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{'item': 'LVwG-2015/40/0744-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/0744-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des X Y, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des römisch zehn Y, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom xx.xx.xxxx beantragte Herr X Y, im Folgenden Beschwerdeführer genannt, bei der Bezirkshauptmannschaft Z die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zur Ausübung des Gewerbes „Hufschmied“, von der Behörde berichtigt „Huf- und Klauenbeschlag gemäß § 1 Z 13 Teilgewerbeverordnung“. Begründend gab der Beschwerdeführer an, durch ein langes, sieben Jahre andauerndes, Insolvenzverfahren sei es zu einigen Verurteilungen gekommen. Auf der einen Seite hätten Gläubiger bezahlt werden sollen, andererseits sei dies wegen Gläubigerbevorzugung nicht erlaubt gewesen. So habe der Beschwerdeführer nicht in betrügerischer Absicht gehandelt, sondern aus „Dummheit und Unwissenheit“. Nunmehr wolle er sein Leben in den Griff bekommen und den Zahlungsplan einhalten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters auf dem privaten Arbeitsmarkt keine Chancen mehr.Mit Eingabe vom xx.xx.xxxx beantragte Herr römisch zehn Y, im Folgenden Beschwerdeführer genannt, bei der Bezirkshauptmannschaft Z die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zur Ausübung des Gewerbes „Hufschmied“, von der Behörde berichtigt „Huf- und Klauenbeschlag gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, Teilgewerbeverordnung“. Begründend gab der Beschwerdeführer an, durch ein langes, sieben Jahre andauerndes, Insolvenzverfahren sei es zu einigen Verurteilungen gekommen. Auf der einen Seite hätten Gläubiger bezahlt werden sollen, andererseits sei dies wegen Gläubigerbevorzugung nicht erlaubt gewesen. So habe der Beschwerdeführer nicht in betrügerischer Absicht gehandelt, sondern aus „Dummheit und Unwissenheit“. Nunmehr wolle er sein Leben in den Griff bekommen und den Zahlungsplan einhalten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters auf dem privaten Arbeitsmarkt keine Chancen mehr. Mit dem angefochtenen und im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zur Ausübung des Gewerbes Huf- und Klauenbeschlag gemäß § 1 Z 13 Teilgewerbeverordnung verweigert. Begründend wurde dazu ausgeführt, betreffend den Beschwerdeführer würden folgende nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen aufscheinen:Mit dem angefochtenen und im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zur Ausübung des Gewerbes Huf- und Klauenbeschlag gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, Teilgewerbeverordnung verweigert. Begründend wurde dazu ausgeführt, betreffend den Beschwerdeführer würden folgende nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen aufscheinen: „
  3. Verurteilung durch das Landesgericht O wegen Veruntreuung (Rechtskraft des Urteils : xx.xx.xxxx)
  4. Verurteilung durch das Bezirksgericht O wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Rechtskraft des Urteils: xx.xx.xxxx)
  5. Verurteilung durch das Bezirksgericht O wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Rechtskraft des Urteils: xx.xx.xxxx)
  6. Verurteilung durch das Landesgericht O wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Rechtskraft des Urteils: xx.xx.xxxx)
  7. Verurteilung durch das Landesgericht O wegen Nötigung (Rechtskraft des Urteils: xx.xx.xxxx)
  8. Verurteilung durch das Bezirksgericht O wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Rechtskraft des Urteils: xx.xx.xxxx)
  9. Verurteilung durch das Landesgericht O wegen schweren Betruges (Rechtskraft des Urteils: xx.xx.xxxx)
