GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: A. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Schreiben vom 18.08.2006, eingelangt am 21.08.2006, beantragte die Gemeinde P, vertreten durch den damaligen Bürgermeister JK, Adresse, P, beim Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde unter Einreichung des Einreichprojektes Nr *, „Wasserkraftanlage Lbach“, vom August 2006, verfasst von DI TS, die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am Lbach, konkret auf den Gsten Nr 585/, 585/, 58, 589/, 678/13, 678/14, 726/ und 23, alle GB P. Im Auftrag der Gemeinde P übermittelte DI TS mit Schreiben vom 17.11.2006 diverse Zustimmungserklärungen. Mit E-Mail vom 10.01.2007 führte die Gemeinde P unter Verweis auf diverse Gespräche mit Politikern aus, dass an der Errichtung und dem Betrieb der beantragten Wasserkraftanlage ein öffentliches Interesse bestehe. Im Rahmen der vorläufigen Überprüfung
WRG 1959 führte die Wasserrechtsbehörde am 29.01.2007 eine Besprechung unter Anwesenheit der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Geologie, Hydrographie, Wasserbautechnik und Wasserwirtschaft, Gewässerökologie und Wildbach- und Lawinenverbauung durch. Die Amtssachverständigen aus den genannten Fachbereichen erstatteten im Rahmen dieser Besprechung ihre Stellungnahme. Der Amtssachverständige aus den Fachbereichen Wasserbautechnik und Wasserwirtschaft verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass er noch ein schriftliches Gutachten erstatten werde. Im Rahmen der vorläufigen Überprüfung
Paragraph 104, WRG 1959 führte die Wasserrechtsbehörde am 29.01.2007 eine Besprechung unter Anwesenheit der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Geologie, Hydrographie, Wasserbautechnik und Wasserwirtschaft, Gewässerökologie und Wildbach- und Lawinenverbauung durch. Die Amtssachverständigen aus den genannten Fachbereichen erstatteten im Rahmen dieser Besprechung ihre Stellungnahme. Der Amtssachverständige aus den Fachbereichen Wasserbautechnik und Wasserwirtschaft verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass er noch ein schriftliches Gutachten erstatten werde. Mit Schreiben vom 02.02.2007 informierte die Wasserrechtsbehörde die Gemeinde P über das Ergebnis der Besprechung am 29.01.2007. Die Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Elektrotechnik hielt die Wasserrechtsbehörde im Aktenvermerk vom 02.02.2007 fest. Mit Schreiben vom 21.02.2007 erstattete der Amtssachverständige aus den Fachbereichen Wasserbautechnik und Wasserwirtschaft das anlässlich der Besprechung am 29.01.2007 in Aussicht gestellte Gutachten. Mit Schreiben vom 15.02.2007 räumte die Wasserrechtsbehörde der Gemeinde P die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme zum vorgenannten Gutachten ein. In weiterer Folge erstattete DI TS im Auftrag der Gemeinde P die Stellungnahme vom 22.02.2007 und legte eine überarbeitete Fassung des Kapitels 4 „Wasser- und Energiewirtschaft“ des Technischen Berichts in Beilage 1 des Einreichprojektes vor. Im Aktenvermerk vom 06.03.2007 hielt die Wasserrechtsbehörde das Ergebnis der Besprechung mit dem gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 05.03.2007 fest. Mit Bescheid vom 12.03.2007, Zl ***, wies der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde den Antrag der Gemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister JK, Adresse, P, auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung, zum Bestand und zum Betrieb der Wasserkraftanlage am Lbach auf den Gsten Nr 585/, 585/, 58, 589/, 678/13, 678/14, 726/ und 236 alle GB P, nach Maßgabe des Einreichprojektes Nr * „Wasserkraftanlage Lbach“, vom August 2006, verfasst von DI TS, ab. Dieser Bescheid wurde der Gemeinde P am 14.03.2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 26.03.2007, eingelangt bei der Wasserrechtsbehörde am 27.03.2007, erhob die Gemeinde P dagegen das Rechtsmittel der Berufung, beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Landeshauptmann von Tirol und führte wörtlich wie folgt aus: „[…] Der oben angeführte Bescheid wird zur Gänze angefochten. Zu § 105 Abs 1 lit i WRG 1959 – möglichst vollständige wirtschaftliche Ausnutzung der in Anspruch genommenen WasserkraftZu Paragraph 105, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 – möglichst vollständige wirtschaftliche Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft Der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige schreibt in seiner Feststellung, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Lbaches aufgrund der kurzen Ausleitungsstrecke die Engpassleistung von ca 900 kW klar unterhalb des vorhandenen energiewirtschaftlichen Potenzials liegt. Bei der geplanten Wasserfassung wechselt der Lbach von einer Strecke mit einem mittleren Gefälle von 16 % zu einem markanten höheren mittleren Gefälle von 54 %. Gegenüber der geplanten Kraftwerksanlage, welche über ein außergewöhnlich günstiges Verhältnis von Fallhöhe zu Länge der Triebwasserführung (238,7 m / 441 m = 54 %) verfügt, würde sich bei Höherlegung der Wasserfassung das günstige Verhältnis von Fallhöhe zu Länge der Triebwasserführung eindeutig verschlechtern. Der Längenschnitt des Lbaches, der diese Tatsache widerspiegelt, ist im Einreichprojekt Nr *, Beilage 6, ersichtlich. Das gesamte Einzugsgebiet des Lbaches beträgt 9,6 km². Bei der geplanten Wasserfassung verfügt der Lbach über ein Einzugsgebiet von 9,4 km² bzw rund 98 % des Gesamteinzugsgebietes. Erst ab der geplanten Wasserfassung beginnt sich das Einzugsgebiet stärker zu verringern. Beispielsweise würde eine Verdoppelung der Bruttofallhöhe von geplanten 238,7 m auf 477,4 m und einer neuen Höhe der Wasserfassung von 1.817 m eine Verringerung des Einzugsgebietes auf rund 7,4 km² bzw auf rund 77 % des Gesamteinzugsgebietes erbringen. Die Ausbauwassermenge würde sich damit unter Berücksichtigung einer entsprechenden Restwassermenge auf rund 60 % der geplanten Ausbauwassermenge verringern. Die Kraftwerksleistung würde sich somit nur auf rund 120 % (Faktor 2 für Höhe x 60 % für Ausbauwassermenge) gegenüber der geplanten