RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/11/2656-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der X KG mit dem Sitz in **** Y, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 21.08.2014, Zl ****, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Kaufvertrag, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der römisch zehn KG mit dem Sitz in **** Y, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 21.08.2014, Zl ****, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Kaufvertrag, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 21.10.2013 hat Herr AA die Liegenschaft in EZ ***8 GB Y („C-Alm“) im Ausmaß von 28,6808 ha an die X KG um den Kaufpreis von insgesamt Euro 550.000,-- verkauft. Mit Kaufvertrag vom 21.10.2013 hat Herr AA die Liegenschaft in EZ ***8 GB Y („C-Alm“) im Ausmaß von 28,6808 ha an die römisch zehn KG um den Kaufpreis von insgesamt Euro 550.000,-- verkauft. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 21.08.2014, Zl ****, wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt und begründend unter anderem ausgeführt, dass die „Landwirteeigenschaft“ der Erwerberin formal gegeben sei. Die Besitz- und Betriebsstruktur auf Verkäuferseite werde nicht beeinträchtigt, ebenso sei der Kaufpreis angemessen. Allerdings sei den Ausführungen der beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, wonach Almen den Heimbetrieben dienen würden und landesüblich zwischen Heimbetrieb und Alm ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, beizupflichten. Die Käuferin sei nicht Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes und werde daher durch den isolierten Kauf einer Almliegenschaft dem Prinzip der Stärkung eines wirtschaftlich gesunden Grundbesitzes nicht entsprochen. Der Umstand, dass Organe der Käuferin gemeinsam als natürliche Personen einen Hof besitzen würden, ändere nichts an der Tatsache, dass die erwerbende Kommanditgesellschaft als eigenständige Rechtsperson keinen Heimhof besitze. Es möge zutreffen, dass viele Almen in Tirol zu keinem Heimhof gehören würden, dies stelle jedoch vor dem Hintergrund der Bewilligungsbestimmungen nach § 6 TGVG eben nicht den erwünschten Zustand dar und bedeute bei Bewertung im konkret anhängigen Verfahren eine Schwächung einer gesunden Besitz- und Betriebsstruktur. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 21.08.2014, Zl ****, wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt und begründend unter anderem ausgeführt, dass die „Landwirteeigenschaft“ der Erwerberin formal gegeben sei. Die Besitz- und Betriebsstruktur auf Verkäuferseite werde nicht beeinträchtigt, ebenso sei der Kaufpreis angemessen. Allerdings sei den Ausführungen der beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, wonach Almen den Heimbetrieben dienen würden und landesüblich zwischen Heimbetrieb und Alm ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, beizupflichten. Die Käuferin sei nicht Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes und werde daher durch den isolierten Kauf einer Almliegenschaft dem Prinzip der Stärkung eines wirtschaftlich gesunden Grundbesitzes nicht entsprochen. Der Umstand, dass Organe der Käuferin gemeinsam als natürliche Personen einen Hof besitzen würden, ändere nichts an der Tatsache, dass die erwerbende Kommanditgesellschaft als eigenständige Rechtsperson keinen Heimhof besitze. Es möge zutreffen, dass viele Almen in Tirol zu keinem Heimhof gehören würden, dies stelle jedoch vor dem Hintergrund der Bewilligungsbestimmungen nach Paragraph 6, TGVG eben nicht den erwünschten Zustand dar und bedeute bei Bewertung im konkret anhängigen Verfahren eine Schwächung einer gesunden Besitz- und Betriebsstruktur. Gegen diese Entscheidung hat die rechtsfreundlich vertretene X KG fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend unter anderem ausgeführt, es sei unverständlich, wenn im angefochtenen Bescheid festgehalten werde, dass die Erwerberin nicht im Eigentum eines landwirtschaftlichen Betriebes sei. Bei Personengesellschaften sei auf die jeweils teilnehmenden Gesellschafter durchzublicken. Dies führe im ersten Schritt dazu, die Landwirteeigenschaft der erwerbenden Kommanditgesellschaft zu bejahen. Da aber die Kommanditgesellschaft durch ihre Gesellschafter repräsentiert werde, sei auch hinsichtlich der Frage, ob bereits ein landwirtschaftlicher Betrieb bestehe, auf die dominierenden (geschäftsführenden) Gesellschafter Bedacht zu nehmen. Diese würden, wie im angefochtenen Bescheid richtig angeführt, sehr wohl über einen landwirtschaftlichen Betrieb verfügen, der als Weidebetrieb durch die Übernahme von Lehnvieh und