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{'item': 'LVwG-2014/37/3183-7'}

Obsah (7)§ 28§ 3§ 25a§ 2§ 27§ 9Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/37/3183-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wie folgt zu lauten hat: „Der Antrag der Krankenhaus GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, vom xx.xx.xxxx,

§ 3Abs 1 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (TAWG), LGBl Nr 3/2008 id

F LGBl Nr 28/2011, festzustellen, welcher der im § 2 Abs 1 bis 5 TAWG genannten Abfallarten der in den patientennahen Bereichen des Krankenhauses Ort 1 (Bettenstationen, Operationssäle, Schockräume, Intensivstationen, Unfallambulanzen, Allgemeine Ambulanzen, Notfallaufnahme, Kreissäle, Anästhesie, Pathologie, Nuklearmedizin, Physiotherapie, Ultraschall, Röntgen, Dialyse, Labore, Sterilisation, Herzkatheder) gemeinsam gesammelte Abfall, bestehend aus nicht gefährlichen medizinischen Abfällen und nicht gefährlichen Restabfällen ohne die Fraktionen Sperrmüll und den sonstigen getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen, wie Altpapier, Verpackungen etc, zuzuordnen ist, wird als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Antrag der Krankenhaus GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, vom xx.xx.xxxx,

Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (TAWG), Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2008, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2011,, festzustellen, welcher der im Paragraph 2, Absatz eins bis 5 TAWG genannten Abfallarten der in den patientennahen Bereichen des Krankenhauses Ort 1 (Bettenstationen, Operationssäle, Schockräume, Intensivstationen, Unfallambulanzen, Allgemeine Ambulanzen, Notfallaufnahme, Kreissäle, Anästhesie, Pathologie, Nuklearmedizin, Physiotherapie, Ultraschall, Röntgen, Dialyse, Labore, Sterilisation, Herzkatheder) gemeinsam gesammelte Abfall, bestehend aus nicht gefährlichen medizinischen Abfällen und nicht gefährlichen Restabfällen ohne die Fraktionen Sperrmüll und den sonstigen getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen, wie Altpapier, Verpackungen etc, zuzuordnen ist, wird als unzulässig zurückgewiesen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren bis zum Übergang der Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Tirol: Im Schriftsatz vom xx.xx.xxxx hat die Krankenhaus GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, die Entsorgung der in den sogenannten „patientennahen Bereichen“ anfallenden Abfälle dargestellt. Laut den Darlegungen werden im sogenannten „roten Sack“ die medizinischen Abfälle und wird im sogenannten „weißen Sack“ der Restabfall gesammelt. Die medizinischen Abfälle seien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften den Abfallarten „Abfälle ohne Verletzungsgefahr, SN 97104“, oder „Abfälle mit Verletzungsgefahr, SN 97105“ zuzuordnen. Die Beschwerdeführerin legt im zitierten Schriftsatz dar, dass die Abfallsammlung nunmehr auf eine gemeinsame Sammlung von medizinischen Abfällen und Restabfällen umgestellt worden sei. Ein entsprechender Testbetrieb habe im Zeitraum vom xx.xx. bis xx.xx.xxxx stattgefunden und habe die C GmbH die gemeinsam gesammelten Abfälle einer Analyse unterzogen. Der durchschnittliche Massenanteil medizinischer Abfälle habe 64 % betragen. Laut dem Gutachten des beauftragten Unternehmens sei für den gemeinsam gesammelten Abfall charakteristisch, dass er Abfälle aufweise, die ausschließlich in medizinischen Einrichtungen mit physischen Eingriffen am menschlichen Körper entstünden. Ausgehend davon hat die Krankenhaus GmbH durch ihren Rechtsvertreter unter Hinweis auf § 3 Abs 1 TAWG idF LGBl Nr 28/2011 beantragt festzustellen, welcher der im § 2 Abs 1 bis 5 TAWG genannten Abfallarten der beschriebene, gemeinsam gesammelte Abfall zuzuordnen sei.Ausgehend davon hat die Krankenhaus GmbH durch ihren Rechtsvertreter unter Hinweis auf Paragraph 3, Absatz eins, TAWG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2011, beantragt festzustellen, welcher der im Paragraph 2, Absatz eins bis 5 TAWG genannten Abfallarten der beschriebene, gemeinsam gesammelte Abfall zuzuordnen sei. [Mit dem Schriftsatz vom xx.xx.xxxx hat die Krankenhaus GmbH durch ihren Rechtsvertreter auch einen Feststellungsantrag im Zusammenhang mit biologischen verwertbaren Abfällen gestellt, dieser Antrag ist allerdings nicht mehr Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens.] Zum Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin hat sich der städtische Abfallberater und Amtssachverständiger L M im Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, Zl ****, geäußert. Laut seinen Ausführungen sind die innerhalb des Krankenhauses Ort 1 anfallenden medizinischen Abfälle mit den Schlüssel-Nummern 97104 und 97105 als „sonstige Abfälle“ gem § 2 Abs 4 TAWG einzustufen. Der innerhalb des Krankenhauses Ort 1 anfallende Restmüll sei der Schlüssel-Nummer 91101 und damit der Abfallart gem § 2 Abs 3 TAWG (gemischter Siedlungsabfall) einzustufen.Zum Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin hat sich der städtische Abfallberater und Amtssachverständiger L M im Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, Zl ****, geäußert. Laut seinen Ausführungen sind die innerhalb des Krankenhauses Ort 1 anfallenden medizinischen Abfälle mit den Schlüssel-Nummern 97104 und 97105 als „sonstige Abfälle“ gem Paragraph 2, Absatz 4, TAWG einzustufen. Der innerhalb des Krankenhauses Ort 1 anfallende Restmüll sei der Schlüssel-Nummer 91101 und damit der Abfallart gem Paragraph 2, Absatz 3, TAWG (gemischter Siedlungsabfall) einzustufen. Aufgrund einer möglichen Befangenheit des städtischen Abfallberaters/Amtssachverständigen hat die belangte Behörde die Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung um Amtshilfe ersucht. Der abfalltechnische Amtssachverständige K O hat am xx.xx.xxxx die patientennahen Bereiche der Chirurgie besichtigt und mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ua zum verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag Befund und Gutachten erstattet. In seinem Gutachten beschreibt der Amtssachverständige die in den Räumlichkeiten der patientennahen Bereiche in dreiteiligen Sackständersystemen durchgeführte Sammlung der Abfallfraktionen Kunststoffverpackungen („gelber Sack“), medizinische Abfälle („roter Sack“) und Restmüll („weißer Sack“). Ausgehend von den Ergebnissen seiner Besichtigung empfiehlt der abfalltechnische Amtssachverständige eine Anpassung der Anzahl der weißen Säcke an das tatsächliche Aufkommen an Restmüll und eine Verbesserung bei der Sammlung der Wertstoffe. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat der Bürgermeister der Gemeinde Ort 1 als Abfallbehörde I. Instanz über den Feststellungsantrag I. der Beschwerdeführerin vom xx.xx.xxxx wie folgt entschieden:Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat der Bürgermeister der Gemeinde Ort 1 als Abfallbehörde römisch eins. Instanz über den Feststellungsantrag römisch eins. der Beschwerdeführerin vom xx.xx.xxxx wie folgt entschieden: „I. Es wird festgestellt, dass es sich bei den im Krankenhaus Ort 1 in den patientennahen Bereichen (Bettenstationen, OP-Säle, Schockräume, Intensivstationen, Unfallambulanzen, Allgemeine Ambulanzen, Notfallaufnahme, Kreissäle, Anästhesie, Pathologie, Nuklearmedizin, Physiotherapie, Ultraschall, Röntgen, Dialyse, Labore, Sterilisation, Herzkatheder), anfallenden Abfällen um verschiedene Abfälle handelt. Demnach sind die ● medizinischen Abfälle, und zwar die Abfälle ohne Verletzungsgefahr, SN 97104, und die Abfälle mit Verletzungsgefahr, SN 97105, den ,sonstigen Abfällen‘ gem. § 2 Abs 4 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz zuzuordnenmedizinischen Abfälle, und zwar die Abfälle ohne Verletzungsgefahr, SN 97104, und die Abfälle mit Verletzungsgefahr, SN 97105, den ,sonstigen Abfällen‘ gem. Paragraph 2, Absatz 4, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz zuzuordnen und ● jene Abfälle, die nach der Trennung von den getrennt zu sammelnden Abfällen verbleiben, dem Restmüll, (gemischten Siedlungsabfall) gem. § 2 Abs. 3 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz zuzuordnen…“jene Abfälle, die nach der Trennung von den getrennt zu sammelnden Abfällen verbleiben, dem Restmüll, (gemischten Siedlungsabfall) gem. Paragraph 2, Absatz 3, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz zuzuordnen…“ Die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, erhobene Berufung der rechtsfreundlich vertretenen Krankenhaus GmbH hat die Tiroler Landesregierung als damals zuständige Rechtsmittelbehörde mit Berufungserkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Mit seinem Erkenntnis vom 23.10.2014, Zl 2012/07/0226-5, hat der Verwaltungsgerichtshof den von der Krankenhaus GmbH angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte das Verfahren über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Krankenhaus GmbH gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, fortzuführen. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat die Krankenhaus GmbH mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx ein ergänzendes Vorbringen erstattet und bereits im Schriftsatz vom xx.xx.xxxx die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Am xx.xx.xxxx hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme der V W, Abfallberaterin der Beschwerdeführerin im Krankenhaus Ort 1, und des abfall-technischen Amtssachverständigen K O sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1, des Aktes der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2014/37/3183.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme der römisch fünf W, Abfallberaterin der Beschwerdeführerin im Krankenhaus Ort 1, und des abfall-technischen Amtssachverständigen K O sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1, des Aktes der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2014/37/
  3. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Die belangte Behörde hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens keinen Beweisantrag eingebracht. An der Verhandlung hat kein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Berufung vom xx.xx.xxxx und im Schriftsatz vom xx.xx.xxxx im Wesentlichen vor, entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde handle es bei dem, den Gegenstand des Feststellungsantrages bildenden Abfall um zwei Abfallarten, nämlich bei den medizinischen Abfällen um sonstige Abfälle nach § 2 Abs 4 TAWG und den Restabfällen - nach der Trennung der getrennt zu sammelnden Abfälle - um Restmüll

§ 2Abs 3 TAWG.

Die Rechtsmeinung der belangten Behörde sei unrichtig.Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Berufung vom xx.xx.xxxx und im Schriftsatz vom xx.xx.xxxx im Wesentlichen vor, entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde handle es bei dem, den Gegenstand des Feststellungsantrages bildenden Abfall um zwei Abfallarten, nämlich bei den medizinischen Abfällen um sonstige Abfälle nach Paragraph 2, Absatz 4, TAWG und den Restabfällen - nach der Trennung der getrennt zu sammelnden Abfälle - um Restmüll

Paragraph 2, Absatz 3, TAWG. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde sei unrichtig. Beantragt worden sei, einen Abfall, der gutachterlich beschrieben, durch Fotos dokumentiert und im Rahmen eines Lokalaugenscheines der erkennenden Behörde untersucht worden sei,

§ 3Abs 1 TAWG einer der im § 2 Abs 1 bis 5 TAWG genannten Abfallarten zuzuordnen.