Kraftwerksleistung erhöhen. Unter Berücksichtigung der weit kostenintensiveren Errichtungskosten aufgrund der äußerst schwierigen Leitungstrasse (ca 2 km längere Druckrohrleitung) würde ein solches Projekt am Lbach um rund 200 % mehr kosten als die geplante Kraftwerksanlage und damit einer wesentlich schlechteren wirtschaftlichen Ausnutzung entsprechen. Der geplante Ausbaugrad QA/MQ von 1,6 und die spezifische Ausbauwassermenge von 47,9 l/s.km² sind hoch gewählt, um einer möglichst wirtschaftlichen Ausnutzung der Wasserkraft nachzukommen. Der gewählte Ausbaugrad und die spezifische Ausbauwassermenge sind aber keinesfalls außergewöhnlich hoch gewählt. Beispielsweise verfügt die auf der gegenüberliegenden Talseite bewilligte Kraftwerksanlage der AB am Dbach (Bescheid Zl *** vom 25.11.2004) über einen bewilligten Ausbaugrad QA/MQ von 1,2 und eine spezifische Ausbauwassermenge von 66,2 l/s.km².Der geplante Ausbaugrad QA/MQ von 1,6 und die spezifische Ausbauwassermenge von 47,9 l/s.km² sind hoch gewählt, um einer möglichst wirtschaftlichen Ausnutzung der Wasserkraft nachzukommen. Der gewählte Ausbaugrad und die spezifische Ausbauwassermenge sind aber keinesfalls außergewöhnlich hoch gewählt. Beispielsweise verfügt die auf der gegenüberliegenden Talseite bewilligte Kraftwerksanlage der Ausschussbericht am Dbach (Bescheid Zl *** vom 25.11.2004) über einen bewilligten Ausbaugrad QA/MQ von 1,2 und eine spezifische Ausbauwassermenge von 66,2 l/s.km². Die Wahl einer vierdüsigen Peltonturbine zur Abarbeitung des Triebwassers stellt ebenfalls keine ungewöhnliche Wahl dar, was durch zahlreiche aktuelle Kraftwerksprojekte, wie beispielsweise das Kraftwerksprojekt am Dbach, welches ebenfalls mit einer 4düsigen Peltonturbine ausgeführt wurde, bewiesen wird. Mit dem gegenständlichen Antrag wird somit dem öffentlichen Interesse nach einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung nachgekommen. Zu § 104a Abs 2 WRG 1959 – Prüfung öffentliches InteresseZu Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 – Prüfung öffentliches Interesse In der rechtlichen Beurteilung, Kapitel III – Punkt 4, werden 5 verschiedene öffentliche Interessen der geplanten Kraftwerksanlage taxativ aufgezählt. In der folgenden Begründung scheint die Wasserrechtsbehörde I. Instanz zu meinen, dass ein konkreter Bedarf nicht aufgezeigt wird, und dass die Konsenswerberin im Kapitel 9.2 des Technischen Berichtes selbst einräumt, dass bei Realisierung der geplanten Wasserkraftanlage der Stromverbrauch der Gemeinde nicht abgedeckt wird. In der rechtlichen Beurteilung, Kapitel römisch drei – Punkt 4, werden 5 verschiedene öffentliche Interessen der geplanten Kraftwerksanlage taxativ aufgezählt. In der folgenden Begründung scheint die Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz zu meinen, dass ein konkreter Bedarf nicht aufgezeigt wird, und dass die Konsenswerberin im Kapitel 9.2 des Technischen Berichtes selbst einräumt, dass bei Realisierung der geplanten Wasserkraftanlage der Stromverbrauch der Gemeinde nicht abgedeckt wird. Im Kapitel 9.2 des Technischen Berichtes wird wörtlich geschrieben: „…Selbst bei der Realisierung der nun geplanten Wasserkraftanlage Lbach kann der Stromverbrauch der gesamten Gemeinde P insbesondere in den Wintermonaten noch nicht zur Gänze aus gemeindeeigenen Kraftwerken (inkl dem Kraftwerk Cbach des Elektrowerk P an dem die Gemeinde beteiligt ist) gedeckt werden. Unter Bedacht, dass es noch ein weiteres Kraftwerk (Dbach) im Gemeindegebiet gibt, welches von der Landesstromgesellschaft AB betrieben wird, kann der Stromverbrauch abgedeckt werden. Selbstverständlich könnte es trotzdem insbesondere zu den Spitzenzeiten in der Tagesganglinie zu Engpässen kommen, doch eine sehr gute Grundversorgung der Gemeinde P in Katastrophenzeiten könnte unter Miteinbeziehung des geplanten Kraftwerkes Lbach gewährleistet werden. Auch die Tatsache, dass das bereits bestehende Kraftwerk Cbach und das nunmehr geplante Kraftwerk Lbach an gegenüberliegenden Ortsenden des lang gestreckten Gemeindegebietes von P liegen, erhöht die Versorgungssicherheit deutlich…“„…Selbst bei der Realisierung der nun geplanten Wasserkraftanlage Lbach kann der Stromverbrauch der gesamten Gemeinde P insbesondere in den Wintermonaten noch nicht zur Gänze aus gemeindeeigenen Kraftwerken (inkl dem Kraftwerk Cbach des Elektrowerk P an dem die Gemeinde beteiligt ist) gedeckt werden. Unter Bedacht, dass es noch ein weiteres Kraftwerk (Dbach) im Gemeindegebiet gibt, welches von der Landesstromgesellschaft Ausschussbericht betrieben wird, kann der Stromverbrauch abgedeckt werden. Selbstverständlich könnte es trotzdem insbesondere zu den Spitzenzeiten in der Tagesganglinie zu Engpässen kommen, doch eine sehr gute Grundversorgung der Gemeinde P in Katastrophenzeiten könnte unter Miteinbeziehung des geplanten Kraftwerkes Lbach gewährleistet werden. Auch die Tatsache, dass das bereits bestehende Kraftwerk Cbach und das nunmehr geplante Kraftwerk Lbach an gegenüberliegenden Ortsenden des lang gestreckten Gemeindegebietes von P liegen, erhöht die Versorgungssicherheit deutlich…“ In dem folgenden Kapitel 9.3 sowie Anhang B des Technischen Berichtes wird aufgrund detaillierter Gegenüberstellungen der Nachweis der Notwendigkeit der WKA Lbach für eine Notversorgung der Gemeinde rechnerisch und tabellarisch nachgewiesen. Die Konsenswerberin räumt somit in ihrem Antrag einen konkreten Strombedarf sehr wohl ein. Die Behörde meint, dass das gegenständliche Projekt keinen Beitrag zur Bekämpfung von Katastrophen leistet. Tatsächlich wird aber im Kapitel 9, Öffentliches Interesse, des Technischen Berichtes des Einreichprojektes Nr *, Beilage 1, der Beitrag des gegenständlichen Kraftwerkes gegen Katastrophen sieben Mal erwähnt und begründet. Dieser Aspekt wird beim beantragten Projekt als wesentlicher Punkt des öffentlichen Interesses besonders betont. Die Behörde meint, dass vor allem wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend sind. Das öffentliche Interesse wird aber im Kapitel 9 des Technischen Berichtes des Einreichprojekts Nr *, Beilage 1, vor allem mit der Verpflichtung der Gemeinde für eine Versorgungssicherheit und der ökologischen Bedeutung, welche auch im Ökostromgesetz BGBl I Nr 149/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 105/2006, festgelegt ist, begründet. Dies spiegelt sich auch in der Tatsache, dass die Behörde unter Kapitel III – Punkt 4, unter zusammengefasste Interessen 3 Punkte der Versorgungssicherheit sowie der ökologischen Bedeutung und nur 2 wirtschaftliche Gründe aufzählt. Die Behörde meint, dass vor allem wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend sind. Das öffentliche Interesse wird aber im Kapitel 9 des Technischen Berichtes des Einreichprojekts Nr *, Beilage 1, vor allem mit der Verpflichtung der Gemeinde für eine Versorgungssicherheit und der ökologischen Bedeutung, welche auch im Ökostromgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 149 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2006,, festgelegt ist, begründet. Dies spiegelt sich auch in der Tatsache, dass die Behörde unter Kapitel römisch drei – Punkt 4, unter zusammengefasste Interessen 3 Punkte der Versorgungssicherheit sowie der ökologischen Bedeutung und nur 2 wirtschaftliche Gründe aufzählt. Ein hohes übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verwirklichung der beantragten Kraftwerksanlage am Lbach wurde somit im wasserrechtlichen Einreichprojekt (Pr Nr * vom August 2006) nachgewiesen.“. Mit Schreiben vom 30.03.2007 legte die Wasserrechtsbehörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Berufung unter Übermittlung eines Ausschnittes von Teil 1, Teil 2 und der Zusammenfassung der Rahmenuntersuchung über Kleinwasserkraftwerke im Einzugsgebiet der N / O als damals zuständiger Berufungsbehörde zur Entscheidung vor. B. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Der gegenständliche Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 14.01.2014 von der bisherigen Berufungsbehörde, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vorgelegt. Am 09.07.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Bürgermeisters der Gemeinde P, der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Wasserbautechnik und Wasserwirtschaft sowie Gewässerökologie, des Energiebeauftragten des Landes Tirol und des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans durch. Zumal energiewirtschaftliche Aspekte in der Verhandlung am 09.07.2014 nicht abschließend geklärt werden konnten, gab das Landesverwaltungsgericht Tirol die Erstattung eines energiewirtschaftlichen Gutachtens mit Schreiben vom 15.07.2014 in Auftrag. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Energiewirtschaft übermittelte das mit 15.01.2015 datierte Gutachten per E-Mail vom 11.02.2015 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit Schreiben vom 11.02.2015 brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol das vorgenannte Gutachten der Gemeinde P und der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis. Die Wasserrechtsbehörde erstattete mit Schreiben vom 17.02.2015 wörtlich folgende Stellungnahme: „Die fachlichen Ausführungen von Herrn Dipl.-Ing. RM werden vollinhaltlich mitgetragen und nachstehend rechtlich ergänzt: Versorgungskapazitäten des Verteilnetzes in O: Das Land Tirol wird über 36 Verteilnetze und diesen fest zugeordneten Konzessionsgebieten versorgt. Jeder Erzeuger hat die von ihm erzeugte Energie über einen für dieses Gebiet zuständigen Verteilnetzbetreiber abzugeben und dazu an dessen öffentliches Verteilnetz anzuschließen. Im Gegenzug muss jeder Verteilnetzbetreiber einen Kunden über dessen öffentliches Netz versorgen und ihm den Stromanschluss gewähren. Der Netzbetreiber unterliegt einem vom kartellrechtlichen Missbrauchsverbot abgeleiteten Kontrahierungszwang, der in den §§ 15 und 17 ElWOG gesetzlich verankert ist. Die Reichweite dieses Kontrahierungszwanges wird durch die Netzzugangsverweigerungsgründe des § 20 ElWOG beschränkt. Der Netzbetreiber unterliegt einem vom kartellrechtlichen Missbrauchsverbot abgeleiteten Kontrahierungszwang, der in den Paragraphen 15 und 17 ElWOG gesetzlich verankert ist. Die Reichweite dieses Kontrahierungszwanges wird durch die Netzzugangsverweigerungsgründe des Paragraph 20, ElWOG beschränkt. Der Hauptanwendungsfall dieser Gründe, die mangelnde Netzkapazität, kann technische oder rechtliche Ursachen haben. Die Berufung aus diesem Grund hängt ganz wesentlich von der Art des Netzzugangsvertrages ab. Ausgenommen davon ist lediglich die Eigenversorgung oder die Versorgung eines Dritten durch eine Direktleitung (keine Verästelung und nicht mehrere Abnehmer auf einer Versorgungsleitung). Die derzeitige Netzauslastung des Verteilnetzbetreibers der E AG stößt im Bereich F in O an ihre Kapazitätsgrenzen. Seitens des Netzbetreibers wird daher derzeit folgender Hinweis in den „unverbindlichen Richtkostenangeboten“ zur Errichtung von Erzeugungsanlagen im Netzbereich O angeschlossen: „Wir bitten Sie jedoch zur Kenntnis zu nehmen, dass vor der Errichtung Ihres Kraftwerkes aufgrund erschöpfter Erweiterungsmöglichkeiten der Ausbau des Umspannwerkes Gbach notwendig wird. Aus heutiger Sicht ist eine Fertigstellung des Umbaues der 25
Abs 1 TEG 2012 sind die Betreiber von Verteilernetzen unbeschadet der Bestimmungen über Direktleitungen und der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Netzanschlussverhältnisse berechtigt, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
Paragraph 49, Absatz eins, TEG 2012 sind die Betreiber von Verteilernetzen unbeschadet der Bestimmungen über Direktleitungen und der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Netzanschlussverhältnisse berechtigt, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
TEG 2012 haben Stromerzeuger einen Rechtsanspruch auf die Errichtung und den Betrieb von Direktleitungen.
Paragraph 62, TEG 2012 haben Stromerzeuger einen Rechtsanspruch auf die Errichtung und den Betrieb von Direktleitungen.
Abs 8 TEG 2012 ist eine Direktleitung entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zweck der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen.