deren Bewirtschaftung betrieben werde.Gegen diese Entscheidung hat die rechtsfreundlich vertretene römisch zehn KG fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend unter anderem ausgeführt, es sei unverständlich, wenn im angefochtenen Bescheid festgehalten werde, dass die Erwerberin nicht im Eigentum eines landwirtschaftlichen Betriebes sei. Bei Personengesellschaften sei auf die jeweils teilnehmenden Gesellschafter durchzublicken. Dies führe im ersten Schritt dazu, die Landwirteeigenschaft der erwerbenden Kommanditgesellschaft zu bejahen. Da aber die Kommanditgesellschaft durch ihre Gesellschafter repräsentiert werde, sei auch hinsichtlich der Frage, ob bereits ein landwirtschaftlicher Betrieb bestehe, auf die dominierenden (geschäftsführenden) Gesellschafter Bedacht zu nehmen. Diese würden, wie im angefochtenen Bescheid richtig angeführt, sehr wohl über einen landwirtschaftlichen Betrieb verfügen, der als Weidebetrieb durch die Übernahme von Lehnvieh und deren Bewirtschaftung betrieben werde. Dem Landesgesetzgeber sei es versagt, eine bestimmte Betriebsform zu verlangen (VfSlg 8011). Dies sei von der Behörde offenbar auch erkannt worden, zumal sie ja feststelle, dass die Bestoßung durch Lehnvieh eine zulässige Art der Bewirtschaftung darstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Bestoßung mit Lehnvieh beim Heimhof eine zulässige Bewirtschaftung sein solle, im Hinblick auf die Alm allerdings unzulässig. Dafür gebe es in sachlicher Hinsicht keine Begründung. Die Behörde übersehe den Regelungsinhalt des § 6 TGVG. Die grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen würden nicht dazu dienen, eine bestimmte Betriebsform zu verlangen bzw zu forcieren. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei darauf zu achten, dass kein Widerspruch entstehe. Ein solcher Widerspruch zu den Zielvorgaben des § 6 TGVG sei jedenfalls nicht gegeben. Die Behörde übersehe den Regelungsinhalt des Paragraph 6, TGVG. Die grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen würden nicht dazu dienen, eine bestimmte Betriebsform zu verlangen bzw zu forcieren. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei darauf zu achten, dass kein Widerspruch entstehe. Ein solcher Widerspruch zu den Zielvorgaben des Paragraph 6, TGVG sei jedenfalls nicht gegeben. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufheben und dem gegenständlichen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt der Landes-Grundverkehrskommission zu Zl LGv-****/****. Weiters wurde der Schenkungsvertrag zwischen Dr. DD und Frau EE, betreffend den geschlossenen Hof in EZ ***7 GB T samt dazugehöriger grundverkehrsbehördlicher Genehmigung eingeholt. Schließlich ist eine Abfrage im Zentralen Melderegister erfolgt und wurde das von der Verwaltungsbehörde eingeholte Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 14.07.2014 anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert. Bei dieser Verhandlung ist insbesondere auch eine Befragung des Geschäftsführers und Komplementärs der X KG erfolgt. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt der Landes-Grundverkehrskommission zu Zl LGv-****/****. Weiters wurde der Schenkungsvertrag zwischen Dr. DD und Frau EE, betreffend den geschlossenen Hof in EZ ***7 GB T samt dazugehöriger grundverkehrsbehördlicher Genehmigung eingeholt. Schließlich ist eine Abfrage im Zentralen Melderegister erfolgt und wurde das von der Verwaltungsbehörde eingeholte Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 14.07.2014 anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert. Bei dieser Verhandlung ist insbesondere auch eine Befragung des Geschäftsführers und Komplementärs der römisch zehn KG erfolgt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Kaufvertrag vom 13.07.2007 hat OO den geschlossenen Hof „U“ in EZ ***7 GB T im Gesamtausmaß von 24,0120 ha an Dr. DD verkauft. Im dazu durchgeführten grundverkehrsbehördlichen Verfahren hat Dr. DD ein Betriebskonzept vorgelegt und die Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes „U“ im Nebenerwerb als Mutterkuhbetrieb mit schottischen Hochlandrindern in Aussicht gestellt. Die Haltung von schottischen Hochlandrindern hat er auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Landes-Grundverkehrskommission bekräftigt. Weiters hat er angegeben, er werde mit seiner Gattin und der Tochter auf den Hof aufziehen. Mit Bescheid vom 21.04.2009, Zl LGv-****/****, hat die Landes-Grundverkehrskommission diesem Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt: „
- Der Erwerber hat bis zum 31.12.2011 auf den Erwerbshof aufzuziehen und dort seinen Hauptwohnsitz zu nehmen.