  10. Verurteilung durch das Landesgericht O wegen schweren Betruges (Rechtskraft des Urteils xx.xx.xxxx) “ Aufgrund der begangenen Straftaten unter den Punkten 1, 4, 5 und 7 stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 13 Abs 1 GewO von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sei.Aufgrund der begangenen Straftaten unter den Punkten 1, 4, 5 und 7 stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GewO von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sei. Der Verurteilung zu Punkt 7 liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, Getäuschte zur Lieferung von Waren verleitet und dadurch diese in einem Euro 3.000 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt habe. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Verurteilung zu Punkt 7 erneut straffällig geworden. Diese letzte Verurteilung liege vergleichsweise kurz zurück und habe wiederum das Vermögensdelikt des schweren Betruges betroffen. Daher und aufgrund der relativ hohen Anzahl an Verurteilungen, welche nach damaligem Stand erst zum xx.xx.xxxx getilgt sein werden, seien objektivierbare Aussagen zur Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers im Sinne einer positiven Zukunftsprognose nicht möglich. Aus diesem Grund habe die Voraussetzung für eine Nachsichtserteilung, bestehend im Nichtvorliegen der Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes, nicht bejaht werden können. Insbesondere sei die Begehung von Vermögensdelikten grundsätzlich in jedem Gewerbe denkbar, auch im Gewerbe Huf- und Klauenbeschlag gemäß § 1 Z 13 Teilgewerbeverordnung. Des Weiteren hielt die belangte Behörde fest, dass das nachträgliche Verhalten, somit ein Wohlverhalten wie auch die neuerliche Begehung von strafbaren Handlungen zu berücksichtigen seien. Aus diesem Grunde könne der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe hinsichtlich des Kridadeliktes aus „Dummheit und Unwissenheit“ gehandelt, keine Bedeutung zukommen. Zum übrigen Parteienvorbringen hielt die Behörde fest, es könne aus den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht abgeleitet werden, dass eine ungünstige finanzielle bzw berufliche Lebenslage als Kriterium hinsichtlich einer Nachsichtserteilung des Gewerbeausschlusses heranzuziehen sei. Insgesamt seien daher die Voraussetzungen für die Nachsicht des Gewerbeausschlusses nach § 26 GewO nicht vorhanden. Der Verurteilung zu Punkt 7 liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, Getäuschte zur Lieferung von Waren verleitet und dadurch diese in einem Euro 3.000 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt habe. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Verurteilung zu Punkt 7 erneut straffällig geworden. Diese letzte Verurteilung liege vergleichsweise kurz zurück und habe wiederum das Vermögensdelikt des schweren Betruges betroffen. Daher und aufgrund der relativ hohen Anzahl an Verurteilungen, welche nach damaligem Stand erst zum xx.xx.xxxx getilgt sein werden, seien objektivierbare Aussagen zur Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers im Sinne einer positiven Zukunftsprognose nicht möglich. Aus diesem Grund habe die Voraussetzung für eine Nachsichtserteilung, bestehend im Nichtvorliegen der Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes, nicht bejaht werden können. Insbesondere sei die Begehung von Vermögensdelikten grundsätzlich in jedem Gewerbe denkbar, auch im Gewerbe Huf- und Klauenbeschlag gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, Teilgewerbeverordnung. Des Weiteren hielt die belangte Behörde fest, dass das nachträgliche Verhalten, somit ein Wohlverhalten wie auch die neuerliche Begehung von strafbaren Handlungen zu berücksichtigen seien. Aus diesem Grunde könne der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe hinsichtlich des Kridadeliktes aus „Dummheit und Unwissenheit“ gehandelt, keine Bedeutung zukommen. Zum übrigen Parteienvorbringen hielt die Behörde fest, es könne aus den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht abgeleitet werden, dass eine ungünstige finanzielle bzw berufliche Lebenslage als Kriterium hinsichtlich einer Nachsichtserteilung des Gewerbeausschlusses heranzuziehen sei. Insgesamt seien daher die Voraussetzungen für die Nachsicht des Gewerbeausschlusses nach Paragraph 26, GewO nicht vorhanden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er sei der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei einem Berufsverbot gleichzusetzen. Er sei gelernter Hufschmied. Dies sei ein Beruf, welchen es in Österreich auf unselbstständiger Basis nicht gebe. Laut AMS sei für ihn die Aussicht, eine Arbeit zu finden, so gut wie aussichtslos, da er zu alt und überqualifiziert sei. Im Übrigen müsse er einen Zahlungsplan des Bezirksgerichts Telfs einhalten, welcher seinerzeit auf Basis seiner zukünftigen Selbstständigkeit abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer möchte lediglich seinen Beruf ausüben, wovon seine Zukunft abhänge. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zum Parteienvorbringen wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, insbesondere in den Strafregisterauszug vom xx.xx.xxxx, in den Auszug aus der Insolvenzdatei vom xx.xx.xxxx und in die Urteile des Landesgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl **** und vom xx.xx.xxxx zu Zl ****. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus dem Akteninhalt und ist auch nicht bestritten. Da die zugrundeliegende Fragestellung keine Tatsachenfragen aufwirft, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten ließ und kein Widerspruch zu Art. 6 EMRK oder Art. 47 GrC vorliegt, konnte eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG entfallen.Zum Parteienvorbringen wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, insbesondere in den Strafregisterauszug vom xx.xx.xxxx, in den Auszug aus der Insolvenzdatei vom xx.xx.xxxx und in die Urteile des Landesgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl **** und vom xx.xx.xxxx zu Zl ****. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus dem Akteninhalt und ist auch nicht bestritten. Da die zugrundeliegende Fragestellung keine Tatsachenfragen aufwirft, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten ließ und kein Widerspruch zu Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GrC vorliegt, konnte eine mündliche Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, VwGVG entfallen. III. Feststellungen:römisch drei. Feststellungen: Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Urteil des Landesgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl**** Zl****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen zu je ATS 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 120 Tage, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl**** Zl****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen zu je ATS 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 120 Tage, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl ****, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Wochen, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Es handelte sich hierbei um eine Zusatzstrafe zu LG O Zl**** Zl****.Mit Urteil des Bezirksgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl ****, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Wochen, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Es handelte sich hierbei um eine Zusatzstrafe zu LG O Zl**** Zl****. Mit Urteil des Bezirksgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl ****, rechtskräftig am xx.xx.xxxx, wurde der Beschwerdeführer erneut des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl ****, rechtskräftig am xx.xx.xxxx, wurde der Beschwerdeführer erneut des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl **** Zl ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 und 2 StGB sowie des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 114 Abs 1 ASVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 200 Tagessätzen zu je ATS 30,00, Ersatzfreiheitsstrafe 100 Tage, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl **** Zl ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins und 2 StGB sowie des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 200 Tagessätzen zu je ATS 30,00, Ersatzfreiheitsstrafe 100 Tage, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl**** Zl****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 300 Tagessätzen zu je ATS 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 150 Tage, verurteilt. Es handelte sich hierbei um eine Zusatzstrafe zu LG O Zl**** Zl****.Mit Urteil des Landesgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl**** Zl****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 300 Tagessätzen zu je ATS 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 150 Tage, verurteilt. Es handelte sich hierbei um eine Zusatzstrafe zu LG O Zl**** Zl****. Mit Urteil des Bezirksgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl**** Zl****, rechtskräftig am xx.xx.xxxx, wurde der Beschwerdeführer erneut des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Monaten