Beantragt worden sei, einen Abfall, der gutachterlich beschrieben, durch Fotos dokumentiert und im Rahmen eines Lokalaugenscheines der erkennenden Behörde untersucht worden sei,

Paragraph 3, Absatz eins, TAWG einer der im Paragraph 2, Absatz eins bis 5 TAWG genannten Abfallarten zuzuordnen. Der vorliegende Abfall sei in seiner Gesamtheit zu beurteilen gewesen. Der den Gegenstand des Feststellungsantrages bildende Abfall weise einen Anteil von ca 64 % medizinischen Abfällen auf. Bei einer ganzheitlichen Betrachtung verbleibe als einzige mögliche Abfallart des § 2 TAWG lediglich „der sonstige Abfall“ im Sinne des § 2 Abs 4 TAWG. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die erkennende Behörde daher feststellen müssen, dass der vorliegende Abfall der Abfallart „sonstiger Abfall“

§ 2

Abs 4 TAWG zuzuordnen sei.Der vorliegende Abfall sei in seiner Gesamtheit zu beurteilen gewesen. Der den Gegenstand des Feststellungsantrages bildende Abfall weise einen Anteil von ca 64 % medizinischen Abfällen auf. Bei einer ganzheitlichen Betrachtung verbleibe als einzige mögliche Abfallart des Paragraph 2, TAWG lediglich „der sonstige Abfall“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, TAWG. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die erkennende Behörde daher feststellen müssen, dass der vorliegende Abfall der Abfallart „sonstiger Abfall“

Paragraph 2, Absatz 4, TAWG zuzuordnen sei. Die Beschwerdeführerin hebt ausdrücklich hervor, dass Umfang des gegenständlichen Feststellungsverfahrens der im Gutachten der C GmbH beschriebene und dokumentierte Abfall sei. Dieser Abfall sei entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung einer Abfallart des § 2 TAWG zu unterstellen. In einem Feststellungsverfahren nach § 3 TAWG habe die Art der Sammlung der anfallenden Abfälle sowie deren Behandlung mit der rechtlichen Einordnung des anfallenden Abfalles nichts zu tun. Selbst wenn – dies werde allerdings ausdrücklich bestritten – ein Verstoß gegen § 15 Abs 2 AWG 2002 vorläge, hätte dies auf das gegenständliche Feststellungsverfahren keinen Einfluss. Die erkennende Behörde wäre auch in einem solchen Fall verpflichtet, den anfallenden Abfall in seiner Gesamtheit zu beurteilen und entsprechend seiner Art und Zusammensetzung einer der Abfallarten des § 2 Abs 1 bis 5 TAWG zu unterstellen.Die Beschwerdeführerin hebt ausdrücklich hervor, dass Umfang des gegenständlichen Feststellungsverfahrens der im Gutachten der C GmbH beschriebene und dokumentierte Abfall sei. Dieser Abfall sei entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung einer Abfallart des Paragraph 2, TAWG zu unterstellen. In einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, TAWG habe die Art der Sammlung der anfallenden Abfälle sowie deren Behandlung mit der rechtlichen Einordnung des anfallenden Abfalles nichts zu tun. Selbst wenn – dies werde allerdings ausdrücklich bestritten – ein Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 vorläge, hätte dies auf das gegenständliche Feststellungsverfahren keinen Einfluss. Die erkennende Behörde wäre auch in einem solchen Fall verpflichtet, den anfallenden Abfall in seiner Gesamtheit zu beurteilen und entsprechend seiner Art und Zusammensetzung einer der Abfallarten des Paragraph 2, Absatz eins bis 5 TAWG zu unterstellen. III.römisch drei. Sachverhalt: In dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Krankenhaus Ort 1 ist zwischen den Verwaltungsbereichen und patientennahen Bereichen zu unterscheiden. Zu den patientennahen Bereichen zählen Operationsräume, Ordinationen, Ambulanzen etc, also jene Bereiche, bei denen medizinische Eingriffe an Menschen vorgenommen werden. Die in den patientennahen Bereichen, aber auch im Verwaltungsbereich, anfallenden Wertstoffe, wie Altpapier, Altkartonagen, Altglas etc, werden getrennt gesammelt und einer Verwertung zugeführt. Ebenso wird Sperrmüll getrennt gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt. Für die Sammlung gefährlich kontaminierter Abfälle besteht ein eigenes Entsorgungssystem. Solche Abfälle werden nur über elektronische Anforderung von dafür ausgebildeten Personen übernommen und einer entsprechenden Entsorgung zugeführt. Anlässlich der vom abfalltechnischen Amtssachverständigen K O durchgeführten Besichtigung am xx.xx.xxxx wurden in den patientennahen Bereichen der „Chirurgie“ die anfallenden Abfälle getrennt nach drei Abfallfraktionen wie folgt gesammelt:

