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{'item': ['LVwG-2014/40/2446-3', 'LVwG-2014/40/2447-4']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/40/2446-3; LVwG-2014/40/2447-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

am Arbeitsort bereitgehalten wurden, obwohl Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten haben.“Die Beschuldigte hat es als Verantwortliche ihrer Firma „A W“ zu verantworten, dass der Arbeitnehmer J K geb. am xx.xx.xxxx, Adresse, beschäftigt wurde, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung oder eine Abschrift der Meldung gemäß dem Absatz 3 und 4 des Paragraph 7 b,

am Arbeitsort bereitgehalten wurden, obwohl Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten haben.“ Dadurch habe sie die Rechtsvorschriften des § 7b Abs 9 Z 2 iVm § 7b Abs 5

verletzt und wurde über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1,5 Tage, zuzüglich Euro 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.Dadurch habe sie die Rechtsvorschriften des Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5,

verletzt und wurde über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1,5 Tage, zuzüglich Euro 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht am xx.xx.xxxx Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. In dieser führte sie aus, dass das wesentliches Tatbestandselement des „entsandten Arbeitnehmers“ im Spruch nicht angeführt werde, sei eine Subsumtion der vorgeworfenen Tat unter die Rechtsvorschriften des § 7b Abs 9 Z 2 iVm § 7b Abs 5

nicht möglich. Zudem liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, da in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt werde, dass sich die Beschwerdeführerin trotz Fristerstreckung nicht gerechtfertigt habe sowie, dass das angefochtene Straferkenntnis trotz rechtzeitiger Übermittlung der Rechtfertigung, jedoch ohne Berücksichtigung dieser Ausführungen erlassen worden sei. Des Weiteren wird ausgeführt, dass die Meldung an die ZKO in Wien zwar nicht rechtzeitig erfolgt sei, jedoch der Beschwerdeführerin kein Verschulden treffe, da sie alle notwendigen Unterlagen an die Buchhalterin rechtzeitig übermittelt habe und diese unverzüglich die Beantragung des A1 Formulars in die Wege geleitet habe. Aufgrund des kurzen Zeitraumes hätte am Tag der Kontrolle keine Meldung vorliegen können, sodass der Beschwerdeführerin kein Verschulden angelastet werden könne.Gegen dieses Straferkenntnis erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht am xx.xx.xxxx Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. In dieser führte sie aus, dass das wesentliches Tatbestandselement des „entsandten Arbeitnehmers“ im Spruch nicht angeführt werde, sei eine Subsumtion der vorgeworfenen Tat unter die Rechtsvorschriften des Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5,

nicht möglich. Zudem liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, da in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt werde, dass sich die Beschwerdeführerin trotz Fristerstreckung nicht gerechtfertigt habe sowie, dass das angefochtene Straferkenntnis trotz rechtzeitiger Übermittlung der Rechtfertigung, jedoch ohne Berücksichtigung dieser Ausführungen erlassen worden sei. Des Weiteren wird ausgeführt, dass die Meldung an die ZKO in Wien zwar nicht rechtzeitig erfolgt sei, jedoch der Beschwerdeführerin kein Verschulden treffe, da sie alle notwendigen Unterlagen an die Buchhalterin rechtzeitig übermittelt habe und diese unverzüglich die Beantragung des A1 Formulars in die Wege geleitet habe. Aufgrund des kurzen Zeitraumes hätte am Tag der Kontrolle keine Meldung vorliegen können, sodass der Beschwerdeführerin kein Verschulden angelastet werden könne. Darüber hinaus liege keine Schutzzweckverletzung des § 7b Abs 5

vor. Schutzzweck dieser Bestimmung sei es, durch die zwingende Aufbewahrung von A1-Formularen im Inland die sozialversicherungsgemäße Erfassung der Dienstnehmer innerhalb der EU sicherzustellen und der illegalen Beschäftigung entgegenzuwirken. Da der Antrag auf Ausstellung des A1-Formulares bei der britischen Steuerbehörde gestellt worden sei und der Mitarbeiter vom ersten Tag seiner Beschäftigung in Österreich weiterhin materiell den britischen Vorschriften im Bereich der Sozialversicherung unterlegen gewesen sei, liege keine illegale Beschäftigung vor. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin die Nichtanwendung der § 45 Abs 1 Z 4 VStG sowie des § 20 VStG vor. Darüber hinaus liege keine Schutzzweckverletzung des Paragraph 7 b, Absatz 5,