Paragraph 4, Absatz 8, TEG 2012 ist eine Direktleitung entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zweck der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen. Beurteilung der derzeit fehlenden Netzkapazitäten: Die zeitlich aufgeschobene Zusage des Netzausbaues und des möglichen Netzanschlusses ist mit der geplanten Bauzeit und dem geplanten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Kraftwerkes zu vergleichen, um das öffentliche Interesse für die geplante Energieerzeugung bewerten zu können. Bei Vorliegen eines Netzzugangsverweigerungsgrundes mangels Kapazitäten oder mangels Direktabnehmer fehlt dem Kraftwerksprojekt das öffentliche Interesse als Energieerzeuger. Das Elektrizitätsrecht kennt keine unmittelbare Verpflichtung des Netzbetreibers das Netz auf eigene Kosten auszubauen, wenn ein Energieerzeuger einen Anschluss an das öffentliche Netz begehrt und die momentane Versorgung der Region ausreicht. Der öffentliche Netzausbau auf Kosten des Erzeugers wäre grundsätzlich denkbar, führt jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem unwirtschaftlichen Vorhaben. Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung in § 4 Abs 1 Z 3 ElWOG stellt lediglich eine programmatische Verpflichtung dar, die sicherstellen soll, dass allgemein die für eine sichere Elektrizitätsversorgung der österreichischen Bevölkerung erforderliche Netzinfrastruktur vorhanden ist. Es lässt sich aus dieser Bestimmung aber keine unmittelbare Verpflichtung ableiten, bei Auftreten eines technischen Netzengpasses eine Kapazitätserweiterung vorzunehmen. Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ElWOG stellt lediglich eine programmatische Verpflichtung dar, die sicherstellen soll, dass allgemein die für eine sichere Elektrizitätsversorgung der österreichischen Bevölkerung erforderliche Netzinfrastruktur vorhanden ist. Es lässt sich aus dieser Bestimmung aber keine unmittelbare Verpflichtung ableiten, bei Auftreten eines technischen Netzengpasses eine Kapazitätserweiterung vorzunehmen. Der in der Praxis am häufigsten vorkommende Netzzugangsverweigerungsgrund „mangelnde Netzkapazitäten“ erfasst sowohl Netzengpässe technischer als auch rechtlicher Art, oft liegen beide Netzzugangsverweigerungstatbestände gemeinsam vor. Bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen wären diese Überlegungen zu berücksichtigen. Nicht zuletzt stellt die fehlende wirtschaftliche Ausnutzung der Wasserkraft einen zusätzlichen Verweigerungsgrund
Das gegenständliche Projekt lässt zudem keine direkt zu versorgenden Dritte (Kunden) erkennen, sodass auch diesbezüglich kein begründbares öffentliches Interesse für die Notwendigkeit einer Direktleitung erkennbar wäre. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht (die Tiroler Landesregierung als Energierechtsbehörde) als Schlichtungsstelle angerufen wird und bei Netzzugangsstreitigkeiten einen Feststellungsbescheid erlassen kann.“.Bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen wären diese Überlegungen zu berücksichtigen. Nicht zuletzt stellt die fehlende wirtschaftliche Ausnutzung der Wasserkraft einen zusätzlichen Verweigerungsgrund
Paragraph 105, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 dar. Das gegenständliche Projekt lässt zudem keine direkt zu versorgenden Dritte (Kunden) erkennen, sodass auch diesbezüglich kein begründbares öffentliches Interesse für die Notwendigkeit einer Direktleitung erkennbar wäre. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht (die Tiroler Landesregierung als Energierechtsbehörde) als Schlichtungsstelle angerufen wird und bei Netzzugangsstreitigkeiten einen Feststellungsbescheid erlassen kann.“. Mit Schreiben vom 17.02.2015 brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol die vorzitierte Stellungnahme der Gemeinde P zur Kenntnis. Am 18.03.2015 fand die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Bürgermeisters der Gemeinde P und des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen statt. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Energiewirtschaft legte eine korrigierte Fassung seines Gutachtens vom 15.01.2015 vor (ein Rechtschreib- und ein Übertragungsfehler waren ausgebessert worden). Die Gemeinde P verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. II.römisch zwei. Sachverhalt: A. Kurzbeschreibung des geplanten Vorhabens: Die geplante Wasserkraftanlage nutzt den Lbach im Gemeindegebiet P als reine Laufstufe ohne Speichermöglichkeit. Die Wasserfassung liegt auf einer Höhe vom 1.578,75 m, das hier gefasste Einzugsgebiet umfasst 9,4 km². Die Druckrohrleitung, Durchmesser DN 500, weist eine Länge von rund 400 m auf. Das Kraftwerk und die Wasserrückgabe sind rund 320 m oberhalb der Lbachmündung in die N auf der orographisch rechten Seite der N situiert. Die Turbinenachse liegt auf einer Höhe von 1.340,00 m. Die Bruttofallhöhe beträgt 238,70 m, die Nettofallhöhe bei Ausbauwassermenge wird mit 235,3 m angegeben. Die Ausbauwassermenge liegt bei 0,45 m³/s, die Ausbauleistung beträgt hier rund 900 kW (Maximalleistung: 912 kW). Das Regeljahresarbeitsvermögen ergibt sich mit 2,62 GWh im Regeljahr, davon 0,49 GWh im Winterhalbjahr (Oktober bis März) und 2,130 GWh im Sommerhalbjahr (April bis September). Die geplante Ausbauwassermenge von 450 l/s wird nur an 40 Tagen im Jahr erreicht. Die gesamte erzeugte elektrische Energie (ausgenommen der Kraftwerkseigenbedarf) soll ins Mittelspannungsnetz der E AG eingespeist werden. Wegen der extremen Spreizung des Wasserdargebotes wird eine vertikalachsige, 4-düsige Peltonturbine mit einer Nennleistung von 950 kW bei der Nenndrehzahl von 1.000 1/min vorgesehen. Als Generator soll ein Niederspannungs-Drehstrom-Synchrongenerator einer Nennleistung von 1.250 kVA, direkt gekuppelt mit der Turbine, aufgestellt werden. Ebenso soll der notwendige Kuppeltrafo für die Einspeisung ins Mittelspannungsnetz eine Nennleistung von 1.250 kVA aufweisen. Die geschätzten Nettoherstellungskosten betragen EUR 1,9 Mio ohne Energieableitung und ohne Netzanschlusskosten. B. Angaben zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Realisierung des beantragten Projekts entsprechend dem Einreichprojekt Nr * „Wasserkraftanlage Lbach“, vom August 2006, verfasst von DI TS: Sicherstellung einer Energienotversorgung im Katastrophenfall, Verbesserung der Grundversorgung der Gemeinde P / Steigerung der Versorgungssicherheit, Ersatz von fossilen Brennstoffen und damit verbunden eine Verringerung der CO2-Emissionen, Schaffung tourismusunabhängiger Ganzjahresarbeitsplätze, Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinde P. C. Fachbereich Wasserwirtschaft: Beim Lbach handelt es sich im vorgesehenen Abschnitt um ein bisher völlig unberührtes Gewässer. Diese Tatsache muss auch in der wasserwirtschaftlichen Beurteilung berücksichtigt werden, zumal die geplante Energieerzeugung