Obsah (6)
§ 31§ 25a§ 41§ 7Art 130Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/37/3342-7 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über
§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren bei der belangten Behörde: Mit verbessertem Schriftsatz vom 02.10.2008 hat die BF, vertreten durch die FB, um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Oberflächenentwässerung und Beseitigung von Tunnelwässern im Zuge der Errichtung der Einhausung der A12 im Bereich km 73,00 bis 75,00 angesucht. Mit Schriftsatz vom 19.12.2008, Zl ****, hat die Behörde als zuständige Wasserrechtsbehörde die mündliche Verhandlung am 21.01.2009 kundgemacht. Diese Kundmachung wurde im Zeitraum zwischen 19.12.2008 und 20.01.2009 an der Amtstafel des Magistrats K. angeschlagen. Zudem hat die belangte Behörde verschiedenen Grundeigentümern etc diese Kundmachung zugestellt, nicht aber an den Beschwerdeführer und dessen Rechtsvorgänger betreffend **/63 Miteigentumsanteile an der EZ 123, GB **** X, womit untrennbar das Wohnungseigentum an W 1 verbunden ist. Mit Schriftsatz vom 19.12.2008, Zl ****, hat die Behörde als zuständige Wasserrechtsbehörde die mündliche Verhandlung am 21.01.2009 kundgemacht. Diese Kundmachung wurde im Zeitraum zwischen 19.12.2008 und 20.01.2009 an der Amtstafel des Magistrats K. angeschlagen. Zudem hat die belangte Behörde verschiedenen Grundeigentümern etc diese Kundmachung zugestellt, nicht aber an den Beschwerdeführer und dessen Rechtsvorgänger betreffend **/63 Miteigentumsanteile an der EZ 123, GB **** römisch zehn, womit untrennbar das Wohnungseigentum an W 1 verbunden ist. Mit Bescheid vom 04.05.2009, Zl ****, hat die Behörde als zuständige Wasserrechtsbehörde der BF die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenwasserbeseitigung und Beseitigung von Tunnelwässern auf der A12, km 73,00 bis 75,00 (K. Ost – Knoten K/X), unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 31.12.2023 erteilt. Gegenstand dieser Bewilligung sind auch jene Wässer, die hinter der südlichen Stützmauer der Einhausung aus dem in Richtung Süden ansteigenden Hang anfallen. Diese werden gefasst und gemeinsam mit den Wässern der Forstkofferdrainage aus dem Einhausungsbauwerk östlich der Unterführung Bichlweg in den verrohrten X Schlossbach abgeleitet (vergleiche Kapitel E der Beschreibung im zitierten Bescheid). Das mit 31.12.2023 befristete, mit dem Gst Nr ****, GB **** X, dinglich verbundene Wasserrecht erstreckt sich auf die Einleitung von max 74 l/s Dach- und Drainagewässern aus der Bauwerks- und Frostkofferdrainage der Einhausung in den verrohrten X Schlossbach (vergleiche Spruchpunkte II. - IV. des Bescheides vom 04.05.2009, Zl ****). Gegenstand dieser Bewilligung sind auch jene Wässer, die hinter der südlichen Stützmauer der Einhausung aus dem in Richtung Süden ansteigenden Hang anfallen. Diese werden gefasst und gemeinsam mit den Wässern der Forstkofferdrainage aus dem Einhausungsbauwerk östlich der Unterführung Bichlweg in den verrohrten römisch zehn Schlossbach abgeleitet (vergleiche Kapitel E der Beschreibung im zitierten Bescheid). Das mit 31.12.2023 befristete, mit dem Gst Nr ****, GB **** römisch zehn, dinglich verbundene Wasserrecht erstreckt sich auf die Einleitung von max 74 l/s Dach- und Drainagewässern aus der Bauwerks- und Frostkofferdrainage der Einhausung in den verrohrten römisch zehn Schlossbach (vergleiche Spruchpunkte römisch zwei. - römisch vier. des Bescheides vom 04.05.2009, Zl ****). Das zwischen der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) und der FB1 abgeschlossene Übereinkommen hat die Behörde im Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 04.05.2009, Zl ****, beurkundet. Das zwischen der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) und der FB1 abgeschlossene Übereinkommen hat die Behörde im Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides vom 04.05.2009, Zl ****, beurkundet. Mit Schriftsatz vom 15.05.2014 hat HA, Adresse, vertreten durch Mag. Dr. WN, Rechtsanwalt in K., als Eigentümer der beiden Wohnungseigentumsanteile am Gst Nr ***, GB *** X, den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Zustellung des Bescheides vom 04.05.2009, Zl ****, gestellt.Mit Schriftsatz vom 15.05.2014 hat HA, Adresse, vertreten durch Mag. Dr. WN, Rechtsanwalt in K., als Eigentümer der beiden Wohnungseigentumsanteile am Gst Nr ***, GB *** römisch zehn, den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Zustellung des Bescheides vom 04.05.2009, Zl ****, gestellt. Mit Schriftsatz vom 16.10.2014, Zl ****, hat die belangte Behörde HA zuhanden dessen Rechtsvertreters den Bescheid vom 04.05.2009, Zl ****, übermittelt. Das Schreiben samt dem Bescheid wurde HA zuhanden dessen Rechtsvertreters nachweislich am 20.10.