GVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl **** als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl **** als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert als die Tatzeit „ca 21.30 Uhr“ zu lauten hat.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 320,--, zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 320,--, zu leisten. II.römisch zwei.
GVG iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: 1. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: xx.xx.xxxx um 21.00 Uhr Tatort: Gemeinde Ort 1, Adresse Fahrzeuq(e): PKW XX-XXXX Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVOParagraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe: 1.600,00 § 99 Abs. 1a StVOParagraph 99, Absatz eins a, StVO 16 Tag(e) Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.760,00“ Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr X Y rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr römisch zehn Y rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „X Y erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z Zl **** vom xx.xx.xxxx, zugestellt am xx.xx.xxxx,
1 Ziff. 1 und Artikel 132 Abs. 1 Ziff. 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende„X Y erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z Zl **** vom xx.xx.xxxx, zugestellt am xx.xx.xxxx,
1 und Artikel 132 Absatz eins, Ziff. 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. 1) Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der BH Z vom xx.xx.xxxx wird X Y zur Last gelegt, er habe am xx.xx.xxxx um 21.00 Uhr, Gemeine Ort 1 auf Höhe Adresse den PKW XX-XXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l ergeben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,-- zuzüglich Kosten des Strafverfahrens verhängt.Mit Straferkenntnis der BH Z vom xx.xx.xxxx wird römisch zehn Y zur Last gelegt, er habe am xx.xx.xxxx um 21.00 Uhr, Gemeine Ort 1 auf Höhe Adresse den PKW XX-XXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l ergeben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,-- zuzüglich Kosten des Strafverfahrens verhängt. In seiner Begründung führt die BH Z aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Anzeige vom xx.xx.xxxx feststehe und die gegenständliche Verwaltungsübertretung durch ein besonders geschultes und beeidetes Organ der Straßenaufsicht unter Verwendung eines geeichten Alkomaten festgestellt wurde. Das Vorbringen des Beschuldigten in seiner Stellungnahme habe in weder zu rechtfertigen, noch zu entschulden vermocht. Tatsächlich wurde X Y in der Verwaltungsanzeige Zl **** PI Ort 1 wegen einer Übertretung nach § 5 StVO verdächtigt. In seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx wurde seitens X Y dargelegt, dass er, wie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom xx.xx.xxxx ausgeführt, am Nachmittag des xx.xx.xxxx ein großes Bier konsumiert habe, in weiterer Folge ab ca. 20.00 Uhr im Cafe M in Ort 1 nochmals zwei kleine Biere. In weiterer Folge habe er sich mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX zum Mc Donalds in Ort 2 begeben, um dort beim „Mc-Drive“ ein Menü zu kaufen.Tatsächlich wurde römisch zehn Y in der Verwaltungsanzeige Zl **** PI Ort 1 wegen einer Übertretung nach Paragraph 5, StVO verdächtigt. In seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx wurde seitens römisch zehn Y dargelegt, dass er, wie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom xx.xx.xxxx ausgeführt, am Nachmittag des xx.xx.xxxx ein großes Bier konsumiert habe, in weiterer Folge ab ca. 20.00 Uhr im Cafe M in Ort 1 nochmals zwei kleine Biere. In weiterer Folge habe er sich mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX zum Mc Donalds in Ort 2 begeben, um dort beim „Mc-Drive“ ein Menü zu kaufen. Ohne einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, sei X Y in weiterer Folge nach Hause gefahren, um dort nach kurzer Fahrzeit das „Mc-Menü“ zu konsumieren.Ohne einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, sei römisch zehn Y in weiterer Folge nach Hause gefahren, um