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{'item': 'LVwG-2014/43/1767-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/43/1767-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über den Antrag des Zweigvereins S im Verband X, Adresse, S, vertreten durch Rechtsanwalt, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verspäteter Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt S vom 16.01.2014, Zl Mag***/***3/RA-RM-BA/1, sowie über die Beschwerde vom 14.02.2014 gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt S vom 16.01.2014, Zl Mag***/***3/RA-RM-BA/1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über den Antrag des Zweigvereins S im Verband römisch zehn, Adresse, S, vertreten durch Rechtsanwalt, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verspäteter Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt S vom 16.01.2014, Zl Mag***/***3/RA-RM-BA/1, sowie über die Beschwerde vom 14.02.2014 gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt S vom 16.01.2014, Zl Mag***/***3/RA-RM-BA/1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 33 VwGVG wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2015 stattgegeben.Gemäß Paragraph 33, VwGVG wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2015 stattgegeben.
  2. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde vom 14.02.2014 als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde vom 14.02.2014 als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 29.05.2006, Zl III-***7/2006/RR/E, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine auf 5 Jahre befristete Baubewilligung für die Errichtung von 11 Gartenhäusern auf Gst Nr *5*/1, KG T, erteilt. Mit Bescheid vom 01.08.2011, Zl Mag***/***8/BW-BV-BA/1, wurde diese Baubewilligung um weitere 2 Jahre verlängert. Mit Eingabe vom 22.08.2013 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Baubewilligung zu verlängern, „bzw wenn dies möglich ist, (bei einer eventuellen Flächenwidmung) auch die Befristung aufzuheben.“ Mit Bescheid des Stadtmagistrats S vom 08.11.2013, Zl Mag***/**78/BW-BV-BA/2, wurde der Antrag des Zweigvereins S im Verband X auf nochmalige Verlängerung der mit dem oben zitierten Bescheid vom 29.05.2006 erteilten befristeten Bewilligung gemäß § 46 Abs 4 TBO 2011 abgewiesen. Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 46 Abs 4 TBO 2011 bloß die einmalige Verlängerung einer befristeten Baubewilligung ermögliche, weshalb deren nochmalige Verlängerung nicht zulässig sei. „Ergänzend“ wies der Stadtmagistrat S darauf hin, dass das gegenständliche Gst Nr *5*/1, KG T, teilweise als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet, ansonsten als Freiland ausgewiesen sei. Der Bereich, auf dem sich die betreffenden Dauerkleingärten befänden, weise die Widmung Gewerbe- und auf gewidmet, weshalb die Erteilung einer unbefristeten Bewilligung rechtlich nicht möglich sei.Mit Bescheid des Stadtmagistrats S vom 08.11.2013, Zl Mag***/**78/BW-BV-BA/2, wurde der Antrag des Zweigvereins S im Verband römisch zehn auf nochmalige Verlängerung der mit dem oben zitierten Bescheid vom 29.05.2006 erteilten befristeten Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, TBO 2011 abgewiesen. Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Paragraph 46, Absatz 4, TBO 2011 bloß die einmalige Verlängerung einer befristeten Baubewilligung ermögliche, weshalb deren nochmalige Verlängerung nicht zulässig sei. „Ergänzend“ wies der Stadtmagistrat S darauf hin, dass das gegenständliche Gst Nr *5*/1, KG T, teilweise als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet, ansonsten als Freiland ausgewiesen sei. Der Bereich, auf dem sich die betreffenden Dauerkleingärten befänden, weise die Widmung Gewerbe- und auf gewidmet, weshalb die Erteilung einer unbefristeten Bewilligung rechtlich nicht möglich sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Bescheid des Stadtmagistrats S vom 08.11.2013 eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthalte. Des Weiteren habe die Stadtgemeinde S nach Durchführung eines Straßenbauvorhabens auf eigene Kosten die zu den gegenständlichen Kleingärten gehörenden Zäune samt Einfahrtstoren neu errichtet und einen Humusausgleich durchgeführt. Es könne nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund die Stadt S diese Investitionen getätigt habe, wenn nun eben diese Kleingartenpächter weichen müssten. Überdies bestünden auf der gegenständlichen Fläche seit Jahrzehnten Kleingärten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Grundstückseigentümerin niemals einen (Um-)Widmungsantrag gestellt habe, sei unerklärlich, warum die Sonderflächenwidmung für „Kleingärten“ nicht aufrecht geblieben sei. Außerdem hätte der Bescheid des Stadtmagistrats S vom 08.11.2013 auch an die Grundstückseigentümerin zugestellt werden müssen. Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtsenats der Stadt S vom 16.01.2014, Zl Mag***/***3/RA-RM-BA/1, zugestellt am 17.01.2014, als unbegründet abgewiesen. Dies mit der wesentlichen Begründung, in Hinblick auf die Tatsache, dass der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid bereits einmal verlängert worden sei, lasse der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 46 Abs 6 TBO 2011 eine nochmalige Erstreckung nicht zu. Der Erteilung einer unbefristeten Bewilligung stehe ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan entgegen. Das Berufungsvorbringen, dass die Stadtgemeinde S in die Neuerrichtung von Zäunen und Humusausgleich investiert habe, sei aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage unmaßgeblich. