Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, GZ ****, wurde der Beschwerdeführerin
Vm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, den Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 5 Prozent des von der Tiroler Landesregierung festgesetzten Erschließungsfaktors einzuheben (sohin Euro 4,034 pro Einheit der Bemessungsgrundlage) für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr 48, KG Ort 1, ein vorgezogenen Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 3.933,15 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 650 m² zugrunde gelegt wurde, dies bei einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 4,034, multipliziert mit 150 v.H..Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, , GZ ****, wurde der Beschwerdeführerin
Paragraphen 14, 15, 16, Absatz eins und 2 und 18 TVAG 2011 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, den Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 5 Prozent des von der Tiroler Landesregierung festgesetzten Erschließungsfaktors einzuheben (sohin Euro 4,034 pro Einheit der Bemessungsgrundlage) für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr 48, KG Ort 1, ein vorgezogenen Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 3.933,15 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 650 m² zugrunde gelegt wurde, dies bei einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 4,034, multipliziert mit 150 v.H.. Gleichzeitig wurde spruchgemäß festgehalten, dass der Betrag in fünf jährlich gleichbleibenden Teilbeträgen zur Zahlung fällig sei. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich durch die Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Norm, konkret § 13 iVm §§ 16 und 17 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, in ihren Rechten verletzt erachtet. Im Informationsschreiben (der Gemeinde Ort 1) vom xx.xx.xxxx stünde, dass der vorzeitige Erschließungsbeitrag bewirken solle, dass ihr Grundstück „schneller bebaut, rückgewidmet oder veräußert“ werde. Alle drei Möglichkeiten käme für sie jedoch aufgrund ihrer spezifischen Lebensumstände nicht in Frage. Sie habe nicht die Absicht, das Grundstück zu bebauen, weil ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz sei. Sie wolle das Grundstück auch nicht verkaufen, weil es unmittelbar an das Grundstück der Familie ihrer Schwester angrenze, die dort lebe und ihr unbebautes Grundstück nützen könne, was ihr persönlich sehr wichtig und bei einem Verkauf an Dritte nicht mehr möglich wäre. Auch eine Rückwidmung des Grundstückes käme nicht in Frage, weil die Bedingungen einer zukünftigen, neuerlichen Baulandwidmung heute nicht endgültig absehbar seien. Auch sei ein zeitlich vorgegebener Bauzwang zu erwarten, der derzeit für das Grundstück nicht bestehe. Es würde also ein vorgezogener Erschließungskostenbeitrag erhoben, ohne dass die spezifische Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt werde bzw das angestrebte Ziel einer Baumobilisierung erreicht würde.In der Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich durch die Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Norm, konkret Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraphen 16 und 17 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, in ihren Rechten verletzt erachtet. Im Informationsschreiben (der Gemeinde Ort 1) vom xx.xx.xxxx stünde, dass der vorzeitige Erschließungsbeitrag bewirken solle, dass ihr Grundstück „schneller bebaut, rückgewidmet oder veräußert“ werde. Alle drei Möglichkeiten käme für sie jedoch aufgrund ihrer spezifischen Lebensumstände nicht in Frage. Sie habe nicht die Absicht, das Grundstück zu bebauen, weil ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz sei. Sie wolle das Grundstück auch nicht verkaufen, weil es unmittelbar an das Grundstück der Familie ihrer Schwester angrenze, die dort lebe und ihr unbebautes Grundstück nützen könne, was ihr persönlich sehr wichtig und bei einem Verkauf an Dritte nicht mehr möglich wäre. Auch eine Rückwidmung des Grundstückes käme nicht in Frage, weil die Bedingungen einer zukünftigen, neuerlichen Baulandwidmung heute nicht endgültig absehbar seien. Auch sei ein zeitlich vorgegebener Bauzwang zu erwarten, der derzeit für das Grundstück nicht bestehe. Es würde also ein vorgezogener Erschließungskostenbeitrag erhoben, ohne dass die spezifische Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt werde bzw das angestrebte Ziel einer Baumobilisierung erreicht würde. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor und der Erschließungsbeitrag werde unabhängig davon vorgeschrieben, ob tatsächlich eine Erschließung erfolge oder nicht. Eigentümer von Grundstücken, die im Rahmen einer Bebauung tatsächlich erschlossen würden, würden gegenüber Eigentümern, deren Grundstücke nicht bebaut würden, bevorzugt werden. Für erstere bestehe eine tatsächliche Gegenleistung der Gemeinde für die Abgabe, bei letzteren fehle diese Gegenleistung. Es sei auch zu beanstanden, dass jeglicher Rückzahlungsanspruch