dort nach kurzer Fahrzeit das „Mc-Menü“ zu konsumieren. In weiterer Folge habe X Y aus einer Flasche Vogelbeerschnaps getrunken und ist zu Hause um ca. 21,40 Uhr von den erhebenden Poiizeibeamten angetroffen worden.In weiterer Folge habe römisch zehn Y aus einer Flasche Vogelbeerschnaps getrunken und ist zu Hause um ca. 21,40 Uhr von den erhebenden Poiizeibeamten angetroffen worden. Die tatsächlich konsumierte Menge an Vogelbeerschnaps hat dazu geführt, dass sich beim Alkomattest um 22.12 Uhr ein Wert von 0,71 mg/l und um 22,13 Uhr ein Wert von 0,72 mg/l ergab. Bei einer weiteren Messung des Atemalkohols um 22.49 Uhr ergab sich ein Wert von 0,75 mg/l, um 22.50 Uhr ein Wert von 0,79 mg/l. Es ist sohin davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt 21.00 Uhr sich X Y in keinem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befand, zumal er sich ansonsten um 22.12 Uhr / 22.13 Uhr bzw. 22.49 Uhr / 22.50 Uhr bereits in der Alkoholabbauphase hätte befinden müssen. Aufgrund dessen wurde die Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme beantragt, aus welcher sich ergibt, dass zu Gunsten X Y der Nachtrunk mit fünf Schnapsgläsern beziffert wird. Diese Trinkmenge entspricht 0,1 I Schnaps, die 32 g Alkohol beinhalten. Bei einem Körpergewicht von 92 kg berechnen sich 0,5 Promille als maximal anresorbierbare Alkoholmenge. Ziehe man einen ca. 10%igen Resorptionsverlust ab, ergeben sich 0,45%o.Es ist sohin davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt 21.00 Uhr sich römisch zehn Y in keinem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befand, zumal er sich ansonsten um 22.12 Uhr / 22.13 Uhr bzw. 22.49 Uhr / 22.50 Uhr bereits in der Alkoholabbauphase hätte befinden müssen. Aufgrund dessen wurde die Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme beantragt, aus welcher sich ergibt, dass zu Gunsten römisch zehn Y der Nachtrunk mit fünf Schnapsgläsern beziffert wird. Diese Trinkmenge entspricht 0,1 römisch eins Schnaps, die 32 g Alkohol beinhalten. Bei einem Körpergewicht von 92 kg berechnen sich 0,5 Promille als maximal anresorbierbare Alkoholmenge. Ziehe man einen ca. 10%igen Resorptionsverlust ab, ergeben sich 0,45%o. Zur Stellungnahme des Gesundheitsreferates vom xx.xx.xxxx wurde seitens X Y in seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx beantragt, dem Amtsarzt aufzutragen, eine Berechnung dahingehend vorzunehmen, welcher Atem- bzw. Blutalkoholgehalt sich zum Tatzeitpunkt 21.00 Uhr unter Berücksichtigung des Nachtrunkes von 0,45%o ergebe. Diesem Beweisantrag, welcher gleichzeitig wiederholt wird, wurde nicht entsprochen.Zur Stellungnahme des Gesundheitsreferates vom xx.xx.xxxx wurde seitens römisch zehn Y in seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx beantragt, dem Amtsarzt aufzutragen, eine Berechnung dahingehend vorzunehmen, welcher Atem- bzw. Blutalkoholgehalt sich zum Tatzeitpunkt 21.00 Uhr unter Berücksichtigung des Nachtrunkes von 0,45%o ergebe. Diesem Beweisantrag, welcher gleichzeitig wiederholt wird, wurde nicht entsprochen. 2) Beschwerdegründe: Das angeführte Straferkenntnis der BH Z ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und daraus resultierender Mangelhaftigkeit des Verfahrens behaftet und begründet sich dies wie folgt: Zunächst ergibt sich aus der Verkehrsunfallsanzeige vom xx.xx.xxxx, dass X Y den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX um 21.00 Uhr nicht an seiner Wohnadresse auf Höhe Adresse, sondern in Ort 2, Adresse, gelenkt hat. Schon aus diesem Grund ist das vorliegende Straferkenntnis aufgrund fehlerhaft Tatzeit und Tatort rechtlich unrichtig. Weiters ist jedenfalls davon auszugehen, dass der vom Amtsarzt errechnete Nachtrunk von 0,45%o vom Messergebnis in Abzug zu bringen ist, woraus sich, wenn überhaupt, ein Atemalkoholgehalt von 0,97%o ergeben würde. Hätte die BH Z den Beweisanträgen des X Y vom xx.xx.xxxx entsprochen, hätte dies zum angeführten Ergebnis geführt und wäre jedenfalls davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO nicht vorliegend ist. Wenn