verurteilt. Es handelte sich hierbei um eine Zusatzstrafe zu LG O Zl**** Zl****, und LG O Zl**** Zl****.Mit Urteil des Bezirksgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl**** Zl****, rechtskräftig am xx.xx.xxxx, wurde der Beschwerdeführer erneut des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Monaten verurteilt. Es handelte sich hierbei um eine Zusatzstrafe zu LG O Zl**** Zl****, und LG O Zl**** Zl****. Mit Urteil des Landesgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 300 Tagessätzen zu je EUR 2,00, Ersatzfreiheitsstrafe 150 Tage, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 300 Tagessätzen zu je EUR 2,00, Ersatzfreiheitsstrafe 150 Tage, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl****, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer erneut des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen zu je EUR 2,00, Ersatzfreiheitsstrafe 90 Tage, verurteilt. Es handelte sich hierbei um eine Zusatzstrafe zu LG O Zl ****.Mit Urteil des Landesgerichts O vom xx.xx.xxxx zu Zl****, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer erneut des Vergehens des schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen zu je EUR 2,00, Ersatzfreiheitsstrafe 90 Tage, verurteilt. Es handelte sich hierbei um eine Zusatzstrafe zu LG O Zl ****. Letzteren beiden Verurteilungen liegen insgesamt sieben voneinander getrennte betrügerische Handlungen innerhalb des Zeitraumes Oktober 2007 bis Juli 2008 zugrunde. Sämtliche diese Verurteilung sind nicht getilgt. Der Beschwerdeführer ist gelernter Hufschmied. Der erfolgreiche Besuch eines Lehrgangs über Huf- und Klauenbeschlag in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx ist nachgewiesen. Am xx.xx.xxxx wurde über den Beschwerdeführer ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dieses wurde mit Beschluss vom xx.xx.xxxx aufgehoben. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die fallgegenständlich einschlägigen Rechtsnormen lauten wie folgt: Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010:Gewerbeordnung 1994 – GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 58/2010: § 13.Paragraph 13,

(1)Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
  1. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
  2. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  3. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. § 26. Paragraph 26,
(1)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
(1)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
(2)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
(2)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
(3)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
(3)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
(4)Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll.
(4)Die Nachsicht gemäß Absatz eins, 2, oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden. Mit oben im Detail aufgeführten Urteilen des Landesgerichts O vom xx.xx.xxxx (240 Tagessätze), xx.xx.xxxx (200 Tagessätze), xx.xx.xxxx (300 Tagessätze) und vom xx.xx.xxxx (300 Tagessätze) wurde der Beschwerdeführer jeweils zu einer Geldstrafe im Ausmaß von mehr als den in § 13 Abs 1 lit b vorgesehenen 180 Tagessätzen verurteilt.Der Beschwerdeführer ist mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden. Mit oben im Detail aufgeführten Urteilen des Landesgerichts O vom xx.xx.xxxx (240 Tagessätze), xx.xx.xxxx (200 Tagessätze), xx.xx.xxxx (300 Tagessätze) und vom xx.xx.xxxx (300 Tagessätze) wurde der Beschwerdeführer jeweils zu einer Geldstrafe im Ausmaß von mehr als den in Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen 180 Tagessätzen verurteilt. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Die Verurteilung vom xx.xx.xxxx lautete, anders als in der Begründung des angefochtenen Bescheides angegeben, sowohl auf § 159 Abs 1 und 2 StGB wie auch auf § 114 Abs 1 ASVG. Eine Verurteilung nach § 159 StGB zu einer Geldstrafe unter 180 Tagessätze hätte den Tatbestand des § 13 Abs 1 lit a GewO nicht erfüllt. Dies deshalb, weil § 159 StGB durch das Gesetz BGBl I Nr. 58/2000 inhaltlich eingeschränkt und mit grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen neu betitelt wurde, während es sich zum Zeitpunkt der betreffenden Tatbegehung und Verurteilung noch um das Vergehen der fahrlässigen Krida handelte. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Verurteilung den Tatbestand des § 13 Abs 1 lit b GewO erfüllt, da die Strafhöhe von 180 Tagessätzen überschritten wurde und es sich nicht um in lit a derselben Bestimmung genannte Straftatbestände handelt. Dies wäre grundsätzlich zu bejahen, doch handelt es sich um eine Verurteilung für zwei strafbare Handlungen. Die Gewerbeordnung spricht in § 13 Abs 1 lit b jedoch eindeutig von „einer strafbaren Handlung“, welche mit einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen bestraft wurde. Es ist davon auszugehen, dass dahinter die Überlegung steht, dass die betreffende Tat eine gewisse Schwere aufweisen muss, um hinsichtlich eines Gewerbeausschlusses relevant zu sein. Daher stellt das Gesetz auch auf eine einzelne strafbare Handlung ab. Jedoch ergibt sich in diesem Kontext das Problem des Zusammentreffens von strafbaren Handlung nach § 28 StGB, da diesfalls aufgrund des Ausspruchs einer einzigen Strafe mitunter keine oder nur eine begrenzte Zuordnung des Strafmaßes zu den einzelnen Delikten erfolgen kann. Kann daher aufgrund einer solchen Verurteilung einer einzelnen Tat nicht eine Strafhöhe von wenigstens mehr als 180 Tagessätzen zugeordnet werden, ist im Zweifel zum Vorteil des Betroffenen davon auszugehen, dass die einzelne Tat für sich dahinter zurückblieb. Da dies auf die genannte Verurteilung vom xx.xx.xxxx zutrifft, kann diese nicht unter § 13 GewO subsumiert werden. Dasselbe gilt für die Verurteilung vom xx.xx.xxxx, welche ebenfalls, anders als von der Behörde ausgewiesen, auf zwei Straftaten lautete, und zwar auf Nötigung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit. Auch in diesem Fall kann eine eindeutige Zuordnung der Strafhöhen zu den beiden verwirklichten Delikten nicht erfolgen.Hierzu ist Folgendes anzumerken: Die Verurteilung vom xx.xx.xxxx lautete, anders als in der Begründung des angefochtenen Bescheides angegeben, sowohl auf Paragraph 159, Absatz eins und 2 StGB wie auch auf Paragraph 114, Absatz eins, ASVG. Eine Verurteilung nach Paragraph 159, StGB zu einer Geldstrafe unter 180 Tagessätze hätte den Tatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, GewO nicht erfüllt. Dies deshalb, weil Paragraph 159, StGB durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2000, inhaltlich eingeschränkt und mit grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen neu betitelt wurde, während es sich zum Zeitpunkt der betreffenden Tatbegehung und Verurteilung noch um das Vergehen der fahrlässigen Krida handelte. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Verurteilung den Tatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO erfüllt, da die Strafhöhe von 180 Tagessätzen überschritten wurde und es sich nicht um in Litera a, derselben Bestimmung genannte Straftatbestände handelt. Dies wäre grundsätzlich zu bejahen, doch handelt es sich um eine Verurteilung für zwei strafbare Handlungen. Die Gewerbeordnung spricht in Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, jedoch eindeutig von „einer strafbaren Handlung“, welche mit einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen bestraft wurde. Es ist davon auszugehen, dass dahinter die Überlegung steht, dass die betreffende Tat eine gewisse Schwere aufweisen muss, um hinsichtlich eines Gewerbeausschlusses relevant zu sein. Daher stellt das Gesetz auch auf eine einzelne strafbare Handlung ab. Jedoch ergibt sich in diesem Kontext das Problem des Zusammentreffens von strafbaren Handlung nach Paragraph 28, StGB, da diesfalls aufgrund des Ausspruchs einer einzigen Strafe mitunter keine oder nur eine begrenzte Zuordnung des Strafmaßes zu den einzelnen Delikten erfolgen kann. Kann daher aufgrund einer solchen Verurteilung einer einzelnen Tat nicht eine Strafhöhe von wenigstens mehr als 180 Tagessätzen zugeordnet werden, ist im Zweifel zum Vorteil des Betroffenen davon auszugehen, dass die einzelne Tat für sich dahinter zurückblieb. Da dies auf die genannte Verurteilung vom xx.xx.xxxx zutrifft, kann diese nicht unter Paragraph 13, GewO subsumiert werden. Dasselbe gilt für die Verurteilung vom xx.xx.xxxx, welche ebenfalls, anders als von der Behörde ausgewiesen, auf zwei Straftaten lautete, und zwar auf Nötigung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit. Auch in diesem Fall kann eine eindeutige Zuordnung der Strafhöhen zu den beiden verwirklichten Delikten nicht erfolgen. Anders verhält es sich dagegen mit dem Urteil vom xx.xx.xxxx. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen verurteilt. Dadurch ist der Ausschlusstatbestand des § 13 Abs 1 lit b GewO jedenfalls gegeben. Der Umstand, dass diese Verurteilung mehr als 20 Jahre zurückliegt, ist dabei ohne Belang, da diese aufgrund der nachfolgenden Verurteilungen nie getilgt wurde.Anders verhält es sich dagegen mit dem Urteil vom xx.xx.xxxx. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen verurteilt. Dadurch ist der Ausschlusstatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO jedenfalls gegeben. Der Umstand, dass diese Verurteilung mehr als 20 Jahre zurückliegt, ist dabei ohne Belang, da diese aufgrund der nachfolgenden Verurteilungen nie getilgt wurde. Auch das Urteil vom xx.xx.xxxx erfüllt den Tatbestand des § 13 Abs 1 lit b GewO. In diesem Fall liegen der Verurteilung zwar nicht unterschiedliche Delikte zugrunde, doch insgesamt sieben von einander unabhängige Taten, welche den Tatbestand des Betruges erfüllten. Dies führte zu einer einheitlichen Verurteilung wegen schweren Betrugs, da die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB überschritten wurde.Auch das Urteil vom xx.xx.xxxx erfüllt den Tatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO. In diesem Fall liegen der Verurteilung zwar nicht unterschiedliche Delikte zugrunde, doch insgesamt sieben von einander unabhängige Taten, welche den Tatbestand des Betruges erfüllten. Dies führte zu einer einheitlichen Verurteilung wegen schweren Betrugs, da die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB überschritten wurde. Da die Begehung von mehreren gleichartigen Taten gleich qualifiziert wird, wie die Begehung einer einzelnen schweren solchen Tat, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts hier trotz Zugrundelegung mehrerer unabhängiger Taten trotzdem davon auszugehen, dass durch diese Verurteilung der Tatbestand des § 13 Abs 1 lit b erfüllt ist. Dies deshalb, weil die Begehung einer Vielzahl von Betrugsdelikten insgesamt denselben deliktischen Unwert erfüllt wie die Begehung eines schweren Betrugsdeliktes. Es ist stets dasselbe Rechtsgut und die dieselbe schädliche Neigung erkennbar. Daher rechtfertigt sich aus strafrechtlicher Sicht die Erhöhung des Strafrahmens und aus gewerberechtlicher Sicht der Ausschluss vom Gewerbe.Da die Begehung von mehreren gleichartigen Taten gleich qualifiziert wird, wie die Begehung einer einzelnen schweren solchen Tat, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts hier trotz Zugrundelegung mehrerer unabhängiger Taten trotzdem davon auszugehen, dass durch diese Verurteilung der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, erfüllt ist. Dies deshalb, weil die Begehung einer Vielzahl von Betrugsdelikten insgesamt denselben deliktischen Unwert erfüllt wie die Begehung eines schweren Betrugsdeliktes. Es ist stets dasselbe Rechtsgut und die dieselbe schädliche Neigung erkennbar. Daher rechtfertigt sich aus strafrechtlicher Sicht die Erhöhung des Strafrahmens und aus gewerberechtlicher Sicht der Ausschluss vom Gewerbe. Da der Beschwerdeführer demnach ex lege grundsätzlich von einer Gewerbeausübung ausgeschlossen ist, stellt sich im weiterer Folge die Frage, ob dieser Ausschluss nach § 26 GewO nachgesehen werden kann. Entscheidend dafür ist, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.Da der Beschwerdeführer demnach ex lege grundsätzlich von einer Gewerbeausübung ausgeschlossen ist, stellt sich im weiterer Folge die Frage, ob dieser Ausschluss nach Paragraph 26, GewO nachgesehen werden kann. Entscheidend dafür ist, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dem Nachsichtsrecht vermieden werden, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet zu widersinnigen Ergebnissen führen. Eine Nachsicht soll immer die Ausnahme bilden und darf nicht eine Regel werden (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Anm. 1 zu § 26). Bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers jenes Gewicht beigemessen werden können muss, um von einer eine negativen Prognose nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können (VwGH 27.05.2009, Zl 2009/04/0101; 17.09.2010, Zl 2010/04/0026).Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dem Nachsichtsrecht vermieden werden, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet zu widersinnigen Ergebnissen führen. Eine Nachsicht soll immer die Ausnahme bilden und darf nicht eine Regel werden (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Anmerkung 1 zu Paragraph 26,). Bei der Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers jenes Gewicht beigemessen werden können muss, um von einer eine negativen Prognose nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können (VwGH 27.05.2009, Zl 2009/04/0101; 17.09.2010, Zl 2010/04/0026). Im gegenständlichen Fall liegen zwei den Gewerbeausschluss bedingende Verurteilungen vor. Die erste vom xx.xx.xxxx liegt mehr als zwanzig Jahre zurück. Jedoch ist der Beschwerdeführer in weiterer Folge mehrmals straffällig geworden und die letzte Verurteilung aus dem Jahr xxxx ist vor verhältnismäßig kurzer Zeit erfolgt. Darüberhinaus handelte es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht ausschließlich, aber regelmäßig um Vermögensdelikte. So fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zuletzt in den Jahren xxxx und xxxx wegen zumindest sieben betrügerischen Handlungen, welche im Zeitraum xxxx und xxxx begangen wurden, zweimal des schweren Betruges schuldig gesprochen wurde. In Anbetracht der zahlreichen Einträge im Strafregister über einen langen Zeitraum, kann dem zwischenzeitlichen Wohlverhalten seit der Begehung der Taten nicht jene Bedeutung zugemessen werden, um von einem solchen Wandel des Persönlichkeitsbildes auszugehen, welcher die Befürchtung der Begehung weiterer strafbarer Handlungen ausschließen könnte. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Befürchtung im Sinne des § 26 GewO besteht, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umstand der gerichtlichen Verurteilung abzustellen ist (VwGH 09.09.1998, Zl 98/04/0117; 20.12.1994, Zl 93/04/0097). Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs 1 GewO 1994 kommt es nicht auf das Vorliegen einer höheren Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls bei der Gewerbeausübung im Vergleich zu einer anderen Tätigkeit, sondern lediglich darauf an, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (VwGH 24.02.2010, Zl 2005/04/0250).Bei der Prüfung der Frage, ob diese Befürchtung im Sinne des Paragraph 26, GewO besteht, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umstand der gerichtlichen Verurteilung abzustellen ist (VwGH 09.09.1998, Zl 98/04/0117; 20.12.1994, Zl 93/04/0097). Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 kommt es nicht auf das Vorliegen einer höheren Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls bei der Gewerbeausübung im Vergleich zu einer anderen Tätigkeit, sondern lediglich darauf an, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (VwGH 24.02.2010, Zl 2005/04/0250). Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer für Vermögensdelikte verurteilt wurde, insbesondere wegen schweren Betruges, ist im Hinblick auf eine Gewerbeausübung als äußerst problematisch zu betrachten. Des Weiteren stimmt das Landesverwaltungsgericht mit der belangten Behörde überein, dass sich für die Berücksichtigung einer schwierigen finanziellen Lage bzw einer ungünstigen Lebenssituation im Gesetz keine Grundlage findet. So kann vor allem aufgrund der Art der strafbaren Handlungen, welche den Gewerbeausschluss zur Folge hatten (Veruntreuung und schwerer Betrug), sowie auch aufgrund der weiteren Verurteilungen, welche hinsichtlich der Persönlichkeit des Verurteilten ebenfalls in Betracht zu ziehen sind, das grundsätzliche Bestehen der Befürchtung, es würden bei der Gewerbeausübung durch den Beschuldigten wieder strafbare Handlungen dieser Art begangen, jedenfalls nicht verneint werden. Insgesamt sieht das Landesverwaltungsgericht daher keinen Grund gegeben, der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z entgegenzutreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0744.1

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