Aufgrund der von ihr beschriebenen Lebensumstände sei davon auszugehen, dass keine Bebauung des Grundstücks innerhalb von 10 Jahren erfolgen würde.Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor und der Erschließungsbeitrag werde unabhängig davon vorgeschrieben, ob tatsächlich eine Erschließung erfolge oder nicht. Eigentümer von Grundstücken, die im Rahmen einer Bebauung tatsächlich erschlossen würden, würden gegenüber Eigentümern, deren Grundstücke nicht bebaut würden, bevorzugt werden. Für erstere bestehe eine tatsächliche Gegenleistung der Gemeinde für die Abgabe, bei letzteren fehle diese Gegenleistung. Es sei auch zu beanstanden, dass jeglicher Rückzahlungsanspruch
Paragraph 17, TVAG nach 10 Jahren verfalle. Aufgrund der von ihr beschriebenen Lebensumstände sei davon auszugehen, dass keine Bebauung des Grundstücks innerhalb von 10 Jahren erfolgen würde. Es liege auch ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums vor. In ihrem Fall könne das von der Gemeinde angegebene Ziel einer Baumobilisierung mit einem vorgezogenen Erschließungsbeitrag nicht erreicht werden. Andere öffentliche Interessen seien im Schreiben der Gemeinde weder formuliert noch erkennbar. Der Erschließungsbeitrag würde unabhängig von einer tatsächlichen Erschließung und in undifferenzierter Weise von jeweils im Einzelfall bestehenden öffentlichen Interesse erhoben werden. Die im Gesetz an sich angestrebte, im Ergebnis aber nicht ausreichend erreichte Differenzierung im Einzelfall würde insbesondere durch § 13 Abs 2 lit c TVAG deutlich, wo ausdrücklich geregelt werde, dass keine vorzeitigen Erschließungsbeiträge für unbebaute Grundstücke erhoben werden könnten, wenn diese an bebaute Grundstücke desselben Eigentümers anschließen würden. Diese Bestimmung sei nachvollziehbar, weil in einem solchen Fall das unbebaute Grundstück in der Nutzung oft als integrierter Bestandteil des bebauten Grundstücks verwendet werden könne und sich damit auch keine Erschließung aufdränge. Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenze an das Grundstück der Familie ihrer Schwester. Obwohl sich ihr Grundstück nicht im Eigentum der Familie ihrer Schwester befinde, entspreche dessen Nutzung aber genau derjenigen, die das Gesetz aus guten Gründen als Ausnahmeregelung vorgesehen habe.Es liege auch ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums vor. In ihrem Fall könne das von der Gemeinde angegebene Ziel einer Baumobilisierung mit einem vorgezogenen Erschließungsbeitrag nicht erreicht werden. Andere öffentliche Interessen seien im Schreiben der Gemeinde weder formuliert noch erkennbar. Der Erschließungsbeitrag würde unabhängig von einer tatsächlichen Erschließung und in undifferenzierter Weise von jeweils im Einzelfall bestehenden öffentlichen Interesse erhoben werden. Die im Gesetz an sich angestrebte, im Ergebnis aber nicht ausreichend erreichte Differenzierung im Einzelfall würde insbesondere durch Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, TVAG deutlich, wo ausdrücklich geregelt werde, dass keine vorzeitigen Erschließungsbeiträge für unbebaute Grundstücke erhoben werden könnten, wenn diese an bebaute Grundstücke desselben Eigentümers anschließen würden. Diese Bestimmung sei nachvollziehbar, weil in einem solchen Fall das unbebaute Grundstück in der Nutzung oft als integrierter Bestandteil des bebauten Grundstücks verwendet werden könne und sich damit auch keine Erschließung aufdränge. Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenze an das Grundstück der Familie ihrer Schwester. Obwohl sich ihr Grundstück nicht im Eigentum der Familie ihrer Schwester befinde, entspreche dessen Nutzung aber genau derjenigen, die das Gesetz aus guten Gründen als Ausnahmeregelung vorgesehen habe. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde die gegenständliche Beschwerde samt den Abgabenakt von der Gemeinde Ort 1 direkt an das Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des GSt Nr 48, KG Ort 1. Das gegenständliche Grundstück ist als Bauland gewidmet und unbebaut. Der als Bauland gewidmete Teil des GSt Nr 48 hat eine Gesamtfläche von 650 m². Die Widmung als Bauland war bereits erfolgt, bevor die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages in Kraft getreten ist (xx.xx.xxxx). Es besteht eine Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw ist eine solche zumindest rechtlich sichergestellt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Gemeinde Ort 1 und ist unbestritten. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich den Verwaltungsgericht vorzulegen, ist
Abs 3 BAO, auch wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird.