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers habe der Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt S vom 08.11.2013 der Grundstückseigentümerin nicht zugestellt werden müssen, da diese im Bauverfahren Parteistellung nur zu der Frage genieße, ob ihre Zustimmung nach § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 vorliege. Im vorliegenden Fall liege die Zustimmung der Grundeigentümerin jedenfalls vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt habe, werde der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer durch die Abweisung eines Bauansuchens nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die fehlende Zustellung des Bescheids an die Grundeigentümerin die Rechtmäßigkeit desselben nicht berühren könne. Die im Bescheid des Stadtmagistrats S vom 08.11.2013 enthaltene Rechtsmittelbelehrung entspreche dem Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz und sei im Übrigen nicht missverständlich. Allfällige Fehler in der Rechtsmittelbelehrung würden ohnedies die Rechtmäßigkeit eines Bescheids nicht hindern, zumal es der Berufungswerberin möglich gewesen sei, fristgerecht an die richtige Behörde Berufung zu erheben. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 17.01.2014 zugestellt. Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtsenats der Stadt S vom 16.01.2014, Zl Mag***/***3/RA-RM-BA/1, zugestellt am 17.01.2014, als unbegründet abgewiesen. Dies mit der wesentlichen Begründung, in Hinblick auf die Tatsache, dass der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid bereits einmal verlängert worden sei, lasse der eindeutige Gesetzeswortlaut des Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2011 eine nochmalige Erstreckung nicht zu. Der Erteilung einer unbefristeten Bewilligung stehe ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan entgegen. Das Berufungsvorbringen, dass die Stadtgemeinde S in die Neuerrichtung von Zäunen und Humusausgleich investiert habe, sei aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage unmaßgeblich. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers habe der Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt S vom 08.11.2013 der Grundstückseigentümerin nicht zugestellt werden müssen, da diese im Bauverfahren Parteistellung nur zu der Frage genieße, ob ihre Zustimmung nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 vorliege. Im vorliegenden Fall liege die Zustimmung der Grundeigentümerin jedenfalls vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt habe, werde der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer durch die Abweisung eines Bauansuchens nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die fehlende Zustellung des Bescheids an die Grundeigentümerin die Rechtmäßigkeit desselben nicht berühren könne. Die im Bescheid des Stadtmagistrats S vom 08.11.2013 enthaltene Rechtsmittelbelehrung entspreche dem Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz und sei im Übrigen nicht missverständlich. Allfällige Fehler in der Rechtsmittelbelehrung würden ohnedies die Rechtmäßigkeit eines Bescheids nicht hindern, zumal es der Berufungswerberin möglich gewesen sei, fristgerecht an die richtige Behörde Berufung zu erheben. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 17.01.2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 07.04.2014, Zl Mag***/**78/BW-AB-TBO/1, wurde der Beschwerdeführer vom Stadtmagistrat S unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid des Stadtsenats der Stadt S vom 16.01.2014 aufgefordert, die gegenständlichen, laut Auskunft der Bau- und Feuerpolizei in natura noch vorhandenen Gebäude binnen einen Monats zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Daraufhin übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 09.05.2014 die von ihm verfasste Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Stadtsenats der Stadt S und mit E-Mail vom 13.05.2014 nochmals die Beschwerde samt Aufgabeschein (RQ 25 818 767 5 AT) der Österreichischen Post vom 14.02.2014 in Kopie. Die Beschwerde begründete er im Wesentlichen damit, dass nicht nur in die Rechte des Beschwerdeführers sondern auch in die der 11 Kleingarten-Nutzer eingegriffen werde. Da letztere ins Verfahren nicht einbezogen worden wären, sei das bisherige Verfahren nichtig und jedenfalls mangelhaft. Außerdem sei es unzulässig in die angestammten Rechte des Beschwerdeführers und der Kleingarten-Nutzer einzugreifen. Die betreffenden Kleingartenhütten hätten bereits vor 1960 bestanden, was durch die aus diesem Jahr stammenden und mit der Beschwerde vorgelegten Luftbilder bestätigt werde. Das TROG (alt) und die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft gestanden. Er führte näher aus, dass es vor dem 1971 in Kraft getretenen TROG (alt) keine raumordnungsrechtlichen Bestimmungen gegeben habe, weshalb die Kleingartenhütten ohne das Erfordernis einer bau- oder sonstigen behördlichen Bewilligung zu Recht errichtet worden seien. Es werde auch auf § 50 