriftlich zu bestätigen. Gegen diesen Bescheid richtet sich sohin diese Beschwerde. Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der bekämpfte Bescheid wurde am xx.xx.xxxx zugestellt, die heute zur Post gegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig. Beschwerdegründe: Der bekämpfte Bescheid ist aus den folgenden Gründen rechtswidrig:
  1. Die Überdachung des Küchenvorplatzes liegt gänzlich außerhalb des Mindestabstandsbereiches und beim Lager handelt es sich um eine Baulichkeit, die innerhalb des Abstandsbereiches jedenfalls unter den gegebenen Umständen zulässig ist. Im angefochtenen Bescheid wurde die grundsätzliche Zulässigkeit dieser beiden Anlagenteile auch außer Streit gestellt, die Begründung der Abweisung bezieht sich dementsprechend auch ausschließlich auf den Anlagenteil „Pergola/Fahrraddepot“. Diese drei verschiedenen zur Bewilligung anstehenden Anlagenteile sind aber baulich voneinander völlig unabhängig und lässt sich insoweit dieses ergänzende Bauvorhaben in mehrere trennbare selbständige Vorhaben zerlegen. Es ist zwar richtig, dass in rechtlicher Hinsicht ein Bauverfahren grundsätzlich ein unteilbares Ganzes bildet, das nur als solches von der Baubehörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Wenn aber sich ein Bauvorhaben in mehrere trennbare selbständige Vorhaben zerlegen lässt, dann ist die Baubehörde verpflichtet zu prüfen, ob nicht Teile des Bauvorhabens bewilligungsfähig sind und ist allenfalls dann eben eine Teilbewilligung zu erteilen (VwGH 27.11.1990, 90/05/0212; VwSlg 8896/A/1975, 13.122A/1990 (u. v. a.). Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, das Baugesuch soweit es sich auf das Lager und auf die Überdachung des Küchenvorplatzes bezog, abzuweisen. Es versteht sich von selbst, dass der Bauwerberin nur unnötiger Schaden zugefügt würde, wenn sie verpflichtet würde, Anlagenteile unter hohem Kostenaufwand wiederum zu entfernen, welche prinzipiell genehmigungsfähig sind.
  2. Auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass kein Lageplan gemäß § 24 TBO 2011 Vorgelegen sei und auch keine Stellungnahme eines Brandschutzsachverständigen eingeholt worden sei und dass auch aus diesen Gründen das Baugesuch als unbegründet sofort abgewiesen worden sei.
  3. Auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass kein Lageplan gemäß Paragraph 24, TBO 2011 Vorgelegen sei und auch keine Stellungnahme eines Brandschutzsachverständigen eingeholt worden sei und dass auch aus diesen Gründen das Baugesuch als unbegründet sofort abgewiesen worden sei. Die Baubehörde wäre aber verpflichtet gewesen, einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13
(3)AVG hier zu erteilen, zumal Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde hat gemäß § 13
(3)AVG vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann und soll dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist auftragen.Die Baubehörde wäre aber verpflichtet gewesen, einen Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13,
(3)AVG hier zu erteilen, zumal Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde hat gemäß Paragraph 13,
(3)AVG vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann und soll dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist auftragen. Dies wäre im gegenständlichen Fall insbesondere auch deshalb im höchsten Maße geboten gewesen, weil ja offensichtlich dieses ergänzende Baugesuch unter höchstem Zeitdruck eingebracht wurde. Insoweit liegt jedenfalls ein Verfahrensmangel vor. 3. Architekt Dr. K L hat die Überdachung im Ausmaß von 34 x 2,05 m versehentlich als „Pergola“ bezeichnet. Es wird durchaus zugestanden und der Baubehörde recht gegeben, dass es sich bei dieser baulichen Anlage um keine „Pergola“ im Sinne der Bestimmungen des § 6
(3)lit.b) TBO handelt. Versehentlich hat Architekt Dr. K L diesen Bereich im Baugesuch als „Pergola“ bezeichnet. Tatsächlich soll dieser Bereich aber als „Fahrraddepot“ verwendet werden sowie es nunmehr auf den beiliegenden ergänzten/korrigierten Plänen dargestellt ist (Architekt Dr. K L hat dieses Nebengebäude versehentlich aufgrund des Erscheinungsbildes definiert, nicht aufgrund der Funktion).3. Architekt Dr. K L hat die Überdachung im Ausmaß von 34 x 2,05 m versehentlich als „Pergola“ bezeichnet. Es wird durchaus zugestanden und der Baubehörde recht gegeben, dass es sich bei dieser baulichen Anlage um keine „Pergola“ im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 6,