relativ gering ist (900 kW), das Kraftwerksprojekt aber zu nicht unbeträchtlichen nachteiligen Auswirkungen führen würde. Es sind dies in erster Linie die dauernde Beeinträchtigung des Gewässererscheinungsbildes aber auch gewässerökologische Aspekte durch die verminderte Wasserführung des Lbaches in der Entnahmestrecke. Die durch das Kraftwerk laut vorliegendem Projekt beabsichtigte Ausnutzung des Lbaches im Ausmaß von 450 l/s aus 9,4 km² Einzugsgebiet entspricht unter Zugrundelegung der Pflichtwasserabgabe (Projektsvorschlag) einer jährlichen Überschreitungsdauer von nur rund 40 Tagen, somit würde lediglich an 40 Tagen im Jahr Überwasser in die Entnahmestrecke abgegeben. Das projektierte Kraftwerk ist somit durch den hohen Ausbaugrad QA/MQ von 1,6 und der spezifischen Ausbauwassermenge von 47,9 l/s.km² gekennzeichnet. Diese Werte liegen außerhalb eines angemessenen Auslegungsrahmens, was nicht zuletzt auch zur Wahl einer vierdüsigen Peltonturbine zur Abarbeitung des im Jahresgang sehr stark schwankenden Triebwassers geführt hat (Verhältnis Winter- und Sommererzeugung: 83 % / 17 %). Obwohl das Verhältnis von Fallhöhe zu Länge der Triebwasserführung (238,7 m / 441 m) als außergewöhnlich günstig zu bezeichnen ist, liegt bei einer Gesamtbetrachtung des Lbaches aufgrund der kurzen Ausleitungsstrecke die Engpassleistung von ca 900 kW klar unterhalb des vorhandenen energiewirtschaftlichen Potenzials. Eine Untersuchung aufgrund des Kriterienkataloges Tirol ergibt, dass das gegenständliche Projekt bei Beurteilung der Kriterien Potenzialnutzungsgrad, Speicherungsgrad, Ausbaugrad, Höhe-Länge-Beziehung, Arbeits- / Leistungsbezogene Effizienz, Hochwasserdämpfung / -schutz, Veränderung des Gefährdungspotenzials, Einfluss auf den Feststoffhaushalt, Auswirkung auf die Immissionssituation, Einfluss auf das Grund- und Bergwasser mit einer Gesamtpunktezahl von 2,22 im „bedingt attraktiven Bereich“ liegt. D. Fachbereich Gewässerökologie: Der Lbach ist als ausgesprochen naturbelassenes Gewässer zu bewerten. Im gesamten Streckenverlauf ist von einer guten morphologischen Strukturgüte auszugehen. Der gesamte Bach zeichnet sich durch eine unbeeinträchtigte Gewässerstruktur und natürliche Abflussverhältnisse aus. Die chemisch-physikalischen Wasserinhaltsstoffe weisen den Lbach im Untersuchungsgebiet als nährstoffarmen, unbelasteten Gebirgsbach aus. Es kommt nicht annähernd zu Grenzwertüberschreitungen nach den Immissionsrichtlinien bzw Überschreitungen von Grenzwerten des Entwurfes zur Immissionsverordnung. Die Aufwuchsalgen-Gesellschaft im Lbach kann als durchwegs charakteristisch für einen unvergletscherten Zentralalpenbach bezeichnet werden. Dies gilt auch für die aquatische Bodenfauna. Das Gewässer weist einen sehr hohen Natürlichkeitsgrad auf, der auch dadurch gekennzeichnet ist, dass sich in der Liste der vorgefundenen Bodenbesiedlung ein hoher Anteil von seltenen Arten befindet. Teilweise sind auch „rote Listen-Arten“ gefunden worden, die als besonders schützenswert einzustufen sind. Beim Lbach, und zwar auch in dem vom betroffenen Vorhaben betroffenen Bereich, ist aufgrund der sehr guten ökomorphologischen Verhältnisse, dem durchgehend hohen Natürlichkeitsgrad und den derzeit unbeeinträchtigten Abflussverhältnissen von einem sehr guten ökologischen Zustand auszugehen. Der mit der Errichtung der geplanten Wasserkraftanlage verbundene Bau der Wasserfassung und die damit verbundene Reduktion der natürlichen Abflüsse führen zu einer Verschlechterung des derzeit gegebenen sehr guten ökologischen Zustandes. Konkret würde dann nur mehr ein guter ökologischer Zustand erreicht werden. Diese Verschlechterung tritt auch mit limnologisch vertretbaren Restwassermengen ein. Eine Verschlechterung tritt bei Realisierung des Projektes auf jeden Fall ein. Dies, weil die Wasserentnahme den Abfluss schmälert, wobei die beantragte Wasserentnahme mehr als geringfügig einzustufen ist. Das Maß der Geringfügigkeit ist dann überschritten, wenn die Wasserentnahme mehr als 20 % der Jahresfracht beträgt, oder in der Zeit von Oktober bis April mehr als 10 % des NQt entnommen wird. Dies ist bei dem vorgelegten Projekt der Fall. Durch die Wasserreduktion wird der natürliche Abfluss geschmälert. Da diese Reduktion mehr als geringfügig anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass sich dadurch auch die überströmte Fläche am Bachuntergrund verringert, dass die derzeit vorkommenden Algen und Bodentiere nicht mehr in der vorgefundenen Art und Zusammensetzung existieren können. Gleichzeitig geht auch eine Reduktion der Strömungsgeschwindigkeiten einher. Damit wird auch der Lebensraum für typische Gebirgsbachbewohner, die an hohe Strömungsgeschwindigkeiten angepasst sind, verringert, sodass auch dadurch eine Artenverschiebung erfolgt und die ursprüngliche Bodenfauna verändert und geschmälert wird. Da diese Veränderungen hauptsächlich in den abflusschwachen Wintermonaten wirksam werden, in denen bodenbewohnende Insektenlarven die Hauptentwicklungszeit haben, ist mit einer starken Veränderung zu rechnen. Eine Verschiebung vom „sehr guten ökologischen“ Zustand in den „guten ökologischen“ Zustand ist damit als sicher anzunehmen. E. Fachbereich Energiewirtschaft: Die vom geplanten Wasserkraftwerk Lbach erzeugte Energie kann derzeit nicht ins Netz eingespeist werden. Die durch das Wasserkraftwerk Lbach erzeugte Ökostromenergie steht dem öffentlichen Netz derzeit somit nicht zur Verfügung. Aus dem gegenständlichen Projekt ergibt sich zudem kein direkt zu versorgender Dritter (Kunde). Die Energieübernahme aus dem Wasserkraftwerk Lbach mit den ca 900 kW Werksleistung ohne Netzverstärkungsmaßnahmen (zweite Mittelspannungslinie ins Vtal) ist nicht jahresdurchgängig möglich. Die Werksleistung ist im Bestandsnetz nicht unterbringbar, die ordnungsgemäße Energieableitung ist ohne Netzverstärkung, die technisch natürlich denkbar und möglich ist, nicht gesichert. Aus energiewirtschaftlicher Sicht muss aber für den Parallelbetrieb mit dem Verteilnetz eine gesicherte Übernahme der erzeugten Energie durch den Netzbetreiber als eine Grundvoraussetzung gelten. Allein aus diesem Grund ist eine übergeordnete energiewirtschaftliche Bedeutung des Projektes derzeit nicht gegeben, ohne dass ein entsprechender Netzausbau im vorgelagerten Mittelspannungsnetz ins Vtal realisiert wird. Eine zeitweise Reduktion der Werksleistung zur Einhaltung von netztechnischen Obergrenzen bei der Energieübertragung widerspräche eindeutig der wasser- und energiewirtschaftlichen Intention der vollständigen, wirtschaftlichen Ausnutzung der vorhandenen Wasserkraft. Die Beurteilung des gegenständlichen Projekts nach dem Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol durch den energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen brachte folgendes Ergebnis: Für den Fachbereich Energiewirtschaft beträgt die Gesamtpunktezahl 2,95 Punkte, womit das gegenständliche Projekt im nur „bedingt attraktiven“ („gelben“) Bereich liegt. Die Grenze zwischen dem „unattrativen“ („roten“) Bereich zum „bedingt attraktiven“ („gelben“) Bereich liegt bei 1,9 Punkten, jene zwischen dem „bedingt attraktiven“ („gelben“) Bereich und dem „attraktiven“ („grünen“) Bereich liegt bei 3,5 Punkten. Das Kraftwerk liegt somit bei knapp 2/3 der Bandbreite des „bedingt attraktiven“ („gelben“) Bereiches. Eine übergeordnete energiewirtschaftliche Bedeutung ist daraus nicht ableitbar. Vielmehr relativiert diese Bewertung das öffentliche Interesse am Ausbau. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass davon auszugehen ist, dass die jahresdurchgängige Energieabnahme bzw die Einlieferung der Erzeugung ins 25 kV Netz des hinteren Vtales auf Grund der Netzsituation derzeit nicht gegeben erscheint und nur durch Ausbau- und Verstärkungsmaßnahmen im vorgelagerten Mittelspannungsnetz herstellbar ist, ist die energiewirtschaftliche Sinnhaftigkeit bis zur Bereinigung dieses Zustandes im Gesamtkontext als nicht gegeben anzunehmen. Im Hinblick auf die Auswirkungen beim Klimaschutz ermöglicht das Kraftwerk bei Zugrundelegung des Substitutionsansatzes nach dem Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol lediglich eine Einsparung von klimarelevanten CO2-Emissionen im Ausmaß von nur 1,2 kt CO2-Äquivalenten. Diese Einsparung entspricht nur rund 0,0015 % des jährlichen österreichischen CO2-Ausstoßes. Überdies liegt der Zeitraum der überwiegenden Erzeugung des Wasserkraftwerkes Lbach in den Sommermonaten, sodass wegen des Stromexportes die genannten Einsparungen bzw die Wirkung für den Klimawandel außerhalb Österreichs entfaltet würde. Die Beurteilung des gegenständlichen Projekts nach dem Kriterienkatalog des Bundes durch den energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen brachte folgendes Ergebnis: Bei sämtlichen Kriterien (EK1: Versorgungssicherheit, EK2: Versorgungsqualität, EK3: Klimaschutz und EK4: Technische Effizienz) und Indikatoren – mit Ausnahme des Indikators Ausbaugrad – wird nur die Einstufung „gering“ der dreistufigen Bewertungsskala erreicht. Die gewichtige Bewertung (vgl Tabelle 10 des Kriterienkataloges des Bundes) kann unterbleiben. Sie wäre nur bei EK 4 vorzunehmen. Die aus derzeitiger Sicht ungesicherte Energieableitung ist hier als faktisches Negativkriterium maßgeblich, auch wenn beim Kriterium „Ausbaugrad“ die Bewertung „hoch“ anzunehmen ist. Das Gesamtergebnis ist eindeutig. Es wird den Kriterien EK1 bis EK4 des „Österreichischen Wasserkataloges, Wasser schützen – Wasser nutzen, Kriterien zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung“ jeweils nur in geringem Ausmaß entsprochen. Dies ist einer geringen energiewirtschaftlichen Wertigkeit gleichzusetzen.Bei sämtlichen Kriterien (EK1: Versorgungssicherheit, EK2: Versorgungsqualität, EK3: Klimaschutz und EK4: Technische Effizienz) und Indikatoren – mit Ausnahme des Indikators Ausbaugrad – wird nur die Einstufung „gering“ der dreistufigen Bewertungsskala erreicht. Die gewichtige Bewertung vergleiche Tabelle 10 des Kriterienkataloges des Bundes) kann unterbleiben. Sie wäre nur bei EK 4 vorzunehmen. Die aus derzeitiger Sicht ungesicherte Energieableitung ist hier als faktisches Negativkriterium maßgeblich, auch wenn beim Kriterium „Ausbaugrad“ die Bewertung „hoch“ anzunehmen ist. Das Gesamtergebnis ist eindeutig. Es wird den Kriterien EK1 bis EK4 des „Österreichischen Wasserkataloges, Wasser schützen – Wasser nutzen, Kriterien zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung“ jeweils nur in geringem Ausmaß entsprochen. Dies ist einer geringen energiewirtschaftlichen Wertigkeit gleichzusetzen. Mit nur 40 Überschreitungstagen ist ein ungewöhnlich hoher Ausbaugrad gewählt worden. Umgekehrt ist wegen der extremen Spreizung der Wasserführung eine vierdüsige Peltonturbine zum Einbau vorgesehen. Die mittleren zur Abarbeitung zur Verfügung stehenden Wassermengen in den Monaten Jänner, Februar, März und April werden mit nur 30 l/s, 24 l/s, 30 l/s und 24 l/s angegeben. Mit der natürlichen Schwankungsbreite der tatsächlichen realen Wasserführung an trockenen Tagen ist trotz dieser Turbinenwahl davon auszugehen, dass in solchen Niederwasserzeiträumen kein wirtschaftlicher Kraftwerksbetrieb mehr möglich ist, und dass die Anlage zeitweise abzuschalten bzw nicht mehr betreibbar ist. Die behauptete Wichtigkeit der Anlage für Notversorgungszwecke und der deutlichen Erhöhung der Versorgungssicherheit in der Gemeinde P wird allein durch diese Tatsache konterkariert und ist unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar. Die Verwirklichung des gegenständlichen Projektes deckt keinen energiewirtschaftlichen Bedarf, der andernfalls nicht oder nur mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen gedeckt werden kann. Diese Aussage ist auch im Hinblick auf allfällige Notversorgungssituationen, insbesondere bei Naturereignissen (Lawinen, Muren, Hochwasser) zutreffend. Die Werksleistung in den Monaten Jänner und März fällt im Mittel auf nur noch 47 kW und in den Monaten Februar und April auf gar nur 30 kW zurück. Die Erzeugung im Winterhalbjahr (Oktober bis März) beträgt mit nur 490 GWh lediglich 19 % des Regeljahresarbeitsvermögens. Die geringe gesicherte Winterleistung und die geringe Erzeugung sind damit für die Notversorgung und die Erhöhung der Versorgungssicherheit nur von marginalem Interesse. Dies gilt umso mehr, wenn man zudem bedenkt, dass auch innerhalb der natürlichen Schwankungsbreite um die angegebenen Mittelwasserführungen in den Monaten Jänner bis April durchaus auch Stillstandszeiten der Anlage auftreten werden. Ein konkreter, in der Energiewirtschaft begründeter Bedarf am gegenständlichen Kraftwerk ist wegen der an sich geringen Ausbauleistung bei gleichzeitiger Beschneidung des vom Gewässer her an sich gegebenen mehr als doppelten Energiepotenzials am Lbach nicht begründbar. Der gewählte Ausbau liegt klar unterhalb des vorhandenen energiewirtschaftlichen Potenzials, weil dieses Potenzial
Potenzialstudie für das Gesamteinzugsgebiet des Lbaches bei etwa 2 MW liegt. Der hohe Ausbaugrad auf der kurzen Ausleitungsstrecke vermag diese Überlegung in der Gesamtschau des Potenzials des Lbaches nicht zu entkräften, auch wenn sich vordergründig durch die kurze Ausleitung an der Steilstrecke gute technisch-wirtschaftliche Kennzahlen ergeben. Das Gewässer wird „angepatzt“, aber nicht vollständig genutzt. Vorschreibungen können die aufgezeigten Schwachpunkte und die getroffene Anlagenauslegung nicht „heilen“. Vielmehr bedürfte es einer generellen Umplanung und Optimierung. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Kurzbeschreibung des geplanten Vorhabens (vgl Kapitel II/A) stützt sich auf das energiewirtschaftliche Gutachten, datiert mit 15.01.