überhaupt, wäre X Y nach der Bestimmung des § 99 Abs. 1b StVO zu bestrafen gewesen, sodass das Straferkenntnis aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu beheben sein wird. Aus diesen Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt dieZunächst ergibt sich aus der Verkehrsunfallsanzeige vom xx.xx.xxxx, dass römisch zehn Y den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX um 21.00 Uhr nicht an seiner Wohnadresse auf Höhe Adresse, sondern in Ort 2, Adresse, gelenkt hat. Schon aus diesem Grund ist das vorliegende Straferkenntnis aufgrund fehlerhaft Tatzeit und Tatort rechtlich unrichtig. Weiters ist jedenfalls davon auszugehen, dass der vom Amtsarzt errechnete Nachtrunk von 0,45%o vom Messergebnis in Abzug zu bringen ist, woraus sich, wenn überhaupt, ein Atemalkoholgehalt von 0,97%o ergeben würde. Hätte die BH Z den Beweisanträgen des römisch zehn Y vom xx.xx.xxxx entsprochen, hätte dies zum angeführten Ergebnis geführt und wäre jedenfalls davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht vorliegend ist. Wenn überhaupt, wäre römisch zehn Y nach der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO zu bestrafen gewesen, sodass das Straferkenntnis aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu beheben sein wird. Aus diesen Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt die ANTRÄGE 1)
GVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;1)
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; 2)
GVG in der Sache selbst zu2)
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und das Straferkenntnis der BH Z VA-631/2014 vom xx.xx.xxxx zu beheben und das gegen X Y behängende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“entscheiden und das Straferkenntnis der BH Z VA-631/2014 vom xx.xx.xxxx zu beheben und das gegen römisch zehn Y behängende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt zu Zl ****, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, sowie den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl ****. Weiters fand am xx.xx.xxxx eine öffentliche mündliche Verhandlung statt bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Meldungslegers BI K H. Der Geschädigte A M hat um 21.25 Uhr bei der Bezirksleitstelle Hall die Anzeige erstattet, dass der Lenker mit dem PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX rückwärts gefahren sei und mit der Anhängerkupplung die Stoßstange des PKWs des Herrn A M beschädigt habe. Der zweite beteiligte Lenker sei weitergefahren ohne sich um diesen Verkehrsunfall mit Sachschaden beim Mc Donalds in Ort 2 zu kümmern. Die Beamten der Streifen der PI Ort 1 sind um 21.35 Uhr im Bereich der angeführten Wohnadresse in Ort 1, Adresse eingetroffen und haben dort auf einem Privatparkplatz den PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX vorgefunden. Vom PKW wurden Lichtbilder angefertigt. Der Unfall beim Mc Donalds mit dem Geschädigten A M muss sich daher kurz vor 21.25 Uhr ereignet haben. Laut dem Routenplaner benötigt man für die Fahrtstrecke vom Mc Donalds in Ort 2 bis zur Wohnadresse des Beschwerdeführers in Ort 1, Adresse,, 6 Minuten. Daher war die Tatzeit auf ca 21.30 Uhr abzuändern. Die Polizeibeamten der PI Ort 1 haben dem Beschwerdeführer den Sachverhalt erklärt. Dabei hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er nach seiner Rückkehr vom Mc Donalds mehrere Schluck Vogelbeerschnaps aus einer Flasche getrunken habe und sich danach schlafen gelegt habe. BI K H hat an Ort und Stelle um 21.48 Uhr einen Alkovortest durchgeführt, welcher ein Ergebnis von 0,71 mg/l ergeben hat. Daher wurde der Beschwerdeführer um 21.49 Uhr durch BI K H zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert. Dieser Test wurde ab 22.12 Uhr auf der PI Ort 1 vorgenommen. Dieser Alkomattest hat um 22.12 Uhr einen relevanten Messwert von 0,71 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx um ca 21.30 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX in der Gemeinde Ort 1 auf dem Adresse in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l ergeben hat.
