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{'item': 'LVwG-2015/26/0631-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/0631-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des X Y, wohnhaft in Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend den Entzug der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des römisch zehn Y, wohnhaft in Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend den Entzug der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 des Waffengesetzes 1996 seine Waffenbesitzkarte mit der Nr ****, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Z am xx.xx.xxxx und gültig für 2 Schusswaffen der Kategorie B, entzogen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, des Waffengesetzes 1996 seine Waffenbesitzkarte mit der Nr ****, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Z am xx.xx.xxxx und gültig für 2 Schusswaffen der Kategorie B, entzogen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung dabei im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion Jenbach vom xx.xx.xxxx wegen des Verdachtes des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung der Staatsanwaltschaft Innsbruck zur Anzeige gebracht worden sei, weil er sein Jagdgewehr geladen im Fahrzeug mitgeführt habe und sich infolge fahrlässiger Handhabung bei der Entladung ein Schuss aus der quer über der Rückbank liegenden Waffe gelöst habe, wobei das abgefeuerte Projektil annähernd waagrecht aus dem Fahrzeug ausgetreten sei, wodurch sein Jagdkollege durch Splitter der Karosserie verletzt worden sei. Der Vorfallsort würde sich in stark besiedeltem Wohngebiet befinden und sei dort nach den Vorschriften des Tiroler Jagdgesetzes ein „Ruhen der Jagd“ gegeben. Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers habe er beim Eintreffen beim Wohnhaus seines Jagdkollegen seine Waffe entladen wollen und habe er dabei offensichtlich seinen Jagdkollegen übersehen. Beim Entladevorgang sei es zu einer von ihm unbeabsichtigten Schussabgabe gekommen. Laut der waffentechnischen Untersuchung der inkriminierten Jagdwaffe des Beschwerdeführers weise diese keinerlei technischen Defekte auf, weswegen die Ursache der unbeabsichtigten Schussabgabe in einem Bedienungsfehler gelegen sein müsse. Wegen des genannten Vorfalls sei der Beschwerdeführer nach dem Waffengesetz verwaltungsstrafrechtlich rechtskräftig bestraft worden, wobei die betroffene Schusswaffe für verfallen erklärt worden sei. Es sei auch eine anlassbezogene Überprüfung des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs 2 Waffengesetz 1996 wegen des in Rede stehenden Vorfalls veranlasst worden. Dabei sei von den Erhebungsbeamten der Polizeiinspektion Strass im Zillertal im Monat 2015 festgestellt worden, dass Teile einer Schusswaffe, nämlich der Lauf einer Büchse und diverse Holzverzierungen, unversperrt auf dem Waffenschrank verwahrt worden seien. Gleichfalls seien mehrere Schrotpatronen unversperrt auf dem Waffenschrank gelegen. Eine weitere Schusswaffe der Kategorie C sei unversperrt und am Lederriemen über einem Kleiderständer hängend vorgefunden worden.Es sei auch eine anlassbezogene Überprüfung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Waffengesetz 1996 wegen des in Rede stehenden Vorfalls veranlasst worden. Dabei sei von den Erhebungsbeamten der Polizeiinspektion Strass im Zillertal im Monat 2015 festgestellt worden, dass Teile einer Schusswaffe, nämlich der Lauf einer Büchse und diverse Holzverzierungen, unversperrt auf dem Waffenschrank verwahrt worden seien. Gleichfalls seien mehrere Schrotpatronen unversperrt auf dem Waffenschrank gelegen. Eine weitere Schusswaffe der Kategorie C sei unversperrt und am Lederriemen über einem Kleiderständer hängend vorgefunden worden. Auch für diese mangelnde Verwahrung sei der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich bestraft worden. Aufgrund dieser Sachverhalte sei die erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit beim Beschwerdeführer nicht mehr anzunehmen. Da der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern wohne, hätten die Familienmitglieder zum Überprüfungszeitpunkt am xx.xx.xxxx ungehindert Zugriff auf die nicht ordnungsgemäß verwahrte Büchse erlangen können, sei diese doch an einem Lederriemen am Kleiderständer hängend verwahrt worden. Waffen, insbesondere Schusswaffen, seien ihrer Natur nach mit besonderen Gefahren verbunden, weswegen der Umgang mit Waffen die Anwendung entsprechender Vorsicht erfordere, um Gefährdungen der Umgebung zu vermeiden. Aus demselben Grund müsse mit Waffen auch sachgemäß umgegangen werden, was bedeutet, dass beim Umgang mit Waffen alle Erfordernisse und technischen Einrichtungen, die dem Schutz vor Unfällen dienten, beachtet werden müssten. Die Annahme, ein Mensch werde mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen, werde insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn er bereits durch fahrlässigen Umgang mit einer Waffe einen Unfall verschuldet habe. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer einen Unfall mit einer Schusswaffe verursacht und zudem seine Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt. Die geforderte Verlässlichkeit nach dem Waffengesetz sei bei ihm daher nicht mehr anzunehmen, weshalb mit Entzug seines waffenrechtlichen Dokumentes vorzugehen gewesen sei. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des X Y, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass er erst kurze Zeit vor dem Eintreffen der Beamten der Polizeiinspektion Ort 2 zur Durchführung einer waffenrechtlichen Überprüfung am xx.xx.xxxx vom Jagdrevier zurückgekommen sei. Deshalb hätte er die nasse Waffe im Jagdraum zum Trocknen verwahrt und hätte er nicht mehr die Zeit gehabt, diesen Raum zu versperren, zumal die Polizeibeamten schon vor Ort gewesen seien.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des römisch zehn Y, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass er erst kurze Zeit vor dem Eintreffen der Beamten der Polizeiinspektion Ort 2 zur Durchführung einer waffenrechtlichen Überprüfung am xx.xx.xxxx vom Jagdrevier zurückgekommen sei. Deshalb hätte er die nasse Waffe im Jagdraum zum Trocknen verwahrt und hätte er nicht mehr die Zeit gehabt, diesen Raum zu versperren, zumal die Polizeibeamten schon vor Ort gewesen seien. Seine minderjährigen Kinder hätten zu dieser Zeit keinen Zutritt zum Jagdraum gehabt, denn dieser sei normal immer versperrt. Aufgrund des schlechten Wetters sei die Waffe nass gewesen und hätte er sie daher zum Trocknen aufgehängt, da er keine nassen Waffen in den Schrank versperre. Von den Polizeibeamten sei auch beanstandet worden, dass er den Lauf einer Schusswaffe auf den Waffenschrank gelegt habe. Hier sei anzuführen, dass lediglich der Lauf auf dem Schrank gelegen sei (ohne Verschluss und Abzug). Bei den Holzverzierungen habe es sich um einen beschädigten Büchsenschaft gehandelt. Die Schrotpatronen, die bei der Kontrolle ebenfalls auf dem Waffenschrank gelegen seien, habe er am selben Tag von seinem Schwager bekommen und hätte er sie nicht zeitgerecht im Waffenschrank versperren können. Ihm sei bewusst, dass er seine Waffen und die Munition zum Kontrollzeitpunkt nicht fachgerecht verwahrt habe. Er sei seit 12 Jahren Jäger und sei er sich über seine Rechte und Pflichten bewusst. Er bedauere den beanstandeten Sachverhalt sehr, zumal er gerade wegen seiner minderjährigen Kinder bei der Verwahrung und Handhabung seiner Waffen und Munition sehr gewissenhaft sei. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2013, lauten wie folgt:Die in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten wie folgt: „Überprüfung der Verlässlichkeit § 25Paragraph 25

(1)Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs 7 ermächtigt.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.