- Der Erwerber hat zugleich mit dem Aufziehen auf den Erwerbshof die Selbstbewirtschaftung aufzunehmen und zumindest bis zum 31.12.2019 aufrecht zu erhalten.“ Zur Besicherung der Auflagen
- und
- wurde Dr. DD der Erlag einer Kaution in der Höhe von Euro 100.000,-- vorgeschrieben. Am 22.04.2010 hat Dr. DD einen Antrag auf Abänderung der verfügten Auflagen gemäß § 68 AVG gestellt. Dieser Antrag wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit Erkenntnis vom 12.05.2010, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen. Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 06.10.2010, B ****, abgelehnt. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.02.2013, Zl ****, die gegen dieses Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol erhobene Beschwerde zurückgewiesen.Am 22.04.2010 hat Dr. DD einen Antrag auf Abänderung der verfügten Auflagen gemäß Paragraph 68, AVG gestellt. Dieser Antrag wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit Erkenntnis vom 12.05.2010, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen. Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 06.10.2010, B ****, abgelehnt. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.02.2013, Zl ****, die gegen dieses Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Mit Schenkungsvertrag vom 19.04.2013 hat Dr. DD einen ideellen Hälfteanteil am geschlossenen Hof „U“ in EZ ***7 GB T seiner Ehegattin EE geschenkt. Diesem Rechtsgeschäft hat die Bezirkshauptmannschaft V mit Bescheid vom 01.07.2013, Zl ****, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Folglich sind nunmehr Dr. DD sowie seine Ehegattin EE je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des geschlossenen Hofes „U“ in EZ ***7 GB T.Mit Schenkungsvertrag vom 19.04.2013 hat Dr. DD einen ideellen Hälfteanteil am geschlossenen Hof „U“ in EZ ***7 GB T seiner Ehegattin EE geschenkt. Diesem Rechtsgeschäft hat die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf mit Bescheid vom 01.07.2013, Zl ****, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Folglich sind nunmehr Dr. DD sowie seine Ehegattin EE je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des geschlossenen Hofes „U“ in EZ ***7 GB T. Der geschlossene Hof „U“ in EZ ***7 GB T weist ein Flächenausmaß von 4,4633 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (davon rund 2,7 ha mehrmähdige Wiese), 7,3492 ha Almfläche, 12 ha Wald und knapp 2.000 m² Bauflächen und sonstige Flächen auf. Dr. DD ist am geschlossenen Hof „U“ mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Ehegattin EE ist mit Hauptwohnsitz in Y gemeldet. Die Tochter hat in K studiert und wird künftig in F arbeiten. Am Hof „U“ wurde bisher durch die jetzigen Eigentümer nie selbstständig Tierhaltung betrieben. Der vorhandene Stall des kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes steht leer. Im Sommer weiden Tiere von benachbarten Landwirten auf den Flächen des geschlossenen Hofes; primär die Tiere des Nachbarn HH. Diese Tiere werden als Lehnvieh aufgenommen. Ein Großteil der Flächen des geschlossenen Hofes „U“ wird beweidet; ein Teil der Flächen (rund 2,7 ha) wird gemäht. Das Mähen erfolgt gemeinsam mit dem Nachbarn HH. Diverse landwirtschaftliche Maschinen (wie Mähtrack mit Anbaugeräten, Transporter, Motormäher) stehen im Eigentum des Dr. DD. Entsprechend dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag vom 21.10.2013 erwirbt die X KG die Liegenschaft in EZ ***8 GB Y („C-Alm“) im Ausmaß von 28,6808 ha. Die X KG hat ihren Sitz in der Gemeinde Y mit der Geschäftsanschrift Adresse, **** Y. Persönlich haftender Gesellschafter ist Dr. DD. Er bringt eine Kapitaleinlage von Euro 260,-- ein, dies entspricht einem Anteil von 26 % des Gesellschaftskapitals. Kommanditisten sind EE (Euro 