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 hat HA, Adresse, vertreten durch Mag. Dr. WN, Rechtsanwalt in Adresse, Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 04.05.2009, Zl ****, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung abzuweisen; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Ergänzung der Beweisaufnahme an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die FB in Vertretung der BF im Schriftsatz vom 28.01.2015 geäußert. Darin bringt sie zunächst vor, dem Beschwerdeführer komme keine Parteistellung zu, da er nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben habe. Mangels Erhebung von Einwendungen habe er eine allenfalls bestehende Parteistellung verloren. Schon aus diesem Grund sei die Beschwerde des HA als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus bringt die FB vor, die geltend gemachten Beschwerdegründe lägen nicht vor, Rechte des Beschwerdeführers würden durch die nunmehr in Beschwerde gezogene wasserrechtliche Bewilligung vom 04.05.2009, Zl ****, nicht verletzt. Zu den Ausführungen der FB hat der Beschwerdeführer das Vorbringen vom 18.03.2015 erstattet. Darin bestreitet er die von der FB behauptete Präklusion, da die Kundmachung der mündlichen Verhandlung am 21.01.2009 mit dem Edikt vom 19.12.2008, Zl ****, nicht den Formerfordernissen der §§ 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 107 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) entsprochen hätte. Er sei auch nicht persönlich geladen worden. Zu den Ausführungen der FB hat der Beschwerdeführer das Vorbringen vom 18.03.2015 erstattet. Darin bestreitet er die von der FB behauptete Präklusion, da die Kundmachung der mündlichen Verhandlung am 21.01.2009 mit dem Edikt vom 19.12.2008, Zl ****, nicht den Formerfordernissen der Paragraphen 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und Paragraph 107, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) entsprochen hätte. Er sei auch nicht persönlich geladen worden. Der Beschwerdeführer habe folglich in dem von der Behörde als zuständiger Wasserrechtsbehörde abgewickelten Verfahren keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Er habe daher als betroffener Eigentümer des Gst Nr ***, GB **** X, den mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Maßnahmen nicht zugestimmt. Seine fehlende Zustimmung schließe die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung aus. Der Beschwerdeführer habe folglich in dem von der Behörde als zuständiger Wasserrechtsbehörde abgewickelten Verfahren keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Er habe daher als betroffener Eigentümer des Gst Nr ***, GB **** römisch zehn, den mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Maßnahmen nicht zugestimmt. Seine fehlende Zustimmung schließe die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung aus. Darüber hinaus hebt der Beschwerdeführer nochmals hervor, dass mangels entsprechender Ermittlungen nicht geklärt sei, ob die bewilligte Einleitung von 74 l/s in den Schlossbach zu einer Gefährdung des in seinem Eigentum stehenden Gst Nr ***, GB **** X, führe und damit einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentumsrecht darstelle.Darüber hinaus hebt der Beschwerdeführer nochmals hervor, dass mangels entsprechender Ermittlungen nicht geklärt sei, ob die bewilligte Einleitung von 74 l/s in den Schlossbach zu einer Gefährdung des in seinem Eigentum stehenden Gst Nr ***, GB **** römisch zehn, führe und damit einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentumsrecht darstelle. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der FB:
- Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, dass er mit Kaufvertrag vom 28.11.2000 112/263 Miteigentumsanteile an der in der EZ ****, GB *****X, eingetragenen Liegenschaft erworben habe, womit untrennbar das Wohnungseigentum an W2 verbunden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem mit Kaufvertrag vom 04.07.2013 151/263 Miteigentumsanteile an derselben Liegenschaft, womit untrennbar das Wohnungseigentum an W1 verbunden sei, erworben. Der Beschwerdeführer sei sohin Alleineigentümer des Gst Nr ***, GB ***** X. Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, dass er mit Kaufvertrag vom 28.11.2000 112/263 Miteigentumsanteile an der in der EZ ****, GB *****X, eingetragenen Liegenschaft erworben habe, womit untrennbar das Wohnungseigentum an W2 verbunden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem mit Kaufvertrag vom 04.07.2013 151/263 Miteigentumsanteile an derselben Liegenschaft, womit untrennbar das Wohnungseigentum an W1 verbunden sei, erworben. Der Beschwerdeführer sei sohin Alleineigentümer des Gst Nr ***, GB ***** römisch zehn. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung W1 habe sich herausgestellt, dass unterhalb des Gst Nr ***, GB ***** X, eine wasserführende Rohrleitung verlaufe und es sich dabei um den verrohrten X Schlossbach handle. Weder er noch sein Rechtsvorgänger habe der mit dem Bescheid der Behörde vom 04.05.2009, Zl ****, bewilligten Einleitung von Drainagewässern in den X Schlossbach und damit deren Ableitung unter dem Gst Nr ***, GB ***** X, zugestimmt.Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung W1 habe sich herausgestellt, dass unterhalb des Gst Nr ***, GB ***** römisch zehn, eine wasserführende Rohrleitung verlaufe und es sich dabei um den verrohrten römisch zehn Schlossbach handle. Weder er noch sein Rechtsvorgänger habe der mit dem Bescheid der Behörde vom 04.05.2009, Zl ****, bewilligten Einleitung von Drainagewässern in den römisch zehn Schlossbach und damit deren Ableitung unter dem Gst Nr ***, GB ***** römisch zehn, zugestimmt. In dem mit Bescheid der Behörde vom 04.05.2009, Zl ****, abgeschlossenen wasserrechtlichen Verfahren hätten weder er noch sein Rechtsvorgänger als betroffene Grundeigentümer die Möglichkeit gehabt, sich zu dem verfahrensgegenständlichen Projekt - Einleitung von Drainagewässern im Ausmaß von 74 l/s in den verrohrten X Schlossbach - zu äußern. Eine Parteistellung sei daher auch nicht untergegangen.In dem mit Bescheid der Behörde vom 04.05.2009, Zl ****, abgeschlossenen wasserrechtlichen Verfahren hätten weder er noch sein Rechtsvorgänger als betroffene Grundeigentümer die Möglichkeit gehabt, sich zu dem verfahrensgegenständlichen Projekt - Einleitung von Drainagewässern im Ausmaß von 74 l/s in den verrohrten römisch zehn Schlossbach - zu äußern. Eine Parteistellung sei daher auch nicht untergegangen. Wie bereits dargelegt, hätten weder er noch sein Rechtsvorgänger als betroffene Miteigentümer des Gst Nr ***, GB ***** X, der mit Bescheid vom 04.05.2009, Zl ****, bewilligten Einleitung von Drainagewässern in den verrohrten X Schlossbach zugestimmt. Ohne diese Zustimmung wäre die beantragte wasserrechtliche Bewilligung allerdings zu versagen gewesen.Wie bereits dargelegt, hätten weder er noch sein Rechtsvorgänger als betroffene Miteigentümer des Gst Nr ***, GB ***** römisch zehn, der mit Bescheid vom 04.05.2009, Zl ****, bewilligten Einleitung von Drainagewässern in den verrohrten römisch zehn Schlossbach zugestimmt. Ohne diese Zustimmung wäre die beantragte wasserrechtliche Bewilligung allerdings zu versagen gewesen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nicht erhoben, welches Einzugsgebiet der X Schlossbach aufweise und welche maximale Wassermenge über den X Schlossbach daher abgeleitet würde. Dementsprechend habe die belangte Behörde auch verabsäumt zu ermitteln, ob zusätzlich eine Einleitung von Oberflächenwässern unter Wahrung bestehender Rechte, insbesondere seiner Eigentumsrechte, möglich sei. Die belangte Behörde habe es daher verabsäumt, einen Sachverständigen mit der Bestandsaufnahme des Schlossbaches zu beauftragen und jene Niederschlagsmenge errechnen lassen, bei deren Ableitung über den X Schlossbach eine Gefährdung des Gst Nr ***, GB ***** X, zu befürchten sei. Davon ausgehend hätte die maximal zulässige Einleitmenge berechnet werden müssen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nicht erhoben, welches Einzugsgebiet der römisch zehn Schlossbach aufweise und welche maximale Wassermenge über den römisch zehn