vor. Schutzzweck dieser Bestimmung sei es, durch die zwingende Aufbewahrung von A1-Formularen im Inland die sozialversicherungsgemäße Erfassung der Dienstnehmer innerhalb der EU sicherzustellen und der illegalen Beschäftigung entgegenzuwirken. Da der Antrag auf Ausstellung des A1-Formulares bei der britischen Steuerbehörde gestellt worden sei und der Mitarbeiter vom ersten Tag seiner Beschäftigung in Österreich weiterhin materiell den britischen Vorschriften im Bereich der Sozialversicherung unterlegen gewesen sei, liege keine illegale Beschäftigung vor. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin die Nichtanwendung der Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sowie des Paragraph 20, VStG vor. Die Bezirkshauptmannschaft Z entschied mit Beschwerdevorentscheidung vom xx.xx.xxxx Zl ***1, wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Z entscheidet über die Beschwerde der Frau X Y bzw. deren rechtsfreundlichen Vertretung vom xx.xx.xxxx gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z, Zahl Zl ***1, vom xx.xx.xxxx gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 24 VStG 1991 wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft Z entscheidet über die Beschwerde der Frau römisch zehn Y bzw. deren rechtsfreundlichen Vertretung vom xx.xx.xxxx gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z, Zahl Zl ***1, vom xx.xx.xxxx gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1991 wie folgt: Die Beschwerde wird teilweise stattgegeben, indem der Spruch berichtigt und die Mindeststrafe gemäß § 20 VStG herabgesetzt wurde. Es wird somit folgendes zur Last gelegt.Die Beschwerde wird teilweise stattgegeben, indem der Spruch berichtigt und die Mindeststrafe gemäß Paragraph 20, VStG herabgesetzt wurde. Es wird somit folgendes zur Last gelegt. Tatzeit: xx.xx.xxxx, 08:00 Uhr Tatort: Ort 1, Ferienhaus 1 Die Beschuldigte hat es als Verantwortliche ihrer Firma „A W“ zu verantworten, dass ihr Arbeitnehmer J K geb. am xx.xx.xxxx , Adresse in Ort 1 beschäftigt wurde, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung (E101 bzw. A1) gemäß § 7b Abs.5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (

) am Arbeitsort bereitgehalten wurden, obwohl Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten haben.Die Beschuldigte hat es als Verantwortliche ihrer Firma „A W“ zu verantworten, dass ihr Arbeitnehmer J K geb. am xx.xx.xxxx , Adresse in Ort 1 beschäftigt wurde, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung (E101 bzw. A1) gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (

) am Arbeitsort bereitgehalten wurden, obwohl Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten haben. Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7b Abs. 9 Ziffer 2 iVm § 7b Abs.5 Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (

) iVm § 20 VStG Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (

) in Verbindung mit Paragraph 20, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 250,00 1,5 Tage § 7b Abs.9

iVm § 20 VStG250,00 1,5 Tage Paragraph 7 b, Absatz 9,

in Verbindung mit Paragraph 20, VStG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • € 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 275,00“ Mit Vorlageantrag vom xx.xx.xxxx von Seiten der Beschwerdeführerin beantragte diese die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen. Zu Zl ***2: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom xx.xx.xxxx, Zl ***2 wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Kontrollzeit: xx.xx.xxxx, 08:00 Uhr Kontrollort: Ort 1 Die Beschuldigte, Frau X Y, hat es als Verantwortliche ihrer Firma „A W“ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer zu nachstehenden Zeiträumen im Ferienhaus 1, Ort 1, beschäftigt wurden, ohne dass eine Meldung an die vorgeschriebenen Stellen veranlasst wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Leistung nach Österreich entsandt werden spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinierungsstelle eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zu melden haben.Die Beschuldigte, Frau römisch zehn Y, hat es als Verantwortliche ihrer Firma „A W“ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer zu nachstehenden Zeiträumen im Ferienhaus 1, Ort 1, beschäftigt wurden, ohne dass eine Meldung an die vorgeschriebenen Stellen veranlasst wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Leistung nach Österreich entsandt werden spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinierungsstelle eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zu melden haben. *** Auflistung der Arbeitnehmer 1-29 mit Name, Geburtsdatum, Datum Beschäftigungsbeginn bis Datum Tag der Kontrolle *** Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7b Abs. 9 Zif.2 iVm § 7b Abs.3 Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (

) iVm § 20 VStGParagraph 7 b, Absatz 9, Zif.2 in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (

) in Verbindung mit Paragraph 20, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 1) 250,00 2) 250,00 3) 250,00 4) 250,00 5) 250,00 6) 250,00 7) 250,00 8) 250,00 9) 250,00 10) 250,00 11) 250,00 12) 250,00 13) 250,00 14) 250,00 15) 250,00 16) 250,00 17) 250,00 18) 250,00 19) 250,00 20) 250,00 21) 250,00 22) 250,00 23) 250,00 24) 250,00 25) 250,00 26) 250,00 27) 250,00 28) 250,00 29) 250,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag 1,5 Tag Freiheitsstrafe von Gemäß § 7b Abs. 9

Paragraph 7 b, Absatz 9,

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Paragraph 7 b, Absatz 9,

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 725,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 7.975,00 Gegen dieses Straferkenntnis erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. In dieser wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnises das Wesentliche Tatbestandsmerkmal der „entsandten Arbeitnehmer“ nicht angeführt werde und eine Subsumtion der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen unter die von der belangten Behörde angeführten Rechtsvorschriften und zwar § 7b Abs 9 Z 2 in Verbindung mit § 7b Abs 3

nicht möglich sei, wobei anzumerken sei, dass § 7b Abs 9 Z 2

nicht auf Abs 3 leg cit sondern vielmehr auf Abs 5 verweise. Die Beschwerdeführerin habe innerhalb der verlängerten Frist eine Rechtfertigung per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt. Das angefochtene Straferkenntnis sei ohne Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin erlassen worden. Somit sei das Parteiengehört verletzt worden. Der Schutzzweck des § 7 Abs 3

sei nicht verletzt. Es liege kein bzw nur ein geringes Verschulden der Beschwerdeführerin vor, sodass § 45 Abs 1 Z 4 VStG anzuwenden gewesen wäre. Es handle sich um eine unzulässige Strafbemessung bzw handle es sich bei den insgesamt 29 der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen lediglich um eine Verwaltungsübertretung. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. In dieser wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnises das Wesentliche Tatbestandsmerkmal der „entsandten Arbeitnehmer“ nicht angeführt werde und eine Subsumtion der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen unter die von der belangten Behörde angeführten Rechtsvorschriften und zwar Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3,

nicht möglich sei, wobei anzumerken sei, dass Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2,

nicht auf Absatz 3, leg cit sondern vielmehr auf Absatz 5, verweise. Die Beschwerdeführerin habe innerhalb der verlängerten Frist eine Rechtfertigung per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt. Das angefochtene Straferkenntnis sei ohne Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin erlassen worden. Somit sei das Parteiengehört verletzt worden. Der Schutzzweck des Paragraph 7, Absatz 3,