(3)Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird. …“ „Verlässlichkeit § 8Paragraph 8
(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)…“ III.römisch drei. Erwägungen: 1) Im Gegenstandsfall veranlasste die belangte Behörde entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag eine Verlässlichkeitsüberprüfung in Bezug auf den Beschwerdeführer, da dieser seit dem Jahr 2009 Inhaber eines waffenrechtlichen Dokumentes ist, und zwar einer Waffenbesitzkarte. Von den erhebenden Polizeibeamten der Polizeiinspektion Ort 2 wurde daraufhin an die belangte Behörde berichtet, dass bei der waffenrechtlichen Überprüfung am xx.xx.xxxx  Teile einer Schusswaffe der Kategorie C (Büchse, Steyr 1912, und zwar Lauf und diverse Holzverzierungen) unversperrt auf dem Waffenschrank gelegen sind,  mehrere Schrotpatronen ebenfalls unversperrt auf dem Waffenschrank vorgefunden werden konnten und  eine weitere Schusswaffe der Kategorie C (Bockbüchsflinte, Sabatti) unversperrt und am Lederriemen über einem Kleiderständer hängend festgestellt wurde. In seinem Rechtsmittelschriftsatz vom xx.xx.xxxx hat der Beschwerdeführer als richtig zugestanden, dass ihm bewusst sei, dass er seine Waffen und die Munition im Kontrollzeitpunkt durch die Beamten der Polizeiinspektion Ort 2 nicht fachgerecht verwahrt habe. Er bedauere dies sehr. Sachverhaltsmäßig steht somit unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer Waffen und Munition nicht ausreichend sorgfältig im Sinne der waffenrechtlichen Vorschriften verwahrt hat, befanden sich doch diese in einem unversperrten Raum, zum Teil auf dem Waffenschrank. Nach § 3 Abs 1 der
  1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, letztmalig geändert durch BGBl II Nr 301/2012, ist nämlich eine Schusswaffe nur dann sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt hat, wobei im gegebenen Zusammenhang vor allem maßgeblich ist, dass ein Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, gegeben ist (vgl dazu § 3 Abs 2 Z 3 der vorgenannten Verordnung), gleichfalls auch ein Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender (vgl § 3 Abs 2 Z 4 der in Rede stehenden Verordnung).Nach Paragraph 3, Absatz eins, der
  2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998,, letztmalig geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 301 aus 2012,, ist nämlich eine Schusswaffe nur dann sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt hat, wobei im gegebenen Zusammenhang vor allem maßgeblich ist, dass ein Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, gegeben ist vergleiche dazu Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, der vorgenannten Verordnung), gleichfalls auch ein Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, der in Rede stehenden Verordnung). Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer Munition und Waffen in einem unversperrten Raum des von ihm sowie seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern bewohnten Wohnobjektes verwahrt, womit für das erkennende Gericht ohne jeglichen Zweifel klargestellt ist, dass der Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Schusswaffenverwahrung zu verantworten hat. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der umfassenden und klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur sicheren Verwahrung von Schusswaffen ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Rechtssache weiters klar, dass der Beschwerdeführer den Entzugstatbestand des § 25 Abs 3 Waffengesetz 1996 dadurch verwirklicht hat, dass er seine Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt hat und damit nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit bei ihm gegeben ist.Vor diesem Hintergrund und im Lichte der umfassenden und klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur sicheren Verwahrung von Schusswaffen ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Rechtssache weiters klar, dass der Beschwerdeführer den Entzugstatbestand des Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz 1996 dadurch verwirklicht hat, dass er seine Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt hat und damit nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit bei ihm gegeben ist. Im gegebenen Zusammenhang ist insbesondere auf die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 08.06.2005, Zl 2005/03/0047, und vom 12.09.2002, Zl 2000/20/0374, hinzuweisen, wonach von einer sicheren Verwahrung von Waffen dann nicht die Rede sein kann, wenn die im gleichen Haushalt lebende Ehegattin Zugang zu den Waffen hat. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer selbst als richtig zugestanden hat, dass er seine Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß im Sinne der waffenrechtlichen Vorschriften verwahrt hat, ist die belangte Behörde völlig rechtskonform mit dem Entzug seiner Waffenbesitzkarte vorgegangen. Die gegen die bekämpfte Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente vermögen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zu überzeugen. Wenn der Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerde ausführt, die Schrotpatronen von seinem Schwager am selben Tag bekommen zu haben, weswegen er sie nicht zeitgerecht im Waffenschrank versperren habe könne, sodass sie zum Kontrollzeitpunkt der Polizeibeamten auf dem Waffenschrank gelegen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Verantwortung schon insofern hinterfragungswürdig erscheint, als es zweifelsohne widersprüchlich ist, dass der Rechtsmittelwerber nur die Zeit dafür gefunden haben will, die Schrotpatronen auf den Waffenschrank zu legen, aber keine Zeit, die Schrotpatronen in den Waffenschrank zu versperren. Ein nennenswerter Zeitunterschied für diese beiden Vorgänge, nämlich des Deponierens der Munition auf dem Waffenschrank im Gegensatz zur Deponierung der Patronen im versperrten Waffenschrank, ist für das erkennende Gericht nicht wirklich ersichtlich. Insofern ist diese Beschwerdeargumentation nicht geeignet, das Fehlverhalten des Rechtsmittelwerbers zu rechtfertigen. Davon abgesehen bezieht sich dieses Vorbringen nicht auch auf den Lauf einer Schusswaffe, der ebenfalls im Überprüfungszeitpunkt auf dem Waffenschrank liegend vorgefunden wurde. Warum er auch diesen Waffenteil auf dem Waffenschrank (und nicht in diesem) deponiert hat, hat der Rechtsmittelwerber nicht näher ausgeführt. Allerdings zeigt dieser Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auf dem Waffenschrank Dinge gelagert hat, die eigentlich in den Waffenschrank gehören. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die am Lederriemen über einem Kleiderständer hängend in einem unversperrten Raum vorgefundene Schusswaffe sei dort zum Trocknen aufgehängt gewesen, da er gerade vor seiner waffenrechtlichen Überprüfung durch Polizeibeamte aus dem Jagdrevier zurückgekehrt sei und die Jagdwaffe aufgrund der Witterungsbedingungen nass gewesen sei und er sie in diesem Zustand nicht in den Waffenschrank geben wollte, wobei er den betreffenden Raum nicht mehr versperren habe können, da die Polizeibeamten schon vor Ort gewesen seien, ist ihm zu erwidern, dass er sich angesichts des Umstandes, dass die nasse Jagdwaffe in der von ihm als Jagdraum bezeichneten Räumlichkeit zum Trocknen auf einem Kleiderständer aufgehängt gewesen ist, jedenfalls die Zeit nehmen hätte müssen, diesen Raum zu versperren. Das Absperren eines Raumes erfordert auch nicht besonders viel Zeit, sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte dafür keine Zeit mehr gehabt, da die Polizeibeamten schon vor Ort eingetroffen wären, als nicht stichhältig anzusehen ist. 2) In der vorliegenden Beschwerdesache kommt in Bezug auf die in Prüfung stehende waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers noch hinzu, dass dieser zumindest am xx.xx.xxxx mit einer Jagdwaffe unvorsichtig umgegangen ist, weswegen sich ein Schuss aus der Jagdwaffe gelöst hat, wobei sein Jagdkollege verletzt wurde. Damit ist aber die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Rechtsmittelwerbers auch im Sinne der Rechtsvorschrift des § 8 Abs 1 Z 2 erster Fall des Waffengesetzes 1996 in Frage zu stellen.Damit ist aber die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Rechtsmittelwerbers