Schlossbach daher abgeleitet würde. Dementsprechend habe die belangte Behörde auch verabsäumt zu ermitteln, ob zusätzlich eine Einleitung von Oberflächenwässern unter Wahrung bestehender Rechte, insbesondere seiner Eigentumsrechte, möglich sei. Die belangte Behörde habe es daher verabsäumt, einen Sachverständigen mit der Bestandsaufnahme des Schlossbaches zu beauftragen und jene Niederschlagsmenge errechnen lassen, bei deren Ableitung über den römisch zehn Schlossbach eine Gefährdung des Gst Nr ***, GB ***** römisch zehn, zu befürchten sei. Davon ausgehend hätte die maximal zulässige Einleitmenge berechnet werden müssen. Entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf die bewilligte Einleitung von 74 l/s in den X Schlossbach mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer Gefährdung des Gst Nr ***, GB ***** X, und damit eines unzulässigen Eingriffs in sein Eigentumsrecht auszugehen. Die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Drainagewässern im Ausmaß von 74 l/s in den X Schlossbach wäre daher zu versagen gewesen.Entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf die bewilligte Einleitung von 74 l/s in den römisch zehn Schlossbach mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer Gefährdung des Gst Nr ***, GB ***** römisch zehn, und damit eines unzulässigen Eingriffs in sein Eigentumsrecht auszugehen. Die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Drainagewässern im Ausmaß von 74 l/s in den römisch zehn Schlossbach wäre daher zu versagen gewesen.
- Stellungnahme der FB: Die FB bringt zunächst vor, die mündliche Verhandlung am 21.01.2009 sei ordnungsgemäß kundgemacht worden. Der Beschwerdeführer habe weder schriftlich noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben. Eine allfällige Parteistellung sei daher verloren gegangen. Schon aus diesem Grund sei die eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus scheide eine mögliche Beeinträchtigung am Gst Nr ***, GB ***** X , aus. Aufgrund der mit Bescheid der Behörde vom 04.05.2009, Zl ****, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung würden nunmehr erheblich weniger Wässer in den X Schlossbach eingeleitet als vor der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Die belangte Behörde habe zu Recht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte nachteilige Einwirkung ausgeschlossen und daher den Beschwerdeführer mangels Parteistellung nicht persönlich geladen. Darüber hinaus scheide eine mögliche Beeinträchtigung am Gst Nr ***, GB ***** römisch zehn , aus. Aufgrund der mit Bescheid der Behörde vom 04.05.2009, Zl ****, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung würden nunmehr erheblich weniger Wässer in den römisch zehn Schlossbach eingeleitet als vor der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Die belangte Behörde habe zu Recht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte nachteilige Einwirkung ausgeschlossen und daher den Beschwerdeführer mangels Parteistellung nicht persönlich geladen. Abschließend weist die FB darauf hin, dass als Folge des mit Bescheid der Behörde vom 04.05.2009, ****, bewilligten Projektes deutlich weniger Drainagewässer in den X Schlossbach eingeleitet würden. Aufgrund der nunmehr bekämpften wasserrechtlichen Bewilligung habe sich die Situation im X Schlossbach (74 l/s statt wie bisher 357 l/s) deutlich verbessert. Die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung seines Grundeigentums sei daher nicht nachvollziehbar. Abschließend weist die FB darauf hin, dass als Folge des mit Bescheid der Behörde vom 04.05.2009, ****, bewilligten Projektes deutlich weniger Drainagewässer in den römisch zehn Schlossbach eingeleitet würden. Aufgrund der nunmehr bekämpften wasserrechtlichen Bewilligung habe sich die Situation im römisch zehn Schlossbach (74 l/s statt wie bisher 357 l/s) deutlich verbessert. Die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung seines Grundeigentums sei daher nicht nachvollziehbar. III.römisch drei. Rechtslage:
- Wasserrechtsgesetz idF BGBl Nr 144/1947:Wasserrechtsgesetz in der Fassung BGBl Nr 144/1947: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des § 89 des Wasserrechtsgesetzes (WRG), BGBl Nr 316/1934 idF BGBl Nr 144/1947, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Paragraph 89, des Wasserrechtsgesetzes (WRG), Bundesgesetzblatt Nr 316 aus 1934, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 144 aus 1947,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Mündliche Verhandlung. § 89.