sei nicht verletzt. Es liege kein bzw nur ein geringes Verschulden der Beschwerdeführerin vor, sodass Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anzuwenden gewesen wäre. Es handle sich um eine unzulässige Strafbemessung bzw handle es sich bei den insgesamt 29 der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen lediglich um eine Verwaltungsübertretung. Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ***2 wurde über die vorliegende Beschwerde wie folgt entschieden: „Die Bezirkshauptmannschaft Z entscheidet über die Beschwerde der Frau X Y bzw. deren rechtsfreundliche Vertretung vom xx.xx.xxxx gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z, Zahl ***2, vom xx.xx.xxxx gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 24 VStG 1991 wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft Z entscheidet über die Beschwerde der Frau römisch zehn Y bzw. deren rechtsfreundliche Vertretung vom xx.xx.xxxx gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z, Zahl ***2, vom xx.xx.xxxx gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1991 wie folgt: Die Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch berichtigt. Es wird somit folgendes zur Last gelegt. Tatzeit: xx.xx.xxxx, 08:00 Uhr Tatort: Ort 1 Die Beschuldigte, Frau X Y, hat es als Verantwortliche ihrer Firma „A W“ zu verantworten, dass nachstehende entsandte Arbeitnehmer zu nachstehenden Zeiträumen im Ferienhaus 1 in Ort 1, beschäftigt wurden, ohne dass eine Meldung an die vorgeschriebenen Stellen veranlasst wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Leistung nach Österreich entsandt werden spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinierungsstelle eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zu melden haben.Die Beschuldigte, Frau römisch zehn Y, hat es als Verantwortliche ihrer Firma „A W“ zu verantworten, dass nachstehende entsandte Arbeitnehmer zu nachstehenden Zeiträumen im Ferienhaus 1 in Ort 1, beschäftigt wurden, ohne dass eine Meldung an die vorgeschriebenen Stellen veranlasst wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Leistung nach Österreich entsandt werden spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinierungsstelle eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zu melden haben. *** Auflistung der Arbeitnehmer 1-29 mit Name, Geburtsdatum, Datum Beschäftigungsbeginn bis Datum Tag der Kontrolle *** Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7b Abs. 9 Zif.1 iVm § 7 b Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz -

Paragraph 7 b, Absatz 9, Zif.1 in Verbindung mit Paragraph 7, b Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz -

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 5.000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tage Freiheitsstrafe von Gemäß § 7b Abs.9 Zif. 1

Paragraph 7 b, Absatz 9, Zif. 1

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);€ 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 5.500,00“ Mit Vorlageantrag vom xx.xx.xxxx seitens der Beschwerdeführerin beantragte diese die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Strafakten der Bezirkshauptmannschaft Z sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Darüber hinaus fand am xx.xx.xxxx eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich derer sich die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt vertreten ließ. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat den entsandten britischen Arbeitnehmer J K, geb. am xx.xx.xxxx, in ihrer Firma „A W“ in Ort 1 seit 09.02.Jahr beschäftigt. Die Meldung an die ZKO in Wien erfolgte am 11.02.Jahr. Am 10.02.Jahr fand eine Kontrolle durch die Finanzpolizei statt. Dabei wurde festgestellt, dass ein Nachweis über die Sozialversicherung oder eine Abschrift der Meldung gemäß § 7b Abs 3 und 4

am Arbeitsort nicht bereitgehalten wurde.Die Beschwerdeführerin hat den entsandten britischen Arbeitnehmer J K, geb. am xx.xx.xxxx, in ihrer Firma „A W“ in Ort 1 seit 09.02.Jahr beschäftigt. Die Meldung an die ZKO in Wien erfolgte am 11.02.Jahr. Am 10.02.Jahr fand eine Kontrolle durch die Finanzpolizei statt. Dabei wurde festgestellt, dass ein Nachweis über die Sozialversicherung oder eine Abschrift der Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4

am Arbeitsort nicht bereitgehalten wurde. Weiters hat die Beschwerdeführerin die entsandten britischen Arbeitnehmer *** Auflistung der Arbeitnehmer 1-29 mit Name, Geburtsdatum, Datum Beschäftigungsbeginn bis Datum Tag der Kontrolle *** beschäftigt, ohne dass diese Arbeitnehmer spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung gemeldet wurden. IV. Beweiswürdigung: römisch vier. Beweiswürdigung: Den gegenständlichen Sachverhalten liegen die Anzeigen des Finanzamtes L vom xx.xx.xxxx, GZ **** und GZ **** zugrunde. Die festgestellten Sachverhalte ergeben sich aus den unbedenklichen und widerspruchsfreien Urkunden im Akt. Im Rahmen der Beschwerden bzw Vorlageanträge wurden die Tathandlungen zudem nicht bestritten, jedoch vor allem mangelndes Verschulden geltend gemacht. V.römisch fünf. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (

), BGBl Nr 459/1993 idF BGBl I Nr 138/2013, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (

), Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2013,, lautet wie folgt: „Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat § 7bParagraph 7 b

(3)Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
(3)Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
(5)Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.
(5)Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.
(9)Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter
(9)Wer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter
  1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. die Meldung nach Absatz 3, nicht rechtzeitig erstattet oder
  3. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,
  4. die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.“ Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Außerordentliche Milderung der Strafe § 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“ VI.römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: Gem § 14 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Gegen eine derartige Beschwerdevorentscheidung steht gem § 15 VwGVG das Rechtsmittel des Vorlageantrages offen. Gem Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Gegen eine derartige Beschwerdevorentscheidung steht gem Paragraph 15, VwGVG das Rechtsmittel des Vorlageantrages offen. Wenn von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, ist Gegenstand des nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Anders als bei einer Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist sohin Prüfgegenstand bei der Erhebung eines Vorlageantrages nicht die ursprüngliche Beschwerde und der angefochtene Bescheid, sondern die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Wenn von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, ist Gegenstand des nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Anders als bei einer Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG ist sohin Prüfgegenstand bei der Erhebung eines Vorlageantrages nicht die ursprüngliche Beschwerde und der angefochtene Bescheid, sondern die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. In objektiver Hinsicht wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 10.02.2014 für den entsandten Arbeitnehmer J K der Nachweis über die Sozialversicherung (E101 bzw A1) am Arbeitsort nicht bereitgehalten wurde. Weiters wurde auch nicht bestritten, dass hinsichtlich der entsandten Arbeitnehmer 1-29 die Meldung an die ZKO nicht eine Woche vor Arbeitsbeginn erstattet worden wäre. Die Beschwerdeführerin hat die Übertretungen in objektiver Hinsicht daher verwirklicht. Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Insbesondere gibt die Beschwerdeführerin an, dass der Arbeitnehmer J K eine erkrankte Arbeitskraft kurzfristig ersetzen musste. Dieser Argumentation ist lediglich entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen wäre, eine inländische Arbeitskraft – wenn auch nur kurzfristig – heranzuziehen. Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Insbesondere gibt die Beschwerdeführerin an, dass der Arbeitnehmer J K eine erkrankte Arbeitskraft kurzfristig ersetzen musste. Dieser Argumentation ist lediglich entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen wäre, eine inländische Arbeitskraft – wenn auch nur kurzfristig – heranzuziehen. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Schutzzweck der Norm nicht verletzt wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade Sinn und Zweck der rechtzeitigen Meldung an die ZKO jener ist, dass die Kontrollorgane rechtzeitig über entsandte Arbeitnehmer informiert sind und dementsprechende Kontrollen geplant und zügig abgewickelt werden können. Weiters sollen damit parallele Prüfungen für die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte vermieden werden (vgl dazu die Erläuterungen RV 215 Blg Nr 23 GP, S 5 zu § 18 AuslBG).Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Schutzzweck der Norm nicht verletzt wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade Sinn und Zweck der rechtzeitigen Meldung an die ZKO jener ist, dass die Kontrollorgane rechtzeitig über entsandte Arbeitnehmer informiert sind und dementsprechende Kontrollen geplant und zügig abgewickelt werden können. Weiters sollen damit parallele Prüfungen für die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte vermieden werden vergleiche dazu die Erläuterungen Regierungsvorlage 215 Blg Nr 23 GP, S 5 zu Paragraph 18, AuslBG). Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin die Taten auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass von Seiten der Erstbehörde im Straferkenntnis zu Zl ***1 bereits die gemäß § 7b Abs 9

vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von Euro 500,-- verhängt wurde und die Strafe im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 20 VStG auf die Hälfte herabgesetzt wurde.Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass von Seiten der Erstbehörde im Straferkenntnis zu Zl ***1 bereits die gemäß Paragraph 7 b, Absatz 9,

vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von Euro 500,-- verhängt wurde und die Strafe im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 20, VStG auf die Hälfte herabgesetzt wurde. Als mildernd war im gegenständlichen Fall die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten, als erschwerend kein Umstand. Aufgrund Schuldeinsichtigkeit der Beschwerdeführerin und dem Mangel an Erschwerungsgründen, war von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen. Die Anwendung des § 20 VStG war daher geboten und wurde von der Erstbehörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die verhängte Geldstrafe zu Recht auf die Hälfte reduziert. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen jedoch nicht vor, zumal insbesondere nicht von einem geringen Verschulden auszugehen war. Als mildernd war im gegenständlichen Fall die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten, als erschwerend kein Umstand. Aufgrund Schuldeinsichtigkeit der Beschwerdeführerin und dem Mangel an Erschwerungsgründen, war von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG war daher geboten und wurde von der Erstbehörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die verhängte Geldstrafe zu Recht auf die Hälfte reduziert. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen jedoch nicht vor, zumal insbesondere nicht von einem geringen Verschulden auszugehen war. Dem Vorlageantrag zu Zl. ***1 war daher keine Folge zu geben. Zu Zl. ***2 ist Folgendes festzuhalten: In Bezug auf die Materialen zu § 7b Abs 9

vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass bei Unterlassung bei Bereithaltung von Unterlagen bei einer Arbeitnehmergruppe von einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen ist, und nur eine einzige Strafe verhängt werden kann (VwGH 06.03.2014, 2013/11/0143). Zu dieser Strafbestimmung ist auszuführen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass fehlende Unterlagen auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer nur eine Verwaltungsübertretung darstellen. Jedoch kann der Umstand, dass eine größere Anzahl von Personen betroffen ist, sehr wohl zum Anlass genommen werden, um innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Strafe zu bemessen.Zu Zl. ***2 ist Folgendes festzuhalten: In Bezug auf die Materialen zu Paragraph 7 b, Absatz 9,

vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass bei Unterlassung bei Bereithaltung von Unterlagen bei einer Arbeitnehmergruppe von einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen ist, und nur eine einzige Strafe verhängt werden kann (VwGH 06.03.2014, 2013/11/0143). Zu dieser Strafbestimmung ist auszuführen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass fehlende Unterlagen auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer nur eine Verwaltungsübertretung darstellen. Jedoch kann der Umstand, dass eine größere Anzahl von Personen betroffen ist, sehr wohl zum Anlass genommen werden, um innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Strafe zu bemessen. Andererseits hat die belangte Behörde im Straferkenntnis bereits von der Anwendung des § 20 VStG Gebrauch gemacht und die vorgesehene Mindeststrafe auf die Hälfte reduziert, dies allerdings wie oben ausgeführt zu Unrecht pro Arbeitnehmer.Andererseits hat die belangte Behörde im Straferkenntnis bereits von der Anwendung des , Paragraph 20, VStG Gebrauch gemacht und die vorgesehene Mindeststrafe auf die Hälfte reduziert, dies allerdings wie oben ausgeführt zu Unrecht pro Arbeitnehmer. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde jedoch eine höhere Strafe als im angefochtenen Straferkenntnis verhängt. Von einer Anwendung des § 20 VStG ist in der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr die Rede. Somit wurde gegen das Verbot der reformatio in peius (vgl § 42 VwGVG) verstoßen. Diesbezüglich war daher dem Vorlageantrag Folge zu geben und die verhängte Geldstrafe in Anwendung des § 20 VStG ebenfalls wiederum auf die Hälfte zu reduzieren. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde jedoch eine höhere Strafe als im angefochtenen Straferkenntnis verhängt. Von einer Anwendung des Paragraph 20, VStG ist in der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr die Rede. Somit wurde gegen das Verbot der reformatio in peius vergleiche Paragraph 42, VwGVG) verstoßen. Diesbezüglich war daher dem Vorlageantrag Folge zu geben und die verhängte Geldstrafe in Anwendung des Paragraph 20, VStG ebenfalls wiederum auf die Hälfte zu reduzieren. Diese Geldstrafen können nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen jeweils auf die Hälfte reduziert wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des

zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kam nicht in Frage, da es diesbezüglich an der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts mangelt. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam nicht in Frage, da es diesbezüglich an der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts mangelt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.40.2446.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.