1 Ziff. 1 und Artikel 132 Abs. 1 Ziff. 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende„X Y erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z **** vom xx.xx.xxxx, zugestellt am xx.xx.xxxx,
1 und Artikel 132 Absatz eins, Ziff. 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. 1) Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen, das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt und als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Zur Verwaltungsanzeige Zl **** Polizeiinspektion Ort 1 vom xx.xx.xxxx wurde X Y wegen einer Übertretung nach § 5 StVO verdächtigt.Zur Verwaltungsanzeige Zl **** Polizeiinspektion Ort 1 vom xx.xx.xxxx wurde römisch zehn Y wegen einer Übertretung nach Paragraph 5, StVO verdächtigt. In seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx an die BH Z führte X Y aus, dass er, wie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom xx.xx.xxxx ausgeführt, am Nachmittag des xx.xx.xxxx ein großes Bier konsumiert habe und in weiteret Folge ab ca. 20.00 Uhr im Cafe M in Ort 1 nochmals zwei kleine Biere. In weiterer Folge habe er sich mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX zum Mc Donalds in Ort 2 begeben, um dort beim „Mc-Drive“ ein Menü zu kaufen. In weiterer Folge habe X Y sich, ohne einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, nach Haus begeben, um dort nach kurzer Fahrzeit das „Mc-Menü“ zu konsumieren.In seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx an die BH Z führte römisch zehn Y aus, dass er, wie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom xx.xx.xxxx ausgeführt, am Nachmittag des xx.xx.xxxx ein großes Bier konsumiert habe und in weiteret Folge ab ca. 20.00 Uhr im Cafe M in Ort 1 nochmals zwei kleine Biere. In weiterer Folge habe er sich mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX zum Mc Donalds in Ort 2 begeben, um dort beim „Mc-Drive“ ein Menü zu kaufen. In weiterer Folge habe römisch zehn Y sich, ohne einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, nach Haus begeben, um dort nach kurzer Fahrzeit das „Mc-Menü“ zu konsumieren. In weiterer Folge habe X Y aus einer Flasche Vogelbeerschnaps getrunken und sei er um ca. 21.40 Uhr von den erhebenden Polizeibeamten zu Hause angetroffen worden.In weiterer Folge habe römisch zehn Y aus einer Flasche Vogelbeerschnaps getrunken und sei er um ca. 21.40 Uhr von den erhebenden Polizeibeamten zu Hause angetroffen worden. Zum Beweis, dass die tatsächlich konsumierte Menge an Vogelbeerschnaps dazu führte, dass der Alkomattest um 22.12 Uhr einen Wert von 0,71 mg/l und um 22.13 Uhr einen Wert von 0,72 mg/l ergab bzw. bei einer weiteren Messung des Atemalkohols um 22.49 Uhr sich ein Wert von 0,75 mg/l und um 22.50 Uhr ein Wert von 0,79 mg/l ergab und sohin davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt 21.00 Uhr sich X Y in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, zumal er sich ansonsten um 22.12 Uhr / 22.13 Uhr bzw. 22.49 Uhr / 22.50 Uhr bereits in der Alkoholabbauphase hätte befinden müssen, wurde der Antrag auf Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme beantragt.Zum Beweis, dass die tatsächlich konsumierte Menge an Vogelbeerschnaps dazu führte, dass der Alkomattest um 22.12 Uhr einen Wert von 0,71 mg/l und um 22.13 Uhr einen Wert von 0,72 mg/l ergab bzw. bei einer weiteren Messung des Atemalkohols um 22.49 Uhr sich ein Wert von 0,75 mg/l und um 22.50 Uhr ein Wert von 0,79 mg/l ergab und sohin davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt 21.00 Uhr sich römisch zehn Y in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, zumal er sich ansonsten um 22.12 Uhr / 22.13 Uhr bzw. 22.49 Uhr / 22.50 Uhr bereits in der Alkoholabbauphase hätte befinden müssen, wurde der Antrag auf Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme beantragt. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme ergibt sich, dass zu Gunsten des X Y der Nachtrunk mit fünf üblichen Schnapsgläsern beziffert wird. Diese Trinkmenge entspreche 0,11 Schnaps, die 32g Alkohol beinhalten. Bei einem Körpergewicht von 92 kg berechnen sich 0,5 Promille als maximal anresorbierbare Alkoholmenge. Ziehe man einen ca. 10%ige Resorptionsverlust ab, ergeben sich 0,45 Promille.Aus der amtsärztlichen Stellungnahme ergibt sich, dass zu Gunsten des römisch zehn Y der Nachtrunk mit fünf üblichen Schnapsgläsern beziffert wird. Diese Trinkmenge entspreche 0,11 Schnaps, die 32g Alkohol beinhalten. Bei einem Körpergewicht von 92 kg berechnen sich 0,5 Promille als maximal anresorbierbare Alkoholmenge. Ziehe man einen ca. 10%ige Resorptionsverlust ab, ergeben sich 0,45 Promille. Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitsreferates der BH Z vom xx.xx.xxxx wurde seitens X Y eine Stellungnahme am xx.xx.xxxx abgegeben und beantragt, dem Amtsarzt aufzutragen, eine Berechnung dahingehend vorzunehmen, welcher Atem- bzw. Blutalkoholgehalt sich zum Tatzeitpunkt 21.00 Uhr unter Berücksichtigung des Nachtrunkes von 0,45%o ergebe.Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitsreferates der BH Z vom xx.xx.xxxx wurde seitens römisch zehn Y eine Stellungnahme am xx.xx.xxxx abgegeben und beantragt, dem Amtsarzt aufzutragen, eine Berechnung dahingehend vorzunehmen, welcher Atem- bzw. Blutalkoholgehalt sich zum Tatzeitpunkt 21.00 Uhr unter Berücksichtigung des Nachtrunkes von 0,45%o ergebe. Mit Beweisantrag vom xx.xx.xxxx wurde die Einholung eines kfz-technischen Sachbefundes beantragt, dies zum Beweis, dass durch die Kollision der Fahrzeuge an der Kennzeichentafel des PKW s des A M, XX-XXXX, aufgrund der deutlich sichtbaren Vorbeschädigungen wertmäßig kein über den bereits bestehenden Vorschaden hinausgehender Schaden eingetreten ist. Aus diesem Grund ist eine Fahrerflucht im Sinne des § 4 Abs. 1 lit a StVO, welche X Y im bezughabenden Verwaltungsstrafverfahren Zl ****, das bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, vorgehalten wurde, nicht gegeben.Mit Beweisantrag vom xx.xx.xxxx wurde die Einholung eines kfz-technischen Sachbefundes beantragt, dies zum Beweis, dass durch die Kollision der Fahrzeuge an der Kennzeichentafel des PKW s des A M, XX-XXXX, aufgrund der deutlich sichtbaren Vorbeschädigungen wertmäßig kein über den bereits bestehenden Vorschaden hinausgehender Schaden eingetreten ist. Aus diesem Grund ist eine Fahrerflucht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO, welche römisch zehn Y im bezughabenden Verwaltungsstrafverfahren Zl ****, das bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, vorgehalten wurde, nicht gegeben. 2) Beschwerdegründe: Der angeführte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und daraus resultierender Mangelhaftigkeit des Verfahrens behaftet und begründet sich dies wie folgt: In der Begründung führt die BH Z aus, dass X Y am xx.xx.xxxx in Ort 1 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und bei dieser Fahrt einen Sachschadenunfall verursacht und Fahrerflucht begangen habe. Bei Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei bei ihm ein Wert von 0,71 mg/l festgestellt worden. Der Nachtrunk habe nicht eindeutig beziffert werden können, sondern seien lediglich mehrere Schlucke aus einer Flasche angegeben worden. Die Frage stelle sich natürlich auch, wenn nur ein Nachtrunk angegeben wird, welcher auch nicht nachvollziehbar sei und die restliche Trinkverantwortung verschwiegen wird, welche Angaben dann den Tatsachen entsprechen würden.In der Begründung führt die BH Z aus, dass römisch zehn Y am xx.xx.xxxx in Ort 1 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und bei dieser Fahrt einen Sachschadenunfall verursacht und Fahrerflucht begangen habe. Bei Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei bei ihm ein Wert von 0,71 mg/l festgestellt worden. Der Nachtrunk habe nicht eindeutig beziffert werden können, sondern seien lediglich mehrere Schlucke aus einer Flasche angegeben worden. Die Frage stelle sich natürlich auch, wenn nur ein Nachtrunk angegeben wird, welcher auch nicht nachvollziehbar sei und die restliche Trinkverantwortung verschwiegen wird, welche Angaben dann den Tatsachen entsprechen würden. Nach Ansicht der BH Z sei
2 Ziff. 4 FSG die Entzugsdauer bei erstmaliger Begehung von Delikten
VO (Atemalkoholgehalt von 0,60 mg/l bis unter 0,80 mg/l) mit mindestens vier Monaten festzusetzen gewesen. Aufgrund des Unfalles und der anschließenden Fahrerflucht sei jedoch mit den gesetzlichen vier Monaten Entzugsdauer nicht das Auslagen zu finden gewesen, um die Verkehrszuverlässigkeit des X Y wieder herzustellen.Nach Ansicht der BH Z sei
Paragraph 26, As. 2 Ziff. 4 FSG die Entzugsdauer bei erstmaliger Begehung von Delikten
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO (Atemalkoholgehalt von 0,60 mg/l bis unter 0,80 mg/l) mit mindestens vier Monaten festzusetzen gewesen. Aufgrund des Unfalles und der anschließenden Fahrerflucht sei jedoch mit den gesetzlichen vier Monaten Entzugsdauer nicht das Auslagen zu finden gewesen, um die Verkehrszuverlässigkeit des römisch zehn Y wieder herzustellen. Die seitens der BH Z vertretene Rechtsauffassung ist nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig und resultiert diese insbesondere daraus, dass den gestellten Beweisanträgen, insbesondere dem Beweisantrag vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx nicht entsprochen wurde. Diesbezüglich ist nochmals darauf zu verweisen, dass das gegen X Y behängende Verwaltungsstrafverfahren Zl **** wegen § 4 Abs. 1 lit. a StVO bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde und von einem Sachschadensunfall aufgrund der nicht vorliegenden Beschädigungen am PKW XX-XXXX jedenfalls bei Festsetzung der Entzugsdauer im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Ziff. 2 FSG nicht ausgegangen werden kann. Auch hätte sich durch Einholung einer weiteren Stellungnahme durch das Gesundheitsreferat der BH Z im Sinne des Beweisantrages vom xx.xx.xxxx ergeben, dass aufgrund und unter Berücksichtigung des Nachtrunkes vom festgestellten Alkoholisierungsgrad jedenfalls 0,45%o in Abzug bringen wäre, woraus sich ein Wert von 0,97%0 ergeben würde, sodass