Z 1 TROG (alt) hingewiesen, aus welcher Bestimmung sich ergebe, welche Bestimmungen mit Inkrafttreten des TROG (alt) eben außer Kraft getreten seien. Da vor dem TROG (ALT) keinerlei ähnliche Vorgängerbestimmungen bestanden haben, könnten solche auch nicht außer Kraft treten. Hätte es ein noch älteres TROG vor jenem des Jahres 1971 gegeben, so wäre vom Landesgesetzgeber die Aufhebung erwähnt worden, dann würde dies in der eben zitierten Übergangs-Inkrafttretens-Bestimmung nachzulesen sein. Folglich hätte die belangte Behörde die fortwährende Nutzung „und jedenfalls die befristet verlängerte Nutzung nach den aktuellen Bestimmungen“ erlauben müssen. Abschließend stellte er die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das vorgelegte Beweismittel (Luftbildaufnahmen samt amtlicher Bestätigung) zulassen und aufnehmen, eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach ergänzender Feststellung des vollständige Sachverhalts dahingehend abändern, dass dem Antrag zur Gänze vorgegeben wird oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben.Daraufhin übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 09.05.2014 die von ihm verfasste Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Stadtsenats der Stadt S und mit E-Mail vom 13.05.2014 nochmals die Beschwerde samt Aufgabeschein (RQ 25 818 767 5 AT) der Österreichischen Post vom 14.02.2014 in Kopie. Die Beschwerde begründete er im Wesentlichen damit, dass nicht nur in die Rechte des Beschwerdeführers sondern auch in die der 11 Kleingarten-Nutzer eingegriffen werde. Da letztere ins Verfahren nicht einbezogen worden wären, sei das bisherige Verfahren nichtig und jedenfalls mangelhaft. Außerdem sei es unzulässig in die angestammten Rechte des Beschwerdeführers und der Kleingarten-Nutzer einzugreifen. Die betreffenden Kleingartenhütten hätten bereits vor 1960 bestanden, was durch die aus diesem Jahr stammenden und mit der Beschwerde vorgelegten Luftbilder bestätigt werde. Das TROG (alt) und die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft gestanden. Er führte näher aus, dass es vor dem 1971 in Kraft getretenen TROG (alt) keine raumordnungsrechtlichen Bestimmungen gegeben habe, weshalb die Kleingartenhütten ohne das Erfordernis einer bau- oder sonstigen behördlichen Bewilligung zu Recht errichtet worden seien. Es werde auch auf Paragraph 50, Ziffer eins, TROG (alt) hingewiesen, aus welcher Bestimmung sich ergebe, welche Bestimmungen mit Inkrafttreten des TROG (alt) eben außer Kraft getreten seien. Da vor dem TROG (ALT) keinerlei ähnliche Vorgängerbestimmungen bestanden haben, könnten solche auch nicht außer Kraft treten. Hätte es ein noch älteres TROG vor jenem des Jahres 1971 gegeben, so wäre vom Landesgesetzgeber die Aufhebung erwähnt worden, dann würde dies in der eben zitierten Übergangs-Inkrafttretens-Bestimmung nachzulesen sein. Folglich hätte die belangte Behörde die fortwährende Nutzung „und jedenfalls die befristet verlängerte Nutzung nach den aktuellen Bestimmungen“ erlauben müssen. Abschließend stellte er die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das vorgelegte Beweismittel (Luftbildaufnahmen samt amtlicher Bestätigung) zulassen und aufnehmen, eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach ergänzender Feststellung des vollständige Sachverhalts dahingehend abändern, dass dem Antrag zur Gänze vorgegeben wird oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben. Daraufhin wurde der Akt am 27.06.2014 dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Begleitschreiben, datiert vom 25.06.2014, führte der Stadtmagistrat S aus, magistratsinterne Ermittlungen hätten ergeben, dass die gegenständliche Beschwerde weder beim Stadtsenat der Stadt S noch beim Amt für Bau-, Wasser- und Anlagenrecht eingelangt sei. Dies sei dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch mitgeteilt worden, woraufhin dieser die E-Mail vom 13.05.2014 mit einer Kopie der Beschwerde samt Aufgabeschein übermittelt habe. Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts teilte die Österreichische Post AG mit E-Mail vom 20.02.2015 mit, dass eine Nachforschung zur Zustellung bzw zum Verbleib der eingeschrieben versandten Beschwerde gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Brief National Punkt 1.6 und 3.10.1 nur innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten und daher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sei. Dies teilte das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2015, zugestellt am 05.03.2015, mit, woraufhin dieser in seiner Stellungnahme vom 16.03.2015, eingelangt am 18.03.2015, ausführte, er habe erst durch das genannte Schreiben Kenntnis von der Tatsache erlangt, dass seine Beschwerde nicht eingelangt sei. Nun befinde er sich unverschuldet in einem Beweisnotstand, da man ihm um die Möglichkeit gebracht habe, selbst und fristgerecht einen Nachforschungsauftrag beim Zustelldienst zu stellen. Der Einschreibbeleg stelle daher im vorliegenden Fall den prima-facie-Beweis dar. In der Anlage übermittelte er nochmals die gegenständliche Beschwerde samt Aufgabeschein sowie den „vorsorglich“ gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung vom 16.03.2015, adressiert an den Stadtsenat der Stadt S. Diesem beigeschlossen war die Beschwerde vom 14.02.