(3)Litera b,) TBO handelt. Versehentlich hat Architekt Dr. K L diesen Bereich im Baugesuch als „Pergola“ bezeichnet. Tatsächlich soll dieser Bereich aber als „Fahrraddepot“ verwendet werden sowie es nunmehr auf den beiliegenden ergänzten/korrigierten Plänen dargestellt ist (Architekt Dr. K L hat dieses Nebengebäude versehentlich aufgrund des Erscheinungsbildes definiert, nicht aufgrund der Funktion). Selbstverständlich ist aber ein Fahrraddepot im Abstandsbereich baurechtlich zulässig. Eine kurze Rückfrage der belangten Behörde bei der Bauwerberin hätte die Sache geklärt. Die belangte Behörde begründet ihre sofortige radikale Abweisung des gesamten Baugesuches mit Hinweis auf die Bestimmungen des § 27
(3)lit.a) Ziffer 2 TBO damit, dass das Bauansuchen offenkundig dem Bebauungsplan und den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes widersprechen würde.Die belangte Behörde begründet ihre sofortige radikale Abweisung des gesamten Baugesuches mit Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 27,
(3)Litera a,) Ziffer 2 TBO damit, dass das Bauansuchen offenkundig dem Bebauungsplan und den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes widersprechen würde. Der VwGH hat aber mehrfach ausgesprochen, dass diese Bestimmung nur dann anzuwenden ist, wenn der maßgebliche Sachverhalt aufgrund des Bauansuchens und der gegebenen gesetzlichen Bestimmungen von Anfang an klar und eindeutig ist. Kann aber ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Projektes beseitigt werden, ist dem Bauwerber die Möglichkeit einer solchen Modifikation einzuräumen (VwGH 29.9.1992, 92/06/0112 u.v.a.). Zudem ist die Baubehörde verpflichtet, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ist ihm nahezulegen, das Ansuchen entsprechend zu ändern (VwGH 26.2.2009, 2006/05/0283). Nur wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, kann das Bauvorhaben als Ganzes abgelehnt werden. Selbst die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Bauwerber diese Möglichkeit einzuräumen (VwGH 23.6.2010, 2009/06/0007). Jedenfalls ist die Baubehörde verhalten, den Projektwerber zu entsprechenden Modifikationen seines Vorhabens zu verhalten, wenn es dadurch einer Bewilligung zugeführt werden kann (VwGH 27.11.2007, 2006/06/0313). Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Bauwerberin darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Bauteil um keine „Pergola“ handelt, es wäre sodann dieses Versehen zum Vorschein gekommen. Die Baubehörde wäre verpflichtet gewesen, der Bauwerberin die Möglichkeit einzuräumen, das Baugesuch dahingehend zu modifizieren, dass - wie an sich beabsichtigt - dieser Bauteil als Fahrraddepot bewilligt wird. Die belangte Behörde war jedenfalls nicht berechtigt, ohne irgendeine Rücksprache dieses Baugesuch samt und sonders abzuweisen. Beweis: Vorliegender Behördenakt korrigierte Einreichpläne Zeuge Architekt Dr. K L, Adresse Es werden daher gestellt die A n t r ä g e , das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
  1. den angefochtenen Bescheid abändern und die Baubewilligung in vollem Umfang erteilen, und zwar mit der Maßgabe, dass die Bezeichnung „Pergola“ durch die Bezeichnung „Fahrraddepot“ ersetzt wird; in eventu
  2. den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass eine Teilbewilligung hinsichtlich des Lagers und hinsichtlich der Überdachung des Küchenvorplatzes erteilt wird und hinsichtlich der Pergola/Fahrradunterstand der Bescheid aufgehoben wird und zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Markgemeinde Ort 1 zurückverwiesen wird;