auch im Sinne der Rechtsvorschrift des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall des Waffengesetzes 1996 in Frage zu stellen. Die aufgrund dieses Unfallgeschehens veranlasste waffentechnische Überprüfung des Jagdgewehrs des Beschwerdeführers, aus der sich der verhängnisvolle Schuss gelöst hat, beim Bundeskriminalamt in Wien hat erbracht, dass diese Jagdwaffe keinerlei technische Mängel aufgewiesen hat, weswegen die unbeabsichtigte Schussauslösung, die zu einer Verletzung eines Menschen führte, auf einen unvorsichtigen Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Waffe zurückzuführen ist. Nach seinen eigenen Angaben vor dem erhebenden Polizeibeamten der Polizeiinspektion Jenbach wollte der Rechtsmittelwerber am xx.xx.xxxx die auf dem Rücksitz seines Fahrzeuges mitgeführte (geladene) Jagdwaffe nach dem Eintreffen beim Wohnhaus seines Jagdkollegen entladen, wobei sich das Wohnhaus seines Jagdkollegen in einem stark besiedelten Wohngebiet befindet. Bei der von ihm beabsichtigten Entladung der Jagdwaffe kam es dann zu der von ihm unbeabsichtigten Schussabgabe, die zu einer Verletzung seines Jagdkollegen führte. Nach fester Überzeugung des erkennenden Gerichts ist der Beschwerdeführer bei der beschriebenen Entladung seiner Jagdwaffe unvorsichtig umgegangen, hätte er doch jedenfalls beim Entladevorgang die Mündung des Laufes in eine sichere Richtung halten müssen und diesen Bereich auch ständig im Blick behalten müssen. Nach den Sicherheitshinweisen der Bedienungsanleitung des Herstellers seiner Jagdwaffe gilt dabei als „sichere Richtung“ nur ein Gebiet, in welchem sich keine Menschen, andere Lebewesen oder fremdes Eigentum befinden. Beim inkriminierten Entladevorgang hat der Beschwerdeführer die notwendige Sorgfalt im Umgang mit Waffen insofern nach Meinung des erkennenden Gerichts unbeachtet gelassen, als er jedenfalls den Bereich vor der Mündung des Laufes seiner Jagdwaffe ständig im Blick behalten hätte müssen, was er augenscheinlich nicht getan hat, wäre es doch ansonsten nicht vorstellbar, dass sich sein Jagdkollege beim verhängnisvollen Entladevorgang (mit ungewollter Schussauslösung) im Bereich vor dem Lauf seines Jagdgewehres befunden hat. In seinem Erkenntnis vom 19.03.2013, Zl 2013/03/0029, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits zum Ausdruck gebracht, dass ein unvorsichtiger Umgang mit einer Waffe im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 (erster Fall) Waffengesetz 1996 jedenfalls dann vorliegt, wenn jemand durch sein Hantieren mit der Waffe zum Zwecke ihrer Reinigung einen Schuss daraus auslöst. In seinem Erkenntnis vom 19.03.2013, Zl 2013/03/0029, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits zum Ausdruck gebracht, dass ein unvorsichtiger Umgang mit einer Waffe im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, (erster Fall) Waffengesetz 1996 jedenfalls dann vorliegt, wenn jemand durch sein Hantieren mit der Waffe zum Zwecke ihrer Reinigung einen Schuss daraus auslöst. Nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist der vom Beschwerdeführer gesetzte Vorfall einer (unbeabsichtigten) Schussauslösung beim Entladen seiner Jagdwaffe mit dem vom Höchstgericht behandelten Fall einer Schussauslösung bei der Waffenreinigung durchaus vergleichbar. Demgemäß geht das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Beschwerdesache davon aus, dass der Rechtsmittelwerber auch einen unvorsichtigen Waffenumgang im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 erster Fall Waffengesetz 1996 zu verantworten hat (siehe auch die weiteren Entscheidungen des VwGH vom 12.06.2003, Zl 2000/20/0290, und vom 14.12.2000, Zl 2000/20/0323, jeweils unbeabsichtigte Schussauslösungen betreffend).Demgemäß geht das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Beschwerdesache davon aus, dass der Rechtsmittelwerber auch einen unvorsichtigen Waffenumgang im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall Waffengesetz 1996 zu verantworten hat (siehe auch die weiteren Entscheidungen des VwGH vom 12.06.2003, Zl 2000/20/0290, und vom 