  1. a)Medizinische Abfälle („roter Sack“)
  2. b)Siedlungsabfälle, allerdings eingeschränkt auf den Restmüll („weißer Sack“)
  3. c)Kunststoffverpackungen („gelber Sack“) Im Zuge des vom xx.xx. bis xx.xx.xxxx durchgeführten „Testlaufes“ wurden in den patientennahen Bereichen der „Chirurgie“ und der „Inneren Medizin“ medizinische Abfälle und der Restmüll gemeinsam gesammelt. Während dieses Zeitraumes war die ansonsten praktizierte getrennte Sammlung von Abfällen im „weißen Sack“ (Restmüll) und „roten Sack“ (medizinische Abfälle) aufgehoben. Auch in Zukunft ist geplant, in den patientennahen Bereichen nicht gefährliche medizinische Abfälle und Restmüll gemeinsam zu sammeln. Demgegenüber werden im Verwaltungsbereich die Restabfälle gesondert gesammelt und entsorgt. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx hat die im Auftrag der Beschwerdeführerin im Krankenhaus Ort 1 als Abfallberaterin tätige V W sich umfangreich zum Abfallsammelsystem in den patientennahen Bereichen geäußert. Sie hat erläutert, warum, ausgehend von den Ergebnissen des „Testlaufes“ über den Zeitraum vom xx.xx. bis xx.xx.xxxx zukünftig geplant sei, in den patientennahen Bereichen medizinische Abfälle und als Restmüll zu qualifizierende Siedlungsabfälle gemeinsam zu sammeln. Ergänzend dazu hat der Rechtsvertreter die Unterlage „Trennrichtlinien – Nicht medizinischer Bereich“ vorgelegt.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx hat die im Auftrag der Beschwerdeführerin im Krankenhaus Ort 1 als Abfallberaterin tätige römisch fünf W sich umfangreich zum Abfallsammelsystem in den patientennahen Bereichen geäußert. Sie hat erläutert, warum, ausgehend von den Ergebnissen des „Testlaufes“ über den Zeitraum vom xx.xx. bis xx.xx.xxxx zukünftig geplant sei, in den patientennahen Bereichen medizinische Abfälle und als Restmüll zu qualifizierende Siedlungsabfälle gemeinsam zu sammeln. Ergänzend dazu hat der Rechtsvertreter die Unterlage „Trennrichtlinien – Nicht medizinischer Bereich“ vorgelegt. Der abfalltechnische Amtssachverständige K O hat anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx die Ergebnisse seines Lokalaugenscheines am xx.xx.xxxx und die Ausführungen in seinem Gutachten vom xx.xx.xxxx, Zl ****, erläutert. Diese Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die - nicht weiter strittigen - Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. V.römisch fünf. Rechtslage: 1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 103/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2. […]Paragraph 2, […]

(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
  1. ‚Siedlungsabfälle‘ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 berichtigt durch ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 S 24, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.‚Siedlungsabfälle‘ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 berichtigt durch ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 S 24, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat. […] Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15.
(1)…Paragraph 15,
(1)
(2)Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn 1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden, 2. nur durch den Mischvorgang
  1. a)abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
  2. b)anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle eingehalten werden oder 3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt oder verwendet wird. Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist. […]“ 2. Abfallverzeichnisverordnung: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Abfallverzeichnisverordnung (AbfallverzVO), BGBl II Nr 570/2003 idF BGBl II Nr 498/2008, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Abfallverzeichnisverordnung (AbfallverzVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 498 aus 2008,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Abfallverzeichnis § 1.
(1)Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 ‚Abfallverzeichnis‘, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at., zu veröffentlichen.Paragraph eins,
(1)Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 ‚Abfallverzeichnis‘, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt römisch drei. der Anlage 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at., zu veröffentlichen.
(2)Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat

den Vorgaben der Anlage 5 zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften

Anlage 3 zu berücksichtigen. Sofern für die Zuordnung zu einer Abfallart Untersuchungen erforderlich sind, haben diese