(1)…Paragraph 89,
(1)…
(2)Eine Partei (§ 84, Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung versäumt hat, weil sie nicht persönlich verständigt worden war, kann selbst dann, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich kundgemacht worden ist (§ 41, Abs. 2, AVG.) ihre Einwendungen auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, welche die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
(2)Eine Partei (Paragraph 84,, Absatz eins,), die eine mündliche Verhandlung versäumt hat, weil sie nicht persönlich verständigt worden war, kann selbst dann, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich kundgemacht worden ist (Paragraph 41,, Absatz 2,, AVG.) ihre Einwendungen auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, welche die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
(3)…“ 2. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959): Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des § 107 Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl I Nr 158/1998, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Paragraph 107, Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Mündliche Verhandlung. § 107.
(1)…Paragraph 107,
(1)…
(2)Eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung versäumt hat, weil sie nicht persönlich verständigt worden war, kann selbst dann, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich kundgemacht worden ist (§ 41 Abs. 2 AVG. 1950) ihre Einwendungen auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, dass ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, welche die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
(2)Eine Partei (Paragraph 102, Absatz eins,), die eine mündliche Verhandlung versäumt hat, weil sie nicht persönlich verständigt worden war, kann selbst dann, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich kundgemacht worden ist (Paragraph 41, Absatz 2, AVG. 1950) ihre Einwendungen auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, dass ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, welche die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
(3)…“
- Wasserrechtsgesetz 1959 idF BGBl I Nr 54/2014:
- Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 54/2014: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich , öffentlicher Interessen und fremder Rechte § 12.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten. Schadenshaftung § 26.
(1)…Paragraph 26,
(1)…
(2)Wird jedoch durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden hat, beschädigt oder ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im § 12 Abs. 2 bezeichneten Art oder ein Fischereirecht oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, beeinträchtigt, so haftet der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritte dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist.“
(2)Wird jedoch durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden hat, beschädigt oder ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im Paragraph 12, Absatz 2, bezeichneten Art oder ein Fischereirecht oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, beeinträchtigt, so haftet der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritte dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist.“ 4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 31 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet samt Überschrift wie folgt: „Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl I Nr 5/2008:
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 5/2008: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 5/2008, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Mündliche Verhandlung § 40.
(1)Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. …Paragraph 40,
(1)Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. … […] § 41.
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.Paragraph 41,
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen. […] § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung
§ 41Abs.
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
§ 41Abs.