260,--, entspricht 26 % des Gesellschaftskapitals) und Dr. SS (Euro 480,--, entspricht 48 % des Gesellschaftskapitals). Zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft nach außen ist der Komplementär Dr. DD allein vertretungsberechtigt. Zusätzlich wurde der Kommanditistin EE Prokura erteilt. Für folgende Geschäfte ist jedenfalls ein (einstimmiger) Gesellschafterbeschluss zu fassen: Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft; Investitionen über einem Wert von Euro 5.000,--; Aufnahme von Darlehen oder Krediten.Entsprechend dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag vom 21.10.2013 erwirbt die römisch zehn KG die Liegenschaft in EZ ***8 GB Y („C-Alm“) im Ausmaß von 28,6808 ha. Die römisch zehn KG hat ihren Sitz in der Gemeinde Y mit der Geschäftsanschrift Adresse, **** Y. Persönlich haftender Gesellschafter ist Dr. DD. Er bringt eine Kapitaleinlage von Euro 260,-- ein, dies entspricht einem Anteil von 26 % des Gesellschaftskapitals. Kommanditisten sind EE (Euro 260,--, entspricht 26 % des Gesellschaftskapitals) und Dr. SS (Euro 480,--, entspricht 48 % des Gesellschaftskapitals). Zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft nach außen ist der Komplementär Dr. DD allein vertretungsberechtigt. Zusätzlich wurde der Kommanditistin EE Prokura erteilt. Für folgende Geschäfte ist jedenfalls ein (einstimmiger) Gesellschafterbeschluss zu fassen: Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft; Investitionen über einem Wert von Euro 5.000,--; Aufnahme von Darlehen oder Krediten. HH treibt seit dem letzten Sommer sein Vieh auch auf die kaufgegenständliche „C-Alm“ auf; dies mit Einverständnis des Verkäufers AA. Die „C-Alm“ soll künftig als einheitlicher Betrieb mit dem geschlossenen Hof „U“ geführt werden; sowohl auf die Alm als auch auf den Hof soll im Sommer Lehnvieh (primär vom benachbarten Bauern) aufgetrieben werden. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen in den beigeschafften Verwaltungsakten sowie dem Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Feststellungen zur X KG ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Die Feststellung zur Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes „U“ und zur künftigen Bewirtschaftung der „C-Alm“ stützen sich auf das eigene Vorbringen der Eigentümer dieses Hofes sowie auf die Ausführungen im Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 14.07.2014, ****. Eine „Eigenviehhaltung“ wurde im Rahmen der durchgeführten Beschwerdeverhandlung völlig unbestimmt für die Zukunft in Aussicht gestellt; Feststellungen dazu waren daher nicht zu treffen. Eine „Eigenviehhaltung“ wurde allerdings bereits beim Ankauf des geschlossenen Hofes „U“ im Jahre 2007 ins Treffen geführt, jedoch in weiterer Folge nie verwirklicht. Der festgestellte Sachverhalt steht im Übrigen auch außer Streit. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen in den beigeschafften Verwaltungsakten sowie dem Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Feststellungen zur römisch zehn KG ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Die Feststellung zur Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes „U“ und zur künftigen Bewirtschaftung der „C-Alm“ stützen sich auf das eigene Vorbringen der Eigentümer dieses Hofes sowie auf die Ausführungen im Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 14.07.2014, ****. Eine „Eigenviehhaltung“ wurde im Rahmen der durchgeführten Beschwerdeverhandlung völlig unbestimmt für die Zukunft in Aussicht gestellt; Feststellungen dazu waren daher nicht zu treffen. Eine „Eigenviehhaltung“ wurde allerdings bereits beim Ankauf des geschlossenen Hofes „U“ im Jahre 2007 ins Treffen geführt, jedoch in weiterer Folge nie verwirklicht. Der festgestellte Sachverhalt steht im Übrigen auch außer Streit. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl 130/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, lauten wie folgt: „