Anlage 4 zu erfolgen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

(3)
(4)Sofern nicht in den Verordnungen zum AWG 2002 anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüssel-Nummer und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen.
(5)… Anlage 5 – Abfallverzeichnis Es gilt Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 ‚Abfallverzeichnis‘, ausgegeben am
  1. Oktober 2005, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgende Zuordnungskriterien und Änderungen: I.römisch eins. Allgemeine Zuordnungskriterien:
  2. Zuordnung: Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglich gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden. […]“
  3. Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz idF LGBl Nr 50/1990:Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung LGBl Nr 50/1990: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes (TAWG) idF LGBl Nr 50/1990 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes (TAWG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1990, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)…Paragraph 2,
(1)
(2)Haushaltsmüll sind alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle, die üblicherweise in einem Haushalt anfallen, einschließlich der Gartenabfälle, sowie die in einem Betrieb anfallenden Abfälle gleich Art.
(2)Haushaltsmüll sind alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle, die üblicherweise in einem Haushalt anfallen, einschließlich der Gartenabfälle, sowie die in einem Betrieb anfallenden Abfälle gleich "Art".
(3)Sperrmüll ist jener Haushaltsmüll, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Haushaltsmülls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann.
(4)Betriebliche Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme des Haushaltsmülls. […] Feststellungsverfahren § 3.
(1)…Paragraph 3,
(1)
(2)Abs. 1 gilt sinngemäß bei Streitigkeiten darüber, welcher der im § 2 Abs. 2, 3 und 4 genannten Abfallarten ein Abfall zuzuordnen ist.“
(2)Absatz eins, gilt sinngemäß bei Streitigkeiten darüber, welcher der im Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4 genannten Abfallarten ein Abfall zuzuordnen ist.“ 4. Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz idF LGBl Nr 28/2011:Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung LGBl Nr 28/2011: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes (TAWG), LGBl Nr 3/2008 idF LGBl Nr 28/2011, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes (TAWG), Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2008, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2011,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Sperrmüll ist jener Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Siedlungsabfalls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann.Paragraph 2,
(1)Sperrmüll ist jener Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Siedlungsabfalls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann.
(2)Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle sind jene Siedlungsabfälle, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen oder einer Verordnung der Landesregierung getrennt vom restlichen Siedlungsabfall zu sammeln sind.
(3)Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) ist jener Siedlungsabfall, der nach der Trennung von den getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und dem Sperrmüll verbleibt. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
(4)Sonstige Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme der Siedlungsabfälle wie betriebliche Produktionsabfälle, Abfälle aus dem Bauwesen, Sandfanginhalte, Rückstände aus der Kanalreinigung, Straßenkehricht oder Altreifen.
(5)Biologisch verwertbare Abfälle sind Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Handel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelverarbeitungsbetrieben, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus der Straßenerhaltung.
(6)… Feststellungsverfahren § 3.
(1)Bei Streitigkeiten darüber, welcher der im § 2 Abs. 1 bis 5 genannten Abfallarten ein Abfall zuzuordnen ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies auf Antrag des Abfallbesitzers oder der Gemeinde oder von Amts wegen mit schriftlichen Bescheid festzustellen.Paragraph 3,
(1)Bei Streitigkeiten darüber, welcher der im Paragraph 2, Absatz eins bis 5 genannten Abfallarten ein Abfall zuzuordnen ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies auf Antrag des Abfallbesitzers oder der Gemeinde oder von Amts wegen mit schriftlichen Bescheid festzustellen. […]“ [Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des TAWG haben seit dem In-Kraft-Treten der Novelle LGBl Nr 28/2011 am 13.04.20111 keine Änderungen erfahren haben.][Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des TAWG haben seit dem In-Kraft-Treten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2011, am 13.04.20111 keine Änderungen erfahren haben.] VI.römisch sechs. Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 als Abfallbehörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****. Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 als Abfallbehörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****.
  2. Zur Rechtzeitig der Berufung/der Beschwerde: Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 als Abfallbehörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Krankenhaus GmbH zuhanden ihres Rechtsvertreters am xx.xx.xxxx zugestellt. Die nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Krankenhaus GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, ist am xx.xx.xxxx bei der belangten Behörde eingelangt. Die Berufung wurde somit innerhalb der (zum damaligen Zeitpunkt geltenden) zweiwöchigen Rechtsmittelfrist und somit fristgerecht erhoben.
  3. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung vom xx.xx.xxxx gilt der gesamte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. 4. In der Sache: 4.1 Zur Zuordnung von Abfallarten gem dem Abfallverzeichnis: Die vom abfalltechnischen Amtssachverständigen K O anlässlich seiner Besichtigung am xx.xx.xxxx in dem dreiteiligen Sackständersystem gesammelten Abfälle lassen sich den nachfolgenden Abfallarten des Abfallverzeichnisses idF der AbfallverzVO und der RecyclingholzV, BGBl II Nr 160/2012, zuordnen:Die vom abfalltechnischen Amtssachverständigen K O anlässlich seiner Besichtigung am xx.xx.xxxx in dem dreiteiligen Sackständersystem gesammelten Abfälle lassen sich den nachfolgenden Abfallarten des Abfallverzeichnisses in der Fassung der AbfallverzVO und der RecyclingholzV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 160 aus 2012,, zuordnen: „Roter Sack“: Schlüssel-Nummer (SN) 97104: Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereiches eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können,

ÖNORM S 2104. SN 97105: Kanülen oder sonstige verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände, wie Lanzetten, Skalpelle u.dgl.,