14.12.2000, Zl 2000/20/0323, jeweils unbeabsichtigte Schussauslösungen betreffend). Nachdem der Rechtsmittelwerber sohin auch den Tatbestand eines unvorsichtigen Umgangs mit Waffen erfüllt hat, ist die geforderte waffenrechtliche Verlässlichkeit in zweierlei Hinsicht bei ihm nicht mehr gegeben, wie dies die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat. Dem Beschwerdeführer wurde angesichts seines unvorsichtigen Umgangs mit Schusswaffen und in Anbetracht seiner nicht sorgfältigen Verwahrung von Waffen und Munition rechtskonform die ihm ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen, die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unberechtigt. Die Beschwerde war demgemäß als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer Rechtsmittelverhandlung deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten war, nämlich die Fragestellung, ob der Beschwerdeführer noch im Sinne der waffenrechtlichen Vorschriften als verlässlich angesehen werden kann, dies mit Blick auf die von ihm zu verantwortende unsichere Verwahrung seiner Schusswaffen und Munition wie auch in Anbetracht seines unvorsichtigen Umgangs mit einer Jagdwaffe bei deren Entladung. Dagegen ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen, insbesondere ist der Beschwerdeführer den Berichten der Polizeibeamten und der Argumentation der belangten Behörde nicht entgegengetreten, dass er bei der Entladung seiner Jagdwaffe am xx.xx.xxxx unvorsichtig gewesen ist und er weiters seine Waffen und Munition zum Kontrollzeitpunkt am xx.xx.xxxx nicht sorgfältig verwahrt hat. Letzteren Umstand hat er vielmehr ausdrücklich in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom xx.xx.xxxx als richtig zugestanden. Es war daher auf der Tatsachenebene im Gegenstandsfall nicht notwendig, weitere Erhebungen durchzuführen. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gar nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt, dies trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung darüber in der angefochtenen Entscheidung. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommene Verwahrung seiner Waffen und Munition im Sinne der waffenrechtlichen Vorschriften als sorgfältig zu beurteilen ist, kann angesichts der diesbezüglich klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei dahingehend beantwortet werden, dass die strittige Verwahrung keinesfalls als sorgfältig anzusehen ist (vgl diesbezüglich etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.09.2002, Zahl 2000/20/0374, betreffend einen Fall, wo die Ehegattin das Versteck des Schlüssels für einen Tresor kannte, in dem eine Waffe verwahrt wurde).Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommene Verwahrung seiner Waffen und Munition im Sinne der waffenrechtlichen Vorschriften als sorgfältig zu beurteilen ist, kann angesichts der diesbezüglich klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei dahingehend beantwortet werden, dass die strittige Verwahrung keinesfalls als sorgfältig anzusehen ist vergleiche diesbezüglich etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.09.2002, Zahl 2000/20/0374, betreffend einen Fall, wo die Ehegattin das Versteck des Schlüssels für einen Tresor kannte, in dem eine Waffe verwahrt wurde). Auch die Frage, ob der Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Jagdwaffe bei deren Entladung als unvorsichtig im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs 1 Z 2 erster Fall Waffengesetz 1996 zu bewerten ist, konnte anhand der im vorliegenden Beschwerdeerkenntnis zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien unzweifelhaft gelöst werden. Auch die Frage, ob der Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Jagdwaffe bei deren Entladung als unvorsichtig im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall Waffengesetz 1996 zu bewerten ist, konnte anhand der im vorliegenden Beschwerdeerkenntnis zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien unzweifelhaft gelöst werden. An die aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0631.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.