  3. der angefochtene Bescheid aufgehoben wird und zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Gemeinde Ort 1 zurückverwiesen wird. in eventu Die korrigierten Einreichpläne werden hiermit in Farbkopie beigelegt.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt sowie durch Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Sachverständigen, welches den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig ist, dass seitens der Bauwerberin die zur nachträglichen Baubewilligung eingereichten Anlagenteile abweichend von der Baubewilligung errichtet wurden. Aktenkundig ist zudem, dass für das gegenständliche nachträgliche Bauansuchen kein Lageplan gemäß § 24 TBO 2011 beigelegt wurde.Aktenkundig ist zudem, dass für das gegenständliche nachträgliche Bauansuchen kein Lageplan gemäß Paragraph 24, TBO 2011 beigelegt wurde. Dem (seitens der Verfahrensparteien unwidersprochen gebliebenen) Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. G S vom xx.xx.xxxx, BAPO****, kann entnommen werden, „dass aus den Unterlagen der Verlauf des Geländes vor und nach der Bauführung nicht entnommen werden kann. Dies ist insofern von Relevanz, da für eine hochbautechnische Beurteilung über die Zulässigkeit von baulichen Anlagen die diesbezüglichen Geländeverläufe, bezogen auf entsprechende relevante Höhenbezugspunkte zu den betroffenen Bauwerken, maßgebend sind.“ Weiters führte der hochbautechnische Amtssachverständigen aus wie folgt: „Den Gebäudeschnitten kann entnommen werden, dass das Vordach im Erdgeschoß nicht im baulichen Zusammenhang mit dem im Plan beschriebenen „Nebengebäude“ und der „Pergola“ auf Niveau des Untergeschoßes steht. Bei diesen beiden Dächern ist dies allerdings nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen, da es im Schnitt E-E den Anschein hat, als würde der auf der Stützmauer aufgesetzte Holzbalken eine Verbindung zwischen beiden Dächern darstellen. Eine mögliche nachträgliche bauliche Trennung der beiden baulichen Anlagen kann anhand der derzeitigen Planunterlagen nicht detailliert beurteilt werden, da der genaue Knotenpunkt bzw. die Konstruktionselemente im Übergangsbereich zwischen den beiden Dachkonstruktionen nicht klar erkennbar sind.“ Fußend auf dem Umstand der offensichtlichen Mangelhaftigkeit der vorgelegten Planunterlagen kann seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund seitens der belangten Behörde davon Abstand genommen wurde, die Bauwerberin schriftlich im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.Fußend auf dem Umstand der offensichtlichen Mangelhaftigkeit der vorgelegten Planunterlagen kann seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund seitens der belangten Behörde davon Abstand genommen wurde, die Bauwerberin schriftlich im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen. Zwar verpflichtet § 13 Abs 3 AVG die Behörde nicht dazu, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (VwGH 26.7.2012, 2011/07/01453). Zwar verpflichtet Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behörde nicht dazu, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (VwGH 26.7.2012, 2011/07/01453). Allerdings besteht nach VfSlg 17.988/2006 der „eigentliche Zweck“ dieser Bestimmung darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel im schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Allerdings besteht nach VfSlg 17.988 aus 2006, der „eigentliche Zweck“ dieser Bestimmung darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel im schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies noch dahingehend präzisiert, dass § 13 Abs 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwSlg 16.560 A/2005; 17.439/2008; VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies noch dahingehend präzisiert, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwSlg 16.560 A/2005; 17.439 aus 2008,; VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062). In diesem Sinn gilt zu berücksichtigen, dass die Vorlage eines den gesetzlichen Bestimmungen des § 24 Abs 2 TBO 2011 entsprechenden Lageplanes von zentraler Bedeutung für die hochbautechnische Beurteilung des gegenständlichen nachträglichen Bauansuchens ist. In diesem Sinn gilt zu berücksichtigen, dass die Vorlage eines den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 entsprechenden Lageplanes von zentraler Bedeutung für die hochbautechnische Beurteilung des gegenständlichen nachträglichen Bauansuchens ist. Von nachrangiger Bedeutung ist demgegenüber die Beurteilung des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Gemeinde Ort 1, wonach diese bauliche Anlage nach einer ersten Einschätzung nicht genehmigungsfähig sei. Dem gegenständlichen Versagungsbescheid lässt sich schließlich auch nicht nachvollziehbar entnehmen, aus welchen konkreten Gründen