  4. Eben jenen Antrag leitete der Stadtsenat mit Fax vom 23.03.2015 an das Landesverwaltungsgericht weiter. Den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen versäumter Beschwerdefrist vom 16.03.2015 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, er sei mit Schreiben des Stadtmagistrats S vom 07.04.2014, eingelangt am 09.04.2014, aufgefordert worden, die den Gegenstand des abweisenden Bescheids des Stadtsenats der Stadt S vom 16.01.2014, Zl Mag***/***3/RA-RM-BA/1, bildenden Gartenhäuser binnen einen Monats zu entfernen. Daraufhin habe er mit Schreiben vom 09.05.2014 unter Hinweis auf die eingebrachte Beschwerde den Antrag auf Unterbrechung dieses Verfahrens gestellt und in weiterer Folge über telefonische Aufforderung des Stadtmagistrats S mit E-Mail vom 13.05.2014 die eingebrachte Beschwerde samt Aufgabeschein übermittelt. Erst durch Zustellung des oe Schreibens des Landesverwaltungsgerichts vom 03.03.2015 habe er davon Kenntnis erlangt, dass seine eingeschrieben mit dem Zustelldienst der Österreichischen Post AG versandte Beschwerde „nicht als eingelangt anzusehen sei“, wobei es sich um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis handle. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, diesem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Beweiswürdigung römisch zwei. Beweiswürdigung Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Akt und blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),BGBl I Nr 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lautet:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, in der Fassung LGBl Nr 187/2014 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, lautet wie folgt: „§ 46 Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes
(1)Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 22 oder einer Bauanzeige nach § 23 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(1)Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 22, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 23, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(2)Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im § 22 Abs. 2 genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2)Um die Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im Paragraph 22, Absatz 2, genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3)Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 kann die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass
(3)Bei der Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, kann die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass
  1. a)den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und
  2. b)den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen, durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt § 27 Abs. 7 zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß.durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt Paragraph 27, Absatz 7, zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß.
(4)Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(4)Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Absatz 3, weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(5)Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 26 Abs. 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Abs. 1 geltend zu machen. § 26 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.
(5)Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Absatz eins, geltend zu machen. Paragraph 26, Absatz 8 und 9 gilt sinngemäß.
(6)Im Übrigen gelten für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes § 31 Abs. 1 und 6, § 32, § 33, § 34, § 35 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 36, § 37 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 6, § 40 und § 41 sinngemäß.
(6)Im Übrigen gelten für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes Paragraph 31, Absatz eins und 6, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 6,, Paragraph 40 und Paragraph 41, sinngemäß.
(7)Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 44 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(7)Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(8)Die Behörde kann dem Inhaber der Bewilligung weiters die Bestellung eines für die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz Verantwortlichen auftragen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, notwendig ist. Der Auftrag kann sich auf alle Maßnahmen oder auf bestimmte Arbeiten im Zug dieser Maßnahmen beziehen. Er kann in der Bewilligung nach Abs. 1 oder, wenn sich die Notwendigkeit dazu erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt, mit gesondertem schriftlichem Bescheid ergehen. Im Übrigen gelten § 32 Abs. 2 bis 5 und § 35 Abs. 2 sinngemäß.
(8)Die Behörde kann dem Inhaber der Bewilligung weiters die Bestellung eines für die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 7, erster Satz Verantwortlichen auftragen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, notwendig ist. Der Auftrag kann sich auf alle Maßnahmen oder auf bestimmte Arbeiten im Zug dieser Maßnahmen beziehen. Er kann in der Bewilligung nach Absatz eins, oder, wenn sich die Notwendigkeit dazu erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt, mit gesondertem schriftlichem Bescheid ergehen. Im Übrigen gelten Paragraph 32, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 35, Absatz 2, sinngemäß.
(9)Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt § 36 sinngemäß.“
(9)Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 7, erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt Paragraph 36, sinngemäß.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Voranzustellen ist, dass die diesem Verfahren zu Grunde liegende Eingabe vom 22.08.2013 zwei Anträge enthält. So beantragt der Beschwerdeführer zum einen die Verlängerung der mit Bescheid vom 29.05.2006, Zl III-***7/2006/RR/E, erteilten befristeten Baubewilligung, daneben jedoch auch („bzw wenn dies möglich ist“) die Aufhebung dieser bescheidmäßig festgelegten Befristung. Der Stadtmagistrat S in seinem Bescheid vom 08.11.2013, Zl Mag***/**78/BW-BV-BA/2, ausdrücklich bloß über den erstgenannten Antrag abgesprochen und diesen abgewiesen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Wortlaut dessen eindeutig formulierten Spruchs. Im vorliegenden Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt S vom 16.01.2014, Zl Mag***/***3/RA-RM-BA/1, mit welchem der oben zitierte Bescheid der Stadtmagistrat S bestätigt wurde, abzusprechen. Gegenstand dieses Erkenntnisses ist daher lediglich die Frage, ob durch die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Verlängerung der befristeten Baubewilligung vom 29.05.2006 in dessen Rechte in gesetzwidriger Weise eingegriffen wird. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Befristung ist, soweit für das Landesverwaltungsgericht ersichtlich, bislang unerledigt. a. Zu Spruchpunkt 1: Zur verspäteten Einbringung der Beschwerde: Wie dem vorgelegten Akt zu entnehmen ist, wurde der Bescheid des Stadtsenats der Stadt S vom 16.01.2014, Zl Mag***/***3/RA-RM-BA/1, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 17.01.2014 zugestellt (Rückschein). Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde nicht eingelangt war, forderte der Stadtmagistrat S den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.04.2014 auf, die betreffenden Gartenhäuser bescheidgemäß zu entfernen. Erst dann übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 09.05.2014 die gegenständliche Beschwerde und mit E-Mail vom 13.05.2014 zusätzlich den Aufgabeschein RQ *** AT der Österreichischen Post vom 14.02.