- Abschnitt Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken § 4Paragraph 4 Genehmigungspflicht
(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a) den Erwerb des Eigentums; … § 6Paragraph 6 Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
(1)Die Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
- a)der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen 1. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, 2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und 3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und
- b)der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. … § 25Paragraph 25 Erteilung der Genehmigung
(1)Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
(2)Bescheide der Grundverkehrsbehörden, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind zu begründen. …“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Entsprechend dem vorliegenden Kaufvertrag erwirbt die X KG die Liegenschaft in EZ ***8 GB Y („C-Alm“). Entsprechend dem vorliegenden Kaufvertrag erwirbt die römisch zehn KG die Liegenschaft in EZ ***8 GB Y („C-Alm“). Zur Rechtsnatur der Kommanditgesellschaft (KG) ist Folgendes festzuhalten: Unstrittig handelt es sich bei der KG um eine (einheitliche) Gesellschaft. Wie die offene Gesellschaft (OG) weist die KG eigene Rechtsfähigkeit auf. Obgleich die KG aufgrund der beschränkten Haftung der Kommanditisten sicherlich in Ansehung der Haftungsstruktur eine größere Annäherung an die Kapitalgesellschaften aufweist, handelt es sich um eine gesellschaftlich organisierte Gesamthandgemeinschaft. Die KG ist ebenfalls insbesondere mangels alleiniger passiver Vermögensfähigkeit, der im Vergleich zu gesetzlich anerkannten juristischen Personen eher einfachen Organisation, vor allem der zwingend festgeschriebenen Selbstorganschaft sowie der nach der gesetzlichen Ausgangslage her sehr engen Pflichtenbindung der Mitglieder untereinander – trotz der nunmehr im § 105 UGB ausdrücklich klargestellten Rechtsfähigkeit – keine juristische Person. Vielmehr stellt sie eine Personengesellschaft in Form einer Gesamthandgemeinschaft dar, an der Komplementäre und Kommanditisten beteiligt sind. Mit Streichung von Art 7 Nr 9 EVHGB im Zuge des HaRÄG 2005 ist klargestellt, dass nach dem UGB das Gesellschaftsvermögen nicht gleichzeitig auch als im Gesamthandeigentum der Komplementäre und Kommanditisten stehend zu betrachten ist. An der insoweit ausschließlichen Zuordnung des Gesellschaftsvermögens zur Gesellschaft besteht kein Zweifel (mehr); Träger des Gesellschaftsvermögens ist die Gesellschaft selbst. Am Umstand, dass die Gesellschafter nur gesamthandschaftlich darüber verfügen können, hat sich allerdings nichts geändert. Zum Gesellschaftsvermögen können sowohl unbewegliche als auch bewegliche Gegenstände zählen (vgl Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Rz 176, 177 u 1120 ff). Unstrittig handelt es sich bei der KG um eine (einheitliche) Gesellschaft. Wie die offene Gesellschaft (OG) weist die KG eigene Rechtsfähigkeit auf. Obgleich die KG aufgrund der beschränkten Haftung der Kommanditisten sicherlich in Ansehung der Haftungsstruktur eine größere Annäherung an die Kapitalgesellschaften aufweist, handelt es sich um eine gesellschaftlich organisierte Gesamthandgemeinschaft. Die KG ist ebenfalls insbesondere mangels alleiniger passiver Vermögensfähigkeit, der im Vergleich zu gesetzlich anerkannten juristischen Personen eher einfachen Organisation, vor allem der zwingend festgeschriebenen Selbstorganschaft sowie der nach der gesetzlichen Ausgangslage her sehr engen Pflichtenbindung der Mitglieder untereinander – trotz der nunmehr im Paragraph 105, UGB ausdrücklich klargestellten Rechtsfähigkeit – keine juristische Person. Vielmehr stellt sie eine Personengesellschaft in Form einer Gesamthandgemeinschaft dar, an der Komplementäre und Kommanditisten beteiligt sind. Mit Streichung von Artikel 7, Nr 9 EVHGB im Zuge des HaRÄG 2005 ist klargestellt, dass nach dem UGB das Gesellschaftsvermögen nicht gleichzeitig auch als im Gesamthandeigentum der Komplementäre und Kommanditisten stehend zu betrachten ist. An der insoweit ausschließlichen Zuordnung des Gesellschaftsvermögens zur Gesellschaft besteht kein Zweifel (mehr); Träger des Gesellschaftsvermögens ist die Gesellschaft selbst. Am Umstand, dass die Gesellschafter nur gesamthandschaftlich darüber verfügen können, hat sich allerdings nichts geändert. Zum Gesellschaftsvermögen können sowohl unbewegliche als auch bewegliche Gegenstände zählen vergleiche Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Rz 176, 177 u 1120 ff). Insoweit treffen die Ausführungen der belangten Behörde zu, dass im Eigentum (im Gesellschaftsvermögen) der X KG kein Heimhof steht. Allerdings war zu berücksichtigen, dass der Komplementär sowie Geschäftsführer der X KG Dr. DD und die Kommanditistin sowie Prokuristin der X KG EE gemeinsam Eigentümer des geschlossenen Hofes „U“ in EZ ***7 GB T sind und entsprechend den Ausführungen in der durchgeführten Verhandlung beabsichtigt ist, die angekaufte Alm gemeinsam mit dem Hof „U“ zu bewirtschaften bzw als einheitlichen Betrieb zu führen. Sowohl auf den Heimhof (= geschlossener Hof „U“) als auch auf die Alm soll Lehnvieh aufgetrieben werden. Am Heimhof selbst wird kein eigener Viehbestand gehalten. Insoweit treffen die Ausführungen der belangten Behörde zu, dass im Eigentum (im Gesellschaftsvermögen) der römisch zehn KG kein Heimhof steht. Allerdings war zu berücksichtigen, dass der Komplementär sowie Geschäftsführer der römisch zehn KG Dr. DD und die Kommanditistin sowie Prokuristin der römisch zehn KG EE gemeinsam Eigentümer des geschlossenen Hofes „U“ in EZ ***7 GB T sind und entsprechend den Ausführungen in der durchgeführten Verhandlung beabsichtigt ist, die angekaufte Alm gemeinsam mit dem Hof „U“ zu bewirtschaften bzw als einheitlichen Betrieb zu führen. Sowohl auf den Heimhof (= geschlossener Hof „U“) als auch auf die Alm soll Lehnvieh aufgetrieben werden. Am Heimhof selbst wird kein eigener Viehbestand gehalten. Der Beschwerdeführerin ist vorweg beizupflichten, dass es mit den grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen unvereinbar ist, eine bestimmte Art der landwirtschaftlichen Nutzung vorzuschreiben oder die Gewährleistung bestimmter Betriebsformen anzustreben. Der Verfassungsgerichtshof geht allerdings davon aus, dass ein Rechtserwerb sämtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 lit a TGVG entsprechen muss, um genehmigungsfähig zu sein. Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen. Mit anderen Worten darf der Rechtserwerb kumulativ weder hinsichtlich der durch ihn bedingten Veränderungen der beteiligten agrarischen Betriebe noch betreffend die Veränderungen des agrarischen Grundbesitzes dem Anliegen der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, einem Rechtserwerb an land-oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die grundverkehrsbehördliche Genehmigung deswegen zu versagen, weil er dem öffentlichen Interesse an der „Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes“ im Sinne des § 6 Abs 1 lit a Z 2 TGVG widerspricht (vgl VfGH 18.9.2013, B 55/2012-17 ua). Der Beschwerdeführerin ist vorweg beizupflichten, dass es mit den grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen unvereinbar ist, eine bestimmte Art der landwirtschaftlichen Nutzung vorzuschreiben oder die Gewährleistung bestimmter Betriebsformen anzustreben. Der Verfassungsgerichtshof geht allerdings davon aus, dass ein Rechtserwerb sämtlichen Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG entsprechen muss, um genehmigungsfähig zu sein. Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen. Mit anderen Worten darf der Rechtserwerb kumulativ weder hinsichtlich der durch ihn bedingten Veränderungen der beteiligten agrarischen Betriebe noch betreffend die Veränderungen des agrarischen Grundbesitzes dem Anliegen der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, einem Rechtserwerb an land-oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die grundverkehrsbehördliche Genehmigung deswegen zu versagen, weil er dem öffentlichen Interesse an der „Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, TGVG widerspricht vergleiche VfGH 18.9.2013, B 55/2012-17 ua). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entspricht der Rechtserwerb an einer Alm in der Regel dann einer sinnvollen Agrarstrukturentwicklung, wenn der Erwerber gleichzeitig über einen Heimhof (gemeint wohl: mit eigenem Viehbestand) im Tal verfügt. Die Verbindung von Almen, die vielfach lediglich halbjährlich bewirtschaftet sind, und der im Tal gelegenen Heimhöfe kann dem Interessen eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedenfalls insofern als zuträglich angesehen werden, als dadurch die Wirtschaftlichkeit und das Überleben der landwirtschaftlichen Betriebe (insgesamt) abgesichert werden kann. Auch vor dem Hintergrund des Tiroler Almschutzgesetzes, LGBl Nr 49/1987 idF LGBl Nr 130/2013, ist in agrarstruktureller Hinsicht grundsätzlich von einer Verbindung einer Alm mit einem (viehhaltenden) Heimhof auszugehen. Für die Beurteilung, ob der Erwerb heimhofloser Almen agrarstrukturellen Zielsetzungen zuwiderläuft, ist eine gesamthafte Betrachtung der Umstände des jeweiligen Rechtserwerbs erforderlich (vgl VfSlg 18128 und die dort zitierte Vorjudikatur). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entspricht der Rechtserwerb an einer Alm in der Regel dann einer sinnvollen Agrarstrukturentwicklung, wenn der Erwerber gleichzeitig über einen Heimhof (gemeint wohl: mit eigenem Viehbestand) im Tal verfügt. Die Verbindung von Almen, die vielfach lediglich halbjährlich bewirtschaftet sind, und der im Tal gelegenen Heimhöfe kann dem Interessen eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedenfalls insofern als zuträglich angesehen werden, als dadurch die Wirtschaftlichkeit und das Überleben der landwirtschaftlichen Betriebe (insgesamt) abgesichert werden kann. Auch vor dem Hintergrund des Tiroler Almschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, ist in agrarstruktureller Hinsicht grundsätzlich von einer Verbindung einer Alm mit einem (viehhaltenden) Heimhof auszugehen. Für die Beurteilung, ob der Erwerb heimhofloser Almen agrarstrukturellen Zielsetzungen zuwiderläuft, ist eine gesamthafte Betrachtung der Umstände des jeweiligen Rechtserwerbs erforderlich vergleiche VfSlg 18128 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die landwirtschaftliche Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten sowie anlässlich der mündlichen Erörterung dieses Gutachtens nachvollziehbar dargelegt, dass Almen mit ihren eigenen Gebäuden und Anlagen als eigenständige Betriebsstandorte den Heimbetrieben zur Erhöhung der Futtergrundlage dienen. Aufgrund der erhöhten Futtergrundlage ist die Haltung eines höheren Viehbestandes, daraus resultierend ein höheres Einkommen für den landwirtschaftlichen Heimbetrieb möglich. Landesüblich besteht zwischen einem Heimbetrieb und der Alm ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Auch bei Gemeinschaftsalmen berechtigen die mit dem Heimgut verbundenen Mitgliedschaftsanteile