2 Ziff. 4 FSG die Behörde die Entzugsdauer bei erstmaliger Begehung von Delikten
VO (Atemalkohol von 0,40 mg/l bis unter 0,60 mg/l) mit einem Monat festzusetzen gehabt hätte.Die seitens der BH Z vertretene Rechtsauffassung ist nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig und resultiert diese insbesondere daraus, dass den gestellten Beweisanträgen, insbesondere dem Beweisantrag vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx nicht entsprochen wurde. Diesbezüglich ist nochmals darauf zu verweisen, dass das gegen römisch zehn Y behängende Verwaltungsstrafverfahren Zl **** wegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde und von einem Sachschadensunfall aufgrund der nicht vorliegenden Beschädigungen am PKW XX-XXXX jedenfalls bei Festsetzung der Entzugsdauer im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziff. 2 FSG nicht ausgegangen werden kann. Auch hätte sich durch Einholung einer weiteren Stellungnahme durch das Gesundheitsreferat der BH Z im Sinne des Beweisantrages vom xx.xx.xxxx ergeben, dass aufgrund und unter Berücksichtigung des Nachtrunkes vom festgestellten Alkoholisierungsgrad jedenfalls 0,45%o in Abzug bringen wäre, woraus sich ein Wert von 0,97%0 ergeben würde, sodass
Paragraph 26, Absatz 2, Ziff. 4 FSG die Behörde die Entzugsdauer bei erstmaliger Begehung von Delikten
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO (Atemalkohol von 0,40 mg/l bis unter 0,60 mg/l) mit einem Monat festzusetzen gehabt hätte. Die diesbezüglichen Beweisanträge werden seitens X Y wiederholt.Die diesbezüglichen Beweisanträge werden seitens römisch zehn Y wiederholt. Aus diesen Gründen werden an den Landesverwaltungsgericht gestellt die ANTRÄGE 1)
GVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;1)
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; 2)
GVG in der Sache selbst zu2)
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx zu beheben, das gegen den Beschwerdeführer X Y behängende Verfahren wegen Entzuges der Lenkberechtigung dahingehend abzuändern, dass die Entzugsdauer für alle Klassen auf einen Zeitraum von 1 Monat, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, sohin xx.xx.xxxx herabgesetzt wird.“entscheiden und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx zu beheben, das gegen den Beschwerdeführer römisch zehn Y behängende Verfahren wegen Entzuges der Lenkberechtigung dahingehend abzuändern, dass die Entzugsdauer für alle Klassen auf einen Zeitraum von 1 Monat, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, sohin xx.xx.xxxx herabgesetzt wird.“ Am xx.xx.xxxx fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist. Bei dieser mündlichen Verhandlung wurde jedoch Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Meldungslegers BI K H. Zu Zl LVwG-2015/33/0369 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde des Herrn X Y gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl **** als unbegründet abgewiesen, die Tatzeit jedoch mit ca 21.30 Uhr korrigiert. Dadurch hat der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx um ca 21.30 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX in der Gemeinde Ort 1 auf Adresse in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l ergeben hat. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn
VO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,-- verhängt. Zu Zl LVwG-2015/33/0369 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde des Herrn römisch zehn Y gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl **** als unbegründet abgewiesen, die Tatzeit jedoch mit ca 21.30 Uhr korrigiert. Dadurch hat der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx um ca 21.30 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX in der Gemeinde Ort 1 auf Adresse in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l ergeben hat. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen und wurde über ihn
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,-- verhängt. 2. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten: „§ 7.