1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht
Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht
Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. […]“
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl I Nr 161/2013:
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 42 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: §
- [...]Paragraph 42, [...]
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. [...]“ IV.römisch vier. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 04.05.2009, Zl ****.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 04.05.2009, Zl ****.
- Zur Rechtzeitigkeit:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2014, Zl ****, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters den Bescheid vom 04.05.2009, Zl ****, übermittelt. Dieses Schreiben samt Bescheid wurde nachweislich am 20.10.2014 zugestellt. Die mit Schriftsatz vom 29.10.2014 erhobene und am 31.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist daher fristgerecht. 3. In der Sache: 3.1 Zur Präklusion: Auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Anberaumung der mündlichen Verhandlung mit Kundmachung vom 19.12.2008, Zl ****, geltenden Rechtlage lässt sich zusammengefasst Folgendes festhalten: Der Eintritt der Präklusion nach § 42 Abs 1 AVG setzt voraus, dass eine (förmliche) mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Für die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung gilt § 41 AVG.
§ 41
AVG sind die bekannten Beteiligten persönlich zu verständigen, wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Edikt kundzumachen. Die persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten ist jedoch nach § 42 Abs 1 AVG nicht mehr erforderlich. Nach dieser Bestimmung werden alle – auch die bekannten – Beteiligten von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hinreichend im Hinblick auf den Eintritt der Präklusionsfolgen verständigt, wenn die Behörde die Verhandlung in den zwei dort angeführten Formen, also doppelt kundgemacht hat. Der Eintritt der Präklusion nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG setzt voraus, dass eine (förmliche) mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Für die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung gilt Paragraph 41, AVG.
Paragraph 41, AVG sind die bekannten Beteiligten persönlich zu verständigen, wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Edikt kundzumachen. Die persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten ist jedoch nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG nicht mehr erforderlich. Nach dieser Bestimmung werden alle – auch die bekannten – Beteiligten von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hinreichend im Hinblick auf den Eintritt der Präklusionsfolgen verständigt, wenn die Behörde die Verhandlung in den zwei dort angeführten Formen, also doppelt kundgemacht hat. Eine der beiden von § 42 Abs 1 AVG zwingend verlangten Kundmachungsformen ist die in § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG geregelte Verständigung durch Edikt. Die Behörde muss die Anberaumung der mündlichen Verhandlung entweder durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden wird, oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundmachen.Eine der beiden von Paragraph 42, Absatz eins, AVG zwingend verlangten Kundmachungsformen ist die in Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG geregelte Verständigung durch Edikt. Die Behörde muss die Anberaumung der mündlichen Verhandlung entweder durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden wird, oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundmachen. Als zweite Form der doppelten Kundmachung muss § 42 Abs 1 AVG zum Edikt noch die im anzuwendenden Materiengesetz vorgesehene besondere Art der Verständigung hinzutreten.Als zweite Form der doppelten Kundmachung muss Paragraph 42, Absatz eins, AVG zum Edikt noch die im anzuwendenden Materiengesetz vorgesehene besondere Art der Verständigung hinzutreten. Es ist Sache des Materiengesetzgebers, für die Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die seiner Auffassung nach am besten geeignete Form festzulegen. Wenn allerdings im Materiengesetz nur eine allgemeine Kundmachungsform des AVG wiederholt wird, handelt es sich nicht um eine „besondere“ Kundmachung, die als zweite Form die Voraussetzungen des § 42 Abs 1 AVG erfüllt. Wenn allerdings im Materiengesetz nur eine allgemeine Kundmachungsform des AVG wiederholt wird, handelt es sich nicht um eine „besondere“ Kundmachung, die als zweite Form die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG erfüllt. Bei der Auswahl der zweiten Kundmachungsform, die zu einer der beiden Arten der Ediktalladung (Anschlag in der Gemeinde, Zeitungsverlautbarung) hinzutreten muss, damit die Präklusionswirkungen des § 42 Abs 1 AVG eintreten, hat die Behörde grundsätzlich freie Hand, so lange sie eine Form wählt, die sicherstellt, dass die Beteiligten von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz 3, 4, 5 und 10 mit Hinweisen auf die Judikatur und weitere Literatur).Bei der Auswahl der zweiten Kundmachungsform, die zu einer der beiden Arten der Ediktalladung (Anschlag in der Gemeinde, Zeitungsverlautbarung) hinzutreten muss, damit die Präklusionswirkungen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG eintreten, hat die Behörde grundsätzlich freie Hand, so lange sie eine Form wählt, die sicherstellt, dass die Beteiligten von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42, Rz 3, 4, 5 und 10 mit Hinweisen auf die Judikatur und weitere Literatur). Die belangte Behörde hat die Kundmachung vom 19.12.2008, Zl ****, im Zeitraum zwischen 19.12.2008 und 20.01.2009 an der Amtstafel der Behörde angeschlagen. Zudem hat die belangte Behörde verschiedenen Personen, Grundeigentümern etc, diese Kundmachung zugestellt. Eine weitere Kundmachung in geeigneter Form iSd § 42 Abs 1 AVG in der damals geltenden Fassung hat die belangte Behörde nicht vorgenommen. Sie hat also die für 21.01.2009 anberaumte Verhandlung nicht „doppelt“ kundgemacht. Die Präklusionsfolgen sind daher auf jene Personen eingeschränkt, die von der Verhandlung am 21.01.2009 persönlich verständigt wurden, nicht jedoch andere Personen.Die belangte Behörde hat die Kundmachung vom 19.12.2008, Zl ****, im Zeitraum zwischen 19.12.2008 und 20.01.2009 an der Amtstafel der Behörde angeschlagen. Zudem hat die belangte Behörde verschiedenen Personen, Grundeigentümern etc, diese Kundmachung zugestellt. Eine weitere Kundmachung in geeigneter Form iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der damals geltenden Fassung hat die belangte Behörde nicht vorgenommen. Sie hat also die für 21.01.2009 anberaumte Verhandlung nicht „doppelt“ kundgemacht. Die Präklusionsfolgen sind daher auf jene Personen eingeschränkt, die von der Verhandlung am 21.01.2009 persönlich verständigt wurden, nicht jedoch andere Personen. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer nicht präkludiert. 3.2 Zu den Rechtswirkungen des bekämpften Bescheides: Entscheidungsrelevant ist die Tatsache, dass das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die Oberflächenwasserbeseitigung und Beseitigung von Tunnelwässern auf der A 12, km 73,00 bis 75,00 , mit Bescheid der Behörde vom 04.05.2009, Zl ****, rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt die Vorstellung zu Grunde, dass die Rechtskraft des Bescheides der Behörde vom 04.05.2009, Zl ****, nur gegenüber den am Verfahren beteiligten Parteien, nicht aber ihm gegenüber als übergangener Partei eintreten könne. Damit übersieht der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 42 Abs 3 AVG. Diese Bestimmung wurde mit der Novelle BGBl I Nr 158/1998 in das AVG aufgenommen und entspricht inhaltlich dem bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zitierten Novelle geltenden § 107 Abs 2 WRG 1959 in der alten Fassung. § 42 Abs 3 AVG spricht ausdrücklich von einer „rechtskräftigen Entscheidung“ im unmittelbaren Zusammenhang mit den Rechten einer dem Verfahren nicht zugezogenen Partei. Damit anerkennt diese Vorschrift die Rechtskraftwirkung eines wasserrechtlichen Bescheides auch gegenüber einer übergangenen Partei. Entscheidungsrelevant ist die Tatsache, dass das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die Oberflächenwasserbeseitigung und Beseitigung von Tunnelwässern auf der A 12, km 73,00 bis 75,00 , mit Bescheid der Behörde vom 04.05.2009, Zl ****, rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt die Vorstellung zu Grunde, dass die Rechtskraft des Bescheides der Behörde vom 04.05.2009, Zl ****, nur gegenüber den am Verfahren beteiligten Parteien, nicht aber ihm gegenüber als übergangener Partei eintreten könne. Damit übersieht der Beschwerdeführer die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, AVG. Diese Bestimmung wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, in das AVG aufgenommen und entspricht inhaltlich dem bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zitierten Novelle geltenden Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959 in der alten Fassung. Paragraph 42, Absatz 3, AVG spricht ausdrücklich von einer „rechtskräftigen Entscheidung“ im unmittelbaren Zusammenhang mit den Rechten einer dem Verfahren nicht zugezogenen Partei. Damit anerkennt diese Vorschrift die Rechtskraftwirkung eines wasserrechtlichen Bescheides auch gegenüber einer übergangenen Partei. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer in dem mit dem bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahren beachtliche Einwendungen hätte vorbringen können oder nicht, steht ihm als übergangene Partei nur mehr der im § 26 WRG 1959 aufgezeigte Weg frei, den Ersatz eines Schadens der dort näher charakterisierten Art im ordentlichen Rechtswege zu begehren [so ausdrücklich VfGH 12.10.1957, Slg 3246, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 89 Abs 2 WRG idF BGBl Nr 144/1947; VwGH 10.03.1966, Zl 1419/65 zu § 107 Abs 2 WRG 1959 aF; Oberleitner/Berger, WRG³
(2011)§ 26 Rz 11 und § 26 E 24].Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer in dem mit dem bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahren beachtliche Einwendungen hätte vorbringen können oder nicht, steht ihm als übergangene Partei nur mehr der im Paragraph 26, WRG 1959 aufgezeigte Weg frei, den Ersatz eines Schadens der dort näher charakterisierten Art im ordentlichen Rechtswege zu begehren [so ausdrücklich VfGH 12.10.1957, Slg 3246, zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 2, WRG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 144 aus 1947,; VwGH 10.03.1966, Zl 1419/65 zu Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959 aF; Oberleitner/Berger, WRG³
(2011)Paragraph 26, Rz 11 und Paragraph 26, E 24]. V.römisch fünf. Ergebnis: Der Bescheid der Behörde vom 04.05.2009, Zl ****, hat auch gegenüber dem Beschwerdeführer als übergangener Partei Rechtskraftwirkung entfaltet. Seine Beschwerde war daher mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht allerdings der im § 26 WRG 1959 aufgezeigte Weg frei, den Ersatz eines Schadens der dort näher charakterisierten Art zu fordern.Der Bescheid der Behörde vom 04.05.2009, Zl ****, hat auch gegenüber dem Beschwerdeführer als übergangener Partei Rechtskraftwirkung entfaltet. Seine Beschwerde war daher mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht allerdings der im Paragraph 26, WRG 1959 aufgezeigte Weg frei, den Ersatz eines Schadens der dort näher charakterisierten Art zu fordern. Da die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen HA, Adresse, als unzulässig zurückzuweisen war, kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen HA, Adresse, als unzulässig zurückzuweisen war, kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung entfallen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als übergangen Partei berechtigt ist, den Bescheid der Behörde vom 04.05.2009, Zl ****, mit Beschwerde zu bekämpfen. Ausgehend vom Wortlaut des § 42 Abs 3 AVG entfaltet die rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung Rechtskraftwirkungen auch gegenüber einer übergangenen Partei. Dies haben der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof zu früher geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen, die inhaltlich der Bestimmung des § 42 Abs 3 AVG entsprechen, ausgeführt (vgl Kapitel 3.2 der rechtlichen Erwägungen dieses Beschlusses). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher in der gegenständlichen Entscheidung an der einheitlichen Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts orientiert. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Im gegenständlichen Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als übergangen Partei berechtigt ist, den Bescheid der Behörde vom 04.05.2009, Zl ****, mit Beschwerde zu bekämpfen. Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 42, Absatz 3, AVG entfaltet die rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung Rechtskraftwirkungen auch gegenüber einer übergangenen Partei. Dies haben der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof zu früher geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen, die inhaltlich der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, AVG entsprechen, ausgeführt vergleiche Kapitel 3.2 der rechtlichen Erwägungen dieses Beschlusses). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher in der gegenständlichen Entscheidung an der einheitlichen Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts orientiert. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.3342.7