  1. Wie Hengstschläger/Leeb, im Kommentar zum AVG (
  2. Ausgabe 2014) § 33 Rz 4f ausführen, privilegiert die Vorschrift des § 33 Abs 3 AVG die Einbringung mittels eines Zustelldienstes iSd § 2 Z 7 des Zustellgesetzes ausschließlich im Hinblick auf die Wahrung der Frist (vgl auch VwGH 07.11.1989, 88/14/0223; Wessely, ÖJZ 2000, 703 f). § 33 Abs 3 AVG fordert nämlich, dass das in Rede stehende Schriftstück „überhaupt bei der Behörde einlangt“ (VwGH 15.11.2006, 2006/12/0173). „Dies hat nach der Rsp des VwGH auch (vgl § 13 Rz 33) bei Inanspruchnahme eines Zustelldienstes der Absender zu beweisen (vgl auch VwGH 08.06.1984, 84/17/0068; VwSlg 17.831 A/2010), wobei zu beachten ist, dass der bloße Nachweis der Aufgabe des Anbringens bei der Post dafür nicht hinreicht (VwGH 07.11.1989, 88/14/0223; 26.01.2011, 2010/12/0060; vgl auch VwGH 20.01.1983, 82/16/0119). Dies gilt nach VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060, auch für „Einschreiben“, sodass der Nachweis der eingeschriebenen Absendung eines Anbringens noch nicht (einmal) den prima facie-Beweis ihres Einlangens bei der Behörde bewirkt und es Angelegenheit des Einschreiters bleibt, das Einlangen unter Beweis zu stellen […].[…] Daher ist der Einschreiter bei Inanspruchnahme eines Zustelldienstes auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 Abs 1 Z 1 AVG verwiesen, wenn das von ihm rechtzeitig dem Zustelldienst übergebene Schriftstück die Behörde nicht erreicht (vgl VwGH
  3. 1996, 95/02/0292; ferner Walter, JRP 1996, 87).“Wie Hengstschläger/Leeb, im Kommentar zum AVG (
  4. Ausgabe 2014) Paragraph 33, Rz 4f ausführen, privilegiert die Vorschrift des Paragraph 33, Absatz 3, AVG die Einbringung mittels eines Zustelldienstes iSd Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes ausschließlich im Hinblick auf die Wahrung der Frist vergleiche auch VwGH 07.11.1989, 88/14/0223; Wessely, ÖJZ 2000, 703 f). Paragraph 33, Absatz 3, AVG fordert nämlich, dass das in Rede stehende Schriftstück „überhaupt bei der Behörde einlangt“ (VwGH 15.11.2006, 2006/12/0173). „Dies hat nach der Rsp des VwGH auch vergleiche Paragraph 13, Rz 33) bei Inanspruchnahme eines Zustelldienstes der Absender zu beweisen vergleiche auch VwGH 08.06.1984, 84/17/0068; VwSlg 17.831 A/2010), wobei zu beachten ist, dass der bloße Nachweis der Aufgabe des Anbringens bei der Post dafür nicht hinreicht (VwGH 07.11.1989, 88/14/0223; 26.01.2011, 2010/12/0060; vergleiche auch VwGH 20.01.1983, 82/16/0119). Dies gilt nach VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060, auch für „Einschreiben“, sodass der Nachweis der eingeschriebenen Absendung eines Anbringens noch nicht (einmal) den prima facie-Beweis ihres Einlangens bei der Behörde bewirkt und es Angelegenheit des Einschreiters bleibt, das Einlangen unter Beweis zu stellen […].[…] Daher ist der Einschreiter bei Inanspruchnahme eines Zustelldienstes auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG verwiesen, wenn das von ihm rechtzeitig dem Zustelldienst übergebene Schriftstück die Behörde nicht erreicht vergleiche VwGH
  5. 1996, 95/02/0292; ferner Walter, JRP 1996, 87).“ Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt S vom 16.01.2014, Zl Mag***/***3/RA-RM-BA/1, außerhalb der Beschwerdefrist, welche am 14.02.2014 endete, und damit verspätet eingebracht wurde. Der vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegte Aufgabeschein der eingeschriebenen Versendung ist entsprechend den obigen Ausführungen nicht geeignet, das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der belangten Behörde zu beweisen. Eine Nachforschung über den Verbleib der Sendung bei der Österreichischen Post AG war nach dem 14.8.2014 nicht mehr möglich, weshalb der erforderliche Beweis auf diesem Weg nicht mehr erbracht werden kann. Zum Wiedereinsetzungsantrag Zu der in § 33 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist grundsätzlich auszuführen, dass diese den Eintritt eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses voraussetzt. Des Weiteren muss der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Zu der in Paragraph 33, VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist grundsätzlich auszuführen, dass diese den Eintritt eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses voraussetzt. Des Weiteren muss der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Wie in der höchstgerichtlichen Judikatur ausführlich besprochen handelt es sich bei der Nichtzustellung einer dem Zustelldienst der Österreichischen Post AG – zumal eingeschrieben – übergebenen Sendung um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis iS dieser Vorschrift. Die Rechtzeitigkeit des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrags ist jedoch in mehrfacher Hinsicht zumindest fraglich: Der Beschwerdeführer stützt sich