Paragraph 262, Absatz eins, BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich den Verwaltungsgericht vorzulegen, ist
Paragraph 262, Absatz 3, BAO, auch wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall in Anwendung zu bringenden Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig ansieht, war die Direktvorlage der Beschwerde im gegenständlichen Fall zulässig.
Abs 1 lit b Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag).
Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag). Gem § 2 Abs 1 TVAG ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.Gem Paragraph 2, Absatz eins, TVAG ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
Abs 1 TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.
Paragraph 13, Absatz eins, TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes. Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf
Abs 2 TVAG erhoben werden auf:Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf
Paragraph 13, Absatz 2, TVAG erhoben werden auf:
Abs 3 TVAG auf der Grundlage des nach § 7 Abs 3 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt
Paragraph 13, Absatz 3, TVAG auf der Grundlage des nach Paragraph 7, Absatz 3, festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.
Abs 3 TVAG ist der Erschließungsbeitragssatz ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v H des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
Paragraph 7, Absatz 3, TVAG ist der Erschließungsbeitragssatz ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v H des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten. Abgabenschuldner ist
TVAG der Eigentümer des Grundstückes, auf das der vorgezogene Erschließungsbeitrag erhoben wird.Abgabenschuldner ist
Paragraph 14, TVAG der Eigentümer des Grundstückes, auf das der vorgezogene Erschließungsbeitrag erhoben wird. Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist
Abs 1 TVAG das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes.Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist
Paragraph 15, Absatz eins, TVAG das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes. Der Abgabenanspruch entsteht
Abs 1 TVAG mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des § 13 Abs 2 lit a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw. mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 54 Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.Der Abgabenanspruch entsteht
Paragraph 16, Absatz eins, TVAG mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw. mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach Paragraph 5, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung. Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist
Abs 2 TVAG beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. Der erste Teilbetrag wird mit dem Ablauf eines Monats nach der Vorschreibung fällig. Die weiteren Teilbeträge werden jeweils nach dem Ablauf eines Jahres fällig.Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist
Paragraph 16, Absatz 2, TVAG beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. Der erste Teilbetrag wird mit dem Ablauf eines Monats nach der Vorschreibung fällig. Die weiteren Teilbeträge werden jeweils nach dem Ablauf eines Jahres fällig. Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch
Abs 1 vorbehaltlich des Abs 3Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch
Paragraph 18, Absatz eins, vorbehaltlich des Absatz 3
Abs 3 TVAG frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes.Ein Abgabenanspruch nach Absatz eins, oder 2 entsteht
Paragraph 18, Absatz 3, TVAG frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach Paragraph 5, des Tiroler Straßengesetzes.
der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde Ort 1 erhebt die Gemeinde Ort 1 zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrsaufschließung einen Erschließungsbeitrag.
Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde Ort 1 erhebt die Gemeinde Ort 1 zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrsaufschließung einen Erschließungsbeitrag.
der gegenständlichen Verordnung wurde die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes
Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v H des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, LGBl Nr 103, für die Gemeinde Ort 1 festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt.
der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren beträgt der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde Ort 1 Euro 80.67.
Paragraph 2, der gegenständlichen Verordnung wurde die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes
Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v H des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, Landesgesetzblatt Nr 103, für die Gemeinde Ort 1 festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt.
Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren beträgt der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde Ort 1 Euro 80.67. Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt
der zitierten Verordnung auf Grundlage des nach § 7 Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet durch Beschluss des Gemeinderates vom xx.xx.xxxx festgelegten Erschließungsbeitrags-satzes.Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt
Paragraph 2, der zitierten Verordnung auf Grundlage des nach Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet durch Beschluss des Gemeinderates vom xx.xx.xxxx festgelegten Erschließungsbeitrags-satzes. Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist sohin festzuhalten, dass die Gemeinde Ort 1 von ihrem Recht, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag durch Verordnung zu erheben, mit Verordnung xx.xx.xxxx Gebrauch gemacht hat. Das gegenständliche GSt Nr 48 KG Ort 1 steht im Eigentum der Beschwerdeführerin und ist im Ausmaß von 650 m² als Bauland gewidmet. Diese Widmung bestand bereits beim Inkrafttreten der Verordnung vom 15.11.2011. Das gegenständliche Grundstück ist an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden bzw ist eine solche Anbindung zumindest rechtlich sichergestellt. Der Abgabenanspruch ist somit entstanden und zwar
Abs 1 TVAG mit jenem Zeitpunkt, mit welchem erstmals der vorgezogene Erschließungsbeitrag von der Gemeinde erhoben wurde.Das gegenständliche GSt Nr 48 KG Ort 1 steht im Eigentum der Beschwerdeführerin und ist im Ausmaß von 650 m² als Bauland gewidmet. Diese Widmung bestand bereits beim Inkrafttreten der Verordnung vom 15.11.2011. Das gegenständliche Grundstück ist an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden bzw ist eine solche Anbindung zumindest rechtlich sichergestellt. Der Abgabenanspruch ist somit entstanden und zwar
Paragraph 18, Absatz eins, TVAG mit jenem Zeitpunkt, mit welchem erstmals der vorgezogene Erschließungsbeitrag von der Gemeinde erhoben wurde. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffen die verfassungsrechtliche Sphäre. Das erkennende Gericht vermag die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw eines Verstoßes gegen „den Schutz des Eigentums“ nicht zu teilen. Mit der Einführung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages wird das Ziel verfolgt, als Bauland gewidmete Flächen möglichst rasch einer widmungsgemäßen Verwendung zuzuführen, womit der raumordnerischen Zielsetzung nach einer sparsamen und zweckmäßigen Nutzung des Bodens besser als nach der „alten“ Rechtslage entsprochen werden kann. Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgabe knüpft an die Widmung des unbebauten Grundstücks als Bauland an. Die Gemeinden sollen damit in die Lage versetzt werden, die entsprechenden Einnahmen möglichst zeitnah zu den Ausgaben für die Schaffung der Verkehrsinfrastruktur zu erzielen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages trifft alle Eigentümer von unbebauten Grundstücken in gleicher Weise. Im Falle des Inkrafttretens der Widmung als Bauland (bzw bei Zutreffen der in § 16 Abs 1 TVAG genannten Voraussetzungen) fällt nur ein Teil als (vorgezogener) Erschließungsbeitrag an und wird der weitere auf Basis des Baumassenanteiles zu berechnende Erschließungsbeitrag bei der tatsächlichen Bebauung fällig. Es wird daher zwischen jenen Grundeigentümern, welche das Baugrundstück tatsächlich der Bebauung zuführen und die gemeindliche Infrastruktur in Anspruch nehmen und jenen, die das Grundstück (zunächst) nicht widmungsgemäß verwenden, differenziert. Auch unter diesem Aspekt vermag kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkannt werden. Es stellt sich auch nicht als ungleich dar, wenn – für alle gleich – im Falle der Nichtbebauung der Rückzahlungsanspruch
TVAG nach 10 Jahren verwirkt wird.Im Falle des Inkrafttretens der Widmung als Bauland (bzw bei Zutreffen der in Paragraph 16, Absatz eins, TVAG genannten Voraussetzungen) fällt nur ein Teil als (vorgezogener) Erschließungsbeitrag an und wird der weitere auf Basis des Baumassenanteiles zu berechnende Erschließungsbeitrag bei der tatsächlichen Bebauung fällig. Es wird daher zwischen jenen Grundeigentümern, welche das Baugrundstück tatsächlich der Bebauung zuführen und die gemeindliche Infrastruktur in Anspruch nehmen und jenen, die das Grundstück (zunächst) nicht widmungsgemäß verwenden, differenziert. Auch unter diesem Aspekt vermag kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkannt werden. Es stellt sich auch nicht als ungleich dar, wenn – für alle gleich – im Falle der Nichtbebauung der Rückzahlungsanspruch
Paragraph 17, TVAG nach 10 Jahren verwirkt wird. Auch eine Verletzung des Eigentumsrechtes ist mit der hier angeführten abgabenrechtlichen Regelung nicht verbunden. Die mit dem Ziel der Baulandmobilmachung verbundene vorweggenommene Vorschreibung eines Teils der im Falle der Bebauung anfallenden Erschließungskosten stellt sich nicht als unsachlich dar und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das erkennende Gericht sah daher keine Veranlassung, von sich aus das von der Beschwerdeführerin intendierte Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof in die Wege zu leiten. Die von Seiten der belangten Behörde erfolgte Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages gegenüber der Beschwerdeführerin für die als Bauland gewidmete Teilfläche seines Grundstückes im Ausmaß von 650 m² und dem Erschließungskostenfaktor von Euro 4,034 (multipliziert mit 150 v.H.) erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.0046.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.