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; 4.Ziffer 4 die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; § 24.Paragraph 24,
5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung
3 achter Satz oderum eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. 3)Ziffer 3 Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung
VO 1960.wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochWird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch 1.Ziffer eins auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oderauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder 2.Ziffer 2 der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, § 29.Paragraph 29,
Auch im Rahmen der Wertung
Abs 4 FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Lenker die seiner Bestrafung zugrunde liegende Übertretung begangen hat. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestandes nach § 99 StVO abgeleitet hat (VwGH vom 23.04.2002, Zl 2000/11/0091).Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren vergleiche VwGH 25.11.2003, Zl 2002/11/0124). In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins bis Absatz eins b, StVO hat das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache
Paragraph 7, Absatz 3, FSG auszugehen. Auch im Rahmen der Wertung
Paragraph 7, Absatz 4, FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Lenker die seiner Bestrafung zugrunde liegende Übertretung begangen hat. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 99, StVO abgeleitet hat (VwGH vom 23.04.2002, Zl 2000/11/0091). In Anwendung dieser Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Insofern ist von der zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorab zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes zwingend Gebrauch zu machen. Hinsichtlich der Entzugsdauer ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich mehrere Delikte gesetzt hat und ihm auch ein Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht vorgeworfen worden ist. Dieses Verfahren wurde mit Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx eingestellt, da an der Gratis-Kennzeichentafelhalterung des Beteiligten kein Schaden entstanden ist. Nach § 26 Abs 2 Z 4 FSG ist von einer Mindestentzugsdauer von 4 Monaten auszugehen. Berücksichtigt wurde bei der Entzugsdauer, dass der Beschwerdeführer auch einen Verkehrsunfall verursacht hat, welcher jedoch nicht als solcher weiter verfolgt wurde, da kein Schaden entstanden ist. Nicht unberücksichtigt bleiben darf jedoch, dass der Beschwerdeführer im Jahre xxxx sowie im Jahre xxxx zur Anzeige gebracht wurde, da bei den Anhaltungen Alkomatmessungen durchgeführt wurden und der Alkoholgehalt der Atemluft jeweils über 0,25 mg/l gelegen ist. Bei der Entzugsdauer ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest im Abstand von nur zwei Jahren ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und auch jeweils einer Alkoholkontrolle unterzogen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx wiedererlangen wird.In Anwendung dieser Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Insofern ist von der zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorab zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes zwingend Gebrauch zu machen. Hinsichtlich der Entzugsdauer ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich mehrere Delikte gesetzt hat und ihm auch ein Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht vorgeworfen worden ist. Dieses Verfahren wurde mit Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx eingestellt, da an der Gratis-Kennzeichentafelhalterung des Beteiligten kein Schaden entstanden ist. Nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG ist von einer Mindestentzugsdauer von 4 Monaten auszugehen. Berücksichtigt wurde bei der Entzugsdauer, dass der Beschwerdeführer auch einen Verkehrsunfall verursacht hat, welcher jedoch nicht als solcher weiter verfolgt wurde, da kein Schaden entstanden ist. Nicht unberücksichtigt bleiben darf jedoch, dass der Beschwerdeführer im Jahre xxxx sowie im Jahre xxxx zur Anzeige gebracht wurde, da bei den Anhaltungen Alkomatmessungen durchgeführt wurden und der Alkoholgehalt der Atemluft jeweils über 0,25 mg/l gelegen ist. Bei der Entzugsdauer ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest im Abstand von nur zwei Jahren ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und auch jeweils einer Alkoholkontrolle unterzogen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx wiedererlangen wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl **** sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Z zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.33.0369.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.