der Verhandlungsschrift vom 29.01.2007 und dem Aktenvermerk vom 06.03.2007. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung am 09.07.2014 führte der Gewässerökologe aus, dass die Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer bereits bei der Untersuchung im Jahr 2006 angewandt worden seien und bestätigte nach Durchführung einer neuerlichen Beurteilung
vorgenannter Qualitätszielverordnung (vgl Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 09.07.2014), dass die damaligen Ausführungen auch aus heutiger Sicht richtig sind. Die gewässerökologischen Feststellungen in Kapitel II/D stützen sich auf die Stellungnahme des Gewässerökologen
der Verhandlungsschrift vom 29.01.2007 und dem Aktenvermerk vom 06.03.2007. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung am 09.07.2014 führte der Gewässerökologe aus, dass die Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer bereits bei der Untersuchung im Jahr 2006 angewandt worden seien und bestätigte nach Durchführung einer neuerlichen Beurteilung
vorgenannter Qualitätszielverordnung vergleiche Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 09.07.2014), dass die damaligen Ausführungen auch aus heutiger Sicht richtig sind. Die Feststellungen zum Fachbereich Energiewirtschaft (vgl Kapitel II/E) ergeben sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.02.2015 und aus dem Gutachten des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 15.01.2015 (ein Rechtschreib- und Übertragungsfehler wurde in der Verhandlung am 18.03.2015 korrigiert). Die Beschwerdeführerin bestritt zwar den Inhalt der Stellungnahme und des Gutachtens nicht, verwies aber auf die Stellungnahme des Energiebeauftragten des Landes Tirol anlässlich der Verhandlung am 09.07.
Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
(…)“ B. Zur Sache: Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in den Fassungen BGBl I Nr 14/2011, 97/2013, 98/2013 und 54/2014, lauten wie folgt:Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011,, 97 aus 2013,, 98 aus 2013, und 54 aus 2014,, lauten wie folgt: „Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern § 9.
einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Abs 2 Z 1). 4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgebenden Uferbereiche)
einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Absatz 2, Ziffer eins,). (…) Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan) § 55c.
Abs 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass
Absatz eins,, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104, 105,) ergeben hat, dass
Abs 51 Z 8 B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche
Gbk-ÜG als Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche
Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG als Bescheidbeschwerde
B. Zur Sache: Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass das Projekt eine nach den wasserrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige Anlage zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers (§ 9 Abs 1 WRG 1959) darstellt. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass das Projekt eine nach den wasserrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige Anlage zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers (Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959) darstellt. Sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106 WRG 1959) zu erwarten sind, hat die Behörde bei Vollständigkeit der Unterlagen
WRG 1959, unbeschadet § 104a WRG 1959, eine vorläufige Überprüfung im Sinne des § 104 Abs 1 lit a bis i WRG 1959 vorzunehmen. Sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (Paragraph 106, WRG 1959) zu erwarten sind, hat die Behörde bei Vollständigkeit der Unterlagen
Paragraph 103, WRG 1959, unbeschadet Paragraph 104 a, WRG 1959, eine vorläufige Überprüfung im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, Litera a bis i WRG 1959 vorzunehmen. „Unbeschadet § 104a“ bedeutet, dass § 104a WRG 1959 zusätzlich zu § 104 WRG 1959 zur Anwendung kommt. Die Voraussetzungen des § 104a WRG 1959 sind bereits im Rahmen der vorläufigen Überprüfung zu prüfen (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz²
den §§ 104 und 104a WRG 1959 durchzuführen: Im vorliegenden Fall war aus folgenden Gründen (zwingend) eine vorläufige Überprüfung
den Paragraphen 104 und 104 a WRG 1959 durchzuführen: - Der vorläufigen Überprüfung
den §§ 104 und 104a WRG 1959 ist eine Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen
- Der vorläufigen Überprüfung
den Paragraphen 104 und 104 a WRG 1959 ist eine Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen
Paragraph 103, WRG 1959, die die Vollständigkeit derselben ergeben hat, vorausgegangen. - Der Lbach gilt als Oberflächenwasserkörper im Sinne des § 30a Abs 3 Z 2 WRG 1959. Wie festgestellt, weist der Lbach derzeit einen sehr guten ökologischen Zustand auf. Bei Realisierung der beantragten Wasserkraftanlage käme es durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften des Lbaches zu einer Änderung der Zustandsklasse und insofern zur Verschlechterung des Zustandes des Lbaches. Konkret würde der Lbach bei Umsetzung des geplanten Vorhabens nur mehr einen guten ökologischen Zustand aufweisen. Insofern handelt es sich hier um ein Vorhaben
Abs 1 Z 1 lit b WRG 1959, bei dem Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (vgl § 104a Abs 1 WRG 1959).- Der Lbach gilt als Oberflächenwasserkörper im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, WRG 1959. Wie festgestellt, weist der Lbach derzeit einen sehr guten ökologischen Zustand auf. Bei Realisierung der beantragten Wasserkraftanlage käme es durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften des Lbaches zu einer Änderung der Zustandsklasse und insofern zur Verschlechterung des Zustandes des Lbaches. Konkret würde der Lbach bei Umsetzung des geplanten Vorhabens nur mehr einen guten ökologischen Zustand aufweisen. Insofern handelt es sich hier um ein Vorhaben
Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WRG 1959, bei dem Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind vergleiche Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG 1959). Prüfung
Abs 1 lit a WRG 1959:Prüfung
Paragraph 104, Absatz eins, Litera a, WRG 1959: § 104 Abs 1 lit a WRG 1959 verlangt eine Prüfung dahingehend, ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (vgl § 105 WRG 1959) berührt werden. Paragraph 104, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 verlangt eine Prüfung dahingehend, ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen vergleiche Paragraph 105, WRG 1959) berührt werden. Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist (vgl § 105 Abs 1 lit m WRG 1959).Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959). Abgesehen davon, dass selbst die Festlegung einer Restwassermenge die Änderung der Zustandsklasse nicht verhindern könnte, sind Aspekte die die Gefährdung der ökologischen Situation betreffen, hier infolge der mit der Realisierung der beantragten Wasserkraftanlage festgestellten Verschlechterung des ökologischen Zustandes des Oberflächenwasserkörpers aber nicht nach § 105 Abs 1 lit m WRG 1959, sondern