das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen war, zumal die spruchgemäße zitierte Bestimmung des § 27 Abs 3 lit b TBO 2011 lediglich dann zur Anwendung gelangt, wenn durch das Bauvorhaben unzulässiger Weise ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder wieder aufgebaut oder erweitert werden soll, was im vorliegenden Fall evidenter Maßen nicht der Fall ist.Dem gegenständlichen Versagungsbescheid lässt sich schließlich auch nicht nachvollziehbar entnehmen, aus welchen konkreten Gründen das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen war, zumal die spruchgemäße zitierte Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 lediglich dann zur Anwendung gelangt, wenn durch das Bauvorhaben unzulässiger Weise ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder wieder aufgebaut oder erweitert werden soll, was im vorliegenden Fall evidenter Maßen nicht der Fall ist. Unter Zugrundelegung der Begründung des bekämpften Bescheides, wonach der komplett regendicht überdachte Laubengang nicht als Pergola iSd § 6 Abs 3 lit b TBO 2011 zu qualifizieren sei, ist vielmehr davon auszugehen, dass als einzige Abweisungsnorm § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 in Betracht zu ziehen wäre. Diesfalls gilt allerdings zu beachten, dass dies keine Abweisung ohne weiteres Verfahren analog zu Abs 3 leg cit darstellt.Unter Zugrundelegung der Begründung des bekämpften Bescheides, wonach der komplett regendicht überdachte Laubengang nicht als Pergola iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 zu qualifizieren sei, ist vielmehr davon auszugehen, dass als einzige Abweisungsnorm Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 in Betracht zu ziehen wäre. Diesfalls gilt allerdings zu beachten, dass dies keine Abweisung ohne weiteres Verfahren analog zu Absatz 3, leg cit darstellt. Schließlich bleibt auch vollkommen unerfindlich, welchen konkreten Festlegungen eines allfälligen rechtskräftigen Bebauungsplanes die etwa 34 m lange und 2,5 m breite Überdachung widersprechen soll. Die belangte Behörde wird der Beschwerdeführerin daher im fortgesetzten Verfahren daher zunächst einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG hinsichtlich der Vorlage eines den Bestimmungen des § 24 Abs 2 TBO 2011 entsprechenden Lageplanes sowie von Planunterlagen, aus denen der Verlauf des Geländes vor und nach der Bauführung entnommen werden kann, aufzutragen haben. Die belangte Behörde wird der Beschwerdeführerin daher im fortgesetzten Verfahren daher zunächst einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinsichtlich der Vorlage eines den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 entsprechenden Lageplanes sowie von Planunterlagen, aus denen der Verlauf des Geländes vor und nach der Bauführung entnommen werden kann, aufzutragen haben. Eine Modifikation des Bauvorhabens dergestalt, dass nachträglich zu genehmigende Bauteile anders bezeichnet werden, bleibt der Bauwerberin auf Grund der Ausgestaltung des Bauverfahrens als Projektverfahren unbenommen. Aus der Unzulässigkeit der (ohne Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ausgesprochenen) Abweisung des Bauansuchens gemäß § 27 Abs 3 TBO 2011 ergibt sich, dass auch die in Spruchpunkt
  4. unter Auflagen verfügte Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 ins Leere geht.Aus der Unzulässigkeit der (ohne Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausgesprochenen) Abweisung des Bauansuchens gemäß Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 ergibt sich, dass auch die in Spruchpunkt
  5. unter Auflagen verfügte Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ins Leere geht. Schließlich darf darauf hingewiesen werden, dass § 39 Abs 3 TBO 2011 in dem Fall eines nachträglichen Bauansuchens vorsieht, dass die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens zuwarten kann.Schließlich darf darauf hingewiesen werden, dass Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 in dem Fall eines nachträglichen Bauansuchens vorsieht, dass die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens zuwarten kann. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben zitierte Judikatur). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.2719.3

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