bzw Servitutsrechte anteilsmäßig zum Auftrieb. Zudem tragen Almen zur Arbeitserleichterung bei, weil das Vieh im Sommer nicht am Hof ist. Bei diesen Ausführungen ist die Sachverständige immer von einem eigenen Viebestand am Heimhof ausgegangen. Der Erwerb von Almgrundstücken, denen als Ergänzung eines damit verbundenen landwirtschaftlichen Betriebes gerade im Gebirgsland Tirol große Bedeutung zukommt, widerspricht daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts jedenfalls dann der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes, wenn der Käufer oder – wie vorliegend – Komplementär und Geschäftsführer sowie mit Prokura ausgestattete Kommanditistin der (kaufenden) X KG zwar über einen Heimhof verfügen, auf diesem Heimhof aber gar kein eigenes Vieh halten, sondern vielmehr der Heimhof primär – vergleichbar einer heimhoflosen Alm – im Sommer mit Lehnvieh bestoßen wird. An diesen rechtlichen Überlegungen vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass auch der Verkäufer zuletzt kein eigenes Vieh auf die Alm aufgetrieben hat. Auch auf die Problematik, dass für bestimmte, für die Bewirtschaftung der Alm durchaus relevante Geschäfte (zB Investitionen über einem Wert von Euro 5.000,--) nach dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag einstimmige Gesellschafterbeschlüsse erforderlich sind und sich damit weiters auch noch die Frage stellt, ob eine Bewirtschaftung tatsächlich gesichert erscheint, brauchte vor dem Hintergrund der aufgezeigten Überlegungen nicht näher eingegangen werden.Der Erwerb von Almgrundstücken, denen als Ergänzung eines damit verbundenen landwirtschaftlichen Betriebes gerade im Gebirgsland Tirol große Bedeutung zukommt, widerspricht daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts jedenfalls dann der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes, wenn der Käufer oder – wie vorliegend – Komplementär und Geschäftsführer sowie mit Prokura ausgestattete Kommanditistin der (kaufenden) römisch zehn KG zwar über einen Heimhof verfügen, auf diesem Heimhof aber gar kein eigenes Vieh halten, sondern vielmehr der Heimhof primär – vergleichbar einer heimhoflosen Alm – im Sommer mit Lehnvieh bestoßen wird. An diesen rechtlichen Überlegungen vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass auch der Verkäufer zuletzt kein eigenes Vieh auf die Alm aufgetrieben hat. Auch auf die Problematik, dass für bestimmte, für die Bewirtschaftung der Alm durchaus relevante Geschäfte (zB Investitionen über einem Wert von Euro 5.000,--) nach dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag einstimmige Gesellschafterbeschlüsse erforderlich sind und sich damit weiters auch noch die Frage stellt, ob eine Bewirtschaftung tatsächlich gesichert erscheint, brauchte vor dem Hintergrund der aufgezeigten Überlegungen nicht näher eingegangen werden. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung schließlich noch auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.02.2015, LVwG-2014/33/2701-1, verwiesen. Damit ist allerdings nichts zu gewinnen, zumal die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Aufgrund des aufgezeigten Widerspruchs zu agrarstrukturellen Zielsetzungen ist daher die ablehnende Entscheidung durch die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht erfolgt, weshalb wie im Spruchpunkt 1.) zu entscheiden. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob der Erwerb einer Alm agrarstrukturellen Zielsetzungen zuwiderläuft, wenn am Heimhof gar kein Eigenvieh gehalten wird, liegt nach dem Wissensstand des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Diesbezüglich ist von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen und war daher die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.11.2656.7