ÖNORM S

  1. „Weißer Sack“: SN 91101: Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle „Gelber Sack“: SN 57118: Kunstoffemballagen und –behältnisse SN 57119: Kunststofffolien Für die Abfallart „Sperrmüll“ kennt das Abfallverzeichnis eine eigene Schlüssel-Nummer, nämlich die SN
  2. Für verwertbare Siedlungsabfälle, wie etwa Altglas, Altpapier, Kartonagen, Bioabfälle etc kennt das Abfallverzeichnis eigene Abfallarten und folglich eigene Schlüssel-Nummern. 4.2 Zum Feststellungsantrag: Ausgehend vom „Zusammenfassenden Befund“ im Gutachten der C GmbH vom xx.xx.xxxx hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx den Gegenstand des Feststellungsantrages vom xx.xx.xxxx konkretisiert. Der Antrag ist auf die Feststellung gerichtet, welcher der in den Abs 1 bis 5 des § 2 TAWG aufgezählten Abfallarten der im zitierten Gutachten beschriebene, gemeinsam gesammelte Abfall (medizinische Abfälle und Restabfälle) zuzuordnen sei.Ausgehend vom „Zusammenfassenden Befund“ im Gutachten der C GmbH vom xx.xx.xxxx hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx den Gegenstand des Feststellungsantrages vom xx.xx.xxxx konkretisiert. Der Antrag ist auf die Feststellung gerichtet, welcher der in den Absatz eins bis 5 des Paragraph 2, TAWG aufgezählten Abfallarten der im zitierten Gutachten beschriebene, gemeinsam gesammelte Abfall (medizinische Abfälle und Restabfälle) zuzuordnen sei. 4.3 Zur Qualifizierung/Zuordnung des im Feststellungsantrag vom xx.xx.xxxx beschriebenen, gemeinsam gesammelten Abfalls gem dem TAWG: Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2014, Zl 2012/07/0226-5, vor, den Gegenstand eines nach § 3 TAWG zu erlassenden Feststellungsbescheides bilde ausschließlich die rechtliche Qualifizierung von anfallenden Abfällen. Die Art der Sammlung und die Behandlung der anfallenden Abfälle seien nicht entscheidend und hätten mit der Frage der rechtlichen Einordnung des anfallenden Abfalls unter die Bestimmung des § 2 Abs 3 TAWG oder § 2 Abs 4 TAWG nichts zu tun.Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2014, Zl 2012/07/0226-5, vor, den Gegenstand eines nach Paragraph 3, TAWG zu erlassenden Feststellungsbescheides bilde ausschließlich die rechtliche Qualifizierung von anfallenden Abfällen. Die Art der Sammlung und die Behandlung der anfallenden Abfälle seien nicht entscheidend und hätten mit der Frage der rechtlichen Einordnung des anfallenden Abfalls unter die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, TAWG oder Paragraph 2, Absatz 4, TAWG nichts zu tun. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinen Erkenntnissen vom 23.05.1996, Zl 96/07/0076, und vom 18.02.1999, Zl 98/07/0132, festgehalten, dass sich ein Feststellungsverfahren auf die Frage der rechtlichen Qualifizierung des betroffenen Abfalls beschränke und demgegenüber die Frage der Entsorgung der anfallenden Abfälle im Feststellungsverfahren irrelevant sei. Nicht die Frage der Entsorgung der anfallenden Abfälle, sondern ausschließlich deren rechtliche Qualifizierung bilde den Gegenstand des nach § 3 Abs 2 TAWG idF LGBl Nr 50/1990 zu erlassenden Feststellungsbescheides.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinen Erkenntnissen vom 23.05.1996, Zl 96/07/0076, und vom 18.02.1999, Zl 98/07/0132, festgehalten, dass sich ein Feststellungsverfahren auf die Frage der rechtlichen Qualifizierung des betroffenen Abfalls beschränke und demgegenüber die Frage der Entsorgung der anfallenden Abfälle im Feststellungsverfahren irrelevant sei. Nicht die Frage der Entsorgung der anfallenden Abfälle, sondern ausschließlich deren rechtliche Qualifizierung bilde den Gegenstand des nach Paragraph 3, Absatz 2, TAWG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1990, zu erlassenden Feststellungsbescheides. Bei den beiden eben zitierten Erkenntnissen hatte allerdings der Verwaltungsgerichtshof das TAWG in der Fassung LGBl Nr 50/1990 anzuwenden. Die Absätze 2 bis 4 des § 2 TAWG idF LGBl Nr 50/1990 haben folgende Abfallarten unterschieden:Bei den beiden eben zitierten Erkenntnissen hatte allerdings der Verwaltungsgerichtshof das TAWG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1990, anzuwenden. Die Absätze 2 bis 4 des Paragraph 2, TAWG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1990, haben folgende Abfallarten unterschieden: → Haushaltsmüll → Sperrmüll und → betriebliche Abfälle Eine nähere Unterscheidung kannte § 2 TAWG idF LGBl Nr 50/1990 nicht. Lediglich die §§ 1 bis 5 Tiroler Abfallwirtschaftskonzept idF LGBl Nr 1/1993 haben die getrennt zu sammelnden Abfälle, nämlich Altglas, Altpapier, Haushaltsschrott (Altmetall) und kompostierfähige Abfälle, definiert. Ergänzend dazu enthielt § 6 Tiroler Abfallwirtschaftskonzept die Verpflichtung, verwertbare betriebliche Abfälle, wie etwa solche aus Glas, Papier oder Metall, getrennt zu sammeln. Eine nähere Unterscheidung kannte Paragraph 2, TAWG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1990, nicht. Lediglich die Paragraphen eins bis 5 Tiroler Abfallwirtschaftskonzept in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1993, haben die getrennt zu sammelnden Abfälle, nämlich Altglas, Altpapier, Haushaltsschrott (Altmetall) und kompostierfähige Abfälle, definiert. Ergänzend dazu enthielt Paragraph 6, Tiroler Abfallwirtschaftskonzept die Verpflichtung, verwertbare betriebliche Abfälle, wie etwa solche aus Glas, Papier oder Metall, getrennt zu sammeln. Auf der Grundlage des TAWG idF LGBl Nr 50/1990 war das Feststellungsverfahren auf die Frage beschränkt, ob ein nicht gefährlicher Abfall dem Haushaltsmüll, dem Sperrmüll oder betrieblichen Abfällen zuzuordnen ist.Auf der Grundlage des TAWG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1990, war das Feststellungsverfahren auf die Frage beschränkt, ob ein nicht gefährlicher Abfall dem Haushaltsmüll, dem Sperrmüll oder betrieblichen Abfällen zuzuordnen ist. Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auf der Grundlage des TAWG idF LGBl Nr 28/2011 ist die Zuordnung eines Abfalls zu den nachfolgenden Abfallarten:Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auf der Grundlage des TAWG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2011, ist die Zuordnung eines Abfalls zu den nachfolgenden Abfallarten: → Sperrmüll (§ 2 Abs 1 TAWG)Sperrmüll (Paragraph 2, Absatz eins, TAWG) → Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle (§ 2 Abs 2 TAWG)Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle (Paragraph 2, Absatz 2, TAWG) → Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) [§ 2 Abs 3 TAWG]Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) [§ 2 Absatz 3, TAWG] → Sonstige Abfälle (§ 2 Abs 4 TAWG)Sonstige Abfälle (Paragraph 2, Absatz 4, TAWG) → Biologisch verwertbare Abfälle (§ 2 Abs 5 TAWG)Biologisch verwertbare Abfälle (Paragraph 2, Absatz 5, TAWG) Der Katalog der im § 2 Abs 1 bis 5 TAWG idF LGBl Nr 28/2011 definierten Abfallarten ist detaillierter als jener des § 2 Abs 2 bis 4 TAWG idF LGBl Nr 50/1990.Der Katalog der im Paragraph 2, Absatz eins bis 5 TAWG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2011, definierten Abfallarten ist detaillierter als jener des Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 TAWG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1990,. Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 3 TAWG ist die Frage der rechtlichen Einordnung des anfallenden Abfalles unter die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 des § 2 TAWG. In Anlehnung an das Vermischungsverbot des § 15 Abs 2 AWG 2002 ist es allerdings nicht zulässig, verschiedene der im § 2 Abs 1 bis 5 TAWG genannten Abfallarten zu vermischen oder zu vermengen, um sicher zu stellen, dass der so „hergestellte“ Abfall einer bestimmten Abfallart der eben zitierten Bestimmung zuzuordnen ist.Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, TAWG ist die Frage der rechtlichen Einordnung des anfallenden Abfalles unter die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 des Paragraph 2, TAWG. In Anlehnung an das Vermischungsverbot des Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 ist es allerdings nicht zulässig, verschiedene der im Paragraph 2, Absatz eins bis 5 TAWG genannten Abfallarten zu vermischen oder zu vermengen, um sicher zu stellen, dass der so „hergestellte“ Abfall einer bestimmten Abfallart der eben zitierten Bestimmung zuzuordnen ist. Die Beschwerdeführerin hat bislang die im Krankenhaus Ort 1 in den patientennahen Bereichen anfallenden, den Schlüssel-Nummern 97104 und 97105 sowie der Schlüssel-Nummer 91101 zuzuordnenden Abfälle, ausgenommen während des im Zeitraum vom xx.xx. bis xx.xx.xxxx durchgeführten „Testlaufs“, getrennt gesammelt. Sie beabsichtigt allerdings, die den genannten Schlüssel-Nummern zuzuordnenden, in den patientennahen Bereichen anfallenden Abfälle gemeinsam zu sammeln. Demgegenüber sollen die im Verwaltungsbereich anfallenden, der Abfallart mit der Schlüssel-Nummer 91101 zuzuordnenden Abfälle weiterhin gesondert gesammelt und der gesetzlich vorgesehenen Entsorgung zugeführt werden. Über einen Zeitraum von einer Arbeitswoche, nämlich vom xx.xx. bis einschließlich xx.xx.xxxx, ließ die Beschwerdeführerin in den patientennahen Bereichen der Chirurgie und der Inneren Medizin die den Schlüssel-Nummern 97104 und 97105 zuzuordnenden nicht gefährlichen medizinischen Abfälle gemeinsam mit den der Schlüssel-Nummer 91101 zuzuordnenden Abfällen sammeln. Es kam somit zu einer Vermischung medizinischer Abfälle, die grundsätzlich der Abfallart des § 2 Abs 4 TAWG zuzuordnen sind, mit Abfällen, die dem Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) im Sinne des § 2 Abs 3 TAWG zuzuordnen sind.Über einen Zeitraum von einer Arbeitswoche, nämlich vom xx.xx. bis einschließlich xx.xx.xxxx, ließ die Beschwerdeführerin in den patientennahen Bereichen der Chirurgie und der Inneren Medizin die den Schlüssel-Nummern 97104 und 97105 zuzuordnenden nicht gefährlichen medizinischen Abfälle gemeinsam mit den der Schlüssel-Nummer 91101 zuzuordnenden Abfällen sammeln. Es kam somit zu einer Vermischung medizinischer Abfälle, die grundsätzlich der Abfallart des Paragraph 2, Absatz 4, TAWG zuzuordnen sind, mit Abfällen, die dem Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TAWG zuzuordnen sind. Ausgehend von diesem Versuch hat die Beschwerdeführerin beantragt, das entgegen der Trennverpflichtung hergestellte „Abfallgemisch“ – die Bezeichnung „Gemisch“ wird auch im „Zusammenfassenden Befund“ des Gutachtens der C GmbH vom xx.xx.xxxx verwendet – im Wege eines Feststellungsverfahrens einer der im § 2 Abs 1 bis 5 TAWG genannten Abfallarten zuordnen zu lassen. Ein solcher Antrag widerspricht jedoch dem Wesen eines Feststellungsverfahrens. Entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin kann ein unter Missachtung einer gesetzlichen Trennverpflichtung hergestelltes Abfallgemisch nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein.Ausgehend von diesem Versuch hat die Beschwerdeführerin beantragt, das entgegen der Trennverpflichtung hergestellte „Abfallgemisch“ – die Bezeichnung „Gemisch“ wird auch im „Zusammenfassenden Befund“ des Gutachtens der C GmbH vom xx.xx.xxxx verwendet – im Wege eines Feststellungsverfahrens einer der im Paragraph 2, Absatz eins bis 5 TAWG genannten Abfallarten zuordnen zu lassen. Ein solcher Antrag widerspricht jedoch dem Wesen eines Feststellungsverfahrens. Entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin kann ein unter Missachtung einer gesetzlichen Trennverpflichtung hergestelltes Abfallgemisch nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf das allgemeine Zuordnungskriterium in Anlage 5 der AbfallverzVO, wonach die Zuordnung eines Abfalls zu jener Abfallart zu erfolgen habe, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibe. Ausgehend von dieser Vorschrift sei der beschriebene, gemeinsam gesammelte Abfall in seiner Gesamtheit Gegenstand des Feststellungsverfahrens gem § 3 TAWG.Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf das allgemeine Zuordnungskriterium in Anlage 5 der AbfallverzVO, wonach die Zuordnung eines Abfalls zu jener Abfallart zu erfolgen habe, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibe. Ausgehend von dieser Vorschrift sei der beschriebene, gemeinsam gesammelte Abfall in seiner Gesamtheit Gegenstand des Feststellungsverfahrens gem Paragraph 3, TAWG. Anlage 5 der AbfallverzVO setzt voraus, dass es sich bei dem zu beurteilenden Abfall nicht um ein entgegen einer gesetzlichen Trennverpflichtung hergestelltes Gemisch handelt. Das Argument der Beschwerdeführerin, bei den dem Restmüll zuzuordnenden Siedlungsabfällen des zu beurteilenden Abfallgemisches handle es sich um Fehlwürfe, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin hat in der Arbeitswoche zwischen dem xx.xx. und xx.xx.xxxx die getrennte Sammlung von medizinischen Abfällen und Restmüll aufgehoben und eine der bestehend Trennverpflichtung widersprechende gemeinsame Sammlung angeordnet. Logische Folge dieser Anordnung war, dass das dadurch entstandene Abfallgemisch auch als Restmüll zu qualifizierende Siedlungsabfälle enthielt. Diese Siedlungsabfälle sind jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als zu vernachlässigende Fehlwürfe zu qualifizieren. Die § 2 Abs 4 TAWG zuzuordnenden medizinischen Abfälle sind getrennt von dem § 2 Abs 3 TAWG zuzuordnenden Restmüll zu sammeln. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin, ausgenommen während des „Testlaufs“ im Zeitraum vom xx.xx. bis xx.xx.xxxx, nachgekommen und kommt dieser Verpflichtung auch derzeit nach.Die Paragraph 2, Absatz 4, TAWG zuzuordnenden medizinischen Abfälle sind getrennt von dem Paragraph 2, Absatz 3, TAWG zuzuordnenden Restmüll zu sammeln. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin, ausgenommen während des „Testlaufs“ im Zeitraum vom xx.xx. bis xx.xx.xxxx, nachgekommen und kommt dieser Verpflichtung auch derzeit nach. Gegenstand des Feststellungsantrages vom xx.xx.xxxx ist ein entgegen der die Beschwerdeführerin treffenden Trennverpflichtung hergestelltes Abfallgemisch, bestehend aus nicht gefährlichen medizinischen Abfällen und Restmüll (gemischter Siedlungsabfall). Die Zuordnung dieses in gesetzwidriger Weise hergestellten Abfallgemisches zu einer Abfallart würde bedeuten, die unzulässige gemeinsame Sammlung von nicht gefährlichen medizinischen Abfällen und von Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) zu legitimieren. Die dem Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) iSd § 2 Abs 3 TAWG zuzuordnenden Abfälle würden in weiterer Folge aufgrund ihres geringen Anteils am Abfallgemisch den Vorschriften des TAWG widersprechend nicht über die Müllabfuhr, sondern als sonstige Abfälle gem § 12 TAWG entsorgt werden.Gegenstand des Feststellungsantrages vom xx.xx.xxxx ist ein entgegen der die Beschwerdeführerin treffenden Trennverpflichtung hergestelltes Abfallgemisch, bestehend aus nicht gefährlichen medizinischen Abfällen und Restmüll (gemischter Siedlungsabfall). Die Zuordnung dieses in gesetzwidriger Weise hergestellten Abfallgemisches zu einer Abfallart würde bedeuten, die unzulässige gemeinsame Sammlung von nicht gefährlichen medizinischen Abfällen und von Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) zu legitimieren. Die dem Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) iSd Paragraph 2, Absatz 3, TAWG zuzuordnenden Abfälle würden in weiterer Folge aufgrund ihres geringen Anteils am Abfallgemisch den Vorschriften des TAWG widersprechend nicht über die Müllabfuhr, sondern als sonstige Abfälle gem Paragraph 12, TAWG entsorgt werden. VII.römisch sieben. Ergebnis: Gegenstand des von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx eingebrachten Feststellungsantrages ist ein unter Missachtung einer gesetzlichen Trennverpflichtung hergestelltes Abfallgemisch. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin widerspricht es dem Wesen eines Feststellungsverfahrens, verschiedene der im § 2 Abs 1 bis 5 TAWG genannten Abfallarten zu mischen oder zu vermengen, um dann ein solcherart hergestelltes Abfallgemisch einer bestimmten Abfallart zuzuordnen.Gegenstand des von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx eingebrachten Feststellungsantrages ist ein unter Missachtung einer gesetzlichen Trennverpflichtung hergestelltes Abfallgemisch. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin widerspricht es dem Wesen eines Feststellungsverfahrens, verschiedene der im Paragraph 2, Absatz eins bis 5 TAWG genannten Abfallarten zu mischen oder zu vermengen, um dann ein solcherart hergestelltes Abfallgemisch einer bestimmten Abfallart zuzuordnen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, war daher als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde war jedoch dahingehend abzuändern, dass der Feststellungsantrag vom xx.xx.xxxx als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, war daher als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde war jedoch dahingehend abzuändern, dass der Feststellungsantrag vom xx.xx.xxxx als unzulässig zurückgewiesen wird. VIII.römisch acht. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Feststellungsverfahren nach § 3 TAWG setzt voraus, dass der zu beurteilende Abfall nicht das Ergebnis eines unzulässigen Vermischungsvorganges ist. Damit wird verhindert, dass Abfälle, die unterschiedlichen Abfallarten des § 2 Abs 1 bis 5 TAWG zuzuordnen sind, vermischt werden, um dann dieses „hergestellte“ Abfallgemisch in seiner Gesamtheit einer Abfallart des § 2 Abs 1 bis 5 TAWG zuzuordnen.Ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, TAWG setzt voraus, dass der zu beurteilende Abfall nicht das Ergebnis eines unzulässigen Vermischungsvorganges ist. Damit wird verhindert, dass Abfälle, die unterschiedlichen Abfallarten des Paragraph 2, Absatz eins bis 5 TAWG zuzuordnen sind, vermischt werden, um dann dieses „hergestellte“ Abfallgemisch in seiner Gesamtheit einer Abfallart des Paragraph 2, Absatz eins bis 5 TAWG zuzuordnen. Zu dieser Rechtsfrage, der auch über den Anlassfall hinaus Bedeutung zukommt, liegt nach dem Kenntnisstand des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Daher erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.3183.7

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