diesbezüglich darauf, dass das Hindernis iSd § 33 Abs 3 VwGVG erst mit Erhalt des Schreibens des Landesverwaltungsgerichts vom 03.03.2015 am 04.03.2015 (richtig laut Rückschein: am 05.03.2015) weggefallen sei. Wie der Stadtmagistrat S in seinem Schreiben vom 25.06.2014 ausführt, habe man dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers bereits vor dessen Übermittlung der E-Mail vom 13.05.2014 telefonisch das Ergebnis magistratsinterner Ermittlungen mitgeteilt, wonach die nämliche Beschwerde nicht eingelangt sei. Da dies im vorgelegten Akt jedoch nicht dokumentiert ist, kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm diese Tatsache nicht kommuniziert worden sei, nicht widerlegt werden. Wenn andererseits der Verwaltungsgerichtshof wie zum Beispiel in seiner Entscheidung 2011/09/0199 vom 23.04.2013 ausführt, dass das Hindernis in derartigen Fällen in dem Zeitpunkt aufhört, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste und es dabei darauf ankomme, wann der Irrtum hätte „auffallen müssen“, ist dies – insbesondere unter Berücksichtigung des auf berufsmäßige Parteienvertreter anzulegenden erhöhten Sorgfaltsmaßstabs – zumindest geeignet, Zweifel hinsichtlich des für den Beginn der 2-wöchigen Frist relevanten Zeitpunkts aufkommen zu lassen.Der Beschwerdeführer stützt sich diesbezüglich darauf, dass das Hindernis iSd Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG erst mit Erhalt des Schreibens des Landesverwaltungsgerichts vom 03.03.2015 am 04.03.2015 (richtig laut Rückschein: am 05.03.2015) weggefallen sei. Wie der Stadtmagistrat S in seinem Schreiben vom 25.06.2014 ausführt, habe man dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers bereits vor dessen Übermittlung der E-Mail vom 13.05.2014 telefonisch das Ergebnis magistratsinterner Ermittlungen mitgeteilt, wonach die nämliche Beschwerde nicht eingelangt sei. Da dies im vorgelegten Akt jedoch nicht dokumentiert ist, kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm diese Tatsache nicht kommuniziert worden sei, nicht widerlegt werden. Wenn andererseits der Verwaltungsgerichtshof wie zum Beispiel in seiner Entscheidung 2011/09/0199 vom 23.04.2013 ausführt, dass das Hindernis in derartigen Fällen in dem Zeitpunkt aufhört, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste und es dabei darauf ankomme, wann der Irrtum hätte „auffallen müssen“, ist dies – insbesondere unter Berücksichtigung des auf berufsmäßige Parteienvertreter anzulegenden erhöhten Sorgfaltsmaßstabs – zumindest geeignet, Zweifel hinsichtlich des für den Beginn der 2-wöchigen Frist relevanten Zeitpunkts aufkommen zu lassen. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer angenommenen Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses ist hinsichtlich der Fristenwahrung außerdem hervorzuheben, dass der Wiedereinsetzungsantrag entgegen § 33 Abs 3 VwGVG bei der belangten Behörde gestellt wurde und von dieser in Übereinstimmung mit § 6 Abs 1 AVG an das zuständige Landesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wo es – nach Ablauf der bis 19.03.2015 laufenden Frist – mit Fax am 23.03.2015 einlangte. Innerhalb der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags gelangte der ausdrücklich an den Stadtsenat der Stadt S gerichtete Antrag durch nachrichtliche Übermittlung seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers mit seiner Stellungnahme vom 16.03.2015 am 18.03.2015 an das zuständige Landesverwaltungsgericht. In Anbetracht der Tatsache, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichts zufolge erst die Weiterleitung eines Anbringens das Erlöschen der Entscheidungspflicht bei der unzuständigen Behörde bewirkt (vgl zB VwGH 95/20/0047 vom 27.06.1995), könnten berechtigte Zweifel aufkommen, ob mit ein und demselben Anbringen ein Verfahren beim Landesverwaltungsgericht anhängig gemacht werden konnte.In Bezug auf den vom Beschwerdeführer angenommenen Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses ist hinsichtlich der Fristenwahrung außerdem hervorzuheben, dass der Wiedereinsetzungsantrag entgegen Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG bei der belangten Behörde gestellt wurde und von dieser in Übereinstimmung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das zuständige Landesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wo es – nach Ablauf der bis 19.03.2015 laufenden Frist – mit Fax am 23.03.2015 einlangte. Innerhalb der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags gelangte der ausdrücklich an den Stadtsenat der Stadt S gerichtete Antrag durch nachrichtliche Übermittlung seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers mit seiner Stellungnahme vom 16.03.2015 am 18.03.2015 an das zuständige Landesverwaltungsgericht. In Anbetracht der Tatsache, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichts zufolge erst die Weiterleitung eines Anbringens das Erlöschen der Entscheidungspflicht bei der unzuständigen Behörde bewirkt vergleiche zB VwGH 95/20/0047 vom 27.06.1995), könnten berechtigte Zweifel aufkommen, ob mit ein und demselben Anbringen ein Verfahren beim Landesverwaltungsgericht anhängig gemacht werden konnte. Da die vorliegende Beschwerde, wie unten ausführlich begründet, in inhaltlicher Sicht keine Berechtigung zukommt, worüber das Landesverwaltungsgericht eine meritorische Entscheidung getroffen hat, kann jedoch unbeschadet der Rechte des Beschwerdeführers dahingestellt bleiben, ob der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers tatsächlich rechtzeitig erhoben wurde. Über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war nicht mehr zu abzusprechen, da eine Entscheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag in dieser Erledigung bereits erfolgt. b. Zu Spruchpunkt 2: Die oben dargestellte und von der belangten Behörde ebenso wie von der Erstbehörde herangezogene Rechtslage ist in Bezug auf die Möglichkeit der Verlängerung einer Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestands nach § 46 TBO 2011 eindeutig. So darf eine Bewilligung nach der zitierten Vorschrift bloß(!) „einmal um höchstens 2 Jahre erstreckt werden“ (vgl zB VwGH Ro 2014/06/0042 vom 26.06.2014).Die oben dargestellte und von der belangten Behörde ebenso wie von der Erstbehörde herangezogene Rechtslage ist in Bezug auf die Möglichkeit der Verlängerung einer Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestands nach Paragraph 46, TBO 2011 eindeutig. So darf eine Bewilligung nach der zitierten Vorschrift bloß(!) „einmal um höchstens 2 Jahre erstreckt werden“ vergleiche zB VwGH Ro 2014/06/0042 vom 26.06.2014). Wie bereits im Erstbescheid ausgeführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten, wurde für die gegenständlichen Gebäude mit Bescheid des Stadtmagistrats S vom 29.05.2006, Zl III-***7/2006/RR/E, eine befristete Baubewilligung (für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes gemäß dem damaligen § 44 Tiroler Bauordnung) erteilt. Diese Bewilligung wurde bereits mit Bescheid vom 01.08.2011, Zl Mag***/***8/BW-BV-BA/1, um 2 Jahre verlängert. Entsprechend den obigen Ausführungen ist es daher nicht zulässig, die befristete Baubewilligung – wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22.08.2013 beantragt – ein weiteres Mal zu verlängern.Wie bereits im Erstbescheid ausgeführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten, wurde für die gegenständlichen Gebäude mit Bescheid des Stadtmagistrats S vom 29.05.2006, Zl III-***7/2006/RR/E, eine befristete Baubewilligung (für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes gemäß dem damaligen Paragraph 44, Tiroler Bauordnung) erteilt. Diese Bewilligung wurde bereits mit Bescheid vom 01.08.2011, Zl Mag***/***8/BW-BV-BA/1, um 2 Jahre verlängert. Entsprechend den obigen Ausführungen ist es daher nicht zulässig, die befristete Baubewilligung – wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22.08.2013 beantragt – ein weiteres Mal zu verlängern. Dieser auch von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumenten ist folgendes festzuhalten: Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass die 11 Nutzer der betreffenden Kleingärten nicht ins Verfahren einbezogen wurden, so ist dem zu entgegnen, dass schon im regulären Bauverfahren gemäß § 26 Abs 1 TBO 2011 bloß dem Bauwerber, den Nachbarn und dem Straßenverwalter Parteistellung zukommt. § 46 TBO 2011 sieht demgegenüber jedoch eine eigene Regelung vor, weshalb dem Verfahren neben dem Antragsteller überhaupt keine weiteren Parteien beizuziehen sind (vgl hinsichtlich der Nachbarn VwGH 2010/06/0230 vom 27.01.2011). § 46 Abs 2 TBO 2011 verweist lediglich auf § 22 Abs 2 TBO 2011, wonach bei Neu- oder Zubauten der Nachweis des Eigentums oder des Baurechts am Bauplatz bzw die Zustimmung des Grundeigentümers oder Bauberechtigten vorzulegen ist.Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass die 11 Nutzer der betreffenden Kleingärten nicht ins Verfahren einbezogen wurden, so ist dem zu entgegnen, dass schon im regulären Bauverfahren gemäß Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 bloß dem Bauwerber, den Nachbarn und dem Straßenverwalter Parteistellung zukommt. Paragraph 46, TBO 2011 sieht demgegenüber jedoch eine eigene Regelung vor, weshalb dem Verfahren neben dem Antragsteller überhaupt keine weiteren Parteien beizuziehen sind vergleiche hinsichtlich der Nachbarn VwGH 2010/06/0230 vom 27.01.2011). Paragraph 46, Absatz 2, TBO 2011 verweist lediglich auf Paragraph 22, Absatz 2, TBO 2011, wonach bei Neu- oder Zubauten der Nachweis des Eigentums oder des Baurechts am Bauplatz bzw die Zustimmung des Grundeigentümers oder Bauberechtigten