WRG 1959 – als der spezielleren Regelung – zu beurteilen.Abgesehen davon, dass selbst die Festlegung einer Restwassermenge die Änderung der Zustandsklasse nicht verhindern könnte, sind Aspekte die die Gefährdung der ökologischen Situation betreffen, hier infolge der mit der Realisierung der beantragten Wasserkraftanlage festgestellten Verschlechterung des ökologischen Zustandes des Oberflächenwasserkörpers aber nicht nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959, sondern
Paragraph 104 a, WRG 1959 – als der spezielleren Regelung – zu beurteilen. Prüfung
WRG 1959:Prüfung
Paragraph 104 a, WRG 1959: In § 104a Abs 1 WRG 1959 wird ausdrücklich auf die §§ 104 Abs 1 und 106 WRG 1959 hingewiesen. Aus dem Hinweis auf § 106 WRG 1959 und der systematischen Einordnung in die vorläufige Überprüfung ist abzuleiten, dass ein Ansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, wenn schon die vorläufige Überprüfung ergibt, dass eine Bewilligung aus den Gründen des § 104a Abs 2 WRG 1959 nicht in Betracht kommt (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz²
Abs 1 Z 1 lit b WRG 1959, die wie im vorliegenden Fall einer Bewilligung im Sinne des § 9 Abs 1 WRG 1959 bedürfen, darf nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105 WRG 1959) ergeben hat, dass die Voraussetzungen des § 104 Abs 2 Z 1 bis 3 WRG 1959 kumulativ vorliegen (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz²
Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WRG 1959, die wie im vorliegenden Fall einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bedürfen, darf nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104, 105, WRG 1959) ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Paragraph 104, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 WRG 1959 kumulativ vorliegen vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz²
den in Kapitel II/E zum Fachbereich Energiewirtschaft getroffenen Feststellungen werden die vom Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 18.12.2000, 2000/10/0028; 24.02.2011, 2009/10/0113) für das Bejahen eines in der Energiewirtschaft begründeten öffentlichen Interesses genannten Kriterien hier nicht erfüllt. Insofern ist infolge der in Kapitel II/E getroffenen Feststellungen der Schluss zu ziehen, dass an der Verwirklichung der Wasserkraftanlage Lbach kein öffentliches Interesse besteht. Auch ein Nutzen des beantragten Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung ergibt sich aufgrund der fehlenden Energieableitungskapazität nicht. Jedenfalls kann aus den in Kapitel II/E getroffenen Feststellungen kein solcher Nutzen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung abgeleitet werden, der den Nutzen an der Erhaltung des ökologischen Zustandes überwiegt. Schließlich ist beim Lbach, und zwar auch in dem vom Vorhaben betroffenen Bereich,
den in Kapitel II/D getroffenen Feststellungen, aufgrund der sehr guten ökomorphologischen Verhältnisse, dem durchgehend hohen Natürlichkeitsgrad und den unbeeinträchtigten Abflussverhältnissen von einem sehr guten ökologischen Zustand auszugehen, sodass von einem hohen Nutzen an der Erhaltung des Gewässerzustandes auszugehen ist. Es bedürfte somit überaus guter Gründe für eine Nutzung um im Rahmen einer Interessenabwägung zugunsten des Interesses an der Wasserkraftnutzung anstatt jener an der Erhaltung des ökologischen Zustandes entscheiden zu können. Solche überaus guten Gründe sind den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen.
den in Kapitel II/E zum Fachbereich Energiewirtschaft getroffenen Feststellungen werden die vom Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 18.12.2000, 2000/10/0028; 24.02.2011, 2009/10/0113) für das Bejahen eines in der Energiewirtschaft begründeten öffentlichen Interesses genannten Kriterien hier nicht erfüllt. Insofern ist infolge der in Kapitel II/E getroffenen Feststellungen der Schluss zu ziehen, dass an der Verwirklichung der Wasserkraftanlage Lbach kein öffentliches Interesse besteht. Auch ein Nutzen des beantragten Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung ergibt sich aufgrund der fehlenden Energieableitungskapazität nicht. Jedenfalls kann aus den in Kapitel II/E getroffenen Feststellungen kein solcher Nutzen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung abgeleitet werden, der den Nutzen an der Erhaltung des ökologischen Zustandes überwiegt. Schließlich ist beim Lbach, und zwar auch in dem vom Vorhaben betroffenen Bereich,
den in Kapitel II/D getroffenen Feststellungen, aufgrund der sehr guten ökomorphologischen Verhältnisse, dem durchgehend hohen Natürlichkeitsgrad und den unbeeinträchtigten Abflussverhältnissen von einem sehr guten ökologischen Zustand auszugehen, sodass von einem hohen Nutzen an der Erhaltung des Gewässerzustandes auszugehen ist. Es bedürfte somit überaus guter Gründe für eine Nutzung um im Rahmen einer Interessenabwägung zugunsten des Interesses an der Wasserkraftnutzung anstatt jener an der Erhaltung des ökologischen Zustandes entscheiden zu können. Solche überaus guten Gründe sind den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Voraussetzungen des § 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959 sind im gegenständlichen Fall folglich nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 sind im gegenständlichen Fall folglich nicht erfüllt. § 104a Abs 2 WRG 1959 stellt eine unüberwindbare Schranke für Bewilligungen dar. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor, darf eine Bewilligung wegen Verstoßes gegen öffentliche Rücksichten nicht erteilt werden. Diese Schranke kann auch nicht im Rahmen einer Interessenabwägung überwunden werden, da § 104a WRG 1959 eine nähere Determinierung des § 105 darstellt (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz²
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei Realisierung der beantragten Wasserkraftanlage kommt es zu einer Änderung der Zustandsklasse des Oberflächenwasserkörpers. Die Beurteilung nach § 104a Abs 2 WRG 1959 erfolgte im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insb VwGH 18.12.2000, 2000/10/0028; 24.02.2011, 2009/10/0113). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.Bei Realisierung der beantragten Wasserkraftanlage kommt es zu einer Änderung der Zustandsklasse des Oberflächenwasserkörpers. Die Beurteilung nach Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 erfolgte im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insb VwGH 18.12.2000, 2000/10/0028; 24.02.2011, 2009/10/0113). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.34.0304.13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.