vorzulegen ist. Die Nutzer der Kleingärten waren dem vorliegenden Verfahren daher nicht beizuziehen, weshalb entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers diesbezüglich keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm bzw den Nutzern der Kleingärten stünden angestammte Rechte zu, da die betreffenden Kleingartenhütten bereits vor 1960 bestanden hätten. Da es zu diesem Zeitpunkt noch kein Tiroler Raumordnungsgesetz gegeben habe, seien die Kleingartenhütten ohne das Erfordernis einer bau- oder sonstigen behördlichen Bewilligung zu Recht errichtet worden. Hierzu ist festzuhalten, dass der Neubau von Gebäuden bereits nach der Ser Bauordnung, LGBl **/18**, einer Baubewilligung bedurfte. Ob allenfalls die Kleingartenhütten zu Recht bestehen, hängt daher – ungeachtet des Vorliegens oder Nichtvorliegens raumordnungsrechtliche Vorschriften – einzig davon ab, ob sie über eine Baubewilligung nach der Ser Bauordnung bzw den nachfolgenden baurechtlichen Vorschriften verfügen. Dass eine solche vorliegt, bringt der Beschwerdeführer nicht einmal vor. Seine weitere Argumentation zu den einzelnen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes in den verschiedenen Fassungen ist daher unbeachtlich, ebenso wie die vorgelegten Luftbilder aus den Jahren 1960 bis 1972, welche die Rechtmäßigkeit eines allfälligen Bestands zu beweisen nicht geeignet sind.Hierzu ist festzuhalten, dass der Neubau von Gebäuden bereits nach der Ser Bauordnung, Landesgesetzblatt ** aus 18**,, einer Baubewilligung bedurfte. Ob allenfalls die Kleingartenhütten zu Recht bestehen, hängt daher – ungeachtet des Vorliegens oder Nichtvorliegens raumordnungsrechtliche Vorschriften – einzig davon ab, ob sie über eine Baubewilligung nach der Ser Bauordnung bzw den nachfolgenden baurechtlichen Vorschriften verfügen. Dass eine solche vorliegt, bringt der Beschwerdeführer nicht einmal vor. Seine weitere Argumentation zu den einzelnen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes in den verschiedenen Fassungen ist daher unbeachtlich, ebenso wie die vorgelegten Luftbilder aus den Jahren 1960 bis 1972, welche die Rechtmäßigkeit eines allfälligen Bestands zu beweisen nicht geeignet sind. Ungeachtet der Anträge des Beschwerdeführers konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenständlich bereits geklärt ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Aufgrund der vorliegenden Beschwerden waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären (zur Vollständigkeit der Sachverhaltsermittlung), zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Diesbezüglich wird auf die Entscheidungen des EGMR vom
  6. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), vom
  7. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) und vom
  8. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) verwiesen, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft bzw keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl zB VwGH 2012/05/0189 vom 24.06.2014).Ungeachtet der Anträge des Beschwerdeführers konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenständlich bereits geklärt ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Aufgrund der vorliegenden Beschwerden waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären (zur Vollständigkeit der Sachverhaltsermittlung), zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Diesbezüglich wird auf die Entscheidungen des EGMR vom
  9. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), vom
  10. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) und vom
  11. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) verwiesen, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft bzw keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche zB VwGH 2012/05/0189 vom 24.06.2014). V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der eindeutigen Vorschriften der Tiroler Bauordnung eine Verlängerung der bereits einmal erstreckten befristeten Baubewilligung für die gegenständlichen Gartenhäuser nicht zulässig ist, weshalb die Entscheidung der angefochtenen Behörde zu bestätigen war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanten Rechtsfragen (Einmalige Verlängerungsmöglichkeit einer befristeten Baubewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestands, mangelnde Parteistellung der Kleingartenpächter) um keine iSd Art 133 Abs 4 B-VG handelt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanten Rechtsfragen (Einmalige Verlängerungsmöglichkeit einer befristeten Baubewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestands, mangelnde Parteistellung der Kleingartenpächter) um keine iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG handelt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.43.1767.5

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